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Urteil

26 Sa 1776/09

LArbG Berlin-Brandenburg 26. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2010:0114.26SA1776.09.0A
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Leitsätze
1. Von der Rechtsprechung ist - auch für die Befristung nach § 14 Abs. 1 TzBfG - anerkannt, dass die für einen späteren Zeitpunkt geplante anderweitige Besetzung des Arbeitsplatzes die befristete Einstellung eines Arbeitnehmers bis zu diesem Zeitpunkt jedenfalls dann sachlich rechtfertigt, wenn der Arbeitgeber mit dem anderen, als Dauerbesetzung vorgesehenen Arbeitnehmer bereits vertraglich gebunden ist (vgl. BAG 13. Oktober 2004 - 7 AZR 218/04 - NZA 2005, 401 = EzA TzBfG § 17 Nr. 6, zu III 2 b aa der Gründe). (Rn.26) 2. Um einen solchen Fall handelt es sich nicht, wenn bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages absehbar ist, dass sich zum vorgesehenen Besetzungszeitpunkt die dauerhaft zur Verfügung stehende Arbeitsmenge entsprechend erhöht oder erhöht hat, weil Arbeitsplätze verlagert werden bzw. verlagert worden sind. (Rn.30) 3. Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose über den nur vorübergehend bestehenden Arbeitskräftebedarf hat der Arbeitgeber bei einem Bestreiten des Arbeitnehmers im gerichtlichen Verfahren darzulegen. (Rn.27) Bei einer Verlagerung von Arbeitsplätzen - wie hier von Tempelhof nach Tegel und Schönefeld anlässlich der Schließung des Flughafens Tempelhof - ist die Prognose anhand der konkreten Entwicklung des Arbeitsvolumens zu erstellen. Entsprechendes gilt für einen im Rahmen der Verlagerung angeblich angesichts zusätzlicher Schulungsmaßnahmen nur vorübergehend erhöhten Bedarf. (Rn.30)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 27.07.2009 – 27 Ca 10674/09 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Von der Rechtsprechung ist - auch für die Befristung nach § 14 Abs. 1 TzBfG - anerkannt, dass die für einen späteren Zeitpunkt geplante anderweitige Besetzung des Arbeitsplatzes die befristete Einstellung eines Arbeitnehmers bis zu diesem Zeitpunkt jedenfalls dann sachlich rechtfertigt, wenn der Arbeitgeber mit dem anderen, als Dauerbesetzung vorgesehenen Arbeitnehmer bereits vertraglich gebunden ist (vgl. BAG 13. Oktober 2004 - 7 AZR 218/04 - NZA 2005, 401 = EzA TzBfG § 17 Nr. 6, zu III 2 b aa der Gründe). (Rn.26) 2. Um einen solchen Fall handelt es sich nicht, wenn bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages absehbar ist, dass sich zum vorgesehenen Besetzungszeitpunkt die dauerhaft zur Verfügung stehende Arbeitsmenge entsprechend erhöht oder erhöht hat, weil Arbeitsplätze verlagert werden bzw. verlagert worden sind. (Rn.30) 3. Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose über den nur vorübergehend bestehenden Arbeitskräftebedarf hat der Arbeitgeber bei einem Bestreiten des Arbeitnehmers im gerichtlichen Verfahren darzulegen. (Rn.27) Bei einer Verlagerung von Arbeitsplätzen - wie hier von Tempelhof nach Tegel und Schönefeld anlässlich der Schließung des Flughafens Tempelhof - ist die Prognose anhand der konkreten Entwicklung des Arbeitsvolumens zu erstellen. Entsprechendes gilt für einen im Rahmen der Verlagerung angeblich angesichts zusätzlicher Schulungsmaßnahmen nur vorübergehend erhöhten Bedarf. (Rn.30) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 27.07.2009 – 27 Ca 10674/09 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Die Berufung ist jedoch unbegründet, da die Klage begründet ist. 1) Das Arbeitsverhältnis ist nicht wirksam befristet worden. Das Arbeitsgericht hat zutreffend das Vorliegen eines Sachgrundes aus § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG verneint. a) Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Die Befristung eines Arbeitsvertrags wegen eines nur vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers in dem Betrieb kein (dauerhafter) Bedarf mehr besteht. Der vorübergehende Bedarf iSd § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG ist zu unterscheiden von der regelmäßig gegebenen Unsicherheit über die künftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs des Arbeitgebers. Die allgemeine Unsicherheit über die zukünftig bestehenden Beschäftigungsmöglichkeiten rechtfertigt die Befristung nicht. Sie gehört zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers, das er nicht durch Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags auf die Arbeitnehmer abwälzen kann . Über den vorübergehenden Bedarf iSd § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG ist eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Die Prognose ist Teil des Sachgrunds für die Befristung (vgl. BAG 2. September 2009 – 7 AZR 162/08 - NZA 2009, 1257, zu I 1 a der Gründe) . Auch die Beschäftigung eines Arbeitnehmers in einem Projekt stellt einen Fall des Sachgrunds des nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs dar, der die Befristung seines Arbeitsvertrags rechtfertigen kann. Der Arbeitgeber kann sich aber zur sachlichen Rechtfertigung eines befristeten Arbeitsvertrags auf eine Tätigkeit in einem zeitlich begrenzten Projekt nur dann berufen, wenn es sich bei den im Rahmen des Projekts zu bewältigenden Aufgaben um eine auf vorübergehende Dauer angelegte und gegenüber den Daueraufgaben des Arbeitgebers abgrenzbare Zusatzaufgabe handelt. Dies ist nicht der Fall bei Tätigkeiten, die der Arbeitgeber im Rahmen des von ihm verfolgten Betriebszwecks dauerhaft wahrnimmt oder zu deren Durchführung er verpflichtet ist. Wird ein Arbeitnehmer für die Mitwirkung an einem Projekt befristet eingestellt, muss bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu erwarten sein, dass die im Rahmen des Projekts durchgeführten Aufgaben nicht dauerhaft anfallen. Für eine solche Prognose müssen ausreichend konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Die Prognose des Arbeitgebers muss sich nur auf den durch die Beendigung des konkreten Projekts vorhersehbaren Wegfall des zusätzlichen Arbeitsbedarfs für den befristet eingestellten Arbeitnehmer beziehen. Es ist dann unerheblich, ob der befristet beschäftigte Arbeitnehmer nach Fristablauf auf Grund seiner Qualifikation auf einem freien Arbeitsplatz in einem anderen Projekt befristet oder unbefristet beschäftigt werden könnte (vgl. BAG 7. Mai 2008 - 7 AZR 146/07 - Juris, zu II 1 a der Gründe). Ein Sachgrund für die Befristung liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG auch vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen vorübergehend an der Arbeitsleistung verhinderten Arbeitnehmers beschäftigt wird. Von der Rechtsprechung ist - auch für die Befristung nach § 14 Abs. 1 TzBfG - anerkannt, dass die für einen späteren Zeitpunkt geplante anderweitige Besetzung des Arbeitsplatzes die befristete Einstellung eines Arbeitnehmers bis zu diesem Zeitpunkt jedenfalls dann sachlich rechtfertigt, wenn der Arbeitgeber mit dem anderen, als Dauerbesetzung vorgesehenen Arbeitnehmer bereits vertraglich gebunden ist. In diesem Fall ist im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem befristet eingestellten Arbeitnehmer die Prognose gerechtfertigt, dass nach dem Ende der Vertragslaufzeit kein Bedürfnis mehr für dessen Beschäftigung besteht (vgl. BAG 13. Oktober 2004 - 7 AZR 218/04 - NZA 2005, 401 = EzA TzBfG § 17 Nr. 6, zu III 2 b aa der Gründe). Diesen Befristungstatbeständen ist gemeinsam, dass der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an einer nur zeitlich begrenzten Beschäftigung hat, weil er im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem befristet eingestellten Arbeitnehmer auf Grund konkreter Tatsachen damit rechnen muss, dass er diesen nur für eine vorübergehende Zeit beschäftigen kann (vgl. BAG 16. März 2005 - 7 AZR 289/04 - AP Nr. 16 zu § 14 TzBfG = AP Nr. 16 zu § 14 TzBfG = EzA § 14 TzBfG Nr. 17, zu II 2 b bb der Gründe). Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose über den nur vorübergehend bestehenden Arbeitskräftebedarf hat der Arbeitgeber bei einem Bestreiten des Arbeitnehmers im gerichtlichen Verfahren darzulegen, damit der Arbeitnehmer die Möglichkeit erhält, die Richtigkeit der Prognose zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu überprüfen. Für die Wirksamkeit einer Befristung sind grundsätzlich die Umstände im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend. Spätere Abweichungen können lediglich eine indizielle Bedeutung dafür haben, dass der Sachgrund für die Befristung bei Vertragsschluss in Wahrheit nicht vorlag, sondern lediglich vorgeschoben ist. Wird die Prognose durch die spätere Entwicklung bestätigt, besteht eine ausreichende Vermutung dafür, dass sie hinreichend fundiert erstellt worden ist. Es ist dann Sache des Arbeitnehmers, Tatsachen vorzutragen, nach denen zumindest im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses diese Prognose nicht gerechtfertigt war oder die nachfolgende Entwicklung mit der Prognose des Arbeitgebers in keinem Zusammenhang steht. Hat sich die Prognose nicht bestätigt, muss der Arbeitgeber den Grund für den Nichteintritt seiner Prognose darlegen und begründen, dass die nachfolgende Entwicklung bei Vertragsschluss nicht absehbar war. Gelingt ihm dies, ist die Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt (vgl. BAG 7. Mai 2008 - 7 AZR 146/07 - Juris, zu II 1 a der Gründe). b) Danach lässt sich durch den Vortrag der Beklagten die vorliegende Befristung nicht wegen eines vorübergehenden Bedarfs rechtfertigen. Daraus ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass und warum die Beklagte zum Zeitpunkt der Befristung Ende Oktober 2008 davon ausgehen konnte, es werde nach Ablauf der Befristung kein Bedarf mehr für die Tätigkeit des Klägers im Umfang seiner Beschäftigung bestehen. Allein auf einen vorübergehenden Schulungsbedarf der Belegschaftsmitglieder des stillgelegten Flughafens Tempelhof kann die Beklagte ihre Prognose nicht stützen. Der Wegfall des Schulungsbedarfs führte nicht notwendig zugleich zum Fortfall des Beschäftigungsbedarfs des Klägers. Insoweit ist schon nach dem bestrittenen Vortrag der Beklagten nicht ersichtlich, ob der Beschäftigungsbedarf überhaupt durch die Schulungsmaßnahmen veranlasst war oder ob er nicht unabhängig von den Schulungsmaßnahmen fortbestanden hat. Konkrete Überlegungen zur Berechnung des Schulungsbedarfs sind durch die Beklagte nicht vorgetragen worden. Den durch sie vorgelegten Zahlen lässt sich ein im Zusammenhang mit den Schulungsmaßnahmen konkret prognostizierter Bedarf gerade in Tegel nicht entnehmen. Während die Mitarbeiter, die mit einem Stundenvolumen von 1.241,94 Std. monatlich nach Tempelhof versetzt worden sind, durch zwei Mitarbeiter mit 130 Std. vertreten wurden, werden für Tegel Befristungen von drei Mitarbeitern mit einem Stundevolumen von 252,69 Stunden auf den Schulungsbedarf von Mitarbeitern mit einem Gesamtstundenvolumen von nur 778,96 Std. monatlich gestützt. Bei gleichem Schulungsbedarf wäre aber nur die Befristung eines Arbeitsverhältnisses in Tegel mit einem Volumen von etwa 80 Stunden gerechtfertigt gewesen. Diese durch die Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz vorgetragenen Zahlen stehen zudem im Widerspruch zu ihrem erstinstanzlichen Vorbringen, wonach im Oktober 2008 entschieden worden sei, im Umfang des Stundevolumens der 28 Arbeitnehmer aus Tempelhof befristete Arbeitsverhältnisse bis zum 31. März 2009 abzuschließen. Die Beklagte stützt die Befristung allerdings nicht allein auf den Schulungsbedarf, sondern auf das „Gesamtprojekt“, in dessen Rahmen der Kläger schon vor dem 1. November 2008 als „Platzhalter“ fungiert habe. Aber auch insoweit fehlt es – worauf bereits das Arbeitsgericht und der Kläger hingewiesen haben – an konkreten Daten der zugrunde liegenden Prognose. Solche hat die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag im Oktober 2008 wohl auch nicht ermittelt. Sie ist vielmehr davon ausgegangen, die Befristungen allein mit einem Wegfall des Bedarfs in Tempelhof begründen zu können, ohne konkrete Überlegungen zu dem zeitgleichen Zuwachs in Tegel und Schönefeld anstellen zu müssen. Konkrete Überlegungen zu Synergieeffekten und ihren Auswirkungen sind auch in der Berufungsinstanz nur ansatzweise vorgetragen und – obwohl streitig – nicht unter Beweis gestellt worden. Die Beklagte hätte aber nur anhand einer konkreten Prognose des Gesamtbedarfs die Befristung des Arbeitsverhältnisses des Klägers rechfertigen können (vgl. dazu bereits LAG Berlin-Brandenburg 1. Dezember 2009 - 12 Sa 2168/09, zu II 2.2.2 der Gründe). Nur so hätte festgestellt werden können, ob und in welchem Umfang der sicher zu erwartende – und (wie ua der Inhalt des Interessenausgleichs zeigt) auch erwartete – Anstieg des Arbeitsvolumens aufgrund der Zuwächse in Tegel und Tempelhof ab dem 1. November 2008 und damit auch über den 31. März 2009 hinaus mit einem dauerhaften Arbeitskräftebedarf für Loader absehbar verbunden gewesen ist. Die Beklagte kann ihre Auffassung auch nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Projektbefristung stützen. In solchen Fällen ist allerdings – wie oben unter a) ausgeführt – eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Rahmen anderer Projekte nicht maßgeblich. Bei der Schließung des Flughafens Tempelhof handelte es sich aber nicht um ein isoliert zu betrachtendes Projekt im Sinne dieser Rechtsprechung. Insbesondere können die zeitgleichen Zuwächse des Arbeitsbedarfs in Tegel und Schönefeld nicht als gesonderte Projekte angesehen werden. Diese stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einstellung des Betriebs in Tempelhof. Im Ergebnis bleibt für die Begründung der Befristung lediglich die durch die Beklagte vorgetragene angebliche Unsicherheit hinsichtlich der Frage, in welchem Umfang es in Tegel und Tempelhof evtl. zu Synergien kommen werde. Dabei handelte es sich um das durch die Beklagte zu tragende wirtschaftliche Risiko. Die Darlegungslast ist auch nicht durch die Vermutung der Richtigkeit der Prognose auf den Kläger übergegangen. Insoweit führte allein die Behauptung der Beklagten, zusätzlicher Arbeitskräftebedarf habe über den 31. März 2009 hinaus nicht bestanden, angesichts des substantiierten Vortrags des Klägers zu zusätzlichen Einstellungen und umfangreichen Überstunden der vergleichbar beschäftigten Mitarbeiter, die durch die Beklagte nicht bestritten worden sind, nicht zu einer Veränderung der Darlegungslast. 2) Der Kläger kann auch Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits verlangen. Ist das Arbeitsverhältnis nicht wirksam befristet worden, kann Weiterbeschäftigung zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages verlangt werden. Wenn der Arbeitnehmer ein noch nicht rechtskräftiges positives Urteil erlangt hat und wenn seine Interessen an der Weiterbeschäftigung die des Arbeitgebers an einer Nichtbeschäftigung übersteigen, kann er nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verlangen, vorläufig weiterbeschäftigt zu werden. Will der Arbeitgeber trotz gerichtlicher Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung den vorläufigen Weiterbeschäftigungsanspruch abwehren, muss er zusätzliche über die Ungewissheit des Prozessausgangs hinausgehende Umstände vortragen, aus denen sich sein überwiegendes Interesse an der Nicht-Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers ergibt (vgl. BAG 27. Februar 1985 – GS 1/84 – EzA § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 9 = NZA 1985, 702, zu C II der Gründe). Daran fehlt es hier. III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung. Der Kläger ist bei der Beklagten seit 2006 auf dem Flughafen Tegel als sog. Loader im „Ramp Service“ im Rahmen befristeter Arbeitsverhältnisse beschäftigt. Die Beklagte betreibt die Flugzeugabfertigung an den Flughäfen Tegel und Schönefeld. Bis zur Schließung des Flughafens Tempelhof am 31. Oktober 2008 führte sie auch dort die Abfertigung durch. Am 13. Oktober 2008 schloss die Beklagte mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat einen Interessenausgleich, wonach die Belegschaftsmitglieder aus Tempelhof auf die verbleibenden Standorte verteilt werden sollten. In diesem Interessenausgleich heißt es in der Präambel: „Zum 31. Oktober 2008 wird der Linienflugverkehr auf dem Flughafen Tempelhof … eingestellt. Aus diesem Grunde werden die bislang noch den Flughafen Tempelhof anfliegenden Fluglinien ihre Aktivitäten verlegen auf die Berliner Flughäfen in Tegel und Schönefeld…“ Unter § 2 des Interessenausgleichs heißt es außerdem: „Ausgehend von den Bekundungen seitens A., dass am Flughafen Tegel ein erhöhter Bedarf an Flugzeugabfertigern bestehe, der sich ab 1. November 2008 gar noch steigern werde, weil der überwiegende Teil des Flugverkehrs vom Flughafen Tempelhof zum Flughafen Tegel wechsele, was auch den Bedarf an Ladern auf dem Flughafen Tegel erhöht, haben die Parteien Einigkeit dahingehend gefunden, dass …“ Die Befristung des Arbeitsverhältnisses des Klägers war für die Zeit bis zum 31.Oktober 2008 mit der Einstellung des Betriebs in Tempelhof und mit der Übernahme der dort unbefristet beschäftigten Belegschaftsmitglieder nach Tegel begründet worden. Es ist dann Ende Oktober 2008 nochmals bis zum 31. März 2009 verlängert worden. Die Beklagte versetzte zum 1. November 2008 von den 28 in Tempelhof im Bereich „Ramp Service“ beschäftigten Mitarbeitern zwölf nach Tegel und 16 nach Schönefeld. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, es fehle an einem sachlichen Grund für die letzte Befristung. Er hat behauptet, das Arbeitsvolumen bei der Beklagten habe sich durch die Schließung des Flughafens Tempelhof nicht verändert, lediglich verlagert. Die Beklagte habe sogar die Abfertigung für mehrere Flughafengesellschaften hinzugewonnen. Neben zahlreichen Entfristungen und Verlängerungen der befristeten Arbeitsverhältnisse habe es auch Neueinstellungen gegeben. Es fehle an einer durch den konkreten Beschäftigungsbedarf unterlegten Prognose. Es habe ab dem 1. November 2008 auch stets Personalmangel geherrscht. Auch habe die Beklagte in erheblichem Umfang Leiharbeitnehmer beschäftigt. Für den Bereich Schönefeld habe sich in erheblichem Umfang ungedeckter Bedarf an Loadern ergeben. Gegen den in der Güteverhandlung am 5. Mai 2009 säumigen Kläger ist ein die Klage abweisendes Versäumnisurteil ergangen. Dagegen hat der Kläger mit einem am 11. Mai 2009 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt. Der Kläger hat beantragt, das Versäumnisurteil vom 5. Mai 2009 aufzuheben und 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der am 20. Oktober 2008 vereinbarten Befristung am 31. März 2009 beendet worden ist, 2. im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1) die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Loader weiterzubeschäftigen. Die Beklagte hat beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. Sie hat sich darauf berufen, bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages habe festgestanden, dass in Tempelhof über den 31. Oktober 2008 hinaus keine Flugzeugabfertigung mehr stattfinden werde. Die von Tempelhof zu den anderen Flughäfen versetzten Belegschaftsmitglieder hätten jedoch zunächst an Trainingsmaßnahmen teilnehmen und Lizenzen erwerben müssen, die in Tempelhof nicht erforderlich gewesen seien. Daher habe sie im Oktober 2008 entschieden, im Umfang des Stundevolumens der 28 Arbeitnehmer aus Tempelhof befristete Arbeitsverhältnisse bis zum 31. März 2009 abzuschließen. Nach dem Abschluss dieser Schulungsmaßnahmen sei ein Mitarbeiter aus Tempelhof auf dem Arbeitsplatz des Klägers in Tegel beschäftigt worden. Darauf, ob in Tegel im Zusammenhang mit der Verlagerung des Flugbetriebs neue Arbeitsplätze entstanden seien, könne nicht abgestellt werden. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die geplante Verwendung der Arbeitnehmer aus Tempelhof stelle einen sachlichen Grund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses des Klägers als „Platzhalter“ dar. Wie hoch der Beschäftigungsbedarf am 1. April 2009 sein würde, habe sie zum Zeitpunkt ihrer Prognose nicht absehen können. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und das im Wesentlichen damit begründet, dass bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages absehbar gewesen sei, dass der Beschäftigungsbedarf für den Kläger auch über den 31. März 2009 hinaus nicht wegfallen werde. Die Schulungsmaßnahmen hätten sich auf seinen Arbeitsplatz nicht auswirken können. Die Beklagte hat gegen das ihr am 29. Juli 2009 zugestellte Urteil am 13. August 2009 Berufung eingelegt und diese mit einem am 29. Oktober 2009 - nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Sie setzt sich mit der Entscheidung des Arbeitsgerichts auseinander und wiederholt und vertieft im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Das Gesamtarbeitszeitvolumen der noch bis zum 31. März 2009 weiterbeschäftigten Arbeitnehmer in Tegel habe 252,69 Stunden monatlich ausgemacht („Platzhaltung“ für zu schulende vergleichbar beschäftigte Mitarbeiter mit insgesamt 778,96 Std. monatlich). Auf dem Flughafen Schönefeld seien es zwei Mitarbeiter mit 130 Std. monatlich gewesen („Platzhalter“ für zu schulende vergleichbar beschäftigte Mitarbeiter mit einem Gesamtstundenvolumen von 1.241,94 Std.). Die Beklagte habe bei ihrer Prognose allein von den in Tempelhof wegfallenden Arbeitsplätzen ausgehen dürfen. Denn bei den in Tegel zusätzlich entstandenen Arbeitsplätzen handele es sich um neue andere Arbeitsplätze. Sie vergleicht die Einstellung des Flugbetriebs am Flughafen Tempelhof mit einem Projekt und möchte die dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts angewendet wissen, wonach im Rahmen der zu erstellenden Prognose die Möglichkeit der Beschäftigung nach Fristablauf in einem anderen Projekt nicht einbezogen werden muss. Gegenstand des Projekts sei auch das Freihalten der Arbeitsplätze in Tegel und Tempelhof gewesen. Am 1. April 2009 sei eine Aufstockung des Personals angesichts zu erwartender Synergieeffekte nicht erforderlich gewesen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 27. Juli 2009 – 27 Ca 10674/09 - abzuändern und das die Klage abweisende Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts vom 5. Mai 2009 aufrechtzuerhalten. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte habe weiterhin ihre Prognoseentscheidung nicht belegt, insbesondere nicht die Verhältnisse und Entwicklungen in Tegel zum Zeitpunkt der Befristung. Die Beklagte habe ihr unternehmerisches Beschäftigungsrisiko auf die Mitarbeiter übertragen. Entgegen der Darstellung der Beklagten seien per 1. April 2009 zahlreiche Einstellungen bzw. Entfristungen vorgenommen worden. Die Belegschaftsmitglieder werden namentlich benannt. Außerdem seien ab dem 1. April 2009 angesichts einer zudem noch verbliebenen Unterdeckung in erheblichem Umfang Überstunden geleistet worden. Das habe allein bei vier Mitarbeitern monatlich ein Volumen von 130 bis 140 Überstunden ausgemacht. Zudem habe es in Schönefeld im Zusammenhang mit dem Aufbau einer neuen Station für die Fluglinie German Wings erheblichen zusätzlichen Arbeitskräftebedarf gegeben. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Vortrag der Parteien in den Schriftsätzen vom 29. Oktober und vom 30. November 2009.