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Urteil

18 Sa 330/10

LArbG Berlin-Brandenburg 18. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2010:0617.18SA330.10.0A
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Leitsätze
1. Dynamische Bezugnahme auf AVR DW EKD (juris DWArbVtrRL).(Rn.48) 2. Fortgeltung der AVR bei nichtkirchlichen Betriebsunternehmer - statisch oder dynamisch.(Rn.54)
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 08. Januar 2010 - 28 Ca 16954/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dynamische Bezugnahme auf AVR DW EKD (juris DWArbVtrRL).(Rn.48) 2. Fortgeltung der AVR bei nichtkirchlichen Betriebsunternehmer - statisch oder dynamisch.(Rn.54) I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 08. Januar 2010 - 28 Ca 16954/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird zugelassen. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß den §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 b ArbGG statthaft und frist- und formgerecht i.S.d. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden. II. Die Berufung der Beklagten hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis finden gemäß § 613a Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 2 des Arbeitsvertrages die AVR DWEKD in der jeweils gültigen Fassung der Beschlüsse der AK DWBO Anwendung. Demgemäß hat der Kläger gegen die Beklagte auch Anspruch auf Zahlung der durch Beschluss vom 01. Juli 2009 eingeführten Einmalzahlung für das Jahr 2009 in Höhe von 434,00 EUR brutto. 1. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages vom 24. April 2001 gelten „für das Dienstverhältnis die Arbeitsvertragsrichtlinien des D. Werkes der e. Kirche in Deutschland (AVR) in der jeweils gültigen Fassung." § 1a Abs. 2 der hierdurch in Bezug genommenen AVR DWEKD verweist auf die vorrangige materielle Geltung von g. regionalen Sonderregelungen der AK der g. D. Werke, soweit der Arbeitgeber Mitglied eines g. D. Werkes ist. Da der ursprüngliche Arbeitgeber, der VzE, als auch der unmittelbare Rechtsvorgänger der Beklagten, die E. K. K. gGmbH, Mitglied im DWBO sind, wurde von der uneingeschränkten Verweisung in § 2 des Arbeitsvertrages auf die AVR DWEKD auch die Verweisungsbestimmung des § 1a Abs. 2 erfasst, mit der Folge, dass die Regelungen der AK DWBO unmittelbar Inhalt des Arbeitsvertrages des Klägers wurden. Es ist nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht ausreichend vorgetragen, dass der VzE beziehungsweise die unmittelbare Rechtsvorgängerin der Beklagten von der Wahlmöglichkeit des § 1 Abs. 3 AVR DWEKD Gebrauch gemacht hätten. Vielmehr ergibt sich aus dem vom Kläger eingereichten Schreiben aus Januar 2008 sowie aus dem Informationsschreiben anlässlich des Betriebsübergangs, dass auf das Arbeitsverhältnis des Klägers tatsächlich die AVR in der für den Geltungsbereich der DWBO geltenden Fassung angewendet worden sind. Auch aus den von der Beklagten eingereichten Arbeitsverträgen anderer Kollegen ergibt sich nichts anderes. Vielmehr ist dort in den jeweiligen Ursprungsverträgen (Bl. 356, 358, 365 d. A.) eine im Wesentlichen gleiche Bezugnahmeregelung enthalten. Lediglich in einem Fall ist auf die AVR der EKD Berlin-Brandenburg Bezug genommen. Hier war jedoch ursprünglich die E. Waldkrankenhaus Sp. K. gGmbH Arbeitgeberin, so dass für eine Ausübung der Wahlmöglichkeit durch die VzE hieraus nichts hergeleitet werden kann. Der Kammer ist jedoch bei Durchsicht der von der Beklagten eingereichten Nachträge zu den Arbeitsverträgen der Kollegen des Klägers (Bl. 357, 360, 364, 367 d. A.) aufgefallen, dass die Beklagte selbst von der Anwendung der AVR DWBO ausgegangen ist, da in diesen Nachträgen abweichend von dort genannten, als geltend vorausgesetzten Regelungen der AVR DWBO Regelungen zur Arbeitszeit bzw. zu den Bezügen getroffen wurden. 2. Die Bezugnahme in § 2 des Arbeitsvertrages ist nach ihrem eindeutigen Wortlaut auch dynamisch. 3. Gemäß § 613a Abs. 1 S. 1 BGB gilt diese dynamische Bezugnahme des § 2 des Arbeitsvertrages auch nach Eintritt der Beklagten in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fort. a) § 613a Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB sind weder direkt noch analog anwendbar, mit der Folge, dass die Bezugnahme lediglich statisch weiterwirken würde. aa) Eine direkte Anwendung des § 613a Abs. 1 Satz 2, 3 BGB scheidet aus, da es sich bei den AVR nicht um Tarifverträge im Sinne des Tarifvertragsgesetzes handelt und sie nach säkularem Recht auch keine sonstige normative, also unmittelbare und zwingende Geltung haben. (vgl. BAG, Urteil vom 20.03.2002 - 4 AZR 101/01 - zit. nach juris; LAG Baden-Württem-berg, Urteil vom 26.02.2003, 20 Sa 111/02 - zit. nach juris) bb) Auch eine analoge Anwendung des § 613a Abs. 1 Satz 2, 3 BGB scheidet aus. Zur Wahrung der Arbeitsbedingungen bei einem Betriebsübergang genügt die Regelung in § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn - wie hier - im Arbeitsvertrag vereinbart ist, dass und welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen anzuwenden sind. Hier ist die Anwendbarkeit der AVR im Vertrag mit dem früheren Arbeitgeber vereinbart worden; die AVR galten nicht normativ. Schon deshalb scheidet die analoge Anwendung des § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB aus. (vgl. BAG a.a.O.) b) Nach Auffassung der erkennenden Berufungskammer geben die Besonderheiten des vorliegenden Falles des Übergangs des Arbeitsverhältnisses auf einen nichtkirchlichen Arbeitgeber auch keinen Anlass, die Bezugnahmeklausel als lediglich statisch anzusehen. aa) Zu diesem von der Beklagten erstrebten Ergebnis kann die Kammer nicht im Wege der Auslegung des § 2 des Arbeitsvertrages gelangen. Der Wortlaut dieser Regelung ist eindeutig. Eine Auslegungsbedürftigkeit ist nicht gegeben. Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang angeführten Auslegungsargumente knüpfen zudem vorrangig an der über § 613a Abs. 1 S. 1 BGB eingetretenen Rechtsfolgen an, nicht jedoch an die eigentliche Regelung in § 2 des Arbeitsvertrages. Auch ein Vergleich mit der Auslegung dynamischer Bezugnahmeklauseln auf Tarifverträge nach der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als Gleichstellungsabrede verfängt nicht, da es sich bei den AVR eben gerade nicht um Tarifverträge i.S.d. TVG handelt. bb) Auch eine Vertragsanpassung gemäß § 313 BGB kommt nach Auffassung der erkennenden Berufungskammer nicht in Betracht. Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 313 BGB vorliegen, wäre das von der Rechtsordnung zur Erreichung des von der Beklagten angestrebten Zieles vorgesehene Mittel eine Änderungskündigung. Das Kündigungsrecht ist gegenüber § 313 BGB lex specialis für die Anpassung von Arbeitsverträgen an veränderte Umstände. (vgl. BAG, Urteil vom 08.10.2009 - 2 AZR 235/08 - zit. nach juris) cc) Auch soweit die Beklagte als nicht hinnehmbare Rechtsfolge die Einwirkungsmöglichkeit der AK DWBO in den Inhalt des nun zu einem nichtkirchlichen Arbeitgeber bestehenden Arbeitsverhältnisses bzw. die Ausdehnung des Kirchenrechts in den säkularen Bereich anführt, ist dies nach Auffassung der erkennenden Berufungskammer mit der Rechtsordnung grundsätzlich vereinbar, so dass eine Korrektur dieses Ergebnisses nicht zwingend geboten erscheint. (1) So sieht die Rechtsordnung - wie § 317 BGB zeigt - grundsätzlich die Möglichkeit vor, dass Dritte ein Leistungsbestimmungsrecht haben und damit in die zwischen den eigentlichen Vertragsparteien bestehenden Vertragsbeziehungen einwirken. Dass sich bei dem „Dritten“ vorliegend um die paritätisch besetzte AK einer Einrichtung handelt, die dem Schutz des Art. 140 GG unterliegt, rechtfertigt nach Auffassung der erkennenden Berufungskammer keine andere Bewertung. Denn etwaige kirchenrechtliche Sonderregelungen, die im vorliegenden Arbeitsverhältnis systemwidrig sind, können über die normalen Rechtsinstrumente wie Auslegung oder Verbotsnormen aus dem nichtkirchlichen Rechtsverhältnis herausgehalten werden. (2) Eine Ausdehnung des Kirchenrechts in den säkularen Bereich ist Folge der Anwendung des § 613a Abs. 1 S. 1 BGB. Hätte der Gesetzgeber hier eine Ausnahme von der Rechtsfolge des § 613a Abs. 1 S. 1 BGB zulassen wollen, hätte er entsprechend den Regelungen für kollektive Vereinbarungen eine solche in den Gesetzestext aufnehmen können. Im Übrigen würde die Ausdehnung des Kirchenrechts in den säkularen Bereich auch bei der von der Beklagten angestrebten lediglich statischen Fortgeltung der AVR stattfinden. Diesbezüglich ist im Einzelfall zu prüfen, ob die kirchlichen Sonderregelungen den gesetzlichen Regelung, denen der Betriebsübernehmer, der nicht den Schutz des Art. 140 GG genießt, im Gegensatz zum kirchlichen Arbeitgeber unterliegt, entsprechen. 4) Der Kläger hat gegen die Beklagte auch Anspruch auf Zahlung der durch Beschluss der AK DWBO vom 01. Juli 2009 geregelten Einmalzahlung in Höhe von 434,00 EUR brutto nebst Zinsen. Die AK ist die gemäß Arbeitrechtsregelungsordnung DWBO zur Regelung der Arbeitsvertragsrichtlinien zuständige Stelle. Ihre Beschlüsse gestalten den Inhalt der AVR DWBO und werden mit ihrer Veröffentlichung durch Rundschreiben wirksam. Der Beschluss der AK vom 01. Juli 2009 veröffentlicht durch Rundschreiben 02/09 vom 13. Juli 2009 ist damit über die Verweisung des § 2 des Arbeitsvertrages i.V.m. § 1a Abs. 2 AVR EKD Inhalt des Arbeitsverhältnisses des Klägers geworden und führt dazu, dass der Kläger die Einmalzahlung von der Beklagten verlangen kann. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 288, 286 BGB. Nach alledem war die Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. III. Gegen diese Entscheidung war die Revision gemäß § 72 Abs 2 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf eine durch Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission des D. Werkes B.-B.-sch. O. (AK DWBO) festgelegte Einmalzahlung hat und in diesem Zusammenhang darüber, ob nach einem Betriebsübergang auf das Arbeitsverhältnis weiterhin die Arbeitsvertragsrichtlinien des D. Werkes B.-B.-sch. O. (AVR DWBO) in der jeweiligen gültigen Fassung Anwendung finden. Der Kläger ist seit dem 09. April 2001 als Sachbearbeiter EDV bei dem Rechtsträger des E.-D.- und Krankenhauses, dem Verein zur Errichtung e. Krankenhäuser e.V. (VzE) aufgrund des Arbeitsvertrages vom 14. April 2001 (Bl. 7, 8 d. A.) beschäftigt gewesen. Dieses Arbeitsverhältnis ist zunächst mit Wirkung vom 01. Januar 2006 auf die E. K. K. gGmbH und sodann Mitwirkung vom 01. Januar 2009 auf die Beklagte im Wege des Betriebsübergangs übergegangen. Sowohl der VzE als auch die E. K. K. gGmbH sind Mitglieder des D. Werkes B.-B.-sch. O. (DWBO). Bei der Beklagten handelt es sich um eine neu gegründete GmbH an der die Gesellschaft der A. GmbH zu 51% und der VzE zu 49% beteiligt sind und auf die die Aufgaben der ehemaligen IT - Abteilungen der E. Klinik sowie weiterer vier Krankenhäuser übertragen wurden. Die Beklagte ist nicht Mitglied des DWBO. Über den Betriebsübergang auf die Beklagte wurden die Mitarbeiter mit Schreiben vom 14. November 2008 (Bl. 9 - 12 d. A.) unterrichtet. Am 01. Juli 2009 beschloss die AK DWBO, dass im Zeitraum vom 01. Januar bis 31. Dezember 2008 vollbeschäftigte Mitarbeiter, die im Zeitpunkt des Beschlusses in einem Dienstverhältnis stehen mit den Bezügen des auf den Beschluss folgenden Monats eine Einmalzahlung in Höhe von 434,00 EUR brutto erhalten. Wegen des genauen Wortlauts des Beschlusses wird auf das Rundschreiben vom 13. Juli 2009 (Bl. 13, 14 d. A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 25. August 2009 machte der Kläger unter Fristsetzung bis zum 10. September 2009 seinen Anspruch auf Erhalt dieser Einmalzahlung gegenüber der Beklagten geltend. Mit seiner bei Gericht am 16. September und der Beklagten am 24. September 2009 zugestellten Klage hat der Kläger diesen Anspruch weiterverfolgt. Auf die von der Beklagten erhobenen Einwände hin, hat er seine Klage mit Schriftsatz vom 04. Januar 2010 dahingehend erweitert, dass er Feststellung begehrt, dass auf das Arbeitsverhältnis die AVR des D. Werkes der E. Kirche in Deutschland (AVR DWEKD) in der jeweils geltenden Fassung der Beschlüsse der AK DWBO, d.h. dynamisch anzuwenden sind. Er hat die Meinung vertreten, diese Rechtsfolge ergebe sich aus dem eindeutigen Wortlaut von § 2 des Arbeitsvertrages. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, ihm 434,00 EUR (brutto) zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. September 2009; 2. festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Arbeitsvertragsrichtlinien des D. Werkes der evangelischen Kirche in Deutschland/AVR EKD auch weiterhin in der jeweils geltenden Fassung der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission des D. Werkes B.-B.-sch. O./AK DWBO, d.h. dynamisch anzuwenden sind. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Meinung vertreten, einen Anspruch auf die Einmalzahlung habe der Kläger nicht, da nach dem Betriebsübergang die Beschlüsse der AK DWBO nicht mehr auf das Arbeitsverhältnis anwendbar seien. Die AVR würden statisch nicht mehr dynamisch weitergelten nach dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf einen nichtkirchlichen Arbeitgeber. Denn die Regelungen des kirchlichen Arbeitsrechts würden nur für den Zeitraum gelten, in dem der Arbeitgeber dem kirchlichen Arbeitsrecht unterfalle, anschließend würden sie „einfrieren“. Zu diesem Ergebnis gelange man unter Anwendung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zur Beurteilung so genannter dynamischer Bezugnahmeklauseln auf Tarifverträge. Wegen des weiteren diesem Streit zugrunde liegenden unstreitigen Sachverhaltes und des streitigen Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 53 - 55 d. A.) sowie auf die zwischen den Parteien in der Eingangsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Das Urteil vom 08. Januar 2010 hat das Arbeitsgericht Berlin der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, gemäß § 613a Abs. 1 S. 1 BGB sei der Arbeitsvertrag des Klägers und damit § 2, der auf die jeweils gültige Fassung der AVR verweise, auf die Beklagte übergegangen. Die Klausel des § 2 des Arbeitsvertrages schließe auch solche Arbeitsvertragsrichtlinien mit ein, die erst nach Betriebsübergang zustandegekommen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung der Entscheidung wird auf die dortigen Gründe (Bl. 55, 56 d. A.) verwiesen. Gegen dieses ihr am 15. Januar 2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 15. Februar 2010 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 15. April 2010 mit am 15. April 2010 eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Beklagte ist weiter der Auffassung, der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Einmalzahlung sowie auf Feststellung der dynamischen Fortgeltung der AVR DWBO. Dies folge bereits daraus, dass in § 2 des Arbeitsvertrages die AVR DWEKD und nicht die AVR DWBO in Bezug genommen seien. Bei den AVR DWEKD und den AVR DWBO handele es sich um getrennte Regelungswerke, die von unterschiedlichen Arbeitsrechtlichen Kommissionen stammen. Den Antrag des Klägers entsprechende „AVR DWEKD in der jeweils geltenden Fassung der Beschlüsse der AK DWBO“ gebe es nicht. Ein Beschluss der AK DWEKD zur Gewährung von Einmalzahlungen existiere ebenfalls nicht. Der den ursprünglichen Arbeitsvertrag abschließende VzE sei als Mitglied des D. Werkes gemäß der Arbeitrechtsregelungsordnung des DWBO kirchenrechtlich zur einzelvertraglichen Inbezugnahme kirchlicher Arbeitsvertragsrichtlinien verpflichtet gewesen. Gemäß § 1a Abs. 2 AVR DWEKD würden zwar grundsätzlich die AVR nach Maßgabe der g.-D. Werke gelten, aber der kirchliche Arbeitgeber sei nach § 1a Abs. 3 frei zu entscheiden, ob er tatsächlich die regionale Fassung der AVR in Bezug nimmt, sofern die Satzung dies zulasse, was vorliegend gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 6 der Satzung möglich sei. Der VzE habe von dieser Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht und die AVR DWEKD gewählt. Die Ausübung dieses Wahlrechts zeige sich auch daran, dass sich die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag des Klägers von der einiger Kollegen unterscheide. Auf die von der Beklagten in diesem Zusammenhang eingereichten Arbeitsverträge nebst Nachträgen (Bl. 356-367 d.A.) wird Bezug genommen. Selbst wenn die AVR DWBO anwendbar seien, so fänden Änderungen, die nach dem Betriebsübergang am 01. Januar 2009 erfolgt seien keine Anwendung auf das vorliegende Arbeitsverhältnis. Dies gelte insbesondere für die durch Beschluss der AK DWBO getroffene Entscheidung zur Gewährung einer Einmalzahlung, da dieser Beschluss ausschließlich kircheninterne Wirkung entfalte und von der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeregelung nicht erfasst würde. Die statische Anwendung der AVR ergebe sich aus der von herrschender Meinung in der Literatur vertretenen analogen Anwendung des § 613a Abs. 1 S. 2 und 3 BGB, die notwendig sei, da man anderenfalls den Besonderheiten des kirchlichen Arbeitsrechts nicht gerecht werde. Aber auch bei der von der Rechtsprechung vertretenen Anwendung des § 613a Abs. 1 S. 1 BGB gelange man im Wege der Auslegung zur lediglich statischen Anwendung der AVR. Insbesondere der Umstand, dass es über § 613a Abs. 1 S. 1 BGB zu einer Geltungserstreckung von aus dem kirchlichen Rechtskreis stammenden Rechts in den säkularen Bereich kommen würde und die Kirche berechtigt wäre durch Fortschreiben der AVR den Inhalt der Arbeitsbedingungen der nicht dem Kirchenrecht unterliegenden Arbeitsvertragspartner fortzuschreiben, gebiete eine lediglich statische Fortgeltung der AVR. Dieses Ergebnis ergebe sich auch bei Anpassung des Vertrages im Falle der Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB. Denn die Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden seien hätten sich nach Vertragsschluss schwerwiegend geändert, da Grundlage der Bezugnahmeklausel das Bestehen eines Arbeitsvertrages zu einem kirchlichen Arbeitgeber gewesen sei, was durch den Betriebsübergang entfallen sei. Auch hätte die Beklagte keine entsprechende Bezugnahmeklausel vereinbart. Weiter sei ein Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zumutbar, da dies zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden Ergebnissen führen würde, was sich insbesondere auch an den in den AVR geregelten kirchlichen Loyalitätspflichten und besonderen Verhaltensgrundsätzen, die fortgelten würden, zeige. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten in der Berufungsinstanz wird auf den Berufungsbegründungsschriftsatz vom 15. April 2010 und den Schriftsatz vom 10. Juni 2010 nebst Anlagen verwiesen. Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 08. Januar 2010 zum Aktenzeichen 28 Ca 16954/09 abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger und Berufungskläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und tritt den Ausführungen der Beklagten in der Berufungsinstanz entgegen. Er behauptet, die Rechtsvorgänger der Beklagten hätten stets die AVR DWBO entsprechend der Regelung des § 1a Abs. 2 AVR DWEKD auf das Arbeitsverhältnis angewendet. Insoweit verweist der Kläger auf ein Schreiben aus Januar 2008 (Anlage 1 zur Berufungsbeantwortung, Bl. 326, 327 d. A.) betreffend die Umsetzung neuer Regelungen zum Entgelt der AK DWBO, auf das Informationsschreiben anlässlich des Betriebsübergangs vom 14. November 2008, in dem auf S. 3 (Bl. 11 d. A.) erläutert wird, dass die Beklagte sich verpflichtet habe die AVR DWEKD in der zum Zeitpunkt der Übernahme geltenden Fassung für den Geltungsbereich der DWBO anzuwenden und auf die Endgeltabrechnung für Dezember 2008, in der die AVR DWBO benannt seien. Hinsichtlich der Existenz der „AVR DWEKD in der Fassung der Beschlüsse der AK DWBO“ verweist der Kläger auf die vom D. Werk B.-B.-sch. O. als Herausgeber im Otto-Bauer-Verlag veröffentlichten AVR, die eben diese Bezeichnung trügen. Ferner verweist der Kläger auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach hinsichtlich der AVR nicht S. 2 und 3, sondern S. 1 des § 613a Abs. 1 BGB anzuwenden sei. Außerdem sei § 2 des Arbeitsvertrages wegen seines eindeutigen Wortlauts nicht auslegungsbedürftig. Der Umstand, dass bei dynamischer Fortgeltung die AVR die AK DWBO in das Arbeitsverhältnis der Parteien einwirke, sei nicht systemwidrig, was sich an § 317 Abs. 1 BGB zeige. Auch § 313 BGB führe nicht zu dem von der Beklagten gewünschten Ergebnis, da jedenfalls das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht unzumutbar sei, da insbesondere die von der Beklagten angeführten kirchenrechtlichen Besonderheiten der AVR im Wege der Auslegung bzw. gemäß § 134 BGB in Verbindung mit dem AGG im vorliegenden Arbeitsverhältnis nicht zur Anwendung kämen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers in der Berufungsinstanz wird auf den Berufungsbeantwortungsschriftsatz vom 25. Mai 2010 und den Schriftsatz vom 14. Juni 2010 nebst Anlagen verwiesen.