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Urteil

14 Sa 2300/14

LArbG Berlin-Brandenburg 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2015:0423.14SA2300.14.0A
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Leitsätze
1. Eine Konkretisierung der Arbeitspflicht auf eine bestimmte Tätigkeit als einen letztlich auf § 242 BGB zurückzuführenden Tatbestand des Vertrauensschutzes bedarf neben dem Zeitmoment regelmäßig auch noch eines Umstandsmoments. Es müssen also zum reinen Zeitablauf Umstände hinzutreten, aus denen der betroffene Arbeitnehmer in gerechtfertigter Weise schließen durfte, zukünftig nur noch mit einer bestimmten Art von Tätigkeit betraut zu werden. Je länger der Arbeitnehmer eine bestimmte Stelle inne hat - je gewichtiger das Zeitmoment ist -, desto geringere Anforderungen sind an das Vorliegen zusätzlicher Umstände zu stellen.(Rn.57) 2. Die Nichtausübung des Direktionsrechts über einen längeren Zeitraum schafft regelmäßig keinen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass der Arbeitgeber von diesem vertraglich und/oder gesetzlich eingeräumten Recht in Zukunft keinen Gebrauch mehr machen will.(Rn.58) 3. Die Versetzung eines Mitarbeiters des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (BStU) wegen seiner Tätigkeit beim Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR verstößt nicht gegen § 4 Abs 1 S 1 TVöD.(Rn.62) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZN 658/15)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 6. November 2014 - 33 Ca 8792/14 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Konkretisierung der Arbeitspflicht auf eine bestimmte Tätigkeit als einen letztlich auf § 242 BGB zurückzuführenden Tatbestand des Vertrauensschutzes bedarf neben dem Zeitmoment regelmäßig auch noch eines Umstandsmoments. Es müssen also zum reinen Zeitablauf Umstände hinzutreten, aus denen der betroffene Arbeitnehmer in gerechtfertigter Weise schließen durfte, zukünftig nur noch mit einer bestimmten Art von Tätigkeit betraut zu werden. Je länger der Arbeitnehmer eine bestimmte Stelle inne hat - je gewichtiger das Zeitmoment ist -, desto geringere Anforderungen sind an das Vorliegen zusätzlicher Umstände zu stellen.(Rn.57) 2. Die Nichtausübung des Direktionsrechts über einen längeren Zeitraum schafft regelmäßig keinen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass der Arbeitgeber von diesem vertraglich und/oder gesetzlich eingeräumten Recht in Zukunft keinen Gebrauch mehr machen will.(Rn.58) 3. Die Versetzung eines Mitarbeiters des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (BStU) wegen seiner Tätigkeit beim Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR verstößt nicht gegen § 4 Abs 1 S 1 TVöD.(Rn.62) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZN 658/15) I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 6. November 2014 - 33 Ca 8792/14 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. A Die Berufung ist zulässig. Sie ist gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft und frist- und formgerecht im Sinne der §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden. B Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. I. Die Klage ist zulässig. 1.) Der zuletzt gestellte Feststellungsantrag ist gem. § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Bei einem Streit über die Berechtigung einer Versetzung kann der Arbeitnehmer die Rechtmäßigkeit der Versetzung im Rahmen einer Feststellungsklage klären lassen (vgl. z. B. BAG, 25.08.2010, 10 AZR 265/09, NZA 2010, 1356 mwN.). 2.) Die vom Kläger in der Berufungsinstanz vorgenommene Klageerweiterung ist gem. § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 533 ZPO iVm. § 529 und § 67 ArbGG zulässig. Die Erweiterung der Klage ist sachdienlich, weil hierdurch ein neuer Prozess vermieden wird. Die Klageerweiterung ist auf Tatsachen gestützt, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung ohnehin zugrunde zu legen hat, denn die Abordnung mit dem Ziel der Versetzung und die Versetzung selbst basieren auf denselben rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen. II. Die Klage ist unbegründet. Die Versetzung des Klägers mit Bescheid vom 9. Dezember 2014 mit Wirkung zum 1. Januar 2015 zum B., Außenstelle Berlin, ist wirksam. 1.) Darlegungs- und beweispflichtig für die Wirksamkeit der Versetzung ist die Beklagte. Der Arbeitgeber, der sich auf die Wirksamkeit einer Versetzung beruft, trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Versetzung. Dazu gehört nicht nur, dass er darlegt und ggf. beweist, dass seine Entscheidung billigem Ermessen entspricht, sondern auch, dass die Versetzung im Rahmen der gesetzlichen, arbeitsvertraglichen und kollektivrechtlichen Grenzen erfolgt ist (vgl. BAG, 13.03.2007, 9 AZR 433/06, AP Nr. 26 zu § 307 BGB). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Wirksamkeit der Versetzung ist der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber über die Versetzung entschieden hat (vgl. z. B. BAG, 26.09.2012, 10 AZR 412/11, zitiert aus juris). 2.) Die Versetzung des Klägers verstößt nicht gegen die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien. Gemäß dem Arbeitsvertrag vom 28. Juni 1991 ist der Kläger als vollbeschäftigter Arbeiter bei der Beklagten zu beschäftigen, wobei seine letzte Tätigkeit vor der Abordnung der Entgeltgruppe 3 TVöD entsprach. Das Arbeitsgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zu Recht ausgeführt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien gemäß den einzelvertraglichen Vereinbarungen der TVöD zur Anwendung kommt. Arbeitnehmer eines öffentlichen Dienstherren sind grundsätzlich dazu verpflichtet, jede ihnen zugewiesene Tätigkeit zu verrichten, die den Merkmalen ihrer Vergütungsgruppe entspricht, soweit ihnen diese Tätigkeit billigerweise zugemutet werden kann (vgl. z. B. BAG, 26.02.2002, 6 AZR 50/00, zitiert aus juris und BAG, 22.01.2004, 1 AZR 495/01, AP Nr. 25 zu § 91 a ZPO). Einen eingeschränkten Umfang hat das Direktionsrecht des öffentlichen Arbeitgebers nur dann, wenn abweichend von den im öffentlichen Dienst üblichen Musterverträgen der Arbeitnehmer nicht für einen allgemein umschriebenen Aufgabenbereich eingestellt und lediglich die Vergütungsgruppe festgelegt wird, sondern seine Tätigkeit sowohl der Art als auch der Arbeitsstelle nach genau bezeichnet wird. Selbst dann muss außerdem feststehen, dass auf diese Weise nicht nur die erste Einsatzstelle genau angegeben, sondern diese unter Verzicht auf das tarifliche Direktionsrecht als dauerhafter, ausschließlicher zukünftiger Arbeitsort festgelegt werden sollte. Dazu bedarf es eindeutiger, klar auf diesen Gegenstand bezogener Zusagen oder Absprachen. Dies wiederum setzt im Regelfall voraus, dass die Frage des dauerhaften Einsatzorts zwischen den Vertragsparteien offen thematisiert wurde (vgl. BAG aaO.). Im vorliegenden Fall haben die Parteien im Arbeitsvertrag vom 28. Juni 1991 keine Vereinbarungen hinsichtlich der konkreten Arbeitsstelle oder hinsichtlich des Arbeitsortes getroffen. 3.) Das Arbeitsverhältnis des Klägers hat sich nicht auf eine Tätigkeit beim BStU konkretisiert, so dass ihm nur im Wege einer wirksamen Änderungskündigung eine Tätigkeit beim B. übertragen werden könnte. Zwar war der Kläger seit Beginn seiner Tätigkeit für die Beklagte am 1. Januar 1991 ausschließlich beim BStU beschäftigt, somit bei Beginn seiner Abordnung seit über 23 Jahren. a) Eine Konkretisierung der Arbeitspflicht auf eine bestimmte Tätigkeit als einen letztlich auf § 242 BGB zurückzuführenden Tatbestand des Vertrauensschutzes bedarf neben dem Zeitmoment regelmäßig auch noch eines Umstandsmoments. Es müssen also zum reinen Zeitablauf Umstände hinzutreten, aus denen der betroffene Arbeitnehmer in gerechtfertigter Weise schließen durfte, zukünftig nur noch mit einer bestimmten Art von Tätigkeit betraut zu werden. Je länger der Arbeitnehmer eine bestimmte Stelle inne hat – je gewichtiger das Zeitmoment ist -, desto geringere Anforderungen sind an das Vorliegen zusätzlicher Umstände zu stellen (vgl. z. B. BAG, 10.11.1992, 1 AZR 185/92, NZA 1993, 331 und BAG, 21.06.2011, 9 AZR 236/10, NZA 2011, 1274). Die Nichtausübung des Direktionsrechts über einen längeren Zeitraum schafft aber regelmäßig keinen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass der Arbeitgeber von diesem vertraglich und/oder gesetzlich eingeräumten Recht in Zukunft keinen Gebrauch mehr machen will. Die Nichtausübung des Direktionsrechts hat keinen Erklärungswert. Nur beim Hinzutreten besonderer Umstände aufgrund derer der Arbeitnehmer darauf vertrauen darf, dass er nicht in anderer Weise eingesetzt werden soll, kann es durch konkludentes Verhalten zu einer vertraglichen Beschränkung der Ausübung des Direktionsrechts kommen (vgl. BAG, 13.06.2012, 10 AZR 296/11, NZA 2012, 1154 mwN.). b) Im vorliegenden Fall fehlt es an einem solchen Umstandsmoment. Der Kläger hat keinerlei Tatsachen vorgetragen, aus denen folgen könne, die Beklagte habe ihm gegenüber auf ihr arbeitgeberseitiges Direktionsrecht hinsichtlich der Zuweisung einer Arbeitsstelle verzichten wollen. Der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes hat ein umfangreiches Direktionsrecht, das durch die in § 4 TVöD geregelte Versetzungsmöglichkeit noch konkretisiert wird. Es bedarf im öffentlichen Dienst besonderer Anhaltspunkte, aus denen auf einen dauerhaften Verzicht des Arbeitgebers auf das tarifliche Direktionsrecht geschlossen werden könnte (vgl. hierzu nur BAG, 26.06.2002, 6 AZR 50/00, zitiert aus juris und BAG, 22.01.2004, 1 AZR 495/01, AP Nr. 25 zu § 91 a ZPO). Zu Recht hat das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die reine Untätigkeit früherer Behördenleiter hierfür nicht ausreicht (vgl. ebenso auch LAG Berlin-Brandenburg, 10.09.2014, 15 SaGa 1468/14 in einem Parallelfall). 4.) Die Versetzung verstößt nicht gegen § 4 Abs. 1 S. 1 TVöD. § 4 Abs. 1 S. 1 TVöD bestimmt, dass Beschäftigte aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden können. a) Eine Versetzung ist mithin nur zulässig, wenn dienstliche oder betriebliche Gründe die Versetzung bedingen. Ein dienstlicher Versetzungsgrund ist gegeben, wenn die ordnungsmäßige Aufgabenerledigung in der Verwaltung unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit den Einsatz des Arbeitnehmers bei einer anderen Dienststelle erfordert. Ein solcher dienstlicher Grund kann seine Ursache auch in der Person oder im – dienstlichen oder außerdienstlichen – Verhalten des Arbeitnehmers haben. Erfolgt die Versetzung gegen den Willen des Arbeitnehmers, so hat der Arbeitgeber bei seiner Entscheidung über die Versetzung auch das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung seines bisherigen Arbeitsplatzes zu berücksichtigen und eine Interessenabwägung vorzunehmen. Das gebietet ihm die Fürsorgepflicht und gilt insbesondere bei einer Versetzung, die mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (vgl. z. B. BAG, 30.10.1985, 7 AZR 216/83, NZA 1986, 413 zu § 12 Abs. 1 BAT). b) Im vorliegenden Fall ist die Tatsache, dass der Kläger beim MfS der ehemaligen DDR beschäftigt war, ein dienstlicher Grund, ihn nicht bei dem BStU zu beschäftigen. Denn diese Behörde hat die Aufgabe, früheren Opfern des MfS den Zugang zu den zu ihnen vom MfS gespeicherten Informationen zu ermöglichen, damit sie die Einflussnahme des MfS auf ihr persönliches Schicksal aufklären können, sowie sie vor einer Beeinträchtigung ihrer Persönlichkeitsrechte durch den Umgang mit diesen Informationen zu schützen (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StUG). Der Bundesbeauftragte erfasst, verwahrt, verwaltet und verwendet die Unterlagen des St. nach Maßgabe des StUG (§ 2 Abs. 1 StUG). Dass gerade bei dieser Behörde ehemalige Mitarbeiter des MfS beschäftigt sind, stellt einen Umstand dar, der grundsätzlich dazu geeignet ist, dem Ansehen der Behörde zu schaden. Es ist auch nicht auszuschließen, dass sich eine relevante Zahl ehemals politisch Verfolgter und Benachteiligter wegen der Beschäftigung ehemaliger MfS-Mitarbeiter beim BStU bisher nicht an die Behörde gewendet hat, die Behörde also jedenfalls einen gewichtigen Teil ihrer vom Gesetzgeber zugewiesenen Aufgaben wegen der Beschäftigung früherer Mitarbeiter des MfS tatsächlich nicht erfüllen kann. Wenn ein neu gewählter Behördenleiter nach seinem Amtsantritt aufgrund dieser Sachlage zu dem Ergebnis kommt, dass durch einen weiteren Verbleib der früheren Mitarbeiter des MfS in seiner Behörde gerade in Anbetracht des Charakters des StUG als Opferschutzgesetz die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Aufgaben seiner Behörde nicht gewährleistet ist, stellt dies einen ausreichenden dienstlichen Grund gem. § 4 Abs. 1 S. 1 TVöD dar. Aus den von der Beklagten schon erstinstanzlich in Kopie eingereichten Presseberichten aus den Jahren seit 1996 ist erkennbar, dass das Problem der Beschäftigung von ehemaligen MfS-Mitarbeitern beim BStU wiederholt öffentlich kritisiert wurde. Aus einer Erklärung des Beirats der Behörde vom 23. Mai 2011 (Anlage B 3 I. Instanz) geht hervor, dass aus Sicht des Beirats die Beschäftigung ehemaliger Mitarbeiter des MfS bei dem BStU die öffentliche Wahrnehmung der Behörde belaste. Schließlich hat auch der Gesetzgeber das Problem erkannt und mit Wirkung zum 31. Dezember 2011 § 37 a StUG erlassen, nach dem die Beschäftigung von ehemaligen Mitarbeitern des MFS beim BStU unzulässig ist und die Versetzung dieser Mitarbeiter grundsätzlich möglich ist, wenn ihnen dies zumutbar ist. c) Die Versetzung entsprach im vorliegenden Fall billigem Ermessen. aa) Die Leistungsbestimmungen nach billigem Ermessen verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Hierzu gehören die Vorteile aus einer Regelung, die Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien, die beiderseitigen Bedürfnisse, außervertragliche Vor- und Nachteile, Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie soziale Lebensverhältnisse, wie familiäre Pflichten und Unterhaltsverpflichtungen. Eine soziale Auswahl wie im Falle des § 1 Abs. 3 S. 3 KSchG findet nicht statt. Soweit es auf die Zumutbarkeit des neu zugewiesenen Arbeitsorts ankommt, kann aus den sozialrechtlichen Regeln über die Zumutbarkeit einer Beschäftigung kein belastbarer Maßstab für die arbeitsrechtliche Beurteilung des Ermessensgebrauchs bei einer Versetzung abgeleitet werden (vgl. BAG, 13.06.2012, 10 AZR 296/11, NZA 2012, 1154 mwN.). Bei der vorzunehmenden Abwägung ist nur auf die Interessenlage der Parteien im Zeitpunkt der Ausübung des Direktionsrechts abzustellen (BAG, 11.04.2006, 9 AZR 557/05, NZA 2006, 1149). bb) Das Arbeitsgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zu Recht ausgeführt, dass die Beklagte vorliegend die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt hat. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auf Seite 6 in Abs. 2 und 3 Bezug genommen, die entsprechend auch für die Versetzung zum 1. Januar 2015 gelten. Denn die Abordnung zu 1. Juli 2014 hatte die streitgegenständliche Versetzung zum Ziel. Das Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz rechtfertigt keine andere Beurteilung. Insbesondere hat der Kläger an keiner Stelle substantiiert dargelegt, aufgrund welcher Tatsachen seine Interessen die Interessen der Beklagten im konkreten Fall überwiegen sollen. Unstreitig sind die Behörde des BStU und das Bundesverwaltungsamt, Außenstelle Berlin, lediglich ca. 500 m voneinander entfernt. Der Kläger hat nicht substantiiert behauptet, seine Tätigkeit beim Bundesverwaltungsamt seit dem 1. Juli 2014 entspreche nicht den Merkmalen der Entgeltgruppe E3 TVöD. Auf Befragen der Vorsitzenden erklärte der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2015, seine Tätigkeit beim BStU habe aus Einlassdienst, Streifendienst und Begleitung angemeldeter Führungen ins Archiv bestanden und seine Tätigkeit beim Bundesverwaltungsamt bestehe aus Einlassdienst und Streifendienst. Ferner hat der Kläger klargestellt, dass es sich bei der Begleitung angemeldeter Führungen ins Archiv ebenfalls um eine Wachschutztätigkeit gehandelt habe. Weiter hat der Kläger ausgeführt, bei seiner neuen Tätigkeit fühle er sich unterfordert. Auch auf Nachfragen hat der Kläger aber nicht behauptet, er sei seit seiner Abordnung zu neuen Arbeitsstelle ab dem 1. Juli 2014 wegen seiner früheren MfS-Tätigkeit diskriminiert worden oder habe andere Nachteile erlitten. Auf Seite 19 der Berufungsbegründung hatte der Kläger ausgeführt, an ihrem neuen Arbeitsplatz und eventuell auch in der Öffentlichkeit sähen sich die Betroffenen diskriminiert, wenn – wovon auszugehen sei – die Bediensteten der neuen Behörde Kenntnis von der Versetzung und dem Grund erlangten sowie die Medien deren Werdegang weiter verfolgten. Hierbei handelt es sich um pauschale Ausführungen ohne jeden konkreten Tatsachenvortrag. Dass dies beim Kläger ab dem 1. Juli 2014 tatsächlich eingetreten sein könnte, ist mangels eines substantiierten Vortrags des Klägers nicht erkennbar. Der Kläger hat zu dem Vortrag der Beklagten in der Berufungserwiderung, er habe anlässlich seiner Abordnung und Versetzung keine Diskriminierung seitens der neuen Kollegen erfahren, nicht weiter Stellung genommen. Zwar verliert der Kläger seinen „angestammten und vertrauten Arbeitsplatz“ und „muss bei einer anderen Behörde eine neue Tätigkeit aufnehmen“. Weitere Nachteile erleidet der Kläger erkennbar jedoch nicht. Dass sich der neue Arbeitsplatz des Klägers nicht nur in Berlin, sondern lediglich ca. 500 m vom alten Arbeitsplatz entfernt befindet, wurde oben bereits ausgeführt. Beide Tätigkeiten erfüllen die Voraussetzungen der Entgeltgruppe E 3 TVöD. Entgegen der Ansicht des Klägers sind bei der vorliegenden Versetzung nicht dieselben Kriterien heranzuziehen, die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei einer Kündigung wegen einer Tätigkeit für das MfS heranzuziehen sind. Der Kläger verliert nicht sein Arbeitsverhältnis sondern behält dieselbe Arbeitgeberin – die Bundesrepublik Deutschland – und wird lediglich zu einer ca. 500 m entfernt liegenden anderen Behörde versetzt. Diese Maßnahme ist nicht mit der viel schwerwiegenderen Maßnahme einer Kündigung vergleichbar. Unerheblich ist auch, dass der Kläger im Alter von 18 Jahren für lediglich 18 Monate für das MfS tätig wurde und dass der Kläger „nur“ in der Hauptabteilung Personenschutz tätig war. Denn die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt darin, dass der Kläger als ehemaliger Mitarbeiter des MfS bei der Bundesbehörde beschäftigt war, die im weiteren Sinne mit der Aufarbeitung des durch das MfS in der ehemaligen DDR verursachte Unrecht betraut ist. Schon allein die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer der Behörde des BStU beim MfS beschäftigt war, ist geeignet, dem Ansehen der Behörde und ihren Aufgaben zu schaden. Der Kläger verkennt, dass er nicht bei irgendeiner beliebigen Bundesbehörde beschäftigt war, sondern ausgerechnet bei der Behörde, die mit der Aufarbeitung des Unrechts betraut ist, die der ehemalige „Arbeitgeber“ des Klägers angerichtet hat. Aus diesem Grunde ist es auch unerheblich, dass die Beklagte erst über 20 Jahre nach der Einstellung des Klägers zu der Erkenntnis gelangt ist, eine Beschäftigung von ehemaligen Mitarbeitern des MfS beim BStU sei grundsätzlich nicht zu vertreten. Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich bei seiner Versetzung nicht um eine willkürliche Maßnahme. Die Beklagte hat substantiiert dargelegt, aufgrund welcher Tatsachen sie von der Versetzung einiger anderer Arbeitnehmer Abstand genommen hatte. Diesen Vortrag hat der Kläger nicht bestritten. Die Beklagte hat vorgetragen, dass auf die Durchführung von zwei Maßnahmen wegen des in absehbarer Zeit bevorstehenden Ruhestandes verzichtet worden sei und dass eine weitere Maßnahme bis zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung zurückgestellt worden war. Weiter hat die Beklagte vorgetragen, dass sie der Empfehlung der Einigungsstelle gefolgt sei und von einer Abordnung abgesehen hatte, wenn der betroffene Arbeitnehmer bei Beginn der Maßnahme 63 Jahre und älter gewesen sei. Ferner hat die Beklagte ausgeführt, sie habe bei der Interessenabwägung berücksichtigt, dass der Kläger nicht schwerbehindert sei, drei minderjährige Kinder habe und erst am 31. Oktober 2036 das Rentenalter erreiche. Dass die Tätigkeit des Klägers beim B. einer Tätigkeit gemäß Entgeltgruppe E 3 TVöD entspricht, wurde oben schon ausgeführt, ebenso wie die Tatsache, dass die neue Arbeitsstelle nur ca. 500 m entfernt von der bisherigen Arbeitsstelle liegt. Unstreitig hat sich der Kläger auf seiner neuen Stelle auch bewährt, was Voraussetzung für die anschließende Versetzung war. Schließlich sei darauf hingewiesen, dass eine Tätigkeit im Wachschutz ohnehin grundsätzlich mit einem erhöhten Maß an örtlicher Flexibilität verbunden ist (vgl. ebenso LAG Berlin-Brandenburg, 10.09.2014, 15 SaGa 1468/14). d) Unstreitig hat die Beklagte dem Kläger vor Durchführung der Abordnung, die der Versetzung vorausging, angehört. 5.) Die Versetzung verstößt nicht gegen § 37 a S. 2 StUG. Nach dieser Norm sind ehemalige Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung beim Bundesbeauftragten beschäftigt sind, ihren Fähigkeiten entsprechend und unter Berücksichtigung sozialer Belange auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz innerhalb der Bundesverwaltung zu versetzen, wenn ihnen dies im Einzelfall zumutbar ist. Gemäß § 37 a S. 3 StUG sind bei der Beurteilung der Zumutbarkeit insbesondere das Interesse des Beschäftigten an einer gleichwertigen Arbeitssituation sowie seine persönlichen und familiären Umstände zu berücksichtigen. Wie oben unter 4 c) ausgeführt wurde, hat die Beklagte vor der Abordnung und Versetzung des Klägers eine ausreichende Interessenabwägung vorgenommen und zu Recht zu ihren Gunsten entschieden. Diese Interessenabwägung entspricht den Anforderungen des § 37 a S. 3 StUG. Insbesondere ist nicht erkennbar, aufgrund welcher Tatsachen es dem Kläger wegen seiner persönlichen und familiären Umstände unzumutbar sein könnte, in einer ca. 500 m vom bisherigen Arbeitsplatz entfernten anderen Bundesbehörde einer Tätigkeit gemäß Entgeltgruppe E 3 TVöD nachzugehen. Zur Begründung wird auf die Ausführungen oben unter 4 c) verwiesen. Ob § 37 a StUG verfassungsmäßig ist, konnte dahinstehen, weil die streitgegenständliche Versetzung bereits gem. § 4 S. 1 TVöD in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag der Parteien gerechtfertigt ist (s. o. 4.). 6.) Die Versetzungsmaßnahme verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG. a) Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG garantiert neben der freien Wahl des Berufs auch die freie Wahl des Arbeitsplatzes. Dazu zählt bei abhängig Beschäftigten auch die Wahl des Vertragspartners. Das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG ist daher unbeschadet der Organisationsgewalt des Staates berührt, wenn der Gesetzgeber bestehende Arbeitsverhältnisse in der Weise normativ umgestaltet, dass er die Person des Arbeitgebers auswechselt. Mit dem Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes ist aber weder ein Anspruch auf Bereitstellung eines Arbeitsplatzes eigener Wahl noch eine Bestandsgarantie für den einmal gewählten Arbeitsplatz verbunden (Bundesverfassungsgericht, 25.01.2011, 1 BvR 1741/09, NZA 2011, 400 mwN.). b) Im vorliegenden Fall ist der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG nicht berührt. Der Kläger behält seine bisherige Arbeitgeberin, die Bundesrepublik Deutschland, und muss lediglich in einer anderen Bundesbehörde tätig werden, die ca. 500 m von seiner bisherigen Arbeitsstelle entfernt liegt. c) Selbst wenn der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG berührt wäre, wäre die streitgegenständliche Maßnahme verfassungsgemäß. Insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Zu Recht hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass die Maßnahme geeignet, erforderlich und dem Kläger zumutbar war. Dieselben Gründe gelten für die streitgegenständliche Versetzung. Eine Maßnahme ist bereits dann im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet, wenn mit ihrer Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, so dass die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (vgl. Bundesverfassungsgericht, 24.03.2009, 1 BvR 144/09, NJW 2009, 2587 mwN.). Die Versetzung von ehemaligen Mitarbeitern des MfS von dem BStU zur einer anderen Bundesbehörde ermöglicht den gewünschten Erfolg, nämlich dass die Behörde des BStU sich nicht mehr dem öffentlichen Vorwurf aussetzen muss, wissentlich und willentlich ehemalige Mitarbeiter des MfS zu beschäftigen. Hinsichtlich der Erforderlichkeit der Maßnahme gelten die Ausführungen oben unter 4 b) entsprechend. Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Maßnahme wird auf die Ausführungen oben unter 4 c) Bezug genommen. C I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. II. Die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG kam nicht in Betracht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Entscheidung ist am Einzelfall orientiert. Eine Divergenz zu anderen obergerichtlichen Entscheidungen ist nicht erkennbar. Insbesondere befindet sich die Entscheidung im Einklang mit dem Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 10. September 2014, 15 SaGa 1468/14. III. Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel als solches nicht gegeben. Der Kläger wird jedoch auf die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde, § 72 a ArbGG, hingewiesen. Die Parteien streiten noch über eine Versetzung des Klägers. Der am ….. 1969 geborene Kläger ist aufgrund eines Arbeitsvertrages seit dem 1. Januar 1991 bei der Beklagten als Wachkraft beschäftigt, zuletzt zu einem Entgelt gemäß Entgeltgruppe E 3 TVöD. Der Kläger ist verheiratet und hat drei Kinder. In der Zeit vom 1. September 1988 bis zum 28. Februar 1990 war der Kläger im M. für St. der ehemaligen DDR in der Hauptabteilung Personenschutz, Abteilung II, beschäftigt. Am 7. Januar 1991 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag, nach dem der Kläger in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1991 bei dem Sonderbeauftragten der Bundesregierung für die personenbezogenen Unterlagen des ehemaligen Staatssicherheitsdienstes als vollbeschäftigter Arbeitnehmer beschäftigt wurde. Als Dienstort wurde Berlin vereinbart (Ablichtung Bl. 24 d. A., Anlage zur Klageschrift). Die vorherige Tätigkeit des Klägers für das M. für St.(MfS) war der Beklagten bei Abschluss des Arbeitsvertrages bekannt. Am 28. Juni 1991 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag, nach dem der Kläger ab dem 1. Juli 1991 als vollbeschäftigter Arbeiter gemäß Lohngruppe II a MTArb-O auf unbestimmte Zeit weiter beschäftigt wurde. In § 2 des Arbeitsvertrages wurde vereinbart, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem MTArb-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge sowie nach den für Arbeiter des Bundes im Gebiet nach Art. 3 des Einigungsvertrages jeweils geltenden sonstigen Regelungen bestimme. Hinsichtlich des vollständigen Inhalts des Arbeitsvertrages wird auf die Ablichtung auf Bl. 23 d. A. Bezug genommen (Anlage zur Klageschrift). Am 11. Februar 1997 schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag, nach dem der Kläger zum 1. März 1997 in die Lohngruppe 3 a MTArb-O „eingereiht“ werden sollte (Ablichtung Bl. 25 d. A., Anlage zur Klageschrift). Der Kläger wurde seit dem 1. Januar 1991 durchgehend bei dem bzw. der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des St. der ehemaligen DDR (BStU) beschäftigt. Hinsichtlich der Tätigkeitsdarstellung/-bewertung mit dem Stand 20. April 2004 wird auf die Ablichtung auf Bl. 466 – 468 d. A. Bezug genommen (Anlage B 14 II. Instanz). Zum 31. Dezember 2011 trat § 37 a StUG in Kraft, in dem u. a. die Möglichkeit einer Versetzung von ehemaligen Mitarbeitern des MfS geregelt ist, die beim BStU beschäftigt sind. In der Folgezeit plante die Beklagte, die noch insgesamt 48 ehemaligen Mitarbeiter des MfS, die beim BStU beschäftigten waren, zu versetzen. Sechs Versetzungen erfolgten beanstandungsfrei. Zusätzlich erfolgte zum Jahresanfang 2014 eine weitere Abordnung mit dem Ziel der Versetzung in den Haussicherungsdienst des B. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2012, 31. Januar 2013 und 18. März 2013 hörte die Beklagte den Kläger zu einer beabsichtigten Abordnung und Versetzung zum B. auf die Stelle „Mitarbeiter Bewachungs- und Pfortendienst“ an (Ablichtung Bl. 130, 132 und 136 d. A., Bestandteil der Anlage B 14 I. Instanz). Mit Schreiben vom 8. November 2012 und vom 10. Februar 2013 widersprach der Kläger den geplanten Maßnahmen (Ablichtung Bl. 131 und 134 d. A., Bestandteil der Anlage B 14 I. Instanz). In 14 Versetzungsvorhaben zum B. – darunter das streitgegenständliche – beteiligte die Beklagte den beim BStU gebildeten Personalrat, der den Maßnahmen nicht zustimmte. Die Beklagte legte die beabsichtigten Maßnahmen dem Beauftragten der Bundesregierung für K. und M. (BKM) vor. Beim BKM wurden alle vom BStU beabsichtigten Maßnahmen überprüft. Im Einvernehmen mit dem BStU wurde auf die Durchführung von zwei Maßnahmen wegen des in absehbarer Zeit bevorstehenden Erreichens des Ruhestands verzichtet und eine weitere Maßnahme bis zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung zurückgestellt. In seiner Sitzung vom 22. August 2013 verweigerte der Hauptpersonalrat in allen verbliebenen Fällen seine Zustimmung und es wurde eine Einigungsstelle gebildet. Mit Beschluss vom 10. Januar 2014 gab die Einigungsstelle folgende Empfehlung ab: „1. Es wird festgestellt, dass der Hauptpersonalrat beim BKM seine Zustimmung zu dem Mitbestimmungsersuchen des BKM vom 2. August 2013 nicht verweigern durfte. 2. Es wird angeregt, von einer Abordnung abzusehen, wenn der betroffene Beschäftigte bei Beginn der Maßnahme 63 Jahre und älter ist.“ Hinsichtlich des vollständigen Inhalts des Beschlusses wird auf die Ablichtung auf Bl. 121 – 126 d. A. Bezug genommen (Anlage B 11 I. Instanz). Mit Erlass vom 25. Februar 2014 stimmte der BKM zu, dass der BStU entsprechend dem Beschluss der Einigungsstelle und unter Berücksichtigung der Empfehlung der Einigungsstelle die verbliebenen neun Personalmaßnahmen, darunter die Streitgegenständliche, umsetzen kann (Ablichtung Bl. 127 d. A., Anlage B 12 I. Instanz). Mit Schreiben vom 8. Mai 2014 bat das B. den bei ihm gebildeten Personalrat um Zustimmung zur Abordnung von acht Beschäftigten des BStU mit dem Ziel der Versetzung zum B., darunter der Kläger (Ablichtung Bl. 128 d. A., Anlage B 13 I. Instanz). Am 14. Mai 2014 teilte der Personalrat mit, es bestünden keine Bedenken (Ablichtung Bl. 129 d. A., Bestandteil der Anlage B 13 I. Instanz). Mit Bescheid vom 28. Mai 2014 ordnete die Beklagte den Kläger mit Wirkung vom 1. Juli 2014 für die Dauer von sechs Monaten zum B., Außenstelle Berlin, mit dem Ziel Versetzung ab (Ablichtung Bl. 22 d. A., Anlage zur Klageschrift). Hinsichtlich der Tätigkeitsdarstellung und –bewertung mit dem Stand 14. August 2012 wird auf die Ablichtung auf Bl. 469 – 474 d. A. Bezug genommen (Anlage B 15 II. Instanz). Mit der vorliegenden, am 23. Juni 2014 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen, der Beklagten am 27. Juni 2014 zugestellten Klage hat sich der Kläger gegen die Abordnung gewendet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhaltes sowie des streitigen Vorbringens der Parteien I. Instanz wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Ferner wird auf die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst der Anlagen Bezug genommen. Durch ein Urteil vom 6. November 2014 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Die Abordnung entspreche billigem Ermessen iSv. § 106 S. 1 GewO und sei auch nicht gem. § 4 Abs. 1 TVöD unzulässig. Ob sie auch auf § 37 a StUG gestützt werden könne und diese Vorschrift den verfassungsrechtlichen Anforderungen genüge, könne dahinstehen. Das Direktionsrecht der Beklagten sei durch den Arbeitsvertrag vom 28. Juni 1991 nicht eingeschränkt. Dort sei eine Regelung zum Arbeitsort nicht enthalten. Auch durch tarifvertragliche Regelungen finde eine Einschränkung nicht statt. § 4 Abs. 1 des TVöD, dessen Vorschriften gem. § 2 des Arbeitsvertrages vom 28. Juni 1991 als diejenigen eines den MTArb-O seit dem 1. Oktober 2005 ersetzenden Tarifvertrages (§ 2 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts) auf das Arbeitsverhältnis Anwendung fänden, erlaube eine Versetzung und Abordnung aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen. Die ehemalige Beschäftigung des Klägers beim MfS sei an sich ein solch dienstlicher Grund und zwar unabhängig davon, ob der Kläger Kerntätigkeiten des MfS ausgeübt habe oder nicht. Es sei eine nachvollziehbare Erwägung der Beklagten, eine abstrakte Gefahr für das Erscheinungsbild der Behörde des BStU gerade bei denjenigen Menschen anzunehmen, deren Interessen die Einrichtung dienen solle. Ob es zu tatsächlichen Beeinträchtigungen gekommen sei, sei dabei nicht ausschlaggebend. Weiter hat das Arbeitsgericht ausgeführt, das Direktionsrecht der Beklagten sei auch nicht allein deswegen eingeschränkt, weil der Kläger seit 1991 unbeanstandet in der ehemaligen Dienststelle tätig gewesen sei. Eine Konkretisierung auf die Tätigkeit bei der ehemaligen Dienststelle und damit ein Verzicht der Beklagten auf die Ausübung des Direktionsrechts sei hierin nicht zu sehen. Der reine Zeitablauf – selbst von 30 Jahren – reiche nicht aus, um einen Verzicht des Arbeitgebers auf die Ausübung des Direktionsrechts anzunehmen. Es müssten besondere Umstände hinzutreten, die erkennen ließen, dass der Arbeitnehmer nur noch verpflichtet sein solle, seine Arbeit unverändert zu erbringen. Solche Umstände seien vorliegend nicht ersichtlich. Die reine Untätigkeit früherer Behördenleiter reiche hierfür nicht aus. Weder habe der Kläger darauf vertrauen können, dass ein Behördenleiter seine ursprüngliche Auffassung zur Beschäftigung ehemaliger MfS-Mitarbeiter auch in Anbetracht interner und externer Kritik nicht ändern werde, noch habe er darauf vertrauen können, ein neuer Behördenleiter werde hierzu keine andere Einstellung haben, als seine Vorgänger. Schließlich hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Abordnung entspreche auch billigem Ermessen. Die Beklagte habe die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt. Zu Gunsten des Klägers und der Beibehaltung seiner Tätigkeit beim BStU spreche, dass seine Vorbeschäftigung bei dem MfS ohne hohes Gewicht gewesen sei, diese Tätigkeit bekannt gewesen sei und all dies seit 1991 nicht zu arbeitsrechtlichen Maßnahmen geführt habe. Umgekehrt könne die Beklagte darauf verweisen, dass die Diskussion über die Fortbeschäftigung ehemaliger Stasi-Mitarbeiter sowohl behördenintern als auch in der öffentlichen Debatte seit der zweiten Hälfte der neunziger Jahre nie abgeklungen sei. Auch wenn der Kläger aus dem ihm vertrauten Umfeld herausgenommen werde, so seien die weiteren Auswirkungen im Hinblick auf die zukünftige Tätigkeit gering. Der Kläger werde nicht einmal außerhalb Berlins eingesetzt. Zu Unrecht wendet der Kläger ein, die Abordnung setze ihn auf den ungerechtfertigten Verdacht unzulässiger Tätigkeit für das MfS aus. Dieser Hintergrund der streitgegenständlichen Abordnung lasse sich weder aus der von dem Kläger zitierten Aussage des gegenwärtigen BStU bei seinem Antritt herleiten, noch aus den Anhörungsschreiben der Beklagten, dem Beschluss der Einigungsstelle oder dem Schreiben vom 28. Mai 2014. Auch unter Berücksichtigung der Berufsfreiheit des Klägers nach Art. 12 Abs. 1 GG ergebe sich kein abweichendes Abwägungsergebnis. Vorliegend sei nicht die freie Wahl des Arbeitsplatzes tangiert, denn der Kläger behalte seinen Arbeitsplatz bei der beklagten Bundesrepublik bei. Betroffen sei nur die Modalität der Berufsausübung, da die Beklagte im Rahmen des ihr zustehenden Direktionsrechts dem Kläger hinsichtlich des Orts der Arbeitsleistung eine Änderung abverlange. Die Beklagte habe ihr Direktionsrecht auch nicht willkürlich ausgeübt. Die Abordnung mit dem Ziel der Versetzung sei ein geeignetes Mittel, um den von der Beklagten verfolgten Ziel zu erreichen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit Bescheid vom 9. Dezember 2014 versetzte die Beklagte den Kläger mit Wirkung zum 1. Januar 2015 zum Bundesverwaltungsamt, Außenstelle Berlin (Ablichtung Bl. 251 d. A., Anlage zur Berufungsbegründung). Gegen das ihm am 30. November 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 17. Dezember 2014 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Der Kläger wendet sich mit der Berufung auch gegen die Versetzung vom 9. Dezember 2014 und tritt dem angefochtenen Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags entgegen und ist der Ansicht, die Maßnahmen seien gesetzeswidrig und verfassungswidrig. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte könne sich weder auf § 106 GewO noch auf § 4 TVöD stützen, denn gegen das Vorliegen eines betrieblichen Grundes spreche bereits der Umstand, dass über 20 Jahre keine Veranlassung zu einer Versetzung gesehen worden sei und man sich daher veranlasst gesehen habe, den Gesetzgeber zu einer spezialgesetzlichen Regelung aufzufordern, der er mit der Bestimmung des § 37 a StUG nachgekommen sei. Das Urteil des Arbeitsgerichts verletze Bundesrecht. Es setze sich über die Bestimmung des § 37 a StUG hinweg, der nach der Lex-Posterior-Regel gegenüber den § 106 GewO bzw. § 4 TVöD der Vorrang zukomme mit der Folge, dass seine Voraussetzungen zumindest bei der Auslegung der früheren Bestimmungen zu beachten seien. Eben dies habe das Arbeitsgericht unterlassen. Dies gelte auch für die nach § 37 a StUG erforderliche umfassende Zumutbarkeitsprüfung der Abordnungen mit dem Ziel der Versetzung. Der Kläger ist weiter der Ansicht, erst Recht liege kein dienstlicher Grund vor. Für die Abordnungen wie auch für die gesetzliche Regelung des § 37 a StUG könnten keine fundierten Gemeinwohlgründe und damit auch keine relevanten betrieblichen Gründe angegeben werden, die eine Abordnung auch nur ansatzweise rechtfertigten. Ferner ist der Kläger der Ansicht, weder das Gesetz noch die Versetzungen seien geeignet, das mit ihnen verfolgte Ziel zu erreichen. Zudem verblieben entgegen dem Gesetzesziel und der Intention der Behörde ein Großteil der Mitarbeiter in der Behörde. Schließlich habe der Behördenleiter von vornherein darauf verzichtet, einige betroffene Mitarbeiter überhaupt noch zu versetzen. Weiter ist der Kläger der Ansicht, das Arbeitsgericht habe eine umfassende Zumutbarkeitsprüfung unterlassen. Es hätte berücksichtigt werden müssen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Einstellung beim ehemaligen MfS gerade einmal 18 Jahre alt gewesen sei und dort nur insgesamt 18 Monate gearbeitet habe. Schließlich ist der Kläger der Ansicht, das angefochtene Urteil sei nicht mit Art. 12 Abs. 1 GG zu vereinbaren. Gegen eine Erforderlichkeit von auf § 37 a StUG gestützten Beschäftigungsverboten spreche einmal der Umstand, dass die Vorgänger des jetzigen Behördenleiters die Beschäftigung der Mitarbeiter mit MfS-Vergangenheit befürwortet bzw. jahrzehntelang akzeptiert hätten. Gegen eine Erforderlichkeit von Versetzungsmaßnahmen etc. spreche weiter der Zeitablauf. Indiz für die fehlende Erforderlichkeit der Versetzungen einiger Beschäftigter sei auch der Umstand, dass sie beschränkt werde auf die Behörde des Bundesbeauftragten in Berlin. Im Übrigen seien die Maßnahmen unverhältnismäßig. Der Kläger verliere seinen angestammten und vertrauten Arbeitsplatz, den er seit über 20 Jahren innehabe. Er müsse bei einer anderen Behörde eine neue Tätigkeit aufnehmen. Der Kläger beantragt unter Rücknahme der Berufung im Übrigen, das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 06.11.2014 33 Ca 8792/14 abzuändern und festzustellen, dass die Versetzung vom 09.12.2014 des Klägers zum Bundesverwaltungsamt unwirksam ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags und ist der Ansicht, sowohl die Abordnung als auch die Versetzung seien aus dienstlichen Gründen gem. § 4 Abs. 1 S. 1 TVöD rechtmäßig. Unabhängig davon seien sie auch aufgrund § 4 Abs. 1 S. 1 TVöD iVm. § 37 a StUG rechtmäßig. An der Vereinbarkeit des § 37 a StUG mit dem Grundgesetz bestünden keine ernsthaften Zweifel. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze vom 17. Dezember 2014, vom 9. März 2015 und vom 22. April 2015 sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 23. April 2015 Bezug genommen.