Beschluss
7 TaBV 2158/14
LArbG Berlin-Brandenburg 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2015:0120.7TABV2158.14.0A
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Leitsätze
Ein ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss ist für die Beauftragung eines Sachverständigen nicht schon deshalb entbehrlich, weil eine unbefristete (behauptete) Sachverständigenzusage durch die Arbeitgeberin erteilt worden ist.(Rn.25)
(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 ABN 13/15)
Tenor
I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Cottbus vom 1. Juli 2014 - 3 BV 88/12 - wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss ist für die Beauftragung eines Sachverständigen nicht schon deshalb entbehrlich, weil eine unbefristete (behauptete) Sachverständigenzusage durch die Arbeitgeberin erteilt worden ist.(Rn.25) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 ABN 13/15) I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Cottbus vom 1. Juli 2014 - 3 BV 88/12 - wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 1. Die Beteiligten streiten um Sachverständigenhonorar für Tätigkeiten der Antragstellerin für den Wirtschaftsausschuss im Zeitraum vom 16.11.2009 bis zum 30.03.2012. Der Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Arbeitgeberin) ist ein Dienstleister, der mit der Abfertigung, Versorgung und Wartung von Flugzeugen auf den Berliner Flughäfen befasst ist und insgesamt ca. 1.800 Mitarbeiter beschäftigt. Bei der Arbeitgeberin ist ein Betriebsrat gewählt und ein Wirtschaftsausschuss gebildet. Die Beteiligte zu 1) ist eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, deren Geschäftsführer an zwei im Rahmen einer Einigungsstelle vereinbarten Workshops teilnahm, mit Auftrag der Arbeitgeberin eine Stellungnahme zu der Handhabung von Preisvorteilen, die einzelne Fluggesellschaften Mitarbeitern der Arbeitgeberin bei Flügen einräumten abgab und als Beisitzer in den Einigungsstellen zu den Themen „Passagiertransport“ und „Maßnahmepaket“ fungierte. Außerdem nahm der Geschäftsführer der Beteiligten zu 1) im Zeitraum 2009 – 2012 neben Betriebsratsmitgliedern regelmäßig an den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses teil und fertigte die Protokolle. Unter dem 21.07.2009 und dem 31.05.2010 stellte die Beteiligte zu 1) die Tätigkeit ihres Geschäftsführers für die beiden Einigungsstellen in Rechnung, unter dem 04.11.2009 Tätigkeiten in der Zeit vom 03.08.2009 bis zum 02.11.2009 u. a. zur Vorbereitung und Teilnahme an den beiden Workshops in Höhe von insgesamt 19.111,40 Euro (Bl. 7 ff. d. A.) und unter dem 30.09.2011 die Tätigkeiten für die Stellungnahme zum Umgang mit den Freiflügen in Höhe von 10.819,00 Euro. Diese vier Rechnungen wurden von der Arbeitgeberin ausgeglichen. Am 04.01.2012 verlangte die Beteiligte zu 1) mit zwei weiteren Rechnungen über 84.259,26 Euro und 26.061,00 Euro die Vergütung für weitere Tätigkeiten ihres Geschäftsführers für den Wirtschaftsausschuss im Zeitraum vom 16.11.2009 bis zum 30.03.2012 sowie für Fahrzeiten zu den beiden Standorten Schönefeld und Tegel, Aufwendungen für ein Taxi und einen Fahrschein der BVG sowie Parkgebühren. Die Arbeitgeberin wies beide Rechnungen zurück. Mit Beschluss vom 18.01.2012 trat der Betriebsrat einen Freistellungsanspruch hinsichtlich der durch die Hinzuziehung der Beteiligten zu 1) entstandenen Kosten gegen die Arbeitgeberin an die Beteiligte zu 1) ab (Bl. 4 d. A.). Diese macht daraufhin mit dem vorliegenden Beschlussverfahren die Zahlung von 110.320,26 Euro als Sachverständigenkosten für den Betriebsrat nach §§ 40, 80 Abs. 3 BetrVG geltend. Die Beteiligte zu 1) behauptet, die Arbeitgeberin habe im Herbst 2009 dem Betriebsrat mit Gegenzeichnung unter einen zustimmenden Vermerk für ihre Tätigkeit eine unbefristete Sachverständigenzusage unter Nennung eines Stundensatzes von 200,00 Euro erteilt. Die Arbeitgeberin wendet demgegenüber ein, es fehle an einem Betriebsratsbeschluss zur Beauftragung des Sachverständigen, einer Vereinbarung mit der Arbeitgeberin nach § 80 Abs. 3 BetrVG und an der Erforderlichkeit der Sachverständigentätigkeit. Eine allgemeine Beratungstätigkeit sei nicht vereinbart worden. Außerdem hält die Arbeitgeberin die Höhe der Forderung für nicht nachvollziehbar begründet. Das Arbeitsgericht Cottbus hat mit Beschluss vom 01.07.2014 den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beteiligte zu 1) habe keinen Anspruch gegen die Arbeitgeberin, weil die Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 BetrVG bzw. § 108 Abs. 2 S. 3 BetrVG für die Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht erfüllt seien. Es fehle nämlich an einem Beschluss des Betriebsrats und auch an einer Entscheidung des Wirtschaftsausschusses hinsichtlich der Hinzuziehung eines Sachverständigen für die hier streitigen Tätigkeiten. Insofern könne dahinstehen, ob im Herbst 2009 tatsächlich wie von der Beteiligten zu 1) behauptet, ein nunmehr nicht auffindbarer Vermerk zur Erteilung einer unbefristeten Sachverständigenzusage vom Geschäftsführer unterzeichnet worden sei oder nicht. In Bezug auf den Wirtschaftsausschuss fehle es zudem an einer Vereinbarung zwischen dem Wirtschaftsausschuss und der Arbeitgeberin. Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1) führe die stillschweigende Hinnahme der Teilnahme des Sachverständigen an den Wirtschaftsausschusssitzungen nicht zu einer Kostentragungspflicht der Arbeitgeberin. Diese habe nur diejenigen Kosten zu tragen, die auf einen Beschluss des Betriebsrates oder des Wirtschaftsausschusses und einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zurückgehen würden. Die stillschweigende Hinnahme von Tätigkeiten ohne ausdrücklichen Beschluss des Gremiums löse keine Kostenerstattungspflicht des Arbeitgebers aus. Gegen diesen der Beteiligten zu 1) am 20.08.2014 zugestellten Beschluss richtet sich ihre Beschwerde, die sie mit einem beim Landesarbeitsgericht am 12.09.2014 eingegangenen Schriftsatz eingelegt und mit einem beim Landesarbeitsgericht am 20.11.2014 eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Die Beteiligte zu 1) hält – unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens zu den von ihr erbrachten Tätigkeiten – schon die Argumentation des Arbeitsgerichtes für an der Realität vorbeigehend. In Fällen wie dem Vorliegenden, in denen der Geschäftsführer der Arbeitgeberin durch eine Vielzahl konkreter Handlungen und wiederkehrender Umstände konkludent deutlich gemacht habe, mit der Tätigkeit des Sachverständigen einverstanden zu sein, liege eine konkludente Vereinbarung nach § 80 Abs. 3 BetrVG vor. Das Einverständnis der Arbeitgeberin ergebe sich bereits daraus, dass der Sachverständige bei den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses anwesend gewesen sei, der Geschäftsführer der Arbeitgeberin mit diesem kommuniziert habe, die Protokollführung durch diesen erfolgt sei und er auch bei den Sitzungen am Flughafen Tegel wegen der Sicherheitsvorkehrungen von der Arbeitgeberin den notwendigen Zutritt erhalten haben müsse. Nur als Sachverständiger habe er an den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses teilnehmen können wegen der ihm dann obliegenden Schweigepflicht. Es sei im Übrigen treuwidrig, wenn die Arbeitgeberin nunmehr die Art und Weise der Rechnungsstellung rüge, nachdem sie zuvor vergleichbare Rechnungen ausgeglichen habe. So habe sie auch unbeanstandet sämtliche Tätigkeiten eines weiteren Sachverständigen für den Wirtschaftsausschuss vergütet. Die Beteiligte zu 1) und Beschwerdeführerin beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Cottbus vom 01.07.2014 (3 BV 88/12) die Beteiligte zu 2) zu verpflichten, an die Antragstellerin 110.320,26 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2012 zu zahlen. Die Arbeitgeberin und Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Arbeitgeberin verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung im Wesentlichen mit Rechtsausführungen sowie mit einer ergänzenden Auseinandersetzung zu den einzelnen Rechnungspositionen. Dabei verweist sie darauf, dass die abgerechneten Wirtschaftsausschusssitzungen lediglich 75 Stunden von insgesamt 450 Stunden ausmachen würden, nach den Protokollmitschriften allerdings die Sitzungen tatsächlich nur 44,5 Stunden gedauert hätten und es sich zum Teil dabei um interne Sitzungen gehandelt habe, an denen ihr Geschäftsführer nicht teilgenommen und damit auch keine Kenntnis von einer Tätigkeit der Antragstellerin gehabt habe. Der von ihr vergütete Sachverständige habe über einen allgemeinen Beratervertrag verfügt, dessen Inhalt auch Sachverständigenleistungen gewesen seien. Im Übrigen sei die Antragstellerin im Wesentlichen gerade nicht als Sachverständige tätig geworden, so z. B. bei der Erstellung der Protokolle. Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Vorbringen in dem mündlichen Anhörungstermin Bezug genommen. 2. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung den Antrag zurückgewiesen. 2.1 Die gemäß §§ 8 Abs. 4, 87 Abs. 1 ArbGG an sich statthafte Beschwerde ist von der Beteiligten zu 1) form- und fristgerecht iSd. §§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 S. 2, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG eingelegt und begründet worden. Die Beschwerde ist daher zulässig. 2.2 Neben der Antragstellerin und der Arbeitgeberin sind an dem Verfahren keine weiteren Personen zu beteiligen. Der Betriebsrat ist nach seiner Abtretungserklärung nicht mehr Inhaber eines betriebsverfassungsrechtlichen Anspruchs nach §§ 40, § 80 Abs. 3, § 108 Abs. 2 S. 3 BetrVG. Er kann daher auch nicht mehr in seinem betriebsverfassungsrechtlichen Recht betroffen sein (BAG v. 11.11.2009 – 7 ABR 26/08 – BAGE 132, 232 – 239). 1.3 Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Sie macht einen eigenen Anspruch geltend. Der Freistellungsanspruch des Betriebsrats hat sich mit der Abtretung an die Beteiligte zu 1 in einen Zahlungsanspruch an diese umgewandelt 09. Dezember 2009 – 7 ABR 90/07 –, BAGE 132, 333-344). 3. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Beteiligte zu 1) kann von der Arbeitgeberin keine Sachverständigenvergütung für die Beratung des Wirtschaftsausschusses verlangen. Der an sie abgetretene Freistellungsanspruch des Betriebsrates nach § 40 BetrVG iVm. § 80 Abs. 3 BetrVG setzt neben einer näheren Vereinbarung mit der Arbeitgeberin einen ordnungsgemäßen Beschluss des Betriebsrates bzw. des Wirtschaftsausschusses zur Beauftragung des Sachverständigen voraus. An diesen Voraussetzungen fehlt es, worauf das Arbeitsgericht bereits hingewiesen hat. 3.1 Nach § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten, soweit der Betriebsrat diese für erforderlich halten durfte. Hierzu zählen auch die Kosten für einen vom Betriebsrat nach § 80 Abs. 3 BetrVG bzw. durch den Wirtschaftsausschuss nach § 108 Abs. 2 S. 3 BetrVG hinzugezogenen Sachverständigen (vgl. BAG vom 13.05.1998 – 7 ABR 65/96 – AP Nr. 55 zu § 80 BetrVG 1972). Die Beauftragung einer sachverständigen Person setzt eine ordnungsgemäße Beschlussfassung des jeweiligen Gremiums voraus (BAG vom 17.08.2005 – 7 ABR 56/04 – BAGE 115, 332 – 340; LAG Berlin-Brandenburg vom 09.10.2014 – 21 TaBV 769/14 – in juris). Dies folgt schon daraus, dass der Betriebsrat alle seine Entscheidungen als Kollegialorgan durch einen Betriebsratsbeschluss trifft (§ 33 Abs. 1 BetrVG). Dies gilt bei der Hinzuziehung eines Sachverständigen nach § 108 Abs. 2 S. 3 BetrVG auch für den Wirtschaftsausschuss, der lediglich ein Hilfsorgan des Betriebsrats ist und auf den die Grundregeln über dessen Organisation und Geschäftsführung soweit erforderlich entsprechend anzuwenden sind (Fitting 27. Auflg. § 108 Rz. 3). Mit dem Beschluss trifft der Betriebsrat bzw. der Wirtschaftsausschuss die zunächst notwendige Entscheidung darüber, ob er die Hinzuzuziehung eines Sachverständigen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben konkret für erforderlich hält oder nicht. Dies ist nicht einem einzelnen Betriebsratsmitglied bzw. dem Vorsitzenden überlassen. Letzterer übt keine rechtsgeschäftlichen eigenständigen Vollmachten für den Betriebsrat aus, sondern vertritt diesen im Rahmen der vom Betriebsrat gefassten Beschlüsse (§ 26 Abs. 2 BetrVG). Außerdem ist nach § 108 Abs. 2 S. 3, § 80 Abs. 3 BetrVG eine nähere Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über den Gegenstand der gutachterlichen Tätigkeiten, über die Person des Sachverständigen und über dessen Vergütung erforderlich (vgl. BAG vom 11.11.2009 – 7 ABR 26/08 aaO.). Das Erfordernis der Vereinbarung soll dem Arbeitgeber insbesondere die Möglichkeit eröffnen, im Hinblick auf die von ihm zu tragenden Kosten Einwendungen gegen die Beauftragung eines Sachverständigen zu erheben, dem Betriebsrat seinen Sachverstand oder eigene sachkundige Personen anzubieten und den Gegenstand der Beauftragung des Sachverständigen zuverlässig zu begrenzen (BAG vom 11.11.2009 – 7 ABR 26/08 – aaO.). Sind diese Voraussetzungen gegeben, entsteht mit der Beauftragung ein Anspruch des Betriebsrates auf Freistellung der dadurch verursachten erforderlichen Kosten (BAG vom 17.08.2005 – 7 ABR 56/04 – aaO.). 2.3.2 Bei Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die Forderung der Antragstellerin als unbegründet. Es fehlt vorliegend sowohl an einem ordnungsgemäßen Beschluss des Betriebsrates bzw. Wirtschaftsausschusses zur Beauftragung eines Sachverständigen als auch an einer ausreichenden Vereinbarung mit der Arbeitgeberin. 2.3.2.1 Die Beteiligte zu 1) hat auch in der Beschwerdeinstanz weder einen Beschluss des Betriebsrates noch des Wirtschaftsausschusses für die Beauftragung ihres Geschäftsführers als Sachverständigen dargetan. Ein solcher Beschluss war nicht schon deshalb entbehrlich, weil nach den Behauptungen der Beteiligten zu 1) die Arbeitgeberin, vertreten durch ihren damaligen Geschäftsführer eine unbefristete Sachverständigenzusage erteilt haben soll. Denn auch dann bedurfte es einer Entscheidung des Kollegialorgans darüber, in welchen konkreten Fällen und für welche konkrete Fragestellung die Beauftragung eines Sachverständigen als erforderlich angesehen werden und auch erfolgen sollte. Die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Betriebsrates bzw. Wirtschaftsausschusses, zu der auch die Prüfung zählt, ob die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben tatsächlich erforderlich ist, obliegt den Gremien, nicht aber einzelnen Personen innerhalb des Gremiums. Der Betriebsrat bzw. Wirtschaftsausschuss ist als gesamtes Kollegialorgan für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben verantwortlich. Es ist der Arbeitgeberin auch nicht verwehrt, sich auf eine fehlende Beschlussfassung des Betriebsrates bzw. Wirtschaftsausschusses für die Beauftragung des Sachverständigen zu berufen. Auch in diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob die Arbeitgeberin – wie von der Beteiligten zu 1) behauptet – im Herbst 2009 dem Betriebsrat eine entsprechende unbefristete Zusage erteilt hat. Aus dem Vortrag der Beteiligten zu 1), die den von ihr behaupteten Vermerk nicht vorlegen konnte, ergibt sich nicht, dass diese Zusage unabhängig von sämtlichen weiteren Voraussetzungen der Kostenerstattung erteilt werden sollte, insbesondere unabhängig von jeder Erforderlichkeit für die Hinzuziehung eines Sachverständigen. Den Vortrag der Beteiligten zu 1) als zutreffend unterstellt, der damalige Geschäftsführer der Arbeitgeberin habe einen entsprechenden Vermerk unterzeichnet, würde dies dem Betriebsrat bzw. Wirtschaftsausschuss nur die Möglichkeit eröffnen, nach Beschlussfassung einen Sachverständigen für konkrete Aufgabe hinzuzuziehen, nicht aber einen Freibrief für die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Geschäftsführung des Wirtschaftsausschusses durch einen seiner Mitglieder. Der Arbeitgeberin ist es auch nicht deshalb verwehrt, sich auf eine fehlende Beschlussfassung bzw. eine fehlende Vereinbarung zu berufen, weil der Geschäftsführer der Beteiligten zu 1) zum Teil an Sitzungen des Wirtschaftsausschusses teilgenommen hat, an denen auch der Geschäftsführer der Arbeitgeberin teilgenommen hat, mithin dieser Kenntnis von Tätigkeiten des Sachverständigen für den Wirtschaftsausschuss hatte. Auch in diesem Zusammenhang gilt, dass zunächst allein der Wirtschaftsausschuss bzw. der Betriebsrat für die ordnungsgemäße Durchführung seiner Aufgaben zuständig ist, der Arbeitgeber nicht darauf hinwirken muss, dass jeweils eine ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrates als Gremium vorliegt. Dazu stehen dem Betriebsrat bzw. dem Wirtschaftsausschuss die vielfältigen Möglichkeiten des Betriebsverfassungsgesetzes zur Seite. Zudem ist in § 107 Abs.1 BetrVG bestimmt, dass die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses die für ihre Aufgaben erforderlichen fachlichen und persönlichen Eignungen besitzen sollen. 2.3.3 Darüber hinaus fehlt es für die Kostenerstattung auch an einer entsprechenden Vereinbarung zwischen Betriebsrat bzw. Wirtschaftsausschuss und Arbeitgeberin. Auch in diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob die Arbeitgeberin im September 2009 dem Betriebsrat gegenüber eine entsprechende allgemeine Zusage zur Hinzuziehung eines Sachverständigen unter Nennung eines Honorars von 200,00 Euro abgegeben hat. Eine solche Vereinbarung beinhaltet noch nicht eine Vereinbarung über den konkreten Gegenstand der gutachterlichen Tätigkeit sowie über die Person des Sachverständigen, die aber Voraussetzung für den Kostenerstattungsanspruch sind (vgl. BAG vom 11.11.2009 – 7 ABR 26/08 – aaO.). 3. Fehlte es aber bereits an einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung sowie einer ordnungsgemäßen Vereinbarung mit der Arbeitgeberin, waren schon aus diesen Gründen Kostenerstattungsansprüche nicht gegeben. Auf die Frage, ob die Kosten überhaupt erforderlich waren und Sachverständigentätigkeiten beinhalteten, was insbesondere hinsichtlich der Fertigung von Protokollen zweifelhaft erschien, kam es nicht weiter an. Soweit die Beteiligte zu 1) darauf abstellt, der Geschäftsführer habe ihre Tätigkeit in Anspruch genommen, kann dahinstehen, ob dadurch Vergütungsansprüche der Beteiligten zu 1) entstanden sind. Denn bei der Beauftragung der Beteiligten zu 1) durch den Geschäftsführer handelt es sich nicht um Kosten des Betriebsrates nach § 40 BetrVG, also um Ansprüche des Betriebsrates gegenüber der Arbeitgeberin, die die Beteiligte zu 1) aus abgetretenem Recht im vorliegenden Beschlussverfahren geltend macht. 4. Aus diesen Gründen war die Beschwerde der Beteiligten zu 1) zurückzuweisen. Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht, da Gebühren und Auslagen im Beschlussverfahren nicht erhoben werden. 5. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kam vorliegend nicht in Betracht, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen.