Urteil
14 Sa 1860/13
LArbG Berlin-Brandenburg 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2014:0320.14SA1860.13.0A
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Leitsätze
1. Zur Auslegung des Manteltarifvertrags zwischen der Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG und der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di vom 24.09.2004 (MTV).
2. Das Erfordernis einer Bewährung ist erfüllt, wenn der Arbeitnehmer während der vorgeschriebenen Bewährungszeit sich den in der ihm übertragenen Tätigkeit auftretenden Anforderungen der Ausgangsvergütungsgruppe gewachsen gezeigt hat. Der Arbeitnehmer muss keine herausragenden Leistungen erbringen. Es genügt die qualitative und quantitative Normalleistung, die nach den herkömmlichen Beurteilungssystemen mit "genügt den Anforderungen" zu bewerten wäre.(Rn.54)
3. Erfüllt die Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Geltungsbereich eines Tarifvertrages keines in der tariflichen Vergütungsordnung geregelten Tätigkeitsmerkmales, handelt es sich um eine Tariflücke. Es handelt sich vorliegend allerdings nicht um eine unbewusste Tariflücke, die es den Gerichten erlauben könnte, sie aus einem eindeutig feststellbaren Sinn und Zweck des Tarifvertrages heraus zu schließen.(Rn.58)
4. Voraussetzung einer Vergütung gemäß Vergütungsgruppe Ap IV Fallgruppe 2 ist jedoch, dass die Arbeitnehmerin sich in der Tätigkeit einer Altenpflegehelferin "in der jeweiligen Fallgruppe" vier Jahre bewährt hat.(Rn.61)
5. Aus der Feststellung, dass die Arbeitnehmerin nach Vergütungsgruppe Ap III der Anlage B - Pflegepersonal - zum MTV zu vergüten ist, folgt nicht, dass zwischen den Parteien rechtskräftig entschieden wurde, die Arbeitnehmerin erfülle die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe Ap III, sondern rechtskräftig festgestellt wurde nur, dass die Arbeitnehmerin einen Anspruch auf Vergütung gemäß Vergütungsgruppe Ap III hat.(Rn.65)
(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 AZN 463/14)
(Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 AZR 663/14)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 19. September 2013 - 1 Ca 4131/13 – abgeändert und die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Auslegung des Manteltarifvertrags zwischen der Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG und der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di vom 24.09.2004 (MTV). 2. Das Erfordernis einer Bewährung ist erfüllt, wenn der Arbeitnehmer während der vorgeschriebenen Bewährungszeit sich den in der ihm übertragenen Tätigkeit auftretenden Anforderungen der Ausgangsvergütungsgruppe gewachsen gezeigt hat. Der Arbeitnehmer muss keine herausragenden Leistungen erbringen. Es genügt die qualitative und quantitative Normalleistung, die nach den herkömmlichen Beurteilungssystemen mit "genügt den Anforderungen" zu bewerten wäre.(Rn.54) 3. Erfüllt die Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Geltungsbereich eines Tarifvertrages keines in der tariflichen Vergütungsordnung geregelten Tätigkeitsmerkmales, handelt es sich um eine Tariflücke. Es handelt sich vorliegend allerdings nicht um eine unbewusste Tariflücke, die es den Gerichten erlauben könnte, sie aus einem eindeutig feststellbaren Sinn und Zweck des Tarifvertrages heraus zu schließen.(Rn.58) 4. Voraussetzung einer Vergütung gemäß Vergütungsgruppe Ap IV Fallgruppe 2 ist jedoch, dass die Arbeitnehmerin sich in der Tätigkeit einer Altenpflegehelferin "in der jeweiligen Fallgruppe" vier Jahre bewährt hat.(Rn.61) 5. Aus der Feststellung, dass die Arbeitnehmerin nach Vergütungsgruppe Ap III der Anlage B - Pflegepersonal - zum MTV zu vergüten ist, folgt nicht, dass zwischen den Parteien rechtskräftig entschieden wurde, die Arbeitnehmerin erfülle die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe Ap III, sondern rechtskräftig festgestellt wurde nur, dass die Arbeitnehmerin einen Anspruch auf Vergütung gemäß Vergütungsgruppe Ap III hat.(Rn.65) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 AZN 463/14) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 AZR 663/14) I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 19. September 2013 - 1 Ca 4131/13 – abgeändert und die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen. A Die Berufung ist zulässig. Sie ist gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft und frist- und formgerecht im Sinne der §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden. B Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. I. Die Klage ist zulässig. 1. Der ursprünglich unzulässige Zahlungsantrag ist durch die klarstellende Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2014 zulässig geworden. a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben der bestimmten Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs auch einen bestimmten Antrag enthalten. Damit wird der Streitgegenstand abgegrenzt und zugleich eine Voraussetzung für die etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung geschaffen. Daran gemessen ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (vgl. z. B. BGH, 14.12.1998, II ZR 330/97, NJW 1999, 954 m. w. N.). Sind Gegenstand einer Klage Beträge aus einer Mehrheit aus Einzelansprüchen, muss der Kläger gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO im Einzelnen angeben, wie er die geltend gemachte Gesamtsumme ziffernmäßig auf die verschiedenen Ansprüche verteilt wissen will (vgl. BGH, 08.12.1989, V ZR 174/88, NJW 1990, 2068). Ohne die gebotene Aufteilung des eingeklagten (Teil-) Betrages auf die in ihrer Summe höheren Einzelforderungen ist die Zusammensetzung des Streitgegenstandes nicht erkennbar und ein hierüber ergehendes Urteil nicht der materiellen Rechtskraft fähig (vgl. BGH, 27.11.1996, VIII ZR 311/95, NJW-RR 1997, 441 m. w. N.). b) Im vorliegenden Fall ergeben die geltend gemachten Einzelforderungen die Summe der verlangten 5.479,20 € brutto, nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2014 erklärt hatte, die Forderung für Januar 2011 betrage 46,57 € brutto. 2. Der Feststellungsantrag ist zwar nach § 256 Abs. 1 ZPO jedenfalls bezüglich des Zeitraumes vom 1. Januar 2011 bis zum 31. August 2013 unzulässig, da es am notwendigen Feststellungsinteresse fehlt. Denn die Klägerin hat mit dem Antrag zu 1) für den gleichen Zeitraum eine Zahlungsklage hinsichtlich der Differenzbeträge erhoben. Der Feststellungsantrag ist aber als Zwischenfeststellungsantrag nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässig; für diesen bedarf es keines Feststellungsinteresses. Der Feststellungsantrag konnte als Zwischenfeststellungsantrag nach § 256 Abs. 2 ZPO ausgelegt werden, denn der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2013 erklärt, als solcher sei der Antrag gemeint gewesen. Als Zwischenfeststellungsantrag ist der Feststellungsantrag zulässig, denn das dort zur Feststellung beantragte Rechtsverhältnis ist als Vorfrage notwendig zu klären, wenn über den Zahlungsantrag entschieden wird. Dieser kann nur dann begründet sein, wenn die Klägerin nach Vergütungsgruppe Ap IV zu vergüten ist. Dass dies nicht das einzige Element ist, das den Zahlungsantrag im vollen Umfang begründet machen kann, ist ohne Belang. Die somit gegebene Vorgreiflichkeit ersetzt das ansonsten hier auch fehlende Feststellungsinteresse (vgl. entsprechend BAG, 17.10.2007, 4 AZR 1005/06, NZA 2008, 713). II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch, seit dem 1. Januar 2011 nach der Vergütungsgruppe Ap IV der Anlage B – Pflegepersonal – zum MTV zwischen der Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft vom 24. September 2004 vergütet zu werden und daher auch keinen Anspruch auf Zahlung von 5.479,20 € brutto für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. August 2013. 1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der MTV gemäß § 3 TVG kraft beiderseitiger Tarifbindung Anwendung. Die Beklagte ist als tarifschließende Partei beim Abschluss des Tarifvertrages von der Concernmuttergesellschaft wirksam vertreten worden (vgl. BAG, 17.10.2007, 4 AZR 1005/06 a.a.O.). Die Klägerin ist Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft ver.di. 2. Die sich aus der Geltung des Tarifvertrages für das Arbeitsverhältnis der Parteien hinsichtlich der Eingruppierung der Klägerin maßgebenden Vorschriften lauten: § 12 Eingruppierung 1. Die Eingruppierung der Arbeitnehmer richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlage B). Der Arbeitnehmer erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in die er eingruppiert ist. 2. Der Arbeitnehmer ist in die Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Die in § 12 Abs. 1 Satz 1 MTV in Bezug genommene Anlage B hat u.a. folgenden Wortlaut: Vergütungsgruppe Ap I 1. Pflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit. Vergütungsgruppe Ap II 1. Altenpflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit. 2. Pflegehelferinnen der Vergütungsgruppe Ap I Fallgruppe 1 nach dreijähriger Bewährung in dieser Fallgruppe. mit entsprechender Tätigkeit. Vergütungsgruppe Ap III 1. Altenpflegehelferinnen nach zweijähriger Bewährung in VG Ap II, FG 1 Vergütungsgruppe Ap IV 1. Altenpflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit. 2. Altenpflegehelferinnen nach vierjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe, frühestens jedoch nach sechsjähriger Berufstätigkeit nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis. 3. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Vergütung nach Vergütungsgruppe Ap IV der Anlage B zum MTV. Die ihr übertragene Tätigkeit erfüllt nicht die Voraussetzungen der hierfür herangezogenen tariflichen Tätigkeitsmerkmale, so dass sich die Klägerin insoweit auch nicht vier Jahre bewähren konnte. 4. Das Erfordernis einer Bewährung ist – auch nach dem hier streitgegenständlichen MTV – erfüllt, wenn der Arbeitnehmer während der vorgeschriebenen Bewährungszeit sich den in der ihm übertragenen Tätigkeit auftretenden Anforderungen der Ausgangsvergütungsgruppe gewachsen gezeigt hat. Der Arbeitnehmer muss keine herausragenden Leistungen erbringen. Es genügt die qualitative und quantitative Normalleistung, die nach den herkömmlichen Beurteilungssystemen mit „genügt den Anforderungen“ zu bewerten wäre (vgl. BAG, 02.07.2008, 4 AZR 391/07, n.v., zitiert aus juris). a) Der auf Feststellung und Zahlung der tarifgerechten Vergütung gerichteten Klage kann nur stattgegeben werden, wenn die in der gesamten Arbeitszeit der Klägerin angefallenen Arbeitsvorgänge im tariflich geforderten Umfang die Anforderungen eines oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale der von ihr in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe erfüllen (§ 12 Nr. 2 MTV). Auf das Vorliegen bestimmter Arbeitsvorgänge kommt es im vorliegenden Fall allerdings nicht an. Die Klägerin erfüllt bei keinem denkbaren Zuschnitt ihrer Arbeitsvorgänge ein Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe Ap IV. Denn sie ist nicht nach den Tätigkeitsmerkmalen für Altenpflegehelferinnen der Anlage B zum MTV eingruppiert. aa) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin als Krankenpflegehelferin – und nicht als Altenpflegehelferin – eingestellt ist und beschäftigt wird. Dies hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2014 auch ausdrücklich erklärt. bb) Die Tätigkeit einer Krankenpflegehelferin ist von keinem der in der Anlage B zum MTV genannten Tätigkeitsmerkmalen unmittelbar erfasst. Erfüllt die Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Geltungsbereich eines Tarifvertrages keines in der tariflichen Vergütungsordnung geregelten Tätigkeitsmerkmales, handelt es sich um eine Tariflücke. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und entgegen der Ansicht der 18. Kammer des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg im Vorprozess der Parteien (Urteil vom 06.11.2008, 18 Sa 1279/08 und 1771/08) handelt es sich vorliegend allerdings nicht um eine unbewusste Tariflücke, die es den Gerichten erlauben könnte, sie aus einem eindeutig feststellbaren Sinn und Zweck des Tarifvertrages heraus zu schließen. Zur Begründung wird auf die ausführlichen Entscheidungsgründe des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 25. Februar 2009 (4 AZR 964/07, AP Nr. 215 zu § 1 TVG Auslegung) verwiesen, denen sich die erkennende Kammer angeschlossen hat. Diese Ausführungen sind auf die Eingruppierung einer Krankenpflegehelferin ohne weiteres zu übertragen. Die Klägerin hat im vorliegenden Rechtsstreit keine andere Ansicht als das Bundesarbeitsgericht vertreten, sondern die Klägerin ist der Ansicht, aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg im Vorprozess folge ohne Weiteres, dass sie nach vierjähriger Bewährung in der Fallgruppe nach der Vergütungsgruppe Ap IV zu vergüten sei. c) Entgegen dieser Ansicht der Klägerin und des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung ist Voraussetzung einer Vergütung gemäß Vergütungsgruppe Ap IV Fallgruppe 2 jedoch, dass die Klägerin sich in der Tätigkeit einer Altenpflegehelferin „in der jeweiligen Fallgruppe“ vier Jahre bewährt hat. Aus der Formulierung „in der jeweiligen Fallgruppe“ schließt die Klägerin, hierfür sei ausreichend, dass zwischen den Parteien rechtskräftig feststehe, die Klägerin sei seit dem 1. Januar 2007 nach Vergütungsgruppe Ap III zu vergüten, die nur eine Fallgruppe enthalte; es stehe danach rechtskräftig fest, dass die Klägerin wie eine Altenpflegehelferin mit zweijähriger Bewährung zu vergüten sei, so dass sich nur noch die Frage stelle, ob sich die Klägerin weitere vier Jahre bewährt habe, was unstreitig sei. Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden. Aufgrund des Urteils des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. November 2008, 18 Sa 1279/08 und 1771/08 steht zwischen den Parteien zunächst rechtskräftig fest, dass die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 1.364,94 € brutto für die Zeit von Januar 2007 bis einschließlich Oktober 2008 hatte. Aus dem Tenor zu I 1 dieses Urteils, mit dem festgestellt wurde, dass die Klägerin seit dem 1. Januar 2007 nach Vergütungsgruppe Ap III der Anlage B – Pflegepersonal – zum MTV zu vergüten ist, folgt nicht, dass zwischen den Parteien rechtskräftig entschieden wurde, die Klägerin erfülle die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe Ap III, sondern rechtskräftig festgestellt wurde nur, dass die Klägerin seit dem 1. Januar 2007 einen Anspruch auf Vergütung gemäß Vergütungsgruppe Ap III hat. Wie sich aus den Entscheidungsgründen des Urteils der 18. Kammer des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. November 2008 zweifelsfrei ergibt, bezieht sich der Tenor zu I 1 auf eine Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO und nicht auf eine Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO, für die das Landesarbeitsgericht ein Feststellungsinteresse ausdrücklich verneint hat (II 2 a der Entscheidungsgründe). Die Rechtskraftwirkung einer Zwischenfeststellung reicht nicht weiter, als die Vorgreiflichkeit des festgestellten Rechtsverhältnisses für die Hauptsache geht (BGH, 09.03.1994, VIII ZR 165/93, BGHZ 125, 251). Bei der Hauptsache des vorangegangenen Rechtsstreits handelt es sich ausschließlich um Vergütungsansprüche der Klägerin gemäß der Vergütungsgruppe Ap III. C I. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. II. Die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG kam nicht in Betracht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Entscheidung ist am Einzelfall orientiert. Eine Divergenz zu anderen obergerichtlichen Entscheidungen ist nicht erkennbar. Insbesondere befindet sich die Entscheidung im Einklang mit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Februar 2009, 4 AZR 964/07 (AP Nr. 215 zu § 1 TVG Auslegung). III. Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel als solches nicht gegeben. Die Klägerin wird jedoch auf die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde, § 72a ArbGG, hingewiesen. Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin im Wege des Bewährungsaufstiegs. Die am ….. 1966 geborene Klägerin ist aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 1. April 1986 (Abl. Bl. 6 – 8 d. A., Anlage K1) seit diesem Tage bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin als Krankenpflegehelferin beschäftigt. Die Klägerin ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Durch ein rechtskräftiges Urteil vom 6. November 2008 hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg festgestellt, dass die Klägerin seit dem 1. Januar 2007 nach Vergütungsgruppe Ap III der Anlage B – Pflegepersonal – zum Manteltarifvertrag (MTV) zwischen der Pro Seniore Consulting und Conception AG und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft vom 24. September 2004 zu vergüten ist und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.364,94 € brutto nebst Zinsen als Unterschiedsbetrag für die Monate Januar 2007 bis einschließlich Oktober 2008 zu zahlen (18 Sa 1279/08 und 1771/08). Zur Begründung hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, die Tätigkeit der Klägerin erfülle das Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe Ap II (Altenpflegehelferin mit entsprechender Tätigkeit). Durch ein Urteil vom 25. Februar 2009 hat das Bundesarbeitsgericht zu der im Unternehmen der Beklagten geltenden Vergütungsordnung entschieden, dass die Tätigkeit eines Krankenpflegers von keiner der in der Anlage B zum MTV geltenden Tätigkeitsmerkmale erfasst ist, und dass die Gerichte für Arbeitssachen nicht befugt seien, die entsprechende bewusste Tariflücke zu schließen (4 AZR 964/07, AP Nr. 215 zu § 1 TVG Auslegung). Mit Schreiben vom 7. März 2011 verlangte die Klägerin von der Beklagten Differenzzahlungen für die Monate Januar und Februar 2011 mit der Begründung, die Klägerin sei seit Januar 2011 nach der Vergütungsgruppe Ap IV/7 der Anlage B zum MTV zu vergüten (Abl. Bl. 28 d. A., Anlage K4). Mit einer am 19. März 2013 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangen, der Beklagten am 25. März 2013 zugestellten Klage hat die Klägerin die Zahlung von 4.241,46 € brutto nebst Zinsen für die Monate Januar 2011 bis einschließlich Februar 2013 sowie die Feststellung begehrt, dass die Klägerin seit dem 1. Januar 2011 nach Vergütungsgruppe Ap IV der Anlage B – Pflegepersonal – zum MTV zu vergüten ist. Mit einer am 6. Juni 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen, der Beklagten am 12. Juni 2013 zugestellten Klageerweiterung hat die Klägerin Differenzbeträge für die Monate März bis September 2013 nebst Zinsen verlangt und den Zahlungsantrag mit insgesamt 5.479,20 € brutto beziffert. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhaltes sowie des streitigen Vorbringens der Parteien I. Instanz wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Ferner wird auf die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst der Anlagen Bezug genommen. Durch ein Urteil vom 19. September 2013 hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 5.479,20 € brutto nebst Zinsen zu zahlen, festgestellt, dass die Klägerin seit dem 1. Januar 2011 nach Vergütungsgruppe Ap IV der Anlage B – Pflegepersonal – zum MTV zu vergüten ist und die Klage im Übrigen (hinsichtlich eines weitergehenden Zinsantrages für August 2012) abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Zahlungsantrag sei zulässig und begründet, denn der Anspruch der Klägerin folge hinsichtlich der Eingruppierung ohne weitere Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht aus der Rechtskraftwirkung des landesarbeitsgerichtlichen Urteils vom 6. November 2008. Da die vorliegend begehrte Vergütungsgruppe Ap IV sich als Bewährungsaufstiegsgruppe gegenüber der Vergütungsgruppe Ap III darstelle, könnten die landesarbeitsgerichtlichen Erwägungen unmittelbar auf den vorliegenden Fall übertragen werden: Die Bewährung im Sinne der bundesarbeitsgerichtlichen Rechtsprechung, der die Beklagte nicht entgegen getreten sei, liege vor. Damit sei ausgehend von der festgestellten Vergütungsgruppe Ap III allein durch den Zeitablauf von weiteren vier Jahren, gerechnet ab dem 1. Januar 2007, für die Klägerin ein Vergütungsanspruch nach der Vergütungsgruppe Ap IV entstanden. Weiter hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die bundesarbeitsgerichtliche Entscheidung vom 25. Februar 2009 sei ohnehin nicht überzeugend. Ferner hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Betriebszugehörigkeitsstufe 8 erreiche die Klägerin erst mit dem Monat September 2012. Da sich die Gesamtforderung im Antrag zu 1) auf lediglich 5.479,20 € brutto gegenüber rechnerisch zutreffenden 5.587,20 € brutto beliefe, führe die Zuerkennung der höheren Betriebszugehörigkeitsstufe 8 erst ab September 2012 hinsichtlich der Hauptforderung zu keiner teilweisen Unbegründetheit der Klage. Der Zinsantrag erweise sich insoweit als unbegründet, als für den Monat August 2012 Zinsen nur aus 154,57 € brutto verlangt werden könnten. Hinsichtlich des Feststellungsantrages hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dieser sei zulässig, weil ein Feststellungsinteresse vorliege. Denn die Anlage B zum MTV – Pflegepersonal – sehe einen möglichen weiteren Bewährungsaufstieg nach der Vergütungsgruppe Ap V nach weiteren zwei Jahren vor. Daher habe auch das Feststellungsurteil für die Klägerin für mögliche Folgeansprüche Bedeutung. Der Feststellungsantrag sei aus den gleichen Gründen wie der Zahlungsantrag begründet. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen dieses ihr am 7. Oktober 2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 29. Oktober 2013 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Berufungsgründungsfrist bis zum 7. Januar 2014 – mit einem am 7. Januar 2014 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Beklagte tritt dem angefochtenen Urteil entgegen und ist der Ansicht, das erstinstanzliche Urteil verkenne die Rechtskraftwirkung des klägerseits bemühten Feststellungsurteils vom 6. November 2008. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts ersetze das Feststellungsurteil nicht die tatsächliche Erfüllung der in der tariflichen Vergütungsordnung geregelten Tätigkeitsmerkmale durch die Klägerin selbst. Die entscheidungserhebliche Vorfrage der Erfüllung der in der Anlage B zum MTV genannten Tätigkeitsmerkmale erwüchse gerade nicht in Rechtskraft. Die fehlende Erfüllung der tariflichen Tatbestandsmerkmale werde nicht durch das Feststellungsurteil vom 6. November 2008 ersetzt. Mangels Erfüllung der tariflichen Tatbestandsmerkmale der Vergütungsgruppe Ap IV könne die Klägerin eine entsprechende Vergütung nicht beanspruchen. Erweise sich demnach die in Anlage B zum MTV geregelte Vergütungsordnung für die Tätigkeit der Klägerin als nicht einschlägig, scheide eine entsprechende Eingruppierung aus. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 19. September 2013, Aktenzeichen 1 Ca 4131/13 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und ist der Ansicht, aufgrund des Feststellungsurteils vom 6. November 2008 habe die Klägerin durch reinen Zeitablauf (i. V. m. der entsprechenden Bewährung) den Anspruch erworben, nach Vergütungsgruppe Ap IV vergütet zu werden. Da zwischen den Parteien rechtskräftig feststehe, dass die Klägerin seit dem 1. Januar 2007 nach Vergütungsgruppe Ap III der Anlage B – Pflegepersonal – zum MTV zu vergüten und des Weiteren unstreitig sei, dass die Klägerin sich in ihrer Tätigkeit in den Jahren 2007 bis 2010 bewährt habe, müsse sie seit dem 1. Januar 2011 nach Vergütungsgruppe Ap IV Alternative II vergütet werden. Denn dies setze nichts weiter voraus, als dass der Arbeitnehmer sich vier Jahre in der jeweiligen Fallgruppe bewährt habe (und bereits seit ebenfalls sechs Jahren über die staatliche Erlaubnis verfüge, was hier ebenfalls unstreitig sei). Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze vom 6. Januar und vom 7. Februar 2014 sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 20. März 2014 Bezug genommen.