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Urteil

7 Sa 770/15

LArbG Berlin-Brandenburg 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2015:0811.7SA770.15.0A
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Leitsätze
1. Eine "andere", die Nachwirkung beendende Abmachung kann durch einen für beide Parteien geltenden Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder eine arbeitsvertragliche Regelung erfolgen. Für die Nachwirkung kommt es dabei nicht darauf an, ob der Tarifvertrag normativ oder kraft einzelvertraglicher Bezugnahme Anwendung findet. Die Ablösung der Nachwirkung eines Tarifvertrages nach § 4 Abs 5 TVG durch einen anderen Tarifvertrag setzt voraus, dass dieser das Arbeitsverhältnis erfasst.(Rn.27) 2. Es kann dahinstehen, ob ein allgemeinerer Tarifvertrag, der vor Eintritt der Nachwirkung schon wirksam geworden war, als "andere Abmachung" die später eintretende Nachwirkung des spezielleren Tarifvertrages beenden kann, wenn der allgemeinere Tarifvertrag aufgrund seiner Einschränkungen im Geltungsbereich keine Geltung für das umstrittene Arbeitsverhältnis beansprucht.(Rn.28) 3. Eine zeitliche Begrenzung der Nachwirkung ist im Gesetz nicht vorgesehen und auch nicht in analoger Anwendung etwa des § 613a Abs 1 S 2 BGB. (Rn.30)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 26.03.2015 – 4 Ca 952/14 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine "andere", die Nachwirkung beendende Abmachung kann durch einen für beide Parteien geltenden Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder eine arbeitsvertragliche Regelung erfolgen. Für die Nachwirkung kommt es dabei nicht darauf an, ob der Tarifvertrag normativ oder kraft einzelvertraglicher Bezugnahme Anwendung findet. Die Ablösung der Nachwirkung eines Tarifvertrages nach § 4 Abs 5 TVG durch einen anderen Tarifvertrag setzt voraus, dass dieser das Arbeitsverhältnis erfasst.(Rn.27) 2. Es kann dahinstehen, ob ein allgemeinerer Tarifvertrag, der vor Eintritt der Nachwirkung schon wirksam geworden war, als "andere Abmachung" die später eintretende Nachwirkung des spezielleren Tarifvertrages beenden kann, wenn der allgemeinere Tarifvertrag aufgrund seiner Einschränkungen im Geltungsbereich keine Geltung für das umstrittene Arbeitsverhältnis beansprucht.(Rn.28) 3. Eine zeitliche Begrenzung der Nachwirkung ist im Gesetz nicht vorgesehen und auch nicht in analoger Anwendung etwa des § 613a Abs 1 S 2 BGB. (Rn.30) I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 26.03.2015 – 4 Ca 952/14 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. 1. Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist von ihm fristgemäß und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO, § 66 Abs. 1 S. 1 und 2 ArbGG). Die Berufung des Klägers ist daher zulässig. 2. Die Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD weder normativ noch aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung Anwendung. 2.1 Auch wenn beide Parteien als Mitglieder der Tarifvertragsparteien grundsätzlich tarifgebunden sind (§ 3 Abs. 1TVG), gelten die Regelungen des TVöD nicht unmittelbar und zwingend für das Arbeitsverhältnis des Klägers (§ 4 Abs. 1 TVG). Das Arbeitsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass der Kläger nicht unter den persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fällt. 2.1.1 Nach § 1 Abs. 2 g TVöD findet der TVöD keine Anwendung auf Beschäftigte, für die ein Tarifvertrag für Waldarbeiter tarifrechtlich oder arbeitsvertraglich zur Anwendung kommt. Dies ist beim Kläger der Fall. Bei Abschluss des Arbeitsvertrages galten der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts für Waldarbeiter an den MTW (MTW-O) i.d.F.d. Änderungstarifvertrages Nr. 16 vom 14.3.2003 sowie der Lohntarifvertrag Nr. 8 vom 14.03.2003 unmittelbar und zwingend zwischen den Parteien, da beide Mitglieder der tarifvertragsabschließenden Parteien sind und damit tarifgebunden waren. Unstreitig fällt der Kläger in den persönlichen Anwendungsbereich dieser Tarifverträge. Nach dem Arbeitsvertrag ist er als Waldarbeiter beschäftigt. Überdies haben die Parteien die Geltung des Tarifrechts für die Waldarbeiter mit der Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrages auch arbeitsvertraglich vereinbart. 2.1.2 Diese Geltung des Tarifrechts für Waldarbeiter für das vorliegende Arbeitsverhältnis wird durch die Kündigung der Tarifverträge seitens der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände mit Schreiben vom 2. Februar 2011 nicht berührt. Gemäß § 4 Abs. 5 TVG wirken seine Normen nach Ablauf des Tarifvertrages weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. 2.1.3 Die Nachwirkung des Tarifwerks der Waldarbeiter ist weder durch den Tarifvertrag selbst ausgeschlossen noch durch die Regelungen des TVöD beendet. 2.1.3.1 Der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts für Waldarbeiter an den MTW (MTW-O) sieht in § 78 Abs. 3 die Möglichkeit der Kündigung vor, enthält aber keine weitergehenden Regelungen, die die Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG betreffen. 2.1.3.2 Der TVöD-VKA ist keine „andere Abmachung“ iSv. § 4 Abs. 5 TVG, die zu einem Ende der Nachwirkung des in Bezug genommenen Tarifwerks für Waldarbeiter führen würde. 2.1.3.2.1 Eine „andere“, die Nachwirkung beendende Abmachung kann durch einen für beide Parteien geltenden Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder eine arbeitsvertragliche Regelung erfolgen. Die Nachwirkung eines Tarifvertrages dient den Interessen der Arbeitsvertragsparteien, weil sie verhindert, dass die Arbeitsbedingungen des Arbeitsverhältnisses nach der Beendigung des Tarifvertrages im Rückgriff auf andere Rechtsquellen zu bestimmen sind. Deshalb gelten die Normen des Tarifvertrages weiter, bis sie durch eine für das konkrete Arbeitsverhältnis verbindliche andere Abmachung ersetzt werden (BAG vom 20. 4. 2005 - 4 AZR 288/04 - NZA 2005, 1360). Für die Nachwirkung kommt es dabei nicht darauf an, ob der Tarifvertrag normativ oder kraft einzelvertraglicher Bezugnahme Anwendung findet. Die Ablösung der Nachwirkung eines Tarifvertrages nach § 4 Abs. 5 TVG durch einen anderen Tarifvertrag setzt voraus, dass dieser das Arbeitsverhältnis erfasst (BAG v. 20.04.2005 – 4 AZR 288/04 – NZA 2005, 1360). 2.1.3.2.2 Danach ist der TVöD-VKA nicht als ablösender Tarifvertrag anzusehen. Dabei kann dahinstehen, ob ein allgemeinerer Tarifvertrag, der vor Eintritt der Nachwirkung schon wirksam geworden war, als „andere Abmachung“ die später eintretende Nachwirkung des spezielleren Tarifvertrages beenden kann (vgl. dazu Bepler in Däubler TVG § 4 Rz. 860 ff). Denn der TVöD kann vorliegend schon deshalb keine „andere Abmachung“ im Sinne von § 4 Abs. 5 TVG sein, weil er aufgrund seiner Einschränkungen im Geltungsbereich keine Geltung für das vorliegende Arbeitsverhältnis beansprucht. § 1 Abs. 2 g TVöD schließt seine Anwendung im Falle der Geltung des Tarifwerkes Waldarbeiter aus. 2.1.3.3 § 1 Abs. 2 g TVöD ist auch nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass die Herausnahme aus dem Geltungsbereich alleine auf einen „ungekündigten Bestand“ des Tarifwerks Waldarbeiter begrenzt wäre. Anhaltspunkte für eine solche Auslegung gibt der Tarifvertrag nicht her. Der Wortlaut der Regelung spricht nicht von „ungekündigt“. Ein entsprechender Hinweis wäre aber von den Tarifvertragsparteien zu erwarten gewesen, weil die Kündigung eines Tarifvertrages mit den sich daraus ergebenden Folgen eine gängige von den Tarifvertragsparteien bedachte Situation darstellt. Zudem sind die Tarifvertragsparteien mit dem Verweis auf die tarifliche und arbeitsvertragliche Geltung des Tarifwerks allen Unklarheiten über die Art der Geltung zuvor gekommen. Unabhängig davon, ob das Tarifwerk normativ, kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme oder aufgrund von beidem gilt, soll der Geltungsbereich des TVöD nicht eröffnet sein. Mit dieser Regelung wollten die Tarifvertragsparteien sämtliche Situationen von Tarifkonkurrenzen verhindern und dem Tarifwerk der Waldarbeiter für seinen Bereich den Geltungsvorrang einräumen. 2.1.3.4 Die Nachwirkung des Tarifwerkes Waldarbeiter endet auch nicht deshalb, weil die Tarifvertragsparteien über einen Nachfolgetarifvertrag für die Waldarbeiter nicht mehr verhandeln. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu festgestellt, dass eine zeitliche Begrenzung der Nachwirkung im Gesetz nicht vorgesehen sei und dass eine zeitliche Begrenzung der Nachwirkung auch nicht in analoger Anwendung etwa des § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB geboten sei (BAG v. 15.10.2003 – 4 AZR 573/02 NZA 2004, 387). Im Übrigen steht es den Tarifvertragsparteien frei, durch eine Änderung ihrer Regelung über den Geltungsbereich im TVöD dessen Anwendungsbereich für die hier betroffenen Arbeitsverhältnisse zu eröffnen. Es handelt sich dabei schließlich auch um dieselben Tarifvertragsparteien, die die hier maßgeblichen Tarifverträge für die Waldarbeiter abgeschlossen haben. 2.1.3.5 Aus diesen Gründen scheidet eine normative Wirkung des TVöD für das Arbeitsverhältnis des Klägers aus. Zu einem Konkurrenzverhältnis der Tarifverträge kommt es vorliegend nicht. Mit den Regelungen zu seinem Geltungsbereich hat der TVöD solche Konkurrenzen gerade verhindert. 2.2 Der TVöD findet auch nicht auf der Grundlage der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. 2.2.1 Im Arbeitsvertrag wird auf den Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts für Waldarbeiter an den MTW-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der VKA – Tarifgebiet Ost – jeweils geltenden Fassung Bezug genommen. Der TVöD ist für den Streitfall jedoch schon deshalb kein den Anpassungstarifvertrag ergänzender, ändernder oder ersetzender Tarifvertrag, weil er nach seinen einschränkenden Regelungen in § 1 Abs. 2 g TVöD für diejenigen Arbeitsverhältnisse, für die das Tarifwerk Waldarbeiter gelten soll, gerade keine Geltung beansprucht. Aus diesem Grund ist er auch kein im Bereich des Arbeitgebers jeweils geltender sonstiger einschlägiger Tarifvertrag. Denn mangels Eröffnung des Geltungsbereichs ist er gerade nicht „einschlägig“ im Sinne der vertraglichen Bezugnahmeklausel. 2.2.2 Die Anwendung des TVöD ergibt sich auch nicht aus einer ergänzenden Vertragsauslegung. Durch die Kündigung des Tarifwerks für die Waldarbeiter und dem Entschluss der Tarifvertragsparteien, eine Nachfolgeregelung nicht zu erarbeiten, ist keine Vertragslücke entstanden, die durch eine ergänzende Vertragsauslegung im Sinne einer Anwendbarkeit des TVöD zu schließen wäre. Der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel wurde durch die Kündigung des maßgeblichen Tarifvertrages, der schon bei Arbeitsvertragsschluss nicht wirklich eine Dynamik entfaltete, nicht der Regelungsgehalt genommen. Zum einen findet – solange es keine ablösende Regelung gibt – der in Bezug genommene Tarifvertrag weiterhin Anwendung, zum anderen ist im Hinblick auf den Umfang der arbeitsvertraglichen Verweisung die Anwendbarkeit eines anderen Tarifvertrages – sofern dieser seinen Anwendungsbereich eröffnet – durchaus denkbar. 3. Aus diesen Gründen war die Berufung des Klägers zurückzuweisen, mit der Folge, dass er gemäß § 97 ZPO die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen hat. Die Zulassung der Revision kam nicht in Betracht, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen. Die Parteien streiten darüber, ob auf das Arbeitsverhältnis des Klägers der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD-VKA) Anwendung findet, nachdem seitens der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände die Tarifverträge für Waldarbeiter gekündigt worden waren. Der Kläger, ist seit dem 24.08.2009 auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrags bei der Beklagten, der Stadt Brandenburg, als Forstwirt beschäftigt. § 2 seines Arbeitsvertrages lautet wie folgt: „Für das Arbeitsverhältnis gilt der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts für Waldarbeiter an den MTW (MTW-O) vom 05. April 1991 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) – Tarifgebiet Ost – jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die im Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.“ Der Kläger ist Mitglied der IG Bauen-Agrar-Umwelt, die Beklagte ist Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes KAV. Mit Schreiben vom 2. Februar 2011 kündigte die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände das Tarifrecht der Waldarbeiter mit Ausnahme der zur Zusatzversorgung und Entgeltumwandlung abgeschlossenen Tarifverträge sowie mit Ausnahme des TVAöD-Wald/VKA jeweils zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Der Kläger ist der Auffassung, nach dieser Kündigung sei nunmehr der TVöD auf das Arbeitsverhältnis anwendbar. Das Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel hat mit Urteil vom 26.03.2015 seine dementsprechende Feststellungsklage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei vom persönlichen Geltungsbereich des TVöD gemäß § 1 Abs. 2 g explizit ausgenommen, da auf sein Arbeitsverhältnis das Tarifrecht für Waldarbeiter zu Anwendung komme. § 1 Abs. 2 g TVöD lautet wie folgt : „Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Beschäftigte, für die ein Tarifvertrag für Waldarbeiter tarifrechtlich oder einzelarbeitsvertraglich zur Anwendung kommt, sowie die Waldarbeiter im Bereich des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Bayern.“ Gegen dieses dem Kläger am 10.04.2015 zugestellte Urteil richtet sich seine Berufung, die er mit einem beim Landesarbeitsgericht am 04.05.2015 eingegangenen Schriftsatz eingelegt und mit einem beim Landesarbeitsgericht am 26.05.2015 eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Der Kläger geht auch in der Berufungsinstanz davon aus, der persönliche Geltungsbereich des TVöD sei eröffnet. § 1 Abs. 2 g TVöD schränke den persönlichen Geltungsbereich nur dann ein, wenn der herangezogene Tarifvertrag noch bestehe. Mit Kündigung des Tarifvertrages für Waldarbeiter sei dies aber nicht mehr der Fall. Welcher Tarifvertrag in diesem Falle Vorrang habe, sei nach den Regelungen zur Tarifkonkurrenz zu prüfen. Da das Tarifwerk für die Waldarbeiter jedoch gekündigt worden sei und es wegen der geringen Zahl betroffener Arbeitnehmer nicht mehr zum Abschluss eines neuen Tarifvertrages kommen werde, finde nunmehr der TVöD Anwendung. Ein anderes Ergebnis sei auch nicht sachgerecht, da sonst das Einkommensniveau der kommunalen Waldarbeiter eingefroren bliebe. Der Kläger und Berufungskläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 26.03.2015, 4 Ca 952/14, festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien seit dem 1. April 2011 der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (im Folgenden: TVöD) Anwendung findet. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte und Berufungsbeklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil mit Rechtsausführung zur fehlenden Anwendbarkeit des TVöD und verweist darauf, dass dieser den einzelvertraglich vereinbarten Waldarbeitertarifvertrag nicht ersetzt habe. Im Hinblick auf die vom Kläger befürchtete Einkommensfestschreibung verweist die Beklagte darauf, dass die Stadtverordnetenversammlung beschlossen habe, die Löhne der bei ihr beschäftigten kommunalen Waldarbeiter entsprechend der Tariflohnerhöhungen des TVöD anzupassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Vorbringen in dem mündlichen Verhandlungstermin Bezug genommen.