Urteil
17 Sa 1315/12
LArbG Berlin-Brandenburg 17. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2012:1123.17SA1315.12.0A
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Leitsätze
Erhält der Arbeitgeber befristete Drittmittel ohne Vorgaben zur Einstellung von Arbeitnehmern, rechtfertigt dies für sich genommen nicht die Befristung eines Arbeitsvertrages.(Rn.24)
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20.06.2012 - 56 Ca 890/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erhält der Arbeitgeber befristete Drittmittel ohne Vorgaben zur Einstellung von Arbeitnehmern, rechtfertigt dies für sich genommen nicht die Befristung eines Arbeitsvertrages.(Rn.24) I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20.06.2012 - 56 Ca 890/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien besteht über den 31.12.2011 hinaus fort (I.). Die Beklagte ist verpflichtet, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits weiterzubeschäftigen (II.). Das Arbeitsgericht hat der Klage daher zu Recht entsprochen. I. Die Befristung des Arbeitsvertrages vom 15.12.2009 ist rechtsunwirksam, weil sie nicht durch einen sachlichen Grund i.S.d. § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt ist. Der befristete Arbeitsvertrag gilt deshalb als auf unbestimmte Zeit geschlossen, § 16 Satz 1 TzBfG. 1. Die Befristung gilt nicht gemäß § 17 Satz 2 TzBfG i.V.m. § 7 KSchG als rechtswirksam, weil der Kläger innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des Arbeitsvertrages die vorliegende Entfristungsklage bei dem Arbeitsgericht eingereicht hat. Dass die Klage erst am 27.01.2012 und damit nach Fristablauf zugestellt wurde, ist gemäß § 167 ZPO unschädlich. 2. Die Befristung ist nicht nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG sachlich gerechtfertigt. Danach liegt ein sachlicher Grund für eine Befristung vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Dies setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein (dauerhafter) Bedarf mehr besteht; hierzu hat der Arbeitgeber eine auf konkreten Anhaltspunkten beruhende Prognose zu erstellen. Die allgemeine Unsicherheit über die zukünftigen Beschäftigungsmöglichkeiten rechtfertigt dabei die Befristung nicht; sie gehört zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers, das er nicht durch Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags auf den Arbeitnehmer abwälzen darf (BAG, Urteil vom 29. Juli 2009 – 7 AZR 907/07 – AP Nr. 65 zu § 14 TzBfG m.w.N.). Im vorliegenden Fall lässt sich auf der Grundlage des Vorbringens der Beklagten in der Berufungsinstanz nicht feststellen, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses lediglich ein vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung des Klägers bestand. Danach war die Einführung neuer Technologien im Bereich des E-Learnings abgeschlossen und der Kläger sollte nunmehr in Bezug auf diese Technologien mit Schulungen beschäftigt werden. Dass diese Schulungen nur vorübergehend erforderlich sein würden, hat die Beklagte nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Beklagte kann in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg geltend machen, sie habe sich entschlossen, den Schulungsbedarf für zwei Jahre zusätzlich mit dem Kläger zu decken und nicht nur die ohnehin beschäftigten Mitarbeiter mit Schulungsaufgaben zu betrauen. Ob ein vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung besteht und deshalb die Befristung eines Arbeitsvertrages sachlich zu rechtfertigen ist, bestimmt sich nach der prognostisch zu ermittelnden objektiven Sachlage und nicht nach der Festlegung des Arbeitgebers. Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist mit anderen Worten nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG nicht allein deshalb gerechtfertigt, weil der Arbeitgeber einen dauerhaften oder doch auf unabsehbare Zeit bestehenden Arbeitsbedarf nur vorübergehend decken will. 3. Die Befristung des Arbeitsvertrages ist ferner nicht nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG sachlich gerechtfertigt. Der Kläger wurde nicht aus Haushaltsmitteln vergütet, die für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 09.03.2011 – 7 AZR 728/09 – AP Nr. 18 zu § 14 TzBfG Haushalt). Weder stellen die zugewiesenen Mittel aus der „Masterplan-Ausbildungsoffensive“, die Anlass für den Abschluss des Arbeitsvertrags vom 15.12.2009 waren, Haushaltsmittel dar, noch wurden der Beklagten im Zusammenhang mit der Mittelzuweisung Vorgaben zur Beschäftigung von Arbeitnehmern gemacht. 4. Die Beklagte kann sich zur Rechtfertigung der streitbefangenen Befristungsabrede auch nicht auf den Sachgrund der Drittmittelfinanzierung berufen. Die befristete Finanzierung eines Arbeitsverhältnisses durch Dritte kann allerdings nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch außerhalb des Anwendungsbereichs des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes die Befristung eines Arbeitsvertrages sachlich rechtfertigen (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 29.07.2009 – 7 AZR 907/07 – a.a.O.; Urteil vom 15.02.2006 – 7AZR 241/05 – ZTR 2006, 509 ff.). Dies setzt jedoch voraus, dass die Drittmittel in Bezug auf eine bestimmte Stelle bewilligt wurden; der Drittmittelgeber musste sich mit den Verhältnissen der Stelle befasst und aus sachlichen Erwägungen eine Entscheidung über den Wegfall des konkreten Arbeitsplatzes getroffen haben. Im vorliegenden Fall waren die der Beklagten zugewiesenen Mittel jedoch nicht für eine Beschäftigung des Klägers bestimmt. Es stand der Beklagten vielmehr frei, wie sie die Mittel – im Rahmen des Zuwendungszweckes – verwendete; eine Bindung an Vorgaben eines Drittmittelgebers bestand für die Beklagte gerade nicht und kann deshalb auch nicht die Befristung des Arbeitsvertrags sachlich rechtfertigen. 5. Soweit die Beklagte sich schließlich zur Rechtfertigung der Befristungsabrede darauf beruft, die befristete Beschäftigung des Klägers beruhe auf ihrer gerichtlich nicht überprüfbaren Entscheidung, die zugewiesenen Mittel für eine Beschäftigung des Klägers zu verwenden, bleibt auch dies ohne Erfolg. Es kann dabei zugunsten der Beklagten angenommen werden, dass der Arbeitsvertrag vom 15.12.2009 nicht abgeschlossen worden wäre, wenn die Beklagte nicht für die Jahre 2010 und 2011 zusätzliche Mittel erhalten hätte, von deren weiteren Bezug die Beklagte nicht ausgehen konnte. Auch kann unterstellt werden, dass der Kläger zusätzlich zur Durchführung der erforderlichen Schulungen eingestellt wurde, die Schulungen also ohne die Zuweisung der genannten Mittel mit weniger Personal durchgeführt worden wären. Die bloße Entscheidung der Beklagten, befristet zugewiesene Mittel zur befristeten Beschäftigung eines Arbeitnehmers zu verwenden, kann jedoch für sich genommen die Befristung des Arbeitsvertrages nicht sachlich rechtfertigen. Zwar ist die Aufzählung von Sachgründen in § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG nicht abschließend. Die Rechtfertigung der Befristung aus anderen Sachgründen ist nicht ausgeschlossen, solange sie den Wertungsmaßstäben der gesetzlich geregelten Sachgründe entsprechen (BAG, Urteil vom 16.03.2005 – 7 AZR 289/04 - AP Nr. 16 zu § 14 TzBfG). Dies trifft auf den von der Beklagten genannten Sachgrund jedoch nicht zu. Es gehört grundsätzlich zum unternehmerischen Risiko, ob die betriebliche Tätigkeit zukünftig finanziert werden kann. Nur wenn der Finanzierungsgeber sich im Rahmen seiner Vorgaben für die Verwendung der befristet zugewiesenen Mittel mit konkreten Stellen befasst, hat dies Auswirkungen auf das vertragliche Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer und rechtfertigt die Befristung des Arbeitsvertrages; insoweit kann auf die genannte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Haushalts- und Drittmittelbefristung verwiesen werden. Fehlt es jedoch an derartigen Vorgaben und obliegt es deshalb der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers, wie er die befristet zugewiesenen Finanzmittel verwendet, so kann das Risiko, dass nach Ablauf der Mittelzuwendung die weitere Finanzierung einer Stelle nicht gefunden wird, nicht von vornherein auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden. Erst wenn darüber hinaus auch die zu verrichtende Arbeitsaufgabe objektiv von vorübergehender Dauer ist, kommt eine Befristung des Arbeitsvertrages in Betracht. Auf der Grundlage der Rechtsauffassung der Beklagten könnten demgegenüber letztlich Arbeitsverhältnisse schon dann befristet werden, wenn Finanzierungszusagen – sei es seitens des Kreditinstituts des Arbeitgebers, sei es seitens des Haushaltsgesetzgebers oder des Drittmittelgebers – nicht auf Dauer, sondern zeitlich befristet erfolgen; dies ließe sich mit den zu § 14 Abs. 1 TzBfG entwickelten Wertungsmaßstäben nicht in Einklang bringen. Nach alledem erweist sich die Befristung des Arbeitsverhältnisses als rechtsunwirksam, ohne dass es darauf ankam, ob die Beklagte nach Nr. 2 Abs. 1 SR 2y BAT gehindert ist, sich auf die von ihr vorgebrachten Sachgründe zu berufen. II. Die Beklagte hat den Kläger vorläufig zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen, nachdem nunmehr zweitinstanzlich der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses festgestellt worden ist und besondere Umstände, die gleichwohl gegen eine tatsächliche Beschäftigung des Klägers sprechen könnten, weder vorgetragen noch ersichtlich sind. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision lagen nicht vor. Die Parteien streiten vor allem darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund einer Befristungsabrede am 31.12.2011 geendet hat. Die Beklagte beschäftigte den Kläger seit dem 01.10.2005 auf der Grundlage mehrerer befristeter Arbeitsverträge als nicht wissenschaftlichen Angestellten im so genannten Center für digitale Systeme (CeDiS), dem zentralen Bereich der Beklagten für E-Learning, E-Research und Multimedia. Der zuletzt abgeschlossene Arbeitsvertrag vom 15.12.2009 lautet auszugsweise: § 1 (1) Herr C. wird vom 01.01.2010 als Angestellter eingestellt. (2) Das Arbeitsverhältnis ist befristet. Der Angestellte hat Aufgaben von begrenzter Dauer im Rahmen des Projekts „Schulung und Web 2.0“ auszuüben. Das Arbeitsverhältnis endet am 31.12.2011, ohne dass es einer Kündigung bedarf. … § 2 (1) Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag zur Anwendung des öffentlichen Dienstes (Anwendungs-TV Freie Universität Berlin), insbesondere der Sonderregelung 2 y zum BAT in der jeweils geltenden Fassung. … Der Abschluss des Arbeitsvertrages erfolgte, nachdem die Beklagte Förderzusagen des Landes Berlin im Zusammenhang mit der so genannten „Masterplan-Ausbildungsoffensive“ für E-Learning-Aktivitäten für die Jahre 2008 bis 2011 erhalten hatte. Mit seiner am 16.01.2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 27.01.2012 zugestellten Klage hat sich der Kläger gegen die Befristung des Arbeitsvertrags vom 15.12.2009 gewandt und die Verurteilung der Beklagten zur vorläufigen Weiterbeschäftigung begehrt. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Von der weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sachverhalts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Das Arbeitsgericht hat der Klage durch ein am 20.06.2012 verkündetes Urteil entsprochen. Ein sachlicher Grund für die vereinbarte Befristung des Arbeitsvertrages liege nicht vor. Der Kläger sei nicht mit vorübergehenden, sondern mit Daueraufgaben beschäftigt gewesen. Dass eine Finanzierung der Beschäftigung des Klägers nur bis einschließlich 2011 zugesagt worden sei, rechtfertige die Befristungsabrede nicht. Der Kläger könne deshalb auch seine vorläufige Weiterbeschäftigung verlangen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Gegen dieses ihr am 09.07.2012 zugestellte Urteil richtet sich die am 11.07.2011 eingelegte Berufung der Beklagten, die sie innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet hat. Die Beklagte hält die zuletzt getroffene Befristungsabrede weiterhin für rechtswirksam. Der Kläger sei zunächst im Zusammenhang mit der Einführung neuer Technologien im Bereich des E-Learnings beschäftigt worden. Ab dem Jahr 2010 sei es erforderlich gewesen, Schulungen in Bezug auf die nunmehr eingeführten Technologien durchzuführen, wofür ihr ohne den Kläger fünf Personen zur Verfügung gestanden hätten. Da diese Mitarbeiter die Schulungen jedoch neben ihrer sonstigen Tätigkeit hätten durchführen müssen, habe sie – die Beklagte – sich angesichts der befristeten Mittelzuweisung aus der „Masterplan-Ausbildungsoffensive“ entschlossen, für den Kläger eine weitere Stelle für die Dauer der gewährten Finanzierung einzurichten und so für diesen Zeitraum zusätzliche Schulungen zu ermöglichen. Die Beschäftigung des Klägers sei deshalb mit Aufgaben von begrenzter Dauer erfolgt. Der befristete Beschäftigungsbedarf beruhe auf einer unternehmerischen Festlegung des Arbeitsvolumens; dies rechtfertige die Befristung des Arbeitsvertrags. Die Beklagte beantragt, die Klage unter Änderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 20.06.2012 abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält die Befristung des Arbeitsvertrags weiterhin für rechtsunwirksam, zumal er die Schulungen im Bereich Web 2.0 schon vor dem Jahr 2010 durchgeführt habe und nach Abschluss des letzten Arbeitsvertrags insoweit unverändert mit ihnen betraut gewesen sei. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze vom 20.09., 12.11., 21.11. und 22.11.2012 Bezug genommen.