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Urteil

7 Sa 355/15

LArbG Berlin-Brandenburg 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2015:0825.7SA355.15.0A
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Leitsätze
1. Für nicht-wissenschaftliche Mitarbeiter einer Fraktion kann der Befristungsgrund "Eigenart der Tätigkeit" nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG nicht herangezogen werden (im Anschluss an BAG vom 26.08.1998 - 7 AZR 450/97 - BAGE 89, 316 - 323).(Rn.33) 2. Die Befristung von Arbeitsverträgen nicht-wissenschaftlicher Mitarbeiter für die Dauer einer Legislaturperiode ist auch nicht allein aus dem Grundsatz der Diskontinuität der Fraktion sachlich gerechtfertigt.(Rn.37) Im Hinblick auf die in § 54 Abs. 7 AbgG geregelte Rechtsnachfolge, die regelmäßig bei der Wiederwahl einer Partei eintritt, steht bei Vertragsabschluss der Wegfall des betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung nicht hinreichend prognostizierbar fest, auch wenn der ursprüngliche Arbeitgeber seine Rechtspersönlichkeit verliert.(Rn.38) 3. Zur fehlenden Alleinvertretungsbefugnis eines von mehreren Liquidatoren der Fraktion.(Rn.56)
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17. Dezember 2014 - 55 Ca 19229/13 - abgeändert: 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die im Arbeitsvertrag vom 11.12.2009 enthaltene Befristungsabrede oder auflösende Bedingung am 31.12.2013 endete. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 27.06.2014 nicht aufgelöst worden ist. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für nicht-wissenschaftliche Mitarbeiter einer Fraktion kann der Befristungsgrund "Eigenart der Tätigkeit" nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG nicht herangezogen werden (im Anschluss an BAG vom 26.08.1998 - 7 AZR 450/97 - BAGE 89, 316 - 323).(Rn.33) 2. Die Befristung von Arbeitsverträgen nicht-wissenschaftlicher Mitarbeiter für die Dauer einer Legislaturperiode ist auch nicht allein aus dem Grundsatz der Diskontinuität der Fraktion sachlich gerechtfertigt.(Rn.37) Im Hinblick auf die in § 54 Abs. 7 AbgG geregelte Rechtsnachfolge, die regelmäßig bei der Wiederwahl einer Partei eintritt, steht bei Vertragsabschluss der Wegfall des betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung nicht hinreichend prognostizierbar fest, auch wenn der ursprüngliche Arbeitgeber seine Rechtspersönlichkeit verliert.(Rn.38) 3. Zur fehlenden Alleinvertretungsbefugnis eines von mehreren Liquidatoren der Fraktion.(Rn.56) I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17. Dezember 2014 - 55 Ca 19229/13 - abgeändert: 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die im Arbeitsvertrag vom 11.12.2009 enthaltene Befristungsabrede oder auflösende Bedingung am 31.12.2013 endete. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 27.06.2014 nicht aufgelöst worden ist. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. II. Die Revision wird nicht zugelassen. 1. Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist von ihr fristgemäß und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO, § 66 Abs. 1 S. 1 und 2 ArbGG). Die Berufung der Klägerin ist daher zulässig. 2. Die Berufung der Klägerin ist auch begründet. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis endete weder aufgrund auflösender Bedingung bzw. Befristung zum 31. Dezember 2013 noch aufgrund der hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung zum 31. Dezember 2014. 2.1 Das für die Feststellungsanträge erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO liegt vor. Die Klägerin stellt mit ihrem Feststellungsantrag, in dem sie sowohl Befristung als auch auflösende Bedingung nennt, potentiell mögliche Beendigungstatbestände, die sich aus einer Auslegung der vertraglichen Vereinbarung über die Dauer des Arbeitsverhältnisses ergeben könnten, zur Entscheidung. Das Feststellungsinteresse ergibt sich hier aus § 17 Satz 1 TzBfG, § 21 TzBfG. Soweit die Klägerin mit ihrem weiteren Feststellungsantrag die Kündigung vom 27. Juni 2014 angreift, folgt das Feststellungsinteresse aus §§ 4,7 KSchG. 2.2 Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis endete nicht aufgrund der vertraglichen Abrede zum 31. Dezember 2013. Für eine wirksame Befristung oder auflösende Bedingung des Arbeitsverhältnisses fehlt es an einem sachlichen Grund. 2.2.1 Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist die Regelung im Arbeitsvertrag zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Ende des übernächsten der Beendigung der 17. Wahlperiode des Deutschen Bundestages folgenden Monats als Zeitbefristung auszulegen, mit der das Arbeitsverhältnis auf den 31. Dezember 2013 befristet sein sollte. Dazu hat die 24. Kammer des LAG Berlin-Brandenburg in dem den Parteien bekannten Urteil vom 24.09.2014 – 24 Sa 525/14; 24 Sa 594/14 zu einer identischen Vertragsklausel folgendes ausgeführt: „Der Annahme einer Zeitbefristung steht nicht entgegen, dass in dem Arbeitsvertrag das konkrete kalendermäßige Beendigungsdatum nicht genannt ist. Eine kalendermäßige Bestimmung liegt auch vor, wenn die Beendigungszeit so beschrieben wird, dass sich ein konkretes Beendigungsdatum kalendermäßig eindeutig ermitteln lässt. Einen derartig kalendermäßig eindeutig bestimmbaren Beendigungszeitpunkt enthält der erste Absatz des Arbeitsvertrags. Nach Art. 39 Abs. 1 und 2 GG sowie der bisherigen Staatspraxis in der Bundesrepublik Deutschland stand zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages am 11.12.2009 fest, dass der 18. Deutsche Bundestag im September 2013 gewählt und sich im Oktober 2013 konstituieren werde.“ Diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer für den vorliegenden Fall voll inhaltlich an. Es gibt keine auf den konkreten Fall bezogenen Umstände, die eine andere Auslegung der vertraglichen Regelung nahe legen würden. Dass der Vertrag in Abs. 1 eine Befristungsabrede enthielt, entsprach nicht nur dem Verständnis der Klägerin im konkreten Fall, sondern abstrakt dem verständiger und redlicher Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise. Die Klägerin war bereits seit dem 16.10.1999 auf der Grundlage vergleichbarer Verträge für die jeweilige FDP-Fraktion tätig. Mit ihr wurde – so wie mit den anderen Mitarbeitern auch - jeweils bezogen auf die Legislaturperiode ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen. Den beteiligten Verkehrskreisen war daher bekannt, dass Arbeitsverträge immer nur für die Dauer einer Legislaturperiode (mit Auslauffrist) geschlossen wurden. 2.2.2 Die Befristung des Arbeitsvertrages zum 31.12.2013 ist unwirksam. Es fehlt an einem Sachgrund im Sinne von § 14 Abs. 1 TzBfG. 2.2.2.1 Ein sachlicher Grund für die Befristung folgt nicht aus der Eigenart der Arbeitsleistung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG). 2.2.2.1.1 Unter diesen Befristungsgrund fallen Befristungen von Arbeitsverhältnissen, bei denen sich insbesondere in Abwägung verfassungsrechtlicher Positionen ein besonderes Bedürfnis an einem Personalwechsel ergibt wie z.B. bei den programmgestaltenden Mitarbeitern in Rundfunk und Fernsehen. Voraussetzung einer Befristung nach § 14 Abs. 1 TzBfG ist es, dass die jeweilige Tätigkeit Eigenarten aufweist, aus denen sich ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers ergeben kann, statt einem unbefristeten lediglich einen befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen (BAG v. 16.04.2008 – 7 AZR 85/07 – AP Nr. 44 zu § 14 TzBfG). Ein solches berechtigtes Interesse wird z.B. für die Befristung des Arbeitsvertrages von wissenschaftlichen Mitarbeitern einer Parlamentsfraktion für die Dauer einer Legislaturperiode anerkannt. (ErfK/Müller-Glöge TzBfG § 14 Rn. 48; Laux/Schlachter/Schlachter TzBfG § 14 Rn. 61). Die sachliche Rechtfertigung für die Befristung von Arbeitsverhältnissen wissenschaftlicher Mitarbeiter einer Parlamentsfraktion folgt aus der besonderen verfassungsrechtlichen Stellung der Abgeordneten und der von ihnen gebildeten Parlamentsfraktion. Für die Wahrnehmung ihrer parlamentarischen Aufgaben und die Ausübung ihrer parlamentarischen Rechte sind die Fraktionen auf die Unterstützung durch fachlich qualifizierte Mitarbeiter angewiesen. Diese beraten die Fraktion auf den nach ihren politischen Vorstellungen ausgewählten Sachgebieten und bereiten deren parlamentarische Arbeit inhaltlich vor. Ihre Tätigkeit wird in besonderer Weise durch die eigenen politischen Einstellungen geprägt. Das macht es notwendig, dass die wissenschaftlichen Mitarbeiter sich im Einklang mit den politischen Vorstellungen der Fraktion befinden, der sie zuarbeiten. Insofern muss eine Fraktion nach einer Wahl, die zwangsläufig zu einer geänderten Zusammensetzung und möglicherweise zu einer neuen Ausrichtung der parlamentarischen Tätigkeit führt, neu darüber entscheiden können, von welchen wissenschaftlichen Mitarbeiter sie sich künftig beraten und in ihrer parlamentarischen Arbeit unterstützen lassen wolle. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses eines wissenschaftlichen Mitarbeiters trägt dem verfassungsrechtlich verbürgten Teilhaberecht der Fraktionen und ihrer Mitglieder Rechnung (BAG v.26.08.1998 – 7 AZR 450/97 – a.a.O.; LAG Berlin-Brandenburg v. 24.09.2014 – 24 Sa 525/14, 24 Sa 594/14).). 2.2.2.1.2 Diese Grundsätze gelten nicht in gleicher Weise für die Befristung des Arbeitsvertrages der Klägerin. Die Beklagte, die für das Vorliegen eines Sachgrundes nach allgemeinen zivilprozessualen Regelungen darlegungs- und beweispflichtig ist (BAG 12.10.1994 AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 165), legt nicht näher dar, dass die Klägerin damit betraut war, die Fraktion fachlich zu beraten und bei der politischen Bewertung zu unterstützen. Nach dem Arbeitsvertrag wurde sie als Sachbearbeiterin eingestellt. Nach dem von ihr eingereichten Zeugnis war sie mit allgemeinen Mitarbeiter- und Sekretariatsaufgaben betraut (Bl. 92 und 93 d.A.). Damit übte die Klägerin keinen inhaltlichen Einfluss auf die Tätigkeit der Fraktion aus. Die von ihr verrichtete Büro- und Verwaltungstätigkeiten sind nicht politisch geprägt und weisen keinen besonderen Bezug zu der inhaltlichen Ausrichtung der Fraktion und deren parlamentarische Ziele aus. Für sie bedarf es nach der Neukonstituierung nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen einer Neuentscheidung darüber, ob sie die Arbeit der Fraktion weiter begleiten soll oder nicht. Die verfassungsrechtlich geschützte Unabhängigkeit der freien Mandatsausübung erfordert hier keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf der Legislaturperiode und damit eine auf diesen Zeitpunkt bezogene Befristung des Arbeitsverhältnisses. Für nicht-wissenschaftliche Fraktionsmitarbeiter im Büro- und Verwaltungsbereich kann der Befristungsgrund „Eigenart der Tätigkeit“ daher nicht herangezogen werden (BAG v. 26.08.1998 – 7 AZR 450/97 –a.a.O.; ErfK/Müller-Glöge TzBfG § 14 Rn. 48; Laux/Schlachter/Schlachter TzBfG § 14 Rn. 61:). 2.2.2.2 Die Befristung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Beklagte nur einen vorübergehenden Bedarf an der Arbeitsleistung der Klägerin hätte (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG). 2.2.2.2.1 Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht (vgl. BAG vom 11.09.2013 – 7 AZR 107/12 – AP Nr 110 zu § 14 TzBfG mwN). Hierüber hat der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Die Prognose ist ein Teil des Sachgrundes für die Befristung (BAG vom 11.09.2013 – 7 AZR 107/12 a.a.O.). Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 1 ist von der regelmäßig gegebenen Unsicherheit über die künftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs eines Unternehmens oder einer Behörde zu unterscheiden (BAG vom 11.09.2013 – 7 AZR 107/12 – a.a.O.). Die allgemeine Unsicherheit über die zukünftig bestehende Beschäftigungsmöglichkeit rechtfertigt die Befristung nicht. Eine solche Unsicherheit gehört zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers, das er nicht durch Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags auf den Arbeitnehmer abwälzen darf. Es reicht demnach nicht aus, dass sich lediglich unbestimmt abzeichnet, aufgrund welcher Abläufe eine Tätigkeit des Arbeitnehmers in der Zukunft entbehrlich sein könnte (std. Rspr. vgl. BAG vom 11.09.2013 – 7 AZR 107/12 – a.a.O.). 2.2.2.2.2 Diesen Grundsätzen hält die streitgegenständliche Befristung nicht stand. Bei Abschluss des Arbeitsvertrages konnte nicht prognostiziert werden, dass zum Zeitpunkt des vorgesehenen Vertragsendes kein Bedarf mehr an der Arbeitsleistung der Klägerin bestehen würde. Nach dem Wahlergebnis für den 17. Bundestag konnte objektiv nicht die Prognose erstellt werden, die FDP werde bei der Wahl für den 18. Bundestag an der 5%-Hürde scheitern. Auch fehlte es an ausreichenden Anhaltspunkten für eine hinreichende Prognose zur voraussichtlichen Größe der Fraktion und einem daraus folgenden notwendigen Mitarbeiterbestand. Die Ungewissheit über den Fortbestand der Fraktion oder die jeweilige Fraktionsgröße rechtfertigt aber nach den obigen Grundsätzen die Befristung des Arbeitsvertrages eines Fraktionsmitarbeiters nicht (BAG v. 26.08.1998 – 7 AZR 450/97- a.a.O.). 2.2.2.2.3 Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich die hinreichende Prognose nicht schon aus dem Grundsatz der Diskontinuität der Fraktion, wonach Fraktionen immer nur für die jeweilige Legislaturperiode gebildet werden. Diesem Grundsatz trägt § 54 Abs. 1 Nr 3 AbgG Rechnung. Danach entfällt die Rechtsstellung der Fraktion nach § 46 AbgG mit dem Ende der Wahlperiode, die Fraktion verliert ihren Status als rechtsfähige Vereinigung von Abgeordneten im Deutschen Bundestag (§ 46 Abs. 1 AbgG). Mithin steht aufgrund der gesetzlichen Regelungen schon bei Abschluss des Arbeitsverhältnisses fest, dass mit Ablauf der Legislaturperiode der jeweilige „Arbeitgeber“ der Fraktionsmitarbeiter, nämlich die jeweilige Fraktion, als Rechtspersönlichkeit untergehen wird. Gleichwohl lässt sich allein daraus nicht mit hinreichender Sicherheit prognostizieren nach Ablauf der Legislaturperiode entfalle der betriebliche Bedarf an der Tätigkeit der Klägerin. Einer solchen Prognose steht § 54 Abs. 7 AbgG entgegen. Danach kommt es zu einer Rechtsnachfolge, wenn sich innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der neuen Wahlperiode eine Fraktion konstituiert, deren Mitglieder einer Partei angehören, die durch eine Fraktion in der abgelaufenen Wahlperiode im Deutschen Bundestag vertreten war und die sich zur Nachfolgefraktion erklärt. Eine Liquidation findet dann nicht statt. Diese Situation tritt regelmäßig dann ein, wenn eine im Bundestag bereits vertretene Partei bei der Wahl wiederum die 5%-Hürde überschritten hat. Bei einer Rechtsnachfolge tritt die neue Fraktion in die Rechtsstellung, also auch in die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter ein. Der Bedarf an der organisatorischen und verwaltungsmäßigen Aufgabenwahrnehmung seitens der nicht-wissenschaftlichen Mitarbeiter bleibt erhalten. Die Situation ist keine andere als diejenigen, bei der der Arbeitgeber die Veräußerung seines Betriebes oder seines Unternehmens in Betracht zieht. Der Untergang der juristischen Person führt nicht automatisch zu einer Betriebsschließung und damit zu einem bei Vertragsabschluss bereits prognostizierbaren Wegfall des betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung. 2.2.2.2.4 Allein der verfassungsrechtlich gestützte Grundsatz der Diskontinuität der Fraktion erfordert ebenfalls nicht die Annahme eines Befristungsgrundes für alle Arbeitsverhältnisse einer Fraktion mit Ablauf der Legislaturperiode. Dieser Grundsatz dient der freien Mandatsausübung. Das setzt aber – wie oben bereits dargestellt – nicht voraus, dass die Fraktion jeweils neu auch darüber entscheiden können muss, ob sie all diejenigen Arbeitnehmer, die keinen wirklichen Einfluss auf die inhaltliche Tätigkeit haben, weiterbeschäftigen will. Dass bei einem Scheitern einer Partei an der 5%-Hürde und der dann folgenden Liquidation langjährige Arbeitsverhältnisse nicht rechtzeitig bezogen auf den Wegfall von Beschäftigungsmöglichkeiten gekündigt werden können, rechtfertigt nicht die Befristung aller Arbeitsverhältnisse der Fraktionsmitarbeiter. Insoweit handelt es sich um ein unternehmerisches Risiko, das Fraktionen in gleicher Weise tragen müssen, wie andere Arbeitgeber. Ihre Verfassungsposition erfordert keine andere Beurteilung. 2.2.2.3 Die Beklagte kann die Befristung des Arbeitsverhältnisse auch nicht mit befristet bereitgestellten Haushaltsmitteln begründen (§ 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG). Voraussetzung dieses Befristungsgrundes ist es, dass die Haushaltsmittel mit einer konkreten Zwecksetzung von dem Haushaltsgesetzgeber für eine zeitlich begrenzte Aufgabe bereit gestellt worden sind, der Arbeitnehmer zu Lasten dieser Haushaltsmittel eingestellt worden und er zumindest überwiegend zu einer dementsprechenden Tätigkeit verpflichtet ist. Die Rechtsvorschriften müssen die inhaltlichen Anforderungen für die auszuübende Tätigkeit definieren. Nicht ausreichend ist, wenn die Mittel lediglich für die Beschäftigung von Arbeitnehmern in befristeten Arbeitsverhältnissen ausgebracht werden. Ob diese Voraussetzungen vorlagen, konnte die Kammer mangels Sachvortrag der Beklagten nicht prüfen. Ein entsprechender Sachvortrag war nicht deshalb entbehrlich, weil sich dies zwingend aus dem Grundsatz der Diskontinuität der Fraktion ergeben würde. Dies war in Bezug auf das hiesige Arbeitsverhältnis für die Kammer so nicht nachvollziehbar. 2.2.2.4 Aus diesen Gründen folgt, dass für die Befristung des Arbeitsvertrages zum 31. Dezember 2013 kein sachlicher Grund gegeben war. 2.2.3 Das Arbeitsverhältnis ist – entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts – auch nicht wirksam zweckbefristet (Existenz einer FDP-Fraktion im Bundestag) wäre. Eine solche Zweckbefristung haben die Parteien nicht vereinbart. Bei einer Zweckbefristung machen die Parteien die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Eintritt eines künftigen Ereignisses abhängig, dessen Eintritt sie für gewiss halten, ungewiss ist jedoch der Zeitpunkt, zu dem das Ereignis eintreten wird (vgl. etwa BAG v. 21.12.2005 – 7 AZR 541/04 – AP Nr 18 zu § 14 TzBfG). Eine Zweckbefristung setzt daher voraus, dass die Parteien den Zweck des Arbeitsvertrags vereinbart haben. Dies erfordert zum einen eine unmissverständliche Einigung darüber, dass das Arbeitsverhältnis bei Zweckerreichung enden soll. Zum anderen muss der Zweck, mit dessen Erreichung das Arbeitsverhältnis enden soll, so genau bezeichnet sein, dass hieraus das Ereignis, dessen Eintritt zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen soll, zweifelsfrei feststellbar ist (vgl. etwa BAG v. 21.12.2005 – 7 AZR 541/04 – a.a.O). An all dem fehlt es hier. Nach den Regelungen im Arbeitsvertrag war die Klägerin unabhängig von einer Wiederwahl und einer Rechtsnachfolge der FDP-Fraktion bis zum Ende des übernächsten der Beendigung der 17. Wahlperiode des Deutschen Bundestages folgenden Monats angestellt. Einen Hinweis auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Zweckerreichung im Falle einer Auflösung der Fraktion enthält der Arbeitsvertrag nicht. Der Hinweis in vertraglichen Befristungsregelung, dies solle nur „vorerst“ sein, zeigt allein, dass die Vertragsparteien sich die Option eines erneuten Vertragsabschlusses vorbehalten haben. So haben die Vertragsparteien in der Vergangenheit verfahren. Sie haben nicht etwa den Ausgangsvertrag wegen „Nichterreichen des Zwecks“ weiterlaufen lassen, sondern bei Beginn einer neuen Wahlperiode einen neuen Arbeitsvertrag abgeschlossen. 2.2.4 Das Arbeitsverhältnis endete auch nicht aufgrund einer auflösenden Bedingung (§ 21 TzBfG). 2.2.4.1 Bei einer auflösenden Bedingung hängt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wie bei der Zweckbefristung vom Eintritt eines künftigen Ereignisses ab. Zweckbefristung und auflösende Bedingung unterscheiden sich in der Frage der Gewissheit des Eintritts des künftigen Ereignisses. Bei einer auflösenden Bedingung ist ungewiss, ob das künftige Ereignis, das zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen soll, überhaupt eintreten wird. Worauf sich die Vertragsparteien geeinigt haben, ist durch Auslegung der getroffenen Vereinbarungen zu ermitteln (BAG, Urteil vom 29. Juni 2011 – 7 AZR 6/10 –, BAGE 138, 242-252). 2.2.4.2 Die Vereinbarung einer solchen auflösenden Bedingung liegt nicht vor. Der Arbeitsvertrag regelt weder hinreichend deutlich, dass das Arbeitsverhältnis bei Eintritt einer Bedingung aufgelöst werden soll, noch enthält er Hinweise dazu, welcher Tatbestand (Nichtwiederwahl/Liquidation) zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses führen soll. Die Regelung über den zeitlich begrenzten Bestand des Vertrages, nämlich vorerst bis zum Ende des übernächsten der Beendigung der 17. Wahlperiode des Deutschen Bundestages folgenden Monats, spricht eindeutig gegen die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung. 2.2.5 Aus diesen Gründen folgt, dass das Arbeitsverhältnis nicht wirksam zum 31. Dezember 2013 geendet hat. Auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage der Notwendigkeit einer Massenentlassungsanzeige im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund Fristablaufs kam es nicht an. Diese Frage dürfte allerdings nach der Entscheidung des EuGH vom 13.05.2015 (Rabal Canas C-392/13) zu verneinen sein. 2.3 Das Arbeitsverhältnis endete auch nicht aufgrund der von der Beklagten vorsorglich ausgesprochenen Kündigung vom 27. Juni 2014 zum 31. Dezember 2014. Diese Kündigung erweist sich sowohl nach § 180 BGB als auch nach § 174 BGB als rechtsunwirksam. 2.3.1 Nach § 180 BGB ist bei einem einseitigen Rechtsgeschäft eine Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig. Gemäß § 180 Satz 2 BGB findet § 177 Abs. 1 BGB entsprechende Anwendung, wenn der Erklärungsempfänger die vom Vertreter behauptete Vertretungsmacht nicht „bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts” beanstandet. Die Vertretungsmacht ist unverzüglich iSv. § 174 Satz 1, § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB zu rügen (vgl. BAG vom 13.12.2012 – 6 AZR 608/11 - AP BGB § 620 Kündigungserklärung Nr. 23). Geschieht das nicht, kann die Kündigungserklärung auch bei fehlender Vollmacht vom Arbeitgeber genehmigt werden. 2.3.2 Die Klägerin hat die Kündigungserklärung ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB) sowohl wegen fehlender Vollmacht als auch wegen fehlender Vorlage der Vollmachtsurkunde zurückgewiesen. Die Kündigung vom 27. Juni 2014 ist ihr am 30. Juni 2014 zugegangen. Nur zwei Tage später mit E-Mail vom 2. Juli 2014 hat die Klägerin die Kündigung zurückgewiesen. Bei dieser kurzen Zeitspanne ist diese Zurückweisung zweifellos rechtzeitig erfolgt. 2.3.3 Die Klägerin konnte die Kündigung unter Verweis auf § 180 BGB wegen fehlender Vollmacht zurückweisen. Der das Kündigungsschreiben allein unterzeichnende Liquidator F. hatte weder kraft Gesetzes bzw. aufgrund der Satzung Alleinvertretungsbefugnis, noch hat die Beklagte dargetan, dass ihm eine entsprechende Vollmacht rechtsgeschäftlich eingeräumt worden wäre. 2.3.3.1 Der Liquidator F. war nicht schon kraft Gesetzes bevollmächtigt, die Beklagte bei der Kündigung allein zu vertreten. Nach § 54 Abs. 2 Satz 3 AbgG erfolgt die Liquidation durch den Vorstand, soweit die Geschäftsordnung der Fraktion nichts anderes bestimmt. Mit dem Vorstand bezeichnet das Gesetz das entsprechende organschaftliche Gremium. Der Vorstand der FDP-Fraktion bestand indes aus mehreren Personen, nämlich nach § 5 der Satzung u.a. aus dem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den parlamentarischen Geschäftsführern. Auch im Rubrum der Beklagten werden mehrere, nämlich drei Liquidatoren, aufgeführt. Diese Liquidatoren vertreten die Beklagte nicht jeweils allein. Eine solche Alleinvertretungsbefugnis der einzelnen Liquidatoren unabhängig von den anderen ergibt sich weder aus den gesetzlichen Regelungen noch aus internen Regelungen der Fraktion, jedenfalls sind solche nicht vorgetragen. Schon die Nennung der Liquidatoren im Plural in § 54 AbgG spricht dagegen, dass dem einzelnen Liquidator Befugnisse unabhängig von den anderen Liquidatoren bzw. unabhängig von den Regelungen der Satzung, auf die § 54 Abs. 2 Satz 3 AbgG verweist, übertragen werden sollte. Auch enthält die Geschäftsordnung der FDP-Fraktion keine Sonderregelungen gerade für den Fall ihrer Vertretung im Rahmen der Liquidation. § 17 der Geschäftsordnung bestimmt für diesen Fall nur den Anfallsberechtigten für das verbleibende Vermögen iSv § 54 Abs. 5 AbgG. Aus dieser eingeschränkten Regelung für die Liquidation folgt zugleich, dass es bei der gesetzlichen Regelung zur Durchführung der Liquidation und der Bestimmung der Liquidatoren bleiben sollte. 2.3.2.1.2 Auch die Satzung der FDP-Fraktion sieht nicht die Alleinvertretungsbefugnis, sondern als Regelfall die Gesamtvertretung vor. Nach § 5 Abs. 5 der Satzung vertritt der Vorstand die Fraktion. Dabei ergibt sich aus § 5 Abs. 5 Satz 2 zwanglos, dass damit im Regelfall eine Gesamtvertretung, also die gemeinschaftliche Vertretung der Vorstandsmitglieder gemeint sein sollte. Denn nach dieser Vorschrift kann der Vorstand, also das Gremium, einem Parlamentarischen Geschäftsführer die rechtsgeschäftliche Vertretung übertragen. Geschieht dies nicht, verbleibt es bei der Grundregel nach § 5 Abs. 5 Satz 1 der Satzung, nämlich der Vertretung durch den Vorstand. Soweit die Beklagte vorgetragen hat, dem Liquidator F. seien entsprechende Alleinvertretungsbefugnisse übertragen worden, blieb diese Behauptung unsubstantiiert. Weder waren Inhalt eines entsprechenden Übertragungsbeschlusses noch dessen Zeitpunkt vorgetragen; auch das beschlussfassende Gremium und dessen entsprechende Kompetenz waren weder vorgetragen noch ersichtlich. Der eingereichte Geschäftsverteilungsplan reicht dazu ebenfalls nicht aus. Hieraus ergibt sich zunächst nur eine kompetenzielle Zuweisung von Zuständigkeiten, nicht aber ohne weiteres die rechtsgeschäftliche (Allein-)vertretungsmacht. Damit wurde die Kündigung ohne entsprechende Vertretungsmacht ausgesprochen. Sie ist angesichts rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Rüge unwirksam. 2.3.4 Aber auch dann, wenn man von einer wirksamen Bevollmächtigung des Liquidators im Sinne der Einräumung einer Alleinvertretungsbefugnis ausgehen würde, erweist sich die Kündigung als rechtsunwirksam. Die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung ergäbe sich dann aus § 174 Satz 1 BGB. Danach ist eine Kündigung unwirksam, wenn sie von einer zwar vertretungsberechtigten Person ausgesprochen wurde, diese aber die Vollmachtsurkunde nicht beigefügt hatte und die Kündigung aus diesem Grunde vom Empfänger unverzüglich zurückgewiesen worden ist. Es ist unstreitig, dass der Kündigung durch den Liquidator eine Vollmachtsurkunde nicht beigefügt war und dass die Kündigung – wie ausgeführt - rechtzeitig zurückgewiesen worden ist. Der sich hieraus ergebenden Unwirksamkeit steht auch nicht entgegen, dass der Liquidator in eine Stellung berufen gewesen wäre, mit der das Kündigungsrecht verbunden zu sein pflegt und deswegen von einer „Bekanntgabe“ der Vertretungsbefugnis nach § 174 Satz 2 BGB auszugehen wäre. Allerdings hat die Beklagte vorgetragen, dem Liquidator seien während des Bestehens der Fraktion nach § 5 Abs. 5 Satz 2 der Geschäftsordnung entsprechende Befugnisse übertragen worden. Denn auch wenn man hiervon ausgehen wollte, ist mit dem Eintritt des Liquidationsfalles eine neue rechtliche Situation entstanden, in der der Fortbestand früherer rechtlicher Verhältnisse gerade wegen der Eigenart des Liquidationsverfahrens nicht ohne weiteres feststeht. Selbst wenn von einem Fortbestand einer solchen Alleinvertretungsbefugnis auszugehen wäre, fehlte es an einer ordnungsgemäßen „Bekanntgabe“ dieses Beschlusses und mithin an der notwendigen Transparenz für die betroffenen Arbeitnehmer. Die namentliche Erwähnung des jetzigen Liquidators im Zusammenhang mit „Personal“ im Geschäftsverteilungsplan konnte die notwendige Transparenz nicht bewirken, da sich daraus nur eine kompetenzielle Zuweisung von Zuständigkeiten innerhalb des Vorstandes, nicht aber ohne weiteres die Übertragung der rechtsgeschäftlichen (Allein-)vertretungsmacht nach § 5 Abs. 5 Satz 2 Geschäftsordnung ergibt. Nur am Rande ist darauf hinzuweisen, dass der Liquidator auch stets zusammen mit einer anderen Person rechtsgeschäftliche Erklärungen abgefasst hat. Die durch die geschäftsplanmäßige Erwähnung der Zuständigkeit für das Personal führte unter dem Blickwinkel der Transparenz für die Arbeitnehmer auch nicht dazu, dass der Liquidator in eine dem „Personalleiter“ vergleichbare Stellung berufen worden wäre, gegenüber dessen Kündigungserklärung die Zurückweisung ausgeschlossen ist. Denn jener ist aufgrund seiner Funktion gerade regelmäßig auch für individualrechtliche Vertragsangelegenheiten zuständig und bevollmächtigt. Demgegenüber betrifft die Zuweisung einer kompetenziellen Zuständigkeit im Rahmen eines Vorstandsgremiums eine sachliche Zuständigkeit, die Frage einer Vertretungsbefugnis oder Alleinvertretungsbefugnis gegenüber den Arbeitnehmern ist damit nicht ausdrücklich angesprochen. 2.3.5 Aus diesen Gründen erweist sich die streitgegenständliche Kündigung als rechtsunwirksam. Auf die Frage der sozialen Rechtfertigung der Kündigung und in diesem Zusammenhand der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes kam es nicht an. 2.4 Auf die Berufung der Klägerin war das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin entsprechend abzuändern. Als unterlegene Partei hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 ZPO). Die Zulassung der Revision kam nicht in Betracht, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen. Die Frage, ob das Arbeitsverhältnis nicht-wissenschaftlicher Mitarbeiter einer Fraktion wegen deren verfassungsrechtlicher Stellung befristet werden kann, hat das Bundesarbeitsgericht bereits in der oben zitierten Entscheidung höchst-richterlich geklärt. Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch eine auflösende Bedingung oder eine Befristung zum 31.12.2013 geendet hat, sowie über die Wirksamkeit einer von der Beklagten vorsorglich ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung, die die Klägerin nach § 174 BGB zurückgewiesen hat. Die am ...1975 geborene, verheiratete und einem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtete Klägerin ist seit dem 16.10.1999 bei der jeweiligen Bundestagsfraktion der F. D. P. (FDP) als Sachbearbeiterin beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist zuletzt der schriftliche Arbeitsvertrag vom 11.12.2009, für dessen Einzelheiten auf Bl. 4 - 6 d. A. Bezug genommen wird. Dort heißt es u.a: „ Frau G. ist vom 1. Januar 2010 bis vorerst zum Ende des übernächsten der Beendigung der 17. Wahlperiode des Deutschen Bundestages folgenden Monats als Sachbearbeiterin bei der FDP-Fraktion angestellt….“ Bei Abschluss des Arbeitsvertrages wurde die FDP-Fraktion von einem ihrer parlamentarischen Geschäftsführer sowie dem Leiter des Fraktionsbüros vertreten. Zur Vertretungsbefugnis heißt es in ihrer Geschäftsordnung in der Fassung vom 26.10.2009 unter § 5 Abs. 5: „Der Vorstand vertritt die Fraktion und führt die Geschäfte. Die rechtsgeschäftliche Vertretung, insbesondere den Abschluss von Verträgen mit Angestellten der Fraktion, kann der Vorstand einem Parlamentarischen Geschäftsführer übertragen, der dem Fraktionsvorsitzenden gegenüber verantwortlich ist.“ Wegen der weiteren Einzelheiten der Geschäftsordnung wird auf Bl. 66 – 78 d. A Bezug genommen. Nach dem Geschäftsverteilungsplan, Stand 2013 (Bl. 65 d. A.) war der parlamentarische Geschäftsführer F. für das Personal der Fraktion zuständig. Nachdem die FDP bei der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag an der 5%-Hürde gescheitert war, teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 1.Oktober 2013, unterzeichnet von dem parlamentarischen Geschäftsführer F. sowie vom Leiter der Fraktionsverwaltung, ihr Arbeitsverhältnis ende ausweislich des Arbeitsvertrages zum 31.12.2013. Für die Einzelheiten des Schreibens wird auf Bl. 7 und 8 d. A. Bezug genommen. Mit der vorliegenden, beim Arbeitsgericht am 27. Dezember 2013 eingegangenen und der Beklagten am 14. Januar 2014 zugestellten Klage wendet sich die Klägerin gegen eine Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2013 aufgrund Fristablaufs oder auflösender Bedingung. Im Hinblick auf ihre Tätigkeit als Sachbearbeiterin fehle es an einem Befristungsgrund. Demgegenüber geht die Beklagte davon aus, der sachliche Grund für eine Befristung des Arbeitsverhältnisses ergebe sich bereits aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Diskontinuität der Bundestagsfraktionen und dem sich daraus ergebenden vorübergehenden Bedarf an den Mitarbeitern. Mit Schreiben vom 27. Juni 2014 (Bl. 46 d. A.), diesmal allein unterzeichnet vom parlamentarischen Geschäftsführer F., der nunmehr auch einer der Liquidatoren der Beklagten ist, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin vorsorglich zum 31. Dezember 2014. Die Klägerin, der die Kündigung am 30. Juni 2014 zugegangen ist, wies diese mit E-Mail vom 2. Juli 2014 wegen fehlender Vollmacht bzw. mangels Vorlage einer Vollmachtsurkunde gemäß §§ 180, 174 BGB zurück. Für die Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Bl. 48 d. A. Bezug genommen. Zu diesem Zeitpunkt beschäftigte die Beklagte noch einen Leiter Abwicklungsstelle, einen sachbearbeitenden Büroleiter des Leiters Abwicklungsstelle, einen Verantwortlichen für den organisatorisch-technischen Dienst, eine Sachbearbeiterin für den Leiter der Abwicklungsstelle, eine Personalsachbearbeiterin und eine studentische Hilfskraft zur Unterstützung bei der Abwicklung der IT. Mit der beim Arbeitsgericht am 4. Juli 2014 eingegangenen Klageerweiterung wendet sich die Klägerin auch gegen diese Kündigung, die sie mangels dringender betrieblicher Erfordernisse und fehlerhafter Sozialauswahl für sozial ungerechtfertigt und wegen fehlender Vollmacht, jedenfalls aber wegen fehlender Vorlage der Vollmachtsurkunde sowie unterbliebener Massenentlassungsanzeige für unwirksam hält. Die Beklagte hält das Kündigungsschutzgesetz im Hinblick auf die Zahl der von ihr zum Zeitpunkt der Kündigung noch beschäftigten Arbeitnehmer für nicht anwendbar. Die Kündigung sei aber auch sozial gerechtfertigt. Die Klägerin sei mit den anderen Arbeitnehmern nicht vergleichbar. Diese seien im Übrigen auch sozial schutzbedürftiger als die Klägerin. Auch sei die Kündigung formal wirksam. Der parlamentarische Geschäftsführer sei gesetzlicher Vertreter der Fraktion und gemäß § 5 Abs. 5 Geschäftsordnung allein vertretungsbefugt. Daran ändere sich durch die Liquidation nichts. Auch die Stellung des parlamentarischen Geschäftsführers als für die Personalangelegenheiten zuständig stehe einer Zurückweisung nach § 174 BGB entgegen. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 17. Dezember 2014, auf dessen Tatbestand wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Arbeitsverhältnis sei mit dem 31. Dezember 2013 beendet worden, da es im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 TzBfG zweckbefristet gewesen und der Zweck erreicht worden sei. Die Kündigungsschutzklage sei schon deshalb unbegründet, weil das Arbeitsverhältnis bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2013 geendet und damit bei Ausspruch der Kündigung kein Arbeitsverhältnis mehr bestanden habe. Gegen dieses der Klägerin am 13. Februar 2015 zugestellte Urteil richtet sich ihre Berufung, die sie mit einem beim Landesarbeitsgericht am 6. März 2015 eingegangenen Schriftsatz eingelegt und mit einem beim Landesarbeitsgericht am 13. April 2015 eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Die Klägerin und Berufungsbeklagte bestreitet auch in der Berufungsinstanz das Vorliegen eines sachlichen Grundes für eine Befristung ihres Arbeitsvertrages zum 31.Dezember 2013. Als Sachbearbeiterin habe sie nicht nur eine Aufgabe von vorübergehender Dauer ausgeübt. Dass diese Aufgaben mit Ablauf der Legislaturperiode entfallen würden, weil die FDP an der 5%-Hürde gescheitert sei, sei bei Abschluss des Arbeitsvertrages nicht vorhersehbar gewesen. Stelle man maßgeblich auf die Existenz der Fraktion bzw. auf die Dauer der Verfolgung des konkreten Betriebszwecks ab, sei der Befristungsgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG nicht einschlägig. Es handle sich allenfalls um einen unbenannten Sachgrund, der aber den Anforderungen an einen solchen Sachgrund nicht standhalten würde. Für eine Zweckbefristung komme der Zweck nicht hinreichend im Arbeitsvertrag zum Ausdruck. Jedenfalls aber könne das Arbeitsverhältnis schon deshalb nicht zum 31. Dezember 2013 enden, da die Beklagte keine Massenentlassungsanzeige erstattet habe. Die Beklagte habe bis zum 31. Dezember 2013 mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt. Die Kündigung sei schon aus formellen Gründen unwirksam. Die Beklagte habe eine Bevollmächtigung des die Kündigung allein unterzeichnenden parlamentarischen Geschäftsführers nicht dargetan. Der Geschäftsverteilungsplan betreffe nur die interne Verteilung der Geschäfte, enthalte aber keine Vertretungsregelung. Gegen eine Alleinvertretungsbefugnis spreche, dass der Unterzeichner in der Vergangenheit nie alleine gehandelt habe. Die Kündigung sei aber auch sozial ungerechtfertigt, weil die Klägerin weiterbeschäftigt werden könne und sie mit anderen Mitarbeitern vergleichbar sei. Für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes sei im Hinblick auf den Begriff „regelmäßig“ auf die Zahl der Arbeitnehmer abzustellen, die die Beklagte bis zum 31. Dezember 2013 beschäftigt habe. Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt, das am 17.12.2014 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Berlin – 55 Ca 19229/13 – abzuändern und 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die im Arbeitsvertrag vom 11.12.2009 enthaltene Befristungsabrede oder auflösende Bedingung am 31.12.2013 geendet hat, 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 27.06.2014 aufgelöst worden ist. die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte und Berufungsbeklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil mit Rechtsausführungen zum Befristungsgrund und zur fehlenden Notwendigkeit einer Massenentlassungsanzeige. Hinsichtlich der Kündigung trägt die Beklagte ergänzend zu der Vertretungsbefugnis des parlamentarischen Geschäftsführers F. vor und behauptet diesem sei gemäß § 5 Abs. 5 die rechtsgeschäftliche Alleinvertretungsbefugnis in Personalangelegenheiten übertragen worden. Die Vollmacht sei durch die Liquidation nicht hinfällig geworden. Der Vorstand habe im Liquidationsbeschluss Herrn F. und andere mit der Durchführung der Liquidation betraut. Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Vorbringen im mündlichen Verhandlungstermin Bezug genommen.