Beschluss
17 Ta (Kost) 6059/14
LArbG Berlin-Brandenburg 17. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2014:0731.17TA.KOST6059.14.0A
2Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der Wert eines Verfahrens, mit dem der Betriebsrat die unbefristete Überlassung von Büropersonal fordert, richtet sich regelmäßig nach der für drei Jahre zu zahlenden Vergütung des Personals.(Rn.3)
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 16.04.2014 – 31 BV 16718/13 – geändert:
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 60.480,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Wert eines Verfahrens, mit dem der Betriebsrat die unbefristete Überlassung von Büropersonal fordert, richtet sich regelmäßig nach der für drei Jahre zu zahlenden Vergütung des Personals.(Rn.3) Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 16.04.2014 – 31 BV 16718/13 – geändert: Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 60.480,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde ist begründet. Der Wert des Verfahrens, mit dem der Betriebsrat eine dauerhafte Überlassung einer vollzeitbeschäftigten Büro- bzw. Schreibkraft erreichen wollte, ist gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Es handelt sich – wie bei allen Verfahren auf Ausstattung des Betriebsrats nach § 40 BetrVG – um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, weil sich das Begehren des Betriebsrats auf eine geldwerte Leistung richtet. Dass der Betriebsrat mit dem Antrag keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgte, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Denn es kommt für die Bewertung einer geforderten Leistung nicht darauf an, was der Antragsteller mit der Leistung erreichen will. Auch ist es für die Wertfestsetzung ohne Belang, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit der Betriebsrat die Überlassung einer Vollzeitkraft verlangen kann, weil die fehlende Erfolgsaussicht eines Antrags seinen Wert nicht mindert. Es ist im vorliegenden Fall sachgerecht, den zeitlich nicht beschränkten Antrag mit dem dreijährigen Verdienst einer Büro- bzw. Schreibkraft zu bewerten. Das Begehren des Betriebsrats ist darauf gerichtet, die Arbeitskraft dieser Mitarbeiterin oder dieses Mitarbeiters auf Dauer nutzen zu können, deren Wert in der zu zahlenden Vergütung zum Ausdruck kommt. Es richtet sich auf eine wiederkehrende Leistung, die – wäre sie Gegenstand eines arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahrens – nach § 42 Abs. 1 GKG mit dem dreifachen Jahresbetrag zu bewerten wäre; dies stellt auch für das vorliegende Verfahren einen angemessen Wertansatz dar (ebenso LAG Hamm, Beschluss vom 16. Juli 2007 - 13 Ta 232/07 -, juris). Die von den Beschwerdeführern genannte Vergütung von monatlich 1.680,00 EUR ist keinesfalls überhöht; sie wurde deshalb der Wertfestsetzung zugrunde gelegt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.