Beschluss
17 Ta (Kost) 6118/12
LArbG Berlin-Brandenburg 17. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2013:0103.17TA.KOST6118.12.0A
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Leitsätze
Eine Partei verstößt gegen ihre Kostenminderungspflicht, wenn sie ihrer Gewerkschaft das Mandat entzieht und es dem auch als Anwalt zugelassenen Rechtsschutzsekretär überträgt, um im Hinblick auf Entscheidungen in Parallelverfahren den Gegner zur Aufgabe seines Rechtsstandpunktes zu bewegen. Die entstandenen Rechtsanwaltskosten sind nicht erstattungsfähig.(Rn.11)
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Cottbus vom 20.08.2012 – 3 Ca 298/11 – geändert:
Der Kostenfestsetzungsantrag des Klägers vom 01.06.2012 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Festsetzungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Partei verstößt gegen ihre Kostenminderungspflicht, wenn sie ihrer Gewerkschaft das Mandat entzieht und es dem auch als Anwalt zugelassenen Rechtsschutzsekretär überträgt, um im Hinblick auf Entscheidungen in Parallelverfahren den Gegner zur Aufgabe seines Rechtsstandpunktes zu bewegen. Die entstandenen Rechtsanwaltskosten sind nicht erstattungsfähig.(Rn.11) I. Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Cottbus vom 20.08.2012 – 3 Ca 298/11 – geändert: Der Kostenfestsetzungsantrag des Klägers vom 01.06.2012 wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Festsetzungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens zu tragen. I. Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, Rechtsanwaltskosten nach einem Wechsel von einer gewerkschaftlichen zu einer anwaltlichen Prozessvertretung zu tragen. Der Kläger ist Mitglied der Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di). Er machte in dem diesem Kostenfestsetzungsverfahren vorausgegangenen Rechtsstreit gegen die Beklagte Ansprüche aus tarifvertraglichen Regelungen geltend und ließ sich dabei zunächst von seiner Gewerkschaft vertreten. Für den Kläger trat Herr M. P. als gewerkschaftlicher Rechtssekretär auf, der auch als Rechtsanwalt zugelassen ist. Das Arbeitsgericht Cottbus gab der Klage mit Urteil vom 29.09.2011 teilweise statt und wies sie im Übrigen zurück. Beide Parteien legten gegen das Urteil Berufung ein, wobei sich der Kläger erneut von Herrn P. als gewerkschaftlicher Rechtssekretär vertreten ließ. Nachdem das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in zwei Parallelverfahren zugunsten der dortigen Kläger entschieden hatte und die Beklagte in dem vorliegenden Rechtsstreit ihren Standpunkt gleichwohl weiter aufrechterhielt, entzog der Kläger seiner Gewerkschaft das Mandat und beauftragte Herrn P. als Rechtsanwalt mit seiner weiteren Vertretung. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gab durch Urteil vom 15.03.2012 – 26 Sa 2244/12 und 26 Sa 2380/12 – der Klage unter teilweiser Änderung des erstinstanzlichen Urteils und unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten in vollem Umfang statt und legte der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auf. Das Arbeitsgericht Cottbus setzte auf Antrag des Klägers vom 01.06.2012 durch Beschluss vom 20.08.2012 von der Beklagten zu erstattende Rechtsanwaltskosten in Höhe von 524,20 EUR nebst Zinsen fest. Gegen diesen ihr am 23.08.2012 zugestellten Beschluss richtet sich die am 06.09.2012 eingelegte Beschwerde der Beklagten. Sie hält die in Ansatz gebrachten Kosten nicht für erstattungsfähig, weil der Wechsel der Prozessvertretung nicht notwendig gewesen sei. Der Kläger hält die Beschwerde für unbegründet. Er sei mit dem Mandatsentzug und der Beauftragung eines Rechtsanwalts einer Empfehlung seiner Gewerkschaft gefolgt. Diese habe es nicht hinnehmen wollen, dass die Beklagte die Erfüllung der Zahlungsansprüche ihrer Arbeitnehmer verzögere, obwohl die diesbezüglichen Rechtsfragen obergerichtlich geklärt worden seien und dabei kostenrechtlich von dem – durch Gewerkschaftsbeiträge finanzierten – gewerkschaftlichen Rechtsschutz profitiere. II. Die Beschwerde ist begründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die in Ansatz gebrachten Anwaltskosten des Klägers zu tragen. Der Kostenfestsetzungsantrag des Klägers war daher unter Änderung des angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen. 1. Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits und dabei insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu tragen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren; hierzu gehören grundsätzlich auch die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei, § 91 Abs. 1, 2 ZPO. Dabei ist allerdings jede Prozesspartei aus dem Prozessrechtsverhältnis und dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Obsiegens vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer rechtlichen Belange vereinbaren lässt (BGH, Beschluss vom 31.08.2010 – X ZB 3/09 – NJW, 2011, 529; BAG, Beschluss vom 14.11.2007 – 3 AZB36/07 – NJW 2008, 1340, jeweils m.w.N.). Verletzt eine Partei diese Kostenminderungspflicht, kommt eine Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten nicht in Betracht. 2. Die durch den Wechsel von einer gewerkschaftlichen zu einer anwaltlichen Vertretung dem Kläger entstandenen Kosten sind bei Anwendung dieser Grundsätze nicht erstattungsfähig. Der Kläger hat mit diesem Mandatswechsel gegen seine Verpflichtung zur Kostenminderung verstoßen. Eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung machte es nicht erforderlich, der Gewerkschaft das Mandat zu entziehen und einen Rechtsanwalt mit der weiteren Vertretung zu beauftragen. So lagen insbesondere keine Gründe in der Person des Prozessbevollmächtigten vor, die einen Mandatswechsel erforderlich machten; denn der Kläger wurde sowohl im Rahmen des gewerkschaftlichen Rechtsschutzes als auch anwaltlich von Herrn P. vertreten. Dass der Kläger mit dem Mandatswechsel einer Empfehlung seiner Gewerkschaft folgte, genügt für sich genommen nicht, um eine Kostenerstattungspflicht der Beklagten zu begründen. Denn es ist entscheidend, ob der Kläger dieser Empfehlung unter Berücksichtigung des Kosteninteresses der Beklagten folgen durfte, was nicht der Fall ist. Der Kläger kann sich hierbei insbesondere nicht darauf berufen, die Beklagte sei nicht bereit gewesen, die in Parallelfällen ergangenen Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg auf den vorliegenden Rechtsstreit zu übertragen und ihn daher klaglos zu stellen. Keine Partei hat einen Anspruch darauf, dass der Prozessgegner die Ergebnisse anderer Rechtsstreitigkeiten auf den eigenen Rechtsstreit überträgt; die Beklagte war vielmehr ohne weiteres berechtigt, auch die vorliegende gerichtliche Auseinandersetzung einer Entscheidung zuzuführen. Der Mandatswechsel diente daher auch nicht dazu, die eigenen Rechte in einem gerichtlichen Verfahren sachgerecht durchzusetzen oder zu sichern, sondern mit ihm sollte die Beklagte sanktioniert und mit Kosten belastet werden, weil sie nicht zu einer vorzeitigen Auffassung ihrer Rechtsauffassung bereit war; dies ist mit der Kostenminderungspflicht des Klägers nicht in Einklang zu bringen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. 4. Die Entscheidung ist unanfechtbar.