OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 TaBV 1843/11

LArbG Berlin-Brandenburg 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2011:0915.6TABV1843.11.0A
3Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Erkennt der Arbeitgeber einen Antrag des Betriebsrats auf Untersagung eines mitbestimmungswidrigen Verhaltens unter Androhung eines bezifferten Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung an und bittet lediglich, einen erheblich unter dem gesetzlichen Höchstbetrag liegenden Betrag anzudrohen, enthält der Anerkenntnisbeschluss des Arbeitsgerichts jedoch nur die Androhung eines unbezifferten Ordnungsgeldes, so ist eine hiergegen gerichtete Beschwerde des Betriebsrats im Erkenntnisverfahren mangels Beschwer unzulässig. Es bleibt dem Betriebsrat allerdings die Möglichkeit einer sofortigen Beschwerde im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens.(Rn.1)
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Cottbus vom 22. August 2011 – 1 BV 67/11 – wird als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erkennt der Arbeitgeber einen Antrag des Betriebsrats auf Untersagung eines mitbestimmungswidrigen Verhaltens unter Androhung eines bezifferten Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung an und bittet lediglich, einen erheblich unter dem gesetzlichen Höchstbetrag liegenden Betrag anzudrohen, enthält der Anerkenntnisbeschluss des Arbeitsgerichts jedoch nur die Androhung eines unbezifferten Ordnungsgeldes, so ist eine hiergegen gerichtete Beschwerde des Betriebsrats im Erkenntnisverfahren mangels Beschwer unzulässig. Es bleibt dem Betriebsrat allerdings die Möglichkeit einer sofortigen Beschwerde im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens.(Rn.1) Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Cottbus vom 22. August 2011 – 1 BV 67/11 – wird als unzulässig verworfen. 1. Die auf teilweise Aufhebung des Anerkenntnisbeschlusses gerichtete Beschwerde des Betriebsrats ist unzulässig, weil es an der dafür erforderlichen Beschwer fehlt (zu diesem Erfordernis BAG, Beschluss vom 29.01.1992 – 7 ABR 29/91 – AP ArbGG 1979 § 11 Prozessvertreter Nr. 14 zu B II 2 a der Gründe). Das Arbeitsgericht hat nämlich dem Begehren des Betriebsrats durch den angefochtenen Anerkenntnisbeschluss vollständig entsprochen. Ein Anerkenntnis i.S.d. § 307 Satz 1 ZPO beschränkt sich auf den prozessualen Anspruch, während die Androhung eines Ordnungsgeldes gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 BetrVG bereits Teil des Vollstreckungsverfahrens ist, mag sie auch gemäß § 890 Abs. 2 ZPO, § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG mit dem Unterlassungstitel verbunden werden können (dazu BAG, Beschluss vom 02.06.2008 – 3 AZB 24/08 – AP ArbGG 1979 § 85 Nr. 11 R 5). Die Beschränkung auf die Androhung eines unbezifferten Ordnungsgeldes zu überprüfen, bleibt einem Verfahren über eine dagegen gerichtete sofortige Beschwerde mit der Möglichkeit einer Abhilfe durch das Arbeitsgericht gemäß §§ 572 Abs. 1 Satz 1 Ts. 1, 793 ZPO, § 78 Satz 1 ArbGG vorbehalten. An der Einlegung einer solchen Beschwerde wäre der Betriebsrat mit Rücksicht darauf, dass ihm insoweit keine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden ist, gemäß § 9 Abs. 5 Satz 3 und 4 ArbGG derzeit noch nicht wegen Versäumung der zweiwöchigen Beschwerdefrist des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO gehindert. 2. Zur Verwerfung der Beschwerde ohne mündliche Verhandlung ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO, §§ 66 Abs. 2 Satz 2, 87 Abs. 2 Satz 1 ArbGG der Vorsitzende berufen. 3. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben, weil eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 66 Abs. 2 Satz 2, 72 Abs. 2, 77 Satz 1 und 2, 87 Abs. 2 Satz 1 ArbGG nicht veranlasst war.