Beschluss
15 TaBV 706/14 und 15 TaBV 1746/14, 15 TaBV 706/14, 15 TaBV 1746/14
LArbG Berlin-Brandenburg 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2014:0917.15TABV706.14UND15.0A
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Leitsätze
Der Betriebsrat kann nach § 23 Abs 3 BetrVG vom Arbeitgeber verlangen, es zu unterlassen, während der in den Dienstplänen festgelegten Pausenzeiten oder statt der vorgesehenen Pause Arbeitsleistungen entgegenzunehmen oder zu dulden. Nach § 23 Abs 3 BetrVG kann der Betriebsrat dem Arbeitgeber bei einem groben Verstoß gegen seine Verpflichtungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz durch das Arbeitsgericht aufgeben lassen, eine Handlung zu unterlassen. (Rn.33)
(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 1 ABN 82/14)
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 30. Januar 2014 – 44 BV 10913/13 – teilweise hinsichtlich der Ziff. 1 abgeändert, und zur Klarstellung wie folgt gefasst:
Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, es zu unterlassen, gegenüber den Arbeitnehmern des Betriebes die unter den Geltungsbereich des § 1 der Betriebsvereinbarung „Dienstplangrundsätze“ vom 25.08.2010 fallen, eine Arbeitsleistung für die Dauer der vorgesehenen Pause von 30 Minuten im vorgegebenen Pausenrahmen entgegenzunehmen oder zu dulden, es sei denn, dass eine Zustimmung des Betriebsrates hierzu vorliegt oder die Zustimmung durch die Einigungsstelle ersetzt worden ist.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
II. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Betriebsrat kann nach § 23 Abs 3 BetrVG vom Arbeitgeber verlangen, es zu unterlassen, während der in den Dienstplänen festgelegten Pausenzeiten oder statt der vorgesehenen Pause Arbeitsleistungen entgegenzunehmen oder zu dulden. Nach § 23 Abs 3 BetrVG kann der Betriebsrat dem Arbeitgeber bei einem groben Verstoß gegen seine Verpflichtungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz durch das Arbeitsgericht aufgeben lassen, eine Handlung zu unterlassen. (Rn.33) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 1 ABN 82/14) I. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 30. Januar 2014 – 44 BV 10913/13 – teilweise hinsichtlich der Ziff. 1 abgeändert, und zur Klarstellung wie folgt gefasst: Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, es zu unterlassen, gegenüber den Arbeitnehmern des Betriebes die unter den Geltungsbereich des § 1 der Betriebsvereinbarung „Dienstplangrundsätze“ vom 25.08.2010 fallen, eine Arbeitsleistung für die Dauer der vorgesehenen Pause von 30 Minuten im vorgegebenen Pausenrahmen entgegenzunehmen oder zu dulden, es sei denn, dass eine Zustimmung des Betriebsrates hierzu vorliegt oder die Zustimmung durch die Einigungsstelle ersetzt worden ist. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen. II. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsrat von der Arbeitgeberin die Unterlassung der Anordnung oder Duldung von Arbeit während der Pausenzeiten verlangen kann. Die Arbeitgeberin betreibt ein Krankenhaus. Antragsteller ist der bei ihr gebildete Betriebsrat. Bei den Beteiligten besteht eine Betriebsvereinbarung „Dienstplangrundsätze“ vom 25. August 2010 (ASt1, Bl. 21 ff. d. A.). Bzgl. der Pausen besteht mindestens für einzelne Stationen eine Regelung hinsichtlich eines Pausenrahmens (vgl. Beispiele ASt3, Bl. 36 ff. d. A.). Für jeden Kalendermonat und für jede Station/jeden Bereich erhält der Betriebsrat von der Arbeitgeberin Dienstpläne (Beispiel ASt5, Bl. 38 ff. d. A.).Die Bedeutung der einzelnen Symbole ergibt sich aus den Anwesenheits-Definitionen ab 1. Februar 2012 (ASt6, Bl. 41 ff. d. A.). Per E-Mail fragte der Betriebsrat unter dem 9. Juli 2013 bei der Personalabteilung nach, inwiefern für einzelne Stationen bestimmte aktuelle Arbeitszeiten (und Pausenzeiten) gegeben seien (ASt15, Bl. 140 d. A.). In der Antwort der Arbeitgeberin werden diese Zeiten im Wesentlichen bestätigt. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Pausenzeiten in den vereinbarten Pausenrahmen lägen (ASt16, Bl. 141 d. A.). In der Zeit von Februar 2012 bis Juni 2013 haben Beschäftigte auf Formblättern, die vom Betriebsrat entwickelt worden waren, die Personalstelle der Arbeitgeberin darüber informiert, dass es ihnen nicht möglich sei, „eine Pause in der dafür vorgesehen Zeit (Pausenregelung) zu nehmen“ (ASt12, Bl. 59 d. A.). Am 10. Juli 2013 hat der Betriebsrat beschlossen, dass hiesige Verfahren einzuleiten. Der Betriebsrat behauptet, die Arbeitnehmer hätten in aller Regel erst dann eine Anzeige gestellt, wenn sie gar keine Pause hätten nehmen können. Insofern müsse die Arbeitgeberin darlegen, wann die einzelnen Arbeitnehmer ihre Ruhepause genommen hätten. Für die Verletzung des Mitbestimmungsrechts käme es darauf an, wie dieses ausgeübt worden sei. Die Ausübung ergebe sich aus den konkreten Monatsplänen. Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt, 1. der Beteiligten zu 2) aufzugeben, es zu unterlassen, gegenüber Arbeitnehmern des Betriebes eine Arbeitsleistung in dem zwischen den Beteiligten für den jeweiligen Bereich und Schicht festgelegten Pausenrahmen auch für die Dauer der vorgesehenen Pause von 30 Minuten anzuordnen, entgegenzunehmen oder zu dulden, es sei denn, es liegt eine Zustimmung des Betriebsrates hierzu vor oder die Zustimmung wurde durch die Einigungsstelle ersetzt; hilfsweise 2. der Beteiligten zu 2) aufzugeben, es zu unterlassen, gegenüber Arbeitnehmern des Betriebes in dem zwischen den Beteiligten für den jeweiligen Bereich und Schicht festgelegten Pausenrahmen eine Arbeitsleistung ohne Pausenunterbrechung von 30 Minuten anzuordnen, entgegenzunehmen oder zu dulden, es sei denn, es liegt eine Zustimmung des Betriebsrates hierzu vor oder die Zustimmung wurde durch die Einigungsstelle ersetzt; höchst hilfsweise 3. die Beteiligte zu 2) zu verpflichten, den Arbeitnehmern des Betriebes bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden eine Ruhepause von 30 Minuten im Rahmen des zwischen den Beteiligten für den jeweiligen Bereich und Schicht vereinbarten Pausenrahmen zu gewähren; 4. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus dem Antrag zu 1. bzw. Antrag zu 2. der Beteiligten zu 2) bezogen auf jeden Tag und jeden Arbeitnehmer ein Ordnungsgeld anzudrohen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, welches jedoch 10.000,-- € nicht übersteigen sollte. Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Die Arbeitgeberin ist der Ansicht, die Anträge des Betriebsrates seien zu unbestimmt. Im Übrigen lägen Globalanträge vor, so dass die Anträge jedenfalls unbegründet seien. Aus dem Anlagenkonvolut ASt12 ergebe sich nur, dass die dienstplanmäßig geplanten Pausen von den Arbeitnehmern nicht genommen wurden. Damit werde nicht gesagt, dass die Pausen nicht während des Pausenrahmens oder gar gar nicht genommen wurden. Der Betriebsrat habe nicht einen einzelnen Arbeitnehmer dazu befragt, ob abweichend von den Dienstplänen die Pause im Pausenrahmen genommen wurde. Insofern erfolgten die Behauptungen des Betriebsrates ins Blaue hinein. Mit Beschluss vom 10. Juli 2013 hat das Arbeitsgericht Berlin dem Hauptantragstattgegeben und bei Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld angedroht. Es hat den Antrag des Betriebsrates dahingehend ausgelegt, dass er nur für Arbeitnehmer gelten solle, die unter den Geltungsbereich des § 1 der Betriebsvereinbarung „Dienstplangrundsätze“ fielen. Die Arbeitgeberin habe die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates nach §§ 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3, 77 Abs. 1 BetrVG verletzt, indem sie einseitig die vereinbarten Dienstpläne verändert habe. Sie habe die Dienstpläne nicht wie mitbestimmt durchgeführt, indem sie die vorgesehenen dreißigminütigen Pausen nicht organisatorisch sichergestellt habe. Unerheblich sei, ob die Arbeitnehmer die Pausen außerhalb des Pausenrahmens evtl. doch noch hätten nehmen können. Für einen Notfall sei nichts ersichtlich. Auf Einigungen im Jahre 2003 käme es nicht an, da die aktuell mitbestimmten Dienstpläne maßgebend seien. Ebenfalls sei unerheblich, ob es sachliche Gründe dafür gebe, die Dienstpläne abzuändern. Auch im Hinblick auf die Anordnung bzw. Duldung von Überstunden habe die Arbeitgeberin das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates verletzt. Eine Wiederholungsgefahr sei gegeben. Die Androhung eines Ordnungsgeldes sei bereits im Erkenntnisverfahren möglich und zulässig. Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Arbeitgeberin. Sie ist weiterhin der Ansicht, dass die Anträge des Betriebsrates zu unbestimmt seien. Es hätte angegeben werden müssen, welcher Pausenrahmen für welche Schicht und welche Station gelten solle. Es läge auch ein Globalantrag vor. Insofern verweist die Arbeitgeberin auf die nachwirkende Betriebsvereinbarung vom 13. Dezember 2002. Hiernach stünde dem Abteilungsleiter in Notfällen die Möglichkeit zu, durch Anordnung eine Pause nicht zu gewähren. Es lägen auch keine Verstöße vor. Die Anzeigen der Arbeitnehmer beträfen nur die Gewährung der Pausen gemäß der Dienstplanung Polypoint-PEP. Sie verhielten sich nicht zu der Tatsache, dass keinerlei Pausen im Pausenrahmen gewährt wurden. Im Übrigen macht die Arbeitgeberin Ausführungen zu jeder einzelnen Anzeige und weist insbesondere darauf hin, dass insofern nicht nachvollziehbar sei, dass die betroffenen Arbeitnehmer im Pausenfenster ihre Pause nicht hätten nehmen können und auch genommen hätten. Die Arbeitgeberin beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 30.01.2014, Az. 44 BV 10913/13, abzuändern und die Anträge des Betriebsrates insgesamt zurückzuweisen. Der Betriebsrat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und stellt im Übrigen die Hilfsanträge aus dem Schriftsatz vom 1. August 2014 (Bl. 269 f. d. A.). Der Betriebsrat verweist darauf, dass das hiesige Verfahren nur eingeleitet worden sei, weil Pausen überhaupt nicht gewährt worden seien. Hinsichtlich der einzelnen Vorfälle, die dem Anlagenkonvolut ASt12 zugrunde lägen, habe man inzwischen festgestellt, dass die Pausenzeit von 30 Minuten durch den Arbeitgeber herausgenommen worden sei. Insofern komme es auf ein Pausenfenster auch nicht an. Die Lage der Pause sei im Übrigen durch Zustimmung zum Dienstplan für jeden einzelnen Tag festgelegt. Unerheblich sei, ob manche Patienten bei ihrer Einlieferung als Notfälle angesehen werden. Dies seien jedenfalls nicht Notfälle im Sinne des Betriebsverfassungsrechts. Im Übrigen müsse der Arbeitgeber anordnen, dass insofern die Pause nicht zu nehmen sei. Dies sei nie der Fall gewesen. Die Arbeitgeberin hat hierauf erwidert, dass die in den Ikonen hinterlegten Pausenzeiten von konkret jeweils 30 Minuten nur dazu dienten, die Vergütung für die Arbeitnehmer zu berechnen. Hierdurch sei die Pausenzeit zwischen den Betriebsparteien nicht zwingend vereinbart worden. Andernfalls hätte der zwischen den Betriebsparteien vereinbarte Pausenrahmen keinerlei Sinn mehr gemacht. II. Die Beschwerde der Arbeitgeberin hat zum größten Teil keinen Erfolg. Abzuändern war der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin nur insofern, wie eine Unterlassung aufgrund einer Anordnung des Arbeitgebers ausgesprochen wurde. 1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist daher zulässig. 2. Der Hauptantrag des Betriebsrates ist zulässig. Das Bestimmtheitserfordernis nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gilt auch für Anträge im Beschlussverfahren. Bei Anträgen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Mitbestimmungsrechts ist es daher erforderlich, dass diejenige Maßnahme des Arbeitgebers so genau bezeichnet wird, dass mit der Entscheidung über diesen Antrag feststeht, für welche Maßnahme oder welchen Vorgang ein Mitbestimmungsrecht bejaht oder verneint wird. Bei einem Antrag auf Unterlassung ist die Bestimmtheit des Tenors im Erkenntnisverfahren wegen der strafenden Elemente bei der Erzwingung von Unterlassungen auch nach § 23 Abs. 3 BetrVG unverzichtbare Voraussetzung (BAG 27.11.1990 – 1 ABR 77/89 – NZA 1991, 332, juris Rn. 21 f.). Der Hauptantrag des Betriebsrates ist insofern hinreichend bestimmt. Die Arbeitgeberin soll es unterlassen, dass durch ausdrückliche Anordnung oder duldende Entgegennahme die betroffenen Arbeitnehmer statt der vorgesehenen Pause von 30 Minuten eine Arbeitsleistung erbringen, wobei die Lage der Pause durch den vorgegebenen Pausenrahmen konkretisiert wird. Die Arbeitgeberin hält den Antrag deswegen für zu unbestimmt, weil der Pausenrahmen nicht näher in der Antragschrift angegeben wurde. Dies ist auch nicht notwendig. Der vorgegebene Pausenrahmen kann für alle künftigen Einzelfälle gar nicht verbindlich angegeben werden. Der einzuhaltenden Pausenrahmen ist für die Arbeitgeberin jedoch einfach feststellbar. Sie selbst kann in den Dienstplänen, die vom Betriebsrat zu genehmigen sind, für jeden einzelnen Beschäftigten und die jeweiligen Schichten eine Pause oder einen Pausenrahmen vorschlagen. Stimmt der Betriebsrat diesen konkreten Dienstplänen für jeden Monat zu, wird dadurch auch die Lage der Pause oder jedenfalls der Pausenrahmen konkretisiert. Stimmt der Betriebsrat dem nicht zu, erfolgt die Festlegung durch die Einigungsstelle auf Basis der Betriebsvereinbarung „Dienstplangestaltung“. Unstreitig ist ein Schichtplan und dessen nähere Ausgestaltung bis hin zur Zuordnung der Arbeitnehmer zu den einzelnen Schichten mitbestimmungspflichtig (BAG 09.07.2013 – 1 ABR 19/12 – Rn. 16). Auf diesen einzelnen Dienst- und Schichtplan kommt es daher an. Soweit es unterschiedliche Auffassungen der Betriebsparteien zu möglichen Regelungen über Pausenrahmen geben sollte, spielen diese Differenzen jedenfalls dann keine Rolle mehr, wenn ein mitbestimmter Dienstplan zustande gekommen ist. In diesem Augenblick weiß die Arbeitgeberin auch, an welche konkreten Regelungen für jeden einzelnen Arbeitnehmer in dem jeweiligen Kalendermonat sie sich zu halten hat. 3. Der Hauptantrag zu 1. des Betriebsrates ist insofern unbegründet, als er eine Unterlassung auch im Hinblick auf Anordnungen der Arbeitgeberin begehrt. Unterlassungsansprüche des Betriebsrates auch nach § 23 Abs. 3 BetrVG verlangen eine Wiederholungsgefahr, die regelmäßig sich aus einem groben Verstoß in der Vergangenheit ergibt (BAG 07.02.2012 – 1 ABR 77/10 – Rn. 15). Eine solche Wiederholungsgefahr im Hinblick auf Anordnungen der Arbeitgeberin ist nicht zu erblicken, da der Betriebsrat bisher auch davon ausgeht, dass die Arbeitnehmer jedenfalls nicht durch ausdrückliche Anordnung der Arbeitgeberin oder ihrer Repräsentanten davon abgehalten wurden, eine Pause zu nehmen. Insofern war der arbeitsgerichtliche Beschluss abzuändern und der Antrag des Betriebsrates in diesem Punkt zurückzuweisen. 4. Im Übrigen ist die Beschwerde der Arbeitgeberin jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht dem weiteren Antrag des Betriebsrates im Ergebnis stattgegeben. Der Betriebsrat kann nach § 23 Abs. 3 BetrVG von der Arbeitgeberin verlangen, es zu unterlassen, während der in den Dienstplänen festgelegten Pausenzeiten oder statt der vorgesehenen Pause Arbeitsleistungen entgegenzunehmen oder zu dulden. Nach § 23 Abs. 3 BetrVG kann der Betriebsrat dem Arbeitgeber bei einem groben Verstoß gegen seine Verpflichtungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz durch das Arbeitsgericht aufgeben lassen, eine Handlung zu unterlassen. Ein grober Verstoß des Arbeitgebers ist bei einer objektiv erheblichen und offensichtlich schwerwiegenden Pflichtverletzung zu bejahen. Diese Anforderungen sind regelmäßig schon dann erfüllt, wenn der Arbeitgeber mehrfach und erkennbar gegen seine Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz verstoßen hat (BAG 07.02.2012 – 1 ABR 77/10 – Rn. 15). Eine solche grobe Pflichtverletzung indiziert auch eine Wiederholungsgefahr. Diese ist nur dann ausgeschlossen, wenn aus faktischen oder rechtlichen Gründen eine Wiederholung des betriebsverfassungswidrigen Verhaltens ausscheidet. Nach diesen Grundsätzen hat die Arbeitgeberin grob gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten verstoßen. Die Arbeitgeberin hat gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG unter Beteiligung des Betriebsrates Dienstpläne aufgestellt, in denen die Pausenzeiten für die einzelnen Mitarbeiter geregelt sind. Zwar arbeitet der dem Betriebsrat vorgelegte Dienstplan nur mit Symbolen, doch ergibt sich die einzelne Bedeutung aus den Anwesenheits-Definitionen, die der Betriebsrat als Anlage ASt6 eingereicht hat. Dort ist jeweils ein „Pausenstempel“ für einen bestimmten Zeitraum angegeben. So z. B. für einen Frühdienst in der Zeit von 10:00 bis 10:30 Uhr. Unstreitig hat der Betriebsrat diesen Dienstplänen zugestimmt. Damit erfolgte auch eine Konkretisierung der Pausenzeiten. Unerheblich ist, ob die jeweilige Festlegung sinnvoll war oder nicht. Ebenso ist unerheblich, ob der Betriebsrat über einen längeren Zeitraum ein Abweichen von diesen Zeiten nicht moniert hat. Dass hierdurch die konkreten Pausenzeiten festgelegt wurden, ergibt sich auch aus dem E-Mail-Verkehr (ASt15, ASt 16). Auch dort hatte der Betriebsrat sowohl den Beginn und das Arbeitsende aber auch die jeweilige Pausenzeit gemäß der Ikonenlegende angegeben und nachgefragt, ob diese Zeiten korrekt seien. Dies wurde von Frau D. mit Ausnahme einer Regelung für den Nachtdienst bestätigt. Soweit die Arbeitgeberin zweitinstanzlich nunmehr darauf verweist, dass diese Angaben nur aus abrechnungstechnischen Gründen erfolgten, ist dem nicht zu folgen. Zum einen hat sie im bisherigen Schriftwechsel durchaus eingeräumt, dass bezogen auf die 24 streitigen Vorfälle jedenfalls „die dienstplanmäßig geplanten Pausen von den Arbeitnehmern nicht genommen wurden“ (Seite 4 des Schriftsatzes vom 30.10.2013, Bl. 106 d. A.). Im Gegensatz zur Auffassung der Arbeitgeberin wird damit auch der zwischen den Betriebsparteien vereinbarte Pausenrahmen nicht überflüssig. Ohne Aufhebung der entsprechenden Vereinbarungen ist weder die Arbeitgeberin noch eine Einigungsstelle berechtigt, Pausenzeiten jenseits dieser Regelungen festzulegen. Unabhängig von diesen Erwägungen ist der Einwand der Arbeitgeberin inzwischen auch deswegen unerheblich, weil der Geschäftsführer der Arbeitgeberin im Termin am 17. September 2014 die Version des Betriebsrates insofern bestätigt hat, dass jedenfalls in dem vorgegebenen Pausenrahmen die jeweiligen Arbeitnehmer ihre Pause nicht genommen hätten und deswegen dieser Zeitanteil als Arbeitszeit durch die Arbeitgeberin gewertet wurde. Selbst wenn es also nicht auf die konkrete Bestimmung der Pause im jeweiligen Monatsdienstplan ankäme, sondern auf den allgemeineren Pausenrahmen, so wurde die Befreiung von der Arbeitspflicht auch in diesem größeren Rahmen gerade nicht gewährleistet. Für die Verletzung des Mitbestimmungsrechts ist es unerheblich, ob es sachliche Gründe dafür gab, die Pause jeweils nicht zu nehmen. Allenfalls mit Zustimmung durch den Betriebsrat wäre hier eine Veränderung zulässig gewesen. Diese lag jedoch nicht vor. Ebenfalls ist unerheblich, ob in einer großen oder nur in einer verhältnismäßig kleinen Zahl von Fällen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates verletzt wurde. Schlicht jede Verletzung des Mitbestimmungsrechts stellt einen Gesetzesverstoß dar. Durch die Anzeigen der Arbeitnehmer wusste die Arbeitgeberin auch, dass ein Verstoß gegen die Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG vorlag. Werden dann trotzdem statt der Pausen erbrachte Arbeitsleistungen duldend entgegengenommen, so liegt hierin eine grobe Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten (BAG 07.02.2012 – 1 ABR 77/10 – Rn. 16). Im Gegensatz zur Auffassung der Arbeitgeberin liegt auch kein Globalantrag vor. Die Arbeitgeberin begründet dies im Wesentlichen damit, dass jedenfalls bei Notfällen ihr nach der nachwirkenden Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit vom 13. Dezember 2002 die Möglichkeit eröffnet werde, durch Anordnung der Abteilungsleiter eine Pause nicht zu gewähren, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist. Ob dies so berechtigt ist, kann offen bleiben, denn die ausdrückliche Anordnung durch die Arbeitgeberin ist nunmehr aus der vom Betriebsrat beantragten Unterlassungsverfügung ausgenommen worden. 5. Der Arbeitgeberin kann für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung gem. § 23 Abs. 3 Satz 5 BetrVG ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000,-- € angedroht werden. Dies hat das Arbeitsgericht so zu Recht auch entschieden. 6. Auf die vom Betriebsrat gestellten Hilfsanträge kommt es nicht an. Über diese ist nicht zu entscheiden. 7. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Insofern ist gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel nicht gegeben.