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Urteil

26 Sa 547/12

LArbG Berlin-Brandenburg 26. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2012:0809.26SA547.12.0A
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Leitsätze
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Bezugnahmen im Arbeitsvertrag auf anderweitige normative Regelungen - hier auf die benannte Vergütungsgruppe des BAT - in der Regel dynamisch zu verstehen, und zwar auch dann, wenn - wie hier - nur ein Teil des Tarifvertrages in Bezug genommen worden ist (vgl. BAG 13. November 2002 - 4 AZR 351/01 - AP Nr. 24 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag = NZA-RR 2003, 330 = EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 23, Rn. 39). Zur Annahme einer statischen Verweisung reicht nicht das Fehlen des Zusatzes "in seiner jeweiligen Fassung" aus. In dem Arbeitsvertrag ist hier kein bestimmter Tarifvertrag konkret nach Datum und Gegenstand eindeutig bezeichnet. Nur dies wäre typisch für eine statische Verweisung (vgl. BAG 20. April 2012 - 9 AZR 504/10 - EzA-SD 2012, Nr. 16, 7, Rn. 26).(Rn.35) 2. Zudem kann die praktische Handhabung der Parteien ihren Willen bei Abschluss des Vertrages bestätigen, den in Bezug genommenen Tarifvertrag in seiner jeweiligen Fassung anwenden zu wollen. Das tatsächliche Verhalten der Parteien stellt ein Indiz für ihren wirklichen Willen dar (vgl. BAG 13. November 2002 - 4 AZR 351/01 - AP Nr. 24 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag = NZA-RR 2003, 330 = EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 23, Rn. 39).(Rn.36)
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10. Februar 2012 - 28 Ca 20849/11 - abgeändert und 1. die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 4.244,64 € brutto (viertausendzweihun-dertvierundvierzig 64/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 88,43 € (achtundachtzig 43/100) beginnend mit dem 16. Januar 2008 bis ab dem 16. Dezember 2011 zu zahlen, 2. festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch für die Zeit ab dem 1. Januar 2012 Vergütung nach der Vergütungsordnung des BAT (Bund/Länder) nach Maßgabe der zugehörigen jeweils geltenden Entgelttarifverträge zu zahlen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Bezugnahmen im Arbeitsvertrag auf anderweitige normative Regelungen - hier auf die benannte Vergütungsgruppe des BAT - in der Regel dynamisch zu verstehen, und zwar auch dann, wenn - wie hier - nur ein Teil des Tarifvertrages in Bezug genommen worden ist (vgl. BAG 13. November 2002 - 4 AZR 351/01 - AP Nr. 24 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag = NZA-RR 2003, 330 = EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 23, Rn. 39). Zur Annahme einer statischen Verweisung reicht nicht das Fehlen des Zusatzes "in seiner jeweiligen Fassung" aus. In dem Arbeitsvertrag ist hier kein bestimmter Tarifvertrag konkret nach Datum und Gegenstand eindeutig bezeichnet. Nur dies wäre typisch für eine statische Verweisung (vgl. BAG 20. April 2012 - 9 AZR 504/10 - EzA-SD 2012, Nr. 16, 7, Rn. 26).(Rn.35) 2. Zudem kann die praktische Handhabung der Parteien ihren Willen bei Abschluss des Vertrages bestätigen, den in Bezug genommenen Tarifvertrag in seiner jeweiligen Fassung anwenden zu wollen. Das tatsächliche Verhalten der Parteien stellt ein Indiz für ihren wirklichen Willen dar (vgl. BAG 13. November 2002 - 4 AZR 351/01 - AP Nr. 24 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag = NZA-RR 2003, 330 = EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 23, Rn. 39).(Rn.36) I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10. Februar 2012 - 28 Ca 20849/11 - abgeändert und 1. die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 4.244,64 € brutto (viertausendzweihun-dertvierundvierzig 64/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 88,43 € (achtundachtzig 43/100) beginnend mit dem 16. Januar 2008 bis ab dem 16. Dezember 2011 zu zahlen, 2. festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch für die Zeit ab dem 1. Januar 2012 Vergütung nach der Vergütungsordnung des BAT (Bund/Länder) nach Maßgabe der zugehörigen jeweils geltenden Entgelttarifverträge zu zahlen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Die Berufung ist auch begründet, da die Klage begründet ist. Die Klägerin hatte und hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsordnung des BAT (Bund/Länder) nach Maßgabe der zugehörigen jeweils geltenden Entgelttarifverträge. Dementsprechend ist auch der Zahlungsantrag begründet. 1) Die Klägerin hat einen vertraglichen Anspruch auf Teilhabe an den Tarifgehaltserhöhungen, die die Tarifvertragsparteien des BAT für den Bereich des Bundes und der Länder mit ihren Vergütungstarifverträgen zum BAT vereinbart haben. Sie hat bei Begründung des Arbeitsverhältnisses mit dem Rechtsvorgänger der Beklagten, dem Landesverband Berlin e.V. des D., eine von der damals bei diesem an sich maßgeblichen Vergütungsordnung abweichende Vergütung nach dem BAT vereinbart, und zwar dynamisch nach den jeweils geltenden Entgelttarifverträgen. Das ergibt die am Wortlaut und am Gesamtzusammenhang orientierte Auslegung der Arbeitsverträge, die die Klägerin mit dem Landesverband Berlin e.V. des D. geschlossen hat. Die in den Verträgen enthaltene Vereinbarung in Anlehnung an den BAT ist konstitutiv und schließt die Teilnahme an Tarifgehaltserhöhungen ein. a) Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern (§ 157 BGB). Nach § 133 BGB ist ausgehend vom objektiven Wortlaut der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Bei der Auslegung sind alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die für die Frage von Bedeutung sein können, welchen Willen der Erklärende bei seiner Erklärung gehabt hat und wie die Erklärung von ihrem Empfänger zu verstehen war (vgl. BAG 18. Oktober 2011 - 9 AZR 303/10 - NZA 2012, 143 = EzA-SD 2012, Nr 1, 6, Rn. 16). b) Hier sprechen alle Auslegungsgesichtspunkte dafür, dass eine Vergütung nach dem BAT, und zwar in seiner jeweiligen Fassung mit der jeweiligen Vergütung vereinbart werden sollte. aa) Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vereinbarung. In den Arbeitsvertrag vom 21. April 1986 ist der Inhalt des Schreibens des damaligen Arbeitgebers der Klägerin und Rechtsvorgängers der Beklagten vom 14. April 1987 hineinzulesen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Landesverband Berlin e.V. des D. sein Vertragsangebot in der Zwischenzeit, also bis zum 21. April 1987, ändern und der Klägerin gänzlich andere Arbeitsbedingungen hätte anbieten wollen. Soweit die Beklagte in der Berufungsinstanz bestreitet, dass das unstreitig der Klägerin übersandte Schreiben vom 14. April 1987 dieser noch vor dem 21. April 1987 zugegangen war, erfolgt dies eindeutig „ins Blaue hinein“, was hier unzulässig ist. Dafür, dass der Klägerin das Schreiben zugegangen und auch Gegenstand der Vertragsverhandlungen gewesen ist, spricht schon der Umstand, dass – dem Inhalt des Schreibens entsprechend – für den 21. April 1987 ein Termin vereinbart worden ist. Das entstandene Vertragswerk ist auch in sich stimmig. Wie sich aus der Formulierung „Sondervereinbarung“ ergibt, sollte eine Regelung getroffen werden, die von der damals an sich bei dem Rechtsvorgänger der Beklagten maßgeblichen Entgeltordnung abwich. Gerade das war bei dem der Klägern mit Schreiben vom 14. April 1987 unterbreiteten Angebot der Fall. Es kommt hinzu, dass der in der „Sondervereinbarung“ genannte Vergütungsbetrag der Höhe nach genau dem entsprach, was sich nach der in dem Schreiben des Landesverbandes Berlin e.V. des D. vom 14. April 1987 genannten Vergütungsregelung ergab. Die Klägerin konnte vor diesem Hintergrund nicht annehmen, dass sich die Vergütung nicht nach der im Schreiben vom 14. April 1987 angebotenen Vergütung nach dem BAT richten sollte. Bei verständiger Betrachtung durfte sie annehmen, dass es sich bei dem in dem Vertrag genannten um den aktuellen sich bei Anwendung des BAT ergebenden Betrag handelte. Diese Auslegung wird durch die in der Folgezeit gelebte Praxis bestätigt. Die Rechtsvorgänger der Beklagten, aber auch diese selbst, haben jeweils auf die Vergütungsordnung des BAT und die danach maßgeblichen Eingruppierungsregelungen Bezug genommen. Nur in einem Fall gab es eine Ausnahme, nämlich in dem Schreiben vom 16. September 1987. Angesichts der übrigen Mitteilungen, in denen auf den BAT Bezug genommen worden ist, ist davon auszugehen, dass es sich in dem Schreiben vom 16. September 1987 um einen Irrtum gehandelt hat. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Landesverband oder die folgenden Rechtsvorgänger der Beklagten die Arbeitsbedingungen der Klägerin hinsichtlich der Vergütung später ändern wollten. Zwar enthält auch der unmittelbare Folge-„Sonderarbeitsvertrag“ keinen ausdrücklichen Hinweis auf eine Vergütung nach dem BAT. Für die Klägerin ergab sich aber auch kein Anlass anzunehmen, dass die bestehende Vereinbarung insoweit verändert werden sollte. Bei der Mitteilung vom 16. September 1987 ging es ersichtlich nicht um eine Änderung des Inhalts des Arbeitsvertrages. Vielmehr wurde die sich aus der Vergütungsordnung des BAT ergebende Höherstufung nachvollzogen. Bestätigt wird das auch durch das Schreiben vom 10. April 1991, in dem die Höherstufung in Vergütungsgruppe Kr 5a/Fallgruppe 7 – entsprechend BAT – mitgeteilt wird. Auch angesichts der kontinuierlichen Bezugnahmen auf den BAT in den Abrechnungen gab es für die Klägerin keinen Anlass anzunehmen, die Beklagten wolle ihr eine Änderung der Vergütungsregelung anbieten. bb) Die Klägerin durfte diesen Vertragsinhalt auch als dynamische Bezugnahme auf den BAT und die zugehörige Vergütungsordnung sowie die jeweils gültigen Entgelttarifverträge verstehen. Die dynamische Bezugnahme ergibt sich hier bereits aus den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien aus dem Jahr 1987. Der Arbeitsvertrag ist nach Wortlaut und Regelungszusammenhang im Sinne einer konstitutiven Verweisung auf dynamische Vergütung nach der jeweils vereinbarten Vergütungsgruppe auszulegen. Diese Vereinbarungen sind dahin zu verstehen, dass sich die nach der genannten Tarifgruppe bemessene Vergütung nach dem jeweiligen Tarifstand des BAT richten solle. (1) Der Wortlaut des Arbeitsvertrags enthält keine Anhaltspunkte für eine statische Verweisung in dem Sinne, dass ein bestimmter Tarifvertrag in einer bestimmten Fassung gelten soll. Zur Annahme einer statischen Verweisung reicht nicht das Fehlen des Zusatzes „in seiner jeweiligen Fassung“ aus. In dem Arbeitsvertrag wird kein bestimmter Tarifvertrag konkret nach Datum und Gegenstand eindeutig bezeichnet. Nur dies wäre typisch für eine statische Verweisung (vgl. BAG 20. April 2012 - 9 AZR 504/10 - EzA-SD 2012, Nr. 16, 7, Rn. 26). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitgerichts sind Bezugnahmen im Arbeitsvertrag auf anderweite normative Regelungen - hier auf die benannte Vergütungsgruppe des BAT – in der Regel dynamisch zu verstehen, und zwar auch dann, wenn - wie hier - nur ein Teil des Tarifvertrages in Bezug genommen worden ist (vgl. BAG 13. November 2002 - 4 AZR 351/01 - AP Nr. 24 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag = NZA-RR 2003, 330 = EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 23, Rn. 39). (2) Die praktische Handhabung der Parteien bestätigt diesen Willen bei Abschluss des Vertrages. Das tatsächliche Verhalten der Parteien stellt ein Indiz für ihren wirklichen Willen dar (vgl. BAG 13. November 2002 - 4 AZR 351/01 - AP Nr. 24 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag = NZA-RR 2003, 330 = EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 23, Rn. 39). (3) Anders wäre es nur gewesen, wenn eine entsprechende vertragliche Regelung nicht vorgelegen hätte. Allein in der wiederholten Lohnerhöhung hätte – insoweit ist die Auffassung der Beklagten zutreffend – nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kein solcher Erklärungswert gelegen (vgl. BAG 3. November 2004 - 5 AZR 622/03 - AP Nr. 28 zu § 611 BGB Lohnanspruch = EzA § 242 BGB 2002 Betriebliche Übung Nr. 4, Rn. 16). Auch eine betriebliche Übung gerichtet auf die zukünftige Anpassung der Vergütung entsprechend dem Tariflohn entsteht in einer solchen Konstellation regelmäßig nicht (vgl. BAG 3. November 2004 - 5 AZR 622/03 - AP Nr. 28 zu § 611 BGB Lohnanspruch = EzA § 242 BGB 2002 Betriebliche Übung Nr. 4, Rn. 17). 2) Danach steht der Klägerin der unter den Parteien der Höhe nach unstreitige Differenzbetrag für die Zeit von Januar 2008 bis Dezember 2011 zu. 3) Der Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen ergibt sich aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Voraussetzung für eine Zulassung der Revision liegt nicht vor. Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin Vergütung nach dem Vergütungssystem des BAT in seiner jeweiligen Fassung zusteht und in diesem Zusammenhang über Vergütungsdifferenzbeträge für die Zeit von Januar 2008 bis Dezember 2011. Die Klägerin ist bei der Beklagten und ihren Rechtsvorgängern seit 1987 als Krankenschwester im Blutspendedienst beschäftigt. Eingestellt wurde sie bei dem Landesverband Berlin e.V. des D. R (D.). Auf ihre Bewerbung erhielt sie ein Schreiben des Landesverbandes vom 14. April 1987, in dem es u. a. heißt: „… wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, daß wir bereit sind, Sie mit Wirkung zum 21. April 1987 befristet bis zum 30. Juni 1987 als Krankenschwester einzustellen… Ihre Vergütung erfolgt nach der Vergütungsgruppe K4 – entsprechend BAT -… Bitte erklären Sie die Annahme dieses Angebotes, indem Sie uns die beigefügte Durchschrift dieses Schreibens mit Ihrer Einverständniserklärung zurücksenden. Zur Erledigung der erforderlichen Einstellungsformalitäten bitten wir Sie, mit … baldmöglichst einen Termin zu vereinbaren.“ Am 21. April 1987 schlossen die Klägerin und der Landesverband Berlin e.V. des D. einen sog. „Sonderarbeitsvertrag“, der folgende Formulierungen enthält: „… wird folgender Sonderarbeitsvertrag geschlossen, für den die D.-Arbeitsbedingungen keine Gültigkeit haben… Die Brutto-Monatsvergütung beträgt bei einer monatlichen Arbeitszeit von 174 Stunden DM 2.776,14 …“ Der eingesetzte Betrag entsprach der Höhe nach der Vergütung nach Vergütungsgruppe K4 der maßgeblichen Vergütungsordnung des BAT. Es folgte ein weiterer befristeter sog. Sonderarbeitsvertrag mit entsprechenden Formulierungen für die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1987. In einem Schreiben des D. Landesverbandes Berlin e.V. an die Klägerin vom 16. September 1987 heißt es: „… wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass sie mit Wirkung zum 1. November 1987 in die Vergütungsgruppe K 5 Fallgruppe 1 – entsprechend der Arbeitsbedingungen des D. – Landesverband Berlin – eingruppiert werden.“ Mit weiterem Schreiben vom 23. Dezember 1987 und vom 16. März 1988 wurde der Klägerin jeweils mitgeteilt, dass der „mit Ihnen bestehende Arbeitsvertrag …“ befristet verlängert werde, zuletzt bis zum 16. März 1988. Mit Schreiben vom 5. Mai 1988 erklärte der D. Landesverband der Klägerin, dass er bereit sei, sie mit Wirkung vom 1. Juli 1988 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu beschäftigen. In dem Schreiben des D. Landesverbandes e.V. vom 10. April 1991 heißt es: „… wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, daß Sie mit Wirkung zum 1. April 1991 in die Vergütungsgruppe Kr 5 a/Fallgruppe 7 – entsprechend BAT – höhergruppiert werden.“ 1991 führte die D.-Blutspendedienst gGmbH den Blutspendedienst fort. Sie war seit dem 1. Januar Mitglied der Tarifgemeinschaft des Landesverbandes Berliner Rotes Kreuz. Die Klägerin erhielt auch weiterhin eine Vergütung, die der des BAT mit den zugehörigen Entgelttabellen in ihren jeweiligen Fassungen entsprach. Auf sämtlichen Gehaltsabrechnungen war ein Hinweis auf eine Vergütung nach dem BAT enthalten. Die Erhöhungen des Entgelttarifvertrages Nr. 35, bei dem es sich um einen Stufentarifvertrag für die Jahre 2003 und 2004 handelte, wurden nicht mehr gezahlt. 2003 wurde die D.-Blutspendedienst gGmbH mit der D.-Blutspendedienst Brandenburg gGmbH zur D.-Blutspendedienst Berlin und Brandenburg gGmbH verschmolzen. Die Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister erfolgte am 14. August 2003. 2006 erfolgte eine weitere Verschmelzung auf die Beklagte. Die Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 15. Mai 2007, mit dem sie Vergütungsdifferenzen in Höhe von monatlich 88,43 Euro brutto geltend machte, gegen die unterbliebenen Anpassungen. Das lehnte die Beklagte zunächst mit Schreiben vom 30. Mai 2007 und nach nochmaliger Aufforderung durch die Klägerin mit weiterem Schreiben vom 27. September 2009 mit der Begründung ab, dass bei dem D. Landesverband Berlin e.V. in den 80er Jahren mangels entsprechender tariflicher Regelungen arbeitsvertragliche Bezugnahmen auf die vom Landesverband selbst erlassenen Arbeitsbedingungen vereinbart worden seien. Nach Inkrafttreten tariflicher Regelungen am 1. Januar 1991 seinen nur noch Klauseln mit Bezugnahmen auf die Tarifregelungen vereinbart worden. Im Übrigen bezog sie sich auf hier nicht einschlägige Bezugnahmeklauseln und Entscheidungen der Berliner Arbeitsgerichte dazu. Auch im Jahr 2008 und in der Folgezeit sind die Verdienstabrechnungen mit der Formulierung „Tarif BAT KR-Tarif (Anlage 10b) Gruppe 05a Stufe 9 [80,00 % Teilzeit]“ eingeleitet worden. Die Klägerin hat behauptet, sie habe die Durchschrift des ihr übersandten Schreibens vom 14. April 1987 nach Erhalt gegengezeichnet und an den D.-Landesverband zurückgeschickt. Sie habe den Inhalt des ihr dann am 21. April 1987 zur Gegenzeichnung vorgelegten Vertrages so verstanden und auch so verstehen dürfen, dass ihr - abweichend von den damals bei dem Landesverband maßgeblichen Bedingungen – Vergütung nach dem BAT in seiner jeweiligen Fassung habe zustehen sollen. In der Mitteilung vom 16. September 1987 seien zwar die D.-Arbeitsbedingungen erwähnt worden, inhaltlich habe es sich aber um die sich aus der Vergütungsordnung des BAT ergebende Höhergruppierung nach sechsmonatiger Bewährung gehandelt, was die Beklagte nicht bestreitet. Jedenfalls könne die Mitteilung nicht als Angebot auf Änderung der Arbeitsbedingungen verstanden werden. Nach der Vergütungserhöhung in dem Entgelttarifvertrag Nr. 35 hätte ihr im Verhältnis zu der tatsächlich in der Zeit ab 2008 gezahlten Vergütung ein um 88,43 Euro höherer Betrag zugestanden, was unter den Parteien ebenfalls unstreitig ist. Wegen der erstinstanzlichen Anträge wird Bezug genommen auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, allenfalls hätten die Allgemeinen Arbeitsbedingungen des Landesverbandes Berliner Rotes Kreuz auf das Arbeitsverhältnis Anwendung gefunden. Eine Mitteilung wie die vom 10. April 1991 könne nicht als Angebot auf Änderung des Arbeitsvertrages verstanden werden. Ein durch die Klägerin gegengezeichnetes Schriftstück vom 14. April 1987 befinde sich nicht in der Personalakte. Sie könne den Vortrag der Klägerin daher nicht nachvollziehen und bestreite ihn deshalb. In der Berufungsverhandlung war insoweit nicht streitig, dass sich bezüglich des der Klägerin unstreitig übersandten Schreibens überhaupt keine Unterlagen bei der Beklagten befinden. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und das damit begründet, dass angesichts des Abschlusses des Sonderarbeitsvertrages nicht erkennbar sei, dass der Mitteilung vom 14. April 1987 noch eine selbstständige Bedeutung habe zukommen sollen. Dazu passe auch das Hin und Her in der Folgezeit. Der tatsächlichen Partizipation an den Vergütungserhöhungen des BAT und dem Inhalt der Vergütungsabrechnungen lasse sich auch nichts Abweichendes entnehmen. Die Klägerin hat gegen das ihr am 17. Februar 2012 zugestellte Urteil am 19. März 2012 Berufung eingelegt und diese - nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - mit einem bei dem Landesarbeitsgericht am 16. Mai 2012 eingegangenen Schriftsatz begründet. Zur Begründung der Berufung wiederholt und vertieft sie im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung. Der Anspruch ergebe sich bereits aus der Vereinbarung der Parteien aus April 1987. Nach dem Inhalt des Schreibens vom 14. April 1987, der Vergütungspraxis sowie den Verdienstbescheinigungen lasse sich auf eine dynamische Inbezugnahme des BAT schließen. Dem Umstand, dass der damalige Arbeitgeber in dem Schreiben vom 14. April 1987 ausdrücklich um Annahme des bereits unterzeichneten Angebots gebeten habe, lasse sich entnehmen, dass das Schreiben ein rechtsverbindliches Angebot enthalten habe. Diese Anhaltpunkte ließen auf den Willen der Parteien bei Vertragsabschluss schließen, der Klägerin die sich aus den Entgelttarifverträgen zum BAT ergebenden Vergütungen zu zahlen. Jedenfalls sei die Formulierung in dem Schreiben vom 14. April 1987 bezügliche der Frage der „Jeweiligkeit“ unklar, sodass die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB Anwendung finde. Die Anwendbarkeit ergebe sich über § 310 Abs. 3 BGB. Die sog. „Sonderarbeitverträge“ seien erst durch die Regelungen in dem Schreiben vom 14. April 1987 vollständig geworden. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10. Februar 2012 – 28 Ca 20849/11 – abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.244,64 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 88,43 Euro, beginnend mit dem 16. Januar 2008 bis ab dem 16. Dezember 2011, zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr auch für die Zeit ab dem 1. Januar 2012 Vergütung nach der Vergütungsordnung des BAT (Bund/Länder) nach Maßgabe der zugehörigen jeweils geltenden Entgelttarifverträge zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie nimmt im Wesentlichen Bezug auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Da die Rechtsvorgängerinnen der Beklagten normativ an den Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des D. (D.-TV West) gebunden gewesen seien, seien dessen Regelungen im Zuge der Verschmelzung am 1. Januar 2003 statisch in die Arbeitsverhältnisse übergegangen. Entsprechend sei auch vergütet worden. Da die Beklagte über keine anderweitigen Erkenntnisquellen als die Personalakte verfüge, bestreite sie, dass die Klägerin die Durchschrift des Schreibens der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 14. April 1987 unterzeichnet und an den Landesverband abgeschickt habe. Auch bestreite sie den Zugang des Schreibens bei der Klägerin vor dem 21. April 1987, ebenso die Vertretungsbefugnis des Unterzeichners. Hätten die Parteien sich bereits auf Grundlage des Schreibens vom 14. April 1987 geeinigt, wäre der Vertrag vom 21. April 1987 nicht mehr erforderlich gewesen. Eine Anwendung des § 305 c Abs. 2 BGB kommen nicht in Betracht, da das Schreiben vom 14. April 1987 als vorrangige Individualabrede zu qualifizieren sei. Im Übrigen lasse die gelebte Vertragspraxis keine Rückschlüsse auf den Willen der Parteien zu. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien vom 16. Mai, 21. Juni und 1. August 2012 sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 9. August 2012.