Urteil
8 Sa 84/15
LArbG Berlin-Brandenburg 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2015:1009.8SA84.15.0A
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Leitsätze
Kein Anspruch einer Lehrkraft an einer Schule der Verwaltung (hier Polizeischule) auf eine übertarifliche Zulage für Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen.(Rn.13)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 4. Dezember 2014 - 58 Ca 6773/14 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Anspruch einer Lehrkraft an einer Schule der Verwaltung (hier Polizeischule) auf eine übertarifliche Zulage für Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen.(Rn.13) I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 4. Dezember 2014 - 58 Ca 6773/14 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht im Sinne der §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und innerhalb der verlängerten Frist begründet worden. II. Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, denn der Kläger kann die begehrte übertarifliche Zulage nicht beanspruchen. Dies hat das Arbeitsgericht unter zutreffender Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsanspruch und der Feststellung der Zweckbestimmung des Senatsbeschlusses vom 17. Februar 2009 in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 27. Februar 2013 - 20 Sa 2514/11) und der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 27. Mai 2015 – 5 AZR 724/13 – zitiert nach juris) für den Fall eines Lehrers für Fachpraxis erkannt, dass der Kläger als Lehrkraft an der Landesp. ebenfalls keine Gleichbehandlung mit den Lehrkräften an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen des Landes Berlin beanspruchen kann. Das Berufungsgericht teilt die Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts, schließt sich deshalb den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung voll umfänglich an und sieht von einer Wiederholung ab (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die Angriffe der Berufung sind nicht geeignet, die Rechtslage anders zu beurteilen. 1. Das Arbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass der Kläger seinen Anspruch nicht auf den dafür allein in Frage kommenden arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen kann und ist dabei von den übereinstimmend anerkannten Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. nur BAG, Urteil vom 3. September 2014 – 5 AZR 6/13 – NZA 2015, 222) ausgegangen. 2. Mit der Umsetzung der Senatsvorlage vom 17. Februar 2009 hat der Beklagte eine generalisierende Regelung zur Zahlung einer – übertariflichen – Zulage an alle Lehrkräfte, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für eine Verbeamtung im Land Berlin erfüllen, getroffen und den Kläger, bei dem es sich um eine solche Lehrkraft handelt, von der Zulage ausgenommen, da er seine Tätigkeiten nicht als Lehrkraft an einer allgemeinbildenden und berufsbildenden Schule im Bereich der Senatsverwaltung für B., W. und F. sondern an der Landesp., einer Schule der Verwaltung im Bereich der Senatsverwaltung für I. erbringt. 2.1 Die Gruppenbildung erweist sich jedoch – unabhängig davon, ob eine Begrenzung bereits im Hinblick auf die unterschiedliche Ressortierung der betroffenen Lehrkräfte erfolgen durfte – als zulässig, weil sie vom Zweck der Zulage gedeckt ist. 2.2 Das Bundesarbeitsgericht hat in dem den Parteien bekannten Fall des Lehrers für Fachpraxis zur Zweckbestimmung der hier streitgegenständlichen Zulage Folgendes ausgeführt: „… Sie liegt einerseits in der Schaffung eines finanziellen Anreizes, um bei arbeitsmarktbedingten Arbeitskräftemangel bzw. einem prognostizierten erhöhten Arbeitskräftebedarf über ausreichend gut qualifizierte Bewerber verfügen zu können, andererseits in dem Bemühen, einer „Abwanderung“ in Berlin ausgebildeter Lehrkräfte in andere Bundesländer entgegen zu wirken. Darüber hinaus verfolgt das beklagte Land den Zweck, sich die Vorteile seiner Investition in die Ausbildung dieser Lehrkräfte zu erhalten.“ und diese Zweckbestimmung unter anderem für den Ausschluss eines Lehrers für Fachpraxis für gerechtfertigt gehalten, weil das beklagte Land eine Betrachtung der allgemeinen Wettbewerbssituation – unabhängig von der tatsächlichen Betrachtung der verschiedenen Lehrämter/Fächer – zugrunde legen und wegen der unterschiedlichen Anforderungsprofile bei Lehrern für Fachpraxis keine gleichartige Konkurrenzsituation zwischen den Bundesländern wie bei den Lehrkräften mit voller Lehrbefähigung annehmen durfte. 2.3 Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen begegnet die Begrenzung der Zulage auf Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen unter Ausschluss der Lehrkräfte an Schulen der Verwaltung keinen rechtlichen Bedenken. Unabhängig von den vom Arbeitsgericht zu Recht festgestellten unterschiedlichen rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen beider Schuleinrichtungen, hat der Beklagte unbestritten dargelegt, dass er bei den Lehrkräften für die landeseigene Verwaltungsschule für P. keinen arbeitsmarktbedingten Arbeitskräftemangel zu verzeichnen bzw. zu befürchten hat und aufgezeigt, dass ihm im Bewerberverfahren im Jahr 2011 insgesamt 61 Bewerbungen vorgelegen haben, von denen 31 Bewerber die Einstellungsvoraussetzungen erfüllten, sechs Bewerber in die engere Wahl gelangt seien und zwei Einstellungen - unter anderem die des Klägers - erfolgten. Bei einem derart großen Bewerberfeld für den Einsatz als Lehrkraft an einer Schule der Verwaltung des beklagten Landes kann kein arbeitsmarktbedingter Arbeitskräftemangel festgestellt werden, so dass der Beklagte die Zahlung der Zulage auf die Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen im Sinne des § 44 TV-L beschränken und den Kläger von der Leistung ausnehmen durfte. III. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. IV. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Die Entscheidung hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist allein an den Besonderheiten des Einzelfalls orientiert. Eine Divergenz zu anderen obergerichtlichen Entscheidungen ist nicht erkennbar. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger, der seit dem 1. Januar 2012 auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 20. Dezember 2011 (Bl. 4 ff. d. A.) als vollbeschäftigte Lehrkraft an der zum Zuständigkeitsbereich des Polizeipräsidenten gehörenden Landesp. beschäftigt ist und die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt, Entgelt nach Stufe 5 der Entgeltgruppe 13 TV-L Berliner Fassung zu zahlen, nachdem die angestellten Lehrkräfte im Zuständigkeitsbereich der Senatsverwaltung für B., W.t und F. – mit Ausnahme der Lehrer für Fachpraxis – auf der Grundlage eines Senatsbeschlusses vom 17. Februar 2009 (Nr. S-1877/2009, Anlage zum Schriftsatz vom 25. August 2015, Bl. 113 d. A.) ab dem Schuljahr 2009/2010 im Wege übertariflicher Vergütung endgültig in Erfahrungsstufe 5 TV-L eingruppiert werden. Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils abgesehen. Durch das Urteil vom 4. Dezember 2014 hat das Arbeitsgericht Berlin die Feststellungsklage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, angesichts des vom beklagten Land verfolgten Zwecks der Zulage, einen finanziellen Anreiz zu schaffen, um bei einem erwarteten arbeitsmarktbedingten Arbeitskräftemangel die Abwanderung von Lehrkräften an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen zu verhindern, sei die Gruppenbildung sachlich gerechtfertigt, weil der Beklagte berechtigt sei, bei personalwirtschaftlichen Maßnahmen finanzielle Anwerbungsanreize auf bestimmte Verwaltungsbereiche zu beschränken und Prioritäten zu setzen und vorliegend zwischen Lehrkräften an allgemeinbildenden bzw. berufsbildenden Schulen einerseits und Lehrkräften an der Berliner P. andererseits zu differenzieren. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 43 – 45 d. A.) verwiesen. Gegen das dem Kläger am 16. Dezember 2014 zugestellte Urteil richtet sich die am 14. Januar 2015 bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingegangene Berufung, die der Kläger mit einem nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 16. März 2015 an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Kläger und Berufungskläger geht davon aus, dass die Zulagengewährung nicht aus dem Tarifwerk TV-L begründet sei und hält weiterhin eine sachlich gerechtfertigte Gruppenbildung für nicht gegeben, es insbesondere für unzulässig, dem beklagten Land eine Differenzierung nach Verwaltungsbereichen zu überlassen. Die Differenzierung, so trägt der Kläger vor, sei auch nicht auf Grund der unterschiedlichen rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen gerechtfertigt, insbesondere erfolge die schulische Förderung der beruflichen Erstausbildung an den berufsbildenden Schulen im Bereich der Senatsschulverwaltung einerseits und an der P. andererseits im Wesentlichen unter Beachtung identischer Maßgaben, wobei der Unterschied zwischen den jeweiligen berufsbildenden Schulen darin bestehe, dass die P. in einem Dienstverhältnis zum beklagten Land stünden. Auch an berufsbildenden Schulen im Bereich der Senatsschulverwaltung stünden jedoch Berufsschüler zugleich in einem Ausbildungsverhältnis zum Land Berlin, die berufliche Ausbildung erfolge lediglich im dualen System. Dieser Unterschied könne aber keine sachliche Rechtfertigung einer Gruppenbildung im Bereich der Entgeltzahlung rechtfertigen. Der Kläger würde auch im Fall seiner Versetzung zur Schulverwaltung seine Schlechterstellung hinsichtlich der Stufenzuordnung „mitnehmen“. Schließlich rechtfertigten weder die unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbindungen noch die Zahlenverhältnisse beider Gruppen die Schlechterstellung der Lehrer an der Polizeischule. Der Kläger und Berufungskläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 04.12.2014 – 58 Ca 6773/14 – abzuändern und festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.01.2012 eine widerrufliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages eines Entgeltes nach Entgeltgruppe 13, Stufe 5 TV-L Berliner Fassung und einem Entgelt der Entgeltgruppe 13 Berliner Fassung in der jeweils gezahlten Stufe zu zahlen, und auszusprechen, dass die jeweiligen monatlichen Differenzbeträge zwischen Entgelt nach Entgeltgruppe 13, Stufe 5 TV-L Berliner Fassung und dem dem Kläger gezahlten Bruttoentgelt ab der jeweiligen monatlichen Fälligkeit mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sind. Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und hält die Zulage bereits nach § 16 Abs. 2 Satz 4, Abs. 5 TV-L für gerechtfertigt, weil die Voraussetzungen hinsichtlich des Personalbedarfs gegeben seien. Das Arbeitsgericht habe, so trägt der Beklagte vor, zu Recht ausgeführt, dass der Zweck der Zulage darin liege, einen finanziellen Anreiz zu schaffen, um einem erwarteten arbeitsmarktbedingten Arbeitskräftemangel an Lehrkräften entgegen zu treten. Dies betreffe aber nur die Lehrkräfte im Sinne des § 44 TV-L, so dass die Gruppenbildung sachlich gerechtfertigt sei. Die Landespolizeischule unterfalle als landeseigene Verwaltungsschule für P. weder dem Schulgesetz noch Artikel 20 Abs. 1 VVB und sei deshalb mit den allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen nicht vergleichbar. Im Bereich der Senatsverwaltung für B., J. und W. werde die Zulage auch im Fall einer Versetzung gewährt. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsbegründung vom 16. März 2015 (Bl. 62 – 69 d. A.), der Berufungsbeantwortung vom 20. Mai 2015 (Bl. 90 – 98 d. A.) und des Schriftsatzes des Klägers vom 25. August 2015 (Bl. 112 d. A. nebst Anlagen) verwiesen.