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Urteil

16 Sa 370/10

LArbG Berlin-Brandenburg 16. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2010:0615.16SA370.10.0A
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Leitsätze
Einzelvertraglich vereinbarte allgemeine Ausschlussfristen sind ab Inkrafttreten des § 202 Abs 1 BGB n.F. insoweit als nichtig anzusehen, als sie die Haftung wegen Vorsatzes mit umfassen. Eine arbeitsvertraglich in Bezug genommene tarifliche Ausschlussfrist (hier: § 19 Manteltarifvertrag für die Beschäftigten des KFZ-Gewerbes Berlin-Brandenburg) ist daher nichtig, soweit sie auch Ansprüche wegen vorsätzlicher Haftung mit umfasst, im Übrigen jedoch wirksam.(Rn.29) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 8 AZR 556/10)
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 18. Dezember 2009 – 6 Ca 12748/09 – abgeändert und die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. III. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelvertraglich vereinbarte allgemeine Ausschlussfristen sind ab Inkrafttreten des § 202 Abs 1 BGB n.F. insoweit als nichtig anzusehen, als sie die Haftung wegen Vorsatzes mit umfassen. Eine arbeitsvertraglich in Bezug genommene tarifliche Ausschlussfrist (hier: § 19 Manteltarifvertrag für die Beschäftigten des KFZ-Gewerbes Berlin-Brandenburg) ist daher nichtig, soweit sie auch Ansprüche wegen vorsätzlicher Haftung mit umfasst, im Übrigen jedoch wirksam.(Rn.29) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 8 AZR 556/10) I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 18. Dezember 2009 – 6 Ca 12748/09 – abgeändert und die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. III. Die Revision wird zugelassen. I. Die gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Beklagten ist von ihm form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO, § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG). Die Berufung ist daher zulässig. II. Die Berufung des Beklagten ist auch begründet. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin ist gem. § 19 MTV Kfz-Gewerbe verfallen, denn die Klägerin hat ihren Anspruch nicht innerhalb der Frist des § 19 MTV Kfz-Gewerbe schriftlich gegenüber dem Beklagten geltend gemacht. 1. Die tarifliche Ausschlussfrist ist auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar. Die Parteien haben im Arbeitsvertrag die Geltung der tarifvertraglichen Bestimmungen vereinbart, an die die Klägerin gebunden ist. Dies war nach dem Vortrag des Beklagten, welcher von der Klägerin nicht bestritten wurde, der Manteltarifvertrag für das Kfz-Gewerbe Berlin-Brandenburg. Der Manteltarifvertrag für das Kfz-Gewerbe in Berlin-Brandenburg vom 16. Mai 2001 war von einer Tarifvertragspartei zum 31. März 2005 gekündigt worden und galt bis zum Inkrafttreten des Manteltarifvertrages vom 20. September 2007 aufgrund Nachwirkung. Der Tarifvertrag vom 20. September 2007 enthält in § 19 dieselbe Regelung bzgl. der Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis wie der Manteltarifvertrag vom 16. Mai 2001. Die tarifvertraglichen Regelungen und somit auch die Ausschlussfrist des § 19 MTV Kfz-Gewerbe sind daher ausschließlich kraft der arbeitsvertraglichen Bezugnahme im Arbeitsvertrag vom 24. November 2003 anzuwenden. Nach § 19 MTV Kfz-Gewerbe sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis beiderseits innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend zu machen, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 2. Die streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche der Klägerin sind nach § 19 MTV Kfz-Gewerbe verfallen. a. Die arbeitsvertraglich vereinbarte Ausschlussfrist erfasst zwar nicht Ansprüche wegen vorsätzlicher Haftung. Ab Inkrafttreten des § 202 Abs. 1 BGB n. F. sind einzelvertraglich vereinbarte allgemeine Ausschlussfristen insoweit als nichtig anzusehen, als sie die Haftung wegen Vorsatzes mit umfassen (vgl. BAG, Urteil vom 30. Oktober 2008 - 8 AZR 886/07 - zitiert nach juris, dort Rz. 17). Nach dem Wortlaut des § 19 MTV Kfz-Gewerbe sind nicht nur tarifliche, sondern alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb der genannten Fristen geltend zu machen. Bei einer wie hier arbeitsvertraglich in Bezug genommenen tariflichen Ausschlussfrist ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Parteien des Arbeitsvertrages durch die vertragliche Einbeziehung des Tarifvertrages diesen im tariflichen Verständnis auf ihr Arbeitsverhältnis anwenden wollten (vgl. BAG, Urteil vom 30. Oktober 2008 - 8 AZR 886/07 - zitiert nach juris, dort Rz. 21). Erfasst werden daher von § 19 MTV Kfz-Gewerbe vertragliche und deliktische Schadenersatzansprüche, Ansprüche wegen vorsätzlicher wie Ansprüche wegen fahrlässiger Haftung. Gem. § 202 Abs. 1 BGB n.F. kann die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden. § 276 Abs. 3 BGB sieht vor, dass die Haftung wegen Vorsatzes des Schuldners nicht im Voraus erlassen werden kann. Da die Regelung in § 19 MTV Kfz-Gewerbe auch Ansprüche wegen vorsätzlicher Haftung mit umfasst, ist die Regelung hinsichtlich der Ansprüche wegen vorsätzlicher Haftung nichtig, im Übrigen jedoch wirksam. b. Vorliegend ist dem Beklagten hinsichtlich der Pflichtverletzung und bzgl. des Schadenseintritts jedoch nicht vorsätzliches Handeln vorzuwerfen. aa. Gem. § 280 Abs. 1 BGB setzt der Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung voraus, dass der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt hat und dem Gläubiger dadurch ein Schaden entstanden ist. Die nunmehr in § 280 BGB normierten Regelungen über die positive Forderungsverletzung gelten auch im Arbeitsrecht (so zum alten Recht vor dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz: BAG, Urteil vom 17. September 1998 - 8 AZR 175/99 - NZA 1999, S. 141). Der Arbeitnehmer haftet für Schäden in Abweichung zu § 280 Abs. 1 BGB gem. § 619 a BGB nur dann, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Gem. § 276 Satz 1 BGB hat der Schuldner grundsätzlich Vorsatz und jede Fahrlässigkeit zu vertreten. Die von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Grundsätze über die eingeschränkte Arbeitnehmerhaftung sind zu beachten. Nach der Rechtsprechung des Großen Senates des Bundesarbeitsgerichts vom 27. September 1994 (- GS 1/89 (A) - zitiert nach juris) finden die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung auf alle Arbeiten Anwendung, die durch den Betrieb veranlasst sind und aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden. Vorsätzlich verursachte Schäden hat der Arbeitnehmer in vollem Umfang zu tragen. Bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen, wobei eine Haftungserleichterung von einer Abwägung im Einzelfall abhängig ist. Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht, während bei normaler Fahrlässigkeit der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer quotal zu verteilen ist. Ob und ggf. in welchem Umfang der Arbeitnehmer an den Schadensfolgen zu beteiligen ist, richtet sich im Rahmen einer Abwägung der Gesamtumstände, insbesondere von Schadensanlass und Schadensfolgen, nach Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten. Betrieblich veranlasst sind solche Tätigkeiten des Arbeitnehmers, die ihm arbeitsvertraglich übertragen worden sind oder die er im Interesse des Arbeitgebers für den Betrieb ausführt (vgl. BAG, Beschluss vom 24. September 1994 - GS 1/89 (A) -; BAG, Urteil vom 18. April 2002 - 8 AZR 348/01 -; BAG, Urteil vom 18. Januar 2007 - 8 AZR 250/06 - zitiert nach juris, dort Rz. 31). Die Tätigkeit muss in nahem Zusammenhang mit dem Betrieb und seinem betrieblichen Wirkungskreis stehen. Es genügt demzufolge nicht, wenn die Anwesenheit im Betrieb erst die Gelegenheit gibt, den Schaden zu verursachen. Ein lediglich räumlicher oder zeitlicher Zusammenhang der Pflichtverletzung und der Arbeit ist unzureichend. Der betriebliche Charakter der Tätigkeit geht schließlich nicht dadurch verloren, dass der Arbeitnehmer bei Durchführung der Tätigkeit grob fahrlässig oder vorsätzlich seine Verhaltenspflichten verletzt hat, auch wenn derartige Verhaltensverstöße nicht im Interesse des Arbeitgebers liegen (vgl. BAG, Urteil vom 18. April 2002 - 8 AZR 348/01 - zitiert nach juris, dort Rz. 18). bb. Vorliegend handelte der Beklagte im Rahmen seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit, als er bei der Unterzeichnung der Darlehensverträge vom 9. und 17. Februar 2005 entweder die Identitätsprüfung nicht oder nicht sorgfältig vornahm. cc. In den Fällen der Arbeitnehmerhaftung muss sich das Verschulden nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht nur auf die Pflichtverletzung, sondern auch auf den Eintritt des Schadens beziehen (vgl. BAG, Urteil vom 18. April 2002 - 8 AZR 348/01 - zitiert nach juris, dort Rz. 27, 28 f.). dd. Ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein vorsätzliches, auch bedingt vorsätzliches, Handeln des Beklagten sowohl in Bezug auf die Pflichtverletzung als auch auf den Schadenseintritt liegen nicht vor und wurden von der Klägerin nicht ausreichend substantiiert dargelegt. Vorsatz ist das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges (Palandt/Heinrichs, 68. Auflg. § 276 Rn. 10). Der Handelnde muss den rechtswidrigen Erfolg voraussehen und in seinen Willen aufgenommen haben; der Erfolg muss von dem Handelnden billigend in Kauf genommen worden sein; nicht erforderlich ist, dass der Erfolg gewünscht oder beabsichtigt worden ist. Dabei genügt es nicht, dass sich der Vorsatz nur auf die Verletzungshandlung bezieht, sondern dieser muss sich auch auf den Verletzungserfolg, den Schaden, erstrecken (vgl. BAG, Urteil vom 22. April 2004 - 8 AZR 159/03 - zitiert nach juris, dort Rz. 36). Dagegen handelt grob fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Im Gegensatz zum rein objektiven Maßstab der einfachen Fahrlässigkeit sind bei grober Fahrlässigkeit auch subjektive Umstände zu berücksichtigen. Es kommt also nicht nur darauf an, was von einem durchschnittlichen Anforderungen entsprechenden Angehörigen des jeweiligen Verkehrskreises in der jeweiligen Situation erwartet werden konnte, wozu auch gehört, ob die Gefahr erkennbar und der Erfolg vorhersehbar und vermeidbar war; abzustellen ist auch darauf, ob der Schädigende nach seinen individuellen Fähigkeiten die objektiv gebotene Sorgfalt erkennen und erbringen konnte (vgl. BAG, Urteil vom 18. Januar 2007 - 8 AZR 250/09 - zitiert nach juris, dort Rz. 40; BAG, Urteil vom 18. April 2002 - 8 AZR 348/01 - zitiert nach juris, dort Rz. 24). Bei Anwendung dieser Grundsätze hat der Beklagte zwar Sorgfaltspflichten in hohem Maße verletzt, als ihm bei der Identitätsprüfung die Abweichung der Unterschriften des zweiten Darlehensnehmers von der Unterschrift auf dem Ausweisdokument nicht auffiel. Die Abweichung ist unschwer erkennbar. Davon, dass der Beklagte die Identität nicht geprüft und eine tatsächlich nicht in seinem Beisein erfolgte Unterschriftsleistung bestätigt hat, und somit vorsätzlich bzgl. der Pflichtverletzung handelte, konnte allein aufgrund der vorliegenden Verträge und der nachfolgenden Umstände nicht ausgegangen werden. Die Klägerin trägt als Gläubigerin des Anspruchs grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen. Ein konkreter Tatsachenvortrag war der Klägerin nicht möglich, da von ihrer Seite nur der Beklagte bei Vertragsschluss zugegen war und die Geschäftsführerin der ersten Darlehensnehmerin zwischenzeitlich verstorben ist. Dies führte jedoch nicht zu einer Umkehr der Beweislast. Die aus tatsächlichen Gründen bestehende Unmöglichkeit, einen erforderlichen Tatsachenvortrag zu bringen und entsprechenden Beweis zu führen, hat nicht eine Beweislastumkehr zur folge, sondern kann zu einer abgestuften Beweislast führen. Vorliegend ist der Beklagte auch als sachnäher anzusehen, denn er hat für die Klägerin die Verträge unterzeichnet und die entsprechenden Gespräche und Verhandlungen mit der ersten Darlehensnehmerin und Käuferin geführt, weshalb eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast in Betracht kommt. Auch bei einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast war von dem Beklagten kein konkreterer Vortrag als geschehen zu erwarten. Ein solcher kann nur gefordert werden, wenn auch dem Schuldner ein konkreterer Vortrag möglich und zumutbar ist. Insoweit war entlastend für den Beklagten zu werten, dass der Vertragsschluss 2005 und somit vier Jahre vor Klageerhebung erfolgte und Vertragsschlüsse dieser Art zum täglichen Geschäft des Beklagten zählten. Ferner wurde von der Klägerin nicht ausreichend substantiiert ein vorsätzliches Handeln des Beklagten in Bezug auf den Schadenseintritt dargelegt. Da nicht feststeht, dass einerseits der Beklagte wusste, dass die Person, die für den zweiten Darlehensnehmer unterzeichnete, nicht identisch ist mit Herrn R. Sch. oder dass andererseits der Beklagte selbst die Unterschrift leistete, wie die Klägerin mutmaßt, kann ein vorsätzliches Handeln des Beklagten in Bezug auf den Schadensteintritt nicht angenommen werden. Auch ein bedingter Vorsatz des Beklagten hinsichtlich des Schadeneintritts ist nicht feststellbar. Dies setzt voraus, dass er den Ausfall der Haftung sowohl der ersten Darlehensnehmerin als auch des zweiten Darlehensnehmers für möglich erachtet und billigend in Kauf genommen hat. Dafür fehlen jedwede Anhaltspunkte. c. Die Klägerin hat nicht innerhalb der Verfallfrist den Schadensersatzanspruch gegenüber dem Beklagten geltend gemacht. Nach § 19 MTV Kfz-Gewerbe beginnt die Ausschlussfrist mit Fälligkeit des Anspruchs zu laufen. Diese tritt bei Schadensersatzansprüchen ein, wenn der Schaden für den Gläubiger feststellbar ist, also sobald der Gläubiger vom Schadensereignis Kenntnis erlangt oder bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt hätte erlangen können (vgl. BAG, Urteil vom 30. Oktober 2008 - 8 AZR 886/07 - zitiert nach juris, dort Rz. 23). Geltend gemacht werden können Schadensersatzforderungen sobald der Gläubiger in der Lage ist, sich den erforderlichen Überblick ohne schuldhaftes Zögern zu verschaffen, und er seine Forderungen wenigstens annähernd beziffern kann. Der Schuldner muss erkennen können, aus welchem Sachverhalt und welcher ungefähren Höhe er in Anspruch genommen werden soll (BAG, a. a. O. Rz. 24). Vorliegend waren die Ansprüche der Klägerin vor dem 23. Juni 2009 fällig, so erhielt sie mit Schreiben vom 29. Juli 2008 Kenntnis von einer Forderung der R. Bank in Höhe von 18.564,04 €. Ferner kann dem Schreiben vom 29. Juli 2008 entnommen werden, dass bereits im September 2006 die Klägerin Kenntnis von einem Schaden der R. Bank erhalten hatte. III. Auf die Berufung des Beklagten war das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen mit der Folge, dass die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits als unterlegene Partei gem. § 91 ZPO zu tragen hat. IV. Die Revision wurde gem. § 72 Abs. 2 ArbGG zugelassen. Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch. Der Beklagte war bei der Klägerin auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 24. November 2003 ab dem 1. Dezember 2003 als Automobilverkäufer Neuwagen beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete am 18. August 2005. In Ziffer 2 des Arbeitsvertrages ist geregelt, dass für das Arbeitsverhältnis, soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, die jeweils gültigen tarifvertraglichen Bestimmungen, an die das Unternehmen der Klägerin gebunden ist, sowie die nach Ablauf eines Tarifvertrages weiter geltenden Rechtsnormen gelten. Im Übrigen wird auf die Vorschriften der Betriebsvereinbarung und der Arbeitsordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung sowie ergänzend auf die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf die Ablichtung Bl. 6 f. d. A. Bezug genommen. Der Beklagte verkaufte der Firma Sch. und S. GmbH zwei Fahrzeuge, die jeweils über ein Darlehen der R. Bank finanziert werden sollten. Der Darlehensvertrag vom 9. Februar 2005, der zur Finanzierung eines Renault Kangoo Rapid geschlossen wurde, sowie der Darlehensvertrag vom 17. Februar 2005, der zur Finanzierung eines Renault Master Kastenwagens abgeschlossen wurde, weisen jeweils als Darlehensnehmer 1 die Sch. und S. GmbH und als Darlehensnehmer 2 Herr R. Sch. aus. Auf Seiten der R. Bank wurden die Verträge durch den Renault Partner, die Klägerin, geschlossen, die ihrerseits durch den Beklagten handelte. Die Verträge vom 9. und 17. Februar 2005 wurden einerseits von der ersten Darlehensnehmerin und andererseits unter dem Namen des zweiten Darlehensnehmers unterzeichnet; auch die Widerrufsbelehrung des Vertrages vom 9. Februar 2005 wurde unter dem Namen R, Sch. unterzeichnet. Am Ende der beiden Darlehensverträge und zwar unter den beiden Unterschriften der Darlehensnehmer hat der Beklagte mit seiner Unterschrift bestätigt, die Identität jeweils anhand der gültigen Ausweisdokumente geprüft zu haben und dass die Unterschriften in seiner Gegenwart geleistet worden seien. Wegen der Einzelheiten der Verträge wird auf die Ablichtungen Bl. 9 und 10 d. A. Bezug genommen. Eine Kopie des Reisepasses von Herrn R, Sch. wurde zu den Darlehensunterlagen genommen. Die R, Bank trat ihre offenen Darlehensrückzahlungsansprüche gegenüber Herrn R, Sch. an ein Inkassounternehmen ab. Dieses verklagte ihn sodann vor dem Landgericht Berlin. Der Gutachter gelangte in dem dort eingeholten graphologischen Gutachten zu dem Ergebnis, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Unterschriften unter den Darlehensverträgen vom 9. und 17. Februar 2005 nicht echt sind und es sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um keine authentischen Unterschriften des Herrn R, Sch. handelt. Wegen der Einzelheiten des Gutachtens wird auf die Ablichtung Bl. 26 - 41 d. A. Bezug genommen. Die Klage wurde daraufhin von dem Inkassounternehmen zurückgenommen. Die R, Bank teilte der Klägerin mit Schreiben vom 29. Juli 2008 mit, von einer Rückabwicklung abzusehen und entsprechend der Bestätigung der Klägerin vom 12. September 2006 eine Schadensbeteiligung in Höhe von 18.564,04 € (Inkassokosten 5.418,74 € sowie 11.063,46 € und 2.081,84 €) zu erhalten, die zugleich gefordert wurde. Mit ihrer am 4. August 2009 dem Beklagten zugestellten Klage hat die Klägerin den Beklagten auf Zahlung von 18.564,04 € in Anspruch genommen. Die Beklagte hat vorgetragen, die Sch. und S, GmbH sei während der Laufzeit der beiden Darlehensverträge in Insolvenz gefallen. Die R, Bank habe darauf die beiden Darlehensverträge fristlos gekündigt und die Fahrzeuge an die Klägerin verkauft. Sodann habe sie Herrn Sch. zum Ausgleich der nach Abzug des Verwertungserlöses noch offenen Darlehensrestforderungen aufgefordert. Herr Sch. habe darauf eine Zahlung mit dem Hinweis abgelehnt, seine Unterschriften seien gefälscht worden. Am 15. Dezember 2008 habe sie der R, Bank den geforderten Betrag überwiesen. Sie hat die Ansicht vertreten, der Beklagte habe vorsätzlich seine Vertragspflichten verletzt. Hinsichtlich der Unterschriften unter dem Namen R. Sch. habe er eine Legitimationsprüfung bestätigt, die es nie gegeben habe. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 18.564,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, sich an die Unterzeichnung der hier in Rede stehenden Verträge nicht im Einzelnen erinnern zu können. In jedem Falle habe er sich jedoch die Ausweise der beiden unterzeichnenden Personen vorlegen lassen. Es könne dann nur so gewesen sein, dass bei bzw. vor Unterschriftsleistung für/durch Herrn R. Sch. seine Aufmerksamkeit durch eine der beiden Personen abgelenkt worden sei und während dieser Unachtsamkeit die Unterschrift geleistet worden sei. Ferner beruft er sich darauf, dass Ansprüche, sollten solche bestehen, nach den Ausschlussfristen des Manteltarifvertrages für die Beschäftigten des Kfz-Gewerbes Berlin vom 16. Mai 2001 (im Folgenden: MTV Kfz-Gewerbe) bzw. vom 20. September 2007 verfallen seien. Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 18. Dezember 2009 den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 18.564,04 € nebst Zinsen zu zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der Beklagte schulde der Klägerin Schadensersatz gem. §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 249 Abs. 1 BGB. Er habe bei beiden Autoverkäufen im Rahmen der abgeschlossenen Darlehensverträge seine Vertragspflichten verletzt. Nach den gutachterlichen Feststellungen handele es sich bei den Unterschriften des zweiten Darlehensnehmers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht um authentische Unterschriften des Herrn R. Sch.. Angesichts dessen könne nur davon ausgegangen werden, dass der Beklagte in beiden Fällen eine hinreichend sorgfältige Unterschriftsprüfung unterlassen habe oder aber, dass die Unterschriften nicht in seiner Gegenwart geleistet worden seien. In beiden Fällen habe er, was er gewusst habe, mit seiner Unterschrift nicht bestätigen dürfen, eine Identitätsprüfung vorgenommen zu haben bzw. in seiner Gegenwart geleistete Unterschriften bezeugen zu können. Sollte eine dritte nach dem Passfoto Herrn Sch. ähnliche Person die Unterschrift geleistet haben, so hätte der Beklagte nicht bestätigen dürfen, die Identität des Unterzeichners und seine Unterschrift anhand der gültigen Ausweisdokumente überprüft zu haben. Aufgrund der Pflichtverletzung sei der Klägerin der geltend gemachte Schaden entstanden. Der Schadensersatzanspruch sei nicht gem. § 19 MTV für das Kfz-Gewerbe Berlin-Brandenburg verfallen. Eine Tarifbindung der Klägerin unterstellt, würden die über die Bezugnahme auf den für die Klägerin geltenden Tarifvertrag arbeitsvertraglich vereinbarten Ausschlussfristen den Anspruch wegen vorsätzlicher Vertragsverletzung unberührt lassen. Dies folge aus § 202 Abs. 1 BGB in seiner seit 1. Januar 2002 geltenden Fassung. Könne die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, müsse dies erst recht für einen vertraglich vereinbarten Verfall des Anspruchs bei Versäumung von Ausschlussfristen gelten. Der Vorsatz habe sich dabei allein auf die Pflichtverletzung und nicht etwa auf den Schadenseintritt zu beziehen. Der Beklagte habe unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände und Einlassung des Beklagten die Pflichtverletzung als solche billigend in Kauf genommen. Nach seiner schriftsätzlichen Einlassung hätte er vorsätzlich wider besseres Wissen bestätigt, dass die Unterschrift von Herrn Sch. in seiner Gegenwart vollzogen worden sei. Soweit der Beklagte sich dann im Rahmen der mündlichen Verhandlung an nähere Einzelheiten habe erinnern können, nämlich die Kunden in beiden Fällen in ihren eigenen Gewerberäumen aufgesucht und dort eine männliche Person wahrgenommen zu haben, die er für Herrn Sch. gehalten habe, wäre selbst dann, wenn diese dritte Person den Vertrag unterzeichnet haben sollte, von einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Beklagten auszugehen. Denn der Beklagte habe schließlich erklärt, die Identität von Unterschrift und Unterzeichner nach bestem Wissen und Gewissen überprüft zu haben. Angesichts der eklatanten Abweichungen der geleisteten Unterschriften von der Unterschrift auf dem ihm vorgelegten Personaldokument habe er diese Erklärung so nicht abgeben dürfen. Der Beklagte habe damit willentlich eine Identitätsüberprüfung bescheinigt, die er so nicht vorgenommen haben könne bzw. die er guten Gewissens nicht mit seiner Bescheinigung habe abschließen dürfen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Gegen dieses dem Beklagten am 18. Januar 2010 zugestellte Urteil richtet sich seine Berufung, die er mit einem beim Landesarbeitsgericht am 18. Februar 2010 eingegangenen Schriftsatz eingelegt und zugleich begründet hat. Der Beklagte und Berufungskläger ist der Ansicht, evtl. Ansprüche der Klägerin seien verfallen. Verjährungs- und Verfall- oder Ausschlussfristen seien nicht zwingend gleich zu behandeln. Eine Verfallfrist sei auch bei vorsätzlicher Pflichtverletzung wirksam. Zudem falle ihm nicht Vorsatz zur Last. Auch wenn nur die Möglichkeit bestünde, dass er fahrlässig, und sei es grob fahrlässig, gehandelt habe, müsse die Klage abgewiesen werden. Es bestünde die Möglichkeit, dass sich eine, dem vermeintlichen zweiten Darlehensnehmer ähnliche dritte Person als R. Sch. ausgegeben und bei Vertragsunterzeichnung ein gefälschtes Ausweisdokument vorgelegt habe. Die erste Darlehensnehmerin habe beabsichtigt, den Darlehensgeber zu täuschen. Es sei denkbar, dass sie sich einer dritten Person, die dem vermeintlichen zweiten Darlehensnehmer ähnlich gesehen habe, bedient habe. Nicht nur der Darlehensgeber, sondern auch er selbst habe getäuscht werden sollen. Er habe mit seiner Unterschrift nicht bestätigt, die Unterschriften auf den Verträgen mit der auf dem Ausweisdokument verglichen zu haben. Neben dem Ableisten der Unterschrift in seiner Gegenwart habe er bestätigt, dass er sich von der Identität der unterzeichnenden Personen durch die Vorlage eines Ausweisdokuments überzeugt habe, was bei Vorlage eines gefälschten Ausweisdokumentes durchaus mit nur geringer Fahrlässigkeit möglich erscheine. Diese Bestätigung treffe auch zu. Die Unterschriften auf den Verträgen würden zwar von den im Gutachten als authentisch bezeichneten Unterschriften abweichen. Diese Abweichung sei jedoch nicht so gravierend, dass unter Berücksichtigung sich einschleichender Veränderungen der Unterschrift nicht sofort für einen Laien erkennbar gewesen wäre, dass es sich nicht um die authentische Unterschrift gehandelt habe. Die fehlende Identität des zweiten Darlehensnehmers mit der wirklichen Person des Herrn R. Sch. sei ihm nicht bekannt gewesen. Der Beklagte und Berufungskläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 18. Dezember 2009, Az: 6 Ca 12748/09, die Klage abzuweisen, Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin und Berufungsbeklagte verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die angefochtene Entscheidung. Der Beklagte habe definitiv eine Identitätsprüfung bestätigt, die er nicht vorgenommen habe und auch nicht vorgenommen haben könne. Selbst wenn dem Beklagten von einem Dritten der Pass des Herrn Sch. vorgelegt worden wäre, was sie bestreite, wäre die von dieser Person angeblich geleistete Unterschrift sofort und eindeutig als nicht von Herrn R. Sch. stammend erkennbar gewesen. Selbstverständlich habe ein Verkäufer neben der Identität jedenfalls auch die Deckung der Unterschriften zu prüfen. Insoweit sei der Beklagte Hilfsperson und Vertreter der R. Bank gewesen, was er auch gewusst habe. Wenn auch nicht nachweisbar, so sei Hintergrund eines solchen Vorgehens das eigene Provisionsinteresse. Wenn die Bank mangels eines Bürgen die Finanzierung nicht vornehme, komme der Kaufvertrag nicht zustande. Der Anschein aus der Urkunde des Darlehensvertrages spreche dafür, dass der Beklagte von der fehlenden Identität und der gefälschten Unterschrift gewusst, wenn er diese nicht sogar selbst geleistet habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze des Beklagten und Berufungsklägers vom 18. Februar 2010 (Bl. 119 ff. d. A.) und vom 21. Mai 2010 (Bl. 141 d. A.) sowie auf den Schriftsatz der Klägerin und Berufungsbeklagten vom 1. April 2010 (Bl. 137 ff. d. A.) Bezug genommen.