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Beschluss

20 TaBV 1084/11

LArbG Berlin-Brandenburg 20. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2011:1026.20TABV1084.11.0A
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Leitsätze
1. Der Zwischenbeschluss einer Einigungsstelle, in der diese die eigene Unzuständigkeit hinsichtlich eines Teils des Regelungsgegenstandes feststellt, ist gesondert gerichtlich anfechtbar.(Rn.21) 2. Zur Zuständigkeit einer Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand "Betriebsvereinbarung zum Schutz vor Diskriminierung, Ungleichbehandlung und Mobbing sowie zur Förderung respektvollen Zusammenarbeitens und partnerschaftlichen Verhaltens am Arbeitsplatz und im Betrieb" für eine Gefährdungsbeurteilung gem. § 5 ArbSchG, wenn eine weitere Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand "Arbeits- und Gesundheitsschutz" zu den Einzelheiten einer Gefährdungsbeurteilung gem. § 5 ArbSchG eingesetzt ist.(Rn.26)
Tenor
1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss vom 06.04.2011 – 41 BV 293/11 – wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird für den Beteiligten zu 1. zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Zwischenbeschluss einer Einigungsstelle, in der diese die eigene Unzuständigkeit hinsichtlich eines Teils des Regelungsgegenstandes feststellt, ist gesondert gerichtlich anfechtbar.(Rn.21) 2. Zur Zuständigkeit einer Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand "Betriebsvereinbarung zum Schutz vor Diskriminierung, Ungleichbehandlung und Mobbing sowie zur Förderung respektvollen Zusammenarbeitens und partnerschaftlichen Verhaltens am Arbeitsplatz und im Betrieb" für eine Gefährdungsbeurteilung gem. § 5 ArbSchG, wenn eine weitere Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand "Arbeits- und Gesundheitsschutz" zu den Einzelheiten einer Gefährdungsbeurteilung gem. § 5 ArbSchG eingesetzt ist.(Rn.26) 1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss vom 06.04.2011 – 41 BV 293/11 – wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird für den Beteiligten zu 1. zugelassen. I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Einigungsstellenentscheidung. Die Beteiligte zu 2) betreibt ein Sicherheitsunternehmen. Der Beteiligte zu 2) ist der im Betrieb USE (U. St. E.) gebildete Betriebsrat. Bei dem Arbeitgeber wurde bereits eine Einigungsstelle zum Thema Schutz vor Diskriminierung, Ungleichbehandlung und Mobbing. Da eine Einigung nicht zustande kam wurde durch den Spruch der Einigungsstelle am 10.03.2009. bereits in dieser vorangegangenen Einigungsstelle konnten sich die Betriebspartner nicht über die Durchführung einer Gefährdungsanalyse mit speziellen Untersuchungsmethoden einigen. Die auf den Spruch der Einigungsstelle resultierende Betriebsvereinbarung wurde von dem Betriebsrat gekündigt. Am 05.01.2010 schrieb der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrates an den Arbeitgeber: „… Wie bekannt ist die im Einigungsstellenverfahren ergangene BV Mobbing gekündigt. Der Betriebsrat begehrt den Abschluss einer insoweit geänderten Version und zwar nach Maßgabe der Inhalte, wie sie diesseits im Rahmen des Einigungsstellenverfahrens vorgeschlagen worden sind: Im Ergebnis geht es um die Anwendung der Analyseinstrumente LIPT-Fragebogen, SVVB-Fragebogen und Kommino-Fragebogen. Diesseits wird davon ausgegangen, dass sich der Arbeitgeber der Anwendung dieser Instrumente entziehen wird; sollte anderes der Fall sein bitte ich ausdrücklich um eine entsprechende Mitteilung Ihrerseits insoweit. Aufgrund des Verhaltens des Arbeitgebers in der Einigungsstelle hält jedoch der Betriebsrat die förmliche Aufnahme von Verhandlungen für aussichtslos, so dass diesseits sofort die Einsetzung einer Einigungsstelle begehrt wird. …“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 43 der Akten verwiesen. Am 25.01.2010 schrieb der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrates erneut: „… Zum Zwecke der Bestimmung des Gegenstandes der Einigungsstelle wird somit diesseits folgendes Angebot unterbreitet : Richter am Arbeitsgericht a.D. V. R. wird zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand Abschluss einer Betriebsvereinbarung zum Schutz vor Diskriminierung, Ungleichbehandlung und Mobbing sowie zur Förderung respektvollen Zusammenarbeitens und partnerschaftlichen Verhaltens am Arbeitsplatz und im Betrieb….“. Die Beteiligten einigten sich auf den Vorsitz durch den Richter am Arbeitsgericht a.D. V. R. mit jeweils zwei weiteren Beisitzern. Bereits im April 2007 konstituierte sich in dem Betrieb eine Einigungsstelle „zur Herbeiführung einer Regelung zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, dem Gesundheitsschutz und die Arbeitssicherheit“. Diese Einigungsstelle ist bisher nicht rechtskräftig abgeschlossen. Inhalt dieser Einigungsstelle ist im Wesentlichen die Art und Weise der Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsplätze gem. § 5 ArbSchG. Die Beteiligten streiten in dem Verfahren 20 TaBV 108/11 über die Wirksamkeit eines Beschlusses dieser Einigungsstelle vom 20.05.2010 bezgl. der Durchführung einer Feinanalyse im Rahmen einer Gefährdungsanalyse von Bildschirmarbeitsplätzen. Bereits zuvor hatten sich die Betriebsparteien in der 12. Sitzung der Einigungsstelle vom 30.04.2009 auf eine Zwischenvereinbarung geeinigt, nach der eine Durchführung der Gefährdungsanalyse zunächst an Bildschirmarbeitsplätzen erfolgen sollte. Dazu sollte zunächst eine Grobanalyse im Wegen der Befragung der einzeln benannten Mitarbeitern durch Fragebögen stattfinden. Methodisch und inhaltlich soll die Grobanalyse nach dem Ergonomieprüfer Abeto (2008) durchgeführt werden. Anschließend soll eine Feinanalyse erfolgen, wenn und soweit diese erforderlich ist und die Betriebsparteien sich darauf verständigt haben. Weiter haben die Beteiligen niedergelegt, dass für den Fall, dass es zu einer Einigung hinsichtlich einer Feinanalyse nicht kommt auf Antrag eines der Beteiligten die Einigungsstelle im Rahmen ihrer fortbestehenden Zuständigkeit entscheidet. Dabei hat der Betriebsrat hinsichtlich der psychischen Gefährdungsfaktoren am Arbeitsplatz eine Gefährdungsanalyse durch Verwendung der Fragebögen LIPT, KomminO, FVVB und WAI verlangt. Das Verfahren LIPT (Leymann Inventory of Psychological Terror) erfasst Mobbing als spezifischen sozial-psychologischen Stressor im Rahmen der Analyse psychischer Belastungen. Der Fragebogen KomminO behandelt verschiedene Aspekte der Kommunikation mit dem Vorgesetzten, den Kollegen und - bei Führungskräften - den unterstellten Mitarbeitern, und wird u.a. im Rahmen von Mitarbeiterbefragungen eingesetzt. Bei dem FVVB Fragebogen handelt es sich um einen Fragebogen zur Vorgesetzten-Verhaltensbeschreibung. Durch Beschluss vom 13.09.2010 entschied die Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand „Abschluss einer Betriebsvereinbarung zum Schutz vor Diskriminierung, Ungleichbehandlung und Mobbing sowie zur Förderung respektvollen Zusammenarbeitens und partnerschaftlichen Verhaltens am Arbeitsplatz und im Betrieb“ mit drei gegen zwei Stimmen, dass sie hinsichtlich des Regelungsgegenstandes Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen einschließlich der Anwendung bestimmter Analyseinstrumente, wie z.B. LIPT-Fragebogen, FVVB-Fragebogen und KomminO-Fragebogen unzuständig sei. Die Einigungsstelle begründete ihre Entscheidung unter anderem damit, dass der Regelungsgegenstand Gefährdungsbeurteilungen grds. zum Regelungsbereich der bestehenden Einigungsstelle Arbeits- und Gesundheitsschutz gehöre. Infolge dessen sei die zuvor genannte und im Arbeits- und Gesundheitsschutz parallel gebildete Einigungsstelle für Gefährdungsbeurteilungen auch im psychosozialen Bereich zuständig. Anderenfalls müssten bei den parallel geführten Verhandlungen in beiden Einigungsstellen ein Abgleich mit den Inhalten der parallel zu verhandelnden Betriebsvereinbarungen erfolgen. Diese sei aus Sicht der Einigungsstellenmehrheit ein aus praktischen Gründen untragbares Ergebnis, da es zu möglichen Widersprüchen und de facto Aussetzung eines der beiden Verfahren folgen würde. Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die aus der angegriffenen Entscheidung resultierende Verlagerung der Zuständigkeit auf die zuvor zwischen den Beteiligten gebildete Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand „Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit“ sei sachfremd. Sie gründe sich nicht auf eine sachgerechte Interessenabwägung, weil sie ihre Zuständigkeit für den Anwendungsbereich der Analyseinstrumente verneine. Im Übrigen komme es zu einer sachfremden Trennung eines einheitlichen Regelungsgegenstandes. Die Zuständigkeit der Einigungsstelle folge – entgegen der von ihr getroffenen Zuständigkeitsentscheidung – aus dem Grundsatz der Spezialität. Die Einigungsstelle sei nicht gehindert arbeitswissenschaftliche Erkenntnisverfahren einzusetzen. Der Betriebsrat ist darüber hinaus der Ansicht, er habe sich jedenfalls mit dem Arbeitsgeber darüber geeinigt, dass die durchzuführenden Untersuchungen mit den genannten Analyseverfahren Gegenstand des vorliegenden Einigungsstellenverfahrens seien. Schließlich hindere die Existenz einer anderen Einigungsstelle zum Thema Gesundheitsschutz die vorliegende Einigungsstelle nicht daran sich mit arbeitswissenschaftlichen Instrumenten zu befassen, um ihren Regelungsgegenstand zu bearbeiten. Nur dadurch könne sie ihren Regelungsauftrag umfassend gerecht werden. Der Betriebsrat hat beantragt, festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 13.09.2010 zum Regelungsgegenstand Betriebsvereinbarung zum Schutz vor Diskriminierung, Ungleichbehandlung und Mobbing sowie zur Förderung respektvollen Zusammenarbeitens und partnerschaftlichen Verhaltens am Arbeitsplatz und im Betrieb unwirksam ist. Die Beteiligte zu 2) hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Regelungsgegenstand Gefährdungsbeurteilung und die Anwendung der streitgegenständlichen Analyseinstrumente falle in den Zuständigkeitsbereich der Einigungsstelle zum Thema Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit. Die Arbeitgeberin sei nicht verpflichtet eine allgemeine Einigungsstelle zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen und daneben weitere spezielle Einigungsstellen ebenfalls mit dem Inhalt Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Das Arbeitsgericht hat entschieden, der Antrag sei zulässig jedoch nicht begründet. Die Einigungsstelle habe zu Recht entschieden, dass sie für den Regelungsgegenstand Durchführung von Gefährdungsbeurteilung einschließlich der Anwendung bestimmter Analyseinstrumente wie z.B. LIPT-Fragebogen, FVVB-Fragebogen und Kommino-Fragebogen unzuständig sei. Die Einigungsstelle könne nur im Rahmen ihrer Zuständigkeit wirksam tätig werden. Sie habe daher bevor sie eine Regelung in der Sache treffe, ihre Zuständigkeit als Vorfrage zu prüfen. Die Entscheidung der Einigungsstelle mit der sie ihre Unzuständigkeit teilweise verneint habe, sei als reine Rechtsfrage der vollen Nachprüfung durch das Arbeitsgericht unterworfen. Grundsätzlich müsse die Einigungsstelle in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit den Konflikt im Rahmen der gestellten Anträge vollständig lösen. Anderenfalls erfülle sie ihre gesetzliche Aufgabe nicht. Andererseits müsse die Einigungsstelle in den Grenzen der wenigen gesetzlichen Vorgaben selbst entscheiden, welche Verfahrensweise sie auf den Weg zu den betrieblich und rechtlichen Erfordernissen entsprechenden Regelungen für zeitsparend sachgerecht und angemessen halte. Dabei sei die angegriffene Einigungsstellenentscheidung bereits deshalb rechtsfehlerhaft, weil sie eine zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbarte Zuständigkeitsentscheidung missachte. Entgegen der Auffassung des Betriebsrates hätten sich die Beteiligten gerade nicht darüber geeinigt, in der Einigungsstelle über die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen einschließlich der Anwendung bestimmter Analyseinstrumente zu verhandeln. Die Entscheidung der Einigungsstelle hinsichtlich ihrer Zuständigkeit lasse Rechtsfehler nicht erkennen. Bei der Durchführung von Gefährdungsbeurteilung handele es sich um eine Regelungsmaterie, die den thematischen Bereich von Arbeitsunfällen und Arbeitssicherheit grds. zugeordnet werden könne. Dies ergebe sich bereits aus dem Arbeitsschutzgesetz, dessen § 5 gerade Regelungen zur Gefährdungsbeurteilung enthalte und das der Durchführung zu Maßnahmen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz diene. Auch der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts lasse sich entnehmen, dass gerade die Gefährdungsermittlung zentrales Element des technischen Arbeitsschutzes sei und mit ihr auch der Schutz der Gesundheit als der körperlichen, aber auch der geistig-psychischen Integrität des Arbeitnehmers. Die Einigungsstellenentscheidung führe entgegen der Auffassung des Betriebsrats auch nicht zu einer sachwidrigen Trennung eines einheitlichen Regelungsgegenstandes. Insbesondere seien die genannten Analyseinstrumente inhaltlich der Einigungsstelle zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit zuzuordnen. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 06.04.2011 wurde dem Betriebsrat am 26.04.2011 zugestellt. Dieser erhob am 20.05.2011 bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Beschwerde. Der Betriebsrat begründete seine Beschwerde nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 26.07.2011 am 14.07.2011. Zur Begründung der Beschwerde trägt der Betriebsrat im Wesentlichen vor, im Hinblick auf die E-mail des Betriebsrats vom 05.01.2010 nach der die bereits zuvor bestehende und gekündigte Regelung zum Thema Mobbing als unzureichend qualifiziert worden sei, könne das „Ja“ des Arbeitgebers zur Einsetzung des Vorsitzenden R. nur dahingehend verstehen worden sein, das in der neu zu konstituierenden Einigungsstelle gerade die Analyseinstrumente für den gegenständlichen Regelungsbereich verhandelt und auch eine Entscheidung darüber herbeigeführt werden solle. Insbesondere sei auch zu beachten, dass der Gefährdungsgegenstand Mobbing eine besondere psychosoziale Belastung darstelle. Psychosoziale Faktoren seien auch Gegenstand einer Gefährdungsbeurteilung. Deshalb sei die Gefährdungsbeurteilung nicht lediglich allein der Einigungsstelle Arbeits- und Gesundheitsschutz zu zuordnen. Aufgrund des Umstandes, dass der Regelungsauftrag der gebildeten Einigungsstelle umfassend abschließen sei, seien die arbeitswissenschaftlichen Aspekte aus Gründen der Sachnähe dort zu regeln. Insbesondere sei auch nicht erkennbar, nach welchen Kriterien welche Einigungsstelle des Sachkomplex Gefährdungsbeurteilung vorrangig regeln könne. Die Auffassung des Arbeitsgerichts würde zu einer Blockierung der Einigungsstellen führen. Der Betriebsrat beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 06.04.2011 - 41 BV 293/11 - abzuändern und festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 13.09.2010 zum Regelungsgegenstand „Betriebsvereinbarung zum Schutz von Ungleichbehandlungen, Diskriminierung und Mobbing, sowie zur Förderung respektvollen Zusammenarbeitens und partnerschaftlichen Verhalten am Arbeitsplatz und im Betrieb“ unwirksam ist. Die Beteiligte zu 2) hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 2) verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Sie trägt vor, ein Einvernehmen die „Einigungsstelle Mobbing“ um den Regelungsgegenstand einer Gefährdungsbeurteilung einschließlich der Anwendung bestimmter Analyseinstrumente zu erweitern sei nicht erzielt worden. Der Arbeitgeber habe sich vielmehr auf die Einigungsstelle nur deshalb eingelassen, da die Einsetzung auch in einem Verfahren nach § 98 ArbGG kaum abzuwenden gewesen sei. Eine Zuständigkeitserweiterung auf Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sei mit der Vereinbarung über die Errichtung einer Einigungsstelle nicht verbunden gewesen. Das Arbeitsverhältnis sei zu dem zutreffenden Ergebnis gekommen, dass der Regelungsgegenstand auf den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zum Schutz vor Diskriminierung, Ungleichbehandlung und Mobbing sowie zur Förderung respektvollen Zusammenarbeitens und partnerschaftlichen Verhaltens begrenzt sei. Es gehe hier nicht um die Frage, wer wen „mobben“ könnte, sondern einzig und allein darum, wie mit Mobbing im Betrieb umzugehen sei und entsprechende Verhaltensregelungen aufzustellen. Dazu gehört die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen der Arbeitsplätze einschließlich diverser Analyseinstrumente nicht. Die Arbeitgeberin sei nicht verpflichtet eine allgemeine Einigungsstelle zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen und daneben weitere spezielle Einigungsstellen gleichfalls zur Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. II 1. Die Beschwerde des Betriebsrates ist zulässig. Sie ist rechtzeitig erhoben und nach den gesetzlichen Voraussetzungen begründet. 2. Die zulässige Beschwerde ist jedoch ohne Erfolg. Zutreffend hat das Arbeitsgericht entschieden, dass der Antrag des Betriebsrates zulässig jedoch unbegründet ist. 2.1 Der Antrag des Betriebsrates ist auszulegen. Die Einigungsstelle hat keinen das Verfahren insgesamt beendenden Spruch im Sinne der § 76 Abs. 3 und 5 BetrVG gefällt, sondern vielmehr für einen Teilbereich ihre Unzuständigkeit festgestellt. Die Anfechtung eines solchen Zwischenbeschlusses der Einigungsstelle über ihre eigene Zuständigkeit ist jedenfalls dann, wenn die Zuständigkeit der Einigungsstelle (auch zum Teil) verneint würde, zulässig. Grundsätzlich bestehen gegen eine Vorabentscheidung der Einigungsstelle, mit der diese die eigene Zuständigkeit bejaht oder ablehnt keine verfahrensrechtlichen Bedenken. § 76 Abs. 3 BetrVG enthält einige zwingende Verfahrensregeln, an die die Einigungsstelle gebunden ist. Allerdings wird dort nicht die Frage geregelt, ob die Einigungsstelle einen Zwischenbeschluss wie die vorliegende Entscheidung hinsichtlich ihrer Unzuständigkeit fassen darf. Es steht nach allgemeiner Meinung im Ermessen der Einigungsstelle, ob sie einen Zwischenbeschluss hinsichtlich ihrer Kompetenz fast. Unzulässig ist dieser in keinem Falle (vgl. BAG Beschluss vom 22.01.2002 – 3 ABR 28/01 – AP-Nr. 16 zu § 76 BetrVG auf S. 72). Das Bundesarbeitsgericht hat mit einem Beschluss vom 04.07.1989 (1 ABR 40/88 – BAGE 62, 233) die gerichtliche Anfechtung des Zwischenspruchs einer Einigungsstelle, mit der sie die eigene Zuständigkeit angenommen hatte, als zulässig angesehen und dann weiter dazu dargelegt, es sei sowohl § 76 Abs. 5 BetrVG, als auch § 76 Abs. 7 BetrVG zu entnehmen, dass grundsätzlich nur die Sprüche der Einigungsstelle, nicht aber Beschlüsse über den Fortgang des Verfahrens selbstständig anfechtbar seien; eine Ausnahme gelte aber für Beschlüsse einer Einigungsstelle über ihre Zuständigkeit (vgl. BAG Beschluss vom 22.01.2002 – 3 ABR 28/01 – a.a.O.). Das Bundesarbeitsgericht hat weiterhin in seiner Entscheidung vom 22.01.2002 dargelegt, man könne zweifeln, ob während eines laufenden Einigungsstellenverfahrens wirklich ein schützenswertes Interesse an der Feststellung der Fehlerhaftigkeit eines die Zuständigkeit bejahenden, also nicht verfahrensbeendenden Zwischenbeschlusses bestehe. Dies gelte jedoch nicht für solche Zwischenbeschlüsse, mit denen die Einigungsstelle ihre Unzuständigkeit auch hinsichtlich eines Teils der von einem Betriebspartner verlangten Regelung abgelehnt. Mit einem solchen Zwischenbeschluss stellt die Einigungsstelle fest, dass sie für (jedenfalls einen Teil) der von den Betriebspartnern verlangten Regelungen unzuständig ist. Insoweit trifft dieser Zwischenbeschluss, der die Zuständigkeit verneint, eine eigenständige Regelung über den Verfahrensgegenstand. Es sieht die Gestaltungsaufgabe der Einigungsstelle jedenfalls hinsichtlich eines bestimmten Teils als erledigt an und ist deshalb besonders anfechtbar. So verhält es sich vorliegend. Da es sich bei der Zuständigkeitsfrage um eine Rechtsfrage handelt, unterliegt dieser Beschluss der vollen nicht fristgebundenen arbeitsgerichtlichen Rechtskontrolle. 2.2 Der zulässige Antrag erweist sich jedoch als unbegründet, denn gegen den Zwischenbeschluss der Einigungsstelle bestehen keine Bedenken. Das Arbeitsgericht hat zutreffend dargetan, dass die Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand Abschluss einer Betriebsvereinbarung zum Schutz vor Diskriminierung, Ungleichbehandlung und Mobbing sowie zur Förderung respektvollen Zusammenarbeitens und partnerschaftlichen Verhaltens am Arbeitsplatz und im Betrieb unzuständig ist, soweit sie den Regelungsgegenstand Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen einschließlich der Anwendung bestimmter Analyseinstrumente, wie z.B. LIPT-Fragebogen, FVVB-Fragebogen und Kommino-Fragebogen betrifft. Die Kammer schließt sich der Entscheidung des Arbeitsgerichts auch hinsichtlich seiner Begründung an. 2.2.1 Dabei hat das Arbeitsgericht auch zutreffend entschieden, dass die Betriebspartner sich auf den Regelungsgegenstand Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen hinsichtlich psychosozialer Gefährdungsfaktoren nicht im Rahmen des vorliegenden Einigungsstellenverfahrens geeinigt haben. Dies ergibt sich entgegen der Ansicht des Betriebsrates nicht aus dem E-mail Schriftverkehr. Zwar hat der Betriebsrat mitgeteilt er strebe Regelungen im Rahmen einer Betriebsvereinbarung an, mit denen er sich bereits in dem vorangegangenen „Einigungsstellenverfahren Mobbing“ nicht habe durchsetzen können. Im Ergebnis gehe es um die Anwendung der Analyseinstrumente LIPT-Fragebogen, SVVB-Fragebogen und Kommino-Fragebogen. der Betriebsrat selbst ist jedoch davon ausgegangen, dass der Arbeitgeber eine Einigung hierzu nicht wünscht und hat deshalb sogar auf Verhandlungen außerhalb der Einigungsstelle mit dem Arbeitgeber verzichtet, da sie sinnlos seien. Aus welchen Gründen nunmehr der Betriebsrat davon ausgegangen sein will, der Arbeitgeber wolle im Rahmen einer Einigungsstelle gerade auch die Gefährdungsbeurteilung de Arbeitsplätze unter Anwendung bestimmter Analysemethoden zum Gegenstand der Verhandlungen machen, erschließt sich nicht. Weiter hat der Betriebsrat mit seiner E-mail vom 25.01.2010 den Regelungsgegenstand der Einigungsstelle genau umschrieben und mitgeteilt: „Richter am Arbeitsgericht a.D. V. R. wird zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand Abschluss einer Betriebsvereinbarung zum Schutz vor Diskriminierung, Ungleichbehandlung und Mobbing sowie zur Förderung respektvollen Zusammenarbeitens und partnerschaftlichen Verhaltens am Arbeitsplatz und im Betrieb“ eingesetzt. Dass der Arbeitgeber einem darüber hinausgehenden Regelungsgegenstand zugestimmt hat, ist nicht ersichtlich. 2.2.2 Zutreffend hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass eine Einigungsstelle, die in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit nach § 87 BetrVG tätig wird, verpflichtet ist, den Konflikt im Rahmen der gestellten Anträge, bzw. ihres Regelungsgegenstandes, vollständig zu lösen. Dabei hat die Einigungsstelle zunächst ihre Zuständigkeit zu klären (vgl. Fitting, BetrVG, § 76 Rdnr. 83). es hat mithin im Rahmen eines erzwingbaren Einigungsstellenverfahrens zu klären, ob ein Mitbestimmungsrecht überhaupt besteht. Dabei geht die Kammer davon aus, dass die Betriebspartner vorliegend kein freiwilliges Einigungsstellenverfahren vereinbart haben. Dafür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Zwar wird davon ausgegangen, dass eine Einigungsstelle zur Prävention vor Mobbing und Bossing wegen offensichtlich nicht bestehender Mitbestimmungsrechte nicht einzusetzen sei (vgl. LAG München, Beschluss vom 27.02.2007 - 8 TaBV 56/06 – juris), da es sich hierbei um mitbestimmungsfreies Arbeitsverhalten handele ( auch LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.08.2011 - 10 TaBV 25/11 – juris). Allerdings ergeben sich Mitbestimmungsrechte ggfls. aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt, d. h. Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb berührt sind. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Diskriminierung von Arbeitnehmern i. S. einer Benachteiligung in ihren genannten Rechtsgütern. Die Einigungsstelle ist allerdings auch dann unzuständig, wenn sie Mitbestimmungsrechte regeln soll, die bereits Gegenstand anderer tagender Einigungsstellen sind und umfassend von dieser Einigungsstelle zu regeln sind. Vorliegend ist die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen einschließlich der Anwendung bestimmter Analyseinstrumente wie z.B. LIPT-Fragebogen, FVVB-Fragebogen und Kommino-Fragebogen nicht vom Regelungsgegenstand der Einigungsstelle umfasst, außerdem ist dieser Gegenstand von der Einigungsstelle „Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit „ umfasst. Zutreffend hat der Arbeitgeber dargelegt, dass sich aus dem von den Betriebspartner zugrunde gelegten Regelungsgegenstand nicht ergibt, dass eine Ermittlung der psychosozialen Gefährdungen der einzelnen Arbeitsplätze zu ermitteln ist. Darum geht es jedoch dem Betriebsrat, wie sich aus der Beschwerdebegründung eindeutig ergibt. Er will eine Regelung herbeiführen, die aufgrund bestimmter arbeitswissenschaftlicher Methoden Diskriminierungs-, Ungleichbehandlungs- und Mobbingpotentiale ermittelt. Die Einigungsstelle hat jedoch zum Gegenstand den Schutz vor Diskriminierung, Ungleichbehandlung und Mobbing sowie die Förderung respektvollen Zusammenarbeitens und partnerschaftlichen Verhaltens am Arbeitsplatz und im Betrieb. dabei geht es um verhalten im betrieb im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, nicht jedoch um die Ermittlung latenter psychosozialer Gefährdungen. Diese sind vielmehr Gegenstand der Einigungsstelle „Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit“ und werden dort auch von den Betriebspartner konkret angewandt und verhandelt. Die Gefährdungsermittlung ist ein zentrales Element des technischen Arbeitsschutzes. Mit ihr fängt der Schutz der Gesundheit als der körperlichen und geistig-psychischen Integrität des Arbeitnehmers an. Je genauer und wirklichkeitsnäher die Gefährdungen im Betrieb ermittelt und beurteilt werden, desto zielsicherer können konkrete Maßnahmen des Arbeitsschutzes getroffen werden (vgl. BAG 12.8.2008 – 9 AZR 1117/06 – juris). 3. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. 4. Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde für den Betriebsrat zugelassen.