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Beschluss

8 TaBV 656/11

LArbG Berlin-Brandenburg 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2011:0701.8TABV656.11.0A
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Leitsätze
Durchsetzung eines Zwischenbeschlusses einer Einigungsstelle.(Rn.26)
Tenor
I. Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 22. Februar 2011- 38 BV 10891/10 - wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Durchsetzung eines Zwischenbeschlusses einer Einigungsstelle.(Rn.26) I. Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 22. Februar 2011- 38 BV 10891/10 - wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Beteiligten streiten in der Beschwerdeinstanz noch darüber, ob der Betriebsrat gegenüber der Arbeitgeberin die Umsetzung eines Zwischenbeschlusses der Einigungsstelle „Gefährdungsbeurteilung“ gerichtlich erzwingen kann. Die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 2 ist der Berliner Betrieb eines bundesweit tätigen Unternehmens, das Dienstleistungen im Bereich des Geld- und Werttransportes erbringt, Beteiligter zu 1 ist der Betriebsrat. Im Dezember 2008 errichteten die Betriebsparteien eine Einigungsstelle zum Thema „Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung“. Unabhängig davon ließ die Arbeitgeberin durch die A. T. Arbeitsmedizinische Dienste GmbH eine Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz durchführen, die diese unter dem 22. Juli 2010 (Anlage zum Schriftsatz der Arbeitgeberin vom 09.08.2010, Bl. 48 bis 70 d. A.) vorlegte. In ihrer 8. Sitzung fasste die Einigungsstelle mehrheitlich den Beschluss, eine gemeinsame Begehung aller Arbeitsplätze der Geschäftsstelle Berlin und exemplarisch ausgesuchter anderer Arbeitsplätze vorzunehmen. Wegen des Inhalts des Beschlusses im Einzelnen wird auf das Protokoll der Sitzung vom 30. Juni 2010 (Anlage 1 zur Antragsschrift, Bl. 6 bis 8 d. A.) und den Zwischenspruch nebst Begründung (Anlage 1 zum Schriftsatz des Betriebsrates vom 29.07.2010, Bl. 26 bis 29 d. A.) verwiesen. Mit dem am 14. Juli 2010 bei dem Arbeitsgericht eingereichten Antrag, der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2 aufzugeben, unter Androhung eines Ordnungsgeldes, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, es zu unterlassen, die Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung bei der Durchführung ihrer Aufgaben dadurch zu behindern, in dem sie der Einigungsstelle die Durchführung eines Beschlusses nicht ermöglicht, der wie folgt lautet: Es soll nunmehr eine gemeinsame Begehung der Einigungsstelle aller Arbeitsplätze der Geschäftsstelle Berlin am Betriebsstandort Berlin, einschließlich der Büroarbeitsplätze, ebenso stattfinden, wie auch der exemplarisch ausgesuchten Arbeitsplätze an den GAA (Geldausgabe-Automaten)-Standorten am Schlesischen Tor, Hallesches Tor sowie Hermannplatz. Weiterhin soll die Einigungsstelle als Beispiel für Arbeitsplätze der Fahrer beladene Geldtransporter in der Geldschleuse besichtigen, die nachmittags zwischen ca. 13:00 bis 15:00 Uhr von ihrer Tour in der Geschäftsstelle Berlin ankommen, bevor die Ladung mit dem Geld in der Geldbearbeitung entladen wird. Exemplarisch hierfür sollen die unterschiedlich beladenen Fahrzeuge (mit 3,5 Tonnen) der Tour Nr. 50 (Hartgeld), der Tour Nr. 2 (normale Mischtour) und der LZB(Landeszentralbank)-Tour Nr. 25 (mit einem LKW von 12 Tonnen als Fahrzeug) besichtigt werden hat der Betriebsrat die Umsetzung des Zwischenbeschlusses der Einigungsstelle erreichen wollen. Die Arbeitgeberin hat – soweit für das Beschwerdeverfahren von Interesse – beantragt, den Antrag zurückzuweisen, und geltend gemacht, die Einigungsstelle sei zur Regelung einer Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung nicht mehr zuständig und habe ihr Ermessen überschritten. Von der weiteren Darstellung des Vorbringens der Beteiligten in erster Instanz wird unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses abgesehen. Durch den Beschluss vom 22. Februar 2011 hat das Arbeitsgericht Berlin den Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag sei schon deshalb unzulässig, weil das Einigungsstellenverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Der Betriebsrat sei nicht befugt, für die Einigungsstelle mit Hilfe des Gerichts als Vollstreckungsorgan zu fungieren. Für Zwischenbeschlüsse der Einigungsstelle sei von Gesetzes wegen eine Zwangsvollstreckung nicht vorgesehen. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses (Bl. 113 bis 115 d. A.) verwiesen. Gegen den dem Betriebsrat am 1. März 2011 zugestellten Beschluss richtet sich die am 24. März 2011 bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingegangene Beschwerde, die der Betriebsrat mit einem am 28. April 2011 eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Betriebsrat und Beschwerdeführer meint weiterhin, sein Antrag sei zulässig und begründet, insbesondere müsse – da der Regelungsgegenstand entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin nicht erfüllt sei und insbesondere der Abschluss einer Vereinbarung zum Thema „Unterweisung“ noch ausstehe – die Einigungsstelle die Ergebnisse berücksichtigen, die sich aus der gemeinsamen Begehung der Arbeitsplätze ergäben. Dafür sei der Zwischenbeschluss erforderlich gewesen, für dessen Durchsetzung die Einigungsstelle keine eigenen Rechte habe, so dass es die Aufgabe einer Betriebspartei sei, die Umsetzung rechtlich zu ermöglichen. Wenn Zwischenbeschlüsse der Einigungsstelle kraft Gesetzes selbst nicht vollstreckungsfähig seien, müsse daher für ihn, den Betriebsrat, die Möglichkeit gegeben sein, diese Beschlüsse gerichtlich zu erwirken, damit die Einigungsstelle den gesetzlichen Auftrag erfüllen könne. Der Betriebsrat beantragt zuletzt den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 22. Februar 2011 – AZ.: 38 BV 10891/10 und 38 BV 12412/10 – abzuändern und der Beschwerdegegnerin und Beteiligten zu 2 aufzugeben, unter Androhung eines Ordnungsgeldes, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die Durchführung des Beschlusses der Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand „Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung“ zu dulden, der wie folgt lautet: „Es soll nunmehr eine gemeinsame Begehung der Einigungsstelle aller Arbeitsplätze der Geschäftsstelle Berlin am Betriebsstandort Berlin, einschließlich der Büroarbeitsplätze, ebenso stattfinden, wie auch der exemplarisch ausgesuchten Arbeitsplätze an den GAA (Geldausgabe-Automaten)-Standorten am Schlesischen Tor, Hallesches Tor sowie Hermannplatz. Weiterhin soll die Einigungsstelle als Beispiel für Arbeitsplätze der Fahrer beladene Geldtransporter in der Geldschleuse besichtigen, die nachmittags zwischen ca. 13:00 bis 15:00 Uhr von ihrer Tour in der Geschäftsstelle Berlin ankommen, bevor die Ladung mit dem Geld in der Geldbearbeitung entladen wird. Exemplarisch hierfür sollen die unterschiedlich beladenen Fahrzeuge (mit 3,5 Tonnen) der Tour Nr. 50 (Hartgeld), der Tour Nr. 2 (normale Mischtour) und der LZB (Landeszentralbank)-Tour Nr. 25 (mit einem LKW von 12 Tonnen als Fahrzeug) besichtigt werden“. Die Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und hält – da der Zwischenbeschluss, obwohl er wegen fehlender Zuständigkeit, Ermessensüberschreitung und Unzulässigkeit unwirksam, jedoch für sie nicht anfechtbar sei – rechtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mangels Rechtsgrundlage weiterhin für nicht gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der Beschwerdebegründung vom 28. April 2011, der Beschwerdebeantwortung vom 7. Juni 2011 und der Replik vom 28. Juni 2011 (Bl. 132 bis 137, 157 bis 159, 163 bis 165 d. A.) Bezug genommen. II. 1. Die gemäß §§ 8 Abs. 4, 87 Abs. 1 ArbGG statthafte Beschwerde des Betriebsrates ist form- und fristgerecht im Sinne der §§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden. Sie ist damit zulässig. 2. Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Betriebsrates in der erstinstanzlich gestellten Fassung im Ergebnis zu Recht abgewiesen, auch die geänderte Antragsstellung in der Beschwerdeinstanz führt zu keinem anderen rechtlichen Ergebnis. 2.1 Zwar stellt sich der Antrag nicht als unzulässig dar, denn ein Rechtsschutzinteresse an der begehrten Handlung bzw. Duldung kann dem Betriebsrat nicht abgesprochen werden. Der Antrag ist auch hinreichend bestimmt, denn er lässt das Rechtsschutzziel des Betriebsrates, den Arbeitgeber zur Duldung einer Betriebsbegehung auf der Grundlage des Zwischenbeschlusses der Einigungsstelle vom 30. Juni 2010 zu verurteilen, ausreichend erkennen. 2.2 Der Antrag ist aber unbegründet, weil es für das Begehren des Betriebsrates keine Rechtsgrundlage gibt. 2.2.1 Die Einigungsstelle ist vom Gesetzgeber grundsätzlich nicht mit eigenen Rechten ausgestattet worden. Allein in § 109 Satz 3 BetrVG ist das Recht, Sachverständige anzuhören, für die Einigungsstelle des Betriebsausschusses vorgesehen. Im Übrigen ist gemäß § 77 BetrVG der Spruch der Einigungsstelle als Betriebsvereinbarung mit unmittelbarer und zwingender Wirkung ausgestattet und vom Arbeitgeber auszuführen. Dies gilt nicht für Zwischenbeschlüsse, die keine eigene Regelung des Verfahrensgegenstandes treffen und – folgerichtig – als nur verfahrensbegleitende Zwischenentscheidungen auch nicht gesondert in einem Beschlussverfahren anfechtbar sind (vgl. nur BAG Beschluss vom 22.01.2002 – 3 ABR 28/01 – DB 2002, 1839). 2.2.2 Nach Auffassung des Beschwerdegerichts kann auch der Betriebsrat einen Zwischenspruch der Einigungsstelle nicht gerichtlich durchsetzen, da es dafür an einer Rechtsgrundlage fehlt. Wenn der Arbeitgeber sich weigert, die Umsetzung eines Zwischenbeschlusses der Einigungsstelle zu dulden, so verletzt er damit nicht auf grobe Weise seine Verpflichtungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz, da das Gesetz – wie oben ausgeführt – der Einigungsstelle keine derartigen Rechte gewährt. Soweit der Betriebsrat geltend macht, die Einigungsstelle werde, soweit ihr Zwischenbeschluss nicht mit Hilfe des Gerichts gegenüber dem Arbeitgeber durchgesetzt werden könne, an der Erledigung ihres gesetzlichen Auftrags gehindert, so dass die Zwangsvollstreckung des vorliegenden Zwischenbeschlusses möglich sein müsse, so folgt das Beschwerdegericht dem nicht. Soweit die Einigungsstelle die Begehung von Arbeitsplätzen für erforderlich hält und dies wegen der Verweigerungshaltung der Arbeitgeberin nicht möglich ist, wird sie gehalten sein, sich die erforderlichen Kenntnisse durch Befragung der – betriebsinternen – Beisitzer zu verschaffen und auf dieser Erkenntnisgrundlage – im Rahmen der freien Beweiswürdigung – ihre Entscheidung über den Regelungsgegenstand zu treffen. Das Beschwerdegericht sieht sich jedenfalls außerstande, ein gesetzlich nicht vorgesehenes Zwangsmittel zu schaffen und den Betriebsrat als Prozessstandschafter zu dessen Durchsetzung anzuerkennen (anderer Ansicht: Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 10. Aufl., Rz. 67 zu § 76 BetrVG unter Hinweis auf ArbG Berlin, Beschluss vom 02.07.1999 zu einem Anspruch des Betriebsrates auf Information und Vorlage von Unterlagen gemäß § 80 Abs. 2 BetrVG – zitiert nach juris). 2.2.3 Da der Antrag bereits wegen des Fehlens einer Anspruchsgrundlage abzuweisen war, kam es entscheidungserheblich nicht auf die zwischen den Betriebsparteien streitige Frage an, ob die Einigungsstelle hinsichtlich ihres Regelungsgegenstandes Gefährdungsbeurteilung erledigt ist. 3. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden (§§ 2 ArbGG, 2 GKG). 4. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.