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Urteil

26 Sa 2257/14

LArbG Berlin-Brandenburg 26. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2015:0604.26SA2257.14.0A
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Leitsätze
1. Die arbeitsrechtliche Vergütungspflicht beinhaltet nicht nur die Nettoauszahlung, sondern umfasst auch die Leistungen, die nicht in einer unmittelbaren Auszahlung an den Arbeitnehmer bestehen. Abzug und Abführung von Lohnbestandteilen betreffen nur die Frage, wie der Arbeitgeber seine Zahlungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer erfüllt (vgl. BAG 7. März 2001 - GS 1/00, Rn. 13).(Rn.18) 2. Der Einbehalt auf Rechnung des Arbeitnehmers (§ 38 Abs. 3 Satz 1 EStG) dient der Vorbereitung der Abführung. Erfüllt wird erst durch die Abführung nach § 41a EStG (vgl. BAG 30. April 2008 - 5 AZR 725/07, Rn. 19; vgl. dazu auch BAG 17. September 2014 - 10 AZB 4/14, Rn. 20).(Rn.21) 3. Ob insoweit bezüglich der Steuern etwas anderes anzunehmen ist, wenn der Arbeitgeber den Nettolohn ausgezahlt und einen Betrag in Höhe der Steuern einbehalten hat, konnte dahinstehen, da diese Konstellation hier nicht gegeben war (vgl. dazu - eher ablehnend - BAG 17. September 2014 - 10 AZB 4/14, mwN.).(Rn.23) 4. Der Arbeitgeber führt kein Lohnabzugsverfahren durch, wenn er den Lohnanspruch leugnet und deshalb keine Vergütung leistet. Das Einbehaltungsrecht dient nicht der Vorenthaltung der geschuldeten Vergütung, sondern der im Steuer- und Sozialversicherungsrecht vorgeschriebenen Verwendung eines Teils des Arbeitsentgelts. Die Lohnabzüge bereiten die Abführung der Lohnsteuer und des Gesamtsozialversicherungsbeitrags vor und können nicht isoliert davon betrachtet werden (vgl. BAG 7. März 2001 - GS 1/00, Rn. 24).(Rn.31) 5. Der Arbeitgeber führt die Lohnsteuer nicht "für Rechnung des Arbeitnehmers" an das Finanzamt ab, sondern erfüllt hiermit eine ihn aus § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG treffende öffentlich-rechtliche Verpflichtung (vgl. BAG 17. September 2014 - 10 AZB 4/14, Rn. 20).(Rn.24) 6. Der Arbeitgeber hat nachvollziehbar darzulegen, dass er bestimmte Abzüge für Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge einbehalten und abgeführt hat (vgl. BAG 30. April 2008 - 5 AZR 725/07, Rn. 21) und entsprechende Nachweise beizubringen. Erst danach kann es Aufgabe des Arbeitnehmers sein, sich zu erkundigen, ob die Abgaben eingegangen sind, um substantiiert bestreiten zu können.(Rn.22)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 9. Oktober 2014 – 57 Ca 9197/14 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die arbeitsrechtliche Vergütungspflicht beinhaltet nicht nur die Nettoauszahlung, sondern umfasst auch die Leistungen, die nicht in einer unmittelbaren Auszahlung an den Arbeitnehmer bestehen. Abzug und Abführung von Lohnbestandteilen betreffen nur die Frage, wie der Arbeitgeber seine Zahlungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer erfüllt (vgl. BAG 7. März 2001 - GS 1/00, Rn. 13).(Rn.18) 2. Der Einbehalt auf Rechnung des Arbeitnehmers (§ 38 Abs. 3 Satz 1 EStG) dient der Vorbereitung der Abführung. Erfüllt wird erst durch die Abführung nach § 41a EStG (vgl. BAG 30. April 2008 - 5 AZR 725/07, Rn. 19; vgl. dazu auch BAG 17. September 2014 - 10 AZB 4/14, Rn. 20).(Rn.21) 3. Ob insoweit bezüglich der Steuern etwas anderes anzunehmen ist, wenn der Arbeitgeber den Nettolohn ausgezahlt und einen Betrag in Höhe der Steuern einbehalten hat, konnte dahinstehen, da diese Konstellation hier nicht gegeben war (vgl. dazu - eher ablehnend - BAG 17. September 2014 - 10 AZB 4/14, mwN.).(Rn.23) 4. Der Arbeitgeber führt kein Lohnabzugsverfahren durch, wenn er den Lohnanspruch leugnet und deshalb keine Vergütung leistet. Das Einbehaltungsrecht dient nicht der Vorenthaltung der geschuldeten Vergütung, sondern der im Steuer- und Sozialversicherungsrecht vorgeschriebenen Verwendung eines Teils des Arbeitsentgelts. Die Lohnabzüge bereiten die Abführung der Lohnsteuer und des Gesamtsozialversicherungsbeitrags vor und können nicht isoliert davon betrachtet werden (vgl. BAG 7. März 2001 - GS 1/00, Rn. 24).(Rn.31) 5. Der Arbeitgeber führt die Lohnsteuer nicht "für Rechnung des Arbeitnehmers" an das Finanzamt ab, sondern erfüllt hiermit eine ihn aus § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG treffende öffentlich-rechtliche Verpflichtung (vgl. BAG 17. September 2014 - 10 AZB 4/14, Rn. 20).(Rn.24) 6. Der Arbeitgeber hat nachvollziehbar darzulegen, dass er bestimmte Abzüge für Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge einbehalten und abgeführt hat (vgl. BAG 30. April 2008 - 5 AZR 725/07, Rn. 21) und entsprechende Nachweise beizubringen. Erst danach kann es Aufgabe des Arbeitnehmers sein, sich zu erkundigen, ob die Abgaben eingegangen sind, um substantiiert bestreiten zu können.(Rn.22) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 9. Oktober 2014 – 57 Ca 9197/14 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Die Berufung ist aber unbegründet. Der Vortrag der Beklagten in der Berufungsinstanz rechtfertigt keine von der Entscheidung des Arbeitsgerichts abweichende Beurteilung. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der geltend gemachten Bruttobeträge für die Monate April und Mai 2014. 1) Die Verpflichtung zur Zahlung des Bruttoentgelts stellt in vollem Umfang eine Geldschuld des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer dar (vgl. BAG 7. März 2001 – GS 1/00, Rn. 11). Unter Geldschuld ist die Verpflichtung zur Verschaffung des im Geld verkörperten abstrakten Vermögenswertes zu verstehen. Geldschulden sind alle auf Zahlung gerichteten Verbindlichkeiten und nur diese (vgl. BAG 7. März 2001 – GS 1/00, Rn. 12). Ist Inhalt der Vergütungsvereinbarung eine Geldleistung, lautet die Verpflichtung des Arbeitgebers auf Zahlung einer bestimmten Summe Geldes, des sog. Bruttobetrages. Die "vereinbarte Vergütung" gemäß § 611 BGB ist mangels abweichender Regelung der Vertragsparteien ein Bruttoentgelt. Dieses unterliegt regelmäßig öffentlich-rechtlichen Abzügen. Die arbeitsrechtliche Vergütungspflicht beinhaltet nicht nur die Nettoauszahlung, sondern umfasst auch die Leistungen, die nicht in einer unmittelbaren Auszahlung an den Arbeitnehmer bestehen. Dementsprechend kann die Lohnzahlungsklage auf den Bruttobetrag gerichtet werden. Bei der Zwangsvollstreckung aus einem solchen Urteil ist der gesamte Betrag beizutreiben. Abzug und Abführung von Lohnbestandteilen betreffen nur die Frage, wie der Arbeitgeber seine Zahlungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer erfüllt (vgl. BAG 7. März 2001 – GS 1/00, Rn. 13). 2) Der Anspruch des Klägers für April 2014 ist nicht gemäß § 362 BGB durch Erfüllung erloschen. Die Beklagte hat Erfüllung in Höhe des Nettobetrages nicht behauptet und die Abführung von Abgaben für den Monat April 2014 bereits nicht ausreichend dargelegt. Soweit das Arbeitsgericht der Klage hinsichtlich der Vergütung für den Monat April 2014 stattgegeben hat, wendet die Beklagte sich mit der Berufung nicht gegen das Bestehen der Forderung. Sie beruft sich auf teilweise Erfüllung, nämlich in Höhe der in der Abrechnung ausgewiesenen Abgaben. Die Abgaben für den Monat April 2014 seien – so die Beklagte – spätestens am 25. April 2015 überwiesen worden. Nach der Aufforderung durch das Gericht, Nachweise der Krankenkasse und des Finanzamtes über die behaupteten Zahlungen vorzulegen, reichte die Beklagte Sammelanmeldungen ein. Damit genügt sie den Anforderungen an ihre Darlegungslast für die teilweise Erfüllung der Forderung nicht. a) Die Abführung der in der Abrechnung ausgewiesenen Sozialversicherungsbeiträge begründet einen besonderen Erfüllungseinwand, den der Arbeitgeber dem Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers entgegenhalten kann (vgl. BAG 30. April 2008 - 5 AZR 725/07, Rn. 18). Mit dem Abzug und der Abführung von Lohnbestandteilen erfüllt der Arbeitgeber seine Zahlungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer. Dabei dient der Einbehalt auf Rechnung des Arbeitnehmers (§ 38 Abs. 3 Satz 1 EStG) der Vorbereitung der Abführung. Erfüllt wird erst durch die Abführung nach § 41a EStG. Der Arbeitgeber hat die einzubehaltende Lohnsteuer beim Finanzamt anzumelden und abzuführen (§ 41a Abs. 1 Satz 1 EStG). Die Lohnsteuer-Anmeldung betrifft den jeweiligen Arbeitnehmer als Schuldner der Lohnsteuer unmittelbar. Hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge stehen sich nicht allein der Anspruch des Arbeitnehmers auf Auszahlung und der Anspruch des Arbeitgebers nach § 28g Satz 1 SGB IV gegenüber. Vielmehr hat der Arbeitgeber den Beitrag zugunsten des Arbeitnehmers an die Einzugsstelle zu zahlen (§ 28h SGB IV). Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, die Rückerstattung erhöhter Sozialversicherungsbeiträge gemäß § 26 SGB IV zu fordern und die Höhe der Beiträge von den Sozialgerichten überprüfen zu lassen (vgl. BAG 30. April 2008 – 5 AZR 725/07, Rn. 19; vgl. dazu auch BAG 17. September 2014 – 10 AZB 4/14, Rn. 20). Ein Schuldverhältnis erlischt erst, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt ist, § 362 BGB. Bei dem Anspruch des Arbeitnehmers in Höhe der Abgaben ist Erfüllung grundsätzlich eingetreten, sobald die abgeführten Beträge bei den Behörden bzw. auf deren Konten eingegangen sind. Im Falle von Banküberweisungen ist erfüllt, wenn der Betrag dem Konto des Empfängers gutgeschrieben worden ist. Dazu hat der Arbeitgeber nachvollziehbar darzulegen, dass er bestimmte Abzüge für Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge einbehalten und abgeführt hat (vgl. BAG 30. April 2008 – 5 AZR 725/07, Rn. 21). b) Ob insoweit bezüglich der Steuern etwas anderes anzunehmen ist, wenn der Arbeitgeber den Nettolohn ausgezahlt und einen Betrag in Höhe der Steuern einbehalten hat, kann dahinstehen, da diese Konstellation hier gerade nicht gegeben ist (vgl. dazu - eher ablehnend - BAG 17. September 2014 – 10 AZB 4/14, mwN.). aa) Nach § 38 Abs. 2 Satz 1 EStG ist der Arbeitnehmer Schuldner der Lohnsteuer. Die Lohnsteuer wird nach § 38 Abs. 1 EStG durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben. Nach § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer „für Rechnung des Arbeitnehmers“ bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten. Die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer wird nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG auf die Einkommensteuer angerechnet. Aus § 46 Abs. 4 EStG ergibt sich, dass bei zu veranlagenden Arbeitnehmern die einbehaltene Lohnsteuer den Einkommensteuervorauszahlungen (§ 37 EStG) der anderen Steuerpflichtigen entspricht. Die Lohnsteuerschuld des Arbeitnehmers wird mithin bereits durch den Einbehalt der Lohnsteuer vom Arbeitslohn getilgt. Bei einem korrekten Einbehalt erlischt die Lohnsteuerschuld des Arbeitnehmers. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die einbehaltene Lohnsteuer ohne Wissen des Arbeitnehmers nicht an das Finanzamt abgeführt wird. Anderes gilt nur dann, wenn der Arbeitnehmer weiß, dass die einbehaltene Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig angemeldet worden ist. Wissen des Arbeitnehmers bedeutet dabei positive Kenntnis, Vermutungen und selbst grob fahrlässige Unkenntnis reichen nicht aus (vgl. BAG 17. September 2014 – 10 AZB 4/14, Rn. 17). Aus dem Umstand, dass der Arbeitgeber mit dem Abzug und der Abführung von Lohnbestandteilen zugleich seine Zahlungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis erfüllt (vgl. BAG GS 7. März 2001 - GS 1/00 - zu III 1 c der Gründe mwN.), ergibt sich aber nicht, dass der Arbeitgeber einen Teil des Arbeitslohns an das Finanzamt zahlt. Nach § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG hat der Arbeitgeber zwar die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten. Der Arbeitgeber führt die Lohnsteuer jedoch nicht „für Rechnung des Arbeitnehmers“ an das Finanzamt ab, sondern erfüllt hiermit eine ihn aus § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG treffende öffentlich-rechtliche Verpflichtung (vgl. BAG 17. September 2014 – 10 AZB 4/14, Rn. 20). c) Der Vortrag der Beklagten genügt den Anforderungen an die Darlegung einer Teilerfüllung nicht. aa) Die Beklagte behauptet, die Abgaben seien überwiesen worden, nicht aber, dass sie bei der Krankenkasse bzw. bei dem Finanzamt eingegangen seien. Sie bietet auch keinen Beweis für den Eingang der Beträge bei den Behörden an, etwa durch Vorlage entsprechender Bestätigungen oder durch Zeugenbeweis. Soweit sie sich auf eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung beruft, ist diese nicht vorgelegt worden. Es ist auch nicht vorgetragen worden, inwieweit sich dadurch die Abführung der konkreten Beträge für den Monat April 2014 nachvollziehbar belegen lassen soll. Soweit sie sich auf Anmeldungen beruft, belegt sie damit nicht, dass die Beträge tatsächlich bei den Behörden eingegangen sind. Im Übrigen ist der Vortrag der Beklagten zu den abgeführten Beträgen vollkommen widersprüchlich. Weder die schriftsätzlich vorgetragenen noch die in der Anmeldung für den Monat April 2014 aufgeführten Beträge stimmen mit denen in der Abrechnung für den Monat April überein. Es ist auch nicht erkennbar, inwieweit sich die Angaben evtl. auch auf den allein seitens der Beklagten geschuldeten Teil der Sozialversicherungsbeiträge beziehen. bb) Entgegen der Auffassung der Beklagte ist es im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem der Arbeitnehmer Vergütungsansprüche geltend macht, regelmäßig nicht Aufgabe des Arbeitnehmers, sich bei der Krankenkasse oder dem Finanzamt zu erkundigen, ob die Abgaben eingegangen sind, bevor er Klage erhebt. (1) § 138 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO regeln die konkrete Darlegungs- und Behauptungslast (Substantiierungslast). Diese betrifft die Frage, wie detailliert eine Partei in der jeweiligen prozessualen Situation Tatsachen darzulegen hat. Gemäß § 138 Abs. 1 ZPO haben die Parteien Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. Nach § 138 Abs. 2 ZPO hat sich jede Partei über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Erklärt sie sich nicht, gilt die Behauptung des Gegners nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Erklärt sie sich, richtet sich der Umfang der Darlegungslast nach der Einlassung des Gegners (vgl. BGH 23. April 1991 - X ZR 77/89 - NJW 1991, 2707). Der Tatsachenvortrag des Gläubigers bedarf nur dann der Präzisierung oder Ergänzung, wenn er auf Grund der Einlassungen des Schuldners nach § 138 Abs. 2 ZPO unklar wird oder nicht mehr den Schluss auf die begehrte Rechtsfolge zulässt (vgl. BAG 14. Februar 2007 – 10 AZR 63/06, Rn. 23). (2) Bei Zugrundelegung dieser Gesichtspunkte war der Kläger hier nicht verpflichtet, Ermittlungen anzustellen, ob Abgaben bei den Behörden eingegangen waren. Der Nachweis der Erfüllung obliegt dem Gläubiger. Die Beklagte ist mit der Terminsbestimmung seitens des Berufungsgerichts ausdrücklich zur Vorlage entsprechender Eingangsbestätigungen aufgefordert worden. Der Beklagtenvertreter hatte die Übersendung solcher Belege auch zunächst ausdrücklich zugesagt, ohne dass diese – ungeachtet weiterer Hinweise des Gerichts – eingegangen sind. Erst nach einem Vortrag der Beklagten, die in den Abrechnungen aufgeführten Abgabe seien bei der Krankenkasse und dem Finanzamt eingegangen bzw. der Vorlage entsprechender konkreter Bestätigungen hätte es Aufgabe des Klägers sein können, sein Bestreiten zu konkretisieren. (3) Es kommt hinzu, dass die Beklagte nach eigenem Vortrag Sozialversicherungsbeiträge und Steuern „vorsorglich“ abgeführt haben will. Das ist insoweit nachvollziehbar, als sie sich früher zugleich darauf berufen hat, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zustehe. Erfüllung setzt aber voraus, dass der Klageanspruch aus freien Stücken und ohne Vorbehalt - endgültig - erfüllt wird (vgl. BAG 24. Oktober 2013 – 2 AZR 1078/12, Rn. 61; 14. Februar 2007 – 10 AZR 63/06, Rn. 18). (4) Die Beklagte war und ist auch nicht etwa berechtigt, die Abgaben aus anderen Gründen einzubehalten. "Einbehalten" (§ 38 Abs. 3 Satz 1 EStG) bzw. "Abzug vom Arbeitsentgelt" (§ 28 g SGB IV) liegt nur dann vor, wenn der Arbeitgeber die vertragsgemäße Vergütung gekürzt um die Lohnsteuer bzw. den Sozialversicherungsbeitrag auszahlt (vgl. BGH 16. Mai 2000 - VI ZR 90/99 - ZIP 2000, 1339, 1341). Der Arbeitgeber führt kein Lohnabzugsverfahren durch, wenn er den Lohnanspruch leugnet und deshalb keine Vergütung leistet. Das Einbehaltungsrecht dient nicht der Vorenthaltung der geschuldeten Vergütung, sondern der im Steuer- und Sozialversicherungsrecht vorgeschriebenen Verwendung eines Teils des Arbeitsentgelts. Die Lohnabzüge bereiten die Abführung der Lohnsteuer und des Gesamtsozialversicherungsbeitrags vor und können nicht isoliert davon betrachtet werden (vgl. BAG 7. März 2001 – GS 1/00, Rn. 24). 3) Soweit das Arbeitsgericht der Klage hinsichtlich der Vergütung für den Monat Mai 2014 stattgegeben hat, wendet die Beklagte ein, sie habe bereits erstinstanzlich vorgetragen, der Kläger habe keine Arbeitsleistung erbracht, weswegen er auch keine Vergütung beanspruchen könne. Sie setzt sich insoweit nicht ansatzweise mit der Argumentation des Arbeitsgerichts auseinander, wonach ausweislich der eigenen Abrechnung der Beklagten für den Monat Mai 2014 keine Arbeitsleistung des Klägers vergütet worden ist, die Beträge vielmehr für Feiertage, Krankheitszeiten und zum Ausgleich eines Arbeitszeitkontos sowie als bezahlte Freistellung abgerechnet worden sind. Unabhängig davon hätte es angesichts dieses Sachverhaltes der Beklagten oblegen zu erläutern, warum die Abrechnung falsch sein soll. Auch bezüglich des Monats Mai beruft sich die Beklagte auf teilweise Erfüllung, nämlich in Höhe der in der Abrechnung ausgewiesenen Abgaben. Die Abgaben für den Monat Mai 2014 seien – so die Beklagte – spätestens am 27. Mai 2015 überwiesen worden. Die Beklagte hat auch insoweit ungeachtet der Hinweise des Gerichts Erfüllung nicht nachgewiesen. Auch insoweit beruft sie sich zudem selbst darauf, vorsorglich gezahlt zu haben, was einer Erfüllungswirkung entgegensteht. Zur Begründung wird auf die Ausführungen unter b) Bezug genommen. III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Vergütung für die Monate April und Mai 2014, und zwar in der Höhe, in der sie durch die Beklagte abgerechnet worden ist. Der Kläger war bei der Beklagten vom 3. Mai 2010 bis zum 17. Mai 2014 als Bauhelfer beschäftigt. Die Beklagte erteilte dem Kläger für den Monat April 2014 eine Abrechnung über einen Betrag in Höhe von 2.733.83 Euro brutto und für den Monat Mai 2014 eine solche über 1.313,31 Euro brutto. Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, die seitens der Beklagten erstellten Abrechnungen beinhalteten seine Forderungen für die Monate April und Mai 2014. Er hat – soweit in der Berufungsinstanz noch von Bedeutung – beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1. für den Monat April 2014 Lohn in Höhe von 2.733,83 Euro 2. für den Monat Mai Lohn in Höhe von 1.389,29 Euro zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger sei zuletzt am 18. März 2014 für sie tätig geworden. Hinsichtlich der für die Monate April und Mai 2014 abgerechneten Arbeitsvergütung seien Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden. Der Kläger habe weder im April noch im Mai 2014 seine Arbeitskraft angeboten. Urlaubsansprüche bestünden nicht mehr. Das Arbeitsgericht hat der Klage hinsichtlich der für die Monate April und Mai 2014 abgerechneten Beträge stattgegeben und die Klage abgewiesen, soweit mit ihr Überstundenvergütung geltend gemacht worden ist. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass es auf eine Arbeitsleistung des Klägers gar nicht ankomme, da die Abrechnungen sich auf Entgeltfortzahlung, Urlaubsentgelt und einen Ausgleich des Arbeitszeitkontos bezögen. Den Nachweis, dass Sozialversicherungsbeiträge und Steuern abgeführt worden seien, habe die Beklagte nicht erbracht. Hinsichtlich der für Überstunden geltend gemachten Beträge hat es die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat gegen das ihr am 10. November 2014 zugestellte Urteil am 10. Dezember 2014 Berufung eingelegt und diese – nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist – mit einem am 10. Februar 2015 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Zur Begründung vertritt sie die Ansicht, das Arbeitsgericht habe unzutreffend nicht berücksichtigt, dass für den Monat April 2014 bereits Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 584,40 Euro und Steuern in Höhe von 380,74 Euro abgeführt worden seien. Dies sei spätestens am 25. April 2014 erfolgt. Zum Beweis beruft sie sich auf das Zeugnis eines Mitarbeiters. Im Übrigen sei es Aufgabe des Klägers, sich bei der Krankenversicherung und dem Finanzamt zu erkundigen, ob die Beträge abgeführt worden seien, bevor er einen Bruttobetrag einklage. Für den Monat Mai 2014 sei die Überweisung der Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 268,24 Euro und der sonstigen Abgaben in Höhe von 168,81 Euro spätestens am 27. Mai 2014 erfolgt. Auch insoweit bietet sie Beweis durch einen Mitarbeiter an. Sie ergänzt diesen Vortrag durch Vorlage einer Stellungnahme des Mitarbeiters. Außerdem legt sie Sammelbelege über die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen vor. Hinsichtlich der Steuern bezieht sie sich auf eine „steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung“, die vorgelegt werden könne. Außerdem beruft sie sich auch insoweit auf Sammelanmeldungen, ohne diese aber vorzulegen. Sie habe bereits erstinstanzlich vorgetragen, dass der Kläger im Mai keine Arbeitsleistung erbracht habe, weshalb ihm keine Vergütung zustehen könne. Diesen - angeblich unstreitigen - Vortrag habe das Arbeitsgericht nicht berücksichtigt. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 9. Oktober 2014 – 57 Ca 9197/14 – teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit das Arbeitsgericht ihr hinsichtlich der Zahlungsanträge stattgegeben hat. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er bestreitet weiterhin, dass die Beklagte Sozialversicherungsbeiträge und Steuern abgeführt habe. Hinsichtlich der tatsächlich für den Monat Mai 2014 bezifferten Arbeitsstunden nimmt er Bezug auf seinen erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien vom 10. Februar, 19. März, 7. Mai und 18. Mai 2015.