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Beschluss

6 SHa 2694/10

LArbG Berlin-Brandenburg 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2010:1223.6SHA2694.10.0A
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Leitsätze
Die Verweisung an ein anderes örtlich zuständiges Gericht ist offensichtlich gesetzwidrig und damit nicht bindend, wenn das verweisende Gericht seine eigene örtliche Zuständigkeit erkannt, die Verbindlichkeit der vom Kläger getroffenen Wahl aber außer Acht gelassen hat.(Rn.8)
Tenor
In dem Rechtsstreit … wird als örtlich zuständiges Gericht das Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel bestimmt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Verweisung an ein anderes örtlich zuständiges Gericht ist offensichtlich gesetzwidrig und damit nicht bindend, wenn das verweisende Gericht seine eigene örtliche Zuständigkeit erkannt, die Verbindlichkeit der vom Kläger getroffenen Wahl aber außer Acht gelassen hat.(Rn.8) In dem Rechtsstreit … wird als örtlich zuständiges Gericht das Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel bestimmt. 1. Die als Außendienstmitarbeiterin beschäftigt gewesene Klägerin wendet sich mit ihrer beim Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel erhobenen und später erweiterten Klage gegen eine Änderungskündigung ihres Arbeitsverhältnisses zur Beklagten. Das Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel hat sich durch Beschluss vom 23. November 2010 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das Arbeitsgericht Eberswalde verwiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, zwar sei es das für den Sitz der Beklagten örtlich zuständige Arbeitsgericht, doch seien nach dem Vortrag der Klägerin auch die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1a ArbGG erfüllt, weil die Klägerin ihre Tätigkeit von ihrem Wohnsitz aus durchgeführt habe. Das sich aus der örtlichen Zuständigkeit ergebende Wahlrecht der Klägerin habe diese mit ihrem Verweisungsantrag ausgeübt. Das Arbeitsgericht Eberswalde hat sich durch Beschluss vom 13. Dezember 2010 ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt und die Sache dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. 2. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg war gem. §§ 36 Abs. 1 Nr. 6, 495 ZPO, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts berufen, weil sich zwei Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit örtlich zuständig ist, für unzuständig erklärt haben und beider Beschlüsse gem. § 48 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG unanfechtbar sind. 3. Das Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel ist als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen. Bei der nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vorzunehmenden Bestimmung des zuständigen Gerichts sind nicht nur die Zuständigkeitsvorschriften selbst, sondern auch verfahrensrechtliche Bindungswirkungen zu beachten. Grundsätzlich ist deshalb auch ein fehlerhafter Verweisungsbeschluss mit Rücksicht auf seine Unanfechtbarkeit gem. § 48 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG verbindlich. Etwas andere gilt allerdings im Hinblick auf Art. 20 Abs. 3 und 101 Abs. 1 Satz 2 GG, soweit er unhaltbar, weil offensichtlich gesetzwidrig ist. Dies ist unter anderem der Fall, wenn der Beschluss mangels jeglicher Grundlage als willkürlich angesehen werden muss ( BAG, Beschluss vom 01.07.1992 – 5 AS 4/92 – BAGE 70, 374 = AP ZPO § 36 Nr. 39 zu II 3 a der Gründe ). Dies war vorliegend der Fall. Das Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel hat den Rechtsstreit nicht aufgrund eines bloßen Fehlers bei der Subsumtion unter die einschlägigen Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit an das Arbeitsgericht Eberswalde verwiesen. Vielmehr hat es durchaus seine eigene örtliche Zuständigkeit erkannt, die sich gem. § 17 Abs. 1 ZPO aus dem Sitz der Beklagten in Falkensee ergibt, das im Bezirk des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel liegt. Dass das Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel den Rechtsstreit gleichwohl an das gem. § 48 Abs. 1a Satz 2 ArbGG ebenfalls örtlich zuständige Arbeitsgericht Eberswalde verwiesen hat, beruhte darauf, dass es die Verbindlichkeit der von der Klägerin gem. § 35 ZPO getroffenen Wahl außer Acht gelassen hat. Dabei wird die Zuständigkeit des Prozessgerichts nach der durch Klagerhebung gem. §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO begründeten Rechtshängigkeit nicht einmal durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände berührt ( § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO ). Sie steht damit auch nicht mehr zu Disposition der klagenden Partei ( BayObLG, Beschluss vom 09.05.1990 – AR 1 Z 45/90 – NJW–RR 1991, 187 zu II 3 d der Gründe; BGH, Beschluss vom 19.01.1993 – X ARZ 845/92 – NJW 1993, 1273 ). Setzt sich ein Gericht über eine verbindlich getroffene Wahl seiner örtlichen Zuständigkeit dennoch hinweg, liegt darin eine offensichtliche Gesetzwidrigkeit ( BAG, Beschluss vom 14.01.1984 – 5 AS 22/93 – AP ZPO § 36 Nr. 43 zu II 2 b der Gründe ). 4. Eine Vorlage an das Bundesarbeitsgericht entsprechend § 36 Abs. 3 Satz 1 ZPO war mangels Abweichung von der Entscheidung eines anderen Landesarbeitsgerichts oder des Bundesarbeitsgerichts nicht angezeigt. 5. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 37 Abs. 2 ZPO).