Beschluss
10 Ta 1276/14
LArbG Berlin-Brandenburg 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2014:0702.10TA1276.14.0A
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Leitsätze
Auch bei einer Verurteilung zur Weiterbeschäftigung muss sich die Art und Weise der Beschäftigung aus dem Titel selbst ergeben. Sofern die Tätigkeit ohne Einschränkungen im Titel genannt ist, gilt das volle Direktionsrecht des Arbeitgebers.(Rn.13)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 11. Juni 2014 - 33 Ca 7663/13 – aufgehoben.
Der Antrag der Klägerin auf Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen unterlassener (vertragsgemäßer) Beschäftigung wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch bei einer Verurteilung zur Weiterbeschäftigung muss sich die Art und Weise der Beschäftigung aus dem Titel selbst ergeben. Sofern die Tätigkeit ohne Einschränkungen im Titel genannt ist, gilt das volle Direktionsrecht des Arbeitgebers.(Rn.13) 1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 11. Juni 2014 - 33 Ca 7663/13 – aufgehoben. Der Antrag der Klägerin auf Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen unterlassener (vertragsgemäßer) Beschäftigung wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 1. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte und Schuldnerin (nachfolgend: Beklagte) ihren Verpflichtungen aus einem Teilurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20. März 2014 nachgekommen ist oder sie durch die Verhängung von Zwangsmitteln dazu angehalten werden muss. Ausweislich eines Arbeitsvertrages der Klägerin und Gläubigerin (nachfolgend: Klägerin) mit der Fa. B. G. L. Chemische Fabrik GmbH vom 10. Mai 1991 wurde diese ab dem 1. Juli 1991 zur Ausbildung und Einarbeitung als Pharmareferent im medizinisch-wissenschaftlichen Außendienst im Bezirk Mayen-Koblenz-Trier eingesetzt. Zwischen den Parteien ist streitig, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang nach § 613a BGB der Beklagten anheim gefallen ist. Das Teilurteil vom 20. März 2014 hatte neben der Feststellung, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestehe, die Beklagte dazu bestimmt, „die Klägerin bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Feststellungsantrag der Klägerin bezüglich des Bestehens des Arbeitsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beklagten seit dem 01.10.2012 zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages der Klägerin vom 10.05.1991 und späteren Änderungen als Pharmareferentin im medizinisch-wissenschaftlichen Außendienst zu beschäftigen“. Nachdem die Klägerin seit dem 14. April 2014 gegenüber der Beklagten auf die Durchführung dieser Verpflichtung bestand, meinte die Beklagte, dass die Parteien zunächst eine schriftliche Vereinbarung über diese sogenannte Prozessbeschäftigung schließen müssten. Ein entsprechendes Angebot machte die Beklagte unter dem 28. April 2014. Am 11. Juni 2014 verhängte das Arbeitsgericht ein Zwangsgeld in Höhe von 7.200,-- EUR ersatzweise drei Tage Zwangshaft gegen den Geschäftsführer der Beklagten. Zugleich wurde beschlossen, dass die Vollstreckung entfalle, sobald die Schuldnerin ihrer Verpflichtung nachkomme. Gegen diesen den Beklagtenvertretern am 16. Juni zugestellten Beschluss erhoben diese unter dem 24. Juni 2014 sofortige Beschwerde. Zur Begründung führte die Beklagte insbesondere aus, dass der Titel zu unbestimmt sei. Denn es sei weder vorgetragen noch ersichtlich welche „späteren Änderungen“ hier von der Arbeitgeberin zu berücksichtigen seien. Dieses gelte insbesondere hier, da die Klägerin nach Ansicht des Arbeitsgerichts nach § 613a BGB in das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten geraten sei. Eine Personalakte der Klägerin liege der Beklagten nicht vor. Weiter habe die Beklagte der Klägerin auch unter dem 20. Juni 2014 eine vertragsgemäße Beschäftigung ab dem 1. Juli 2014 in Berlin angeboten. In dem Schreiben wurde hinsichtlich der Beteiligung des im Betrieb gebildeten Betriebsrates lediglich ausgeführt, dass der Betriebsrat über die Versetzung informiert worden sei. Zu der damit verbundenen Versetzung wurde der bei der Beklagten gebildete Betriebsrat allerdings, wie die Beklagte im Schriftsatz vom 1. Juli 2014 mitteilte, beteiligt, stimmte der Versetzung jedoch nicht zu. Auch einer Eilmaßnahme nach § 100 BetrVG verweigerte der im Betrieb der Arbeitgeberin gebildete Betriebsrat die Zustimmung. Vor dem Arbeitsgericht Berlin wird dazu derzeit das Zustimmungsersetzungsverfahren durchgeführt (6 BV 8289/14). Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 25. Juni 2014 nicht abgeholfen. Der Titel sei hinreichend bestimmt. Aus dem Schreiben vom 20. Juni 2014 ergebe sich nicht, dass die Klägerin wirksam beschäftigt werden könne. Denn die zuvor erforderliche Betriebsratsbeteiligung sei unklar. 2. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 11. Juni 2014 war aufzuheben. Der Titel im Teilurteil vom 20. März 2014 ist zwar hinreichend bestimmt, aber in dem Rahmen ist er auch erfüllt. 2.1 Unklarheiten über den Inhalt der Verpflichtung aus einem Titel dürfen nicht aus dem Erkenntnisverfahren in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Dessen Aufgabe ist es nur zu klären, ob die Beklagte einer festgelegten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber, worin diese besteht. 2.1.1 Bei der Prüfung, welche Verpflichtungen durch den Vollstreckungstitel festgelegt werden, kann grundsätzlich nur auf diesen selbst, nicht dagegen auf andere Schriftstücke zurückgegriffen werden. Im Verfahren der Zwangsvollstreckung kann nicht geklärt werden, zu welchen Arbeitsbedingungen eine Beschäftigung zu erfolgen hat, wenn diese Bedingungen nicht ausdrücklich tituliert sind (vgl. LAG Köln, Beschluss vom 25. September 2013 – 11 Ta 162/13; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. April 2013 - 2 Ta 38/13 -; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 6. September 2012 - 1 Ta 142/12). Der Vollstreckungstitel selbst muss nur beinhalten, zu welcher Art Beschäftigung der Arbeitgeber verpflichtet ist, damit er vor unberechtigten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geschützt wird. Der Arbeitgeber ist solange keinen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt, als er den Arbeitnehmer in der Art beschäftigt, wie es sich aus dem Titel ergibt. Streitigkeiten darüber, ob im Einzelfall das Weisungsrecht nach § 106 GewO ordnungsgemäß ausgeübt wurde, gehören nicht ins Vollstreckungsverfahren und sind gegebenenfalls in einem gesonderten Erkenntnisverfahren zu klären (BAG, Beschluss vom 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 m.w.N.). Aus dem Vollstreckungstitel selbst muss sich ergeben, um welche Art von Beschäftigung es geht. Andererseits kann der Titel aus materiell-rechtlichen Gründen nicht so genau sein, dass er auf eine ganz bestimmte im Einzelnen beschriebene Tätigkeit oder Stelle zugeschnitten ist. Darauf hat der Arbeitnehmer nämlich regelmäßig keinen Anspruch, weil dem Arbeitgeber das Weisungsrecht nach § 106 GewO zusteht. Soweit nicht die Ausübung dieses Weisungsrechts im Einzelfall Gegenstand des Erkenntnisverfahrens ist, gibt es deshalb keine rechtliche Handhabe, um den Arbeitgeber durch einen Beschäftigungsausspruch zur Beschäftigung des Arbeitnehmers in einer bestimmten, eng begrenzten Weise zu verpflichten (BAG, Beschluss vom 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 m.w.N.). Es ist erforderlich aber auch ausreichend, wenn die Art der ausgeurteilten Beschäftigung der Klägerin aus dem Titel ersichtlich ist. Einzelheiten hinsichtlich der Art der Beschäftigung oder sonstigen Arbeitsbedingungen muss der Titel demgegenüber nicht enthalten. Dafür reicht es aus, wenn das Berufsbild, mit dem die Klägerin beschäftigt werden soll, sich aus dem Titel ergibt oder sich in vergleichbarer Weise ergibt, worin die Tätigkeit bestehen soll (BAG, Beschluss vom 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 m.w.N.). 2.1.2 Nach dem Tenor des Teilurteils vom 20. März 2014 soll die Klägerin als Pharmareferentin im medizinisch-wissenschaftlichen Außendienst beschäftigt werden. Entsprechendes hat die Beklagte der Klägerin mit dem Schreiben vom 20. Juni 2014 angeboten. Die Tätigkeit unterscheidet sich allein in dem zugewiesenen Gebiet, das bisher im Bereich Saarbrücken/Wiesbaden lag und sich zukünftig in Berlin befinden soll. Damit ist der Titel, soweit er bestimmt ist, auch erfüllt. 2.1.3 Sofern zwischen den Parteien streitig sein sollte, ob die Beschäftigung im Gebiet Berlin vertragsgemäß ist, sind jedenfalls dem von der Klägerin selbst formulierten Antrag, dem das Arbeitsgericht vollumfänglich entsprochen hat, keine örtlichen Einschränkungen zu entnehmen. Dem tenorierten Zusatz „zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages der Klägerin vom 10.05.1991“ und dem weiteren tenorierten Zusatz „und späteren Änderungen“ können solche Einschränkungen nicht entnommen werden. Ggf. wären diese deutlich zu unbestimmt (vgl. oben 2.1.1). Selbst wenn man es für zulässig erachten sollte, dass die im Urteil ausdrücklich in Bezug genommenen und in der Akte befindlichen Dokumente zur Auslegung des Titels herangezogen werden können, ist in Ziffer 1 Absatz 2 des Arbeitsvertrages vom 10. Mai 1991 geregelt: „Sie sind grundsätzlich bereit, unter Berücksichtigung Ihrer Interessen, Aufgaben- und Bezirksänderungen zuzustimmen, falls diese betrieblich notwendig werden.“ Damit hat die Klägerin sich mit einer betrieblich notwendigen Versetzung – wenn auch noch unter einem Zustimmungsvorbehalt – einverstanden erklärt. Da im ehemaligen Gebiet der Klägerin eine andere Mitarbeiterin tätig ist, ist es offensichtlich betrieblich notwendig, der Klägerin ein anderes Gebiet zuzuweisen. Letztlich kann die Frage der Konkretisierung eines Titels durch Bezugsobjekte jedoch dahinstehen, da die Beklagte der Klägerin eine Tätigkeit entsprechend der Art der ausgeurteilten Verpflichtung (Pharmareferentin im medizinisch-wissenschaftlichen Außendienst) angeboten hat. 2.1.4 Sollte die Klägerin davon ausgehen, dass man ihr das Gebiet Berlin nicht ohne ihre Zustimmung zuweisen könne, wäre der Beschluss vom 11. Juni 2014 ebenfalls aufzuheben, denn dann würde die nicht vertretbare Handlung nicht mehr allein vom Willen der Beklagten abhängen, was jedoch Tatbestandsvoraussetzung nach § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist. 2.2 Der Antrag auf Zwangsmittelfestsetzung ist aber nur dann zulässig, wenn es auch noch ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis für die Antragstellerin gibt (BGH, Beschluss vom 14. August 2013 - I ZB 76/10 - m.w.N.). Die Nichterfüllung der geschuldeten Handlung ist im Rahmen des § 888 ZPO ebenso wie bei § 887 ZPO Tatbestandsvoraussetzung (LAG Köln, Beschluss vom 31. Oktober 2013 – 11 Ta 252/13). Der Schuldner kann sich im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die sofortige Beschwerde auf die Erfüllung der titulierten Verpflichtung berufen; denn mit ihrer Vornahme entfällt die Notwendigkeit der Zwangsvollstreckung (Hessisches LAG, Beschluss vom 27. September 2013 – 12 Ta 314/13; BGH, Beschluss vom 5. November 2004 - IXa ZB 32/04). Im Rahmen eines Zwangsgeldverfahrens wird allein geprüft, ob die Beklagte den im Teilurteil vom 20. März 2014 ausgeurteilten Anspruch erfüllt hat oder nicht. Ob dieses der Klägerin dazu verhilft, ihren – von ihr angenommenen – Anspruch im Hauptsacheverfahren zu realisieren, ist demgegenüber in der Zwangsvollstreckung nicht Prüfungsmaßstab. Eine der Titulierung entsprechende Beschäftigung hat die Beklagte der Klägerin angeboten. Deshalb war die sofortige Beschwerde erfolgreich. Das Arbeitsgericht hat – mittlerweile - zu Unrecht die Verhängung von Zwangsmitteln gegen die Beklagte vorgenommen. 3. Ein Grund, der die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG rechtfertigen könnte, besteht nicht.