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Urteil

5 Sa 2740/10

LArbG Berlin-Brandenburg 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2011:0317.5SA2740.10.0A
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Leitsätze
Vergütungsansprüche für vor Insolvenzeröffnung geleistete Sanierungsstunden, die wegen Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach Insolvenzeröffnung fällig werden, sind keine Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 InsO.(Rn.35)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 09.11.2010 – 8 Ca 1513/10 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Vergütungsansprüche für vor Insolvenzeröffnung geleistete Sanierungsstunden, die wegen Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach Insolvenzeröffnung fällig werden, sind keine Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 InsO.(Rn.35) I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 09.11.2010 – 8 Ca 1513/10 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird zugelassen. Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b) ArbGG statthafte sowie gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und begründete und somit zulässige Berufung des Klägers blieb in der Sache erfolglos. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Vortrag des Klägers in der Berufungsinstanz führte nicht zu einem anderen Ergebnis. I. Die Klage ist allerdings nicht bereits unzulässig. Der Kläger hat im vorliegenden Fall eine Masseverbindlichkeit behauptet und eingeklagt. Liegt dann in Wahrheit eine Insolvenzforderung vor, ist die Klage nicht unzulässig, sondern unbegründet (vgl. Urteile des BAG vom 27.09.2007 - 6 AZR 975/06 -, vom 27.04.2006 – 6 AZR 364/05 – und vom 19.01.2006 – 6 AZR 529/04 -, EzA § 55 InsO Nr. 15, 12 und 11). II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Bei den vom Kläger geltend gemachten tarifvertraglichen Ansprüchen nach § 6 Satz 3 SR auf monetäre Vergütung von Mehrstunden, die er vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zunächst ohne Vergütung geleistet hatte, handelt es sich nicht um Masseverbindlichkeiten, sondern um Ansprüche für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, somit um Insolvenzforderungen im Sinne von §§ 38, 87, 108 Abs. 3 InsO. 1. Nach § 108 Abs. 1 InsO bleibt das Arbeitsverhältnis nach der Insolvenzeröffnung mit Wirkung für die Insolvenzmasse bestehen. Ansprüche für die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der Arbeitnehmer nach § 108 Abs. 3 InsO grundsätzlich nur als Insolvenzgläubiger nach § 38 InsO geltend machen. Er kann diese Ansprüche nach § 87 InsO nur im Rahmen des Insolvenzverfahrens verfolgen und muss sie nach § 174 InsO schriftlich beim Insolvenzverwalter anmelden. Eine Zahlungsklage ist unzulässig. Anderes gilt für Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 InsO. In den dort genannten Fällen kann der Arbeitnehmer den Insolvenzverwalter auf Zahlung aus der Masse in Anspruch nehmen (vgl. Urteil des BAG vom 27.04.2006 – 6 AZR 364/05 -, aaO). 2. Die zwischen den Parteien streitigen Vergütungsansprüche nach § 6 Satz 3 SR für zunächst nach § 4 Satz 2 SR ohne Entgeltausgleich in der Zeit vor Insolvenzeröffnung geleisteten Mehrstunden sind keine Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Ziffer 2, 2. Alternative InsO. Auf diese Vorschrift hat der Kläger seine Ansicht, es handle sich um Masseverbindlichkeiten, in der Berufungsinstanz ausschließlich noch gestützt. 2.1 Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 1 Ziffer 2, 2. Alt. InsO sind Verbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss. Dabei bezieht sich die Formulierung “soweit” nicht auf die tatsächliche Möglichkeit der Erfüllung einzelner Forderungen, sondern auf die rechtliche Notwendigkeit der Erfüllung des gesamten Vertragsverhältnisses. Unter § 55 Abs. 1 Ziffer 2, 2. Alt. InsO fallen demnach alle Lohn- und Gehaltsansprüche, die aus der Beschäftigung von Arbeitnehmern durch den Insolvenzverwalter nach der Verfahrenseröffnung erwachsen, und zwar in der aus dem jeweiligen Arbeitsvertrag und den etwa darauf anzuwendenden tarifvertraglichen Bestimmungen resultierenden Höhe, sowie alle sonstigen Ansprüche, die sich aus dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ergeben. Ist im Arbeitsverhältnis ein regelmäßiges Arbeitsentgelt vereinbart, entstehen diese Entgeltansprüche regelmäßig mit den Zeitabschnitten, nach denen die Vergütung zu bemessen ist (§ 614 Satz 2 BGB). Fallen diese Zeitabschnitte in die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ist § 55 Abs. 1 Ziffer 2, 2. Alt. einschlägig. Es genügt hierfür indes nicht, dass die Verbindlichkeiten erst in der Zeit nach Insolvenzeröffnung erfüllt werden müssen, vielmehr ist im Wortlaut der Vorschrift zum Ausdruck gebracht, dass ihre Erfüllung „für“ die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss. Als Verbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen sind Vergütungsansprüche nach § 55 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt. InsO demnach nur dann Masseverbindlichkeiten, wenn die Gegenleistung, d.h. die Arbeitsleistung, für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht werden muss (vgl. Urteile des BAG vom 27.09.2007 – 6 AZR 975/06 –, vom 19.01.2006 – 6 AZR 529/04 – und vom 23.02.2005 – 10 AZR 600/03 -, EzA § 55 InsO Nr. 15, 11 und 7). 2.2 Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze sind die vom Kläger geltend gemachten Vergütungsansprüche nicht als Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt. InsO anzusehen, weil die Mehrarbeitsstunden, für die sie geschuldet sind, nicht in der Zeit nach Insolvenzeröffnung geleistet wurden. 2.2.1 Der Vergütungsanspruch des Klägers ist allerdings erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden. Er war auch nicht aufschiebend, sondern auflösend bedingt. Dies folgt aus der Auslegung der Regelungen der SR. Schon der Wortlaut von § 4 Satz 2 SR „ohne Entgeltausgleich“ legte die Vereinbarung eines Verzichts auf die Vergütung für die geleisteten Mehrarbeitsstunden nahe, da die Leistung von Mehrarbeit nach den Regelungen des Flächentarifvertrags MTV normalerweise hätte vergütet werden müssen. Zudem zeigt § 6 Satz 3 SR, dass eine nachträgliche Vergütung der Mehrarbeitsstunden nur für den Fall betriebsbedingter Beendigungskündigungen, nicht aber für den Fall verhaltens- oder personenbedingter Kündigungen erfolgen sollte. Dies stand der Annahme, dass es sich lediglich um die generelle Vereinbarung einer Verschiebung der Fälligkeit der Vergütungszahlung handelte, entgegen. Auch begründete der aus der einleitenden Formulierung ersichtliche Zweck der SR, wonach diese „gleichermaßen zur Abwendung einer akuten Gefährdung der wirtschaftlichen Bestandsfähigkeit der Firma und zur Sicherung der Arbeitsplätze“ abgeschlossen wurde, die Annahme, dass sich das vereinbarte Unterbleiben eines Entgeltausgleichs für die Mehrarbeit im Interesse einer Kostenentlastung der Arbeitgeberin in den Kanon der weiteren darin vereinbarten Verzichtsleistungen der Arbeitnehmer – Wegfall von betrieblicher Sonderzahlung, zusätzlichen Urlaubsgeldes und der ERA–Strukturkomponenten - einreihte. Die tarifvertragliche Regelung beinhaltete deshalb einen ebensolchen Verzicht der Arbeitnehmer auf die Mehrarbeitsvergütung. Ein Anspruch auf monetäre Vergütung geleisteter Mehrarbeitsstunden sollte nach § 6 Satz 3 SR erst und nur entstehen, wenn Arbeitnehmer dennoch aufgrund betriebsbedingter Beendigungskündigung aus dem Arbeitsverhältnis ausschieden. Auch sollte sich dieser Anspruch dann auf die Vergütung der mehr geleisteten Arbeitszeit für die letzten 12 Monate vor dem Ausscheiden beschränken und nach den Tarifbestimmungen im Beendigungszeitpunkt berechnen. Es handelte sich insoweit deshalb nicht nur um eine aufschiebende, sondern um eine auflösende Bedingung. 2.2.2 Es fehlte es indes an der durch § 55 Abs. 1 Ziffer 2, 2. Alt. InsO geforderten gesetzlichen Voraussetzung, dass es sich um die Erfüllung eines Anspruches „für“ die Zeit nach Verfahrenseröffnung handelte. Das Entstehen der Vergütungspflicht der Beklagten war zwar von der wirksamen betriebsbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Scheitern des Sanierungserfolges abhängig. Dies führte jedoch nicht dazu, dass der Vergütungsanspruch nach § 6 Satz 3 SR allein den Verlust des erweiterten Schutzes vor betriebsbedingten Beendigungskündigungen ersetzen sollte und nach den tarifvertraglichen Regelungen der SR nunmehr allein damit im synallagmatischen Verhältnis stand. Voraussetzung des Vergütungsanspruches war und blieb die vorangehende Leistung von Sanierungsstunden. Ohne Leistung von Mehrarbeitsstunden in der Zeit vor Insolvenzeröffnung hätte der Kläger auch im Falle einer betriebsbedingten Beendigungskündigung keinen Anspruch auf nachträgliche Vergütungszahlungen gehabt. Es handelte sich um einen aus Arbeitsvertrag und Tarifvertrag begründeten Anspruch auf Vergütung von Mehrarbeit, dessen Erfüllung die Beklagte allerdings nur schuldete, wenn der Kläger nach Scheitern der Sanierungsbemühungen durch betriebsbedingte Beendigungskündigung ausschied. Anspruchsvoraussetzungen und Bedingtheit des Erfüllungsanspruches waren bei Anwendung von § 55 Abs. 1 Ziffer 2, 2. Alt. InsO nicht gleichzusetzen. Vielmehr kam es nach dieser Regelung allein darauf an, ob die Arbeitsleistung, für die eine vorgezogene Vergütung aus der Masse erbracht werden sollte, vor oder nach Verfahrenseröffnung erbracht worden war. Die Arbeitsleistungen, deren Vergütung der Kläger mit der Klage verlangt, erfolgten jedoch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens. 2.3 Die vom Kläger vertretene Auffassung steht zudem nicht in Einklang mit § 119 InsO. Vereinbarungen, mit denen im Voraus die Anwendung der §§ 103 bis 118 InsO, somit auch der Vorschrift von § 108 InsO ausgeschlossen oder eingeschränkt werden, sind nach dieser Vorschrift unwirksam. Insbesondere ist es unzulässig, den Rang von Forderungen wegen vor Verfahrenseröffnung erbrachter Leistungen zu Lasten der übrigen Gläubiger zu verbessern (vgl. Urteil des BAG vom 23.02.2005 – 10 AZR 600/03 -, aaO). Diese Vorschrift gilt auch für tarifvertragliche Regelungen. Die InsO enthält keine Tariföffnungsklausel. Eine die Zuordnung der Entgeltansprüche abweichend von § 108 Abs. 3 InsO regelnde Tarifbestimmung in der vom Kläger vorgenommenen Auslegung wäre deshalb unwirksam. 3. Aus diesen Gründen war die Berufung des Klägers zurückzuweisen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. III. Die Revision war nach § 72 Abs. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen, zu denen insbesondere hinsichtlich der in einer tarifvertraglichen Vereinbarung vorgesehenen nachträglichen Vergütung von Sanierungsstunden, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens geleistet wurden, höchstrichterliche Rechtsprechung bisher nicht vorliegt, zuzulassen. Die Parteien streiten um die Vergütung vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens geleisteter Sanierungsstunden als Masseverbindlichkeiten. Der Kläger war seit 1985 bei der H. R. Apparate GmbH beschäftigt, über deren Vermögen am 01.09.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet und die Beklagte zur Insolvenzverwalterin bestellt wurde. Auf das Arbeitsverhältnis fand das Tarifwerk des Tarifgebiets I der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg Anwendung. Am 13.12.2007 hatten die Tarifparteien für die H. R. Apparatebau GmbH eine „Betriebliche Sonderregelung gemäß Tarifvertrag zu betrieblichen Sonderregelungen für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg, Tarifgebiet I und II vom 18.05.2002 in der Fassung vom 09.05.2007“ (künftig: SR) nach der einleitenden Formulierung „gleichermaßen zur Abwendung einer akuten Gefährdung der wirtschaftlichen Bestandsfähigkeit der Firma und zur Sicherung der Arbeitsplätze“ (Bl. 11 bis 15 d. A.) geschlossen. Nach § 3 SR entfielen die betriebliche Sonderzahlung und die tarifvertraglich vorgesehene zusätzliche Urlaubsvergütung für die Jahre 2008 bis 2010 und wurde die betriebliche Sonderzahlung für das Jahr 2007 in Raten gezahlt, nach § 5 SR fand das ERA-Tarifwerk bis 31.12.2010 keine Anwendung und entfielen die ERA-Strukturkomponenten. In § 4 SR war unter der Überschrift „Wöchentliche Arbeitszeit“ bestimmt: „Die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit bleibt unverändert. Je nach Auftragslage können bis zu 4 Stunden wöchentlich ohne Entgeltausgleich mehr gearbeitet werden. Lage, Beginn und Ende sowie Verteilung der Arbeitszeiten regeln die Betriebsparteien. Die ohne Entgeltausgleich mehr gearbeiteten Stunden sind für jeden Beschäftigten gesondert zu erfassen und zu dokumentieren.“ In § 6 SR war unter der Überschrift „Beschäftigungssicherung“ u.a. bestimmt: „... Während der Laufzeit dieser betrieblichen Sonderregelung werden ausgesprochene betriebsbedingte Beendigungskündigungen nur wirksam, wenn ihnen der Betriebsrat nicht fristgerecht widerspricht. Scheiden Mitarbeiter während der Laufzeit dieser betrieblichen Sonderregelung aufgrund betriebsbedingter Beendigungskündigungen aus, wird die nach § 4 dieser betrieblichen Sonderregelung mehr geleistete Arbeitszeit für die letzten 12 Monate vor dem Ausscheiden monetär vergütet. ...“ Der Kläger leistete in der Zeit von März bis August 2009 unstreitig zusätzliche Arbeitsstunden gemäß § 4 SR, denen rechnerisch ein Vergütungsanspruch von 934,46 € entsprach. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 28.11.2009 (Bl. 25/ 26 d. A.) aus betriebsbedingten Gründen zum 28.02.2010. Mit der am 27.01.2010 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen Klage hat der Kläger zuletzt nur noch den Vergütungsanspruch für die geleisteten Sanierungsstunden in Höhe von 934,46 € brutto geltend gemacht. Er hat gemeint, dabei handle es sich um eine Masseverbindlichkeit gemäß § 55 InsO. Der Vergütungsanspruch für die zunächst unentgeltlich geleisteten Sanierungsstunden sei erst mit Ausspruch der Kündigung durch die Beklagte entstanden. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger aus der Masse 934,46 € brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.12.2009 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Klage insoweit für unzulässig gehalten, da es sich um eine Insolvenzforderung handle. Mit Urteil vom 09.11.2010 – 8 Ca 1513/10 -, auf dessen Tatbestand (Bl. 140 bis 142 d. A.) wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht Berlin die Klage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der zuletzt noch geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Vergütung von Sanierungsstunden, die er vor Insolvenzeröffnung geleistet habe, sei eine Insolvenzforderung, die nicht im Wege der Leistungsklage gegen die Beklagte, sondern nur durch Anmeldung zur Tabelle geltend gemacht werden könne. Es handle sich nicht um Masseverbindlichkeiten. Die Abgrenzung zwischen Masse- und Insolvenzverbindlichkeiten erfolge danach, wann die den Ansprüchen zugrunde liegende Arbeitsleistung erbracht worden sei, auf die Fälligkeit des Vergütungsanspruches komme es dagegen nicht an. Dies bringe auch § 119 InsO zum Ausdruck. Grundlage des Anspruches des Klägers sei sein Arbeitsvertrag i.V.m. den darauf anwendbaren tariflichen Bestimmungen. Dagegen begründeten die §§ 4 und 6 SR keinen eigenen Vergütungsanspruch für die geleistete Mehrarbeit. Die Unentgeltlichkeit der Sanierungsstunden sei nach der Sonderregelung nur aufschiebend bedingt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 142 bis 146 d. A.) Bezug genommen. Gegen dieses, dem Kläger am 25.11.2010 zugestellte Urteil richtet sich seine am 23.12.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung, die er mit am 25.01.2011 eingegangenem Schriftsatz begründet hat. Der Kläger ist der Ansicht, die Klageforderung sei erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch sein Ausscheiden aufgrund betriebsbedingter Kündigung zum 28.02.2010 entstanden und stelle deshalb gemäß §§ 108 Abs. 3, 55 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 InsO eine Masseforderung dar. In § 4 SR sei ein Forderungserlass wirksam zustande gekommen. Die betriebsbedingte Beendigungskündigung, die nur im Falle fehlenden Widerspruchs des Betriebsrats wirksam habe erklärt werden können, stelle eine auflösende Bedingung des Erlassvertrages im Umfang der Leistung der Sanierungsstunden der letzten 12 Monate vor ihrem Wirksamwerden dar. Dieses Ergebnis folge aus der Auslegung der SR, was näher ausgeführt wird. Der Zahlungsanspruch nach § 6 Satz 3 SR ersetze den Verlust des erweiterten Schutzes vor betriebsbedingten Beendigungskündigungen und entstehe erst mit dem Eintritt der Bedingung. Da die Forderung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sei, handle es sich nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO um eine Masseforderung. Der Kläger und Berufungskläger beantragt, unter Abänderung des zum Geschäftszeichen 8 Ca 1513/10 am 09.11.2010 ergangenen Urteils die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen, an den Kläger aus der Masse 934,46 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.12.2009 zu zahlen. Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, 1. die Berufung zurückzuweisen, 2. die Kosten des Rechtsstreits dem Berufungskläger aufzuerlegen. Die Beklagte meint, es liege kein durch die betriebsbedingte Beendigungskündigung auflösend bedingter Forderungserlass vor. Dieser lasse sich durch Auslegung von §§ 4, 6 SR nicht ermitteln, was näher ausgeführt wird. Grundlage des Anspruches des Klägers auf Mehrarbeitsvergütung für die Mehrstunden vor Insolvenzeröffnung sei sein Arbeitsvertrag in Verbindung mit den tarifvertraglichen Regelungen nach dem MTV. Der Ausspruch der betriebsbedingten Kündigung sei lediglich als aufschiebende Bedingung für den Vergütungsanspruch zu qualifizieren. Nach der Auffassung des Klägers wäre eine von der Arbeitsleistung unabhängige Zuordnung der Entgeltansprüche im Sinne von § 108 Abs. 3 InsO getroffen worden. Eine solche Vereinbarung, mit der im Voraus die Anwendung von § 108 InsO ausgeschlossen oder beschränkt würde, sei nach § 119 InsO unwirksam. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze des Klägers und Berufungsklägers vom 25.01.2011 (Bl. 185 bis 197 d. A.) sowie der Beklagten und Berufungsbeklagten vom 27.02.2011 (Bl. 218 bis 228 d. A.) Bezug genommen.