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Beschluss

10 Ta 765/15

LArbG Berlin-Brandenburg 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2015:0515.10TA765.15.0A
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Leitsätze
1. Wenn ein Antragsteller mitteilt, dass er die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachreichen wird, muss das Gericht daran nicht besonders erinnern.(Rn.15) 2. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Ende der Instanz ist grundsätzlich ausgeschlossen.(Rn.17) (Rn.19)
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Cottbus vom 2. Februar 2015 - 5 Ca 1360/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn ein Antragsteller mitteilt, dass er die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachreichen wird, muss das Gericht daran nicht besonders erinnern.(Rn.15) 2. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Ende der Instanz ist grundsätzlich ausgeschlossen.(Rn.17) (Rn.19) I. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Cottbus vom 2. Februar 2015 - 5 Ca 1360/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Am 12. Dezember 2014 erhob der Prozessbevollmächtigte der Klägerin namens und in Vollmacht der Klägerin Klage vor dem Arbeitsgericht Cottbus zum Aktenzeichen 5 Ca 1360/14. Die Klägerin wandte sich gegen eine Kündigung ihres seit dem 21. März 2012 bestehenden Arbeitsverhältnisses, begehrte eine unbedingte Weiterbeschäftigung bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Bestand des Arbeitsverhältnisses und die Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses, ohne dabei auf einen zuvor vergeblichen Versuch der außergerichtlichen Erlangung des Zeugnisses hingewiesen zu haben. Am 6. Januar 2015 beantragte der Klägerinvertreter Prozesskostenhilfe für das Verfahren 5 Ca 1360/14 sowie die Bewilligung seiner Beiordnung und beantragte zugleich, die der Klägerin zu bewilligende Prozesskostenhilfe auch auf den Abschluss eines etwaigen Vergleichs auszuweiten. Zur Begründung führte der Klägerinvertreter aus: Die Klägerin ist nicht in der Lage, den Prozess aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Die entsprechende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den dazugehörigen Anlagen wird unverzüglich nachgereicht. Sollten hierzu weitere Erklärungen der Klägerin notwendig sein, wird um einen richterlichen Hinweis gebeten. Am Folgetag, dem 7. Januar 2015 erweiterte der Klägerinvertreter namens und in Vollmacht der Klägerin „mit Blick auf den bevorstehenden Termin zur Güteverhandlung am 9. Januar 2015“ die Klage um einen weiteren Kündigungsschutzantrag gegen eine der Klägerin am 24. Dezember 2014 zugegangene Kündigung der Beklagten vom 22. Dezember 2014, in welcher diese darauf hingewiesen hatte, dass sie versehentlich die Kündigung vom 2. Dezember 2014 als Probezeitkündigung bezeichnet habe. In der Klageerweiterung beantragte der Klägerinvertreter auch, „die der Klägerin zu bewilligende Prozesskostenhilfe auch auf die vorstehende Klageerweiterung auszuweiten“. Am 8. Januar 2015 bat die Beklagtenvertreterin „im versicherten Einverständnis mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin“ das ArbG Cottbus um Aufhebung des Gütetermins vom 9. Januar 2015, da die Parteien sich darauf verständigt hätten, den Rechtsstreit vergleichsweise beizulegen. Ebenfalls am 8. Januar 2015 teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dem Arbeitsgericht Cottbus mit, dass sich die Parteien am heutigen Tage geeinigt hätten und deshalb der Gütetermin vom 9. Januar 2015 aufgehoben werden könne. Beide Parteivertreter baten um einen Vergleichsbeschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO, den das ArbG Cottbus am 12. Januar 2015 erließ und den Parteivertretern am 16. Januar 2015 zustellte. Mit am 19. Januar 2015 beim ArbG Cottbus eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage übersandte der Klägerinvertreter die Erklärung der Klägerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den dazugehörigen Anlagen und bat nunmehr um Bewilligung der Prozesskostenhilfe. Diesem Schriftsatz war die mit dem Datum 15.12.14 versehene Erklärung der Klägerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt. Die dieser Erklärung beigefügten Anlagen trugen Daten vom 5. Januar 2015 und älter. Das Arbeitsgericht hatte den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin mit Beschluss vom 2. Februar 2015 zurückgewiesen. Zur Begründung hatte es ausgeführt, dass bis zum Instanzende am 16. Januar 2015 kein bescheidungsfähiger Antrag der Klägerin vorgelegen hätte. Eine rückwirkende Bewilligung nach Abschluss einer Instanz komme nicht in Betracht. Gegen diesen dem Klägerinvertreter am 23. Februar 2015 zugestellten Beschluss erhob dieser am 20. März 2015 sofortige Beschwerde. Er begründete diese damit, dass die nicht aus Cottbus kommende Klägerin aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht eher in der Lage gewesen sei, die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eher vollständig auszufüllen sowie mit den dazugehörigen Anlagen zu versehen. Deshalb sei eine Weiterleitung an das Arbeitsgericht erst am 19. Januar 2015 möglich gewesen. Nach herrschender Meinung setze die Ablehnung der Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Mitwirkung einen entsprechenden Hinweis und eine wirksame Fristsetzung des Gerichts voraus. Im Übrigen hätten zwischen Beendigung der Instanz und der Übersendung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin nur drei Tage inkl. eines Wochenendes gelegen. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde am 20. April 2015 nicht abgeholfen, da bis zum Abschluss des Verfahrens erster Instanz am 16. Januar 2015 kein bescheidungsfähiger Antrag vorgelegen habe. Weshalb die Klägerin bereits die unter dem 15. Dezember 2014 verfasste Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vor dem 19. Januar 2015 habe einreichen können, sei nicht ersichtlich, ein diesbezügliches Fristverlängerungsgesuch der Klägerin habe nicht vorgelegen. II. Die sofortige Beschwerde war zurückzuweisen, da sie eine Änderung der angefochtenen Entscheidung nicht begründen kann. 1. Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Der Unbemittelte braucht Bemittelten zwar nicht uneingeschränkt, sondern nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 – 2 BvR 94/88). Es ist deshalb unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll zwar nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2008 – 1 BvR 1404/04). Dennoch ist eine gewisse Plausibilitätsprüfung auch im summarischen Verfahren vorzunehmen. 2. Unter Anlegung der in Ziffer 1 beschriebenen Maßstäbe hätte die Klägerin allenfalls Prozesskostenhilfe für den Kündigungsschutzantrag vom 12. Dezember 2014 erhalten können. Dass der Weiterbeschäftigungsantrag bereits vor der Güteverhandlung zu stellen war, ist dem Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen. Auch den Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses hätte eine Arbeitnehmerin, die das Verfahren selbst bezahlen muss, nicht vor der Güteverhandlung gestellt, jedenfalls aber nicht vor dem Versuch einer außergerichtlichen Erlangung eines solchen Zeugnisses. Auch die Klageerweiterung vom 7. Januar 2015 hätte eine Arbeitnehmerin, die ihr Verfahren selbst bezahlen muss, nicht vor der Güteverhandlung gestellt. Angesichts des Zugangs der Kündigung am 24. Dezember 2014 lief die gesetzliche Klagefrist erst am 14. Januar 2015 ab. Da der Kündigung auch offensichtlich keine neuen Gründe zugrunde lagen, gab es unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Notwendigkeit zur Klageerweiterung vor der für den 9. Januar 2015 terminierten Güteverhandlung. 3. Ob zum Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe am 6. Januar 2015 bereits der Vergleichsabschluss absehbar war, worauf die ausdrückliche Beantragung der Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf einen Vergleich hindeutet, kann ebenso dahinstehen wie die Frage, ob das ein Grund wäre, die Prozesskostenhilfe zu versagen. Denn das Arbeitsgericht hat auch im Übrigen zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss der Instanz verweigert. Entgegen der Ansicht der Klägerin bedarf es nicht in jedem Fall eines Hinweises des Gerichts darauf, dass die vollständige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch einzureichen sei. Zwar wird dieses grundsätzlich so vertreten (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 27. Mai 2013 – 5 Ta 157/13 und LAG Köln, Beschluss vom 10. Dezember 2013 – 4 Ta 326/13, jeweils mit weiteren Nachweisen). Anders ist es jedoch, wenn die Partei selbst oder ihr Prozessbevollmächtigter schon angekündigt haben, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch nachzureichen. 3.1 Das Bundesarbeitsgericht hat in einer nicht veröffentlichten Entscheidung vom 5. Dezember 2012 (3 AZB 40/12) ausgeführt: „Nach § 114 Satz 1 ZPO kann Prozesskostenhilfe lediglich für eine „beabsichtigte“ Rechtsverfolgung gewährt werden. Nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. § 117 Abs. 4 ZPO schreibt vor, dass sich die Parteien für die Erklärung der amtlichen Vordrucke zu bedienen haben. Grundsätzlich kann erst zu dem Zeitpunkt, in dem diesen Anforderungen genügt ist, Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden (BGH 8. Oktober 1991 – XI ZR 174/90 – NJW 1992, 839; BFH 13. Mai 1992 – II S 1/92 zu II der Gründe). Jedoch kann die Rückwirkung bis zu dem Zeitpunkt erstreckt werden, in dem der Antragsteller durch einen formgerechten Bewilligungsantrag von seiner Seite aus alles für die Bewilligung Erforderliche und Zumutbare getan hat (BAG 16. Februar 2012 – 3 AZB 34/11 – Rn. 13, EzA ZPO 2002 § 114 Nr. 3; 8. November 2004 – 3 AZB 54/03 – zu II 2 b der Gründe, BAG-Report 2005, 379; BGH 8. Oktober 1991 – IX ZR 174/90 – zu 2 der Gründe, aaO). Soweit die Voraussetzungen für eine rückwirkende Bewilligung vorliegen, sind aus der Staatskasse die Tätigkeiten des beigeordneten Rechtsanwalts zu vergüten, die dieser auf die Hauptsache bezogen bei oder nach dem Eingang des Prozesskostenhilfeantrags erbracht hat (BGH 10. Oktober 1995 – VI ZR 396/94 – zu II 1 der Gründe, AGS 1997, 141). Nach Abschluss der Instanz ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mehr möglich (BAG 16. Februar 2012 – 3 AZB 34/11 – Rn. 13, EzA ZPO 2002 § 114 Nr. 3; 3. Dezember 2003 – 2 AZB 19/03 – zu II 2 b der Gründe, MDR 2004, 415). Diese Begrenzung der Rückwirkung folgt aus dem Zweck der Prozesskostenhilfe. Der mittellosen Partei sollen die Prozesshandlungen ermöglicht werden, die für sie mit Kosten verbunden sind. Haben die Partei bzw. deren Prozessbevollmächtigter die aus ihrer sicht notwendigen Prozesshandlungen schon vor der ordnungsgemäßen Beantragung der Prozesskostenhilfe vorgenommen, so hängen die Prozesshandlungen nicht mehr davon ab, dass die Partei zuvor die entsprechenden Kosten – etwa durch einen Vorschuss gem. § 9 RVG – deckt. Eine weiter rückwirkende Bewilligung diente nur noch dazu, einem Prozessbevollmächtigten durch die nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe einen Zahlungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen. Das ist nicht Zweck der Prozesskostenhilfe /BAG 16. Februar 2012 – 3 AZB 34/11 – Rn. 14, EzA ZPO 2002 § 114 Nr. 3; 3. Dezember 2003 – 2 AZB 19/03 – zu II 2 b der Gründe, MDR 2004, 415).“ Dem schließt sich die erkennende Kammer an. Danach lagen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erstmals mit Eingang der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin am 19. Januar 2015 vor. Zu diesem Zeitpunkt war der Rechtsstreit bereits durch den Vergleich vom 2. Februar 2015 beendet. Auch wenn er zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Zustellung des Beschlusses am 16. Februar 2015 erst drei Tage beendet war, war er dennoch zu diesem Zeitpunkt beendet. 3.2 Daran ändert sich auch nichts, weil das Arbeitsgericht vor Feststellung des Vergleichs nicht darauf hingewiesen hatte, dass der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin noch nicht bescheidungsfähig war, weil keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin vorlag. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 5. Dezember 2012 (3 AZB 40/12) weiter ausgeführt: Das Arbeitsgericht war weder nach § 118 Abs. 2 Satz ZPO verpflichtet, vor Feststellung des Vergleichs auf die fehlende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hinzuweisen noch lässt sich eine entsprechende Hinweispflicht aus § 139 ZPO herleiten. a) Nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab, wenn der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet hat. Das Arbeitsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht zurückgewiesen, weil die Klägerin Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet hat, sondern weil bis zum Abschluss des Rechtsstreits […] nicht einmal eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorlag. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war das Arbeitsgericht auch nicht verpflichtet, vor Feststellung des Vergleichs […] auf die fehlende Formularerklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hinzuweisen. Die Klägerin hatte […] angekündigt, die Formularerklärung nachreichen zu wollen. Der Klägerin war daher die Notwendigkeit der Einreichung des Formulars über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bekannt (vgl. BGH 8. April 1987 – IVb ZB 77/87 – EzFamR ZPO § 117 Nr. 3). Eines Hinweises bedurfte es daher nicht.“ Auch dem schließt sich die erkennende Kammer an. Da der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in dem Schriftsatz vom 6. Januar 2015 die unverzügliche Nachreichung der Erklärung angekündigt hatte, bedurfte es keines weiteren Hinweises des Gerichts. Anhaltspunkte, dass die Klägerin nicht in der Lage gewesen wäre, die entsprechende Erklärung rechtzeitig (bis zum 16.2.2015) beizubringen, waren dem Vortrag des Klägerinvertreters nicht zu entnehmen. 4. Deshalb war die sofortige Beschwerde auf Kosten der Klägerin zurückzuweisen. Ein Grund, der die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG rechtfertigen könnte, besteht nicht.