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Urteil

5 Sa 1379/15

LArbG Berlin-Brandenburg 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2015:1022.5SA1379.15.0A
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Leitsätze
1. Zum Anspruch auf Herausgabe nach § 812 Abs 1 S 1 BGB.(Rn.26) 2. Kein Schadensersatzanspruch wegen der aufgrund der Kontopfändung erfolgten Rücklastschrift.(Rn.33)
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 15. Juli 2015 – 54 Ca 2111/15 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.711,86 EUR (eintausendsiebenhundertelf 86/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.02.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Anspruch auf Herausgabe nach § 812 Abs 1 S 1 BGB.(Rn.26) 2. Kein Schadensersatzanspruch wegen der aufgrund der Kontopfändung erfolgten Rücklastschrift.(Rn.33) I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 15. Juli 2015 – 54 Ca 2111/15 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.711,86 EUR (eintausendsiebenhundertelf 86/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.02.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b und Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und gem. §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 520 Abs. 3 ZPO ausreichend begründet worden. Sie ist im Umfang von 11,50 EUR begründet und führt insoweit zur Abänderung des angefochtenen Urteils. Im Übrigen ist die Berufung zurückzuweisen. 1. Die zulässige Klage ist im Umfang von 1.711,86 EUR nebst hierauf entfallender Zinsforderung begründet, im Übrigen unbegründet. a) Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Klägerin gem. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB ein Anspruch auf Herausgabe der aufgrund der Zahlung vom 23.12.2014 durch den Beklagten erlangten 1.676,36 EUR zusteht. Diese Leistung erfolgte ohne Rechtsgrund. Das Arbeitsgericht hat insoweit zu Recht darauf abgestellt, dass die Klägerin dem Beklagten für Januar und Februar 2014 über die unstreitig abgeführten Sozialversicherungs- und Lohnsteuerbeträge und die im Übrigen an den Beklagten geleistete Nettovergütung von 1.023,94 EUR hinaus keine weitere Vergütung schuldete und dass der gerichtliche Vergleich vom 09.07.2014 keinen Rechtsgrund für weiter gehende Leistungspflichten darstellt. Die Berufungskammer folgt insoweit der Begründung des Arbeitsgerichts und nimmt diesbezüglich auf Ziff. II. 1. der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die Berufungsbegründung gebietet ergänzend folgende Ausführungen: Nach den insoweit vom Beklagten nicht beanstandeten Abrechnungen der Klägerin standen dem Beklagten für den Januar 2014 Arbeitsvergütung bzw. Entgeltfortzahlung in Höhe von 2.000,00 EUR brutto zu, woraus sich ein Anspruch auf Auszahlung eines Nettobetrages von 1.570,17 EUR ergab. Für Februar 2014 standen ihm für den Zeitraum vom 01. bis 19.02.2014 1.266,73 EUR brutto Entgeltfortzahlung zu, woraus sich ein Anspruch auf Auszahlung eines Nettobetrages von 1.011,17 EUR ergab. Auf den Gesamtzahlungszeitraum vom 01.01.14 bis 19.2.2014 entfiel der Zeitraum vom 11.01.2014 bis 19.02.2014, in welchem der Beklagte 1.548,40 EUR Krankengeld erhalten hatte, weshalb – in den Abrechnungen nicht, jedoch im Begleitschreiben der Klägerin vom 04.09.2014 berücksichtigt – der Nettovergütungsanspruch von insgesamt 2.581,34 EUR im Umfang von 1.548,40 EUR auf die BKK VBU übergegangen war (§ 115 Abs. 1 SGB X), so dass ein Auszahlungsanspruch iHv 1.023,94 EUR verblieb. Aus dem Vergleich vom 09.07.2014 folgt demgegenüber nicht, dass die Klägerin bei der Abrechnung und Auszahlung der Vergütung für Januar und Februar 2014 den Anspruchsübergang auf die BKK VBU nicht berücksichtigen durfte und damit im Ergebnis trotz des Anspruchsübergangs auch die übergegangenen Vergütungsansprüche nochmals gegenüber dem Beklagten zu erfüllen hatte. Der insoweit maßgebliche Wortlaut „Die Beklagte rechnet das Arbeitsverhältnis für die Monate Januar und Februar 2014 ordnungsgemäß auf der Grundlage einer Vergütung von 2.000,-- EUR brutto ab und zahlt den sich aus der Abrechnung ergebenden Nettobetrag an den Kläger aus“ begründet jedenfalls nicht ohne Weiteres die Annahme, die Parteien hätten sich darauf geeinigt, dem Beklagten sollten für Januar und Februar je 2.000,00 EUR brutto ohne Berücksichtigung von Anspruchsübergängen auf Dritte zustehen. Die Verwendung der Begriffe „...auf der Grundlage einer Vergütung von...“ lassen zumindest ebenso gut den Schluss zu, die Parteien wollten lediglich die Höhe der dem Beklagten zustehenden Monatsvergütung außer Streit stellen und die Höhe der auszuzahlenden Vergütung den noch zu erstellenden Abrechnungen überlassen. Für das letztgenannte Verständnis spricht vorliegend, dass die Höhe der dem Beklagten zustehenden monatlichen Vergütung in dem vom Vergleich umfassten Zeitraum zwischen den Parteien streitig war. Die Klägerin hatte sich nämlich in dem durch den Prozessvergleich beendeten arbeitsgerichtlichen Verfahren darauf berufen, eine Leistungszulage wirksam widerrufen zu haben und dem Beklagten daher nur noch 1.885,00 EUR monatlich zu schulden. Daher bestand Anlass, die Höhe der monatlich geschuldeten Vergütung im Vergleich außer Streit zu stellen, ohne weiter gehend damit auch schon die Höhe des jeweils konkret geschuldeten Auszahlungsbetrages bzw. die Nichtberücksichtigung von Anspruchsübergängen zu regeln. Zudem muss sich der Beklagte fragen lassen, warum er bei seinem Verständnis hinnimmt, dass die Klägerin für Februar 2014 nur 1.266,73 EUR brutto und nicht 2.000,00 EUR brutto abrechnete. Aus dem Vergleich folgt nicht, dass unabhängig von dem Vorliegen eines dem Beklagten zustehenden Anspruchs auf Vergütung jeweils 2.000,00 EUR brutto für Januar und Februar 2014 zu leisten waren, was der Beklagte für den Zeitraum vom 20. bis 28.02.2014 zu Recht auch nicht beanstandet. Nichts anderes gilt aber auch für den Zeitraum vom 11.01. bis 19.02.2014, für welchen dem Beklagten aufgrund des nach § 115 Abs. 1 SGB X eingetretenen Anspruchsübergangs im Höhe von 1.548,40 EUR netto ebenfalls kein Anspruch auf Vergütung zusteht. Unzutreffend ist auch, dass sich die Abrechnung nur auf die gesetzlichen Abgaben, also den vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrages (§ 28 g SGB IV) und die vom Arbeitgeber abzuführende Lohnsteuer (§ 41a EStG) bezieht. Die Abrechnung soll nach § 108 Abs. 1 S. 3 GewO auch Angaben über Art und Höhe von Abzügen enthalten, wozu auch Abzüge gehören, die sich aus Anspruchsübergängen oder Gehaltspfändungen ergeben (Däubler u.a. - Becker, § 108 GewO, Rz. 9). Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers ist daher in der vergleichsweisen Einigung auf eine „ordnungsgemäße Abrechnung“ nicht bloß ein überflüssiger Programmsatz zu sehen, sondern die Einigung darauf, dass der Arbeitgeber, vorliegend ausgehend von einem der Höhe nach außer Streit gestellten Anspruch auf eine Bruttomonatsvergütung von 2.000,00 EUR, eine Abrechnung im Sinne von § 108 GewO erstellt. Ein Anspruch auf Zahlung eines bestimmten Geldbetrages wird mit dieser Regelung hingegen nicht vereinbart. Die Parteien sind sich im Falle eines Bruttovergütungsanspruches in derartigen Fällen mangels Kenntnis der Höhe der einschlägigen Abzugsbeträge, ggf. auch der der Vergütungspflicht unterliegenden Zeiträume, über den auszuzahlenden Geldbetrag nicht sicher und vereinbaren deshalb lediglich einen Anspruch auf Abrechnung. Auch im vorliegenden Fall wollten die Parteien im Vergleich sich nicht auf die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages einigen, was sie ohne Weiteres dadurch hätten tun können, dass sie sich je Monat auf die Zahlung von 2.000,00 EUR brutto bzw. den um die nicht entgeltfortzahlungspflichtigen Zeiträume gekürzten Betrag geeinigt hätten. Stattdessen vereinbarten sie einen Abrechnungsanspruch, wobei sie allerdings vorliegend weitergehend auch die Höhe der Bruttomonatsvergütung außer Streit stellen wollten. Über diejenigen Berechnungsgrößen, die Bestandteil einer Abrechnung sind, wozu auch die nach § 108 Abs. 1 S. 3 GewO zu erfassenden Abzüge gehören, haben sie hingegen keine Vereinbarung getroffen und sie den noch zu erstellenden Abrechnungen überlassen. Allein damit, dass die Berücksichtigung von Forderungsübergängen auf Dritte vorliegend in den Vergleichstext nicht aufgenommen wurde, folgt unter diesen Umständen nichts anderes. Vielmehr hätte es besonderer Anhaltspunkte dafür bedurft, dass die Parteien sich darüber einig waren, dass der Beklagte für den Zeitraum ab dem 11.01.2014 gleichzeitig Krankengeld und Entgeltfortzahlung erhalten sollte. Solche besonderen Umstände folgen noch nicht daraus, dass keine Abfindung vereinbart wurde. Die Klägerin hatte nach Ziff. 2 des Vergleiches auf die Rechte aus der außerordentlichen Kündigung verzichtet, was bereits ein Entgegenkommen gegenüber dem Beklagten darstellte. 2. Ferner hat der Beklagte durch die Zahlung der Klägerin vom 23.12.2014 weitere 35,50 EUR ohne Rechtsgrund erlangt, so dass er der Klägerin auch insoweit gem. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB zur Herausgabe verpflichtet ist. Ein Rechtsgrund für diese Leistung ist nicht ersichtlich. Ein solcher ergibt sich auch nicht daraus, dass vom Beklagten offensichtlich aufgrund der eingeleiteten Zwangsvollstreckung Gerichtsvollziehergebühren in dieser Höhe verauslagt werden mussten. Von der Klägerin, welche nicht Schuldnerin der vollstreckten Hauptforderung in Höhe von 1.676,36 EUR war, sind diese nach § 788 Abs. 1 ZPO nicht zu tragen. Im Übrigen handelt es sich bei Kosten für ungerechtfertigte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen selbst dann nicht um notwendige Kosten im Sinne von § 788 Abs. 1 ZPO, wenn ein Vollstreckungsorgan diese auf Antrag des Gläubigers durchführt, obwohl die Voraussetzungen für deren Zulässigkeit nicht vorgelegen haben (OLG Hamm v. 10.04.1989 – 23 W 360/88). 3. Hingegen besteht kein Schadensersatzanspruch in Höhe von 11,50 EUR wegen der aufgrund der Kontopfändung erfolgten Rücklastschrift. a) Ein Anspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO scheidet aus. § 717 Abs. 2 ZPO ist auf die Vollstreckung aus einem Prozessvergleich nicht - auch nicht entsprechend – anwendbar. (OLG Düsseldorf v. 12.03.1992 - 10 U 121/91). b) § 823 Abs. 1 BGB ist nicht einschlägig, weil kein absolutes Recht der Klägerin verletzt worden ist, sondern eine reine Vermögensverletzung vorliegt. c) Auch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB lässt sich der Anspruch nicht herleiten, weil der Beklagte keine falschen Tatsachen gegenüber dem Amtsgericht L. vorspiegelte, um den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu erwirken. d) Auch aus § 826 BGB folgt hier kein Schadensersatzanspruch. Es ist anerkannt, dass das Betreiben eines gesetzlich geregelten Verfahrens in Ausnahmefällen eine Haftung begründen kann, wenn das Betreiben sittenwidrig ist und mit (mindestens bedingtem) Schädigungsvorsatz erfolgt. Nach ständiger Rechtsprechung greift zwar bei subjektiver Redlichkeit derjenige, der als Partei ein staatliches, gesetzlich eingerichtetes und geregeltes Verfahren einleitet oder betreibt, selbst dann nicht rechtswidrig in ein geschütztes Rechtsgut seines Verfahrensgegners ein, wenn sein Begehren sachlich nicht gerechtfertigt ist und dem anderen Teil aus dem Verfahren über dieses hinaus Nachteile erwachsen. Die Verletzung eines Rechtsguts indiziert die Rechtswidrigkeit in solchen Fällen nicht. Dies folgt daraus, dass das schadensursächliche Verhalten angesichts seiner verfahrensrechtlichen Legalität zunächst die Vermutung der Rechtmäßigkeit für sich hat. Diese Vermutung greift ein, weil auch eine materiell berechtigte Einleitung und Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens typischerweise Schäden zur Folge haben kann, die über die mit der Rechtsverfolgung erstrebte Anspruchsdurchsetzung oder Sanktion hinausgehen können und die der Gegner ersatzlos hinnehmen muss. Grundsätzlich haftet der jeweilige Kläger seinem Gegner daher außerhalb der schon im Verfahrensrecht vorgesehenen Sanktionen nicht nach dem Recht der unerlaubten Handlung für die Folgen einer nur fahrlässigen Fehleinschätzung der Rechtslage. Der Schutz des Prozessgegners wird in diesen Fällen vielmehr regelmäßig durch das gerichtliche Verfahren nach Maßgabe seiner gesetzlichen Ausgestaltung gewährleistet. Der Gegner muss im kontradiktorischen Verfahren die Rechtsgutsbeeinträchtigung ohne deliktsrechtlichen Schutz hinnehmen, weil die Prüfung der Rechtslage durch das Gericht erfolgt und er sich gegen eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme in dem Rechtspflegeverfahren selbst hinreichend wehren kann (BGH v. 11.11.2003 - VI ZR 371/02). Sittenwidrig kann eine Schadenszufügung unter Beachtung der oben dargestellten Grundsätze daher nur in eng begrenzten Ausnahmefällen sein. Das wird insbesondere dann angenommen werden können, wenn die Partei das staatliche Verfahren zur Schädigung der Gegenpartei oder Dritter missbraucht, etwa indem sie - wie im Falle des Prozessbetrugs oder des Erschleichens gerichtlicher Handlungen - das Verfahren mit unlauteren Mitteln betreibt (BGH v. 25.03.2003 - VI ZR 175/02). Vorliegend hat der Beklagte den Vergleich oder den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht unter Angabe falscher Tatsachen erschlichen und hat die Zwangsvollstreckung auch nicht in Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zum Zwecke der Schädigung der Klägerin betrieben, sondern er hat dies ausgehend von einer rechtsirrigen Auslegung des Vergleichs getan, die angesichts des Umstandes, dass auch das Amtsgericht L. unter Zugrundelegung der gleichen Auslegung des Vergleichs den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erließ, nicht als offensichtlich falsch angesehen werden kann. 4. Soweit Anspruch gerechtfertigt ist, ist auch der Zinsanspruch gem. §§ 288 Abs. 1, 291 BGB gerechtfertigt. II. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 ZPO. Soweit die Berufung erfolglos blieb, ist § 97 ZPO einschlägig. Soweit sie Erfolg hatte ist der hiervon betroffene Anteil des Streitgegenstandes im Sinne von § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO verhältnismäßig geringfügig, das insoweit ungerechtfertigte Klageabweisungsbegehren hat keine höheren Gerichtskosten veranlasst. III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Die Parteien werden auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde hingewiesen (§ 72 a ArbGG). Die Parteien streiten über die Rückforderung von Vergütung und Schadensersatz. Die Klägerin ist ehemalige Arbeitgeberin des Beklagten. Dieser war bei ihr bis zum 28.02.2014 beschäftigt. Die Klägerin kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 27.12.2013 zum 28.02.2014 und mit Schreiben vom 10.01.2014 fristlos. Der Beklagte war vom 09.01.2014 fortlaufend bis zum 28.02.2014 arbeitsunfähig krank und bezog ab dem 11.01.2014 Krankengeld, wobei davon auf den Zeitraum bis zum 19.02.2014 ein Betrag von 1.548,40 EUR entfiel. In einem Rechtsstreit zwischen den Parteien vor dem Arbeitsgericht Berlin griff der Beklagte eine Abmahnung sowie beide Kündigungen an und verlangte die Zahlung von Arbeitsvergütung, nachdem die Klägerin ab November 2013 an Stelle der bisherigen Vergütung von 2.000,00 EUR brutto nach der Erklärung, einen Leistungszuschlag zu kürzen, nur noch 1.885,00 EUR brutto monatlich gezahlt hatte. Die Parteien beendeten den Rechtsstreit am 09.07.2014 durch Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs, in dem sie u. a. regelten: 1. Die Parteien sind sich darin einig, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers aufgrund arbeitgeberseitiger fristgemäßer betriebsbedingter Kündigung mit Ablauf des 28.02.2014 geendet hat. 2. Die Beklagte leitet aus der fristlosen Kündigung vom 10.01.2014 keine Rechte mehr her. 3. Die Beklagte rechnet das Arbeitsverhältnis für die Monate Januar und Februar 2014 ordnungsgemäß auf der Grundlage einer Vergütung von 2000,-- € ab und zahlt den sich aus der Abrechnung ergebenden Nettobetrag an den Kläger aus. ... (Bl. 11 d. A.) Unter dem 20.08.2014 nahm die Klägerin eine Abrechnung für die Monate Januar und Februar 2014 vor (Bl. 12 und 13 d. A.) und gab dem Beklagten dazu mit Schreiben vom 04.09.2014 (Bl. 14 d. A.) Erläuterungen. Sie zahlte an den Beklagten insgesamt 1.032,94 EUR aus, erstattete der Krankenkasse des Beklagten für den Zeitraum 11.01.2014 bis 19.02.2014 1.548,40 EUR Krankengeld und führte die sich aus den Abrechnungen ergebenden Sozialabgaben und Lohnsteuern ab. Der Beklagte erwirkte am 29.10.2014 unter Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs vom 09.07.2014 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen die Klägerin betreffend eine Hauptforderung von 1.676,36 EUR (Bl. 16 bis 24 d. A.). Deshalb schlug am 22.12.2014 zu Lasten der Klägerin die Einlösung einer Lastschrift auf ihrem Konto bei der Berliner Sparkasse fehl, woraufhin diese 2,00 EUR und der Lastschriftberechtigte 9,50 EUR als Rücklastschriftgebühren berechneten. Mit Schreiben vom 23.12.2014 (Bl. 26 d. A.) erklärte die Klägerin gegenüber dem Beklagten, sie werde „die Forderungssumme i. H. v. 1.711,86 (1.676,36 € + 35,50 €)“ ohne Anerkenntnis und unter dem Vorbehalt der Rückforderung zur Zahlung freigeben und zahlte den Betrag an den Beklagten aus. Mit Schreiben vom 13.01.2015 forderte sie den Beklagten sodann erfolglos zur Erstattung des Betrages auf. Mit der am 12.02.2015 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen und dem Beklagten am 18.02.2015 zugestellten Klage macht die Klägerin die Zahlung eines Betrages von 1.723,36 EUR geltend. Sie hat vorgetragen, dass der Vergleich vom 09.07.2014 den Beklagten nicht berechtigte, neben dem bereits erhaltenen Krankengeld für denselben Zeitraum auch Vergütung zu erhalten. Deshalb sei das für den Zeitraum vom 11.01.2014 bis 19.02.2014 erhaltene Krankengeld auf die für diesen Zeitraum zustehende Entgeltfortzahlung anzurechnen gewesen, für über die für Januar und Februar 2014 erfolgten Leistungen hinaus gebe es keinen Rechtsgrund. Der Beklagte habe daher die im Dezember 2014 erhaltene Zahlung zurück zu gewähren und aufgrund der Rücklastschrift Schadensersatz in Höhe von 11,50 EUR zu leisten. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.723,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat vorgetragen, die Klägerin habe die Zahlungen seiner Krankenkasse nicht berücksichtigen dürfen, denn diese seien nicht Gegenstand des Vergleiches gewesen. Dieser definiere eine Zahlung in Höhe von 2.000,00 EUR brutto je Monat ohne Berücksichtigung von Forderungsübergängen oder Zahlungen Dritter. Deshalb habe dem Beklagten über die erfolgten Zahlungen hinaus Vergütung in dem im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bezeichneten Umfang zugestanden. Mit Urteil vom 15.07.2015 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Beklagte überzahlt und dadurch ungerechtfertigt bereichert sei. Die Klägerin habe in Erfüllung des gerichtlichen Vergleichs vom 09.07.2015 aufgrund ihrer Abrechnungen Zahlungen an den Beklagten geleistet und zusätzlich Erstattungsansprüche der Krankenkasse des Beklagten befriedigt. In dem Vergleich sei ein reiner Abrechnungsanspruch und nicht eine an den Beklagten zu zahlende Vergütung in Höhe von 2.000,00 EUR im Monat vereinbart. Die Abrechnungen der Klägerin seien unter Berücksichtigung einer bis zum 19.02.2014 dauernden Entgeltfortzahlungspflicht plausibel. Anspruchsübergänge aufgrund von Leistungen der Krankenkasse habe die Klägerin berücksichtigen dürfen. Ausgehend von einem demnach dem Beklagten zustehenden Gesamtnettobetrag in Höhe von 1.032,94 EUR seien ihm aufgrund seiner Zwangsvollstreckungsbemühungen daher 1.676,36 EUR ohne Rechtsgrund zugeflossen. Ferner habe der Beklagte gem. § 823 BGB die Kosten des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses in Höhe von 127,96 EUR, Gerichtsvollzieher-Gebühren in Höhe von 35,50 EUR und Kosten für Rücklastschriften aufgrund der Unterdeckung des klägerischen Kontos zu erstatten, weil er wider besseres Wissens trotz Erfüllung seiner Ansprüche aus dem Vergleich die Zwangsvollstreckung betrieben habe. Wegen der weiteren Begründung des Arbeitsgerichts und des Parteivortrags erster Instanz wird auf das erstinstanzliche Urteil (Bl. 62 bis 69 d. A.) verwiesen. Gegen das dem Beklagten am 17.07.2015 zugestellte Urteil hat er mit am 11.08.2015 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese begründet. Er trägt vor, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass nach dem im Vergleich vom 09.07.2014 verwendeten Begriff „ordnungsgemäß abzurechnen“ die Zahlung der Krankenkasse zu berücksichtigen sei. Dass der Beklagte Krankengeld bezogen habe sei bei Vergleichsabschluss bekannt gewesen, gleichwohl sei die Regelung getroffen worden, dass für Januar und Februar 2014 jeweils ein Entgelt in Höhe von 2.000,00 EUR brutto abzurechnen und das sich ergebende Nettoentgelt auszuzahlen sei, ohne das Forderungsübergänge benannt oder berücksichtigt worden seien. Da keine Abfindungszahlung vereinbart worden sei, sei es als sachgerecht erschienen, dass der Beklagte neben dem Nettoentgelt die Zahlung der Krankenkasse erhalte. Die vereinbarte Abrechnung beziehe sich zudem nur auf gesetzliche Abgaben und nicht auf Forderungsübergänge. Der Beklagte schulde auch keinen Schadensersatz, denn das Amtsgericht Lichtenberg hätte keine Bedenken gehabt, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu erlassen. Im Übrigen habe der Klägerin die von ihr nicht genutzte Möglichkeit der Erinnerung gegen die Zwangsvollstreckung zur Verfügung gestanden. Der Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 15. Juli 2015 zum Geschäftszeichen 54 Ca 2111/15 wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin trägt vor, nach den Regelungen des Vergleichs sei schlicht und ergreifend wie bei jedem anderen Arbeitnehmer auch per Ende Februar 2014 abzurechnen gewesen. Neben den vom Krankenversicherer vereinnahmten und von der Klägerin bereits geleisteten Zahlungen habe der Beklagte keine weiteren Zahlungen zu beanspruchen gehabt. Auch den Schaden der Klägerin, der auch bei Einleitung von Pfändungsschutzmaßnahmen entstanden wäre, habe der Beklagte zu ersetzen. Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrages der Parteien wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 05.08.2015 (Bl. 80 bis 85 d. A.) und auf den Schriftsatz und die Anlage der Klägerin vom 23.09.2015 (Bl. 103 bis 107 d. A.) sowie auf den Inhalt des Protokolls der Berufungsverhandlung vom 22.10.2015 (Bl. 108, 109 d. A.) verwiesen.