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Beschluss

10 Ta 2169/15

LArbG Berlin-Brandenburg 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2015:1209.10TA2169.15.0A
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Leitsätze
Ein atypischer Fall, der eine Ermessensentscheidung vor Aufhebung der PKH verlangt, liegt vor, wenn ein erhöhtes Einkommen nicht zu einer Abänderung des Ausgangsbeschlusses führen würde.(Rn.27) Das Gleiche gilt, wenn in dem PKH-Beschluss nicht über die Mitteilungspflichten belehrt worden ist.(Rn.33)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 13. Oktober 2015 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 28. September 2015 - 54 Ca 12374/14 aufgehoben. Es verbleibt bis auf weiteres bei dem Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 17. Oktober 2014, mit dem der Klägerin mit Wirkung ab dem 17. Oktober 2014 Prozesskostenhilfe für die erste Instanz mit der Maßgabe bewilligt worden war, hinsichtlich der Prozesskosten vorläufig keinen eigenen Beitrag zu zahlen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 3. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein atypischer Fall, der eine Ermessensentscheidung vor Aufhebung der PKH verlangt, liegt vor, wenn ein erhöhtes Einkommen nicht zu einer Abänderung des Ausgangsbeschlusses führen würde.(Rn.27) Das Gleiche gilt, wenn in dem PKH-Beschluss nicht über die Mitteilungspflichten belehrt worden ist.(Rn.33) 1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 13. Oktober 2015 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 28. September 2015 - 54 Ca 12374/14 aufgehoben. Es verbleibt bis auf weiteres bei dem Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 17. Oktober 2014, mit dem der Klägerin mit Wirkung ab dem 17. Oktober 2014 Prozesskostenhilfe für die erste Instanz mit der Maßgabe bewilligt worden war, hinsichtlich der Prozesskosten vorläufig keinen eigenen Beitrag zu zahlen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 3. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben. I. Die Klägerin lebt zusammen mit ihrer im Jahre 2009 geborenen Tochter. Sie ist zwei weiteren Kindern, die nicht in ihrem Haushalt leben, zum Unterhalt verpflichtet. Die Klägerin war seit dem 1. April 2014 bei der Beklagten, die in Berlin eine Systempartnerschaft von Tierärzten betreiben, in der angestellte und selbständige Tierärzte Tierarztpraxen nach einheitlichen Qualitätsstandards betreibt, beschäftigt. Die Arbeitszeit der Klägerin umfasste zuletzt 37,5 Wochenstunden bei 1.875,-- EUR brutto/mtl. Das Arbeitsverhältnis war bis zum 31. März 2015 befristet, die ersten 6 Monate waren als Probezeit mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen vereinbart. Im 5. Monat des Arbeitsverhältnisses, mit Schreiben vom 19. August 2014, welches der Klägerin am selben Tag um 20:48 Uhr in den Briefkasten ihrer Wohnung in Brieselang eingeworfen wurde, und am 20. August 2014 zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß zum 2. September 2014. 1. Am 2. September 2014 erhob die mit ihrer Kanzlei in Senftenberg ansässige Prozessbevollmächtigte der Klägerin Klage vor dem Arbeitsgericht Berlin und wandte sich sowohl gegen die fristlose als auch gegen die fristgemäße Kündigung. Hinsichtlich der fristlosen Kündigung rügte die Klägervertreterin das Fehlen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB, hinsichtlich der fristgemäßen Kündigung behauptete die Prozessbevollmächtigte der Klägerin, dass diese formell unwirksam sei, weil sie nicht fristgemäß sei. Sie führte weiter aus, dass, soweit sich die Beklagte auf die im Arbeitsvertrag vereinbarte Probezeit berufe, darauf hingewiesen werde, dass die Regelung dahingehend, dass bei einem befristeten Vertrag von einem Jahr die Vereinbarung einer Probezeit von 6 Monaten unwirksam sei und sich die Beklagte deshalb nicht auf eine ordentliche Kündigung während der Probezeit berufen könne. Zugleich beantragte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin, dass der Klägerin Prozesskostenhilfe unter ihrer Beiordnung bewilligt werden solle. Die Klägerin sei nicht in der Lage, die Kosten des Rechtsstreits aus eigenen Mitteln aufzubringen. Sie sei derzeit dabei, die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erstellen und die notwendigen Nachweise zu beschaffen. Sobald diese Erklärung bei der Klägerinvertreterin vorliege, werde diese unaufgefordert nachgereicht. 2. Nachdem die Beklagte im Termin zur Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht Berlin am 29. September 2014 nicht erschienen war, erließ das Arbeitsgericht ein uneingeschränktes Versäumnisurteil gegen die Beklagte mit einem Streitwert von 5.625,-- EUR, der entsprechend drei Bruttomonatsgehältern der Klägerin dem Wert des unbefristeten Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses entsprach. Zugleich gab das Arbeitsgericht der Klägerin auf, „binnen zwei Wochen PKH-Unterlagen zur Akte“ zu reichen. Am 14. Oktober 2014 beantragte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine Fristverlängerung bis zum 28. Oktober 2014, da die von der Klägerin auf dem Postweg an ihre Kanzlei gesandten Unterlagen dort nicht eingetroffen seien. Es sei mit der Klägerin telefonisch besprochen worden, dass sie die Unterlagen noch einmal fertige und direkt an das Gericht sende. Dem entsprechend ging am 17. Oktober 2014 eine unter dem 10. Oktober 2014 gefertigte Erklärung der Klägerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen ein. Es handelte sich um den – seit dem 1. Januar 2014 nicht mehr gültigen - Vordruck ZP 3 I Erklärung bei Prozesskostenhilfe (§ 117 Abs. 2 ZPO) (VB 1.05), der bis zum 31. Dezember 2013 nach § 117 Abs. 4 ZPO in Verbindung mit der Anlage zur „Verordnung zur Einführung eines Vordrucks für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozesskostenhilfe (Prozesskostenhilfevordruckverordnung)“ für die zu verwenden war. In diesem gab die Klägerin an, ALG 1 in Höhe von 753,90 EUR monatlich zu beziehen. 3. Ohne auf die Verwendung des veralteten und mittlerweile nicht mehr formgerechten Vordrucks hinzuweisen, wurde der Klägerin noch am 17. Oktober 2014 vom Arbeitsgericht Berlin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten bewilligt, wobei entsprechend dem gerichtlichen Verfügungsvordruck unzutreffend die Bewilligung für eine Partei mit Berliner Rechtsanwaltskanzlei erfolgte und nicht, wie es zutreffend gewesen wäre, für eine „auswärtige Partei mit einer auswärtigen Rechtsanwaltskanzlei als Prozessbevollmächtigte“. Die Bewilligung erfolgte mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der Prozesskosten vorläufig kein eigener Beitrag zu leisten sei. 4. Auf den Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 29. September 2014 verkündete das Arbeitsgericht Berlin am 14. Januar 2015 eine teilweise abändernde Entscheidung, wonach das Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 19. August 2014 beendet worden sei, aber aufgrund der ordentlichen Kündigung am 3. September 2014 geendet habe. Der Klägerin wurden wegen des teilweisen Unterliegens dabei auch 50% der Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens auferlegt. Diese 50% entsprechen bei einem Streitwert von 5.625,-- EUR einem Betrag von 165,-- EUR. In der Urteilsbegründung führte das Gericht aus, dass ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht gegeben sei. Aufgrund des Zugangs der Kündigung am 20. August 2014 habe das Arbeitsverhältnis aber innerhalb der Probezeit mit Ablauf des 3. September 2014 geendet. Zwischen den Parteien sei wirksam eine Probezeit von 6 Monaten vereinbart worden. Gründe dafür, warum die Probezeitvereinbarung unwirksam sein oder die Klägerin ggf. unangemessen benachteiligen solle, seien nicht erkennbar und von der Klägerin auch nicht dargelegt worden. Die Vereinbarung einer Probezeit von 6 Monaten auch im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses begegne keinen rechtlichen Bedenken. 5. Nachdem die Beklagte gegen dieses Urteil Berufung eingelegt hatte, beantragte die Klägerin als Berufungsbeklagte Prozesskostenhilfe auch für die zweite Instanz. Ihrer dortigen Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die unter dem 12. Mai 2015 nun mit dem ab 1. Januar 2014 maßgeblichen Vordruck erfolgte, gab die Klägerin an, ein monatliches Gehalt von 1.527,-- EUR brutto zu beziehen. Dem entsprechend wurde der Klägerin unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten am 15. Mai 2015 Prozesskostenhilfebewilligt mit der Maßgabe, dass monatliche Raten von dem Einkommen in Höhe von 50,00 EUR zu leisten seien. Nach rechtlichen Hinweisen des Berufungsgerichts in der mündlichen Verhandlung am 21. Mai 2015 nahm die Beklagte die Berufung zurück, so dass ihr bei einem Streitwert von 937,50 EUR, der nach dem Wert der Differenz zwischen der außerordentlichen und der ordentlichen Kündigung bestimmt wurde, die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt wurden. 6. Nach Abschluss des Verfahrens berechnete die Prozessbevollmächtigte der Klägerin die ihr aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen. Für das erstinstanzliche Verfahren setzte das Arbeitsgericht die wegen der abgesenkten Gebühren im Prozesskostenhilfeverfahren der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu erstattenden Kosten auf 947,84 EUR fest. Unter Berücksichtigung der Gebühren für einen Wahlanwalt (ohne Prozesskostenhilfe) betrugen die Gebühren 1.206,66 EUR, also weitere 258,82 EUR. 7. Mit Schreiben vom 27. Mai 2015 teilte die Klägerin dem Landesarbeitsgericht mit, dass im Rahmen einer Änderungsvereinbarung ihre Arbeitszeit in dem bestehenden Arbeitsverhältnis reduziert worden sei und sich dementsprechend auch ihre Einkommen verringern werde. Mit Schreiben vom 9. Juni 2015 an das Arbeitsgericht Berlin, übersandte die Klägerin eine Vergütungsabrechnung vom 3. Juni 2015, aus der sich ein Bruttomonatseinkommen von 1.337,-- EUR ergab. Dieses Schreiben wurde allerdings – fehlerhaft – nur dem Beiheft für die Prozesskostenhilfe beim Landesarbeitsgericht beigefügt. Danach wurde die Verpflichtung zur Ratenzahlung aus dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 15. Mai 2015 wegen der eingetretenen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse aufgehoben. 8. Unter dem 23.7.2015 teilte das Arbeitsgericht der Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit, dass bei Durchsicht der beim Landesarbeitsgericht eingereichten Unterlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin aufgefallen sei, dass die Klägerin von November 2014 bis April 2015 anstelle des Arbeitslosengeldes in Höhe von 753,90 EUR über Monatseinkünfte von 1.527,-- EUR brutto verfügt habe, ohne das Arbeitsgericht davon in Kenntnis zu setzen. Da die Klägerin ihrer Pflicht, dem Gericht Verbesserungen ihres Einkommens von mehr als 100,-- EUR monatlich unverzüglich dem Gericht mitzuteilen, nicht nachgekommen sei, sei beabsichtigt, die Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Abs. 4 Nr. 4 ZPO aufzuheben. Nach Übersendung der Einkommensnachweise der Klägerin von Dezember 2014 bis Juli 2015 unter dem 2. September 2015 wurde mit Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 28. September 2015 die Gewährung der Prozesskostenhilfe für die Klägerin für das Verfahren erster Instanz gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO aufgehoben, da die Klägerin die Verbesserung ihres Einkommens um mehr als 100,-- EUR monatlich nicht unverzüglich dem Gericht mitgeteilt habe. Dadurch habe mindestens der Versuch einer ungerechtfertigten Bereicherung zu Lasten der Staatskasse vorgelegen, was sanktioniert werden solle. Für die Annahme eines atypischen Falles, der ausnahmsweise eine andere Entscheidung zulasse, sei nichts vorgetragen oder ersichtlich. 9. Gegen diesen am 7. Oktober 2015 zugestellten Beschluss legte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter dem 13. Oktober 2015 sofortige Beschwerde ein und fügte dieser eine aktuelle Erklärung der Klägerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 12. Oktober 2015 bei. Zur Begründung der sofortigen Beschwerde wurde ausgeführt, dass es zwar richtig sei, dass die Klägerin zeitlich nach der Beantragung der Prozesskostenhilfe ein Arbeitsverhältnis mit höheren Einkünften eingegangen sei, doch führe dieses, wie eine beigefügte Aufstellung der Einkünfte der Klägerin belege, nicht zu einem Einkommen, mit dem die Klägerin in der Lage sei, die Prozesskosten zu bestreiten. Da § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine „Soll“-Vorschrift sei und das höhere Einkommen der Klägerin trotzdem zu keiner Ratenzahlungsverpflichtung führe, sei nach pflichtgemäßem Ermessen von einer Aufhebung der Prozesskostenhilfe abzusehen. 10. Mit Beschluss vom 3. Dezember 2015 half das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor. Die Aufhebung der Prozesskostenbewilligung habe generalpräventiven Sanktionscharakter. Der Gesetzgeber habe die Mitteilungspflicht allein an den Anstieg des Einkommens um mehr als 100,-- EUR geknüpft. Ob sich dadurch eine Veränderung bezüglich der bewilligten Prozesskostenhilfe ergebe, sei unerheblich. Der Pflichtenverstoß sei der Klägerin aus grober Nachlässigkeit anzulasten. Die Klägerin habe ihre Sorgfaltspflichten in besonders hohem Maße verletzt. Sie habe das außer Acht gelassen, was jedem, der einen Prozess führe, einleuchten müsse. Bereits in dem Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse werde die Prozesskostenhilfepartei auf die Mitteilungspflicht und auf die Rechtsfolgen eines Verstoßes hingewiesen. Die gesetzliche Regelung werde hier zitiert. Der Hinweis befinde sich in dem amtlichen Vordruck unmittelbar vor der Unterschrift. Wer dieser Belehrung zuwider handele, handele vorsätzlich, zumindest aber besonders sorglos und nachlässig im Umgang mit den Pflichten bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Die Sollvorschrift des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO lasse eine andere Entscheidung nur zu, wenn ein sogenannter atypischer Fall angenommen werden könne. Eine schlechte Einkommens- oder Vermögenssituation führe jedoch nicht ohne weiteres zu einem atypischen Fall. Die Leistungsfähigkeit habe der Gesetzgeber gerade nicht zur Voraussetzung der Aufhebung gemacht. Das Einkommen der Klägerin liege mit Arbeitslosengeld, Unterhaltsvorschuss und Kindergeld über dem Existenzminimum. Deshalb sei eine Ermessensentscheidung nicht zu treffen. II. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig, denn sie ist nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft sowie frist- und formgerecht im Sinne von § 127 Abs. 2 Satz 3, § 569 Abs. 2 ZPO eingelegt worden. Sie hat auch Erfolg. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 28. September 2015 war aufzuheben und der zuvor bestehende Beschluss vom 17. Oktober 2014 wiederherzustellen. Nach § 11a Abs. 1 ArbGG gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe im arbeitsgerichtlichen Verfahren entsprechend. Danach führt die sofortige Beschwerde zur Aufhebung der Entscheidung vom 28. September 2015. 1. Mit dem zum 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts (BGBl I 2013 Nr. 55, S. 3533) hat der Gesetzgeber die Vorschriften zur Prozesskostenhilfe erheblich verschärft. Erklärtes Ziel der Bundesregierung war es unter anderem, durch die Absenkung von Freibeträgen, die Verlängerung der Ratenzahlungshöchstdauer um zwei Jahre und die Neuberechnung der PKH-Raten die Prozesskostenhilfeempfänger in stärkerem Maße als bisher an der Finanzierung der Prozesskosten zu beteiligen. Die Ausgaben der Länder für Prozesskostenhilfe sollten ausdrücklich reduziert werden (vgl. BT-Drs. 17/11472, S. 1). Dabei wurde ausdrücklich gesehen, dass für einkommensschwache Bürgerinnen und Bürger durch die Änderungen des Prozesskostenhilferechts ein Erfüllungsaufwand entstehen könne, wenn sie Rechtsstreitigkeiten führen würden. Der Erfüllungsaufwand sei Folge der verstärkten Beteiligung der Empfänger von Prozesskostenhilfe an den Prozesskosten (vgl. BT-Drs. 17/11472, S. 2). Es wurden Einsparungen in den Länderhaushalten im Umfang von ca. 64,8 Mio. EUR prognostiziert. 2. Mit der gesetzlich geregelten Möglichkeit, für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen, erfüllt der Gesetzgeber seine Verpflichtungen aus dem Rechtsstaatsprinzip, das die Parteien für die Gewährung von Rechtsschutz an die Gerichte verweist (BVerfG, Beschluss vom 26. April1988 - 1 BvL 84/86). Das Grundgesetz gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Dies ergibt sich aus Artikel 3 Absatz 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Artikel 20 Absatz 3 GG allgemein niedergelegt ist und für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Artikel 19 Absatz 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet (BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2010 – 1 BvR 1873/09). Prozesskostenhilfe stellt darum eine Form der Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1973 – 1 BvR 153/69) im Bereich der Rechtspflege dar (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 26. Januar 2005 – XII ZB 234/03). Die Auslegung der Normen der §§ 114 ff. hat vor dem Hintergrund des grundgesetzlich gebotenen Sozialstaatsprinzips zu erfolgen. Hiervon ging auch der Gesetzgeber trotz der beabsichtigten Verschärfung des Prozesskostenhilferechts aus (vgl. BT-Drucksache 17/11472, S. 33). 3. Nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO in der seit dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung soll das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter anderem dann aufheben, wenn die Partei entgegen § 120a Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. ZPO dem Gericht eine wesentliche Verbesserung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitteilt. Eine Einkommensverbesserung ist nach § 120a Abs. 2 Satz 2 ZPO wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zugrunde gelegten Bruttomonatseinkommen nicht nur einmalig 100 EUR übersteigt. Die Regelung ist anders als die bis zum 31. Dezember 2013 geltende Vorgängerregelung nicht mehr als Kannvorschrift sondern als Sollvorschrift ausgestaltet. Die Formulierung „soll“ bedeutet in der Gesetzessprache eine den Adressaten treffende Verbindlichkeit, die Ausnahmen nur für atypische Fälle zulässt. Ermessen soll durch eine solche Regelung nicht eröffnet werden (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 20. Dezember 2007 – 2 BvR 2433/04). Nur noch in atypischen Fällen sollen die Gericht die Möglichkeit haben, von einer Aufhebung abzusehen, um unangemessene Ergebnisse zu vermeiden (BT-Drs. 17/11472, S. 34). Dadurch wird ein gebundenes Ermessen eröffnet (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juli 2015 – 21 Ta 975/15 m.w.N.). Ob ein atypischer Fall vorliegt, der den Weg zu der gebundenen Ermessensentscheidung eröffnet, ist keine Ermessensentscheidung, sondern dieser vorgelagert (vgl. LAG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 10. Juni 2015 - 4 Ta 8/15 und vom 5. März 2015 - 17 Ta 2/14). 4. Ein atypischer Fall, der sodann eine Ermessensentscheidung nach sich ziehen muss, ist immer dann anzunehmen, wenn die Verbesserung der Einkommensverhältnisse um mehr als 100 EUR brutto monatlich auch bei unverzüglicher Mitteilung nicht zu einer Veränderung des Prozesskostenhilfebeschlusses führen würde. Denn das Gesetz verlangt eine „wesentliche“ Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Insofern war der Leitgedanke des Gesetzgebers bei der Festlegung der 100,-- EUR-Grenze offenbar, dass bei deren Überschreitung der Ausgangsbeschluss geändert werden würde. Eine solche Veränderung, die den ausdrücklichen Zielen des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts, nämlich Prozesskostenhilfeempfänger in stärkerem Maße als bisher an der Finanzierung der Prozesskosten zu beteiligen und Einsparungen in den Länderhaushalten zu erzielen aber nicht dient, sind kein typischer Fall. 5. Ob dieser Fall gegeben ist, kann hier aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles dahinstehen. 5.1 Zwar erscheint es sehr zweifelhaft, ob der Klägerin für die Feststellung der Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung innerhalb der Probezeit überhaupt Prozesskostenhilfe hätte bewilligt werden dürfen, da dieser Antrag jeder Begründung entbehrte, wie das Arbeitsgericht im Urteil vom 14. Januar 2015 festgestellt hat. Damit handelte es sich um eine mutwillige Rechtsverfolgung im Sinne des § 114 Abs. 2 ZPO. Dieses führte zwar für die Klägerin zu einer erhöhten Kostenlast sowohl hinsichtlich der Gerichtskosten (165,-- EUR) als auch hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren (660,45 EUR bzw. 919,27 EUR), aber derartige Aspekte können im Rahmen der Aufhebung einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe keine Berücksichtigung finden. 5.2 Eine ausdrückliche Besonderheit, die ebenfalls bereits bei der Bewilligung der Prozesskostenhilfe hätte Berücksichtigung finden müssen, war der Umstand, dass die Klägerin einen veralteten Vordruck für die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verwandt hatte. Denn nach § 117 Abs. 4 ZPO war sie verpflichtet, das aktuelle Formular gemäß der Prozesskostenhilfevordruckverordnung zu verwenden. Dieses führt ebenfalls zur Annahme eines atypischen Falls. Denn entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts in dem Nichtabhilfebeschluss vom 3. Dezember 2015 war die Klägerin gerade nicht in dem Feld vor der Unterschrift des Antrags über die Mitteilungspflicht bezüglich wesentlicher Verbesserungen der wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 120a Abs. 2 ZPO aufgeklärt worden. 5.3 Ein atypischer Fall ist auch anzunehmen, weil der Beschluss des Arbeitsgerichts über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe vom 17. Oktober 2014 keine Belehrung über die sich aus § 120a Abs. 2 ZPO ergebenden Pflichten der Klägerin, hier zur unverzüglichen Mitteilung von Einkommenserhöhungen über 100,-- EUR brutto monatlich, enthielt. Zwar hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/11472, S. 34) ausdrücklich ausgeführt, dass die bedürftige Partei gemäß § 120a Absatz 2 Satz 4 ZPO bereits bei der Antragstellung auf dem Formular nach § 117 Absatz 3 Satz 2 – neu – hingewiesen werde, da im Gegensatz zur Bewilligungsentscheidung, die unter Umständen nicht der Partei selbst, sondern dem beigeordneten Rechtsanwalt zugehe, sichergestellt sei, dass die Partei vom Inhalt des von ihr zu unterzeichnenden Vordrucks Kenntnis nehmen könne. Pflichten, die erst mit einem Bewilligungsbeschluss entstehen, muss ein Antragsteller aber nicht typischerweise bereits aus dem Antragsverfahren in die Zeit nach der Bewilligung antizipieren. Deshalb ist im Falle einer ausschließlichen Belehrung im Antragsformular ebenfalls ein atypischer Fall anzunehmen, der eine Ermessensentscheidung auslöst. In der Gesetzesbegründung wird verkannt, dass der beigeordnete Rechtsanwalt nach §§ 675 Abs. 1 BGB, 666 BGB verpflichtet ist, seinen Mandanten über alle erheblichen Umstände im Zusammenhang mit der Besorgung des Geschäfts unaufgefordert zu informieren. Dazu gehören jedenfalls auch Mitteilungspflichten der Partei gegenüber dem Gericht. Dass die Klägerin das Gericht – jedenfalls nach Verwendung des aktuellen Vordrucks über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor dem Landesarbeitsgericht am 12. Mai 2015 – über Veränderungen unaufgefordert auf dem Laufenden hält, ist der Akte zu entnehmen. So hat die Klägerin bereits kurz nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die 2. Instanz am 15. Mai 2015 unter dem 27. Mai 2015 gegenüber dem Landesarbeitsgericht eine veränderte Einkommenslage mitgeteilt. Entsprechendes erfolgte unter dem 9. Juni 2015 gegenüber dem Arbeitsgericht Berlin, wobei dieses Schreiben im Gericht ohne ersichtlichen Grund dem Beiheft für die Prozesskostenhilfe vor dem Landesarbeitsgericht beigefügt wurde. 6. Weil die Klägerin zu keinem Zeitpunkt, weder bei der Antragstellung noch bei der Bewilligung der Prozesskostenhilfe vor dem Arbeitsgericht Berlin, über ihre Pflichten aus § 120a Abs. 2 ZPO belehrt wurde, musste der Aufhebungsbeschluss seinerseits aufgehoben und der Beschluss vom 17. Oktober 2014 wieder für wirksam erklärt werden. III. Ein Grund, der die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG rechtfertigen könnte, besteht nicht.