Urteil
10 Sa 1268/14
LArbG Berlin-Brandenburg 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2014:1016.10SA1268.14.0A
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Leitsätze
Eine Feststellungsklage ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Entscheidung zu einer abschließenden Klärung des Streits geeignet ist.(Rn.24)
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10. April 2014 - 42 Ca 1023/14 - wird hinsichtlich des Hauptantrags zurückgewiesen.
II.
Dem Beklagten wird aufgegeben es zu unterlassen, die Klägerin in der Disposition mit Ausnahme von Hilfstätigkeiten wie z. B. Telefonate in deutscher und polnischer Sprache zu beschäftigen, solange die Klägerin dem nicht zugestimmt hat oder die fehlende Zustimmung der Klägerin ersetzt ist.
III.
Die Kosten der Berufung tragen die Parteien je zur Hälfte.
IV.
Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 2.300,00 EUR festgesetzt.
V.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Feststellungsklage ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Entscheidung zu einer abschließenden Klärung des Streits geeignet ist.(Rn.24) I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10. April 2014 - 42 Ca 1023/14 - wird hinsichtlich des Hauptantrags zurückgewiesen. II. Dem Beklagten wird aufgegeben es zu unterlassen, die Klägerin in der Disposition mit Ausnahme von Hilfstätigkeiten wie z. B. Telefonate in deutscher und polnischer Sprache zu beschäftigen, solange die Klägerin dem nicht zugestimmt hat oder die fehlende Zustimmung der Klägerin ersetzt ist. III. Die Kosten der Berufung tragen die Parteien je zur Hälfte. IV. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 2.300,00 EUR festgesetzt. V. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht im Sinne der §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Zivilprozessordnung (ZPO) eingelegt und begründet worden. II. Die zulässige Berufung ist allerdings hinsichtlich des Hauptantrages unbegründet. Der Hauptantrag der Klägerin ist unzulässig, soweit er noch in der Berufungsinstanz anhängig ist. 1. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn die Klägerin ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken. Das Feststellungsinteresse ist jedoch nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann (vgl. etwa BAG, Urteil vom 14. Dezember 2005 - 4 AZR 522/04 m.w.N.). Das Feststellungsinteresse fehlt aber, wenn der Klägerin ein einfacherer Weg zur Verfügung steht, um ihr Ziel zu erreichen oder wenn die begehrte Feststellung zu einer abschließenden Klarstellung des Streits nicht geeignet ist (vgl. BAG, Urteil vom 25. September 2013 – 4 AZR 173/12). Der letztere Fall liegt hier vor. Im Arbeitsvertrag hat sich die Klägerin zwar nur bereit erklärt, im Bedarfsfall einer Versetzung in einen anderen Verantwortungsbereich innerhalb des Hauses zuzustimmen, so dass der Beklagte nicht ohne die Zustimmung der Klägerin oder deren gerichtliche Ersetzung die Klägerin in die Disposition versetzen kann. Denn die Disposition ist gegenüber dem früheren Verantwortungsbereich der Klägerin in der Buchhaltung ein anderer Verantwortungsbereich. Da die Klägerin einer Versetzung zu ihrer Wirksamkeit zustimmen muss, ist ihren Interessen hinreichend Rechnung getragen, so dass sie des Angemessenheitsschutzes der §§ 307ff BGB dabei nicht bedarf. Durch diese vertragliche Vereinbarung ist bei Versetzungsverlangen des Beklagten weder das Transparenzgebot verletzt noch wird der Änderungsschutz des § 2 KSchG umgangen. Unterhalb einer Versetzung hat sich die Klägerin jedoch, wie in der Vergangenheit auch einvernehmlich praktiziert, bereit erklärt, eine andere zumutbare Tätigkeit im Betrieb zu übernehmen. Damit ist zumindest die aushilfsweise Zuweisung einer anderen als der Tätigkeit in der Buchhaltung durch den Beklagten zulässig. Wenn aber der Beklagte der Klägerin grundsätzlich auch (Aushilfs-)tätigkeiten in der Disposition zuweisen darf, wird mit der Feststellung der Wirksamkeit oder der Unwirksamkeit der Weisung des Beklagten „zur Ausübung von Tätigkeiten in der Disposition“ nicht geklärt, welche Tätigkeiten der Klägerin aufgrund der arbeitsvertraglichen Regelung einseitig zugewiesen werden können und welche von der Zustimmung der Klägerin abhängig sind. Deshalb ist die von der Klägerin begehrte Feststellung zu einer abschließenden Klarstellung des Streits der Parteien nicht geeignet. 2. Mit dem Hilfsantrag hat die Klägerin in der Berufungsverhandlung definiert, was sie unter (Aushilfs-)tätigkeiten in der Disposition versteht. Diese Aufgaben darf der Beklagte der Klägerin auch nach Ansicht der Klägerin einseitig zuweisen. Da der Beklagte diesen Anspruch anerkannt hat, war insoweit ein Anerkenntnisurteil zu Gunsten der Klägerin zu erlassen, das keiner näheren Begründung bedarf.. III. Die Kostenentscheidung folgt § 64 Abs.6 ArbGG in Verbindung mit §§ 97, 92 ZPO. Die Parteien haben entsprechend dem Obsiegen und Unterliegen die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die Kostenentscheidung des angefochten Urteils des Arbeitsgerichts Berlin bleibt unverändert, da insoweit das Urteil ebenfalls unverändert blieb. Der Hilfsantrag wurde erst im Berufungsverfahren gestellt. Die Zulassung der Revision kam gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht in Betracht. Es handelt sich um eine am Einzelfall orientierte Entscheidung ohne grundsätzliche rechtliche Bedeutung. Eine Divergenz zu anderen obergerichtlichen Entscheidungen ist nicht erkennbar. Die Parteien streiten über das Begehren der Klägerin, die Unwirksamkeit einer Weisung des Beklagten zur Ausübung von Tätigkeiten in der Disposition festzustellen sowie hilfsweise dem Beklagten nur die Zuweisung bestimmter Tätigkeiten zu gestatten. Die Klägerin ist 34 Jahre alt (… 1980), ausgebildete Kauffrau für Bürokommunikation und seit dem 19. Juni 2006 bei dem Beklagten als Bürokauffrau mit einem Bruttomonatseinkommen von 2.300,-- EUR beschäftigt. Sie war bisher hauptsächlich mit Aufgaben der Rechnungslegung und der Buchung von Geschäftsvorgängen beschäftigt. Am 8. August 2013 brachte die Klägerin eine Tochter zur Welt. Nach Mutterschutz und Elternzeit beabsichtigte sie, ab dem 8. Oktober 2014 ihre Tätigkeit wieder aufzunehmen. Während die Klägerin während des bisherigen Arbeitsverhältnisses ihre Tätigkeit immer in der Zeit von 7:30 Uhr bis 16:30 Uhr erbracht hatte, bescheinigte der Beklagte der Klägerin unter dem 10. Januar 2014 in einem Nachweis zur Festlegung der Betreuungszeit eine tägliche Arbeitszeit von 6:00 Uhr bis 15:00 Uhr. Dieses bestätigte er in einer E-Mail vom 22. Januar 2014 dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin und mit Schreiben vom 28. Januar 2014 noch einmal ausdrücklich gegenüber der Klägerin. Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 19. Juni 2006 enthält zur Arbeitszeit keine nähere Regelung. Der Formulararbeitsvertrag enthält aber u.a. folgende Regelung: „Der Angestellte erklärt sich bereit, im Bedarfsfall einer Versetzung in einen anderen Verantwortungsbereich innerhalb des Hauses zuzustimmen oder eine andere zumutbare Tätigkeit zu übernehmen.“ Am 23. Januar 2014 erhob die Klägerin Klage mit dem Begehren, die Unwirksamkeit der Weisung des Beklagten zum Arbeitsbeginn um 6:00 Uhr und dem Arbeitsende um 15:00 Uhr an den Tagen Montag bis Freitag festzustellen. In der Klageerwiderung vom 3. Februar 2014 teilte der Beklagte mit, dass die Klägerin in der Vergangenheit teilweise bereits, etwa im Rahmen von Urlaubsvertretungen, auch in der Disposition eingesetzt worden sei. Aufgrund von Umsatzrückgängen bei Kunden sei der Bedarf an Rechnungslegungsaufgaben um ca. 70% zurückgegangen. Der jetzt noch bestehende Aufwand in diesem Bereich betrage noch ca. zweimal 1,5 Stunden pro Woche. Diesen erledige der Beklagte mittlerweile selbst. Der bisherige Arbeitsplatz der Klägerin sei dabei entfallen. Parallel habe der Beklagte seine Zusammenarbeit mit einem Auftraggeber verstärkt, was den Arbeitsbedarf in der Disposition deutlich erhöht habe. Auch die Klägerin solle zukünftig in der Disposition (ab 6:00 Uhr) eingesetzt werden, da es einen anderen Arbeitsplatz für die Klägerin unter den von ihr beabsichtigten zeitlichen Gegebenheiten nicht mehr gebe. Insgesamt würden im Betrieb des Beklagten neben der Klägerin drei Fahrer, ein EDV-Administrator sowie fünf Mitarbeiter in der Disposition beschäftigt. Unter dem 11. März 2014 beantragte die Klägerin zusätzlich die Feststellung, „dass die Weisung des Beklagten zur Ausübung von Tätigkeiten in der Disposition unwirksam“ sei. Mit Urteil vom 10. April 2014 hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die Weisung des Beklagten mit Schreiben vom 28. Januar 2014 unwirksam sei. Insoweit wurde das Urteil rechtskräftig. Hinsichtlich des weiteren Antrags der Feststellung, dass die Weisung des Beklagten zur Ausübung von Tätigkeiten in der Disposition unwirksam sei, wurde die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte das Arbeitsgericht aus, dass die Klage zwar zulässig, aber insoweit unbegründet sei. Die Zulässigkeit ergebe sich aus dem Feststellungsinteresse der Klägerin am Umfang des Direktionsrechts des Beklagten. Die Parteien hätten im Arbeitsvertrag vereinbart, dass die Klägerin auch mit anderen zumutbaren Tätigkeiten als der einer Bürokauffrau beschäftigt werden könne. Der Versetzungsvorbehalt sei wirksam, da die Zuweisung einer anderen Tätigkeit auf zumutbare Tätigkeiten beschränkt sei. Damit sei eine grenzenlose Ausweitung des Direktionsrechts ausgeschlossen. Bei der Tätigkeit in der Disposition handele es sich um eine zumutbare, anderes habe die Klägerin nicht vorgetragen und sei auch nicht ersichtlich, zumal die Klägerin bereits zuvor teilweise in der Disposition gearbeitet habe. Gegen dieses dem Klägerinvertreter am 27. Mai 2014 zugestellte Urteil legte dieser am 25. Juni 2014 Berufung ein und begründete diese am 22. Juli 2014. Zur Begründung führt die Klägerin aus, dass die arbeitsvertragliche Klausel zum Versetzungsvorbehalt deutlich von § 106 GewO abweiche. Diese Klausel sei deshalb einer Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zu unterziehen. Die Klausel verstoße gegen das Transparenzgebot und benachteilige die Klägerin unangemessen. Es handele sich auch um eine Umgehung des Änderungsschutzes nach § 2 KSchG. Es sei nicht gewährleistet, dass es sich in der Disposition um eine mindestens gleichwertige Tätigkeit handele. Die Tätigkeit in der Disposition sei qualitativ anderer Natur. Sie sei mit der von Bürokauffrauen nicht vergleichbar. Die Tätigkeit in der Disposition verlange einen anderen Ausbildungsabschluss als Speditionskaufmann, die Tätigkeit in der Disposition werde beim Beklagten mit Beträgen von ca. 3.800,-- EUR brutto bis ca. 6.000,-- EUR brutto monatlich deutlich besser bezahlt. Das Arbeitsgericht habe auch – fehlerhaft - eine Abwägung der Umstände des Einzelfalls nicht vorgenommen. Die Klägerin habe in der Vergangenheit nicht die Tätigkeit einer Disponentin ausgeübt. Es habe sich lediglich um Hilfstätigkeiten bei der Disposition gehandelt wie etwa die Kommunikation mit polnischen Kunden und Fahrern aufgrund ihrer Beherrschung der polnischen Sprache. Schließlich müsse nicht die Klägerin die Unzumutbarkeit der Zuweisung der neuen Arbeitsaufgabe darlegen, sondern der Beklagte deren Zumutbarkeit. Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10. April 2014 – 42 Ca 1023/14 – abzuändern und festzustellen, dass die Weisung des Beklagten zur Ausübung von Tätigkeiten in der Disposition unwirksam ist, hilfsweise dem Beklagten aufzugeben es zu unterlassen die Klägerin in der Disposition mit Ausnahme von Hilfstätigkeiten wie z. B. Telefonate in deutscher und polnischer Sprache zu beschäftigen solange die Klägerin dem nicht zugestimmt hat oder die fehlende Zustimmung der Klägerin ersetzt ist. Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung hinsichtlich des Hauptantrags zurückzuweisen. Für den Fall, dass der Hilfsantrag zur Entscheidung anfallen sollte, erklärte der Beklagte und Berufungsbeklagte, dass er diesen Anspruch anerkenne. Der Beklagte erwidert, dass der bisherige Arbeitsvertrag der Parteien keine konkrete Tätigkeitsbeschreibung beinhaltet habe. Im Übrigen entspreche die Versetzungsklausel § 106 GewO, da auch sie nur die Zuweisung zumutbarer Tätigkeiten erlaube. Der Beklagte habe dargelegt, dass die bisherige Tätigkeit der Klägerin weitgehend entfallen sei und mit der Zuweisung der neuen Tätigkeit keine Herabstufung verbunden sei. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, weshalb ihr die nun zugewiesene Tätigkeit unzumutbar sei. Die Angaben der Klägerin zur Vergütung der Disponenten seien falsch, richtig sei aber, dass deren Vergütung die der Klägerin überschreiten würden. Eine höher zu vergütende Tätigkeit könne aber kaum unzumutbar sein. Auch verfüge nur einer der Disponenten im Betrieb über eine einschlägige Berufsausbildung. Alle anderen seien Quereinsteiger. Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit der Beschäftigung in der Disposition seien nicht gegeben. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in diesem Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsbegründung der Klägerin vom 21. Juli 2014, ihren Schriftsatz vom 10. September 2014 sowie auf die Berufungsbeantwortung des Beklagten vom 27. August 2014 und das Sitzungsprotokoll vom 18. September 2014 Bezug genommen.