Urteil
8 Sa 362/12
LArbG Berlin-Brandenburg 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2012:0622.8SA362.12.0A
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Leitsätze
Zur Auslegung einer Erklärung des Landes Berlin vom 20. April 1998, in der dem Arbeitnehmer mitgeteilt wird, dass ihm der Senat von Berlin ein unbefristetes Rückkehrrecht zum Land Berlin für den Fall der Schließung/Auflösung der BKK Berlin einräumt, wenn er dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die BKK Berlin zustimmt,(Rn.5)
dahingehend, dass das zugesagte Rückkehrrecht auch den Fall der Schließung der City BKK als Rechtsnachfolger umfasst.(Rn.45)
(Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 9 AZR 754/12)
Tenor
I.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 15.12.2011 – 59 Ca 10955/11 – teilweise dahin abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird, soweit die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur ihrer Beschäftigung begehrt. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte verurteilt wird, das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Arbeitsvertrags als Angestellte beginnend mit dem 01.07.2011 in Teilzeit mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit und mit Vergütung nach Vergütungsgruppe IXb BAT nach Maßgabe des Tarifvertrags zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft der Länder (Angleichungs-TV Land Berlin) vom 14.10.2010 anzunehmen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu ¼ und der Beklagte zu ¾ zu tragen.
IV.
Die Revision wird für den Beklagten zugelassen, für die Klägerin wird die Revision nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Auslegung einer Erklärung des Landes Berlin vom 20. April 1998, in der dem Arbeitnehmer mitgeteilt wird, dass ihm der Senat von Berlin ein unbefristetes Rückkehrrecht zum Land Berlin für den Fall der Schließung/Auflösung der BKK Berlin einräumt, wenn er dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die BKK Berlin zustimmt,(Rn.5) dahingehend, dass das zugesagte Rückkehrrecht auch den Fall der Schließung der City BKK als Rechtsnachfolger umfasst.(Rn.45) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 9 AZR 754/12) I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 15.12.2011 – 59 Ca 10955/11 – teilweise dahin abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird, soweit die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur ihrer Beschäftigung begehrt. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte verurteilt wird, das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Arbeitsvertrags als Angestellte beginnend mit dem 01.07.2011 in Teilzeit mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit und mit Vergütung nach Vergütungsgruppe IXb BAT nach Maßgabe des Tarifvertrags zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft der Länder (Angleichungs-TV Land Berlin) vom 14.10.2010 anzunehmen. III. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu ¼ und der Beklagte zu ¾ zu tragen. IV. Die Revision wird für den Beklagten zugelassen, für die Klägerin wird die Revision nicht zugelassen. I. Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Beklagten ist form- und fristgerecht im Sinne der §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und innerhalb der gem. § 66 Abs. 1 Satz 5 ArbGG verlängerten Frist begründet worden. Soweit die Klägerin mit der Berufungsbeantwortung einen Hilfsantrag in das Berufungsverfahren eingeführt hat, ist dies nicht im Wege der Anschlussberufung erfolgt, es handelt sich vielmehr nur um eine in einen Antrag gefasste, zulässige Konkretisierung ihres Antrags zu 1. aus der Klageschrift, der die zwischen den Parteien nicht streitigen Vertragsbedingungen zum 31. Dezember 1998 bezeichnet. II. Die Berufung des Beklagten hat in der Sache nur insoweit Erfolg, als die Klage hinsichtlich des Beschäftigungsantrags der Klägerin abzuweisen war, während die Berufung im Übrigen mit der sich aus dem Tenor des Urteils ergebenden Maßgabe zurückzuweisen war. 1. Zu Recht hat das Arbeitsgericht danach im Ergebnis den Beklagten zur Annahme des Angebotes der Klägerin auf Abschluss eines Arbeitsvertrages beginnend mit dem 1. Juli 2011 verurteilt und dafür die in dem Schreiben des beklagten Landes vom 20. April 1998 abgegebene Rückkehrzusage zutreffend im Fall der Schließung der C. BKK - auch im Fall der Klägerin - als Rechtsgrundlage erachtet. Die Angriffe der Berufung sind nicht geeignet, die Rechtslage anders zu beurteilen. 1.1. Die auf die Verurteilung des Beklagten zur Abgabe einer Willenserklärung gerichtete Klage ist zulässig (§ 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO), der Antrag ist mit der in der Berufungsinstanz zulässigerweise vorgenommenen Konkretisierung auch hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, denn er bezeichnet mit den im Tenor genannten Arbeitsbedingungen, über die zwischen den Parteien kein Streit besteht, den Inhalt des abzuschließenden Arbeitsvertrages auf ausreichende Weise. 1.2. Die Klage ist auch begründet. 1.2.1 Die Klägerin kann den Beklagten auf Abschluss des Vertrages zum 1. Juli 2011 in Anspruch nehmen, da seit Inkrafttreten des § 311 a Abs. 1 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 die rückwirkende Begründung eines Arbeitsverhältnisses durch Urteil zulässig ist (vgl. zuletzt BAG, Urteil vom 19.10.2011 - 7 AZR 743/10 - zitiert nach juris). 1.2.2 Die Klägerin kann ihren Anspruch auch auf das mit gleichlautenden Schreiben vom 20. April 1998 gegenüber den damals von der Ausgliederung der Betriebskrankenkasse betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des beklagten Landes abgegebene Angebot und die durch schlüssiges Verhalten (§ 151 Abs. 1 BGB) erfolgte Annahme stützen, obwohl sie das Schreiben nicht hat vorlegen können. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die gemäß § 69 Abs.2 ArbGG Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht den Zugang des Schreibens bei der Klägerin im Hinblick auf die weiteren Umstände des Falls für gegeben erachtet und die Verpflichtung des Beklagten vorsorglich auch auf die Erfüllung einer Gesamtzusage gestützt. 1.2.2.1 Die Vereinbarung ist nicht wegen fehlender Schriftform gem. § 4 Abs. 2 BAT i. V. m. §§ 125, 126 BGB nichtig, denn es handelt sich dabei nicht um eine Nebenabrede zum Arbeitsvertrag der Klägerin, sondern um einen Vertrag, der außerhalb des Arbeitsverhältnisses ein neues, erst zu begründendes Arbeitsverhältnis betrifft. Soweit in einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Oktober 2007 (8 AZR 989/06 - NZA 2008, 357) ein Wiedereinstellungsanspruch als vertragliche Nebenpflicht im Sinne des § 242 BGB angesehen wurde, betraf dies nicht den hier vorliegenden Fall einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung der Parteien. 1.2.2.2 Das der Klägerin auf diese Weise eingeräumte Rückkehrrecht ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht mit der Fusion der BKK B. und der BKK H. zum 1. Januar 2004 entstanden und zwischenzeitlich verjährt, sondern konnte wegen der Schließung der C. BKK durch den Bescheid des Bundesversicherungsamtes vom 4. Mai 2011 geltend gemacht werden. Dies ergibt die Auslegung der Vereinbarung der Parteien über das „unbefristete Rückkehrrecht“. Das hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil bereits mit ausführlicher Begründung unter Anwendung der anerkannten Auslegungsregeln festgestellt, der sich das Berufungsgericht anschließt (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Angesichts der Angriffe der Berufung soll nur auf folgende Gesichtspunkte hingewiesen werden. 1.2.2.2.1 Die Vereinbarung der Parteien auf der Grundlage der Erklärungen des beklagten Landes in dem Schreiben vom 20. April 1998 ist entgegen der Auffassung des Beklagten auslegungsbedürftig. Der Klägerin wird in dem Schreiben ein „unbefristetes Rückkehrrecht zum Land Berlin für den Fall der Schließung/Auflösung der BKK B.“ eingeräumt. Damit wird zwar nach dem reinen Wortlaut der Zusage ein etwaiger Rechtsnachfolger der BKK B, nicht erfasst, durch die Verwendung des Begriffs „unbefristet“ wird jedoch der Eindruck einer dauerhaften Zusage erweckt, der eine Auslegung des Gehaltes der Zusage erforderlich macht. Der Begriff „unbefristet“ ist zwar seinem reinen Wortsinn nach als „zeitlich nicht begrenzt“ zu definieren, enthält also damit – worauf der Beklagte zutreffend hinweist - eine nur zeitliche Komponente. Da eine zeitliche Beschränkung des Rückkehrrechts aber nicht beabsichtigt war, hätte es der Verwendung des Begriffs „unbefristet“ überhaupt nicht bedurft. Wird das Rückkehrrecht im Schreiben vom 20. April 1998 dennoch ausdrücklich „unbefristet“ gewährt, so ist der Erklärungsgehalt der Zusage auslegungsbedürftig. Dabei ist die Erklärung, bei der es sich um eine typische Willenserklärung handelt, die von dem beklagten Land vorliegend für eine Vielzahl vergleichbarer Fälle abgegeben wurde, nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragsparteien unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. nur BAG, Urteil vom 20.05.2008 - 9 AZR 271/07 - DB 2008, 2770). Zutreffend hat das Arbeitsgericht Berlin dabei die Interessenlage der Parteien dergestalt bewertet, dass das beklagte Land bestrebt war, die Klägerin - und die weiteren Betroffenen - zu bewegen, einem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse auf die BKK B. zuzustimmen, während die betroffenen Mitarbeiter die Gefahr eines Arbeitsplatzverlustes durch den Wechsel vom beklagten Land zu einer Betriebskrankenkasse verhindern wollten. Anders als in dem bestehenden Arbeitsverhältnis zum beklagten Land bestand bei der BKK eine nicht nur theoretische Gefahr des Arbeitsplatzverlustes, da eine Betriebskrankenkasse aufgelöst bzw. geschlossen werden konnte (§§ 153, 152 Abs. 5 SGB V), was zum Wegfall der Arbeitsplätze aller Beschäftigten geführt hätte. Dieser Interessenlage der Parteien wird es trotz des Fehlens eines ausdrücklichen Hinweises auf einen etwaigen Rechtsnachfolger der BKK nicht gerecht, die Zusage auf die Dauer der rechtlichen Existenz der BKK B. zu beschränken. Soweit die Beklagte geltend macht, die Klägerin hätte einem Übergang des Arbeitsverhältnisses wegen einer deutlichen Gehaltserhöhung auch ohne die Rückkehrzusage zugestimmt, bewegt sich diese Überlegung im Bereich der Spekulation und ist deshalb rechtlich unerheblich. Dem Verständnis der Vereinbarung der Parteien steht es deshalb nicht entgegen, dass die BKK B. zum Zeitpunkt ihrer Fusion mit der BKK H. gem. §§ 144 Abs. 4, 150 Abs. 2 SGB V im Rechtssinn geschlossen wurde. Anders als in § 2 Abs. 2 der nachfolgenden VBSV BKK wird in dem Schreiben vom 20. April 1998 die freiwillige Vereinigung nach § 150 SGB V nicht aufgeführt, der Erklärungsinhalt beschränkt sich auf die Verwendung der Begriffe „Schließung und Auflösung“. Dass die beteiligten Kassen als solche nach einer freiwilligen Vereinigung nicht mehr fortbestehen, ist die rechtliche Konsequenz der Maßnahme und erfährt in §§ 144 Abs.4 Satz 1, 150 SGB V lediglich eine rechtliche Ausgestaltung. Sollte dieser Fall nach dem Verständnis des beklagten Landes - abhängig oder gar unabhängig von einem darauf beruhenden Arbeitsplatzverlust des Betroffenen - das Rückkehrrecht des Mitarbeiters auslösen, so hätte dies im Schreiben vom 20.04.1998 deutlich gemacht werden müssen. 1.2.2.2.2 Soweit der Beklagte sich unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Oktober 2005 darauf beruft, dass er das – unkalkulierbare – Risiko dass die Mitarbeiter auch von einer anderen – durch Fusion entstandenen – Betriebskrankenkasse in die Dienste des Landes zurückkehren könnten, erkennbar nicht habe übernehmen wollen, so macht er nicht deutlich, worin eine Steigerung des Risikos im nunmehr eingetretenen Fall gegenüber einer Geltendmachung des Rückkehrrechts bereits zum Zeitpunkt der freiwilligen Vereinigung im Jahr 2004 bestanden hätte. Hinzu kommt, dass sich die Einflussmöglichkeiten des Beklagten auf die Geschäftsführung der BKK B. – anders als bei einem konzernzugehörigen Unternehmen - bereits mit der Ausgliederung der Betriebskrankenkasse deutlich reduziert hatten und er dennoch eine Wiedereinstellungszusage abgegeben hat. 1.2.3 Die erfolgreiche Geltendmachung des Rückkehrrechts setzt auch nicht voraus, dass bereits rechtskräftig feststeht, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der C. BKK beendet ist bzw. ob die Klägerin gegen die Beendigung rechtliche Schritte eingeleitet hat, denn das Rückkehrrecht setzt die Schließung der Betriebskrankenkasse voraus, die vorliegend durch den Bescheid des Bundesversicherungsamtes vom 4. Mai 2011 angeordnet wurde. Damit realisierte sich durch die Freisetzung für die Klägerin der Arbeitsplatzverlust, ohne dass es auf die Einleitung bzw. den Ausgang eines Klageverfahrens gegen die Betriebskrankenkasse ankäme. Ein anderes Verständnis der Vereinbarung belastete die Klägerin unangemessen gem. § 242 BGB. Ein Unterbringungsverfahren nach § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V war der ordentlich kündbaren Klägerin nicht geschuldet, ein Klageverfahren einzuleiten und dessen Ausgang abzuwarten, war der Klägerin im Hinblick auf den Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit wegen der endgültigen Schließung der Betriebskrankenkasse nicht zumutbar. 2. Auf die Berufung des Beklagten war die Klage insoweit abzuweisen, als die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zu ihrer Beschäftigung verlangt hat, 2.1. Ein Anspruch auf Beschäftigung ab 1. Juli 2011 steht der Klägerin bereits deshalb nicht zu, weil ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien erst begründet werden soll. Bei der auf Abgabe einer Willenserklärung gerichteten Klage gilt die Erklärung gemäß § 894 Abs.1 Satz 1 ZPO erst mit Rechtskraft des Urteils als abgegeben, so dass ein Beschäftigungsanspruch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht bestanden hat. 2.2 Selbst wenn der Antrag der Klägerin auf eine Verurteilung des Beklagten zur Beschäftigung der Klägerin ab Rechtskraft des stattgebenden Urteils angesehen werden sollte, stellt sich die Klage insoweit als unzulässig dar. Es handelt sich um eine Klage auf eine künftige Leistung, die gemäß § 259 ZPO voraussetzt, dass den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Vorliegend sind Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beklagte nach rechtskräftiger Verurteilung zur Annahme des Arbeitsvertragsangebots der Klägerin der Pflicht zur Beschäftigung der Klägerin entziehen werde, weder dargelegt noch ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. IV. Die Zulassung der Revision für den Beklagten beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, denn die Kammer hat der Auslegung der Zusage wegen der Vielzahl der Betroffenen grundsätzliche Bedeutung beigemessen. Soweit die Klage abgewiesen wurde, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vor (§ 72 Abs.2 ArbGG). Die Entscheidung hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist allein an den Besonderheiten des Einzelfalls orientiert. Eine Divergenz zu anderen obergerichtlichen Entscheidungen ist nicht erkennbar. Die Klägerin nimmt das beklagte Land auf Abschluss eines Arbeitsvertrags und auf Beschäftigung in Anspruch. Die Klägerin war seit dem 1. März 1983 auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 8. März 1983 (Bl. 49 d. A.) zunächst als Angestellte in Fernschreibdienst im Bereich des L. Berlin mit der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit tätig. Im Jahr 1987 nahm die Klägerin unter Beibehaltung ihres Arbeitsvertrags eine Tätigkeit bei der Betriebskrankenkasse des Landes auf. Nach einem weiteren Arbeitsvertrag vom 6. März 1989 (Bl. 48 d. A.) betrug die Arbeitszeit der Klägerin die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Angestellten. Für das Arbeitsverhältnis war weiterhin der BAT maßgebend, die Klägerin war in Vergütungsgruppe IX b der Anlage 1a zum BAT eingruppiert. Im August 1995 machte der Beklagte von der gemäß § 147 Abs. 2 SGB V i.d.F. v. 01.01.1996 bestehenden Möglichkeit Gebrauch, die weitere Übernahme der Personalkosten für die Führung seiner Betriebskrankenkasse mit der Folge abzulehnen, dass die mit der Führung der Geschäfte der Krankenkasse beauftragten Personen mit ihrer Zustimmung von dieser zum 01.01.1999 übernommen wurden. Im Vorfeld des Überganges wandte sich das beklagte Land mit gleichlautenden Schreiben vom 28. April 1998 mit der Bitte, sich zu dem geplanten Übergang des Arbeitsverhältnisses zu erklären, an alle damals betroffenen Mitarbeiter. Das Schreiben vom 20. April 1998 lautete u. a. wie folgt: „Sehr geehrte…., die BKK B. hat Ihnen aufgrund des Arbeitgeberwechsels zum 01.01.1999 einen neuen Arbeitsvertrag ausgehändigt. Vorausgesetzt, daß Sie dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die BKK B. zugestimmt haben, freie ich mich, Ihnen mitteilen zu können, daß der Senat von Berlin Ihnen ein unbefristetes Rückkehrrecht zum Land Berlin für den Fall der Schließung/Auflösung der BKK B. einräumt. Ich wünsche Ihnen für Ihre berufliche Zukunft alles Gute und verbleibe mit freundlichen Grüßen Sch.“ Die Klägerin hat im Rechtsstreit ein derartiges, an sie gerichtetes Schreiben nicht vorgelegt. Die Klägerin schloss mit der rechtlich verselbständigten BKK B. zum 1. Januar 1999 einen schriftlichen Arbeitsvertrag entsprechend ihrer Teilzeitbeschäftigung, wegen dessen Inhalts im Einzelnen auf die Fotokopie (Bl. 46 – 47 d. A.) verwiesen wird. Unter dem 12. August 1998 vereinbarten das beklagte Land, die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) und die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft (DAG) eine Vereinbarung zur Beschäftigungssicherung (VBSV BKK), die u.a. folgende Regelung enthält: § 2 Übergang der Beschäftigungsverhältnisse und Rückkehrrecht … (2) Die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse aufgrund des § 147 Abs. 2 SGB V vom Land Berlin auf die BKK B. übergegangen sind, haben das Recht, im Falle einer Vereinigung (§ 150 SGB V) soweit sie selbst von Personalfreisetzungen im Zuge der Vereinigung betroffen sind, einer Auflösung (§ 152 SGB V) und einer Schließung (§ 153 SGB V) in ein Arbeitsverhältnis zum Land Berlin zurückzukehren. Wegen der weiteren Einzelheiten der VBSV BKK wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung (Anl. K2, Bl. 8 f d. A.) verwiesen. Die Klägerin erhielt von dem Beklagten eine schriftliche Mitteilung vom 20.08.1998 (Anl. K1, Bl. 7 d. A.) u.a. folgenden Inhalts: „..wie wir Ihnen bereits in unserem Schreiben vom 20.4.1998 mitgeteilt haben, wird Ihnen als Beschäftigte der BKK unter bestimmten Voraussetzungen ein unbefristetes Rückkehrrecht zum Land Berlin gewährt. Dieses Rückkehrrecht ist zwischenzeitlich in einer Vereinbarung, die zwischen den Gewerkschaften ÖTV und DAG und dem Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für I., abgeschlossen wurde, zusätzlich abgesichert und konkretisiert worden….“ Zum 1. Januar 2004 erfolgte eine freiwillige Vereinigung der BKK B. mit der BKK H.. Die neue Krankenkasse wurde C. BKK genannt. Diese fusionierte zum 1. Januar 2005 mit der Bk Betriebskrankenkasse und der Bt Betriebskrankenkasse. Mit dem Bescheid vom 4. Mai 2011 (Anl. K3, Bl. 10 - 20 d. A.) ordnete das Bundesversicherungsamt nach Anzeige der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung durch den Vorstand der C. BKK die Schließung der C. BKK mit Ablauf des 30. Juni 2011 und die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Unter Berufung auf Regelungen des SGB V geht die C. BKK davon aus, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum Zeitpunkt der Schließung kraft Gesetzes geendet habe und kündigte das Arbeitsverhältnis der Klägerin, der kein tarifvertraglicher Sonderkündigungsschutz zusteht, vorsorglich. Mit einem Schreiben vom 12. Mai 2011 (Anl. K4, Bl. 21 d. A.) machte die Klägerin gegenüber dem beklagten Land ein Rückkehrrecht geltend und hat das Begehren nach Ablehnung mit der am 18. Juli 2011 bei dem Arbeitsgericht Berlin eingereichten Klage weiterverfolgt. Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils abgesehen. Durch das Urteil vom 15. Dezember 2011 hat das Arbeitsgericht wie folgt erkannt: I. Das beklagte Land wird verurteilt, das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Arbeitsvertrages ab dem 01.07.2011 anzunehmen und sie ab dem 01.07.2011 zu den Bedingungen weiter zu beschäftigen, die zum Zeitpunkt des 31.12.1998 zwischen den Parteien vereinbart waren. II. Die Kosten des Rechtsstreits hat das beklagte Land zu tragen III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt. und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klage auf Abgabe einer Willenserklärung sei zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt, denn die wesentlichen Vertragsbestandteile seien in dem weiteren Antrag auf Weiterbeschäftigung enthalten. Die Klägerin könne das beklagte Land auf der Grundlage der rechtsverbindlichen, das beklagte Land bindenden Rückkehrzusage auf Abgabe der nach § 311 a Abs. 1 BGB zulässigerweise rückwirkenden Willenserklärung in Anspruch nehmen. Die Kammer habe in Ansehung der weiteren Umstände zu unterstellen, dass die Klägerin ein solches Schreiben mit dem zitierten Inhalt erhalten habe, da feststehe, dass die Klägerin seinerzeit dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses zugestimmt habe, es gerichtsbekannt sei, dass der damalige Innensenator den damals betroffenen Beschäftigten mit dem inhaltlich stets identischen Schreiben vom 20. April 1998 „für den Fall der Schließung/Auflösung der BKK B.“ ausdrücklich ein unbefristetes Rückkehrrecht eingeräumt habe und der Beklagte selbst nicht behauptet habe, der Klägerin ein solches Schreiben nicht zugesandt zu haben. Auch nehme das von der Klägerin vorgelegte Schreiben vom 20. August 1998 auf das streitige Schreiben Bezug, so dass es keinem vernünftigen Zweifel unterliege, dass die Klägerin das Schreiben erhalten habe. Die Mitteilung in dem Schreiben vom 20. April 1998 könne auch als Gesamtzusage zu qualifizieren sein, eine solche wäre aber nicht etwa durch die zeitlich nachfolgende VBSV BKK abgelöst worden, auch die Erklärungen in dem Schreiben vom 20. August 1998 könnten – soweit überhaupt beabsichtigt - die einmal abgegebene Zusage nicht teilweise zurücknehmen. Hinsichtlich der zwischen den Parteien streitigen Reichweite der Zusage bedürfe das Schreiben der Auslegung. Zwar wäre nach der zunächst vorzunehmenden Wortlautauslegung das Rückkehrrecht auf den Fall der Schließung oder Auflösung gerade der BKK B. beschränkt, da bei Zugrundelegung der Regelungen im SGB V auch der Fall der freiwilligen Fusion als eine Schließung der BKK B. betrachtet werden könnte, bei der Bestimmung des Inhalts der Zusage sei jedoch nach dem objektiven Empfängerhorizont die dem beklagten Land erkennbare Interessenlage der Klägerin zu berücksichtigen, die der Klägerin durch das zugesagte „unbefristete“ Rückkehrrecht eine Arbeitsplatzsicherheit bei der ihr angetragenen Eingehung eines neuen Arbeitsverhältnisses bei der verselbständigten Betriebskrankenkasse habe geben sollen. Die unbefristete Übernahme dieses Beschäftigungsrisikos durch den Beklagten sei mit dem Schreiben vom 20. April 1998 hinreichend erkennbar, wenn nicht sogar offensichtlich, bezweckt. Die Rückkehroption habe nach der beiderseitigen Interessenlage immer dann gelten, wenn die Schließung oder Auflösung der BKK B. für die Klägerin den Verlust ihres Arbeitsverhältnisses zur Folge haben würde. Dann könne es keinen Unterschied machen, ob im Zeitpunkt des Arbeitsplatzverlustes Arbeitgeberin der Klägerin noch die ursprüngliche BKK B. oder eine fusionsbedingt andere Betriebskrankenkasse sei. Die Klägerin sei auch nicht gehalten gewesen, ein Rückkehrrecht aus Anlass der Fusion zum 1. Januar 2004 geltend zu machen, weil diese nicht per se zu einem Arbeitsplatzverlust geführt habe. Das Risiko des Arbeitsplatzverlustes habe sich für die Klägerin nunmehr mit der Schließung der C. BKK zum 30. Juni 2011 verwirklicht, wobei die rechtliche Unsicherheit genüge und es auf eine rechtskräftig festgestellte Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur C. BKK nicht ankomme. Es könne dahinstehen, ob die VBSV BKK eine Verschlechterung des Rückkehrrechts beinhalte, da eine solche wegen der günstigeren individualvertraglichen Vereinbarung keine Wirksamkeit entfalten könne. Die Arbeitsbedingungen des neu zu begründenden Arbeitsverhältnisses richteten sich nach der zum 31. Dezember 1998 zwischen den Parteien bestehenden Vertragslage. Die Klägerin habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf konkrete Beschäftigung, der allerdings entgegen der Titulierung erst ab Rechtskraft der Verurteilung des Beklagten zur Abgabe der Willenserklärung gemäß § 894 ZPO bestehe. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils (Bl. 69 - 74 d. A.) verwiesen. Gegen das dem Beklagten am 9. Februar 2012 zugestellte Urteil richtet sich die am 22. Februar 2012 bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingegangene Berufung, die der Beklagten mit einem nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30. April 2012 an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Beklagte hält die Klage bereits für unzulässig, da der Klageantrag zu unbestimmt sei und trägt vor, die Klägerin könne einen Anspruch aus dem Schreiben vom 20. April 1998 schon deshalb nicht herleiten, weil sie es nicht vorlegen könne. Vorsorglich rügt der Beklagte die unzutreffende Auslegung des Schreibens. Ein Rückkehrrecht sei nach dem eindeutigen Wortlaut der Zusage nur für den Fall der Schließung oder Auflösung der BKK B., nicht aber der C. BKK zugesagt worden. Da die BKK Berlin zum Zeitpunkt der Vereinigung mit der BKK H. gem. §§ 144 Abs. 4, 150 Abs. 2 SGB V geschlossen worden sei, hätte allenfalls zu diesem Zeitpunkt das Rückkehrrecht ausgeübt werden können. Bei der Schließung der C. BKK sei dieses Recht bereits verjährt gewesen. Nach den geltenden Auslegungsregeln könne dem Schreiben auch kein weitergehender Inhalt entnommen werden, insbesondere habe es keinen übereinstimmenden Willen dahin gegeben, dass die Zusage über den im Wortlaut ausdrücklich genannten Fall der Schließung der BKK B. hinaus nur oder auch den Fall der Schließung einer nach Schließung der BKK B. infolge Fusion entstandenen anderen Betriebskrankenkasse habe erfassen sollen. Das Gegenteil ergebe sich der ausdrücklichen und ausschließlichen Benennung der Schließung oder Auflösung der BKK B. Es gebe auch keine Begleitumstände, die es zuließen, dass der Empfänger die Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte dies hätte anders verstehen dürfen und müssen, insbesondere rechtfertige die Verwendung des Begriffes „unbefristetes Rückkehrrecht“ keine Umdeutung in ein Rückkehrrecht für andere Fälle. Auch der Sinn und Zweck der Zusage oder die erkennbare Interessenlage der Beteiligten, insbesondere desjenigen, der die Erklärung abgegeben habe, rechtfertigten kein anderes Ergebnis, zumal Beweggrund der Klägerin für den Wechsel und Verbleib bei der Kasse auch ein deutlich höheres Einkommen gewesen sei. Auch die Grundsätze der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Oktober 2005 bestätigten, dass das Fehlen eines auf etwaige Rechtsnachfolger bezogenen Zusatzes eine erweiternde Auslegung der Zusage ausschließe, zumal die ohnehin beschränkten Einflussnahmemöglichkeiten des beklagten Landes durch die Fusion erheblich weiter abgenommen hätten und es für das beklagte Land erkennbar keine Veranlassung gegeben habe, eine weitergehende Wiedereinstellungszusage abzugeben und damit ein unkalkulierbares Risiko einzugehen. Ein Rückkehrrecht sei jedenfalls dann nicht in Betracht zu ziehen, wenn die Klägerin in ihrem bisherigen Arbeitsverhältnis eine Möglichkeit der Weiterbeschäftigung bei der C. BKK oder einer anderen Betriebskrankenkasse hätte. Schließlich dürfte die Zusage unwirksam sein, weil sie als Nebenabrede im Sinne des § 4 Abs. 2 BAT der Schriftform bedurfte. Schließlich habe die Klägerin auch keinen Anspruch auf konkrete Beschäftigung. Der Beklagte und Berufungskläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin – 59 Ca 10955/11 - vom 15. Dezember 2011 abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt, nachdem sie mit der Berufungsbeantwortung einen neuen Hilfsantrag angekündigt hat, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Beklagte verurteilt wird das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Arbeitsvertrags als Angestellte beginnend mit dem 01.07.2011 in Teilzeit mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit und mit Vergütung nach Vergütungsgruppe IXb BAT nach Maßgabe des Tarifvertrags zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft der Länder (Angleichungs-TV Land Berlin) vom 14.10.2010 anzunehmen. und wieder zu beschäftigen, höchst hilfsweise nach dem Antrag zu 2. aus der Klageschrift zu erkennen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Der Beklagte beantragt, die Klage auch hinsichtlich der Hilfsanträge abzuweisen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsbegründung vom 30. April 2012 (Bl. 148 – 169 d. A.), der Berufungsbeantwortung vom 7. Juni 2012 (Bl. 183 – 191 d. A.) und der Replik vom 20. Juni 2012 (Bl. 193 – 200 d. A.) nebst Anlagen Bezug genommen.