Urteil
4 Sa 839/11
LArbG Berlin-Brandenburg 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2011:0803.4SA839.11.0A
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Leitsätze
1. Art 9 Abs 3 GG gewährt einer Gewerkschaft kein umfassendes Zugangsrecht zu den Betriebsräumen des Arbeitgebers zum Zwecke der Mitgliederwerbung. Vielmehr kann das Recht der Gewerkschaft aus Art 9 Abs 3 GGG mit dem durch Art 13, Art 14 Abs 1 GG geschützten Haus- und Eigentumsrecht des Arbeitgebers und ihrer aus Art 12 Abs 1 GG folgenden wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit kollidieren. Ob der jeweils konkret begehrte Zutritt zu gewähren ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Es ist jeweils zu prüfen, ob das konkrete Zutrittsverlangen die gegenläufigen grundrechtlich geschützten Interessen des Arbeitgebers hinreichend berücksichtigt und damit dem Gebot praktischer Konkordanz genügt. Dabei sind vor allem Ausmaß und Intensität des beanspruchten Zugangsrechts von Bedeutung. In diesem Zusammenhang können die Häufigkeit, der zeitliche Umfang und der jeweilige Zeitpunkt der Besuche, wie auch die ggf. ins Verhältnis zur Belegschaftsgröße zu setzende Anzahl der betriebsexternen Gewerkschaftsbeauftragten eine Rolle spielen. Vor allem aber sind bei der Prüfung im Einzelfall die berechtigten betrieblichen Belange des Arbeitgebers zu berücksichtigen.(Rn.54)
2. Für die Frage, ob die Interessen der Gewerkschaft und des Arbeitgebers im Rahmen einer praktischen Konkordanz in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden, kommt es auch darauf an, welche Alternativen im Hinblick auf die Inanspruchnahme der Räumlichkeiten des Arbeitgebers bestehen. Lässt sich das Zugangsrecht zum Zwecke der Mitgliederwerbung in einer Weise realisieren, die die grundrechtlich geschützten Positionen des Arbeitgebers weniger beeinträchtigen, so ist dies im Rahmen der Herstellung einer praktischen Konkordanz der widerstreitenden Grundsrechtspositionen zu berücksichtigen (Rn.57)
(vorliegend verneint das Gericht ein Zugangsrecht zum Werkstattbereich (Rn.58)
sowie die Mitgliederwerbung in den Verkaufsräumen des Arbeitgebers (Rn.59)
).
3. Ist eine Mitgliederwerbung im Betrieb nicht anders möglich, so muss ein Arbeitgeber ggf. auch den Zutritt zu Räumlichkeiten dulden, in denen betriebliche Abläufe potentiell beeinträchtigt werden können, um eine Inanspruchnahme des Rechts aus Art 9 Abs 3 GG überhaupt zu ermöglichen. Steht hingegen wie vorliegend mit dem Sozialraum/Besprechungsraum eine Räumlichkeit zur Verfügung, die die Mitgliederwerbung im Betrieb ermöglicht, ohne den Betriebsablauf zu stören, so gebietet das Erfordernis der praktischen Konkordanz mit dem Gebot eines verhältnismäßigen Ausgleichs der beiderseitigen Interessen, diese Räumlichkeiten zu nutzen.(Rn.60)
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 26. Januar 2011 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen – teilweise abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, den Zutritt des Gewerkschaftssekretärs B.B., sowie der ehrenamtlichen Beauftragten der Klägerin P. K., B. Sch., W. B., D. F. und W. M., bei jedem Zutritt jeweils einer allein oder höchstens zwei gemeinsam, zu dem Sozialraum/Besprechungsraum in dem Betrieb der Beklagten in Berlin-Sp., Am J. 13-29, zum Zwecke der Mitgliederwerbung durch Überreichen von Broschüren, Formularen, Flugblättern und Tarifverträgen, sowie zur Durchführung von persönlichen Gesprächen mit Arbeitnehmern der Beklagten, die sich in ihrer Pause befinden, am 17. August 2011 für die Dauer von einer Stunde, deren zeitliche Lage spätestens eine Woche vorher einem Geschäftsführer der Beklagten durch die Klägerin mitgeteilt wird, zu dulden.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Zutritt des Gewerkschaftssekretärs B.B., sowie der ehrenamtlichen Beauftragten der Klägerin P. K., B. Sch., W. B., D. F. und W. M., bei jedem Zutritt jeweils einer allein oder höchstens zwei gemeinsam, zu dem Sozialraum/Besprechungsraum in dem Betrieb der Beklagten in Berlin-Sp., Am J. 13-29, zum Zwecke der Mitgliederwerbung durch Überreichen von Broschüren, Formularen, Flugblättern und Tarifverträgen, sowie zur Durchführung von persönlichen Gesprächen mit Arbeitnehmern der Beklagten, die sich in ihrer Pause befinden, jeweils ein Mal in jedem Kalenderhalbjahr für die Dauer von einer Stunde nach einer mindestens eine Woche vorher gegenüber einem der Geschäftsführer der Beklagten erfolgten Ankündigung der Klägerin zu dulden.
3. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine Duldungspflicht gemäß Ziff. 1 und 2. ein Ordnungsgeld in Höhe bis zu 250.000,00 EUR angedroht.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 5/6 und die Beklagte 1/6 zu tragen. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz haben die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Art 9 Abs 3 GG gewährt einer Gewerkschaft kein umfassendes Zugangsrecht zu den Betriebsräumen des Arbeitgebers zum Zwecke der Mitgliederwerbung. Vielmehr kann das Recht der Gewerkschaft aus Art 9 Abs 3 GGG mit dem durch Art 13, Art 14 Abs 1 GG geschützten Haus- und Eigentumsrecht des Arbeitgebers und ihrer aus Art 12 Abs 1 GG folgenden wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit kollidieren. Ob der jeweils konkret begehrte Zutritt zu gewähren ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Es ist jeweils zu prüfen, ob das konkrete Zutrittsverlangen die gegenläufigen grundrechtlich geschützten Interessen des Arbeitgebers hinreichend berücksichtigt und damit dem Gebot praktischer Konkordanz genügt. Dabei sind vor allem Ausmaß und Intensität des beanspruchten Zugangsrechts von Bedeutung. In diesem Zusammenhang können die Häufigkeit, der zeitliche Umfang und der jeweilige Zeitpunkt der Besuche, wie auch die ggf. ins Verhältnis zur Belegschaftsgröße zu setzende Anzahl der betriebsexternen Gewerkschaftsbeauftragten eine Rolle spielen. Vor allem aber sind bei der Prüfung im Einzelfall die berechtigten betrieblichen Belange des Arbeitgebers zu berücksichtigen.(Rn.54) 2. Für die Frage, ob die Interessen der Gewerkschaft und des Arbeitgebers im Rahmen einer praktischen Konkordanz in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden, kommt es auch darauf an, welche Alternativen im Hinblick auf die Inanspruchnahme der Räumlichkeiten des Arbeitgebers bestehen. Lässt sich das Zugangsrecht zum Zwecke der Mitgliederwerbung in einer Weise realisieren, die die grundrechtlich geschützten Positionen des Arbeitgebers weniger beeinträchtigen, so ist dies im Rahmen der Herstellung einer praktischen Konkordanz der widerstreitenden Grundsrechtspositionen zu berücksichtigen (Rn.57) (vorliegend verneint das Gericht ein Zugangsrecht zum Werkstattbereich (Rn.58) sowie die Mitgliederwerbung in den Verkaufsräumen des Arbeitgebers (Rn.59) ). 3. Ist eine Mitgliederwerbung im Betrieb nicht anders möglich, so muss ein Arbeitgeber ggf. auch den Zutritt zu Räumlichkeiten dulden, in denen betriebliche Abläufe potentiell beeinträchtigt werden können, um eine Inanspruchnahme des Rechts aus Art 9 Abs 3 GG überhaupt zu ermöglichen. Steht hingegen wie vorliegend mit dem Sozialraum/Besprechungsraum eine Räumlichkeit zur Verfügung, die die Mitgliederwerbung im Betrieb ermöglicht, ohne den Betriebsablauf zu stören, so gebietet das Erfordernis der praktischen Konkordanz mit dem Gebot eines verhältnismäßigen Ausgleichs der beiderseitigen Interessen, diese Räumlichkeiten zu nutzen.(Rn.60) I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 26. Januar 2011 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen – teilweise abgeändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, den Zutritt des Gewerkschaftssekretärs B.B., sowie der ehrenamtlichen Beauftragten der Klägerin P. K., B. Sch., W. B., D. F. und W. M., bei jedem Zutritt jeweils einer allein oder höchstens zwei gemeinsam, zu dem Sozialraum/Besprechungsraum in dem Betrieb der Beklagten in Berlin-Sp., Am J. 13-29, zum Zwecke der Mitgliederwerbung durch Überreichen von Broschüren, Formularen, Flugblättern und Tarifverträgen, sowie zur Durchführung von persönlichen Gesprächen mit Arbeitnehmern der Beklagten, die sich in ihrer Pause befinden, am 17. August 2011 für die Dauer von einer Stunde, deren zeitliche Lage spätestens eine Woche vorher einem Geschäftsführer der Beklagten durch die Klägerin mitgeteilt wird, zu dulden. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Zutritt des Gewerkschaftssekretärs B.B., sowie der ehrenamtlichen Beauftragten der Klägerin P. K., B. Sch., W. B., D. F. und W. M., bei jedem Zutritt jeweils einer allein oder höchstens zwei gemeinsam, zu dem Sozialraum/Besprechungsraum in dem Betrieb der Beklagten in Berlin-Sp., Am J. 13-29, zum Zwecke der Mitgliederwerbung durch Überreichen von Broschüren, Formularen, Flugblättern und Tarifverträgen, sowie zur Durchführung von persönlichen Gesprächen mit Arbeitnehmern der Beklagten, die sich in ihrer Pause befinden, jeweils ein Mal in jedem Kalenderhalbjahr für die Dauer von einer Stunde nach einer mindestens eine Woche vorher gegenüber einem der Geschäftsführer der Beklagten erfolgten Ankündigung der Klägerin zu dulden. 3. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine Duldungspflicht gemäß Ziff. 1 und 2. ein Ordnungsgeld in Höhe bis zu 250.000,00 EUR angedroht. II. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 5/6 und die Beklagte 1/6 zu tragen. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz haben die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung hat teilweise Erfolg. A. Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. b. statthafte Berufung der Klägerin ist von ihr fristgemäß und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO, § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG). Sie ist damit zulässig. B. Die Berufung hat insoweit Erfolg, als die Klägerin im Rahmen des Antrags zu 1. und 2. mit dem jeweiligen Hilfshilfsantrag die Duldung des Zutritts zum Zwecke der Mitgliederwerbung zu dem Sozialraum/Besprechungsraum in dem Betrieb der Beklagten für die Dauer von einer Stunde sowie mit dem Antrag zu 3. die Androhung eines Ordnungsgeldes begehrt. Im Übrigen hat die Berufung keinen Erfolg. I. Die Berufung ist mit den in der Berufungsinstanz geänderten Anträgen zur Sachentscheidung angefallen. Die Klageänderung war nach § 533 Nr. 1 ZPO zulässig. II. Die Klage ist im Rahmen des Antrags zu 1. und 2. mit dem jeweiligen Hilfshilfsantrag sowie mit dem Antrag zu 3. zulässig und begründet. Im Übrigen ist die Klage zulässig aber unbegründet. 1. Die Klage ist mit allen Anträgen zulässig; die Anträge werden insbesondere den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gerecht. Anträge, mit denen die Duldung von Handlungen verlangt wird, müssen die zu duldenden Handlungen so genau bezeichnen, dass der in Anspruch Genommene im Falle einer dem Antrag entsprechenden gerichtlichen Entscheidung eindeutig erkennen kann, was von ihm verlangt wird. Diese Prüfung darf grundsätzlich nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden (BAG 22. Juni 2010 - 1 AZR 179/09 - EzA Art 9 GG Nr. 101 = AP Nr. 142 zu Art 9 GG; BAG 28. Februar 2006 - 1 AZR 460/04 - EzA Art 9 GG Nr. 87 = AP Nr. 127 zu Art 9 GG). Diesen Anforderungen werden die Anträge vollumfänglich gerecht. Die von der Beklagten zu duldende Handlung ist so klar beschrieben, dass die Beklagte eindeutig erkennen kann, was von ihr verlangt wird. 2. Die Klage ist im Rahmen des Antrags zu 1. und 2. mit dem jeweiligen Hauptantrag und dem ersten Hilfsantrag unbegründet, mit den jeweiligen Hilfshilfsanträgen begründet. Das von der Klägerin begehrte Zutrittsrecht folgt im Grundsatz aus der richterrechtlichen Ausgestaltung der durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Koalitionsbetätigungsfreiheit. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts gehört zu der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten koalitionsspezifischen Betätigung einer Gewerkschaft auch deren Mitgliederwerbung in den Betrieben durch betriebsfremde Beauftragte (BVerfG 14. November 1995 - 1 BvR 601/92 - EzA Art 9 GG Nr. 60 = AP Nr. 80 zu Art 9 GG ; BAG 22. Juni 2010 - 1 AZR 179/09 - EzA Art 9 GG Nr. 101 = AP Nr. 142 zu Art 9 GG, BAG 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08 - AP GG Art. 9 Nr. 137 = EzA GG Art. 9 Nr. 96; BAG 28. Februar 2006 - 1 AZR 460/04 - EzA Art 9 GG Nr. 87 = AP Nr. 127 zu Art 9 GG). a. Die Klägerin ist für den Betrieb der Beklagten gemäß § 1 Abs. 2 a) ihrer Satzung tarifzuständig. Der Organisationsbereich der Klägerin umfasst danach Betriebe der Metallindustrie, Metallgewinnung, Eisen und Stahl erzeugende Industrie, Metallhandwerk und anverwandte Industrien, Handwerks- und Dienstleistungszweige. Die Beklagte betreibt ein Autohaus mit Kundenbereich (Werkstattannahme und Verkauf) und einer Werkstatt und wird damit in einem anverwandten Dienstleistungszweig tätig. Die Klägerin kann sich damit gegenüber der Beklagten auf Art. 9 Abs. 3 GG berufen. b. Die Beklagte kann gegen das auf Art. 9 Abs. 3 GG gestützten Zutrittsbegehren der Klägerin auch nicht einwenden, die Klägerin habe die Möglichkeit, vor und hinter dem Betrieb der Beklagten Informationsstände aufzubauen, dies sei sogar effektiver und sinnvoller. Art. 9 Abs. 3 GG überlässt der Koalition die Wahl der Tätigkeiten und der Mittel, mit denen sie die Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen verfolgt (BVerfG 10. September 2004 - 1 BvR 1191/03 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 167 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 136). Dementsprechend befindet eine Gewerkschaft grundsätzlich selbst über den Ort und die konkrete Durchführung ihrer Werbung um weitere Mitglieder (BAG 22. Juni 2010 - 1 AZR 179/09 - EzA Art 9 GG Nr. 101 = AP Nr. 142 zu Art 9 GG). c. Art. 9 Abs. 3 GG gewährt der Klägerin indes kein umfassendes Zugangsrecht zu den Betriebsräumen der Beklagten zum Zwecke der Mitgliederwerbung. Vielmehr kann das Recht der Klägerin aus Art. 9 Abs. 3 GGG mit dem durch Art. 13, Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Haus- und Eigentumsrecht der Beklagten und ihrer aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit kollidieren (BAG 22. Juni 2010 - 1 AZR 179/09 - EzA Art 9 GG Nr. 101 = AP Nr. 142 zu Art 9 GG, BAG 28. Februar 2006 - 1 AZR 460/04 - EzA Art 9 GG Nr. 87 = AP Nr. 127 zu Art 9 GG). Ob der jeweils konkret begehrte Zutritt zu gewähren ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Es ist jeweils zu prüfen, ob das konkrete Zutrittsverlangen die gegenläufigen grundrechtlich geschützten Interessen des Arbeitgebers hinreichend berücksichtigt und damit dem Gebot praktischer Konkordanz genügt (BAG 22. Juni 2010 - 1 AZR 179/09 - EzA Art 9 GG Nr. 101 = AP Nr. 142 zu Art 9 GG). Dabei sind vor allem Ausmaß und Intensität des beanspruchten Zugangsrechts von Bedeutung. In diesem Zusammenhang können die Häufigkeit, der zeitliche Umfang und der jeweilige Zeitpunkt der Besuche, wie auch die ggf. ins Verhältnis zur Belegschaftsgröße zu setzende Anzahl der betriebsexternen Gewerkschaftsbeauftragten eine Rolle spielen. Vor allem aber sind bei der Prüfung im Einzelfall die berechtigten betrieblichen Belange des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Dazu gehört dessen Interesse an einem störungsfreien Betriebsablauf und der Wahrung des Betriebsfriedens. Ebenso können seine Geheimhaltungs- und Sicherheitsinteressen von Bedeutung sein. Diese können im Einzelfall den personellen und organisatorischen Aufwand, der für ihn mit dem Besuch betriebsfremder Gewerkschaftsbeauftragter - etwa durch Ausstellung von Ausweisen oder Gestellung von Begleitpersonen - verbunden ist, nicht unerheblich beeinflussen. Gleiches gilt für den konkreten Ort, zu dem innerhalb des Betriebs der Zugang gestattet werden soll (BAG 28. Februar 2006 - 1 AZR 460/04 - EzA Art 9 GG Nr. 87 = AP Nr. 127 zu Art 9 GG= d. Ob die grundrechtlich geschützten Interessen der Beklagten hinreichend gewahrt werden, bestimmt sich nach dem von der Klägerin zur Entscheidung gestellten Anträgen. Das darin zum Ausdruck kommende Zutrittsbegehren konkretisiert den personellen und organisatorischen Aufwand des Arbeitgebers und lässt den Schluss auf die damit einhergehenden Störungen betrieblicher Abläufe und des Betriebsfriedens sowie der darauf bezogenen Grundrechtsbeeinträchtigungen des Arbeitgebers zu. Anhand des jeweils konkreten Antrags ist zu prüfen, ob das konkrete Zutrittsverlangen die gegenläufigen Interessen des Arbeitgebers hinreichend berücksichtigt und damit dem Gebot praktischer Konkordanz genügt (BAG 22. Juni 2010 - 1 AZR 179/09 - EzA Art 9 GG Nr. 101 = AP Nr. 142 zu Art 9 GG). aa. Unter Anlegung dieser Maßstäbe erweist sich die mit den Anträgen zu 1. und 2. im Hauptantrag verfolgte Zutrittsbegehren als nicht begründet. Der Zugang der Klägerin zu dem Werkstattbereich und dem Verkaufsraum berücksichtigt im konkreten Fall die gegenläufigen Interessen des Arbeitgebers nicht ausreichend. Für die Frage, ob die Interessen der Gewerkschaft und des Arbeitgebers im Rahmen einer praktischen Konkordanz in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden, kommt es auch darauf an, welche Alternativen im Hinblick auf die Inanspruchnahme der Räumlichkeiten des Arbeitgebers bestehen. Lässt sich das Zugangsrecht zum Zwecke der Mitgliederwerbung in einer Weise realisieren, die die grundrechtlich geschützten Positionen des Arbeitgebers weniger beeinträchtigen, so ist dies im Rahmen der Herstellung einer praktischen Konkordanz der widerstreitenden Grundsrechtspositionen zu berücksichtigen. Soweit die Klägerin den Zugang zum Werkstattbereich der Beklagten begehrt, werden die Interessen der Beklagten erheblich berührt. Die Beklagte hat ein gesteigertes Interesse daran, dass die Mitarbeiter bei der Reparatur von Kraftfahrzeugen nicht abgelenkt werden. Die ordnungsgemäße Reparatur der Fahrzeuge ist für ihre Verkehrssicherheit und damit für Leib und Leben der Kunden, die die entsprechenden Fahrzeuge zur Reparatur gebracht haben, elementar. Die mit einer nicht ordnungsgemäßen Reparatur einhergehenden Haftungsrisiken berühren grundlegende Interessen der Beklagten auch im Rahmen ihrer durch Art. 12 GG geschützten wirtschaftlichen Betätigung. Die insoweit bestehende Gefahr lässt sich auch nicht deswegen negieren, weil die Klägerin ihre Mitgliederwerbung auf Mitarbeiter, die sich in der Pause befinden, beschränken möchte. Die von der Klägerin beabsichtigen und im Antrag benannten Werbemaßnahmen können die Konzentration gerade auch derjenigen Mitarbeite ablenken, die sich nicht in der Pause befinden. Sind im Werkstattbereich betriebsfremde Dritte zugegen und betreiben Mitgliederwerbung, so ist wahrscheinlich, dass sich hiervon auch die im Werkstattbereich arbeitenden Mitarbeiter der Beklagten ablenken lassen. Auch eine Mitgliederwerbung in den Verkaufsräumen der Beklagten schränkt die Beklagte nicht unerheblich ein. Insoweit verweist die Beklagte darauf, dass Kunden kein Verständnis hätten, wenn sie wegen der Mitgliederwerbung nicht oder zumindest nicht sofort bedient werden. Dem lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass sich die Klägerin im Rahmen der Mitgliederwerbung auf Mitarbeiter, die sich im Verkaufsraum befinden, aber gerade Pause haben, beschränkt. Insoweit verweist die Beklagte darauf, dass feste Pausenzeiten nicht bestehen und die Mitarbeiter offensichtlich die Pausen danach ausrichten, ob potentielle Käufer vorhanden sind. Ob die Mitgliederwerbung der Klägerin in den Verkaufsräumen von Kunden als störend empfunden wird – wie die Beklagte meint – oder sogar aufgrund der Wahrung der Arbeitnehmernehmerinteressen als positiv empfunden wird – wie die Klägerin meint - dürfte sich kaum einheitlich beantworten lassen, sondern hängt von der Persönlichkeit des jeweiligen Kunden ab. Allerdings hätte die Klägerin nach Auffassung der Kammer einen Anspruch auf Duldung der Mitgliederwerbung auch im Verkaufsbereich, wenn anderen Räumlichkeiten nicht mehr vorhanden wären. Ist eine Mitgliederwerbung im Betrieb nicht anders möglich, so muss ein Arbeitgeber ggf. auch den Zutritt zu Räumlichkeiten dulden, in denen betriebliche Abläufe potentiell beeinträchtigt werden können, um eine Inanspruchnahme des Rechts aus Art. 9 Abs. 3 GG überhaupt zu ermöglichen. Steht hingegen wie vorliegend mit dem Sozialraum/Besprechungsraum eine Räumlichkeit zur Verfügung, die die Mitgliederwerbung im Betrieb ermöglicht, ohne den Betriebsablauf zu stören, so gebietet das Erfordernis der praktischen Konkordanz mit dem Gebot eines verhältnismäßigen Ausgleichs der beiderseitigen Interessen, diese Räumlichkeiten zu nutzen. bb. Aus den oben dargelegten Gründen war der Antrag zu 1. auch mit dem ersten Hilfsantrag nicht begründet. cc. Der Antrag zu 2. erweist sich aus denselben Gründen mit dem Hauptantrag und dem ersten Hilfsantrag als unbegründet. dd. Demgegenüber erweist sich das mit den Anträgen zu 1. und 2. im Hilfshilfsantrag verfolgte Zutrittsbegehren als begründet. (1) Die Klägerin hat einen Anspruch aus Art. 9 Abs. 3 GG, dass die Beklagten den Zutritt des namentlich benannten Gewerkschaftssekretärs sowie der namentlich benannten ehrenamtlichen Beauftragten der Klägerin zu dem Sozialraum/Besprechungsraum in dem Betrieb der Beklagten zum Zwecke der Mitgliederwerbung zu den im Hilfshilfsantrag zu 1. benannten Modalitäten am 14. Tag nach der Verkündigung der Entscheidung der Kammer, duldet. Das konkrete Zutrittsverlangen berücksichtigt die gegenläufigen grundrechtlich geschützten Interessen des Arbeitgebers hinreichend und genügt damit dem Gebot praktischer Konkordanz. (a) Das Begehren beschränkt sich auf einen einstündigen Aufenthalt in dem Betrieb der Beklagten mit einer maximalen Anzahl von zwei Vertretern der Klägerin. Die Klägerin wird der Beklagten die konkrete Zeit des Zutritts mindestens eine Woche vorher mitteilen. Damit hat die Klägerin erkennbar den vom Bundesarbeitsgericht im Rahmen der Herstellung der praktischen Konkordanz geforderten Begrenzungen (vgl. BAG 22. Juni 2010 - 1 AZR 179/09 - EzA Art 9 GG Nr. 101 = AP Nr. 142 zu Art 9 GG; BAG 28. Februar 2006 - 1 AZR 460/04 - EzA Art 9 GG Nr. 87 = AP Nr. 127 zu Art 9 GG) Rechnung getragen. (b) Soweit sich die Duldung auf die Mitgliederwerbung in dem Sozialraum/Besprechungsraum zu den im Antrag benannten Bedingungen bezieht, sind die Rechte der Beklagten nicht in einer Weise berührt, die dem Recht der Klägerin aus Art. 9 Abs. 3 GG entgegenstehen könnten. Zwar ist auch hier das Recht der Beklagten aus Art. 13 GG berührt; in den Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG Art. 12 Abs. 1 GG wird indes nicht eingegriffen. Der entsprechende Eingriff ist insgesamt so gering, dass das durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Interesse der Klägerin an der Mitgliederwerbung in den entsprechenden Räumlichkeiten offensichtlich überwiegt. (c) Das in der konkreten Form beantragte Zugangsrecht zu dem Sozialraum/Besprechungsraum lässt sich auch nicht mit der Begründung verneinen, dass dieses uneffektiv wäre. Da Art. 9 Abs. 3 GG der Koalition die Wahl der Tätigkeiten und der Mittel, mit denen sie die Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen verfolgt überlässt (BVerfG 10. September 2004 - 1 BvR 1191/03 - zu B II 1 der Gründe, AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 167 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 136), hat auch allein die Gewerkschaft grundsätzlich über Anlass, Inhalt, Ort und konkrete Durchführung ihrer Werbung um weitere Mitglieder zu befinden (BAG 22. Juni 2010 - 1 AZR 179/09 - EzA Art 9 GG Nr. 101 = AP Nr. 142 zu Art 9 GG). Insoweit billigt Art. 9 Abs. 3 GG der Gewerkschaft eine Einschätzungsprärogative zu, welche Maßnahmen sie zur Mitgliederwerbung als sinnvoll ansieht. Sieht die Gewerkschaft eine konkrete Maßnahme als sinnvoll an, kann das Gericht seine eigene Einschätzung nicht an die Stelle der Einschätzung der Gewerkschaft setzen und das Zutrittsrecht mit der Begründung verneinen, die Maßnahme sei uneffektiv. Im Übrigen erscheint der Kammer gerade die Mitgliederwerbung in dem Sozialraum/Besprechungsraum als sinnvoll, weil dort die Mitarbeiter anders als im Verkaufsraum und im Werkstattbereich nicht abgelenkt sind. Ein Zutrittsrecht kann erst dann verneint werden, wenn der begehrte Zutritt ersichtlich gar nicht der Mitgliederwerbung dient, weil in diesem Fall der Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG bereits nicht eröffnet wäre und sich entsprechend gar keine Rechte aus Art. 9 Abs. 3 GG herleiten ließen. Dies ist indes vorliegend nicht ersichtlich. Der Klägerin geht es ersichtlich um die Werbung neuer Mitglieder im Betrieb der Beklagten; (2) Die Klägerin hat weiterhin einen Anspruch aus Art. 9 Abs. 3 GG, dass die Beklagten den Zutritt des namentlich benannten Gewerkschaftssekretärs sowie der namentlich benannten ehrenamtlichen Beauftragten der Klägerin zu dem Sozialraum/Besprechungsraum in dem Betrieb der Beklagten zum Zwecke der Mitgliederwerbung zu den im Hilfshilfsantrag zu 1. benannten Modalitäten jeweils ein Mal in jedem Kalenderhalbjahr duldet. (a) Dem zukunftsbezogenen Leistungsantrags zur gerichtlichen Durchsetzung des Zutrittsrechts steht nicht bereits entgegen, dass nicht vorhersehbare betriebliche Belange des Arbeitgebers auftreten können, die dazu führen, dass die Mitgliederwerbung der Gewerkschaft im Betrieb in der von dieser begehrten und titulierten Art und Weise einmalig oder gar dauerhaft zurückstehen muss. Solche nicht absehbaren Entwicklungen sind bei der Antragstellung regelmäßig nicht benennbar. Das hat allerdings nicht zur Folge, dass ein zukunftsgerichteter Leistungsantrag schon aus diesem Grunde abzuweisen wäre. Solchen Belangen, die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung auftreten, kann durch eine Vollstreckungsgegenklage (§§ 767, 769 ZPO) begegnet werden (BAG 22. Juni 2010 - 1 AZR 179/09 - EzA Art 9 GG Nr. 101 = AP Nr. 142 zu Art 9 GG). (b) Der von der Klägerin begehrte Zugang ein Mal pro Kalenderhalbjahr ist in zeitlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf die gesetzliche Wertung des § 43 Abs. 4 BetrVG bedarf insoweit auch keiner weiteren Darlegungen der Klägerin, dass der gewählte Turnus die Belange der Beklagten nicht unangemessen beeinträchtigt (BAG 22. Juni 2010 - 1 AZR 179/09 - EzA Art 9 GG Nr. 101 = AP Nr. 142 zu Art 9 GG). (c) Das entsprechende Zugangsrecht beeinträchtigt die Interessen der Beklagten auch im Übrigen – wie bereits dargelegt - nicht unangemessen. 3. Die Stattgabe des Antrags zu 3. beruht auf § 62 Abs. 2 ArbGG iVm. § 890 Abs. 2 ZPO. C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a Abs. 1, 92 Abs.1, 91 Abs. 1 und § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. D. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Die Kammer hat bei der Entscheidung die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt, dabei waren allein Umstände des Einzelfalles maßgebend. Die Klägerin begehrt von der Beklagten den Zugang zu deren Betriebsräumlichkeiten zum Zwecke der Mitgliederwerbung. Die Klägerin ist eine Gewerkschaft. Nach § 1 Abs. 2 a) der Satzung der Klägerin umfasst ihr Organisationsbereich Betriebe der Metallindustrie, Metallgewinnung, Eisen und Stahl erzeugende Industrie, Metallhandwerk und anverwandte Industrien, Handwerks- und Dienstleistungszweige. Die Beklagte betreibt ein Autohaus mit Kundenbereich (Werkstattannahme und Verkauf) und einer Werkstatt. Sie beschäftigt 24 Mitarbeiter. Sie ist nicht tarifgebunden. Mit Schreiben vom 03. Juni 2010 (Bl. 30 d. A.) bat die Klägerin die Beklagte, ihren betriebsfremden Gewerkschaftsbeauftragten Krug und Schultz den Zutritt zu den Räumlichkeiten ihres Autohauses am 17. Juni 2010 um etwa 9.00 – 12.00 Uhr zu Zwecken der Mitgliederwerbung und Materialverteilung zu gewähren. Die Beklagte reagiert hierauf mit Schreiben vom 14. Juni 2010 (Bl. 29 d.A.), in dem sie der Klägerin den Firmenbesuch sowie das Betreten des Hauses untersagte. Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren der Duldung des Zutritts von betriebsfremden beauftragen der Klägerin in den Betrieb der Beklagten zum Zwecke der Mitgliederwerbung weiter. Sie hat darauf verwiesen, dass ihr aufgrund von Art. 9 Abs. 3 GG ein Recht zustehe, zum Zwecke der Mitgliederwerbung Zutritt zu den Räumlichkeiten der Beklagten zu bekommen. Das Zutrittsrecht trage in seiner konkret von der Klägerin begehrten Form auch dem schutzwürdigen Interesse der Beklagten Rechnung; eine Beeinträchtigung betrieblicher Belange könne nicht festgestellt werden. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte wird verurteilt, den Zutritt des Gewerkschaftssekretärs Burkhard Bild, sowie der ehrenamtlichen Beauftragten der IG Metall, P. K. B. Sch., W. B., D. F., W. M., einzeln oder zu zweit am 01.02.11 in der Zeit von 9.00 Uhr bis 10.00 Uhr im Werkstattbereich sowie in der Zeit von 10.00 Uhr bis 11.00 Uhr in den Verkaufsräumen der Beklagten, zu dulden. hilfsweise, am Dienstag, der auf die Verkündung der Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin folgt, in der Zeit von 9.00 Uhr bis 10.00 Uhr im Werkstattbereich sowie in der Zeit von 10.00 Uhr bis 11.00 Uhr in den Verkaufsräumen der Beklagten, zum Zwecke der Mitgliederwerbung durch Überreichen von Broschüren, Formularen, Flugblättern und Tarifverträgen und durch Führung von persönlichen Gesprächen zu dulden; hilfshilfsweise den Zutritt des in Antrag zu 1. genannten Gewerkschaftssekretärs und der ehrenamtlichen Beauftragten einzeln oder zu zweit am 01.02.2011 in der Zeit von 11.00 Uhr bis 12.00 Uhr in dem Sozialraum/Besprechungsraum der Beklagten zum Zwecke der Mitgliederwerbung durch Überreichen von Broschüren, Formularen, Flugblättern und Tarifverträgen und zur Durchführung von persönlichen Gesprächen zu dulden; 2. die Beklagte wird verurteilt, den Zutritt des Gewerkschaftssekretärs B. B. sowie der ehrenamtlichen Beauftragten der IG Metall P. K., B. Sch., W. B., D. F., W. M., einzeln oder zu zweit oder zusätzlich mit einem von der Klägerin benannten gewerkschaftlichen Beauftragten in den Betrieb der Beklagten mit einer Ankündigungsfrist von einer Woche einmal pro Quartal für eine Stunde zum Zwecke der Mitgliederwerbung durch Überreichen von Broschüren, Formularen, Flugblättern und Tarifverträgen und durch Führen persönlicher Gespräche zu dulden; hilfsweise den Zutritt gemäß Antrag zu 2. einmal im Kalenderhalbjahr zu dulden; hilfsweise den Zutritt gemäß dem Antrag zu 2. einmal pro Quartal in den Pausenzeiten der von der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmern sowie vor Beginn und nach Beendigung von deren Arbeitszeiten zu dulden; hilfsweise den Zutritt gemäß dem Antrag zu 2. einmal im Kalenderhalbjahr in den Pausenzeiten der von der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer sowie vor Beginn und nach Beendigung von deren Arbeitszeiten zu dulden; 3. im Falle des Obsiegens, der Beklagten ein Zwangsgeld für den Fall der Nichtgewährung des Zutritts in den Betrieb der Beklagten anzudrohen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, es bestehe keine Notwendigkeit und auch kein Recht, eine Informationsmöglichkeit für die Klägerin in den Räumlichkeiten des Betriebes der Beklagten einzurichten. Ihr Betrieb befinde sich in einem angemieteten Gebäudetrakt. Zu dem Betrieb existiere nur ein straßenseitiger Zugang sowie ein hinterer Ausgang, auf dem sich auch Parkplätze befinden. In beiden Bereichen könne die Klägerin Informationsstände errichten. Im Werkstättenbereich sei ein Aufenthalt fremder Personen aus Sicherheitsgründen unzulässig. Der Verkaufsraum diene der Ausstellung von zu verkaufenden Fahrzeugen, der Anbahnung von Kundenkontakten und dem Abschluss von Kaufverträgen. Kein Kunde habe dafür Verständnis, wenn die Mitarbeiter der Beklagten in den Verkaufsräumen Mitgliederwerbung betrieben und die Kunden deswegen ggf. auch warten müssten. Im Werkstattbereich müssten die Monteure ungestört arbeiten können, damit nicht durch die Ablenkung beim Durchführen von Reparaturen Fehler gemachte werden, die die Betriebssicherheit der Fahrzeuge beeinträchtigen. Des Weiteren sei die Klägerin für die hiesige Beklagte auch in keiner Weise zuständig. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 26. Januar 2011 abgewiesen. Zur Begründung hat es – kurz gefasst – ausgeführt, das begehrte Zutrittsrecht zum Verkaufsbereich und zur Werkstatt führe im Hinblick auf die Betriebsgröße der Beklagten und die betriebliche Struktur zu einer nicht mehr hinnehmbaren betrieblichen Beeinträchtigung der Beklagten. Ein auf die Dauer einer Stunde beschränkter Zutritt zum Sozialraum/Besprechungsraum der Beklagten sei zwar dem Grunde nach geeignet, die zwischen den betroffenen Grundrechtspositionen herzustellende praktische Konkordanz zu wahren. Die entsprechende Mitgliederwerbung sei aber uneffektiv und stelle sich lediglich als Selbstzweck dar. Dies gelte zumal die von der Beklagten „angebotene“ Werbung durch Informationsstände am straßenseitigen Zugang sowie am hinteren Ausgang des Betriebs der Beklagten als wesentliche effektiver anzusehen sei. Mit beim Landesarbeitsgericht am 13. April 2011 eingegangen Schriftsatz hat die Klägerin gegen das ihr am 21. März 2011 zugestellte Urteil Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 23. Juni 2011 mit am 23. Juni 2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Klägerin vertritt unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags weiterhin die Auffassung, ein Zutrittsrecht zum Zwecke der Mitgliederwerbung bestehe auch zu dem Werkstatt- und dem Verkaufsbereich der Beklagten. Eine spürbare Beeinträchtigung der Beklagten liege angesichts der Tatsache, dass höchstens zwei Beauftragte der Klägerin die entsprechenden Betriebsräume betreten, nicht vor. Die Beauftragten würden auch den betrieblichen Ablauf nicht stören, weil nur an solche Arbeitnehmer herangetreten werde, die sich nicht in aktuellen Arbeitsvorgängen befänden. Wenn sich die Klägerin – wie in dem ersten Hilfsantrag zu 1. geschehen – darauf beschränke, überhaupt nur Arbeitnehmer anzusprechen, die sich in einer Pause befinden, sei jede Beeinträchtigung der Interessen der Beklagten ausgeschlossen. Zumindest drohe der Beklagten keine Einschränkung geschützter Rechtspositionen, wenn lediglich der Sozialraum/Pausenraum zum Zwecke der Mitgliederwerbung betreten werde. Die Klägerin müsse sich auch nicht auf Informationsstände am Betriebseingang verweisen lassen, wenn sie selbst zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Werbemaßnahmen im Betrieb effektiver seien. Die Parteien haben den Haupt- und Hilfsantrag, der auf Zutritt zum Betrieb der Beklagten am 01. Februar 2011 gerichtet war, übereinstimmend für erledigt erklärt. Nach teilweise Klagerücknahme beantragt die Klägerin und Berufungsklägerin nunmehr, das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 26. Januar 2011 – 37 Ca 17012/10 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, 1. den Zutritt des Gewerkschaftssekretärs B.B., sowie der ehrenamtlichen Beauftragten der Klägerin P. K., B. Sch., W. B., D. F. und W. M., bei jedem Zutritt jeweils einer allein oder höchstens zwei gemeinsam, zu den Verkaufsräumen und dem Werkstattbereich des Betriebs der Beklagten in Berlin-Sp., Am J. 13-29, zum Zwecke der Mitgliederwerbung durch Überreichen von Broschüren, Formularen, Flugblättern und Tarifverträgen an Arbeitnehmer der Beklagten, die sich nicht in aktuellen Arbeitsvorgängen, insbesondere Kundengesprächen oder Reparaturarbeiten, befinden, sowie zur Durchführung von persönlichen Gesprächen mit Arbeitnehmern der Beklagten, die sich in ihrer Pause befinden, am 14. Tag nach der Verkündung der Entscheidung des erkennenden Gerichts für die Dauer von einer Stunde, deren zeitliche Lage spätestens eine Woche vorher einem Geschäftsführer der Beklagten durch die Klägerin mitgeteilt wird, zu dulden; hilfsweise, den Zutritt des Gewerkschaftssekretärs B.B., sowie der ehrenamtlichen Beauftragten der Klägerin P. K., B. Sch., W. B., D. F. und W. M., bei jedem Zutritt jeweils einer allein oder höchstens zwei gemeinsam, zu den Verkaufsräumen und dem Werkstattbereich des Betriebs der Beklagten in Berlin-Sp., Am J. 13-29, zum Zwecke der Mitgliederwerbung durch Überreichen von Broschüren, Formularen, Flugblättern und Tarifverträgen, sowie zur Durchführung von persönlichen Gesprächen mit Arbeitnehmern der Beklagten, wobei die Arbeitnehmer der Beklagten von den Beauftragten der Klägerin nur angesprochen werden dürfen, soweit sie sich in ihrer Pause befinden, am 14. Tag nach der Verkündung der Entscheidung des erkennenden Gerichts für die Dauer von einer Stunde, deren zeitliche Lage spätestens eine Woche vorher einem Geschäftsführer der Beklagten durch die Klägerin mitgeteilt wird, zu dulden; hilfshilfsweise, den Zutritt des Gewerkschaftssekretärs B.B., sowie der ehrenamtlichen Beauftragten der Klägerin P. K., B. Sch., W. B., D. F. und W. M., bei jedem Zutritt jeweils einer allein oder höchstens zwei gemeinsam, zu dem Sozialraum/Besprechungsraum in dem Betrieb der Beklagten in Berlin-Sp., Am J. 13-29, zum Zwecke der Mitgliederwerbung durch Überreichen von Broschüren, Formularen, Flugblättern und Tarifverträgen, sowie zur Durchführung von persönlichen Gesprächen mit Arbeitnehmern der Beklagten, die sich in ihrer Pause befinden, am 14. Tag nach der Verkündung der Entscheidung des erkennenden Gerichts für die Dauer von einer Stunde, deren zeitliche Lage spätestens eine Woche vorher einem Geschäftsführer der Beklagten durch die Klägerin mitgeteilt wird, zu dulden. 2. den Zutritt des Gewerkschaftssekretärs B.B., sowie der ehrenamtlichen Beauftragten der Klägerin P. K., B. Sch., W. B., D. F. und W. M., bei jedem Zutritt jeweils einer allein oder höchstens zwei gemeinsam, zu den Verkaufsräumen und dem Werkstattbereich des Betriebs der Beklagten in Berlin-Sp., Am J. 13-29, zum Zwecke der Mitgliederwerbung durch Überreichen von Broschüren, Formularen, Flugblättern und Tarifverträgen an Arbeitnehmer der Beklagten, die sich nicht in aktuellen Arbeitsvorgängen, insbesondere Kundengesprächen oder Reparaturarbeiten, befinden, sowie zur Durchführung von persönlichen Gesprächen mit Arbeitnehmern der Beklagten, die sich in ihrer Pause befinden, jeweils ein Mal in jedem Kalenderhalbjahr für die Dauer von einer Stunde nach einer mindestens eine Woche vorher gegenüber einem der Geschäftsführer der Beklagten erfolgten Ankündigung durch die Klägerin zu dulden; hilfsweise, den Zutritt des Gewerkschaftssekretärs B.B., sowie der ehrenamtlichen Beauftragten der Klägerin P. K., B. Sch., W. B., D. F. und W. M., bei jedem Zutritt jeweils einer allein oder höchstens zwei gemeinsam, zu den Verkaufsräumen und dem Werkstattbereich des Betriebs der Beklagten in Berlin-Sp., Am J. 13-29, zum Zwecke der Mitgliederwerbung durch Überreichen von Broschüren, Formularen, Flugblättern und Tarifverträgen, sowie zur Durchführung von persönlichen Gesprächen mit Arbeitnehmern der Beklagten, wobei die Arbeitnehmer der Beklagten von den Beauftragten der Klägerin nur angesprochen werden dürfen, soweit sie sich in ihrer Pause befinden, jeweils ein Mal in jedem Kalenderhalbjahr für die Dauer von einer Stunde nach einer mindestens eine Woche vorher gegenüber einem der Geschäftsführer der Beklagten erfolgten Ankündigung der Klägerin zu dulden; hilfshilfsweise, den Zutritt des Gewerkschaftssekretärs B.B., sowie der ehrenamtlichen Beauftragten der Klägerin P. K., B. Sch., W. B., D. F. und W. M., bei jedem Zutritt jeweils einer allein oder höchstens zwei gemeinsam, zu dem Sozialraum/Besprechungsraum in dem Betrieb der Beklagten in Berlin-Sp., Am J. 13-29, zum Zwecke der Mitgliederwerbung durch Überreichen von Broschüren, Formularen, Flugblättern und Tarifverträgen, sowie zur Durchführung von persönlichen Gesprächen mit Arbeitnehmern der Beklagten, die sich in ihrer Pause befinden, jeweils ein Mal in jedem Kalenderhalbjahr für die Dauer von einer Stunde nach einer mindestens eine Woche vorher gegenüber einem der Geschäftsführer der Beklagten erfolgten Ankündigung der Klägerin zu dulden. 3. der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine Duldungs- pflicht gemäß Ziff. 1. und 2. ein Ordnungsgeld in Höhe bis zu 250.000,00 EUR anzudrohen. Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Verweisung auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen.