OffeneUrteileSuche
Urteil

5 Sa 861/15

LArbG Berlin-Brandenburg 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2015:0917.5SA861.15.0A
6Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Eine Ausschlussfristenregelung im Arbeitsvertrag ist nicht allein deshalb als überraschende Klausel im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB anzusehen, weil sie unter der Überschrift "Schlussbestimmungen" aufgeführt ist.(Rn.25)
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 18. Februar 2015 – 5 Ca 660/14 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen hinsichtlich des Tenors zu 1. teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 309,63 EUR brutto (dreihundertneun 63/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juli 2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat die Klägerin zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Ausschlussfristenregelung im Arbeitsvertrag ist nicht allein deshalb als überraschende Klausel im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB anzusehen, weil sie unter der Überschrift "Schlussbestimmungen" aufgeführt ist.(Rn.25) I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 18. Februar 2015 – 5 Ca 660/14 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen hinsichtlich des Tenors zu 1. teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 309,63 EUR brutto (dreihundertneun 63/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juli 2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat die Klägerin zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b und Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist auch gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 193 BGB, 520 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 ZPO fristgerecht und ausreichend begründet worden. Soweit die Klägerin die Berufung im Umfang von 770,36 EUR zurückgenommen hat, hat dies gemäß § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO den Verlust des Rechtsmittels zur Folge. Ein Beschluss nach § 516 Abs. 3 Satz 2 ZPO ergeht insoweit nicht, weil diese Vorschrift im Falle der teilweisen Berufungsrücknahme unanwendbar ist (Musielak-Voit, § 516 ZPO, Rz. 23). Die Kostenfolge des § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO wird im Rahmen der Kostenentscheidung berücksichtigt. II. Die zulässige Klage ist nur in Höhe von 309,63 EUR brutto nebst hierauf entfallender Prozesszinsen begründet. Insoweit war das angefochtene Urteil auf die Berufung daher abzuändern und der Klage stattzugeben. Im Übrigen ist die Berufung zurückzuweisen. 1. Die Klägerin hat nach dem Arbeitsvertrag vom 19.02.2010, dem Beteiligungsvertrag vom 05.02.2013 und dem Zusatz zum Beteiligungsvertrag vom 05.02.2013 keinen Anspruch auf Zahlung eines anteiligen Weihnachtsgeldes für 2013 (1.541,66 EUR), auf einen „Bonus DSO“ für 2013 in Höhe von 172,18 EUR, einen „Bonus Faktura“ für 2013 (anteilig 1.416,66 EUR), eine restliche Ergebnisbeteiligung auf Basis des „DB 2“ für 2013 (768,99 EUR) und einen Zielerreichungsbonus für 2013 (625,00 EUR). Insoweit kann dahinstehen, ob derartige Ansprüche ursprünglich entstanden sind. Jedenfalls sind diese Ansprüche von der Klägerin nicht innerhalb der Ausschlussfrist der Ziffer 10 Sätze 1 und 2 des Arbeitsvertrages vom 19.02.2010 schriftlich geltend gemacht worden und damit verfallen. a) Zu Recht ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass Ziffer 10 Sätze 1 und 2 des Arbeitsvertrages vom 19.02.2010 Vertragsbestandteil sind. Diese unstreitig als allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB vereinbarten Klauseln sind nicht gemäß § 305 c Abs. 1 BGB nach den Umständen und dem äußeren Erscheinungsbild des Arbeitsvertrages so ungewöhnlich, dass die Klägerin mit ihnen nicht zu rechnen brauchte. Nach § 305 c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen dann nicht Vertragsbestandteil, wenn sie nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht. Überraschenden Klauseln muss ein „Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt“ innewohnen. Zwischen den durch die Umstände bei Vertragsschluss begründeten Erwartungen und dem tatsächlichen Vertragsinhalt muss ein deutlicher Widerspruch bestehen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, insbesondere das äußere Erscheinungsbild des Vertrags. So kann der ungewöhnliche äußere Zuschnitt einer Klausel oder ihre Unterbringung an unerwarteter Stelle die Bestimmung zu einer ungewöhnlichen und damit überraschenden Klausel machen. Das Überraschungsmoment ist desto eher zu bejahen, je belastender die Bestimmung ist. Im Einzelfalle muss der Verwender gegebenenfalls auf die Klausel besonders hinweisen oder diese drucktechnisch hervorheben (BAG vom 14.08.2007, 8 AZR 973/06). Ebenso muss im Einzelfall ein verständiger Arbeitnehmer bei einem sehr detaillierten Vertrag unter der Überschrift „Schlussbestimmungen“ nicht mit einer Klausel rechnen, durch die der Verfall von Ansprüchen bei nicht rechtzeitiger Geltendmachung herbeigeführt werden soll (BAG vom 31.08.2005, 5 AZR 545/04). Vorliegend hat der Arbeitsvertrag vom 19.02.2010 nicht einen so detaillierten und damit unübersichtlichen Inhalt, dass allein schon aufgrund der Überschrift seiner Ziffer 10 („Schlussbestimmungen“) von einer überraschenden Klausel auszugehen ist. Zu Recht hat das Arbeitsgericht darauf verwiesen, dass der Arbeitsvertrag der Parteien nicht so inhaltsreich und insbesondere hinsichtlich seiner Schlussbestimmungen so verwirrend gestaltet ist wie derjenige Arbeitsvertrag, welcher der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 31.08.2005 (5 AZR 545/04) zugrunde lag. Insbesondere enthält vorliegend Ziffer 10 des Arbeitsvertrages bereits an erster Stelle die hier maßgebliche Ausschlussklausel, so dass ein redlicher Vertragspartner bereits beim „Anlesen“ der Klausel auf diese stößt. Der Umstand, dass auch der vorliegende Vertrag an anderer Stelle konkret auf den Inhalt der jeweiligen Klauseln hindeutende Klausel-Überschriften enthält, führt nicht dazu, dass Ziffer 10 Satz 1 und Satz 2 des Arbeitsvertrages als überraschend anzusehen sind. Ein redlicher Vertragspartner kann nicht erwarten, sich bereits durch ein auf die Überschriften beschränktes Lesen des Arbeitsvertrages ein ausreichendes Bild vom Vertragsinhalt machen zu können. Erst dann, wenn in einer Klausel ohne auf die Ausschlussfrist hindeutende Überschrift mehreren relativ unbedeutenden Regelungen nachfolgend auch eine Ausschlussfrist enthalten ist, kann dies bei im Übrigen bestehender besonderer Detaillierung des Vertrages zum Vorliegen einer überraschenden Klausel im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB führen. Denn dann wird auch ein redlicher Vertragspartner, der eine Klausel mit der allgemein gehaltenen Überschrift „Schlussbestimmungen“ anliest, dazu verleitet, infolge der relativen Bedeutungslosigkeit voranstehender Klauseln nicht den gesamten Klauseltext zu lesen und damit die Ausschlussfrist zu übersehen. Diese Gefahr besteht vorliegend bei der bereits an erster Stelle unter Ziffer 10 des Arbeitsvertrages angeführten Ausschlussfrist nicht. Aus diesem Grunde ist auch eine drucktechnische Hervorhebung nicht erforderlich. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass der Arbeitsvertrag der Parteien ansonsten nur Klauseln mit konkretisierten Überschriften beinhaltet, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen finden sich auch insoweit zum Teil Regelungen in den Klauseln, die allein aufgrund des Lesens der Überschrift nicht ohne weiteres zu erwarten wären (z. B. die Freistellungsregelung in Ziffer 3 des Vertrages unter der Überschrift „Vertragsdauer“). Zu Recht weist das Arbeitsgericht darauf hin, dass ein Vertrag auch dadurch unübersichtlich werden könnte, dass jede Einzelregelung unter einer eigenen Überschrift aufgeführt wird. Zum anderen ist aber auch nicht davon auszugehen, dass unter der Überschrift „Schlussbestimmungen“ ohnehin keine Ausschlussfristenregelung zu erwarten wäre. Eine vertragliche Ausschlussfrist soll in der Regel alle voranstehenden arbeitsvertraglichen Ansprüche erfassen und kann daher als solche durchaus Bestandteil von „Schlussbestimmungen“ sein. Soweit die Klägerin ferner darauf verweist, dass Ziffer 10 des Arbeitsvertrages irreführend sei, weil nicht darauf hingewiesen werde, dass Ansprüche auf Schadensersatz wegen Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit ausgenommen seien und dass die zweite Stufe der Ausschlussfrist durch eine Kündigungsschutzklage gewahrt werde, hat auch dies keinen Erfolg. Eine zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages vereinbarte Ausschlussfrist ist regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nur die von den Parteien für regelungsbedürftig gehaltenen Fälle erfassen soll. Dagegen ist eine Anwendung auch auf Fallkonstellationen, die zwingend durch gesetzliche Verbote oder Gebote geregelt sind, regelmäßig gerade nicht gewollt. Daher erfassen vertragliche Ausschlussfristen in der Regel nicht vertragliche oder deliktische Ansprüche wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit (BAG vom 20.06.2013, 8 AZR 280/12). Da die Vertragsparteien bei der Verwendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen über Ausschlussfristen in der Regel nur die von ihnen für regelungsbedürftig gehaltenen Fälle erfassen wollen, ist es gerade nicht ungewöhnlich oder irreführend, wenn ein Hinweis auf nicht geregelte Sachverhalte in die Klausel nicht aufgenommen wird. Und da die vorliegend maßgebliche Klausel teilbar ist und hier die Sätze 1 und 2 der Klausel zur Anwendung kommen, ist es im Übrigen unerheblich, ob in Satz 3 der Klausel auch ein Hinweis auf die Wahrung der zweiten Stufe der Ausschlussfrist durch eine Kündigungsschutzklage aufzunehmen gewesen wäre. b) Gemäß Ziffer 10 Satz 1 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 19.02.2010 können alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis von den Vertragsparteien nur innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten ab Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Gemäß Ziffer 10 Satz 2 des Arbeitsvertrages sind Ansprüche ausgeschlossen, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden. aa) Das anteilige Weihnachtsgeld gemäß Ziffer 2 Satz 6 des Arbeitsvertrages wurde nach dem Vortrag der Klägerin mit ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis fällig und wäre daher gemäß Ziffer 10 Satz 1 des Arbeitsvertrages bis zum 31.01.2014 schriftlich geltend zu machen gewesen. Es wurde aber erstmals mit der am 03.07.2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen und am 15.07.2014 zugestellten Klage schriftlich geltend gemacht. Gemäß Ziffer 10 Satz 2 des Arbeitsvertrages ist die Klägerin daher mit diesem Anspruch ausgeschlossen. bb) Die Bonuszahlung DSO (Ziffer 6 des Beteiligungsvertrages) wurde gemäß dem Zusatz zum Beteiligungsvertrag vom 05.02.2013 hinsichtlich des Bemessungszeitraums 01.01.2013 bis 31.05.2013 im 2. Quartal 2013 fällig, also spätestens am 30.06.2013. Eine fristgerechte schriftliche Geltendmachung dieses Anteils der Bonuszahlung liegt nicht vor. Der nach dem Zusatz zum Beteiligungsvertrag verbleibende Anteil dieser Bonuszahlung mag zwar gemäß Ziffer 8 Satz 3 des Beteiligungsvertrages erst Ende Mai 2014 fällig geworden sein, seine Höhe lässt sich aber nach dem Vortrag der Klägerin nicht feststellen. Zwar erfolgt die Bemessung des zu diesem Zeitpunkt fälligen Anteils des Bonus nach dem Zusatz zum Beteiligungsvertrag nach den Veränderungen bezogen auf das Gesamtjahr. Diese hat die Klägerin unter Bezugnahme auf die Anlage BK 1 zum Schriftsatz der Klägerin vom 11.08.2015 (Bl. 135 d. A.) mitgeteilt und vorgetragen, dass eine Verbesserung des DSO von 29,17 auf 28,42 Tage eingetreten sei. Jedoch müsste nach dem Zusatz zum Beteiligungsvertrag auf den sich hieraus ergebenden Jahresbonusbetrag der bereits im 2. Quartal 2013 fällig gewordene Anteil des Bonus angerechnet werden, da nach dem Zusatz zum Beteiligungsvertrag der Gesamtbetrag auf die Jahresgesamtprämie beschränkt ist. Da die Klägerin nicht dargelegt hat, wie sich der Bonus für den Bemessungszeitraum 01.01.2013 bis 31.05.2013 errechnet, kann insgesamt nicht festgestellt werden, welcher restliche Anteil dieses Bonus ihr gegebenenfalls im Mai 2014 noch zustand. Diese Forderung der Klägerin ist daher der Höhe nach unschlüssig. cc) In gleicher Weise ist auch die gemäß dem Zusatz zum Beteiligungsvertrag auf den Bemessungszeitraum 01.01.2013 bis 31.05.2013 entfallende Bonuszahlung Faktura (Ziffer 7 des Beteiligungsvertrages) spätestens am 30.06.2013 fällig und nicht fristgerecht schriftlich geltend gemacht worden. Da dieser Anteil der Bonuszahlung aber ebenfalls auf die Gesamtjahresprämie anzurechnen wäre, lässt sich der gemäß dem Zusatz zum Beteiligungsvertrag verbleibende Anteil der Bonuszahlung Faktura der Höhe nach nicht allein auf der Grundlage einer für das Gesamtjahr maßgeblichen Prozentzahl von über 60 ermitteln. Hieraus lässt sich zwar die Gesamtjahresprämie herleiten, mangels Kenntnis über den anzurechnenden, im 2. Quartal 2013 fällig gewordenen ersten Teil dieser Bonuszahlung lässt sich aber auch hier nicht ermitteln, in welcher Höhe der Klägerin gegebenenfalls im Mai 2014 noch ein Anteil dieses Bonus zustand. dd) Die auf das gesamte Jahr 2013 entfallende Ergebnisbeteiligung auf Basis des DB 2 (Ziffer 4 des Beteiligungsvertrages) wurde gemäß Ziffer 8 Satz 3 des Beteiligungsverfahrens als eine der jährlichen Provisionen 2014 nach Feststellung des Jahresabschlusses fällig. Nach Ziffer 8 Satz 3 des Beteiligungsvertrages erfolgt die Feststellung des Jahresabschlusses in der Regel im Mai, die Parteien haben vorliegend keinen abweichenden Feststellungszeitpunkt vorgetragen. Die Ergebnisbeteiligung gemäß Ziffer 4 des Beteiligungsvertrages, bezogen auf das Gesamtjahr 2013 wäre daher gemäß Ziffer 10 Satz 1 des Arbeitsvertrages bis zum 31.08.2014 schriftlich geltend zu machen gewesen. Dies ist nicht, auch nicht mit der Klageschrift vom 30.06.2014 erfolgt. Die Klägerin hat mit der Klageschrift einen solchen Anspruch weder beziffert noch im Wege des Auskunftsverlangens geltend gemacht. Soweit mit der Klageschrift Auskunft über den „DB 2 für das Jahr 2013“ begehrt wurde, bezog sich dies ausweislich der Klagebegründung auf den unter Ziffer 5 des Beteiligungsvertrages vereinbarten Bonus. Erst mit dem zweitinstanzlichen Schriftsatz vom 11.08.2015 hat die Klägerin dann Ansprüche wegen der gesamten Ergebnisbeteiligung nach Ziffer 4 des Beteiligungsvertrages geltend gemacht. Soweit sie zuvor Ansprüche bezogen auf Ziffer 4 des Beteiligungsvertrages erhob, betraf dies die Vorschüsse für September und Oktober 2013 (Schriftsatz vom 09.01.2015). Diese Ansprüche hat die Klägerin zuletzt aber nicht mehr verfolgt. ee) Den Jahresbonus wegen Zielerreichung hat die Klägerin erstmals mit ihrem Schriftsatz vom 09.01.2015 geltend gemacht. Selbst wenn man insoweit gemäß Ziffer 8 Abs. 3 des Beteiligungsvertrages ebenfalls nicht von einer Fälligkeit vor Mai 2014 ausgehen müsste, wäre damit die Frist der Ziffer 10 Satz 1 des Arbeitsvertrages nicht gewahrt. Die Klägerin ist gemäß Ziffer 10 Satz 2 des Arbeitsvertrages daher ebenfalls mit dieser Forderung ausgeschlossen. c) Hingegen ist der der Höhe nach im Umfang von 309,63 EUR unstreitige Anspruch auf Zahlung des Jahresbonus „DB 2“ für 2013 (Ziffer 5 des Beteiligungsvertrages) mit der Klageschrift innerhalb der Ausschlussfrist der Ziffer 10 Satz 1 des Arbeitsvertrages geltend gemacht worden. Gemäß Ziffer 8 Satz 3 des Beteiligungsvertrages wurde auch diese Bonuszahlung mit Feststellung des Jahresabschlusses für 2013, hier nicht vor Mai 2014, fällig und wurde durch die am 15.07.2014 zugestellte Klage auf Erteilung einer Auskunft über den „DB 2 für das Jahr 2013“ fristgerecht geltend gemacht, ohne dass es dabei darauf ankäme, ob die Fristwahrung bereits durch den Klageeingang erfolgte. Die Klägerin konnte ohne Kenntnis über den "DB 2" für das Jahr 2013 diesen Anspruch nicht in bezifferter Weise geltend machen. Sie konnte daher die Ausschlussfrist der Ziffer 10 Satz 1 des Arbeitsvertrages bereits mit der Klage auf Auskunft über den „DB 2“ für 2013 wahren, solange die Beklagte diese Auskunft nicht erteilte, durfte sie sich gegenüber der Klägerin nicht auf die Ausschlussfrist berufen (vgl. BAG vom 27.11.1984, 3 AZR 596/82). Nach Erteilung der Auskunft hat die Klägerin den Anspruch sodann beziffert. Der Anspruch auf Zahlung des Jahresbonus „DB 2“ ist nicht aufgrund „Verrechnung“ mit einem Überschuss aus den Vorschussleistungen für die Ergebnisbeteiligung auf Basis des „DB 2“ gemäß Ziffer 4 des Beteiligungsvertrages erloschen. Die insoweit geleisteten Vorschüsse dienten unstreitig allein der Tilgung des Gesamtanspruches aus Ziffer 4 des Beteiligungsvertrages. Die mit dem Berufungserwiderungsschriftsatz vom 30.07.2015 von der Beklagten erklärte „Verrechnung“ führt auch nicht gemäß § 389 BGB zum Erlöschen des Anspruchs der Klägerin. Denn die sich aus Ziffer 4 des Beteiligungsvertrages gegebenenfalls ergebende Forderung der Beklagten auf Rückzahlung überschüssiger Vorschüsse für 2013 war am 30.07.2015 ebenfalls gemäß Ziffer 10 Satz 1 und Satz 2 des Arbeitsvertrages verfallen. Im Übrigen hat die Beklagte schon nicht schlüssig dargelegt, dass es zu dem behaupteten Überschuss gekommen ist. Die Klägerin hat 2013 insgesamt 2.238,85 EUR als Vorschuss auf die Ergebnisbeteiligung gemäß Ziffer 4 des Beteiligungsvertrages erhalten. Dies lässt sich anhand der von der Klägerin als Anlage BK 3 vorgelegten Gehaltsabrechnungen nachvollziehen (Bl. 137 bis 149 d. A.). Soweit die Beklagte offensichtlich auch eine mit der Vergütung für Juni 2013 geleistete weitere Provisionszahlung in Höhe von 1.000,00 EUR anrechnen will, hat sie nicht dargelegt, warum diese Zahlung nicht vielmehr den Zwecken diente, die die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 27.06.2013 (Bl. 145 d. A.) mitteilte und mit der Ergebnisbeteiligung nach Ziffer 4 des Beteiligungsvertrages nichts zu tun hatten. d) Soweit demnach die Forderung der Klägerin in Höhe von 309,63 EUR berechtigt ist, stehen ihr gemäß § 288 Abs. 1, 291 BGB Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit der darauf gerichteten Stufenklage, also ab dem 16.07.2014 zu. Da die Forderung nach Ziffer 5 des Beteiligungsvertrages nicht kalendermäßig bestimmt war, scheiden Verzugszinsansprüche gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ab einem früheren Zeitpunkt aus. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Soweit die Berufung erfolglos blieb bzw. von der Klägerin zurückgenommen wurde, sind die §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO einschlägig. Soweit die Berufung erfolgreich war, führt dies nicht zu einer Kostenquote zu Lasten der Beklagten. Gemäß §§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO kann das Gericht einer Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder geringfügig höhere Kosten veranlasst hat. Vorliegend ist der Erfolg der Klägerin mit der Teilklageforderung von 309,63 EUR gemessen an der ursprünglich mit der Berufung geltend gemachten Forderung in Höhe von 5.604,48 EUR verhältnismäßig geringfügig. Die insoweit gerechtfertigte Klageforderung hat allenfalls einen Gebührenschritt verursacht, die erfolglose Abwehr dieses Anspruchs seitens der Beklagten hat also allenfalls geringfügig höhere Kosten veranlasst. IV. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen beiderseits nicht vor (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Die Entscheidung der Berufungskammer beruht auf den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, welche auf die vorliegenden Einzelfallumstände angewendet worden sind. Die Parteien werden auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde hingewiesen (§ 72 a ArbGG). Die Parteien streiten über Vergütung. Die Klägerin vereinbarte mit der Beklagten, einem Zeitarbeitsunternehmen, den schriftlichen Anstellungsvertrag vom 19.02.2010 (Bl. 11 bis 14 d. A.), den „Beteiligungsvertrag“ vom 05.02.2013 (Bl. 18 bis 22 d. A.) und den Zusatz zum Beteiligungsvertrag vom 05.02.2013 (Bl. 23 d. A.). Die Klägerin war auf Grundlage dieser Vereinbarungen vom 07.04.2010 bis zum 31.10.2013 als Personaldisponentin bei der Beklagten beschäftigt. Mit der am 03.07.2014 beim Arbeitsgericht in Telekopie eingegangenen und der Beklagten am 15.07.2014 zugestellten Klage hat die Klägerin zunächst neben der Zahlung eines anteiligen Weihnachtsgeldes von der Beklagten unter anderem Auskunft über folgende Kennzahlen verlangt: • DB 2 für das Jahr 2013, • DB 2 für den Monat Oktober 2013, • DSO im Zwölfmonatsdurchschnitt für 2013, • Durchschnittliche Fakturaquote für 2013 Mit am 20.01.2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 09.01.2015 (Bl. 53 bis 58 d. A.) hat die Klägerin sodann ihre Ansprüche gegenüber der Beklagten auf Zahlung eines anteiligen Weihnachtsgeldes, eines anteiligen „Bonus DSO“, einer anteiligen „Bonuszahlung Faktura“, einer „Provision 9/2013“, einer „Provision 10/2013“, eines anteiligen „Bonus für Erfüllung persönlicher Ziele“ und eines anteiligen „Bonus DB 2“, jeweils für das Jahr 2013, auf insgesamt 5.583,64 EUR beziffert. Nachdem die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht vom 18.02.2015 den Rechtsstreit hinsichtlich der übrigen Anträge übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat die Klägerin beantragt, die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.604,48 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2014 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, die Klägerin habe ihre persönlichen Ziele nicht erreicht und aufgrund ihres Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis zum 31.10.2013 sowie der vorangegangenen Freistellung keinen Anspruch auf anteiliges Weihnachtsgeld oder Provisionszahlung für Oktober 2013. Ferner müsse sich die Klägerin unterjährige Provisions- und Beteiligungszahlungen in Höhe von 3.238,85 EUR anrechnen lassen. Im Übrigen seien die Ansprüche gemäß Ziffer 10 des Arbeitsvertrages vom 19.02.2010 verfallen. Mit Urteil vom 18.02.2015 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass etwaige Zahlungsansprüche der Klägerin wegen der nicht erfolgten Geltendmachung innerhalb der im Anstellungsvertrag der Parteien vereinbarten Ausschlussfristen verfallen seien. Die unter Ziffer 10 des Arbeitsvertrages mit der Überschrift „Schlussbestimmungen“ vereinbarte Ausschlussfrist stelle eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne der §§ 305 ff. BGB dar. Diese sei nach den Umständen und dem äußeren Erscheinungsbild des Arbeitsvertrages nicht so ungewöhnlich, dass sie nach § 305 c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden sei. Die „Schlussbestimmungen“ beendeten vorliegend abschließend den Vertrag und seien so strukturiert, dass in einem ersten Absatz die Ausschlussfristenregelung angeordnet sei, welche somit nicht in andere Klauseln (versteckt) eingebettet sei. Der Arbeitnehmer werde beim Anlesen der „Schlussbestimmungen“ nicht mit „uninteressanten“ auf ihn gegebenenfalls nicht zutreffenden Klauseln vom Weiterlesen abgehalten bzw. zu einem Überfliegen des Textes angehalten und dadurch abgelenkt. Ausschlussfristen könnten vor dem Hintergrund, alle zuvor geregelten Ansprüche zu erfassen, auch in abschließenden Schlussbestimmungen geregelt sein. Es könnten nicht nur Ausschlussklauseln mit einer Überschrift wirksamer Vertragsbestandteil werden. Anderenfalls müssten alle den Arbeitgeber berechtigende und den Arbeitnehmer verpflichtende Klauseln zum Zwecke der Vermeidung einer Überrumpelung mit einer Überschrift zu versehen sein mit der Folge, dass der Vertrag unübersichtlich ausufere. Wegen der weiteren Begründung des Arbeitsgerichts und des Parteivortrages erster Instanz wird auf das erstinstanzliche Urteil (Bl. 83 bis 90 d. A.) verwiesen. Gegen dieses der Klägerin am 21.04.2015 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 20.05.2015 beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingegangene und mit am Montag, dem 22.06.2015 eingegangenem Schriftsatz begründete Berufung. Die Klägerin trägt vor, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht von einem Verfall der Forderungen ausgegangen. Die in Ziffer 10 des Arbeitsvertrages vom 19.02.2010 enthaltene Ausschlussfrist stelle eine überraschende Klausel im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB dar und sei nicht Vertragsbestandteil geworden. Bei einem wie vorliegend detailliert mit Überschriften aufgegliederten Vertrag sei zu erwarten, dass für die Ausschlussfrist eine eigene Überschrift verwendet werde. Unter der Überschrift „Schlussbestimmungen“ müsse der Vertragspartner eine Ausschlussfrist nicht erwarten. In der Filiale der Klägerin sei 2013 eine Verbesserung des DSO um 0,57 Tage eingetreten, so dass eine anteilige Prämie in Höhe von 172,18 EUR zu zahlen sei. Die zugrunde zu legende Prozentzahl für die Ermittlung des Jahresbonus Faktura habe 2013 mehr als 60 betragen, so dass insoweit anteilig 1.416,66 EUR geschuldet seien. Die für 2013 vereinbarten Ziele habe die Klägerin allesamt erreicht. Schließlich stehe der Klägerin im Hinblick auf die Ergebnisbeteiligung auf Basis des DB 2 für 2013 ein Gesamtanspruch in Höhe von 3.007,84 EUR zu, worauf sie monatliche Vorschüsse in Höhe von insgesamt 2.238,35 EUR erhalten habe. Nach mit Schriftsatz vom 11.08.2015 erklärter Berufungsrücknahme im Übrigen beantragt die Klägerin, das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 18.02.2015 wird abgeändert. Die Beklagte wird zur Zahlung von 4.834,12 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von 4.524,49 EUR seit 01.11.2013 und auf einen Betrag von 309,63 EUR seit 01.06.2014 verurteilt. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte trägt vor, das Arbeitsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Forderungen der Klägerin verfallen seien. Die im Vertrag vereinbarte Ausschlussfrist sei klar strukturiert und müsse von einem verständigen Leser sofort wahrgenommen werden. Im Übrigen stehe der Klägerin Weihnachtsgeld für 2013 nicht zu, da sie sich am 01.01.2013 nicht in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis mit der Beklagten befunden habe, hinsichtlich des Anspruchs auf Ergebnisbeteiligung DB 2 für 2013, der 2.822,04 EUR betrage, habe die Klägerin Vorschüsse in Höhe von 3.238,85 EUR erhalten, die sich daraus ergebende Überzahlung sei mit dem Anspruch auf den Jahresbonus DB 2 zu verrechnen. Die Ziele für 2013 habe die Klägerin nicht erreicht. Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrages der Parteien wird auf die Schriftsätze und Anlagen der Klägerin vom 19.06.2015 (Bl. 107 bis 113 d. A.) und vom 11.08.2015 (Bl. 129 bis 149 d. A.), den Schriftsatz der Beklagten vom 30.07.2015 (Bl. 124 bis 128 d. A.) und das Protokoll der Berufungsverhandlung vom 10.09.2015 (Bl. 151, 152 d. A.) verwiesen.