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Urteil

18 Sa 1435/12

LArbG Berlin-Brandenburg 18. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2012:1011.18SA1435.12.0A
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Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 22. Juni 2012 - 28 Ca 18230/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 22. Juni 2012 - 28 Ca 18230/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß den §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 b ArbGG statthaft und frist- und formgerecht i.S.d. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden. II. Die Berufung der Klägerin hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Aufnahme der Arbeitsaufgabe „Sauberkeit und Pflege der gesamten Praxis unter Beachtung der Hygiene- und Sicherheitsbestimmungen“ in den beschreibenden Teil des Zeugnisses, denn die Klägerin hat nicht ausreichend dargelegt, dass sie diese Aufgabe verrichtet hat. Die Aufzählung der von ihr behaupteten und von der Beklagten bestrittenen täglichen Reinigungsarbeiten rechtfertigt die konkret verlangte Aufgabenbeschreibung nach Auffassung der erkennenden Berufungskammer jedenfalls nicht, denn es ist nicht ohneweiteres ersichtlich und von der Klägerin auch nicht dargelegt, bei welchen der doch recht einfachen Reinigungsarbeiten sie Hygiene- und Sicherheitsbestimmungen zu beachten gehabt haben will. Des Weiteren hat die Klägerin trotz Rüge im Urteil erster Instanz nicht dargelegt, wann die Beklagte die Klägerin zur Erledigung dieser Aufgaben als arbeitsvertraglich geschuldete regelmäßige Aufgabe angewiesen hat. Nach alledem war die Berufung der Klägerin mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. III. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Für die Zulassung der Revision gemäß § 72 ArbGG gegen die am Einzelfall orientierte und unter Beachtung höchstrichterlicher Rechtsprechung ergangene Entscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung bestand kein rechtlich begründeter Anlass. Die Klägerin wird auf die Möglichkeit der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde hingewiesen. Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin von der Beklagten die Aufnahme einer bestimmten Aufgabenbeschreibung in das ihr erteilte und zwischenzeitlich im Wesentlichen einvernehmlich abgeänderte Zeugnis verlangen kann. Wegen des diesem Streit zugrunde liegenden unstreitigen Sachverhaltes und des streitigen Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 71 - 75, 82 - 87 d. A.) sowie auf die zwischen den Parteien in der Eingangsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Durch Teilurteil vom 22. Juni 2012 hat das Arbeitsgericht Berlin die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin in der Aufgabenaufzählung die Angabe „Sauberkeit und Pflege der gesamten Praxis unter Beachtung der Hygiene- und Sicherheitsbestimmungen“ begehrt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe nicht ausreichend substantiiert vorgetragen, dass die von ihr behaupteten Putzdienste zu den ihr obliegenden Pflichtenkreis über den Arbeitsvertrag hinaus gehörten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung der Entscheidung wird auf die dortigen Gründe (Bl. 75 - 79 d. A.) verwiesen. Gegen dieses ihr am 28. Juni 2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 26. Juli 2012 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 27. August 2012 eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Klägerin vertritt weiter die Auffassung, sie habe Anspruch auf Aufnahme der begehrten Formulierung in den beschreibenden Teil des Zeugnisses, da es sich hierbei um eine ihrer Arbeitsaufgaben gehandelt habe. Dies ergebe sich bereits daraus, dass außer ihr in der Praxis der Beklagten lediglich noch fünf Auszubildende sowie eine an zwei Tagen in der Woche tätige Abrechnungshelferin tätig gewesen sei und die Reinigungskraft lediglich an drei Tagen in der Woche beschäftigt werde. Zu den täglichen Reinigungsarbeiten in der Praxis, die sie zu verrichten gehabt habe, hätten gehört: - Saugen und Wischen; - Reinigung aller Glasflächen und Spiegel; - Waschen der Praxiswäsche; - Bügeln der Praxiswäsche; - Sauberhaltung der Toiletten; - Spülmaschine ein- und ausräumen, ggf. von Hand abwaschen Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin in der Berufungsinstanz wird auf ihren Berufungsbegründungsschriftsatz vom 27. August 2012 verwiesen. Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt, das erstinstanzliche Urteil abzuändern und nach den Schlussantrag erster Instanz zu erkennen. Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und tritt den Ausführungen der Klägerin in der Berufungsinstanz entgegen. Insbesondere verweist sie darauf, dass die Klägerin ausschließlich für die Sauberkeit und Pflege ihres Arbeitsplatzes zuständig gewesen sei. Auch habe die Klägerin keine Kenntnis von Hygiene- und Sicherheitsbestimmungen, da sie keine entsprechende Schulung absolviert habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten in der Berufungsinstanz wird auf ihren Berufungsbeantwortungsschriftsatz vom und 04. Oktober 2012 verwiesen.