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Urteil

11 Sa 302/15

LArbG Berlin-Brandenburg 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2015:0609.11SA302.15.0A
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Leitsätze
1. Ein Arbeitnehmer kann die Eröffnung des persönlichen Geltungsbereichs für die Anwendung eines Sozialplans, aus diesem er eine Abfindung begehrt, nicht allein dadurch darlegen, dass sein Arbeitsverhältnis durch eine arbeitgeberseitige, betriebsbedingte Kündigung beendet worden ist. Es ist vielmehr erforderlich, dass der Arbeitnehmer von der Maßnahme im Sinne des Interessenausgleichs vom selben Tag betroffen ist.(Rn.31) 2. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Kündigung eigentlich aus verhaltensbedingten Gründen erfolgt ist und lediglich in einem Prozessvergleich vereinbart wurde, dass der Arbeitgeber an den ursprünglich Gründen der Kündigung nicht weiter festhält und diese Dritten gegenüber nicht aufrecht erhält. Diese Vereinbarung hat nicht zur Folge, dass sich der Arbeitgeber bei der Frage der Ursächlichkeit nicht mehr auf die Art der Kündigung als einer aus verhaltensbedingten Gründen ausgesprochenen Kündigung berufen darf. Insoweit darf ebenso das Arbeitsgericht hierauf entscheidend abstellen.(Rn.32) 3. Der Arbeitnehmer kann sich nicht auf Erleichterungen hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast analog einem Kündigungsschutzverfahren berufen, wenn er einen Abfindungsanspruch aus einem Sozialplan geltend machen will. Es ist Sache des Arbeitnehmers, darzulegen, inwiefern sein Arbeitsplatz von einer Betriebsänderung im Sinne des Sozialplans betroffen und dies für seine Kündigung ursächlich war.(Rn.35) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 1 AZN 761/15)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel vom 08. Januar 2015 – 4 Ca 474/14 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Arbeitnehmer kann die Eröffnung des persönlichen Geltungsbereichs für die Anwendung eines Sozialplans, aus diesem er eine Abfindung begehrt, nicht allein dadurch darlegen, dass sein Arbeitsverhältnis durch eine arbeitgeberseitige, betriebsbedingte Kündigung beendet worden ist. Es ist vielmehr erforderlich, dass der Arbeitnehmer von der Maßnahme im Sinne des Interessenausgleichs vom selben Tag betroffen ist.(Rn.31) 2. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Kündigung eigentlich aus verhaltensbedingten Gründen erfolgt ist und lediglich in einem Prozessvergleich vereinbart wurde, dass der Arbeitgeber an den ursprünglich Gründen der Kündigung nicht weiter festhält und diese Dritten gegenüber nicht aufrecht erhält. Diese Vereinbarung hat nicht zur Folge, dass sich der Arbeitgeber bei der Frage der Ursächlichkeit nicht mehr auf die Art der Kündigung als einer aus verhaltensbedingten Gründen ausgesprochenen Kündigung berufen darf. Insoweit darf ebenso das Arbeitsgericht hierauf entscheidend abstellen.(Rn.32) 3. Der Arbeitnehmer kann sich nicht auf Erleichterungen hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast analog einem Kündigungsschutzverfahren berufen, wenn er einen Abfindungsanspruch aus einem Sozialplan geltend machen will. Es ist Sache des Arbeitnehmers, darzulegen, inwiefern sein Arbeitsplatz von einer Betriebsänderung im Sinne des Sozialplans betroffen und dies für seine Kündigung ursächlich war.(Rn.35) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 1 AZN 761/15) I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel vom 08. Januar 2015 – 4 Ca 474/14 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 b ArbGG statthaft und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO, § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG). Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung das die Klage abweisende Versäumnisurteil vom 11. September 2014 aufrechterhalten. Die Berufung war daher zurückzuweisen. I. Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das angefochtene Urteil das klageabweisende Versäumnisurteil gemäß § 343 ZPO aufrechterhalten. Dem Kläger steht der geltend gemachte Abfindungsanspruch aus dem Sozialplan i. V. m. §§ 112 Abs. 1 Satz 3, 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, weil er schon nicht dem Geltungsbereich dieses Sozialplans unterfällt. Auch die Regelungen im Vergleich vom 08.Januar 2014 haben nicht dazu geführt, dass der Sozialplan im Verhältnis der Parteien als anwendbar vereinbart wäre. Darin ist keine vertragliche Vereinbarung über die Zahlung einer Sozialplanabfindung zu sehen. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend entschieden und mit durchweg zutreffenden Erwägungen angenommen, dass dem Kläger kein weiterer Abfindungsanspruch zusteht. Das Berufungsgericht folgt den zutreffenden Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies hiermit gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener vollständiger Entscheidungsgründe wird zur Vermeidung rein wiederholender Ausführungen abgesehen. Das Berufungsvorbringen des Klägers bietet lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Klarstellungen: 1. Das Arbeitsgericht hat zu Recht der Formulierung in der Ziffer 6 des zwischen ihnen geschlossenen Vergleichs keine rechtsbegründende Qualität für die Anwendbarkeit des Sozialplans vom 31. August 2011 zugemessen. Eine vertragliche Vereinbarung über die Zahlung einer Sozialplanabfindung liegt darin nicht. Aus dem Vergleich folgt gerade nicht, dass für den Kläger unabhängig von der Erfüllung der darin enthaltenen Voraussetzungen der Sozialplan vom 31. August 2011 geltend sollte. Die Formulierung der hier strittigen Nr. 6 des Prozessvergleichs zielte nicht auf die Zusicherung einer ggf. höheren Sozialplanabfindung anstelle der einzelvertraglich vereinbarten Abfindung, sondern auf die Kürzung einer dem Kläger ggf. zustehenden höheren Sozialplanabfindung. Insofern handelt es sich nicht um eine Nachbesserungs-, sondern um eine Anrechnungsklausel. Diese kommt aber nur dann zum Tragen, wenn der Arbeitnehmer unter den Geltungsbereich des Sozialplans fällt, d. h. einen unmittelbaren und unabdingbaren betriebsverfassungsrechtlichen Anspruch auf die Sozialplanabfindung erwirbt, § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. August 2008 – 5 Sa 153/08 – juris). Dies ist hier nicht der Fall. Mit der in Nr. 6 des Prozessvergleichs vereinbarten Anrechnungsklausel wollte die Beklagte einer möglicherweise doppelten Inanspruchnahme auf Zahlung einer Abfindung aus dem Vergleich und dem Sozialplan vorbeugen. 2. Dem Kläger ist es auch nicht gelungen, die Eröffnung des persönlichen Geltungsbereichs für die Anwendung des Sozialplanes darzulegen. Hierzu reicht – entgegen seiner Auffassung – nicht aus, dass das Arbeitsverhältnis durch eine arbeitsgeberseitige, betriebsbedingte Kündigung beendet worden ist. Nach Nr. 1 des Sozialplans vom 31. August 2011 ist vielmehr erforderlich, dass der Kläger durch die Maßnahme im Sinne des Interessenausgleichs vom selben Tag betroffen, er also infolge der Einstellung der Slimline-Produktion seinen Arbeitsplatz bei der Beklagten verloren hat. Dies ergibt die Auslegung des Geltungsbereichs. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Sozialpläne als Betriebsvereinbarungen eigener Art wegen ihrer normativen Wirkungen (§ 77 Abs. 4 Satz 1, § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) wie Tarifverträge auszulegen. Ausgehend vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn, kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmung an. Darüber hinaus sind Sinn und Zweck der Regelung von besonderer Bedeutung. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG, Urteil vom 01. Februar 2011 – 1 AZR 417/09 – AP Nr. 211 zu § 112 BetrVG 1972 = NZA 2011, 880). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Sozialplan nur auf solche Arbeitnehmer anwendbar und begründet Leistungen, deren Arbeitsverhältnis von der Betriebsänderung derart betroffen ist, dass er in ihrer Folge in Wegfall gerät (vgl. auch Nr. IV des Interessenausgleichs). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Kündigung des Klägers war unstreitig nicht durch den Wegfall seines Arbeitsplatzes veranlasst. Daher liegt auch der mit der Berufung reklamierte Verstoß gegen die Hinweispflicht aus § 139 ZPO durch das Arbeitsgericht nicht vor. a) Die dem Kläger erklärte Kündigung ist aus verhaltensbedingten Gründen ausgesprochen worden und gerade nicht wegen der Einstellung der Slimline-Produktion. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Soweit im Vergleich geregelt ist, dass die Beklagte an den ursprünglich Gründen der Kündigung nicht weiter festhält und diese Dritten gegenüber nicht aufrecht erhält, hat dies nicht zur Folge, dass sie sich bei der Frage der Ursächlichkeit nicht mehr auf die Art der Kündigung als einer aus verhaltensbedingten Gründen ausgesprochenen Kündigung berufen darf. Insoweit durfte das Arbeitsgericht hierauf entscheidend abstellen. Durch den Vergleich ist lediglich ein Berufen auf die Gründe, nicht aber die Kündigungsart ausgeschlossen. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Nr. 1 des Sozialplans fallen solche Arbeitnehmer unter den Geltungsbereich des Sozialplans, die durch die Maßnahme im Interessenausgleich vom 31. August 2011, also der Einstellung der Slimline-Produktion betroffen sind. Ein solcher Zusammenhang zwischen der darin liegenden Betriebsänderung und dem Ausscheiden des Klägers besteht nicht. Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Arbeitsplatz des Klägers im Zeitpunkt seiner Kündigung am 18. Juli 2014 von der Maßnahme nicht betroffen war. Ein solcher Zusammenhang ist – worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat – bereits angesichts des zeitlichen Abstands nicht anzunehmen. b) Dafür, dass die dem Interessenausgleich und Sozialplan vom 31. August 2011 zugrunde liegende Betriebsänderung nicht zum 29. Februar 2012 durchgeführt und umgesetzt worden ist, ergeben sich aus dem Vortrag des Klägers – auch soweit er von der Beklagten bestritten worden ist - keinerlei Anhaltspunkte. Allein die Behauptung, es sei in der Halle 2 auch nach diesem Datum noch gearbeitet worden, gibt dafür nichts her; Gegenstand der Betriebsänderung war gerade nicht die Nichtnutzung dieser Halle, sondern die Einstellung einer bestimmten Produktionslinie. Deshalb ist es für die Entscheidung des Rechtsstreits auch völlig unerheblich, ob der Sozialplan bereits beendet ist oder nicht. c) Die Tatsache, dass sich die Parteien in dem Vergleich am 08. Januar 2014 auf die Beendigung durch arbeitgeberseitige, betriebsbedingte Kündigung verständigt haben, hat lediglich zur Folge, dass sich die Beklagte nicht auf den Ausschlusstatbestand des dritten Spiegelstrichs der Nr. 1 des Sozialplanes berufen kann. Sie führt aber nicht dazu, dass jedwede betriebsbedingte Kündigung in den Anwendungs- und Geltungsbereich des Sozialplanes fällt. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Regelung zum Geltungsbereich (s. o.). d) Der Kläger kann sich auch nicht auf Erleichterungen hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast analog einem Kündigungsschutzverfahren berufen. Denn die Parteien führen vorliegend keinen Kündigungsschutzprozess, sondern streiten über einen Zahlungsanspruch. Soweit der Kläger einen gegenteiligen Standpunkt einnimmt, verkennt er die Darlegungs- und Beweislast. Es ist Sache des Kläger, darzulegen, inwiefern sein Arbeitsplatz von einer Betriebsänderung im Sinne des Sozialplans betroffen und dies für seine Kündigung ursächlich war. Einen solchen Vortrag hat er nicht gehalten. aa) Nach allgemeinen Grundsätzen des Prozessrechts trägt die Darlegungslast diejenige Partei, die sich auf eine für sie günstige Rechtsfolge beruft (BAG, Urteil vom 21. November 2013 - 2 AZR 474/12 – BAGE 146, 333 = AP Nr. 1 zu § 164 SGB IV; BAG, Urteil vom 15. Dezember 2005 – 8 AZR 202/05 – AP Nr. 294 zu § 613 a BGB = NZA 2006, 597). Allerdings genügt nach den Grundsätzen der sekundären Behauptungslast das einfache Bestreiten des Gegners der primär darlegungspflichtigen Partei nicht, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des für ihren Anspruch erheblichen Geschehensablaufs steht, der Gegner dagegen alle wesentlichen Tatsachen kennt und ihm nähere Angaben zuzumuten sind. In diesen Fällen kann von ihm das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden. Der Gegner der primär darlegungs- und beweispflichtigen Partei muss deren Vortrag also positive Gegenangaben gegenüberstellen (BAG, Urteil vom 25. Februar 2010 - 6 AZR 911/08 – BAGE 133, 265 = AP Nr. 3 zu § 3 AGG = NZA 2010, 561; BAG, Urteil vom 06. September 2007 - 2 AZR 715/06 – BAGE 124, 48 = AP Nr. 170 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung = NZA 2008, 633). bb) Ausgehend hiervon trägt grundsätzlich der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die eine Sozialplanabfindung begründenden Tatsachen (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. November 2012 - 10 Sa 353/12 - juris). Denn die Grundsätze der sekundären Beweislast kommen nur dann zum Tragen, wenn eine Partei zu entsprechendem Vortrag unverschuldet nicht in der Lage ist, die andere Partei diesen Vortrag aber unschwer zu leisten imstande ist. Dies ist vorliegend im Hinblick auf den Vortrag zu etwaigen betriebsbedingten Gründen gerade nicht der Fall. Vielmehr können vorliegend beide Parteien – unter Beachtung des Wahrheitsgebotes - nicht zu betriebsbedingten Kündigungsgründen vortragen, weil solche gar nicht existieren. Die Parteien haben sich im Streit um die Wirksamkeit einer auf verhaltensbedingte Gründe gestützten Kündigung lediglich auf eine betriebsbedingte Kündigung verständigt. Tatsächlich lagen solche aber der Kündigung nicht zugrunde. Im Übrigen hätte die Beklagte auch ihrer etwaigen sekundären Beweislast genügt, in dem sie sich auf den Ausspruch der Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen berufen hat. Der Kläger bleibt demnach vorliegend unter jedem denkbaren Gesichtspunkt für die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegungs- und beweisbelastet. Dieser Darlegungslast ist der Kläger nicht nachgekommen. Es ist bereits nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass der Arbeitsplatz des Klägers zum Zeitpunkt seiner Kündigung überhaupt von einer betriebsbedingten Kündigung bedroht war. Dass ihm ursprünglich aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt wurde, ist vielmehr unstreitig. Soweit der Kläger meint, die Beklagte habe infolge des Vergleichs – ähnlich der Lage im Kündigungsschutzprozess - die betriebsbedingten Gründe darzulegen, folgt dem die Kammer nicht. Ebenso wenig kann unter Bezugnahme auf die oben genannten Grundsätze zur Darlegungs- und Beweislast der Ansicht des Klägers gefolgt werden, es sei wegen der Verständigung auf eine ordentliche Kündigung aus betriebsbedingten Gründen nicht mehr Sache des Klägers darzulegen, dass die vergleichsweise vereinbarten betriebsbedingten Gründe in der Beendigung der Slimline-Produktion lägen. Das Gegenteil ist der Fall. Unabhängig davon, dass vorliegend kein Kündigungsrechtstreit geführt wird, dürfte auch dem Kläger nicht entgangen sein, dass es betriebsbedingte Gründe für die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses gar nicht gibt. Die Kündigung erfolgte aus verhaltensbedingten Gründen. Nun von der Beklagten zu verlangen, - nicht existierende - betriebsbedingte Gründe vorzutragen, läuft auf eine Aufforderung zum bewusst falschen Vortrag hinaus. 3. Weitere Anspruchsgrundlagen für den geltend gemachten Abfindungsanspruch sind weder ersichtlich, noch vorgetragen. Auch folgt ein Abfindungsanspruch nicht aus dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG. Der auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zurückzuführende betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen. Vorliegend haben die Betriebsparteien eine Gruppenbildung vorgenommen, indem sie nur solche Arbeitnehmer in den Geltungsbereich des Sozialplans aufgenommen haben, die von der Betriebsänderung nachteilig betroffen waren. Damit haben sie diejenigen Arbeitnehmer ausgenommen, die davon nicht betroffen sind. Diese Gruppenbildung ist sachlich gerechtfertigt (BAG, Urteil vom 01. Februar 2011 – 1 AZR 417/09 – a. a. O.). Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit den vom Sozialplan begünstigten Arbeitnehmern, weil er mit diesen nicht vergleichbar ist. Aufgrund des gerichtlichen Vergleichs steht zwar verbindlich fest, dass der Kläger aufgrund arbeitsgeberseitiger, ordentlicher Kündigung aus betriebsbedingten Gründen ausgeschieden ist. Über diese Tatsache haben sich die Parteien im Wege des gegenseitigen Nachgebens (§ 779 BGB) bindend verständigt. Dies ändert aber nichts daran, dass für die Prüfung von Ansprüchen nach Maßgabe des § 75 Abs. 1 BetrVG davon auszugehen ist, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in keinem Zusammenhang mit der Einstellung der Slimline-Produktion steht und letztlich nicht auf betrieblichen, dem Verantwortungsbereich der Beklagten zuzurechnenden Gründen beruhte. II. Aufgrund seines Unterliegens mit der Berufung hat der Kläger gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen. III. Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG gegen die am Einzelfall orientierte und unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergangene Entscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung bestand rechtlich kein begründeter Anlass. Die Parteien streiten um eine Abfindung aus einem Sozialplan und dabei insbesondere um die Frage, ob der Kläger unter den Geltungsbereich dieses Sozialplans fällt. Der Kläger war vom 01. Januar 1995 bis zum 31. März 2014 bei der Beklagten als Sachbearbeiter FD 11 mit Aufgaben der Hauptinventur beschäftigt. Im Jahr 2011 hat die Beklagte beschlossen, einen Teil ihrer Produktionslinie, die sog. Slimline-Produktion zum 29. Februar 2012 einzustellen und hierüber mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat am 31. August 2011 einen Interessenausgleich (Bl. 13 – 17 d. A.) und einen Sozialplan (Bl. 18 – 21 d. A.) vereinbart. Die Laufzeit des Sozialplans sollte mit der Umsetzung der Maßnahmen enden. In diesem Sozialplan, der u. a. Abfindungen für die von dieser Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer vorsieht, sind folgende Regelungen zum Geltungsbereich enthalten: „ (…) 1. Geltungsbereich Die mit dieser Betriebsvereinbarung getroffenen Regelungen gelten (…) - persönlich für alle durch die Maßnahme im Interessenausgleich vom 31.08.2011 betroffenen Arbeitnehmer, die am 31.08.2011 unbefristet betriebszugehörig waren. Ausgenommen aus dem persönlichen Geltungsbereich sind (…) - Arbeitnehmer, denen arbeitgeberseitig aus Gründen, die in ihrer Person oder ihrem Verhalten liegen, gekündigt wird - (…)“ Im Juli 2013 hatte die Beklagte versucht, das Arbeitsverhältnis durch den Ausspruch einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen zu beenden. Im daraufhin zwischen den Parteien vor dem Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel zum Aktenzeichen 3 Ca 712/13 geführten Kündigungsschutzprozess schlossen die Parteien am 08. Januar 2014 folgenden Vergleich: 1. Es besteht Einigkeit darüber, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aus betriebsbedingten Gründen durch eine arbeitgeberseitige, ordentliche und fristgemäße Kündigung zum 31.03.2014 enden wird. 2. Die Beklagte erklärt, dass an den Gründen der bisher ausgesprochenen Kündigung nicht weiter festgehalten wird und diese Dritten gegenüber nicht aufrecht erhalten werden. 3. Die Beklagte stellt den Kläger unter Fortzahlung der Vergütung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen und dem Ausgleich des Arbeitszeitkontos von der tatsächlichen Erbringung der Arbeitsleistung unwiderruflich frei. 4. Die Beklagte erteilt dem Kläger ein qualifiziertes Zeugnis im Sinne § 109 Gewerbeordnung mit der Gesamtbeurteilung „gut“ und einer Dankes- und Wünscheformel. 5. Die Beklagte erteilt dem Kläger bis zum 31.01.2014 ein Zwischenzeugnis. 6. Die Beklagte zahlt an den Kläger für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von 35.000,00 Euro brutto, gemäß §§ 9 und 10 KSchG. Die Zahlung der Abfindung erfolgt unter Anrechnung möglicher Ansprüche aus dem Sozialplan aus dem Jahre 2011. 7. Damit ist der Rechtsstreit erledigt. 8. Der Kläger behält sich vor, den Vergleich durch schriftliche Anzeige beim Gericht bis zum 22.01.2014 zu widerrufen. Der Kläger hat den Vergleich nicht widerrufen; die Beklagte hat die darin vereinbarte Abfindung gezahlt. Mit seiner am 23. Mai 2014 beim Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel eingegangenen und der Beklagten am 27. Mai 2014 zugestellten Klage hat der Kläger neben einem Anspruch auf eine Sonderzahlung für das Jahr 2013 einen Abfindungsanspruch aus dem Sozialplan in Höhe von weiteren 44.335,43 Euro geltend gemacht. Aufgrund seiner Säumnis im Kammertermin am 11. September 2014 hat das Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel mit seinem Versäumnisurteil vom 11. September 2014 die Klage abgewiesen. Gegen das dem Kläger am 12. September 2014 zugestellte Versäumnisurteil hat er mit seinem am 19. September 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag Einspruch eingelegt. Im daraufhin anberaumten Einspruchstermin am 08. Januar 2015 haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Sonderzahlung für das Jahr 2013 übereinstimmend für erledigt erklärt. Mit seinem Urteil vom 08. Januar 2015, auf das zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes in der ersten Instanz ergänzend Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht das klageabweisende Versäumnisurteil hinsichtlich der Sozialplanabfindung aufrechterhalten. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne eine weitere Abfindung aus dem Sozialplan vom 31. August 2011 nicht beanspruchen, weil er schon nicht unter dessen Geltungsbereich falle. Es sei nicht ersichtlich, dass die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses in einem Zusammenhang mit der Einstellung der Slimline-Produktion stehe. Allein die Tatsache, dass sich die Parteien in dem arbeitsgerichtlichen Vergleich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer arbeitgeberseitigen betriebsbedingten Kündigung geeinigt hätten, reiche für den geltend gemachten Anspruch nicht aus. Aus dem Vergleich folge auch keine rechtsbegründende Anwendbarkeit des Sozialplans auf den Kläger. Die dortige Formulierung zur Anrechnung der vereinbarten Abfindung auf mögliche Abfindungsansprüche aus dem Sozialplan vom 31. August 2011 solle allein eine Doppelung der Abfindungsansprüche verhindern. Schon die Verwendung der Worte „möglicher Ansprüche“ mache deutlich, dass nur auf Grund des Sozialplans bereits entstandene Ansprüche erfasst würden. Eine konstitutive Wirkung komme dieser Regelung nicht zu. Gegen dieses dem Kläger am 22. Januar 2015 zugestellte Urteil richtet sich die am Montag, den 23. Februar 2015 beim hiesigen Landesarbeitsgericht eingegangene und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 22. April 2015 am 22. April 2015 begründete Berufung des Klägers. Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und meint, ihm stünde eine Anspruch auf die geltend gemachte Abfindung von weiteren 44.335,43 Euro zu. Aus dem Sozialplan ergebe sich für ihn ein Anspruch auf eine Abfindung in Höhe von 77.335,43 Euro, auf die die bereits gezahlten 35.000,- Euro anzurechnen seien. Der Sozialplan sei auf ihn auch anwendbar. Dies ergebe sich zunächst schon daraus, dass die Anwendbarkeit in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich ausdrücklich vereinbart gewesen sei. Aus dem Vergleich ergebe sich der konkrete Bindungswille, den Sozialplan zur Grundlage der Abfindung zu machen. Im Übrigen unterfiele er auch dem Geltungsbereich des Sozialplans. Dass zunächst eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen worden sei, spiele keine Rolle mehr, weil sich die Parteien im Vergleich auf eine betriebsbedingte Kündigung verständigt hätten. Nach dem Geltungsbereich sei eine Abfindung nur bei verhaltensbedingten Kündigung ausgeschlossen. Es sei wegen der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Kündigungsschutzprozess auch nicht Sache des Klägers, die Kündigungsgründe darzulegen und einen Zusammenhang zur Einstellung der Slimline-Produktion herzustellen. Er sei als Inventursachbearbeiter auch von der Einstellung dieser Produktionslinie betroffen, da zu den zu erfassenden und zu verwaltenden Lager- und Materialbeständen auch solche der Slimline-Produktion gehört hätten. Die dem Sozialplan zugrunde liegende Betriebsänderung sei auch im Kündigungszeitpunkt noch nicht beendet gewesen; in den Hallen sei auch 2013 noch gearbeitet worden. Der Nachweis über den genauen Zeitpunkt der Durchführung der Betriebsänderung sei wegen fehlender Kenntnis auch nicht Sache des Klägers. Auch hier sei es sachgerecht, von einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast auszugehen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel vom 08. Januar 2015 – 4 Ca 474/14 – abzuändern, das Versäumnisurteil vom 11. September 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 44.335,43 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. März 2014 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, der Kläger sei von der Einstellung der Slimline-Produktion, für die der Sozialplan abgeschlossen worden sei, nicht betroffen gewesen. Diese sei zum 29. Februar 2014 – wie vorgesehen – eingestellt worden. Soweit der Kläger behaupte, die Hallen seien auch nach diesem Zeitpunkt noch genutzt worden, stehe dies der Betriebsänderung nicht entgegen. Gegenstand der Betriebsänderung sei nicht die Außerbetriebsetzung der Halle gewesen. Ein Zusammenhang zwischen der verhaltensbedingten Kündigung im Juli 2013 und der Betriebsänderung bestehe auch schon wegen des zeitlichen Abstands nicht. Der Kläger unterfiele daher schon nicht dem Geltungsbereich des Sozialplans. Die Anwendbarkeit des Sozialplans ergebe sich auch nicht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich. Die dortige Regelung zur Anrechnung sei lediglich zur Absicherung gegen etwaige Doppelansprüche in den Text aufgenommen worden. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung des Klägers vom 22. April 2015 (Bl. 106 – 112 d. A.) sowie der Berufungsbeantwortung der Beklagten vom 26. Mai 2015 (Bl. 123- 126 d. A.) Bezug genommen.