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Urteil

26 Sa 2387/12

LArbG Berlin-Brandenburg 26. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2013:0508.26SA2387.12.0A
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Leitsätze
1. Zu einer Bezugnahme auf künftig vereinbarte Haustarifverträge im Arbeitsvertrag (§ 7) und in gerichtlichem Vergleich unter Benennung eines Eckpunktepapiers der Tarifpartner vom 12. Oktober 2006.(Rn.62) 2. Das Stufensystem des TV-C. sowie die Überleitung nach dem TVÜ-C. sind im Gegensatz zu dem des BAT/BAT-O nicht altersdiskriminierend.(Rn.64) 3. Die Regelungen des TVÜ-C. zur Stufenzuordnung stehen als solche im Einklang mit Art. 3 GG und § 3 Abs. 2 AGG als spezialgesetzlicher Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes.(Rn.68) 4. Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche für 2008 scheitern hier schon an § 15 Abs. 4 AGG.(Rn.69) 5. Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO bei Geltendmachung einer Vergütung nach höheren Entgeltstufen zulässig ist.(Rn.55)
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10.10.2012 – 56 Ca 17979/09 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu einer Bezugnahme auf künftig vereinbarte Haustarifverträge im Arbeitsvertrag (§ 7) und in gerichtlichem Vergleich unter Benennung eines Eckpunktepapiers der Tarifpartner vom 12. Oktober 2006.(Rn.62) 2. Das Stufensystem des TV-C. sowie die Überleitung nach dem TVÜ-C. sind im Gegensatz zu dem des BAT/BAT-O nicht altersdiskriminierend.(Rn.64) 3. Die Regelungen des TVÜ-C. zur Stufenzuordnung stehen als solche im Einklang mit Art. 3 GG und § 3 Abs. 2 AGG als spezialgesetzlicher Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes.(Rn.68) 4. Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche für 2008 scheitern hier schon an § 15 Abs. 4 AGG.(Rn.69) 5. Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO bei Geltendmachung einer Vergütung nach höheren Entgeltstufen zulässig ist.(Rn.55) I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10.10.2012 – 56 Ca 17979/09 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. B. Die Berufung ist jedoch nicht begründet, da die Klage – soweit zulässig – unbegründet ist. I. Die Klage ist hinsichtlich der Zahlungsanträge (zu 1, zu 2 und zu 4) zulässig. Der Antrag zu 1) betrifft der Höhe nach denselben Betrag wie der Antrag zu 4) nebst Zinsen für die Zeit von Januar bis August 2008 sowie von Januar 2009 bis Dezember 2010. Die Klägerin begehrt ihn allerdings nicht sowohl als Vergütung als auch als Schadensersatz. Sie stützt ihre Klageforderung vielmehr auf verschiedene Anspruchsgrundlagen, auf den Arbeitsvertrag iVm. BAT und TV-C. einerseits und auf vermeintliche Schadensersatzansprüche anderseits. Der Hilfsantrag zu 3) ist unzulässig, auch als Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO, da er nicht über das hinausgeht, was die Klägerin mit dem Leistungsantrag beansprucht. Die Klägerin begehrt mit dem Hilfsantrag für denselben Zeitraum Feststellungen, die schon von dem Leistungsantrag erfasst sind. Das in Frage stehende Rechtsverhältnis ist für die Zeit bis Dezember 2010 mit der Entscheidung über die Leistungsklage geklärt (vgl. dazu BAG 27. Januar 2011 – 6 AZR 578/09 – AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Versorgungsbetriebe, Rn. 17). Die Frage, ob der Klägerin zu den konkret benannten Zeitpunkten Vergütung nach den angegebenen Stufen zusteht, wirkt sich für die Zukunft nicht mehr aus, da das Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. September 2011 (also bis zu dessen Beendigung) ruhte. Hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 5) ist die Klage zulässig. Insoweit begründen jedenfalls die erstinstanzlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren das Feststellungsinteresse. Ob § 12a ArbGG entgegensteht, ist eine Frage der Begründetheit. II. Soweit die Klage danach zulässig ist, ist sie unbegründet. 1) Die Klägerin hat gegen die Beklagte für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. August 2008 keinen Anspruch mehr auf die Zahlung von Vergütungsdifferenzen. Das Arbeitsgericht hat die Klage diesbezüglich mit zutreffender Begründung abgewiesen, der sich die Kammer anschließt. Insoweit kann Bezug genommen werden auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung unter B I 1.1.2 der Gründe. Die Klägerin hat die Ansprüche mit ihrem Schreiben vom 22. Oktober 2008 nur für die Zeit ab September 2008 geltend gemacht. Davon ist der Klägervertreter auch im Rahmen seines Schreibens vom 23. September 2009 an die Beklagte selbst noch ausgegangen. Durch Erstreckung der Anträge auf die Zeit von Januar bis August 2008 mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2011 konnte die Ausschlussfrist nicht mehr gewahrt werden. Auch der Umstand, dass die Beklagte die Zahlungen – soweit erfolgt – unter Vorbehalt geleistet hat, steht dem nicht entgegen. Das konnte die Klägerin nicht davon befreien, ihre weiter gehenden Ansprüche innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist geltend zu machen. Die Ausführungen der Klägerin zum Nachweisgesetz in diesem Zusammenhang liegen neben der Sache und können insbesondere nicht auf die durch sie zitierte Rechtsprechung des BAG gestützt werden. 2) Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch für die Zeit von Januar 2009 bis Dezember 2010 keinen Anspruch auf Zahlung von Differenzbeträgen. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus ihrem Arbeitsvertrag iVm. dem BAT, noch aus ihrem Arbeitsvertrag iVm. dem TV-C. und auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung mit anderen Beschäftigtengruppen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch weder Entschädigungs- noch Schadensersatzansprüche. a) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte zusätzliche Vergütung aus § 5 ihres Arbeitsvertrags iVm. dem BAT. aa) Nach der Rechtsprechung des EuGH und des BAG ist im Falle einer mittelbaren Diskriminierung durch eine Bestimmung eines Tarifvertrags das nationale Gericht verpflichtet, diese Bestimmung - ohne dass es ihre vorherige Beseitigung durch Tarifverhandlungen oder auf anderen Wegen beantragen oder abwarten müsste - außer Acht zu lassen und auf die Angehörigen der durch diese Diskriminierung benachteiligten Gruppe die gleiche Regelung wie auf die übrigen Arbeitnehmer anzuwenden. Die Anforderung des Unionsrechts, die Diskriminierung durch eine Anpassung „nach oben“ zu beseitigen, betrifft dabei nicht nur die Vergangenheit, sondern auch die Zukunft, weil sie das höhere Entgelt auch zukunftsbezogen solange zugesteht, bis eine unionsrechtskonforme Neuregelung getroffen ist. Der Anspruch auf die nach oben angepasste Vergütung ergibt sich danach aus dem Tarifvertrag, soweit er nicht diskriminierend wirkt. Im Altersstufensystem des BAT und des BAT-O war das die Vergütung nach der höchsten Vergütungsstufe. bb) Wäre also die Klägerin auch in der Zeit ab dem 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2010 nach dem BAT zu vergüten gewesen, könnte sie angesichts der dort festgestellten mittelbaren Diskriminierung jüngerer Belegschaftsmitglieder weiterhin Vergütung nach der höchsten Vergütungsstufe beanspruchen. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden aber der BAT und die diesen ergänzenden Bestimmungen jedenfalls seit Inkrafttreten der Vergütungsordnung des TV-C. am 1. Januar 2009 keine Anwendung mehr. So hat die Klägerin vor dem Berufungsschriftsatz die Anwendbarkeit der Haustarifverträge der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt. Ihre Ansprüche auf Sonderzuwendungen für die Jahre 2007 bis 2009 hat sie gerade auf den TV-C. gestützt. Alles andere wäre angesichts der Formulierung in § 7 des Arbeitsvertrages sowie der eindeutigen Vereinbarung in dem Vergleich vor dem Arbeitsgericht Berlin vom 5. Dezember 2006 auch unverständlich. (1) Die Parteien hatten bereits im Arbeitsvertrag vom 3. Mai 2005 unter § 7 die Anwendung des für die Beklagte geplanten Haustarifvertrages ab dessen Inkrafttreten vereinbart. Die Anwendung der Haustarifverträge vereinbarten sie ausdrücklich für das über den 31. Dezember 2006 fortgesetzte Arbeitsverhältnis in dem Vergleich vor dem Arbeitsgericht Berlin vom 5. Dezember 2006. Die Ausführungen der Klägerin in der Berufungsbegründung sind daher nicht nachzuvollziehen. Soweit die Klägerin auf Seite 4 der Berufungsbegründung eine wirksame Einbeziehung der Bezugnahmeregelung in den Arbeitsvertrag insgesamt in Frage stellt, ist auch das nicht recht verständlich. Das Bundesarbeitsgericht leitet gerade aus der tariflichen Regelung (allerdings der des BAT) den Anspruch auf eine Vergütung nach der höchsten Altersstufe ab. Die Parteien haben durch die Bezugnahme auf das Eckpunktepapier der Tarifpartner des Haustarifvertrages klar zum Ausdruck gebracht, dass sie die bei der Beklagten jeweils maßgeblichen Tarifregelungen zur Anwendung bringen wollten und damit das im Werden begriffene und einige Monate später vereinbarte Tarifsystem bei der Beklagten. (2) Dass die Klägerin die Bezugnahmeregelung auch nie anders verstanden hat, hat sie schon durch die Geltendmachung der Ansprüche nach dem TV-C. seit Beginn des Verfahrens zum Ausdruck gebracht. Zudem hatte die Beklagte der Klägerin im Dezember 2008 mitgeteilt, dass ihr Beschäftigungsverhältnis in das Entgeltgefüge des TV-C. übergeleitet werde. Die Klägerin hat die Anwendbarkeit des TV-C. auf ihr Arbeitsverhältnis in der Folgezeit nicht in Frage gestellt. Sie hat gegen die Anwendung dieses Tarifvertrages auf sie keine Einwände erhoben. Im Rahmen des gesamten erstinstanzlichen Rechtsstreits ist sie selbst von der Anwendbarkeit ausgegangen, wie die erstinstanzlichen Bezugnahmen auf die Vorschriften des Haustarifvertrages deutlich machen. Von der generellen Anwendbarkeit des TV-C. ist sie auch bei ihrer gesamten Argumentation ausgegangen. Die geltend gemachten Beträge stützt sie gerade auf die Differenz zu einer Vergütung, die sie „bei einer altersdiskriminierungsfreien Überleitung in das Entgeltgefüge es TV-C. erhalten hätte“. Erstmals in der Berufungsinstanz stellt sie die Geltung des TV-C. in Frage. Es ist auch kaum anzunehmen, dass die Klägerin ernsthaft an einer – uU. sogar statischen – Geltung der Vergütungsordnung des BAT interessiert war bzw. sein könnte. cc) Die Vergütungsordnung des TV-C. hat für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 die bis dahin nach dem Tarifvertrag insoweit fortgeltenden Bestimmungen des BAT auch wirksam abgelöst. Das Stufensystem des Haustarifvertrages bei der Beklagten ist einschließlich der Übergangsregelung im Gegensatz zu dem des BAT nicht altersdiskriminierend. Die Regelungen des TV-C. entsprechen insoweit der des TVöD. (1) Zwar war die lebensaltersbezogene Grundvergütung im BAT seit Inkrafttreten des AGG altersdiskriminierend, sodass bis zur Einführung eines diskriminierungsfreien Vergütungssystems eine „Anpassung nach oben“ erfolgen musste. Demzufolge war den diskriminierten jüngeren Arbeitnehmern eine Vergütung aus der höchsten Lebensaltersstufe der jeweiligen Vergütungsgruppe zu zahlen. Diese Pflicht endete jedoch mit der Ablösung eines altersdiskriminierenden Vergütungssystems durch ein diskriminierungsfreies. Das Entgeltsystem des TV-C., das dem des TVöD in den hier relevanten Passagen entspricht, ist als solches diskriminierungsfrei. In dieses neue, diskriminierungsfreie System sollten die Beschäftigten unter Wahrung der nach dem BAT/BAT-O erreichten Lebensaltersstufe als tarifgerechter Grundlage übergeleitet und in die neue Entgeltstruktur eingegliedert werden. Diese Anknüpfung an den nach den tariflichen Regelungen des BAT erreichten Besitzstand ist mit dem Verbot der Altersdiskriminierung vereinbar. Eine vorübergehende Vergütung aus der höchsten Lebensaltersstufe der jeweiligen Vergütungsgruppe des BAT/BAT-O hat ausschließlich zur Beseitigung der Diskriminierung innerhalb des diskriminierenden Systems zu erfolgen. Als Anknüpfungspunkt für die endgültige Eingliederung in das neue diskriminierungsfreie Entgeltsystem durch Zuordnung zu einer der regulären Entgeltstufen dieses Tarifvertrags kann eine Vergütung aus der höchsten Lebensaltersstufe der jeweiligen Vergütungsgruppe des BAT/BAT-O deshalb nicht dienen (vgl. BAG 8. Dezember 2011 - 6 AZR 319/09 - AP Nr. 5 zu § 6 TVÜ = NZA 2012, 275 = EzA Richtlinie 2000/78 EG-Vertrag 1999 Nr. 26, Rn. 23 ff.). (2) Dem steht insbesondere auch nicht der Einwand der Klägerin entgegen, das Überleitungssystem selbst sei diskriminierend. Entgegen ihrer Darstellung haben sich sowohl der Gerichtshof der Europäischen Union als auch das Bundesarbeitsgericht intensiv mit der Frage auseinander gesetzt, ob das im Wesentlichen inhaltsgleiche Überleitungssystem des TVöD diskriminierend sei. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Überleitungsregelungen in dem insoweit inhaltsgleichen TVöD ausdrücklich als angemessen und erforderlich angesehen, weil es sich dabei um Regelungen mit Übergangscharakter handele und die Fortwirkung der Altersdiskriminierung schrittweise nach Maßgabe der Entwicklung der Vergütung der Angestellten verschwinden werde. Er hat dabei darauf abgestellt, dass sich die Vergütung der Angestellten nach der Überleitungsphase allein anhand der im TVöD vorgesehenen Kriterien und damit nicht mehr anhand des Alters entwickeln werde (vgl. EuGH 8. September 2011 - C-297/10 und C-298/10 - [Hennigs], ZTR 2011, 664, Rn. 96 f.). Die durch die Klägerin angesprochene Regelung, wonach mit Eintritt in die Überleitungsphase noch die Belegschaftsmitglieder, welche im Januar 2009 Geburtstag hatten, begünstigt würden, ist Teil des gesamten durch die Tarifpartner geschaffenen Überleitungssystems. Ein Übergangszeitraum mit zT. noch diskriminierenden Elementen ist sowohl durch das BAG als auch durch den EuGH ausdrücklich akzeptiert worden (vgl. dazu BAG 8. Dezember 2011 - 6 AZR 319/09 - AP Nr. 5 zu § 6 TVÜ = NZA 2012, 275 = EzA Richtlinie 2000/78 EG-Vertrag 1999 Nr. 26, Rn. 23 ff.). b) Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch aus dem Arbeitsvertrag iVm. dem Vergütungssystem des TV-C. auf die Differenz zwischen gezahlter Vergütung und einer solchen, die sich ergäbe, wenn ihr Vergleichsentgelt nach der höchsten Lebensaltersstufe ihrer Vergütungsgruppe berechnet worden wäre. Das ergibt sich bereits aus den oben unter a) cc) dargelegten Gesichtspunkten. c) Die Klägerin hat darüber hinaus keinen Anspruch auf Vergütung nach bzw. unter Berücksichtigung einer höheren Stufe unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung mit anderen Beschäftigtengruppen. Die Regelungen des TVÜ-C. zur Stufenzuordnung stehen als solche im Einklang mit Art. 3 GG und § 3 Abs. 2 AGG als spezialgesetzlicher Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes. Den Tarifvertragsparteien war ein angemessener Spielraum zur Überleitung der bereits Beschäftigten vom alten in das neue Vergütungssystem zuzubilligen. Das Ziel, das neue Entgeltsystem unter Wahrung sozialer Besitzstände einzuführen, rechtfertigt bei Beachtung der Tarifautonomie ungeachtet der altersdiskriminierenden Wirkung der Vergütungsregelung des BAT/BAT-O das Anknüpfen an die in diesem Tarifvertrag erreichte Vergütung (vgl. BAG 8. Dezember 2011 - 6 AZR 319/09 - AP Nr. 5 zu § 6 TVÜ = NZA 2012, 275 = EzA Richtlinie 2000/78 EG-Vertrag 1999 Nr. 26, Rn. 27). Das gilt auch für die durch die Klägerin besonders angesprochene Regelung des § 5 Abs. 4 TVÜ-C., wonach noch die einen Monat nach Inkrafttreten des Tarifvertrages ein Lebensjahr vollendenden Belegschaftsmitglieder bei der Berechnung des Vergleichsentgelts mit der Vergütung nach der höheren Altersstufe berücksichtigt werden. Auch diese Regelung ist Teil des Überleitungssystems und Teil der Stichtagsregelungen, für die der EuGH wie das BAG hinsichtlich der inhaltsgleichen Regelung des TVöD den Tarifvertragsparteien einen entsprechenden Spielraum bei der Überleitung zugestanden haben. Die Wahrung sozialer Besitzstände wird als Rechtfertigungsgrund gerade ausdrücklich akzeptiert. Die Klägerin führt weitergehende Gesichtspunkte, wonach gerade sie durch das Überleitungssystem insgesamt ungerechtfertigt besonders betroffen wäre, nicht an. Sie greift lediglich einen Regelungspunkt heraus. Angesichts der Komplexität der von den Tarifvertragsparteien gewählten Regelungsaufgabe war es unmöglich, eine Entgeltstruktur zu schaffen, die keine Nachteile für einzelne Beschäftigte oder Beschäftigtengruppen gegenüber dem bisherigen Tarifrecht mit sich brachte. Ebenso wenig war es möglich zu verhindern, dass einzelne Beschäftigtengruppen nach der Überleitung in den TV-C. von der neuen Entgeltstruktur mehr oder zu früheren Zeitpunkten profitierten als andere Gruppen. Die Tarifvertragsparteien mussten bei der Schaffung der neuen Entgeltstruktur ebenso wie bei der Überleitung in das neue System sowie deren Abschluss zu einem festgelegten Zeitpunkt generalisieren, pauschalieren und typisieren, ohne dabei jeder Besonderheit des Einzelfalls gerecht werden zu können. Bei der Regelung von Massenerscheinungen, wie es die Schaffung der neuen Entgeltstruktur, die Überleitung der Beschäftigten in den TV-C. und deren endgültige Eingliederung in die neue Struktur war, liegt es in der Natur der Sache, dass es zu Randunschärfen kommt und die Regelung nicht jedem Einzelfall gerecht werden kann. Derart komplexe Sachverhalte lassen sich nur unter gewissen Brüchen in der Systematik und unter Hinnahme vorübergehender Unstimmigkeiten regeln (zum TVöD vgl. BAG 8. Dezember 2011 – 6 AZR 319/09 – AP Nr. 5 zu § 6 TVÜ = NZA 2012, 275 = EzA Richtlinie 2000/78 EG-Vertrag 1999 Nr. 26, Rn.28 ff.). d) Die seitens der Klägerin zudem geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz eines Schadens – auch der Feststellungsantrag dem Grunde nach - und auf Zahlung einer Entschädigung scheitern für das Jahr 2008 bereits daran, dass die Klägerin diese nicht innerhalb der dafür nach § 15 Abs. 4 AGG vorgesehenen Frist geltend gemacht hat. Die Ausschlussfrist gilt sowohl für Entschädigungsansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG wie für Schadensersatzansprüche nach § 15 Abs. 1 AGG und für Schadensersatzansprüche, die auf denselben Lebenssachverhalt einer Benachteiligung wie der Schadensersatzanspruch des § 15 Abs. 1 AGG gestützt werden (vgl. BAG 21. Juni 2012 – 8 AZR 188/11 – NZA 2012, 1211, Rn. 38). Die Klageeinreichung erfolgte am 30. Dezember 2011 und am 29. August 2012 weit außerhalb der nach dem Gesetz dafür vorgesehenen Fristen. Das betrifft sowohl den Leistungsantrag zu 2) als auch die Anträge zu 4) und 5). Für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 fehlt es – wie ausgeführt – an einer eine Entschädigung oder einen Schadensersatz begründenden ungerechtfertigten Diskriminierung, was auch eine dauerhafte Schädigung ausschließt. Schadensersatzansprüche aus einer Verletzung einer Verpflichtung aus dem Nachweisgesetz sind in der hier vorliegenden Konstellation nicht erkennbar. Die seitens der Klägerin insoweit zitierte Rechtsprechung des BAG betrifft andere Sachverhalte. 3) Mangels Hauptforderung steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Verzinsung der geltend gemachten Beträge zu. C. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Teilvergleich führt nicht zu einer teilweisen Kostentragung der Beklagten. Er betrifft eine verhältnismäßig geringfügige Forderung. Gegen die Kostenentscheidung des Arbeitsgerichts bestehen keine Bedenken. D. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor Die Parteien streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit einer diskriminierenden Altersstufenregelung im BAT. In der Berufungsinstanz geht es noch darum, ob Ansprüche für die Zeit von Januar bis August 2008 wegen nicht rechtzeitiger Geltendmachung verfallen sind und ob der Klägerin für die Zeit ab Januar 2009 eine höhere als die gezahlte Vergütung zusteht, weil eine Überleitung in das neue Vergütungssystem der Beklagten überhaupt nicht hätte erfolgen dürfen oder auf Basis eines anderen Vergleichsentgelts hätte durchgeführt werden müssen, sowie um Entschädigung und Schadensersatz. Die Parteien schlossen zunächst für die Zeit bis zum 31. Dezember 2006 mehrere befristete Arbeitsverträge. In dem Arbeitsvertrag vom 3. Februar 2005 nahmen die Parteien in eingeschränktem Umfang auf den BAT Bezug. In § 7 des Arbeitsvertrages heißt es ergänzend: „Die C. – Universitätsmedizin Berlin beabsichtigt, einen eigenständigen Tarifvertrag zu vereinbaren. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die für die C. künftig vereinbarten Tarifverträge die in diesem Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitsbedingungen ersetzen.“ In einem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Berlin einigten sich die Parteien am 5. Dezember 2006 auf die unbefristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den 31. Dezember 2006 hinaus mit der Maßgabe, „dass der am 18. Oktober 2006 zwischen der Beklagten und der Gewerkschaft ver.di vereinbarte Haustarifvertrag nach seinem Inkrafttreten in dem Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung finden wird“ und die Klägerin für die Zeit ab dem 1. Januar 2007 in Vergütungsgruppe KR VI eingruppiert werde. Das erwähnte Eckpunktepapier der Beklagten und der Gewerkschaft ver.di über eine Tarifeinigung vom 18. Oktober 2006 regelte die Überleitung in den TVöD (Bund). Ende 2007 vereinbarte die Beklagte mit verschiedenen Gewerkschaften Haustarifverträge, die auf dem Tarifsystem des TVöD basierten (den Tarifvertrag für die C. - Universitätsmedizin Berlin, im Folgenden: TV-C., und den Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der C. in den TV-C. und zur Regelung des Übergangsrechts, im Folgenden: TVÜ-C.). Beide Tarifverträge traten im Wesentlichen am 1. Januar 2007 (§ 39 Abs. 1 Satz 1 TV-C., § 24 Abs. 1 TVÜ-C.) in Kraft. Eingruppierung und Vergütung richteten sich nach den Vorbemerkungen des Abschnitts IIIa TV-C. bis zum 31. Dezember 2008 zunächst noch nach den bisherigen Vergütungsordnungen des BAT und des BAT-O. Erst ab dem 1. Januar 2009 traten die Regelungen des Abschnitts IIIb TV-C. in Kraft (§ 39 Abs. 1 Satz 2 TV-C.). Nach § 2 TVÜ-C. iVm. der Anl. 1 zum Tarifvertrag ersetzte der TV-C. ua. den BAT und den BAT-O. Der 2. Abschnitt des TVÜ-C. enthält Überleitungsvorschriften, die dem TVÜ-TVöD im Wesentlichen entsprechen. § 4 regelt eine Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen. § 5 legt wortgleich mit der entsprechenden Bestimmung des TVÜ-TVöD die Ermittlung eines Vergleichsentgelts fest. Nach § 5 Abs. 4 TVÜ-C. werden Beschäftigte, die im Januar 2009 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die Grundvergütung der nächsthöheren Lebensaltersstufe erhalten hätten, für die Bemessung des Vergleichsentgelts so behandelt, als wäre der Stufenaufstieg bereits im Dezember 2008 erfolgt. § 6 regelt die Stufenzuordnung der Angestellten, ebenfalls inhaltlich mit dem TVÜ-TVöD nahezu übereinstimmend. In einer Protokollerklärung zu § 5 TVÜ-C. heißt es: „Die Überleitung für Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O erfolgt entsprechend der nach dem BAT/BAT-O maßgeblichen Lebensaltersstufe unabhängig von der Wirksamkeit dieses Vergütungssystems. Diese Überleitungsregelungen regeln nicht die Rechtsfolgen für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008. Durch Satz 1 wird sichergestellt, dass die Überleitung entsprechend der nach dem BAT/BAT-O maßgeblichen Lebensaltersstufe, die im Einzelfall erreicht war, erfolgt. Der Schutz dieses bestehenden, auf den bisherigen individuellen Lebensaltersstufen basierenden Besitzstandes wird durch die Anknüpfung der Überleitungsregelungen an das nach Maßgabe von § 5 TVÜ-C. festgelegte Vergleichsentgelt geregelt. Die Tarifvertragsparteien sind sich - unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die laufenden Revisionsverfahren vor dem BAG (6 AZR 148/09 und 6 AZR 319/09 (A)) darüber einig, kollektiv eine verbindliche Regelung für das Überleitungs- und Übergangsrecht getroffen zu haben.“ Diese Protokollerklärung nahmen die Tarifpartner Anfang 2012 in die Neufassungen des TVÜ-C. auf. Die Regelungen zur tariflichen Ausschlussfrist lauten in dem 2007 vereinbarten § 37 TV-C. wie in § 42 der 2012 vereinbarten Fassung des TV-C. wortgleich: „(1) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällig werdende Leistungen aus. (2) … Protokollerklärung zu § 37: Die Ausschlussfrist beginnt mit dem Tag nach der Unterzeichnung dieses Tarifvertrages und gilt bis dahin als ausgesetzt.“ Die Beklagte zahlte der Klägerin ua. in der Zeit von Januar 2008 bis August 2008 Vergütung nach Vergütungsgruppe Kr VI und einer unter der Höchststufe liegenden Altersstufe. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2008 machte die Klägerin unter Bezugnahme auf das Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 11. September 2008 (22 Sa 2244/07) Vergütung nach der höchsten Altersstufe ihrer Vergütungsgruppe geltend. In dem Schreiben heißt es ua.: „Ich erhalte gegenwärtig nach Vergütungsgruppe 6 Grundvergütung aus der 5. Lebensaltersstufe/Stufe. Ich verlange hiermit ab September 2008 Grundvergütung aus der höchsten / letzten Altersstufe / Stufe dieser Vergütungsgruppe. Im Rahmen der Ausschlussfrist nach § 70 BAT-/BAT-O mache ich mit voller Rückwirkung auch die Nachzahlung der Differenzbeträge zwischen der bisherigen und der ab September 2008 geltenden Grundvergütung geltend…“ Im Dezember 2008 teilte die Beklagte der Klägerin die „Überleitung ihres Beschäftigungsverhältnisses in das Entgeltsystem des TV-C.“ mit. In dem Schreiben heißt es ua.: „Diese Mitteilung dient Ihrer Information und begründet keine eigenen Entgeltansprüche. Sie steht unter dem Vorbehalt der Überprüfung. Sowohl die Ihnen mitgeteilte Entgeltgruppe als auch sonstige Entgeltbestandteile des TV C. können sich ändern. Alle Zahlungen aufgrund dieser Überleitungsmitteilung erfolgen unter Vorbehalt und haben deshalb Vorschusscharakter. Soweit Zahlungen zu Unrecht erfolgt sind, haben Sie diese in voller Höhe zurückzuzahlen.“ Ab Januar 2009 zahlte die Beklagte der Klägerin Vergütung nach der auf Basis des TV-C. iVm. dem TVÜ-C. ermittelten Entgeltgruppe. In einem Schreiben des Klägervertreters an die Beklagte vom 23. September 2009 heißt es: „2. Meine Mandantin hat mit Schreiben vom 22. Oktober 2008 die höhere Vergütung ab September 2008 schriftlich geltend gemacht. Die Vergütung erfolgte in dem Zeitraum ausweislich der Gehaltsabrechnungen auf der Vergütungsgruppe KR VI der Stufe 5 mit einem Betrag in Höhe von 1.800,10 Euro brutto. Die höchste an dem Lebensalter orientierte Stufe 9 gibt einen Betrag in Höhe von 2.010,80 Euro brutto an. Hieraus errechnet sich eine Differenz in Höhe von 210,70 Euro brutto. 3. Aus diesem Grund habe ich namens und in Vollmacht meiner Mandantin die C. aufzufordern, insgesamt einen weiteren Betrag in Höhe von 2.739,10 Euro brutto (13 Monate x 210,70 Euro) ordnungsgemäß abzurechnen und den entsprechenden Nettobetrag auf das bekannte Gehaltskonto meiner Mandantin unverzüglich, d.h. bis spätestens zum 30.9.2009 zu zahlen.“ Im Übrigen forderte der Klägervertreter die Beklagte in diesem Schreiben zur Zahlung von Sonderzuwendungen für die Jahre 2007 und 2008 nach dem TV-C. auf. Mit ihrer bei Gericht am 2. Oktober 2009 eingegangenen Klage hat die Klägerin zunächst Sonderzuwendungen für die Jahre 2007 und 2008 geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 27. Mai 2010 hat sie die Klage hinsichtlich der Sonderzuwendung für das Jahr 2009 sowie um Vergütungsdifferenzen zur höchsten Lebensaltersstufe für die Zeit von September 2008 bis Mai 2010 erweitert. Mit Teilurteil vom 9. August 2010 hat das Arbeitsgericht der Klägerin die geltend gemachten Sonderzuwendungsbeträge für die Jahre 2007 bis 2009 in Höhe von insgesamt 2.589,37 Euro brutto zugesprochen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ruhte für die Zeit ab dem 1. Januar 2011, bis es mit Wirkung zum 30. September 2011 endete. Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2011 hat die Beklagte die gegen das Teilurteil eingelegte Berufung m zurückgenommen. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2011 ihre Zahlungsanträge auf einen Zeitraum von Januar bis August 2008 ausgedehnt und hilfsweise Anträge auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Vergütungsdifferenzen für das Jahr 2008, die Verurteilung zu Schadensersatz sowie die Feststellung des Bestehens eines Schadensersatzanspruchs angekündigt. Mit Schriftsatz vom 30. März 2012 hat die Klägerin sodann (nur noch) einen Hauptantrag hinsichtlich der begehrten Vergütungsdifferenzen, hilfsweise einen entsprechenden Feststellungsantrag und äußerst hilfsweise einen Antrag auf Zahlung von Schadensersatz in gleicher Höhe angekündigt. Mit weiterem Schriftsatz vom 29. August 2012 erfolgten dann Klageerweiterungen um einen Entschädigungsanspruch und einen Feststellungsantrag hinsichtlich etwaiger Schäden dem Grunde nach. Die Klägerin hat – soweit für die Berufungsinstanz noch von Bedeutung – die Ansicht vertreten, ihr stehe Vergütung auch für die Zeit von Januar 2008 bis August 2008 auf Basis der höchsten Lebensaltersstufe bzw. für die Zeit von Januar 2009 bis Dezember 2010 auf Basis eines Vergleichsentgelts zu, welches unter Berücksichtigung einer Vergütung nach der höchsten BAT-Lebensaltersstufe zu bilden gewesen wäre. Der BAT sei durch das neue Entgeltgefüge bei der Beklagten für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 nicht wirksam abgelöst worden. Die Diskriminierung habe sich im TV-C./TVÜ-C. fortgesetzt. Das Überleitungssystem des TVÜ-C. sei nicht diskriminierungsfrei. So werde nach § 6 Abs. 1 TVÜ-C. die Stufenzuordnung grds. eins zu eins auf der Grundlage der im Dezember 2008 erhaltenen diskriminierenden Bezüge ermittelt. Nach § 5 Abs. 4 TVÜ-C. würden systematisch besondere Beschäftigungsgruppen allein aufgrund ihres Alters bevorzugt. So seien auch ab dem 1. Januar 2009 Mitarbeiter altersbezogen vergütet worden. Alle Mitarbeiter, die im Januar 2009 Geburtstag gehabt hätten, seien nämlich auf Basis einer höheren Lebensaltersstufe vergütet worden, nicht aber die Mitarbeiter, die im Februar oder später das nächste Lebensalter erreicht haben. Darin sei keine Stichtagsregelung zu sehen. Demnach könne sie auch über den 1. Januar 2009 hinaus Differenzzahlungen verlangen, die sie bei einer altersdiskriminierungsfreien Überleitung in das Entgeltgefüge des TV-C. erhalten hätte. Jedenfalls stehe ihr in Höhe der Vergütungsdifferenzen Schadensersatz bzw. eine Entschädigung nach dem AGG zu. Auf ein Verschulden der Beklagten komme es insoweit nicht an. Auf die Ausschlussfrist des § 37 TV-C. könne sich die Beklagte nicht berufen, da sie (die Beklagte) mit ihrem Überleitungsschreiben aus Dezember 2008 darauf hingewiesen habe, dass alle Zahlungen aufgrund der Überleitungsmitteilung nur unter Vorbehalt erfolgen würden. Sie hätten daher Vorschusscharakter gehabt. Auch habe die ihr gezahlte Vergütung erst mit dem TV-C. und dem TVÜ-C. in der Fassung vom 1. Juli 2011 am 11. Januar 2012 rückwirkend Endgültigkeitscharakter erhalten. Im Übrigen habe die Ausschlussfirst des § 37 TV-C. nach der zugehörigen Protokollnotiz erst mit dem Tag nach dessen Unterzeichnung zu laufen begonnen. Fälligkeit habe zudem erst zu dem Zeitpunkt vorgelegen, als sie (die Klägerin) Kenntnis von der Diskriminierung und deren tatsächlicher Höhe erhalten habe, also frühestens am 12. Januar 2012. Das gleiche gelte auch für die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Anträge der Parteien wird Bezug genommen auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die relevanten Rechtsfragen seien durch EuGH und BAG bereits entschieden, etwaige Schadensersatzansprüche auch nicht rechtzeitig geltend gemacht worden. Sie hat die Ansicht vertreten, sie sei erst seit Bekanntwerden der Entscheidung des BAG vom 10. November 2011 (6 AZR 148/09) verpflichtet, die Vergütungsdifferenz zu verzinsen. Erst aus der Entscheidung habe sich ergeben, dass die Vergütung nach dem alten System rechtswidrig sein könnte. Der Hilfsantrag zu 3) sei angesichts des Vorrangs der Leistungsklage unzulässig. Der Antrag hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs sei wegen doppelter Rechtshängigkeit nicht zulässig, jedenfalls aber unbegründet. Auch der Antrag zu 5), mit dem die Klägerin die Feststellung eines Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach begehrt hat, sei wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig. Jedenfalls habe die Klägerin auch die Frist des § 15 Abs. 4 AGG nicht eingehalten. Im Übrigen hat sich die Beklagte auf den teilweisen Verfall der Ansprüche berufen. Das Arbeitsgericht hat der Klage hinsichtlich der Vergütungsdifferenzen für die Zeit von September bis Dezember 2008 stattgegeben, hinsichtlich der Zinsforderung erst für die Zeit ab dem 11. November 2011, und die Klage im Übrigen unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BAG abgewiesen. Für die Zeit von Januar bis August 2008 stehe die Ausschlussfrist des § 37 TV-C. der Forderung entgegen, da die Klägerin ihre dahin gehenden Ansprüche mit ihrem Schreiben vom 22. Oktober 2008 nicht geltend gemacht habe. Der Antrag zu 2) (Entschädigung) scheitere an § 15 Abs. 4 AGG. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 habe die Klägerin keinen Anspruch aus dem Arbeitsvertrag iVm. dem AGG. Es fehle insoweit an einem Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Der Hilfsantrag zu 3) sei unzulässig, jedenfalls unbegründet. Gleiches gelte für den Hilfsantrag zu 4). Er scheitere jedenfalls an § 15 Abs. 4 AGG. Auch der Hilfsantrag zu 5) scheitere am Fehlen eines Schadensersatzanspruchs. Hinsichtlich der Anwaltskosten stehe dem bereits § 12a ArbGG entgegen. Für einen Anspruch nach dem Antrag zu 6) fehle es wiederum an einer nicht gerechtfertigten Diskriminierung. Die Klägerin hat gegen das ihr am 30. November 2012 zugestellte Schlussurteil am 19. Dezember 2012 Berufung eingelegt und diese – nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - mit einem am 28. Februar 2013 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Sie setzt sich mit der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen unter Wiederholung ihrer erstinstanzlichen Rechtsansichten auseinander. Die Beklagte habe sie nach Lebensalterstufen vergütet, was zu einem Anspruch auf Vergütung nach der höchsten Lebensaltersstufe führe. Die Beklagte hätte bei der Berechnung des Vergleichsentgelts von der Endstufe der Vergütung nach der maßgeblichen Vergütungsgruppe ausgehen müssen. Sie habe jedenfalls einen Entschädigungs- und einen Schadensersatzanspruch nach dem AGG. Das Arbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, dass es sich hier um einen Haustarifvertrag handele. Diskriminierend sei, dass noch nach dem Stichtag des 1. Januar 2009 die im Januar älter werdenden Belegschaftsmitglieder bevorzugt worden seien. Auch stelle sich die Frage – so die Klägerin nun in der Berufungsinstanz –, ob überhaupt eine wirksame Einbeziehung der tariflichen Vorschriften in den Arbeitsvertrag vorliege. Daran fehle es. Daher verbleibe ihr der aus § 5 des Arbeitsvertrages geltend gemachte diskriminierungsfreie Anspruch aus der höchsten Lebensaltersstufe der dort genannten Vergütungsgruppe VI BAT auch nach der Überleitung äquivalent zu den Stufen 6+, hilfsweise 5+ der Entgeltgruppe E 8 aufgrund einer hypothetischen Berechnung. Der Schadensersatzanspruch ergebe sich auch aufgrund der Nichtbeachtung des § 2 Abs. 1 Nr. 6 NachwG, da auf eine nichtige tarifvertragliche Regelung Bezug genommen worden sei, ohne auf diesen Umstand hinzuweisen. Jedenfalls habe sie ihre Ansprüche auch rechtzeitig mit ihrem Schreiben vom 22. Oktober 2008 und in der Klage vom 2. Oktober 2009 geltend gemacht. Im Übrigen handele es sich bei dem diskriminierenden Entgeltsystem um einen Dauertatbestand. Soweit für das Berufungsverfahren – nach Abschluss eines Teilvergleichs in der Berufungsverhandlung über die in der Verhandlung geltend gemachten Zinsen für einen Zeitraum vor dem 11. November 2011 auf die durch das Arbeitsgericht für die Monate September bis Dezember 2008 zugesprochenen Beträge – zuletzt noch von Bedeutung, beantragt die Klägerin sinngemäß, das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 3. September 2012 – 21 Ca 20808/11 – abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 6.742,40 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem jeweiligen Teilbetrag - in Höhe von 210,70 Euro, beginnend ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit dem Monat Januar 2008 bis zum Monat August 2008, - in Höhe von 210,70 Euro, beginnend ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit dem Monat Januar 2009 bis zum Monat Dezember 2010 zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie eine Entschädigung, die in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber einen Betrag in Höhe von 1.229,08 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Dezember 2011 zu zahlen, hilfsweise für den Fall der ggf. teilweisen Abweisung des Leistungsantrags zu 1. 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr die Vergütung nach der Vergütungsgruppe Kr VI/09 für Januar 2008 bis Dezember 2008 unter Zugrundelegung der Grundvergütung als letzte Lebensaltersstufe und Endgrundvergütung jeweils zu zahlen und etwaige monatliche Bruttonachzahlungsbeträge, beginnend mit Januar 2008 bis Dezember 2008, ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sowie auf Grund der Überleitung in gleicher Höhe zur diskriminierenden Vergütung zum 1. Januar 2009 in den Entgelttarifvertrag der C. mit der Entgeltgruppe E 8A der (individuellen Zwischen-/End-)stufe 6+, hilfsweise 5+ für den Zeitraum seit Januar 2009 bis Dezember 2010 zu zahlen und etwaige monatliche Bruttonachzahlungsbeträge, beginnend mit Januar 2009 bis Dezember 2010, ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, hilfsweise für den Fall der (teilweisen) Klageabweisung der Klageanträge zu 1. und zu 3. 4. die Beklagte zu verurteilen, an sie Schadensersatz in Höhe von 6.742,40 Euro brutto zu zahlen und etwaige monatliche Bruttonachzahlungsbeträge, beginnend mit Januar 2008, ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, hilfsweise für den Fall der ggf. teilweisen Abweisung des bezifferten Schadensersatzantrags zu 4. 5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche Schäden seit Januar 2008 wegen der bis zum Dezember 2008 andauernden Zahlung des Arbeitsentgelts nach dem Vergütungsgefüge des BAT/BAT-O bzw. dem Lohngruppengefüge zum Berliner Bezirks-TV Nr. 2 und der dadurch benachteiligenden Überleitung zum Januar 2009 in das Entgeltgefüge des TV-C. (siehe Antrag zu 3.) dem Grund nach zu ersetzen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Bezugnahme auf Urteile des Landesarbeitsgerichts und des Arbeitsgerichts Berlin. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien vom 28. Februar und vom 25. März 2013 sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2013.