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Urteil

20 Sa 146/10

LArbG Berlin-Brandenburg 20. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2011:0316.20SA146.10.0A
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Leitsätze
1. Scheidet ein Dienstordnungsangestellter, dem eine beamtenähnliche Versorgung zugesagt wurde vorzeitig, ohne dass ein Versorgungsfall vorliegt, aus dem Dienstverhältnis aus und tritt danach der Versorgungsfall der Invalidität ein, hat eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht zu erfolgen. Einen Anspruch auf Versorgung aus der Beschäftigung gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI stellen auch Ansprüche nach den Bestimmungen des BetrAVG dar.(Rn.34) 2. Bei der Vergleichsberechnung im Versorgungsfall gem. § 18 Abs. 9 BetrAVG sind auch solche Beschäftigungszeiten aus einem vorangegangenen Dienstverhältnis zu berücksichtigen, die entweder bereits tatsächlich vom früheren Dienstherrn nachversichert wurden oder für die ein Anspruch auf Nachversicherung besteht. Auf eine Zusage oder Vereinbarung der Anerkennung vorheriger Dienstzeiten kommt es insoweit nicht an.(Rn.36)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 19. März 2008 - 86 Ca 19512/07 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.833,48 EUR (eintausendachthundertdreiunddreißig 48/100) brutto nebst fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. Februar 2008 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 01. März 2008 eine monatliche Invaliditätsversorgung in Höhe von 1.009,92 EUR (eintausendneun 92/100) brutto zu zahlen. II. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz bei einem Streitwert von 8.718,00 EUR hat der Kläger 33 % und die Beklagte 67 %, von den Kosten der Berufung hat der Kläger 33 % und die Beklagte 67 % zu tragen. IV. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Scheidet ein Dienstordnungsangestellter, dem eine beamtenähnliche Versorgung zugesagt wurde vorzeitig, ohne dass ein Versorgungsfall vorliegt, aus dem Dienstverhältnis aus und tritt danach der Versorgungsfall der Invalidität ein, hat eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht zu erfolgen. Einen Anspruch auf Versorgung aus der Beschäftigung gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI stellen auch Ansprüche nach den Bestimmungen des BetrAVG dar.(Rn.34) 2. Bei der Vergleichsberechnung im Versorgungsfall gem. § 18 Abs. 9 BetrAVG sind auch solche Beschäftigungszeiten aus einem vorangegangenen Dienstverhältnis zu berücksichtigen, die entweder bereits tatsächlich vom früheren Dienstherrn nachversichert wurden oder für die ein Anspruch auf Nachversicherung besteht. Auf eine Zusage oder Vereinbarung der Anerkennung vorheriger Dienstzeiten kommt es insoweit nicht an.(Rn.36) I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 19. März 2008 - 86 Ca 19512/07 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.833,48 EUR (eintausendachthundertdreiunddreißig 48/100) brutto nebst fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. Februar 2008 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 01. März 2008 eine monatliche Invaliditätsversorgung in Höhe von 1.009,92 EUR (eintausendneun 92/100) brutto zu zahlen. II. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz bei einem Streitwert von 8.718,00 EUR hat der Kläger 33 % und die Beklagte 67 %, von den Kosten der Berufung hat der Kläger 33 % und die Beklagte 67 % zu tragen. IV. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. 1. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist an sich (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 ArbGG) und wegen des Streitgegenstandes (§ 64 Abs. 2 Buchstabe c ArbGG) statthaft, in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§ 517 ZPO i. V. m. §§ 64 Abs. 6 S. 1; 66 Abs. 1 S. 1, 2 ArbGG) sowie fristgerecht und ordnungsgemäß begründet (§§ 66 Abs. 1 S. 1, 2 ArbGG; 520 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG). 2. Die Berufung der Beklagten erweist sich lediglich teilweise als begründet. Das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin war abzuändern, soweit es die Beklagte zur Zahlung von mehr als 1.833,48 Euro brutto verurteilt hat sowie auch insoweit, als das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt hat, ab dem 01.03.2008 eine monatliche Invaliditätsversorgung i. H. v. 1.009,92 Euro brutto zu zahlen. 2.1. Dem Kläger steht eine monatliche Invaliditätsversorgung in der zuletzt noch geltend gemachten Höhe von mindestens monatlich 1009,52 Euro (ohne die erfolgten Anpassungen) zu. Diese folgt aus § 18 Abs. 9 BetrAVG. Dabei kann der Kläger gem. § 257 ZPO auch auf künftige Leistung klagen. 2.2.1 Der Kläger war als Dienstordnungsangestellter bei der Beklagten beschäftigt. Insoweit hat die Beklagten dem Kläger in ihrer Dienstordnung eine Versorgung nach Grundsätzen des Beamtenrechtes zugesagt. Allerdings ist der Kläger vor Eintritt eines Versorgungsfalles ausgeschieden. Zutreffend legt die Beklagte dar, dass die Versorgungszusage des Dienstherrn bewirkt, dass der Dienstordnungsangestellte gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI versicherungsfrei ist, da ihm nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung dieser Gewährleistung gesichert ist. Zutreffend hat die Beklagte auch ausgeführt, dass ein Anspruch gegen die beklagte auf Nachversicherung gem. § 8 SGB VI nicht besteht. Nachversichert werden gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI solche Personen die versicherungsfrei waren, wenn sie ohne Anspruch auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind und Gründe für einen Aufschub der Nachversicherung gem. § 184 Abs. 2 SGB VI nicht gegeben sind. Dienstordnungsangestellte scheiden grundsätzlich bereits dann mit einem Anspruch auf Versorgung aus ihrem beamtenähnlichen Verhältnis aus, wenn sie einen Anspruch auf Betriebsrente nach den Bestimmungen des Betriebsrentenrechts haben. Nach den Arbeitshilfen der Vertreter der Bundesverbände der AOK, BKK, Unfallkassen, IKK, landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträgern und gewerblichen Berufgenossenschaften (vgl Bl. 45 – 55 R der Akten) folgt ein solcher Anspruch entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. Zu beachten dürfte dabei jedoch auch sein, dass nicht jede im Anschluss an das Ausscheiden gezahlte Versorgung oder Versorgungsanwartschaft eine Nachversicherung ausschließt (Hauck/Haines, SGB VI, § 8 Rdnr. 83). Diese muss vielmehr eine bestimmte Qualität haben und dem Betreffenden eine seiner Dienstzeit entsprechende Absicherung gegen Erwerbsminderung, Alter und Tod zu geben. Dabei hat der Gesetzgeber die Qualität der eine Nachversicherung ausschließenden Versorgung oder Versorgungsanwartschaft nicht definiert. Aus § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI und aus § 18 Abs. 9 BetrVG folgt jedoch, dass die sich ergebende Versorgung mindestens die aus der Nachversicherung folgende Rentenanwartschaft erreichen muss (Hauck/Haines, SGB VI, § 8 Rdnr. 83). Dies kann auch für eine Auslegung des § 18 Abs. 9 BetrAVG nicht folgenlos bleiben. Vorliegend sind Voraussetzungen einer unverfallbaren Anwartschaft zum Zeitpunkt des Ausscheidens erfüllt. Dies ist auch zwischen den Parteien nicht umstritten. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Qualität der Anwartschaft in einem solchen Maß hinter der Anwartschaft einer gesetzlichen oder beamtenrechtlichen Versorgung zurücksteht, dass von einer gleichwertigen Versorgung nicht ausgegangen werden kann. 2.2.2 Die Voraussetzungen einer Invaliditätsversorgung sind gegeben. Die Beklagte hat dies anerkannt. Es besteht zwischen den Parteien kein Streit, dass aufgrund des ärztlichen Zeugnisses der Kläger infolge Krankheit dauernd – also nicht nur vorübergehend – unfähig ist, die (fiktiven) Dienstpflichten eines DO-Angestellten auszuüben. 2.2.3. Hinsichtlich der Leistungshöhe der Invaliditätsversorgung unterstellt die Kammer, dass die Berechnung des Betriebsrentenanspruchs der Beklagten zutreffend ist. Allerdings sind entgegen der Ansicht der Beklagten, die inzwischen tatsächlich nachversicherten Zeiten der Tätigkeit des Klägers bei der BfA zu in der Vergleichsbetrachtung nach § 18 Abs. 9 BetrVG zu berücksichtigen. Gem. § 18 Abs. 9 BetrAVG gilt, dass bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des SGB VI versicherungsfrei waren, die Ansprüche nach § 2 Abs.1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben dürfen, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre. Wie bereits oben ausgeführt ist Voraussetzung für den Ausschluss der Nachversicherung, dass eine Versorgung erreicht wird, die dem Versorgungsanspruch oder der Anwartschaft einer Nachversicherung entspricht. Werden aber bei einem Arbeitgeber (unterstellt eine versicherungspflichtige Beschäftigung) zunächst Zeiten zurückgelegt, die für die Begründung einer Anwartschaft nicht ausreichend sind, finden diese bei einer weiteren (versicherungspflichtigen) Beschäftigung und dem dort evtl. eintretenden Fall einer Erwerbsminderung natürlich Anwendung. Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten auf Antrag Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, die Wartezeit von 5 Jahren mit Beitragszeiten erfüllt haben und darüber hinaus in den letzten 5 Jahren vor dem Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 3 Jahre lang Pflichtbeiträge für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit entrichtet haben (so genannte versicherungsrechtliche Voraussetzungen). Es ist unerheblich bei welchem Arbeitgeber dies erfolgte. Diese Zeiten finden auch im Rahmen der Erwerbsminderungsrente Berücksichtigung. In diesem Sinne ist § 18 Abs. 9 BetrAVG zu verstehen. Die Versorgung im Sinne des § 18 Abs. 9 BetrAVG muss sowohl tatsächliche Versicherungszeiten, die einen Versorgungsanspruch mangels zurückgelegter Wartezeit noch nicht erfüllen, als auch solche Zeiten berücksichtigen, die evtl wegen der sich aus dem Betriebsrentenversorgungsanspruch ergebenden Nachversicherungsfreiheit nicht tatsächlich nachversichert werden. Eine andere Sichtweise würde immer zu einem „versorgungsrechtlichen Verlust“ solcher Dienstzeiten führen, die aus einem vorhergehenden versicherungsfreien Dienstverhältnis herrühren, jedenfalls dann, wenn sie unterhalb der versicherungsrechtlichen Wartezeit liegen. § 18 Abs. 9 BetrAVG hat jedoch zum Ziel gerade eine Versorgung zu vermitteln, die der gesetzlichen Rente adäquat ist (vgl. Anette Stephan, Die Neuregelung des Betriebsrentenrechts für den öffentlichen Dienst, ZTR. 2001 103, 107). Dies war bereits schon deshalb fraglich, weil bei einem Ausscheiden die Rentenanwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung dynamisch ausgestaltet war und Anwartschaft aus dem Betriebsrentenrecht is zum Versorgungsfall eine solche Dynamisierung nicht erfahren hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.07.1998 – 1 BvR 964/94 -, ZTR 1999, 36). Hinsichtlich der Berechnung des Vergleichsanspruchs durch die Deutsche Rentenversicherung bestehen keine bedenken. die Beklagte hat die dort aufgeführte Berechnung auch nicht angegriffen. 3. Dem Kläger steht auch der Unterschiedsbetrag zu der gezahlten Versorgung von 842,84 Euro für die zuletzt noch verlangten 11 Monate 04.2007 bis 02.2008 zu. Dies folgt aus dem zu 2. Dargelegten. Der Unterschiedsbetrag von 166, 68 Euro x 11 Monate ergibt den ausgeurteilten Zahlungsbetrag. 4. Da der Kläger keine weitergehenden Forderungen mehr erhoben hat, kommt es nicht darauf an, ob die Berechnung der hinter der gesetzlichen Vergleichsrente zurückbleibenden Betriebsversorgung zutreffend ist. Ebenso ist unerheblich, ob Schadensersatzansprüche bestehen. 4. Kosten des Rechtsstreits waren entsprechend dem Obsiegen und Unterliegen auf die Parteien aufzuteilen. 5. Die Revision war für die Beklagte wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. [Hinweis: Der Berichtigungsbeschluss wurde in den Entscheidungstext eingearbeitet Berichtigungsbeschluss vom 12. September 2011 Der Tatbestand wird auf Seite 3, 2. Absatz des Urteils vom 16.03.2011 – 20 Sa 146/10 – wie folgt berichtigt: „Der Kläger wechselte dann zu der Beklagten, einer Berufsgenossenschaft, für die er von dem Zeitraum vom 01.12.1990 bis zum 31.08.1992 als tariflicher Angestellter und danach bis zu 31.03.2005 als Dienstordnungsangestellter tätig war.“ Gründe Der Tatbestand war wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers wie geschehen zu berichtigen (§ 319 ZPO). Der Sachverhalt war hinsichtlich der Beendigung des Dienstordnungsverhältnisses zum 31.03.2005 unstreitig. Die Angabe im Tatbestand des Urteils (31.05.2005) beruht auf einem Schreibfehler. Die Entscheidung gem. § 319 ZPO erfolgt durch den Vorsitzenden (§§ 46 Abs. 2, 53 Abs. 1 Satz1 ArbGG) Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.] Die Parteien streiten über die Höhe einer Invaliditätsversorgung des Klägers. Der Kläger war zunächst in der Zeit vom 17.03.1986 bis zum 30.11.1990 bei der Bundesversicherungsanstalt für A. als Verwaltungsinspektor tätig. Der Kläger wechselte dann zu der Beklagten, einer Berufsgenossenschaft, für die er von dem Zeitraum vom 01.12.1990 bis zum 31.08.1992 als tariflicher Angestellter und danach bis zu 31.03.2005 als Dienstordnungsangestellter tätig war. Gemäß der Dienstordnung der Beklagten ist folgendes bestimmt: „§ 6 Rechte und Pflichten (…) gelten für die DO-Angestellten die jeweiligen Vorschriften für die Bundesbeamten, insbesondere über: 8. Den Eintritt und die Versetzung in den Ruhestand, 9. Das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung, (…) § 11 Beendigung des Dienstverhältnisses Das Dienstverhältnis endet (…) 4. Durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand (§§ 35, 41 ff. BBG).“ Auf die weiteren Regelungen der Dienstordnung (Blatt 27 – 30 der Akte) wird verwiesen. Nach einem Merkblatt, das die Beklagte im Rechtsstreit überreicht hat, über Ansprüche nach dem Betriebsrentengesetz für ausgeschiedene Dienstordnungsangestellte (vgl. Bl. 92 -93 der Akten), die ihr Dienstverhältnis aufgeben ohne, dass bereits ein Versorgungsfall i. S. d. Dienstrechts eingetreten ist, ist bei der Berechnung der Leistungshöhe maßgeblich die Versorgungszusage des Dienstherrn und die Dienstordnung i.Vm. dem Beamtenversorgungsgesetz. Zu berücksichtigen sei die tatsächliche Betriebszugehörigkeit. Als Besonderheit sei nach Anwendung aller Mindestberechnungen zu berücksichtigen, dass die Rentenanwartschaft nicht hinter der Höhe des Rentenanspruchs zurückbleiben dürfe, der sich ergeben hätte, wenn für die Zeit der rentenversicherungsfreien Zeit eine Nachversicherung erfolgt wäre. Auch die vorherige Beschäftigung bei einem anderen Dienstherren, soweit sie im Sinne einer betriebsrentenrechtlichen Versorgung ausdrücklich im Wege einer individuellen Entscheidung des Dienstherren übernommen oder zugesagt wurde, ist berücksichtigbar. Anfang des Jahres 2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten wegen Differenzen, die auch auf Grund einer Erkrankung aufgetreten waren bei der Beklagten die Entlassung aus dem Dienstverhältnis. Mit Entscheidung vom 18.02.2005 bestätigte die Beklagte die Entlassung des Klägers aus dem Dienstverhältnis mit Wirkung zum 31.03.2005. In dem Schreiben heißt es unter anderem: „Wir werden Sie für die Dauer ihres rentenversicherungsfreien Dienstverhältnisses als Dienstordnungsangestellter nach den gesetzlichen Bestimmungen bei der Bundesversicherungsanstalt für A. nachversichern.“ Mit Bescheid vom 07.02.2007 (vgl. Bl. 10 d.A.) stellt das Landesamt für Gesundheit und Soziales für den Kläger für die Zeit ab Dezember 2004 einen Grad der Behinderung von 80 fest. Mit Schreiben vom 10.08.2005 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Auskunftsbescheinigung nach § 2 Abs. 6 BetrAVG, dort teilte die Beklagte mit, dass der Kläger wegen der Dauer seiner Betriebszugehörigkeit vom 01.12.1990 bis zum 31.03.2005 unverfallbare Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Alterversorgung (§ 1b Abs. 1 i. V. m. § 30f Nr. 1, 2 BetrAVG) erworben habe. Eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung finde nicht statt. Die Betriebsrente wegen Alters bei Erreichen der festen Altersgrenze von 65 Jahre betrage bei Ausscheiden 735,83 Euro. Mit Schreiben vom 21.11.2005 beantragte der Kläger, wegen erheblicher Erkrankungen (vgl. Bl. 9 der Akten) bei der Beklagten Leistungen wegen Invalidität nach dem Betriebsrentengesetz für ausgeschiedenen Dienstordnungsangestellte. Mit Schreiben vom 02.08.2007 erkannte die Beklagte der Verpflichtung zur Zahlung einer Invaliditätsversorgung nach dem Betriebsrentengesetz ab dem 01.04.2007 an. Nachdem die Beklagte zunächst Abschläge hinsichtlich einer geschätzten Rentenleistung gezahlt hatte, teilte sie am 20.09.2007 dem Kläger mit, dass ab Oktober 2007 eine Rentenzahlung vom 554,30 Euro ausgezahlt werde. Dies ergäbe sich nach Abzug der Krankenversicherungsbeiträge i. H. v. 89,26 Euro. Dies veranlasste den Kläger zur Klageerhebung, da er die Ansicht vertrat, dass der Leistungsbeginn mit seiner Dienstunfähigkeit zumindest ab November 2005 anzusetzen sei. Weiterhin seien auch die Dienstzeiten, die er im Rahmen seines im Beamtenstatus bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zurückgelegt habe mit einzubeziehen. Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vom 01.09.2006 bis zum 30.11.2007 Invaliditätsversorgung i. H. v. 7.502,32 Euro zu zahlen. Weiterhin verlangte er ab dem 01.12.2007 eine laufende monatliche Invaliditätsversorgung i. H. v. 795,78 Euro. Die am 29.11.2007 erhobene Klage veranlasste die Beklagte zu einer Neuberechnung. Dazu veranlasste die Beklagte § 18 Abs. 9 BetrAVG eine Vergleichsberechnung durch die Deutsche Rentenversicherung, da der Kläger auch aus Sicht der Beklagten so zu stellen ist, wie er stehen würden, wenn er gesetzlich rentenversichert gewesen wäre. Die Vergleichsberechnung der Deutschen Rentenversicherung kam auf ein fiktiven Vergleichsrentenbetrag i. H. v. 669,71 Euro (vgl. Bl. 45 d.A.) dabei legte die Deutsche Rentenversicherung als fiktive Pflichtbeitragszeit die Zeit ab dem 01.12.1990, d.h. den Zeitraum der Tätigkeit für die Beklagte zu Grunde. Über die von der Deutschen Rentenversicherung Bund mitgeteilte Vergleichsrente i. H. v. 669,71 Euro hinaus bezog die Beklagte nunmehr auch den Betrag ein, der sich dann ergeben hätte, falls der Kläger Ansprüche bei der VBL auf zusätzliche Altersversorgung erworben hätte. Insoweit legt die Beklagte einen weiteren Zahlungsbetrag von 173,13 Euro zu Grunde und berechnet einen Gesamtrentenbetrag i. H. v. 842,84 Euro. Hinsichtlich Rechtsgrund und Berechnung der hypothetischen VBL-Leistungen besteht zwischen den Parteien kein Streit. Die Beklagte zahlt die Differenzen zu den bisher gezahlten Renten bei einem Rentenbeginn ab 01.04.2007 nach. Mit Schriftsatz vom 27.02.2008 erweitere der Kläger seine Klage, und berechnete unter Einbeziehung der BfA Zeiten einen monatlichen Rentenbetrag von 1.085,03 Euro. Dazu legte er eine „Nettorente“ von 850,00 Euro und eine hypothetische VBL-Versorgung von 235,03 Euro zugrunde. Hinsichtlich der Invaliditätsversorgung legte der Kläger eine eigene computergestützte Berechnung vor, die hinsichtlich einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf einen Betrag von 857,28 Euro gelangte. Wegen der Berechnung wird auf Blatt 61 – 78 der Akten verwiesen. Die Berechnung der fiktiven zusätzlichen Altersversorgung berechnete der Kläger nicht. Zweitinstanzlich legte der Kläger eine Auskunft der Deutschen Rentenversicherung vor. Dort wurde mitgeteilt, dass zwar grundsätzlich bei einer Auskunft nach den Bestimmungen des § 18 Abs. 9 BetrAVG die vom Kläger bei der BfA zurückgelegten Zeiten nicht berücksichtigt werden könnten. Gleichwohl werde eine unverbindliche Rentenauskunft aufgrund einer fingierten Nachversicherung für die Zeit vom 17.03.1986 – 31.03.2005 übersandt. Aus dieser Berechnung, wegen deren Einzelheiten auf Blatt 167 – 186 der Akten Bezug genommen wird, ergibt sich eine monatliche Rentenanwartschaft von 836,39 Euro. Die Beklagte überreichte mit Schriftsatz vom 2. Februar 2011 eine Aufstellung der gezahlten Gesamtrentenbeträge. Diese betrugen bis zum 31.12.2007 842,84 Euro und aufgrund eines Erhöhungsbetrages um 3 vom Hundert ab dem 01.01.2008 868,13 Euro. Auf die Aufstellung Blatt 250 – 251 der Akten wird verwiesen. Im Laufe des Rechtsstreites hat die Deutsche Rentenversicherung als Rechtsnachfolger der BfA den Kläger für die Zeiten seiner Beschäftigung bei der BfA nachversichert. Dies ist noch nicht rechtskräftig erfolgt. Der Kläger hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dass die Invaliditätsversorgung seit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Dienstunfähigkeit zu zahlen sei. Weiter hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass jedenfalls auf Grund vertraglicher Zusage, darüber hinaus jedoch auch aus den gesetzlichen Bestimmungen die Vorbeschäftigungszeiten bei der BfA in die Vergleichsrentenberechnung mit einzubeziehen seien. Außerdem ergäbe sich eine Zusage hinsichtlich der Anerkennung von Vordienstzeiten aus dem Schreiben der Beklagten vom 18.02.2005. Daraus gehe hervor, dass die Beklagte den Kläger zugesagte habe diesen nachzuversichern, bzw. dass der Kläger so zustellen sei, als ob er nachversichert worden wäre. Dies sei auch Gegenstand der Entlassungsgespräche gewesen. Darauf habe der Kläger vertraut und seine Lebensplanung ausgerichtet. Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Zeit vom 01.09.2006 bis zum 29.02.2008 Invaliditätsversorgung nach den BetrAVG i. H. v. weiteren 10.259,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie ab dem 01.03.2008 laufende monatliche Invaliditätsversorgung i. H. v. 1.085,03 Euro zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Parteien haben übereinstimmend erstinstanzlich den Rechtsstreit im Übrigen für erledigt erklärt. Die Beklagte verweist zur Begründung des Beginns der Rentenzahlung auf ihre Dienstordnung i. V. m. § 43 BBG. Der Kläger sei nicht anders zu stellen als ein Beamter. Es käme daher nicht auf die tatsächliche Dienstunfähigkeit sondern auf die Entlassungserklärung des Dienstvorgesetzten an. Hinsichtlich der Berücksichtigung der rentenversicherungsfreien Zeiten aus den Jahren 1986 bis 1990 aus dem Beamtenverhältnis bei der BfA sei auf Grund der neuen Gesetzeslage gem. § 8 SGB VI die Beklagte nicht verpflichtet den Kläger nachzuversichern. Auch sei das Schreiben vom 18.02.2005 nicht als Zusage der Anerkennung von Vordienstzeiten zu werten. Schließlich halte sich die Berechnung der Versorgung an die Grundsätze der Dienstordnung und an die Bestimmungen des BetrAVG. Mit Urteil vom 19.03.2008 hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt an den Kläger 2.6064,09 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.02.2008 zu zahlen und ab dem 01.03.2008 laufende monatliche Invaliditätsversorgung i. H. v. 1.085,03 Euro. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Dabei hat das Arbeitsgericht den Streitgegenstand und die Erledigungserklärung insoweit ausgelegt, als es sich aus den Darlegungen ergibt, dass die Klage des Klägers hinsichtlich ihrer ursprünglichen Fassung sich um lediglich 2.656,20 Euro erledigt habe. Hinsichtlich der so ausgelegten Klageanträge sei die Klage überwiegend begründet. Sie sei unbegründet hinsichtlich des vom Kläger begehrten Leistungsbeginns. Gem. § 43 BBG komme es auf den Zeitpunkt der Erklärung des unmittelbaren Vorgesetzten an, nicht jedoch auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Dienstunfähigkeit. Die Entlassung erfolgte mit Wirkung vom 31.03.2005, Leistungsbeginn sei daher der 01.04.2005. Es könne zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden, dass die Beklagte weder vertraglich noch gesetzlich verpflichtet sei die rentenversicherungsfreien Zeiten des Klägers bei der BfA bei der gebotenen Vergleichsrentenberechnung einzubeziehen. Eine solche Verpflichtung ergebe sich aber auf Grund des Schreibens der Beklagten vom 18.02.2005, diese sei als individuelle Zusage der Einbeziehung der Dienstzeiten bei der BfA anzusehen. Zwar spreche das Schreiben vom 18.02.2005 lediglich von einer Nachversicherung um die es hier letztlich gar nicht gehe. Die Zusicherung einer Nachversicherung könnte jedoch als Anerkennung der Vordienstzeiten ausgelegt werden. Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Beklagten am 28.04.2008 zugestellt. Diese erhob am 02.05.2008 Berufung und begründete ihre Berufung nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 24.07.2008 am 16.07.2008. Zur Begründung der Berufung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor, das Arbeitsgericht habe übersehen, dass Rechte und Pflichten im Rahmen eines Beamtenverhältnisses und dementsprechend auch Rechte und Pflichten eines Dienstordnungsangestellten nicht auf rechtsgeschäftlichem Weg, sondern durch Gesetz begründet würden. An einer solchen gesetzlichen Grundlage fehle es. Das Schreiben vom 18.02.2005 habe keine Wirkung entfalten können. Im Gegenteil schlösse § 8 Abs. 2 SGB VI eine Nachversicherung des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung zwingend aus. Darüber hinaus sei hinsichtlich des Schreibens des Arbeitgebers vom 18.02.2005 das nach § 2 Abs. 5 der Dienstordnung erforderliche Schriftformerfordernis nicht eingehalten. Das Arbeitsgericht habe weiterhin in seinem Urteil vom 19.03.2008 den Erklärungsinhalt, des vom als Zusage ausgelegten Schreibens vom 18.02.2005 verkannt. Die – vermeintliche – Zusage der Beklagten beziehe sich ausdrücklich nur auf die Dauer des rentenversicherungsfreien Dienstverhältnisses des Klägers als Dienstordnungsangestellter. Eine Berücksichtigung der Dienstzeiten bei einem anderen Dienstherrn könne nur im Wege einer individuellen Entscheidung des Dienstherrn erfolgen. Das sei vorliegend gerade nicht geschehen. Eine derartige Zusage beinhalte weder das Schreiben vom 18.02.2005 noch sei dies anderweitig erfolgt. Die Beklagte habe bei Ausscheiden des Klägers auf Grund seines eigenen Antrages die Möglichkeit einer Nachversicherung geprüft. Nach den gesetzlichen Bestimmungen in § 8 Abs. 2 S.1 Ziff. 2 SGB VI sei eine solche Nachversicherung möglich, wenn Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts versicherungsfrei waren und ohne Anspruch auf Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden seien. Ein solcher Fall sei vorliegend allerdings nicht gegeben, da der in der Dienstordnung der Beklagten enthaltene Verweis auf die jeweiligen Vorschriften für Bundesbeamte über das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung als eine Versorgungszusage i. S. d. Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) zu bewerten sei. Damit sei eine Nachversicherung rechtlich ausgeschlossen gewesen. Auf der Basis des Betriebsrentengesetzes habe dann die Beklagte den Anspruch des Klägers errechnet. Dabei habe die Beklagte zutreffend die Zeit vom 01.12.1990 bis zum 31.03.2005 als tatsächliche Betriebszugehörigkeitszeit des Klägers berücksichtigt. Diese Vorgehensweise entspreche der einschlägigen Rechtslage nach § 2 Abs. 1 BetrAVG, nach deren Anrechnung von Vordienstzeiten nur dann in Betracht komme, wenn dies gesetzlich angeordnet oder vertraglich verabredet worden sei. Bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, bei der der Kläger im Zeitraum vom 17.03.1996 bis 30.11.1990 tätig gewesen sei, handele es sich weder um eine Rechtsvorgängerin der Beklagten noch seien die Zeiten auf Grund einer individuellen Entscheidung der Beklagten anerkannt worden. Diese Grundsätze seien auch im Rahmen der nach § 18 Abs. 9 BetrAVG vorzunehmenden Vergleichsberechnung anzuwenden. Danach dürften für Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI versicherungsfrei waren, die nach den § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrAVG sich ergebenden Ansprüche nicht hinter den Ansprüchen zurückbleiben, die sich ergeben hätten, wenn der Beschäftigte für diese Zeit nachversichert worden wäre. So sei auch die Beklagte vorgegangen und habe die entsprechende Auskunft bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eingeholt. Da diese Anwartschaft dann die nach BetrAVG berechnete Rente überstiegen habe, sei die Rentenleistung nochmals erhöht worden. Daran ändere auch nichts, dass zwischenzeitlich durch die Deutsche Rentenversicherung Bund eine tatsächliche Nachversicherung der Beschäftigungszeiten des Klägers erfolgt sei. Weiterhin sei die Berechnung der Beklagten nach den Bestimmungen des BetrAVG zutreffend erfolgt. Auch bestünde kein Schadensersatzanspruch des Klägers. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 19.03.2008 – 86 Ca 19512/07 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zuletzt hat der Kläger dabei die Klage insoweit zurückgenommen, als sie eine Nachzahlung von monatlich 1.980,33 Euro übersteigt und eine laufende Rentenzahlung i. H. v. 1.009,52 Euro. Er hat dabei Nachzahlungsbeträge für den Zeitraum 04.2007 bis 02.2008 verlangt. Die Beklagte hat der Klagerücknahme zugestimmt. Der Kläger verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung aus Rechtsgründen und ist weiterhin der Ansicht, dass die Zeiten der Beamtentätigkeit bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Berücksichtigung finden müssten. Auch sei die Anrechnung der Zeiten der Dienstzeiten der BfA zugesagt worden. Dies ergebe sich auch aus der Auskunftsbescheinigung nach § 2 Abs. 6 BetrAVG vom 10.08.2005. Diese Zeiten seien jedenfalls in die Vergleichsberechnungen mit einzubeziehen. Darüber hinaus stünde dem Kläger ein Schadensersatzanspruch zu, denn es sei die Nachversicherung zugesagt worden. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.