Beschluss
26 TaBV 857/15
LArbG Berlin-Brandenburg 26. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2015:0723.26TABV857.15.0A
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Leitsätze
1. Ein Rechtsschutzinteresse besteht nur, wenn der Antragsteller geltend macht, dass entweder die Gegenseite Verhandlungen über das Regelungsverlangen ausdrücklich oder konkludent verweigert hat oder mit Verständigungswillen geführte Verhandlungen gescheitert sind (vgl. BAG 18. März 2015 - 7 ABR 4/13, Rn. 17).(Rn.18)
2. Ernsthafte Bemühungen des Betriebsrats hinsichtlich einer Einigung sind hier bis zur Stellung des Antrags auf Einsetzung einer Einigungsstelle nicht erkennbar. In der Folgezeit hat sich aber die Prognose des Betriebsrats bestätigt, dass eine Einigung nicht zustande kommen werde.
Die Arbeitgeberin hat sich - entgegen ihrer Ankündigung - auch bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde nicht bereit erklärt, die geforderten Unterlagen zur Verfügung zu stellen bzw. auch nur einzelne Fragen zu beantworten.(Rn.20)
3. Für die Prüfung der offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle ist der Zeitpunkt des letzten Anhörungstermins maßgeblich. Das gilt auch für die Beurteilung des Scheiterns der Verhandlungen. Bestehen am Schluss der Anhörung miteinander unvereinbare Rechtspositionen der Betriebsparteien, wäre es eine sinnlose Förmelei, von der die Bildung der Einigungsstelle anstrebenden Seite gleichwohl erneut einen außergerichtlichen Einigungsversuch zu verlangen (vgl. Hessisches LAG 14. Februar 2006 - 4 TaBV 1/06, Rn. 26).(Rn.21)
4. Der Betriebsrat verfügt nur noch über ein Restmandat. Nach § 21b BetrVG bleibt der Betriebsrat, dessen Betrieb durch Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung untergeht, so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist. Mit dem Wegfall der betrieblichen Organisation, dh. mit der endgültigen Stilllegung des Betriebs oder mit der endgültigen Zusammenlegung des Betriebs mit einem anderen Betrieb wandelt sich das originäre Vollmandat des Betriebsrats in ein Restmandat nach § 21b BetrVG um (vgl. BAG 6. Dezember 2006 - 7 ABR 62/05, Rn. 23 ff.).(Rn.27)
5. Der Wirtschaftsausschuss existiert auch in der "Restmandatsphase" des Betriebsrats. Gerade wenn es um Auskünfte geht, die in der Zeit des Restmandats noch von Bedeutung sein können, spricht mehr dafür, die Existenz des Wirtschaftsausschusses zu bejahen.
Das Verfahren nach § 109 BetrVG dient insbesondere dem Unternehmensinteresse, sensible Unternehmensdaten zu schützen, indem Streitigkeiten über Auskünfte über solche Daten möglichst betriebsintern beigelegt werden (Fitting ua. § 109 Rn. 1).
Warum der Arbeitgeberin dieser Weg während der Phase des Restmandats des Betriebsrats abgeschnitten werden soll, ist nicht erkennbar. Ob die Auskunft sich auf eine in diesem Stadium noch relevante Frage (wirtschaftliche Angelegenheit) bezieht, entscheidet die Einigungsstelle. Es handelt sich um eine Vorfrage.(Rn.28)
6. Der Einsetzung der Einigungsstelle standen hier auch nicht ungenügende Einigungsbemühungen iSd. § 109 Satz 1 BetrVG entgegen. Bestehen am Schluss der Anhörung der Beteiligten im Einigungsstellenbesetzungsverfahren miteinander unvereinbare Ansichten der Betriebspartner, kann selbst bei zunächst nicht ausreichenden innerbetrieblichen Verhandlungen nicht noch ein erneuter innerbetrieblicher Einigungsversuch verlangt werden (vgl. LAG Hamm 18. Juli 2007 - 10 TaBV 71/07, Rn. 62).(Rn.32)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 27.04.2015 – 19 BV 4565/15 – teilweise abgeändert und als Vorsitzender der Einigungsstelle der Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Sch. eingesetzt und die Zahl der Beisitzer auf jeweils zwei festgesetzt.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Rechtsschutzinteresse besteht nur, wenn der Antragsteller geltend macht, dass entweder die Gegenseite Verhandlungen über das Regelungsverlangen ausdrücklich oder konkludent verweigert hat oder mit Verständigungswillen geführte Verhandlungen gescheitert sind (vgl. BAG 18. März 2015 - 7 ABR 4/13, Rn. 17).(Rn.18) 2. Ernsthafte Bemühungen des Betriebsrats hinsichtlich einer Einigung sind hier bis zur Stellung des Antrags auf Einsetzung einer Einigungsstelle nicht erkennbar. In der Folgezeit hat sich aber die Prognose des Betriebsrats bestätigt, dass eine Einigung nicht zustande kommen werde. Die Arbeitgeberin hat sich - entgegen ihrer Ankündigung - auch bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde nicht bereit erklärt, die geforderten Unterlagen zur Verfügung zu stellen bzw. auch nur einzelne Fragen zu beantworten.(Rn.20) 3. Für die Prüfung der offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle ist der Zeitpunkt des letzten Anhörungstermins maßgeblich. Das gilt auch für die Beurteilung des Scheiterns der Verhandlungen. Bestehen am Schluss der Anhörung miteinander unvereinbare Rechtspositionen der Betriebsparteien, wäre es eine sinnlose Förmelei, von der die Bildung der Einigungsstelle anstrebenden Seite gleichwohl erneut einen außergerichtlichen Einigungsversuch zu verlangen (vgl. Hessisches LAG 14. Februar 2006 - 4 TaBV 1/06, Rn. 26).(Rn.21) 4. Der Betriebsrat verfügt nur noch über ein Restmandat. Nach § 21b BetrVG bleibt der Betriebsrat, dessen Betrieb durch Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung untergeht, so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist. Mit dem Wegfall der betrieblichen Organisation, dh. mit der endgültigen Stilllegung des Betriebs oder mit der endgültigen Zusammenlegung des Betriebs mit einem anderen Betrieb wandelt sich das originäre Vollmandat des Betriebsrats in ein Restmandat nach § 21b BetrVG um (vgl. BAG 6. Dezember 2006 - 7 ABR 62/05, Rn. 23 ff.).(Rn.27) 5. Der Wirtschaftsausschuss existiert auch in der "Restmandatsphase" des Betriebsrats. Gerade wenn es um Auskünfte geht, die in der Zeit des Restmandats noch von Bedeutung sein können, spricht mehr dafür, die Existenz des Wirtschaftsausschusses zu bejahen. Das Verfahren nach § 109 BetrVG dient insbesondere dem Unternehmensinteresse, sensible Unternehmensdaten zu schützen, indem Streitigkeiten über Auskünfte über solche Daten möglichst betriebsintern beigelegt werden (Fitting ua. § 109 Rn. 1). Warum der Arbeitgeberin dieser Weg während der Phase des Restmandats des Betriebsrats abgeschnitten werden soll, ist nicht erkennbar. Ob die Auskunft sich auf eine in diesem Stadium noch relevante Frage (wirtschaftliche Angelegenheit) bezieht, entscheidet die Einigungsstelle. Es handelt sich um eine Vorfrage.(Rn.28) 6. Der Einsetzung der Einigungsstelle standen hier auch nicht ungenügende Einigungsbemühungen iSd. § 109 Satz 1 BetrVG entgegen. Bestehen am Schluss der Anhörung der Beteiligten im Einigungsstellenbesetzungsverfahren miteinander unvereinbare Ansichten der Betriebspartner, kann selbst bei zunächst nicht ausreichenden innerbetrieblichen Verhandlungen nicht noch ein erneuter innerbetrieblicher Einigungsversuch verlangt werden (vgl. LAG Hamm 18. Juli 2007 - 10 TaBV 71/07, Rn. 62).(Rn.32) 1. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 27.04.2015 – 19 BV 4565/15 – teilweise abgeändert und als Vorsitzender der Einigungsstelle der Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Sch. eingesetzt und die Zahl der Beisitzer auf jeweils zwei festgesetzt. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. I. Die Beteiligten streiten über die Einsetzung einer Einigungsstelle nach § 109 BetrVG zur Frage von Unterrichtungsrechten des Wirtschaftsausschusses nach einer Betriebsstilllegung. Die Arbeitgeberin ist als Dienstleistungsunternehmen im Bereich der Flugzeugabfertigung an den Flughäfen S. und T. tätig. Im Herbst 2014 teilte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat die Absicht der Betriebsschließung mit. Es fanden Verhandlungen über den Abschluss eines Interessenausgleichs und eines Sozialplans statt. Der Sozialplan war dann Ergebnis des Spruchs einer Einigungsstelle. Dieser ist seitens des Betriebsrats angefochten worden. Ende Januar 2015 kündigte die Arbeitgeberin alle Arbeitsverhältnisse, bei denen eine behördliche Zustimmung nicht erforderlich war. Mit Schreiben vom 11. März 2015 überreichte der Wirtschaftsausschuss der Arbeitgeberin einen Katalog mit über 40 Fragen und Aufforderungen zur Vorlage von Unterlagen. Das Schreiben sah eine Frist bis zum 17. März 2015, 13:00 Uhr vor. Mit Schreiben vom 12. März 2015 teilte die Arbeitgeberin dem Wirtschaftsausschuss mit, dass ein Teil der Fragen bereits beantwortet sei, andere Fragen seien so noch nicht gestellt worden und manche seien hinsichtlich der Berechtigung fraglich. Eine Antwort wurde für den 27. März 2015 in Aussicht gestellt. Mit Schreiben vom 13. März 2015 teilte der Betriebsrat der Arbeitgeberin mit, dass er angesichts der „Weigerung, den Anspruch des Wirtschaftsausschuss auf Information“ zu erfüllen, voraussichtlich die Einigungsstelle anrufen werde. Für die Antwort, ob die Arbeitgeberin damit einverstanden sei, setzte er ihr eine Frist bis zum 19. März 2015. Am 17. März 2015 beschloss der Betriebsrat, die Verhandlungen für gescheitert zu erklären und seinen Verfahrensbevollmächtigten für den Fall der Nichtzustimmung der Arbeitgeberin zu der Einsetzung einer Einigungsstelle mit der Einleitung eines Beschlussverfahrens zu beauftragen. Die Arbeitgeberin lehnte die Einleitung eines Einigungsstellenverfahrens ab. Mit Schreiben vom 19. März 2015 erwiderte sie, die Frist zur Beantwortung der Fragen sei nicht ausreichend bemessen gewesen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass sie alle Fragen bis zum 27. März 2015 beantworten werde. Zum 31. März 2015 stellte die Arbeitgeberin die betriebliche Tätigkeit ein. Zugleich stellte sie die Belegschaftsmitglieder unwiderruflich frei, deren Arbeitsverhältnisse angesichts der Kündigungsfristen großenteils jedenfalls noch bis Ende August 2015 bestehen. Die Arbeitgeberin hat die Fragen des Wirtschaftsausschusses bisher weiterhin nicht beantwortet. Im Zusammenhang mit der Betriebsstillegung kam es zu einem Einigungsstellenspruch über einen Sozialplan. Dieser ist in dem Verfahren 13 TaBV 1848/15 vor dem Arbeitsgericht Berlin erstinstanzlich durch den Betriebsrat erfolgreich angefochten worden. Mit der am 26. März 2015 eingegangenen Antragsschrift hat der Betriebsrat die Einsetzung einer Einigungsstelle beantragt. Eine solche sei nicht offensichtlich unzuständig. Angesichts noch laufender Kündigungsfristen stehe ihm, aber auch dem Wirtschaftsausschuss, nicht nur ein Restmandat, sondern ein Vollmandat zu. Aber auch auf Basis eines Restmandats habe er einen Anspruch auf Erteilung der Auskünfte an den Wirtschaftsausschuss. Angesichts der hinhaltenden Auskünfte könne sich die Arbeitgeberin nicht auf fehlende Verhandlungen berufen. Schon in den vorangegangenen Einigungsstellenverfahren seien die Auskünfte nicht erteilt worden. Es gehe auch nicht um eine normale Stilllegung, sondern um eine Entsorgung der Altbelegschaft. Der Betriebsrat hat beantragt, zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Beteiligten über die Auskunftsrechte des Wirtschaftsausschusses gemäß dessen Schreiben vom 11. März 2015 eine Einigungsstelle unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg Herrn W.-M. mit vier Beisitzern pro Seite einzusetzen. Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Einigungsstelle sei offensichtlich unzuständig. Angesichts der Einstellung des Betriebs und der Tatsache, dass nur noch Abwicklungsarbeiten durch den Geschäftsführer durchgeführt würden, fehle es an dem Mandat des Wirtschaftsausschusses für die Auskunft. Ihm stehe kein Restmandat zu. Außerdem habe der Betriebsrat nicht einmal versucht, mit ihr in Verhandlungen zu treten. Das Verfahren ziele ausschließlich darauf ab, Kosten und Aufwand für die Arbeitgeberin zu produzieren. In den vorangegangenen Einigungsstellenverfahren habe ein ausführlicher Austausch über die wirtschaftliche Situation bei der Arbeitgeberin stattgefunden. Informationen und Unterlagen in Bezug auf dritte Gesellschaften und Personen könne der Wirtschaftsausschuss sicher nicht verlangen. Das gelte auch für andere Unterlagen und Auskünfte. Auch fehle es an dem Vertrauen in die Neutralität des vorgeschlagenen Vorsitzenden. Die beantragte Anzahl der Beisitzer sei überhöht. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag mit der Maßgabe stattgegeben, dass es nur jeweils drei Beisitzer pro Seite eingesetzt hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antrag sei zulässig, da eine Einigung über die erbetene Auskunft nicht zustande gekommen sei. Der Antrag sei auch begründet. Ob dem Wirtschaftsausschuss ein Restmandat zustehen könne, sei noch nicht entschieden. Wesentliche Argumente sprächen dafür. Im Übrigen sei die Einigungsstelle nicht wegen eines fehlenden vorherigen Klärungsversuchs offenkundig unwirksam, da auch zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags noch keine Frage beantwortet gewesen sei. Der Betriebsrat müsse sich auch nicht darauf verweisen lassen, sein Antrag sei im Hinblick auf die Möglichkeit vorheriger Fragestellung im Rahmen der Einigungsstellenverfahren rechtsmissbräuchlich. Es handele sich um aktuelle Fragen. Ob tatsächlich eine Verpflichtung zur Beantwortung der Fragen bestehe, solle gerade durch die Einigungsstelle geklärt werden. Jedenfalls könne nicht angenommen werden, dass die Fragen offensichtlich nicht vom Auskunftsanspruch erfasst seien. Die Arbeitgeberin hat gegen den ihr am 5. Mai 2015 zugestellten Beschluss am 19. Mai 2015 eine zugleich begründete Beschwerde eingelegt. Zur Begründung wiederholt sie unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Dem Wirtschaftsausschuss stehe kein Restmandat zu. Hierfür bestehe auch kein Bedürfnis, da der Wirtschaftsausschuss nicht Träger der Rechte nach §§ 111, 112 BetrVG sei. Gerade darum gehe es aber bei dem Restmandat. Mehr als ein Restmandat komme angesichts des Wegfalls der betrieblichen Organisation nicht mehr in Betracht. Im Übrigen könne ein Restmandat nur Abwicklungsmaßnahmen betreffen. Der Fragenkatalog betreffe nur das „Ob“ der Betriebsstilllegung. Vor der Stilllegung sei der Wirtschaftsausschuss ungeachtet mehrfacher Aufforderung nicht in Beratungen eingetreten. Die Einigungsstelle sei allenfalls für drei Fragen zuständig. Außerdem habe der nach § 109 Satz 1 BetrVG zwingend vorgesehene Einigungsversuch nicht stattgefunden. Der Betriebsrat habe nach dem Hinweis, sie benötige bis zum 27. März 2015 für die Erfüllung der Forderung, ohne weitere Bemühungen das Scheitern von Verhandlungen beschlossen, was der Betriebsrat als solches nicht bestreitet. Im Übrigen hätte der Wirtschaftsausschuss auch einen Beschluss über die Einholung der Auskünfte fassen müssen. Die Arbeitgeberin beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 27. April 2015 – 19 BV 4565/15 - teilweise abzuändern und den Antrag des Betriebsrats auch insoweit abzuweisen, als das Arbeitsgericht ihm stattgegeben hat. Der Betriebsrat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Auch er wiederholt im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag. Der Wirtschaftsausschuss habe keine förmlichen Beschlüsse zu fassen. Im Übrigen sei es ausreichend gewesen, dass der Betriebsrat dem Arbeitgeber Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe. Wenn eine Seite Grund zu der Annahme habe, dass Verhandlung bzw. weitere Verhandlungen aussichtslos seien, werde der Verhandlungsanspruch aus § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG von den Regelungen des § 100 ArbGG überlagert. Die meisten Informationsanforderungen seien zudem bereits in den Einigungsstellenverfahren zur Schließung des Betriebs erfolgt. Dies gelte für die Fragen in Bezug auf die Gründe der Betriebsstilllegung und den Berechnungsdurchgriff im Konzern. Weitere Verhandlungen zu verlangen wäre angesichts des weiteren Verhaltens der Arbeitgeberin reine Förmelei. Es sei auch nicht möglich, die Einigungsstelle nur für einzelne Fragen für zuständig zu erklären. Die Frage des Beginns eines Restmandats sei gerichtlich bisher nicht geklärt. Jedenfalls würden auch mit dem Entstehen des Restmandats aber die Ausschüsse des Betriebsrats nicht entfallen. Es sei jedenfalls nicht erkennbar, warum der Betriebsrat im Hinblick auf die wirtschaftlichen Fragestellungen, die im Rahmen erneuter Sozialplanverhandlungen zu klären seien, ohne Mithilfe des Wirtschaftsausschusses agieren solle. Zudem komme dem Wirtschaftsausschuss die Bedeutung zu, die Finanzierung seitens Dritter zu erforschen. Außerdem ließen sich auch die Fragestellungen nicht ohne weiteres in die Bereiche Interessenausgleich und Sozialplan einordnen. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten vom 19. Mai, vom 10. Juni, 9. und 15. Juli 2015 und auf die Protokolle der Erörterung am 18. Juni sowie vom 23. Juli 2015, wonach beide Beteiligte mit einer Einsetzung des Vorsitzenden Richters am LAG Dr. Sch. einverstanden waren, der Betriebsrat wäre dies hilfsweise auch mit der Vorsitzenden Richterin am Landesarbeitsgericht St. gewesen, wobei letzteres nicht zu Protokoll genommen worden ist. II. I. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist teilweise begründet, soweit das Arbeitsgericht mehr als zwei Beisitzer pro Seite vorgesehen hat. Hinsichtlich des Austauschs des Vorsitzenden der Einigungsstelle hat die Entscheidung klarstellende Funktion, da die Beteiligten übereinstimmend Einverständnis mit dem jetzt eingesetzten Vorsitzenden erklärt haben. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet. 1) Der Antrag des Betriebsrats ist zulässig. Es besteht insbesondere auch ein Rechtsschutzbedürfnis. a) Für die Bildung einer Einigungsstelle nach § 100 ArbGG fehlt grundsätzlich das Rechtsschutzinteresse, wenn die Betriebsparteien in einer beteiligungspflichtigen Angelegenheit nicht den nach § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG vorgesehenen Versuch einer gütlichen Einigung unternommen, sondern sofort die Einigungsstelle angerufen haben. Ein Rechtsschutzinteresse besteht nur, wenn der Antragsteller geltend macht, dass entweder die Gegenseite Verhandlungen über das Regelungsverlangen ausdrücklich oder konkludent verweigert hat oder mit Verständigungswillen geführte Verhandlungen gescheitert sind (vgl. BAG 18. März 2015 – 7 ABR 4/13, Rn. 17). Im Falle des § 100 ArbGG kann das Rechtsschutzbedürfnis also fraglich sein, wenn die Betriebspartner in einer beteiligungspflichtigen Angelegenheit nicht einmal gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG den Versuch unternommen haben, mit Einigungswillen zu verhandeln. Denn damit haben sie sich der gesetzlich vorgegebenen Möglichkeit begeben, auf "einfachem" Weg ohne ein vorgeschaltetes gerichtliches Einigungsstellenbesetzungsverfahren zur Lösung eines betriebsverfassungsrechtlichen Konfliktfalls zu gelangen. Allerdings dürfen die Anforderungen in dem Zusammenhang nicht überspannt werden. Es ist dem spezifischen Regelungszweck des § 100 ArbGG Rechnung zu tragen. Namentlich durch die verkürzten Fristen, die Alleinentscheidung des Vorsitzenden in beiden Instanzen und die begrenzte Zuständigkeitsprüfung (§ 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG) hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass bei Meinungsverschiedenheiten in einer beteiligungspflichtigen Angelegenheit möglichst rasch eine Einigungsstelle zur Verfügung stehen soll, um den Konflikt zu regeln. Dieser Beschleunigungszweck würde unterlaufen oder zumindest doch in Frage gestellt, wenn an das Kriterium, vorab verhandelt zu haben, zu hohe Anforderungen gestellt würden. § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG hat keine Anspruchsqualität, so dass es jedem Betriebspartner überlassen bleibt, im konkreten Einzelfall die Kommunikation abzubrechen und zur Beilegung aufgetretener Meinungsverschiedenheiten auf die Bildung einer Einigungsstelle hinzuwirken (so zutreffend LAG Hamm 4. Oktober 2010 - 13 TaBV 74/10, zu I der Gründe). b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze fehlte es hier nicht am Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag des Betriebsrats. Das Rechtsschutzbedürfnis bestand jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Beschwerdeinstanz. Es kann dahinstehen, ob der Betriebsrat am 17. März 2015 bereits berechtigt war, die Verhandlungen für gescheitert zu erklären. Ernsthafte Bemühungen des Betriebsrats hinsichtlich einer Einigung sind bis zu diesem Zeitpunkt allerdings nicht erkennbar. Die Antwort der Arbeitgeberin vom 12. März 2015 auf das Schreiben des Wirtschaftsausschusses vom 11. März 2015 ließ aber bereits erkennen, dass die Arbeitgeberin uU. nicht bereit sein werde, alle Fragen zu beantworten. Das hat den Betriebsrat offenbar veranlasst, bereits mit Schreiben vom 13. März 2015 anzukündigen, dass er die Einigungsstelle anrufen wolle. Die Arbeitgeberin erfüllte die Forderung nicht zum gesetzten Termin. Es erfolgte auch keine Reaktion der Arbeitgeberin vor Ablauf der durch den Wirtschaftsausschuss gesetzten Frist mehr. Der Betriebsrat beschloss dann am 17. März 2015 unmittelbar, die Einigungsstelle anzurufen, nachdem die Arbeitgeberin nicht weiter auf die Forderung reagiert hatte. Von Einigungsversuchen konnte er an sich nur absehen, wenn angesichts des vorausgegangenen Verhaltens der Arbeitgeberin mit einer Einigung nicht gerechnet werden konnte. Dafür spräche ein unbeantwortetes Auskunftsverlangen im vorangegangenen Einigungsstellenverfahren um einen Sozialplan. Jedenfalls hat sich die Prognose des Betriebsrats, dass eine Einigung nicht zustande kommen werde, in der Folgezeit bestätigt. Die Arbeitgeberin hat sich – entgegen ihrer Ankündigung - nämlich weder bis zum 27. März 2015 noch bis heute bereit erklärt, die geforderten Unterlagen zur Verfügung zu stellen bzw. auch nur einzelne Fragen zu beantworten. Für die Prüfung der offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle ist der Zeitpunkt des letzten Anhörungstermins maßgeblich. Das gilt auch für die Beurteilung des Scheiterns der Verhandlungen. Eine verfrühte Einleitung des Bestellungsverfahrens kann ggf. die Erforderlichkeit der durch dieses entstandenen Kosten im Sinn von § 40 Abs. 1 BetrVG in Frage stellen, wenn nach dessen Einleitung doch noch eine Einigung zwischen den Betriebsparteien zustande kommt. Bestehen dagegen am Schluss der Anhörung miteinander unvereinbare Rechtspositionen der Betriebsparteien, wäre es eine sinnlose Förmelei, von der die Bildung der Einigungsstelle anstrebenden Seite gleichwohl erneut einen außergerichtlichen Einigungsversuch zu verlangen (vgl. Hessisches LAG 14. Februar 2006 – 4 TaBV 1/06, Rn. 26). 2) Der Antrag des Betriebsrats ist im tenorierten Umfang auch begründet. Die Einigungsstelle ist hier nicht offensichtlich unzuständig. a) Im Verfahren nach § 100 ArbGG ist die gerichtliche Zuständigkeitsprüfung der Einigungsstelle allerdings weitgehend eingeschränkt. Der Antrag auf Errichtung einer Einigungsstelle nach § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 BetrVG kann nach § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG nur zurückgewiesen werden, wenn diese offensichtlich unzuständig ist. Offensichtliche Unzuständigkeit liegt vor, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass das vom Betriebsrat in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt. Dies erklärt sich aus den Besonderheiten des Bestellungsverfahrens, das darauf gerichtet ist, den Betriebspartnern, die keine ständige Einigungsstelle eingerichtet haben, im Bedarfsfalle beim Auftreten von Meinungsverschiedenheiten möglichst rasch eine formal funktionsfähige Einigungsstelle zur Verfügung zu stellen. Diese Zielsetzung erfordert ein unkompliziertes Bestellungsverfahren ohne zeitraubende Prüfung schwieriger Rechtsfragen (vgl. BAG 24. November 1981 - 1 ABR 42/79, zu B 1 der Gründe). Dem entspricht das vereinfachte gerichtliche Verfahren ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter unter Ausschluss der Rechtsbeschwerde. Der eingeschränkte Prüfungsmaßstab korrespondiert damit, dass die Einigungsstelle die Vorfrage ihrer Zuständigkeit selbst prüft und sich, wenn sie diese nicht für gegeben hält, für unzuständig erklären kann (vgl. BAG 30. Januar 1990 - 1 ABR 2/89, zu B I 5 der Gründe, mwN). Die Entscheidung des Arbeitsgerichts bindet die Einigungsstelle insoweit nicht. Sie kann ungeachtet ihrer Errichtung im Bestellungsverfahren ihre Zuständigkeit verneinen und damit eine Regelung ablehnen. Die Sachverhaltsaufklärung ist auf Tatsachen zur „offensichtlichen Unzuständigkeit“ der Einigungsstelle beschränkt, da die endgültige Klärung der Zuständigkeit der Einigungsstelle einem gesonderten Beschlussverfahren vor der vollbesetzten Kammer vorbehalten ist (vgl. BVerfG 24. September 1986 – 1 BvR 1481/83). b) Bei Zugrundelegung dieser Gesichtspunkte ist die Einigungsstelle jedenfalls nicht offensichtlich unzuständig. aa) Die Arbeitgeberin ist nach § 106 Abs. 2 BetrVG verpflichtet, den Wirtschaftsausschuss über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens rechtzeitig und umfassend unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit kein Ausschlusstatbestand vorliegt. Die wirtschaftlichen Angelegenheiten sind in Abs. 3 des § 106 BetrVG aufgeführt, allerdings nicht abschließend, was sich aus § 106 Abs. 3 Nr. 10 BetrVG ergibt. (1) Dem Antrag steht nicht eine nicht vorhandene Existenz des Wirtschaftsausschusses entgegen. (a) Der Betriebsrat verfügt allerdings nur noch über ein Restmandat. Nach § 21b BetrVG bleibt der Betriebsrat, dessen Betrieb durch Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung untergeht, so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist. Diese Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass das Amt des Betriebsrats endet, wenn die betriebliche Organisation, für die der Betriebsrat gebildet ist, wegfällt. § 21b BetrVG stellt sicher, dass die noch bestehenden Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats, die sich daraus ergeben, dass trotz des Wegfalls der betrieblichen Organisation noch nicht alle Arbeitsverhältnisse beendet sind oder einzelne Arbeitnehmer noch mit Abwicklungsaufgaben beschäftigt sind, wahrgenommen werden können. Das Restmandat erstreckt sich auf alle im Zusammenhang mit der Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung stehenden betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte. Dazu gehört auch der Abschluss eines Sozialplans gemäß § 112 BetrVG. Das Restmandat entsteht mit dem Wegfall der betrieblichen Organisation, dh. mit der endgültigen Stilllegung des Betriebs oder mit der endgültigen Zusammenlegung des Betriebs mit einem anderen Betrieb. Zu diesem Zeitpunkt wandelt sich das originäre Vollmandat des Betriebsrats in ein Restmandat nach § 21b BetrVG um (vgl. BAG 6. Dezember 2006 – 7 ABR 62/05, Rn. 23 ff.). Der Betrieb der Arbeitgeberin ist zum 31. März 2015 eingestellt worden. Der Umstand, dass die Arbeitsverhältnisse noch nicht alle beendet sind, rechtfertigt das Bestehen des Restmandats. Die Betriebsparteien streiten hier ua. noch über den Inhalt eines Sozialplans. Der Betriebsrat war inzwischen insoweit erstinstanzlich mit seiner Anfechtung des Einigungsstellenspruchs erfolgreich. (b) Warum der Wirtschaftsausschuss, der ja gerade zur Unterstützung des Betriebsrats tätig wird, in der „Restmandatsphase“ nicht mehr existieren soll, ist nicht recht nachzuvollziehen. Gerade wenn es um Auskünfte geht, die in der Zeit des Restmandats noch von Bedeutung sein können, spricht mehr dafür, die Existenz des Wirtschaftsausschusses zu bejahen. Das Verfahren nach § 109 BetrVG dient gerade dem Unternehmensinteresse. Sensible Unternehmensdaten sollen geschützt werden, indem Streitigkeiten über Auskünfte über solche Daten möglichst betriebsintern beigelegt werden (Fitting ua. § 109 Rn. 1). Warum der Arbeitgeberin dieser Weg während der Phase des Restmandats des Betriebsrats abgeschnitten werden soll, ist nicht erkennbar. Ob die Auskunft sich auf eine in diesem Stadium noch relevante Frage (wirtschaftliche Angelegenheit) bezieht, entscheidet die Einigungsstelle. Es handelt sich um eine Vorfrage. (2) Der Wirtschaftsausschuss hat den auch im Rahmen des Verfahrens nach § 109 BetrVG erforderlichen Beschluss gefasst, der Arbeitgeberin den hier streitgegenständlichen Fragenkatalog vorzulegen. Über die Beschlussfassung des Wirtschaftsausschusses vom 11. März 2015 ist durch den Betriebsrat ein Protokoll vorgelegt worden. Das Mitglied des Wirtschaftsausschusses H hat im Rahmen der Anhörung am 23. Juli 2015 den Ablauf der Sitzung des Wirtschaftsausschusses nachvollziehbar dargestellt. Auf die Einwände des Vertreters der Arbeitgeberin konnte er mit nachvollziehbaren Argumenten reagieren. Dieser hielt ihm insbesondere vor, dass am 11. März 2015 eine Einsicht in Unterlagen bei dem Geschäftsführer der Arbeitgeberin vorgenommen worden sei. Nach der Bekundung des Herrn H hat der Wirtschaftsausschuss den Beschluss im Anschluss an den Termin gefasst. Der Verfahrensbevollmächtigte der Arbeitgeberin ist dem schließlich in dem Anhörungstermin auch nicht mehr entgegen getreten, ohne seine Rechtsstandpunkte insoweit allerdings ausdrücklich aufzugeben. Der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats hat den Umstand, dass das Protokoll der Sitzung des Wirtschaftsausschusses erst nach dem ersten Termin der Anhörung vorgelegt worden ist, damit erklärt, dass er den Wirtschaftsausschuss auch erst danach dazu aufgefordert habe. Er habe vorher keine Veranlassung zu einer entsprechenden Aufforderung gesehen. Außerdem habe es zuvor ua. angesichts von Krankheitsausfällen im Betriebsratsbüro viel Unordnung gegeben. (3) Es ist auch nicht vollkommen auszuschließen, dass die geforderten Informationen noch benötigt werden. Denn jedenfalls nach der erfolgreichen Anfechtung des Einigungsstellenspruchs über den Sozialplan ist es durchaus möglich, dass die Fragen relevant werden. (4) Neben der Frage, ob es sich um wirtschaftliche Angelegenheiten iSd. § 106 Abs. 2 und 3 BetrVG handelt, hat die Einigungsstelle auch zu prüfen, ob eine Angelegenheit über wirtschaftliche Angelegenheiten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt wurde und weiter Auskünfte erforderlich sind (Fitting ua. § 109 BetrVG Rn. 1). Die Beantwortung dieser Fragen im Rahmen des Verfahrens nach § 100 ArbGG stünde dem Inhalt und Regelungsziel des § 109 BetrVG entgegen. Nach § 109 Satz 1 BetrVG obliegt es der Einigungsstelle und nicht den sie bestellenden Arbeitsgerichten im Verfahren nach § 100 ArbGG, darüber zu befinden, ob ein Auskunftsverlangen des Wirtschaftsausschusses über wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens im Sinne von § 106 BetrVG berechtigt ist, ob es ggf. ausreichend erfüllt wurde und ob und wieweit der Arbeitgeber zu dessen Erfüllung verpflichtet ist. Sie hat zunächst ihre eigene sowie die Zuständigkeit des Wirtschaftsausschusses und alsdann die Berechtigung des Auskunftsverlangens und dessen Erfüllung durch den Arbeitgeber zu prüfen. Erst der Spruch der Einigungsstelle unterliegt der vollen Rechtskontrolle der Arbeitsgerichte (vgl. BAG 11. Juli 2000 - 1 ABR 43/99, zu B I 1 a, 2 a; Hessisches LAG 14. Februar 2006 – 4 TaBV 1/06, Rn. 22). Für die Bestellung der Einigungsstelle genügt es daher, dass der Wirtschaftsausschuss eine Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten verlangt hat und dass zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber eine Meinungsverschiedenheit über deren Berechtigung und/oder Erfüllung besteht (vgl. LAG Niedersachsen 3. November 2009 – 1 TaBV 63/09, Rn. 20; Hessisches LAG 14. Februar 2006 – 4 TaBV 1/06, Rn. 23). bb) Der Einsetzung der Einigungsstelle stehen auch nicht ungenügende Einigungsbemühungen iSd. § 109 Satz 1 BetrVG entgegen. Insoweit gelten die gleichen Gesichtspunkte wie unter 1). Bestehen am Schluss der Anhörung der Beteiligten im Einigungsstellenbesetzungsverfahren miteinander unvereinbare Ansichten der Betriebspartner, kann selbst bei zunächst nicht ausreichenden innerbetrieblichen Verhandlungen nicht noch ein erneuter innerbetrieblicher Einigungsversuch verlangt werden (vgl. LAG Hamm 18. Juli 2007 – 10 TaBV 71/07, Rn. 62). 3) Die Beschwerde ist begründet, soweit sie die Besetzung der Einigungsstelle betrifft. a) Hinsichtlich des Vorsitzenden ist die Änderung erfolgt, nachdem die Beteiligten übereinstimmend erklärt haben, gegen die Einsetzung des jetzt vorgesehenen Vorsitzenden keine Einwände zu haben. b) Die Zahl der Beisitzer war auf zwei pro Seite festzusetzen. Diese Besetzung ist im Regelfall angemessen. Das soll einerseits die Präsenz betriebsexternen juristischen Sachverstands gewährleisten und andererseits eine Verkomplizierung der Abstimmungs- und Entscheidungsprozesse in der Einigungsstelle sowie unverhältnismäßige Kosten durch die Heranziehung mehrerer externer Beisitzer vermeiden. Der vorgetragene Sachverhalt rechtfertigt nicht die Einsetzung von mehr Beisitzern. Es wird im Rahmen des Einigungsstellenverfahrens im Wesentlichen um die Beantwortung von Rechtsfragen gehen. Es ist insoweit auch im Übrigen nicht erkennbar, dass der Gegenstand des Einigungsstellenverfahrens besonders kompliziert oder umfangreich wäre. III. Die Entscheidung ergeht nach § 2 Abs. 2 GKG gerichtskostenfrei. IV. Gegen die Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht vorgesehen, § 100 Abs. 2 GKG.