Beschluss
7 TaBV 1990/13
LArbG Berlin-Brandenburg 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2014:0429.7TABV1990.13.0A
6Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Unabhängig von einem Wahlanfechtungsverfahren hat der Arbeitgeber darüber hinaus ein rechtliches Interesse daran, seinen Status als karitative Einrichtung einer Religionsgemeinschaft gerichtlich feststellen zu lassen. Mit dieser Feststellung wird auch für die Zukunft geklärt, ob im Betrieb des Arbeitgebers ein Betriebsrat gewählt werden darf oder nicht. (Rn.15)
2. Unter § 118 Abs 2 BetrVG fallen alle der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, wenn die Einrichtung nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihren Aufgaben entsprechend berufen ist, ein Stück Auftrag der Kirche in dieser Welt wahrzunehmen und zu erfüllen.(Rn.19)
3. Die Zuordnung einer rechtlich selbständigen Einrichtung zur Kirche erfordert eine ausreichende institutionelle Verbindung zwischen der durch Art 140 GG iVm. Art 137 Abs 3 WRV geschützten Religionsgemeinschaft und der Einrichtung. Diese liegt vor, wenn die Kirche über ein Mindestmaß an Einflussmöglichkeiten verfügt, um auf Dauer eine Übereinstimmung der religiösen Betätigung der Einrichtung mit ihren Vorstellungen gewährleisten zu können. (Rn.19)
4. § 118 Abs 2 BetrVG ist nicht dahingehend auszulegen, dass das Betriebsverfassungsgesetz in den Fällen Anwendung findet, in denen die Kirchengemeinschaft keine eigene Mitarbeitervertretung installiert hat.(Rn.27)
(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 ABN 66/14)
Tenor
I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 7. August 2013 – 37 BV 5892/13 – wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unabhängig von einem Wahlanfechtungsverfahren hat der Arbeitgeber darüber hinaus ein rechtliches Interesse daran, seinen Status als karitative Einrichtung einer Religionsgemeinschaft gerichtlich feststellen zu lassen. Mit dieser Feststellung wird auch für die Zukunft geklärt, ob im Betrieb des Arbeitgebers ein Betriebsrat gewählt werden darf oder nicht. (Rn.15) 2. Unter § 118 Abs 2 BetrVG fallen alle der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, wenn die Einrichtung nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihren Aufgaben entsprechend berufen ist, ein Stück Auftrag der Kirche in dieser Welt wahrzunehmen und zu erfüllen.(Rn.19) 3. Die Zuordnung einer rechtlich selbständigen Einrichtung zur Kirche erfordert eine ausreichende institutionelle Verbindung zwischen der durch Art 140 GG iVm. Art 137 Abs 3 WRV geschützten Religionsgemeinschaft und der Einrichtung. Diese liegt vor, wenn die Kirche über ein Mindestmaß an Einflussmöglichkeiten verfügt, um auf Dauer eine Übereinstimmung der religiösen Betätigung der Einrichtung mit ihren Vorstellungen gewährleisten zu können. (Rn.19) 4. § 118 Abs 2 BetrVG ist nicht dahingehend auszulegen, dass das Betriebsverfassungsgesetz in den Fällen Anwendung findet, in denen die Kirchengemeinschaft keine eigene Mitarbeitervertretung installiert hat.(Rn.27) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 ABN 66/14) I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 7. August 2013 – 37 BV 5892/13 – wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 1. Die Beteiligten streiten darüber, ob im Betrieb des Beteiligten zu 1 ein Betriebsrat gewählt werden kann, oder ob es sich um eine karitative Einrichtung einer Religionsgemeinschaft handelt, auf die das Betriebsverfassungsgesetz nicht anwendbar ist. Der Beteiligte zu 1, im Folgenden Arbeitgeber, ist ein gemeinnütziger Verein, der in Berlin-S. ein Seniorenheim betreibt. Der Beteiligte zu 2, im Folgenden Wahlvorstand, ist der im Seniorenheim S. am 27.03.2013 gewählte dreiköpfige Wahlvorstand zur Wahl eines Betriebsrates. Nach § 3 der Vereinssatzung ist der Arbeitgeber eine Einrichtung der Freikirche der S.-T.-A., Norddeutscher Verband, Körperschaft des öffentlichen Rechts – KdöR - in H. und der in diesem Verband zusammengeschlossenen rechtlich selbständigen Landeskörperschaften, die in § 1 der Satzung im Einzelnen aufgeführt werden und zugleich die ordentlichen Mitglieder des Vereins sind (§ 6 der Satzung). Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand (§ 8 der Satzung). Der Vorstand besteht aus drei ordentlichen Vorstandsmitgliedern (§ 12 der Satzung). Der Vorsitzende des Vereins muss zugleich Geschäftsführer des A.-W. A. e. V. in H. sein, sein Stellvertreter, Vorstandsmitglied der Freikirche der S.-T.-A. in Berlin, KdöR. Wegen der Einzelheiten der Satzung wird auf Bl. 20 -23 d.A. Bezug genommen. Der Vorsitzender des Vereins und sein Stellvertreter sind hauptamtliche Angestellte der Freikirche der S.-T.-A., Norddeutscher Verband KdöR, der Schatzmeister ist zur Zeit hauptamtlicher Angestellter der in der Verwaltungsgemeinschaft der Berlin-Mitteldeutschen Vereinigung zusammengeschlossenen Freikirche der S.-T.-A. in Sachsen, in Sachsen-Anhalt, in Thüringen, in Berlin und in Brandenburg, sämtlichst Körperschaften des öffentlichen Rechts. Der Arbeitgeber ist im Mitglied im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband. Der Arbeitgeber begehrt mit seinem vorliegenden Antrag zum einen die Feststellung, dass die am 27.03.2013 durchgeführte Wahl des Wahlvorstandes unwirksam ist, zum anderen die Feststellung, dass in dem Seniorenheim als karitative Einrichtung einer Religionsgemeinschaft kein Betriebsrat zu bilden ist. Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Beschluss vom 07.08.2013 den Anträgen des Arbeitgebers stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, bei dem Arbeitgeber handele es sich um eine der Religionsgemeinschaft der Freikirche der S.-T.-A. KdöR zugeordneten karitativen Einrichtung. Ein Mindestmaß an Einflussmöglichkeiten sei schon aufgrund der Zusammensetzung der Mitglieder und des Vorstandes gegeben. Hinzu komme, dass die Leitungsstellen im Seniorenheim mit Mitarbeitern besetzt seien, die sich zu der Religionsgemeinschaft der Freikirche der S.-T.-A. bekennen würden. Das Pflegeleitbild und die Dienst- und Betriebsordnung/Heimordnung sprächen ebenfalls dafür, dass auf Dauer einer Übereinstimmung der religiösen Betätigung der Einrichtung mit den kirchlichen Vorstellungen gewährleistet sei. Allein die Mitgliedschaft im Paritätischen Wohlfahrtsverband stünde dem nicht entgegen. Dass bei dem Beteiligten zu 1) eine Mitarbeitervertretung bisher noch nicht installiert sei, sei nach den Grundsätzen des Bundesarbeitsgerichtes unschädlich. Im Übrigen habe der Beteiligte zu 1) die Einrichtung einer solchen in Aussicht gestellt. Gegen diesen, dem Wahlvorstand am 11. November 2013 zugestellten Beschluss richtet sich seine Beschwerde, die er mit einem beim Landesarbeitsgericht am 22. November 2013 eingegangenen Schriftsatz eingelegt und mit einem nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 13. Februar 2014 beim Landesarbeitsgericht am 13. Februar 2014 eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Der Wahlvorstand vertritt im Beschwerdeverfahren weiterhin die Auffassung, der Arbeitgeber sei keine karitative Einrichtung einer Religionsgemeinschaft, für die das Betriebsverfassungsgesetz keine Anwendung find. Es fehle dafür an dem Mindestmaß an Einflussnahme. Da nach der Satzung nur eines von drei Vorstandsmitgliedern Mitglied der Religionsgemeinschaft in Berlin sein müsse, könne dieses Vorstandsmitglied von den anderen beiden überstimmt werde. Zudem sei der Vorstand für drei Jahre gewählt, ohne dass die Möglichkeit gegeben sei, ihn vorzeitig abzuberufen. Auch die Mitgliedschaft im Deutschen P. Wohlfahrtsverband zeige, wie wichtig dem Arbeitgeber die Wohlfahrtsaufgabe für ältere Menschen unabhängig von religiösen Motiven sei. Mit dem Zweck des Deutschen P. Wohlfahrtsverbands sei es nicht vereinbar, bestimmte religiöse Motive in den Vordergrund zu stellen. Im Übrigen findet die Vorschrift des § 118 Abs. 2 BetrVG schon deshalb keine Anwendung, weil es an jeglichen Regelungen fehle, die den Beschäftigten eine Mitwirkung in eigenen Angelegenheiten ermögliche. § 118 Abs. 2 BetrVG sei insoweit verfassungskonform auszulegen oder aber verfassungswidrig. Die fehlende Existenz einer Mitarbeitervertretung habe zur Folge, dass ein Betriebsrat zu wählen sei. Der Wahlvorstand beantragt, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses 37 BV 5892/13 (Arbeitsgericht Berlin) die Anträge des Beteiligten zu 1) zurückzuweisen. Der Arbeitgeber beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 07.08.2013, Aktenzeichen 37 BV 5892/13, unter Zurückweisung der Beschwerde des Beteiligten zu 2. vom 21. November 2013 aufrechtzuerhalten. Der Beteiligte zu 2) verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung im Wesentlichen mit Rechtsausführungen und verweist nochmals darauf, dass sich die Möglichkeit der Einflussnahme schon aus der in der Satzung vorgesehenen und auch tatsächlich praktizierten Zusammensetzung des Vorstandes sowie der Zugehörigkeit der Mitglieder zur Freikirche ergebe. Alle Mitglieder seien Körperschaften des öffentlichen Rechts. Der P. Wohlfahrtsverband über keine Einflussnahme auf religiöse Ziele aus. Eine verfassungskonforme Auslegung bzw. Erweiterung von § 118 Abs. 2 BetrVG sei nicht erforderlich, da dieser der grundgesetzlich geschützten Religionsfreiheit Rechnung trage. Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Vorbringen in den mündlichen Verhandlungsterminen Bezug genommen. 2. Die zulässige Beschwerde des Wahlvorstands hat in der Sache keinen Erfolg. In der Einrichtung des Arbeitgebers ist ein Betriebsrat nicht zu wählen, da die Vorschriften des BetrVG gem. § 118 Abs. 2 BetrVG keine Anwendung findet. Es handelt sich vorliegend um eine karitative Einrichtung einer Religionsgemeinschaft. 2.1 Die Feststellungsanträge des Arbeitgebers sind zulässig. Insbesondere ist das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Beide Anträge sind auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet. Der Arbeitgeber begehrt hier zum einen die Entscheidung über die Wirksamkeit der Wahl des Wahlvorstandes. Die Beteiligten haben ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Klärung dieser Frage. Findet das BetrVG keine Anwendung, weil es sich bei der Einrichtung um eine karitative Einrichtung einer Religionsgemeinschaft handelt, erweist sich die Wahl des Wahlvorstandes als nichtig, sodass zwischen den Beteiligten ein Rechtsverhältnis nicht zur Entstehung gelangen konnte (vgl. dazu BAG vom 23.10.2002 – 7 ABR 59/01 – BAGE 103, 163 ff.). Unabhängig von einem Wahlanfechtungsverfahren hat der Arbeitgeber darüber hinaus auch ein rechtliches Interesse daran, seinen Status als karitative Einrichtung einer Religionsgemeinschaft gerichtlich feststellen zu lassen. Mit dieser Feststellung wird – im Gegensatz zur Wahlanfechtung, die sich nur auf eine ganz bestimmte Wahl bezieht – auch für die Zukunft geklärt, ob im Betrieb des Arbeitgeber ein Betriebsrat gewählt werden darf oder nicht. Darauf bezieht sich der Antrag zu 2. 2.2 Der Wahlvorstand ist gem. § 83 Abs. 3 ArbGG an dem Verfahren auch dann zu beteiligen, wenn sind in dem Verfahren herausstellt, dass seine Wahl wegen der Nichtanwendbarkeit des BetrVG unwirksam ist. Nach § 83 Abs. 3 ArbGG haben in einem Beschlussverfahren neben dem Antragsteller diejenigen Stellen ein Recht auf Anhörung, die nach dem BetrVG im einzelnen Fall beteiligt sind. Beteiligte in Angelegenheiten des BetrVG ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist (vgl. BAG vom 27.07.2011 – 7 ABR 61/10 – BAGE 138, 377 – 388). Dies ist bei dem gewählten Wahlvorstand der Fall. Die von dem Arbeitgeber erstrebte Entscheidung betrifft unmittelbar seine Existenz und seine betriebsverfassungsrechtlichen Rechte, nämlich die Frage der Durchführung der Wahl zum Betriebsrat. Insoweit ist der Wahlvorstand auch beteiligtenfähig iSv. § 10 S. 1 Halbsatz 2 ArbGG. Für das Verfahren, in dem über die Wirksamkeit der Bestellung des Wahlvorstandes gestritten wird, ist der Wahlvorstand als bestehend zu behandeln und damit beteiligtenfähig (vgl. BAG vom 27.07.2011 – 7 ABR 61/10 – aaO.). 2.3 Die Anträge des Arbeitgebers sind auch begründet. In der Einrichtung, für die der Wahlvorstand gewählt wurde, war ein solcher nicht zu bilden, da es sich um eine karitative Einrichtung einer Religionsgemeinschaft iSv. § 118 Abs. 2 handelt, auf die das BetrVG insgesamt keine Anwendung findet. Dies hat das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung festgestellt. 2.3.1 Unter § 118 Abs. 2 BetrVG fallen alle der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, wenn die Einrichtung nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihren Aufgaben entsprechend berufen ist, ein Stück Auftrag der Kirche in dieser Welt wahrzunehmen und zu erfüllen (BAG v. 5.12.2007 – 7 ABR 72/06 – BAGE 125, 100 – 121). Die Zuordnung einer rechtlich selbständigen Einrichtung zur Kirche erfordert eine ausreichende institutionelle Verbindung zwischen der durch Art. 140 GG iVm. Art. 137 ABs. 3 WRV geschützten Religionsgemeinschaft und der Einrichtung (BVerfG v. 11.10.1977 – 2 BvR 209/76 – BverfGE 46, 73, 87). Diese liegt vor, wenn die Kirche über ein Mindestmaß an Einflussmöglichkeiten verfügt, um auf Dauer eine Übereinstimmung der religiösen Betätigung der Einrichtung mit ihren Vorstellungen gewährleisten zu können (vgl. BAG v. 05.12.2007 – 7 ABR 72/06 – BAGE 125, 100 – 121). Einer satzungsmäßigen Absicherung der Einflussmöglichkeiten bedarf es nicht. Die Kirche muss aber in der Lage sein, einen etwaigen Dissens in religiösen Angelegenheiten zwischen ihr und der Einrichtung zu unterbinden (BAG vom 05.12.2007 – 7 ABR 72/06 – aaO.). Bestehen danach ausreichende inhaltliche und personelle Einflussmöglichkeiten der Kirche auf die religiöse Tätigkeit der Einrichtung, ist das tatsächliche Maß der Einflussnahme oder Kontrolle durch die Amtskirche ohne Bedeutung für die Zuordnung iSd. § 118 Abs. 2 BetrVG. Es gehört zu den Wesensmerkmalen der verfassungsrechtlich gewährleisteten Kirchenautonomie, Anlass und Intensität ihrer Kontrolle und Einflussnahme auf ihre Einrichtungen in eigener Verantwortung zu bestimmen. Sie muss nur sicherstellen können, dass die religiöse Betätigung der Einrichtung in Übereinstimmung mit ihren eigenen religiösen Vorstellung erfolgt (vgl. BAG vom 05.12.2007 – 7 ABR 72/06 – aaO.). 2.3.2 Gemessen an diesen Grundsätzen handelt es sich bei der vorliegenden Einrichtung um eine solche iSv. § 118 Abs. 2 BetrVG. 2.3.2.1 Zunächst hat das Arbeitsgericht bereits zutreffend bejaht, dass die Einrichtung eine karitative Einrichtung ist, da sie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke verfolgt (§ 4 Abs. 1 der Satzung). Im Ergebnis wird dies vom Beteiligten zu 2) auch nicht wirklich in Frage gestellt. 2.3.2.2 Die Einrichtung ist der Religionsgemeinschaft der Freikirche der S.-T.-A. zugeordnet. Dies ergibt sich schon aus der in § 3 der Satzung eindeutig geregelten Trägerschaft. 2.3.2.3 Darüber hinaus ist auch das von der Rechtsprechung geforderte Mindestmaß an Einflussnahme der Kirche auf die Einrichtung gegeben. Diese Einflussnahme erfolgt, abgesichert durch die Satzung, über die Organe des Vereins, nämlich die Mitgliederversammlung und den Vorstand. Ordentliche Mitglieder sind zum einen nach § 3 der Satzung die dort aufgeführten KdöR, die allesamt Freikirchen der S.-T.-A. in den verschiedenen Bundesländern sind. Soweit darüber hinaus auch andere juristische Personen oder Kooperationen Mitglieder sein können, müssen diese der Freikirche der S.-T.-A. in Deutschland verbunden sein. Damit hat die Freikirche aber unmittelbar auch Einfluss auf die weitere Führung des Vereins, da die Mitgliederversammlung den Vorstand wählt (§ 12 Abs. 5 der Satzung). Der Vorstand muss satzungsgemäß der Freikirche verbunden sein. Nach der Satzung muss der Stellvertreter des Vorsitzenden zugleich Vorstandsmitglied der Freikirche der S.-T.-A. in Berlin sein, der Vorsitzende gleichzeitig der Geschäftsführer des A.-W. A. e. V. in H.. Die Einflussnahme der Kirche wird auch durch die tatsächliche Handhabung bestätigt. Unstreitig besteht der Vorstand z. Zt. aus hauptamtlichen Angestellten der Freikirche. Weiterhin sind sämtliche Leitungsstellen der Einrichtung mit Mitarbeitern besetzt, die sich zu der Religionsgemeinschaft der Freikirche der S.-T.-A. bekennen. Die Kirche nimmt auch über das Pflegeleitbild Einfluss, das die sich an der Bibel orientierende Lebensführung betont und tägliche Andachten und wöchentliche Gottesdienste als festen Bestandteil im Alltag der Einrichtung anbietet. Dieses kirchliche Leitbild spiegelt sich in dem Leistungsangebot wieder. 2.3.2.4 Die Mitgliedschaft des Vereins im P. Wohlfahrtsverband steht dem nicht entgegen. Es ist nicht erkennbar, dass dieser als Dachverband von zahlreichen eigenständigen Organisationen, Einrichtungen und Gruppierungen im Sozial- und Gesundheitsbereich inhaltlichen Einfluss auf die Ausrichtung seiner Mitglieder nimmt. 2.4 Handelt es sich vorliegend aber um eine karitative Einrichtung einer Kirchengemeinschaft findet das BetrVG gem. § 118 Abs. 2 BetrVG keine Anwendung. Mithin ist kein Betriebsrat zu wählen. Die bisher durchgeführte Wahl des Wahlvorstandes ist unwirksam. Entgegen der Auffassung des Wahlvorstandes ist § 118 Abs. 2 BetrVG auch nicht dahingehend auszulegen, dass das Betriebsverfassungsgesetz in den Fällen Anwendung findet, in denen die Kirchengemeinschaft keine eigene Mitarbeitervertretung installiert hat. Der vom Wahlvorstand gewünschten Auslegung dieser Norm steht ihr eindeutiger Wortlaut entgegen. Eine solche Auslegung ist auch nicht von Verfassungswegen geboten. Das Bundesarbeitsgericht hat dazu unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (vgl. BVerfG 11.10.1977 – 2 BVR 209/76 – AP GG Art. 140 Nr. 1) bereits in der vom Arbeitsgericht schon zitierten Entscheidung ausgeführt, dass der Gesetzgeber des Betriebsverfassungsgesetz mit der Regelung in § 118 Abs. 2 BetrVG dem den Religionsgemeinschaften verfassungsmäßig garantierten Freiheitsraum Rechnung getragen hat, der sie berechtigt, ihre Angelegenheiten selbst zu ordnen und zu verwalten. Zu diesen Angelegenheiten gehöre auch das Recht, Vertretungsorgane entsprechend dem Charakter der Religionsgemeinschaften für die bei ihr tätigen Arbeitnehmer einzurichten und zu gestalten. Dieses Recht steht aber einer Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes auch in den Fällen entgegen, in denen eine Mitarbeitervertretung nicht eingerichtet ist. Dementsprechend sieht § 118 Abs. 2 BetrVG als Voraussetzung für die Herausnahme aus dem Betriebsverfassungsgesetz das Bestehen anderweitiger Vertretungsregelungen nicht vor. Dies entspricht gerade der grundsätzlichen Konzeption des den Religionsgemeinschaften durch Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV eingeräumten Freiraums der Kirche, ihre Angelegenheit selbst zu ordnen und zu verwalten. 3. Aus diesen Gründen war die Beschwerde des Wahlvorstandes zurückzuweisen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kam nicht in Betracht, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorlagen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die anhand der vom Bundesarbeitsgericht bereits aufgestellten Grundsätze zu entscheiden war.