Urteil
8 Sa 1394/15
LArbG Berlin-Brandenburg 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2015:1211.8SA1394.15.0A
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Leitsätze
Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 11.12.2015, 8 Sa 1090/15, das vollständig dokumentiert ist.
(Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 2 AZR 124/16)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 22. Juni 2015 - 19 Ca 1898/15 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 11.12.2015, 8 Sa 1090/15, das vollständig dokumentiert ist. (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 2 AZR 124/16) I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 22. Juni 2015 - 19 Ca 1898/15 - abgeändert und die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. III. Die Revision wird zugelassen. I. Die nach § 64 Abs.2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht im Sinne der §§ 66 Abs.1 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden. II. Die Berufung hat – soweit nach der teilweisen Klagerücknahme noch darüber zu entscheiden war – in der Sache Erfolg und führt unter Abänderung des angefochtenen Urteils zur Klageabweisung, denn die Klägerin kann weder die begehrte Feststellung noch einen Nachteilsausgleich beanspruchen. 1. Die Kündigung vom 29.01.2015, die wegen der rechtzeitig erhobenen Klage nicht bereits nach § 7 KSchG als rechtswirksam gilt, hat das Arbeitsverhältnis der Parteien zum Ablauf der Kündigungsfrist aufgelöst. 1.1. Die Kündigung erweist sich aus dringenden betrieblichen Gründen als sozial gerechtfertigt i.S.d. auf das Arbeitsverhältnis der Parteien gemäß § 1 Abs.1, 23 Abs.1 KSchG anwendbaren § 1 Abs.1, Abs. 2 KSchG, denn die Kündigung erfolgte wegen der zum 31.03.2015 beabsichtigten Stilllegung des gesamten Betriebs, die zum Kündigungszeitpunkt bereits greifbare Formen i.S.d ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. nur BAG, Urteil vom 18.10.2012 – 6 AZR 41/11 - NZA 2013, 1007) angenommen hatte. Dies hat die Beklagte bereits erstinstanzlich im Einzelnen dargelegt, die Klägerin die faktische Betriebsstilllegung zuletzt auch nicht mehr bestritten. Die Kündigung ist auch nicht nach § 15 Abs.1 KSchG unzulässig, weil sie bei der vorliegenden Betriebsschließung zum 31.03.2015 auch gegenüber der Klägerin als Mitglied des Betriebsrats mit ihrer individuellen Kündigungsfrist zum 31.07.2015 erfolgen durfte, ohne dass eine Verpflichtung der Beklagten zu ihrer Übernahme in einen anderen Betrieb oder ein anderes Unternehmen bestand. Die Rüge der unzureichenden Sozialauswahl führt ebenfalls nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, denn die Beklagte hat gegenüber allen in ihrem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern – ggf, nach Vorliegen der erforderlichen Zustimmungen – die fristgerechte Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen. Soweit die Klägerin sich auf den Übergang der in Berlin-Sch. bestehenden Arbeitsverhältnisse auf die PSS im Sommer 2014 beruft, ist weder dargelegt noch ersichtlich, aus welchen Gründen sich die Sozialauswahl bei einer Kündigung im Jahr 2015 auf den dortigen Betrieb erstrecken sollte. 1.2 Die Kündigung erweist sich auch nicht als rechtsmissbräuchlich, denn die Beklagte hat die Stilllegung ihres gesamten Betriebs beschlossen und umgesetzt, ohne dass ersichtlich oder dargelegt ist, dass sich allein aus einer wirtschaftlichen Verflechtung der an der Auftragsvergabe beteiligten Unternehmen eine Umgehung des Kündigungsschutzes ergibt, da es bereits an der Beibehaltung der betrieblichen Organisationsstruktur fehlt (vgl. dazu BAG, Urteil vom 26.09.2002 – 2 AZR 636/01 – NZA 2003, 549). 1.3. Anhaltspunkte tatsächlicher Art, die gemäß § 613 a Abs. 4 Satz 1 BGB zur Rechtsunwirksamkeit der Kündigung führten, hat die Klägerin nicht dargelegt, insbesondere ist weder ersichtlich noch dargelegt, dass hinsichtlich der Auftragsneuvergabe eine übergangsfähige Einheit vorgelegen hat, die einen Betriebs(teil-)übergang zur Folge haben könnte. 1.4. Die Klägerin rügt zuletzt – zu Recht – die ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrats gemäß § 102 BetrVG nicht mehr, die die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 20.01.2015 ausreichend vorgenommen hat, in dem sie dem Betriebsrat alle relevanten Informationen zur beabsichtigten Kündigung aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich der Klägerin gegeben hat. 1.5. Die Kündigung ist schließlich auch nicht wegen einer fehlerhaften Durchführung des Verfahrens bei Massenentlassungen, das im Hinblick auf die Anzahl der zu kündigenden Arbeitnehmer von der Beklagten einzuhalten war (§ 17 Abs. 1 KSchG), gemäß § 134 BGB i.V.m. § 17 Abs. 2, 3 KSchG rechtsunwirksam. 1.5.1 Die Beklagte hat das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG ordnungsgemäß durchgeführt. Dazu hat sie dem Betriebsrat nach § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG mit ihrem Schreiben vom 02.01.2015 die zweckdienlichen Auskünfte über die Gründe der beabsichtigten Betriebsschließung, die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer, den Zeitraum der Entlassungen sowie die – wegen der Betriebsschließung – nicht durchzuführende Sozialauswahl und die Kriterien für die Abfindung aus einem zu diesem Zeitpunkt noch verhandelten Sozialplan erteilt. Entgegen der Auffassung der Klägerin war die Beklagte zu weiteren Informationen nicht verpflichtet, insbesondere bedurfte es keiner Darstellung der Kalkulationsgrundlagen der Vergütungen der Gesamtaufträge und deren Aufteilung, da diese lediglich die Motivation der Auftraggeberin für die bereits erfolgte Auftragskündigung dargestellt hat, während Grund für die geplanten Entlassungen die unternehmerische Entscheidung der Beklagten zur Stilllegung ihres Betriebes nach Verlust sämtlicher Aufträge war, über die sie den Betriebsrat informiert hat. Eine weitergehende Informationspflicht der Beklagten ergibt sich auch nicht aus § 17 Abs. 3a KSchG, wobei weder ersichtlich ist, welches beherrschende Unternehmen die Entscheidung über die Kündigungen getroffen haben soll noch dass die Beklagte geltend macht, die notwendigen Auskünfte von dem für die Entlassungen verantwortlichen Unternehmen nicht erhalten zu haben. Die Beklagte hat vielmehr – wie bereits dargestellt – ihre Informationspflichten vollständig erfüllt. Die Unterrichtung erfolgte auch schriftlich i.S.d. § 17 Abs.2 Satz 1 KSchG, denn nach Auffassung des Berufungsgerichts genügt ein der Textform des § 126 b BGB entsprechendes Schreiben für die als rechtsgeschäftsähnlich zu qualifizierende Erklärung, die nach Sinn und Zweck eine analoge Anwendung des § 126 Abs. 1 BGB nicht erfordert (vgl. BAG, Beschluss vom 09.12.2008 - 1 ABR 79/07 - NZA 2009, 627 zur Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG). Ihre Pflichten gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG hat die Beklagte ebenfalls erfüllt, indem sie den Betriebsrat zu Konsultationen aufgefordert hat. Am Ende ihres Schreibens hat sie dazu ausgeführt: „Im Rahmen der Verhandlungen und insbesondere im Rahmen der Einigungsstelle haben wir ja bereits über die Möglichkeiten zur Vermeidung von Entlassungen mit Ihnen beraten, insbesondere die Möglichkeit der Errichtung einer Transfergesellschaft. …… Wir freuen uns, die Beratungen über die Vermeidung von Entlassungen an dieser Stelle fortsetzen zu können. Gerne stehe ich natürlich auch für Beratungen außerhalb der Einigungsstelle zur Verfügung.“ Damit hat die Beklagte dem Betriebsrat ein Angebot zu weiteren Beratungen innerhalb oder auch außerhalb der Einigungsstelle unterbreitet, das der Betriebsrat in seinem Schreiben vom 14.01.2015 insoweit angenommen hat, als er ausgeführt hat: „die Folgen für die Belegschaft werden noch in der Einigungsstelle beraten, so dass wir Sie bitten, von der Massenentlassungsanzeige zunächst abzusehen…“. Daraus durfte die Beklagte folgern, dass auch der Betriebsrat die weiteren Beratungen über die Massenentlassungen in der Einigungsstelle führen wollte, denn der Betriebsrat wäre jedenfalls nach den Grundsätzen der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 BetrVG) gehalten gewesen, der Beklagten gegenüber deutlich zu machen, dass er in Abweichung von seiner Erklärung im Schreiben vom 14.01.2015 die Beratungen in der Einigungsstelle nicht als Konsultationen im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG ansehen wollte. Nachdem die Betriebsparteien in den Sitzungen der Einigungsstelle am 16.01 und 21.01.2015 über Entlassungen gesprochen und insbesondere über die Errichtung einer Transfergesellschaft und Abfindungsleistungen verhandelt haben, ohne dass der Betriebsrat Vorschläge zur Einschränkung von Entlassungen gemacht hat und der Spruch der Einigungsstelle vom 21.01.2015 sowohl die Errichtung einer Transfergesellschaft als auch Abfindungsleistungen und Sozialzuschläge vorgesehen hat, waren damit die Anforderungen gemäß § 17 Abs.2 Satz 2 KSchG erfüllt. 1.5.2 Die Massenentlassungsanzeige, die die Beklagte auf aus hiesiger Sicht zulässige Weise sowohl bei der Agentur für Arbeit in C. als auch in Berlin-Nord erstattet und mit der Übersendung der Anzeige per Fax auch das Schriftformerfordernis gewahrt hat, ist nach § 17 Abs. 3 KSchG rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat ihrer Anzeige zwar das Schreiben des Betriebsrats vom 14.01.2015 mit dem Rechtsanwaltsschreiben vom 15.12.2014 nicht beigefügt, dennoch ihre Pflichten gemäß § 17 Abs. 3 KSchG erfüllt. 1.5.2.1 Das Schreiben des Betriebsrats vom 14.01.2015 kann nicht als Stellungnahme des Betriebsrats i.S.d. § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG angesehen werden, denn eine solche Stellungnahme muss sich auf das Ergebnis der nach § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG erforderlichen Beratungen über die Möglichkeiten beziehen, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen zu mildern oder deutlich machen, dass der Betriebsrat – endgültig – keine Stellungnahme zu den beabsichtigten Kündigungen abgeben will. Nur mit dem so verstandenen Inhalt erfüllt die – mit dem Antrag des Arbeitgebers einzureichende Stellungnahme des Betriebsrats – den Zweck, der Agentur für Arbeit Auskunft darüber zu geben, ob und welche Möglichkeiten der Betriebsrat sieht, die angezeigten Kündigungen zu vermeiden, bzw. zu belegen, dass soziale Maßnahmen mit dem Betriebsrat beraten und ggf. getroffen worden sind. Mit dem so verstandenen Inhalt stellt das Schreiben des Betriebsrats keine – und nicht nur eine unzureichende - Stellungnahme i.S.d. § 17 Abs.3 Satz 2 KSchG dar, denn dem Schreiben ist lediglich zu entnehmen, dass der Betriebsrat die Gespräche über die anstehenden Kündigungen in die Einigungsstelle verlagern wollte, ohne dass er seinen Verhandlungsanspruch als erfüllt ansehe oder eine abschließende Äußerung dazu abgeben wollte. 1.5.2.2 Danach war die Beklagte zu einem Vorgehen gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 berechtigt, der Agentur für Arbeit glaubhaft zu machen, dass sie den Betriebsrat mindestens zwei Wochen vor Erstattung der Anzeige vollständig gem. § 17 Abs. 2 S. 1 KSchG unterrichtet hat und den Stand der Beratungen darzulegen. Die Beklagte hat mit dem Schreiben vom 28.01.2015 unter Beifügung des Schreibens an den Betriebsrat vom 02.01.2015 nebst Faxprotokoll die Unterrichtung des Betriebsrats glaubhaft gemacht. Schließlich hat die Beklagte den Stand der Beratungen dargelegt, indem sie unter Ziffer 6 ihres Schreibens vom 28.01.2015 („Beteiligung des Betriebsrats“) auf die Verhandlungen in der Einigungsstelle am 13.01., 16.01. und 21.01.2015 sowie den Spruch der Einigungsstelle am 21.01.2015 verwiesen hat. Einer Darlegung des Verlaufs der Verhandlungen - zu dem das Schreiben des Betriebsrats vom 14.01.2015 gehören könnte - bedarf es dafür weder nach dem Wortlaut noch nach Sinn und Zweck der Vorgabe gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG. Weitere Unwirksamkeitsgründe sind weder dargelegt noch ersichtlich, so dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die streitgegenständliche Kündigung mit Ablauf des 31.07.2015 geendet hat. 2. Die Klägerin kann die Beklagte auch nicht auf einen mit ihrem Hilfsantrag geltend gemachten Nachteilsausgleich gemäß § 113 Abs. 3 BetrVG in Anspruch nehmen. Gemäß § 113 Abs. 3 BetrVG hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Abfindung, wenn der Arbeitgeber eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben. Die Beklagte hat ihre diesbezüglichen Pflichten erfüllt, indem sie den Betriebsrat über die geplante Betriebsstilllegung ausreichend informiert und seinen Verhandlungsanspruch in den Gesprächen am 25.09. und 07.10.2014 sowie den Sitzungen der Einigungsstelle am 28.11., 02.12., 04.12.2014 bis zur Erklärung des Scheiterns der Verhandlungen am 18.12.2014 erfüllt und vor dem Spruch der Einigungsstelle am 21.01.2015 keine Maßnahmen getroffen. Dass kein Vertreter der Bundesagentur für Arbeit an den Sitzungen der Einigungsstelle teilgenommen hat, führt zu keinem anderen rechtlichen Ergebnis, da dem Vergleich der Betriebsparteien vom 28.10.2014 bereits nicht entnommen werden kann, dass die Teilnahme Wirksamkeitsvoraussetzung für die Interessenausgleichsverhandlungen sein sollte, welche Betriebspartei für die Hinzuziehung verantwortlich sein sollte und auch weder dargelegt noch ersichtlich ist, dass der Betriebsrat aus diesem Grund die Vertagung der Verhandlungen verlangt hat. Nachdem die Beklagte erst geraume Zeit nach dem Scheitern der Verhandlungen ihren – endgültigen – Beschluss zur Betriebsschließung gefasst hat, können die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 113 Abs. 3 BetrVG nicht festgestellt werden, so dass der Klägerin ein Nachteilsausgleichsanspruch nicht zusteht, obwohl sie infolge der Maßnahme der Beklagten entlassen wurde. 3. Über den Vollstreckungsschutzantrag der Beklagten war nicht zu entscheiden, weil Haupt- und Hilfsantrag der Klägerin erfolglos geblieben sind. III. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen. IV. Die Revision war für die Klägerin gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ArbGG zuzulassen. Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz zuletzt noch über die Rechtswirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung und im Rahmen eines Hilfsantrags über Ansprüche der Klägerin auf Zahlung eines Nachteilausgleichs. Die Klägerin war seit 1996 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern zuletzt als Sekretärin des Betriebsrats zu einem Bruttomonatseinkommen von 2.145,00 EUR beschäftigt und Mitglied des bei der Beklagten bestehenden Betriebsrats. Die Beklagte erbrachte mit zuletzt noch ca. 190 Arbeitnehmern Fluggastabfertigungsdienstleistungen auf dem Flughafen Berlin-T.. Zuvor sind die Fluggastabfertigungsdienstleistungen auf den Flughäfen Berlin-T. und Berlin-Sch. jahrelang von der G. Berlin GmbH & Co. KG (im Folgenden: GBB) erbracht worden. Die Gesellschaftsanteile an diesem Unternehmen übernahm im Jahr 2008 die W.-Gruppe. Seitdem fanden mehrere gesellschaftsrechtliche Umorganisationen statt, die zu einer Trennung in vier Geschäftsbereiche, u.a. den Geschäftsbereich „Passage“ führten. Die Arbeitsverhältnisse der in diesem Bereich tätigen Arbeitnehmer gingen im Jahr 2012 im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte über. Im Juli 2014 gingen die Arbeitsverhältnisse der bei der Beklagten am Flughafen Berlin-Sch. beschäftigten Arbeitnehmer im Wege eines Betriebsübergangs auf die P. S. Sch. GmbH & Co. KG (PSS) über. Die Arbeitsverhältnisse der am Flughafen T. beschäftigten Arbeitnehmer verblieben überwiegend bei der Beklagten, wobei ein Teil der dortigen Flugabfertigungsdienstleistungen seit Juli 2013 von einem anderen Unternehmen, der Fa. A. P. S. GmbH & Co. KG, erbracht wurden. Komplementärin der Beklagten ist die P. S. Berlin Beteiligungs-GmbH, einzige Kommanditistin die GGB, deren Kommanditanteile von einem Unternehmen der W.-Gruppe gehalten werden. Die GGB als einzige Auftraggeberin der Beklagten kündigte mit den Schreiben vom 09.09.2014 und vom 22.09.2014 (Anlagen B-K 2,3, Bl. 62 – 64 d. A.) alle noch vorhandenen Aufträge der Beklagten zum 30.09.2014, 07.10.2014 und 03.11.2014 und zum 31.03.2015. Die beiden Gesellschafter der Beklagten, von denen nur die GGB stimmberechtigt ist, beschlossen am 22.09.2014, dass beabsichtigt sei, den Betrieb zum 31.03.2015 stillzulegen und beauftragten den Geschäftsführer der Komplementärin, alle zur Vorbereitung erforderlichen Maßnahmen durchzuführen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Gesellschafterbeschlusses vom 22.09.2014 wird auf die Anlage B-K 4 (Bl. 65 d. A.) verwiesen. Nachdem die Beklagte die mit dem Betriebsrat am 25.09. und 07.10.2014 geführten Verhandlungen über einen Interessenausgleich als gescheitert ansah, einigten sich die Betriebsparteien in dem Beschlussverfahren bei dem Arbeitsgericht Berlin (8 BV 14223/14) auf die Einrichtung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand: „Geplante Betriebsschließung sowie dazugehöriger Interessenausgleich und Sozialplan“. Wegen der Einzelheiten des Vergleichs wird auf die Sitzungsniederschrift vom 28.10.2014 (Anlage 2 zur Klageschrift, Bl. 9 f d. A.) Bezug genommen. Die Einigungsstelle tagte am 28.11., 02.12., 04.12.2014. In der weiteren Sitzung vom 18.12.2014 erklärten die Beisitzer der Beklagten das Scheitern der Interessenausgleichsverhandlungen. Mit Schreiben vom 02.01.2015, das dem Betriebsrat an diesem Tag per Fax und per E-Mail übermittelt wurde und wegen dessen Inhalt im Einzelnen auf die Anlage B-K15 (Bl. 106- 114 d. A.) verwiesen wird, sandte die Beklagte dem Betriebsrat eine „Information gemäß § 17 Abs. 2 KSchG“ und teilte ihm mit, dass sie beabsichtige, den Betrieb wegen der Kündigung sämtlicher Aufträge zum 31.03.2015 stillzulegen und die gesamte Belegschaft von 192 Arbeitnehmern im Januar 2015 zu kündigen. Am Ende dieses Schreibens heißt es: „Im Rahmen der Verhandlungen und insbesondere im Rahmen der Einigungsstelle haben wir ja bereits über die Möglichkeiten zur Vermeidung von Entlassungen mit Ihnen beraten, insbesondere die Möglichkeit der Errichtung einer Transfergesellschaft. An dieser Stelle noch einmal vielen Dank, dass der Betriebsrat eine Information durch die Transfergesellschaft für die nächste Einigungsstellensitzung am 13.01.2015 möglich gemacht hat. Wir freuen uns, die Beratungen über die Vermeidung von Entlassungen an dieser Stelle fortsetzen zu können. Gerne stehe ich natürlich auch für Beratungen außerhalb der Einigungsstelle zur Verfügung.“ Mit dem Schreiben vom 14.01.2015 wandte sich der Betriebsrat wie folgt an den Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten: „Betr.: Ihre Massenentlassungsanzeige vom 02.01.2015 Sehr geehrter Herr A., die Folgen für die Belegschaft werden noch in der Einigungsstelle beraten, so dass wir Sie bitten, von der Massenentlassungsanzeige zunächst abzusehen. Außerdem verweisen wir auf die Stellungnahme von RA K. vom 15.12.2014 an den Einigungsstellenvorsitzenden, die wir vorsorglich nochmals beifügen. Sollten Sie gleichwohl Ihre Anzeige an die Arbeitsagentur absenden, senden Sie uns bitte eine Abschrift derselben, nebst Ihrer Anlagen zu.“ Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Schreibens und der Stellungnahme von RA K. wird auf Anlage B-K 14 (Bl. 100 ff d. A.) verwiesen. Nach weiteren Sitzungen der Einigungsstelle am 13.01.2015 und am 16.01.2015 wurde in der Sitzung vom 21.01.2015 gegen die Stimmen des Betriebsrates durch Spruch der Einigungsstelle ein Sozialplan aufgestellt, der Regelungen für die Errichtung einer Transfergesellschaft sowie Abfindungsleistungen und Sozialzuschläge vorsieht. Das Beschlussverfahren, in dem der Betriebsrat den Spruch der Einigungsstelle angefochten hat, befindet sich derzeit im Beschwerdeverfahren beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zum Geschäftszeichen 9 TaBV 1519/15. Nachdem die Gesellschafter der Beklagten unter dem 20.01.2015 beschlossen hatten, den Betrieb der Beklagten in T. und Sch. zum 31.03.2015 stillzulegen und vollständig aufzulösen (Anlage B-K 5, Bl. 66 d. A.), hörte die Beklagte den Betriebsrat mit Schreiben vom 20.01.2015 (Anlage B-K 12, Bl. 90 – 97 d. A.) zu den beabsichtigten Kündigungen aller zum damaligen Zeitpunkt noch im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, auch der Klägerin an. Mit Schreiben vom 27.01.2015 (Anlage B-K 14, Bl. 100 - 105 d. A.) widersprach der Betriebsrat den beabsichtigten Kündigungen. Mit dem Schreiben vom 28.01.2015 (Anlage B-K 18 Bl. 117 – 132 d. A.) übersandte die Beklagte per Fax sowohl an die Agentur für Arbeit Berlin-N. als auch an die Agentur für Arbeit C. eine Massenentlassungsanzeige gem. § 17 KSchG, nebst verschiedener Anlagen wie das Schreiben an den Betriebsrat vom 02.01.2015 nebst Faxprotokoll sowie das Protokoll über die Sitzung der Einigungsstelle vom 21.01.2015. Zur Beteiligung des Betriebsrates heißt es in diesem Schreiben: „Mit dem bei der APSB gebildeten Betriebsrat wurden Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen geführt. Weiterhin wurde der Betriebsrat noch einmal gesondert mit dem beigefügten Schreiben vom 02. Januar 2015 gemäß § 17 Abs. 2 KSchG unterrichtet. Ich – B. A. ... – versichere hiermit an Eides statt, dass ich das beigefügte Unterrichtungsschreiben dem Betriebsrat am 2. Januar 2015 per Fax und E-Mail gegen 13:40 Uhr übersandt habe. Das Faxprotokoll ist ebenfalls als Anlage beigefügt. Eine gesonderte Stellungnahme hat der Betriebsrat nicht abgegeben. Im Rahmen der Sozialplanverhandlungen wurden jedoch mit dem Betriebsrat am 13., 16. Und 21. Januar 2015 über die Einrichtung einer Transfergesellschaft iSd. § 111 SGB III verhandelt. Das Einigungsstellenverfahren wurde am 21. Januar 2015 beendet (s. Protokoll). Weitere, gesonderte Beratungen hat der Betriebsrat nicht verlangt.“ Mit dem Bescheid vom 10.02.2015 (Anlage B-K 19, Bl. 133 d. A.) teilte die Agentur für Arbeit C. der Beklagten mit, dass diese bezüglich 188 Arbeitnehmern/-innen die Anzeige nach § 17 KSchG rechtswirksam erstattet habe. Die Beklagte erklärte gegenüber allen Arbeitnehmern - mit Ausnahme zunächst der Arbeitnehmer mit Sonderkündigungsschutz - jeweils mit Schreiben vom 29.01.2015 wegen der Schließung des Betriebes zum 31.03.2015 die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ordentlich zum nächstmöglichen Termin, gegenüber der Klägerin zum 31.07.2015 (Bl. 8 d. A.). Mit der am 09.02.2015 bei dem Arbeitsgericht Berlin eingegangenen und der Beklagten am 13.02.2015 zugestellten Klage hat sich die Klägerin gegen die Kündigung gewandt, sie gemäß § 15 KSchG für unzulässig gehalten, die ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG und § 17 KSchG gerügt sowie ihre unveränderte Weiterbeschäftigung über den 31.07.2015 hinaus, hilfsweise bis zum 31.08.2015 sowie für den Fall der Abweisung des Feststellungs- und Beschäftigungsantrags die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Nachteilsausgleichs nach §§ 113 Abs.3 BetrVG, 9, 10 KSchG, dessen Höhe sie in das Ermessen des Gerichts gestellt, mit mindestens 32.175,00 EUR für angemessen gehalten hat, beantragt. Die Beklagte hat Klageabweisung, hilfsweise den Ausschluss der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils beantragt, die Kündigung für rechtswirksam und einen Nachteilsausgleichsanspruch für nicht gegeben gehalten. Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils abgesehen. Durch das Urteil vom 22.06.2015 hat das Arbeitsgericht Berlin – ohne die Klägerin gemäß § 6 KSchG belehrt zu haben - wie folgt erkannt: I. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristgerechte Kündigung der Beklagten vom 29.01.2015 nicht aufgelöst werden wird. II. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin über den 31.07.2015 hinaus zu unveränderten Bedingungen als Sekretärin des Betriebsrats weiter zu beschäftigen. III. Der Vollstreckungsschutzantrag der Beklagten wird abgewiesen. IV. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. V. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.580,00 EUR festgesetzt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Kündigung sei gemäß § 134 BGB i.V.m. § 17 Abs.1 KSchG nichtig, da die Beklagte die erforderliche Massenentlassungsanzeige nicht wirksam erstattet, da sie ihrer Auskunfts- und Beratungspflicht nicht genügt habe, denn sie habe sich nicht auf die Darlegung der Entscheidung, den Betrieb stillzulegen, beschränken dürfen, in entsprechender Anwendung des § 17 Abs.3a KSchG vielmehr auch die Hintergründe des Auftragsentzugs der faktisch übergeordneten GBB offenlegen müssen. Die Massenentlassungsanzeige genüge auch nicht den Anforderungen gemäß § 17 Abs. 3 KSchG, denn die Beklagte sei verpflichtet gewesen, ihrer Anzeige das Schreiben des Betriebsrats vom 14.01.2015 nebst Anlage beizufügen, um den Stand ihrer Beratungen mit dem Betriebsrat darzulegen. Da die Klägerin mit dem Kündigungsschutzantrag obsiegt habe, sei sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiter zu beschäftigen. Der Vollstreckungsschutzantrag sei zurückzuweisen, weil die Beschäftigung der Klägerin keinen unwiederbringlichen Nachteil i.S.d. § 62 Abs.1 Satz 1 ArbGG darstelle. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 301 – 308 d. A.) verwiesen. Gegen das der Beklagten am 16.07.2015 zugestellte Urteil richtet sich die am 13.08.2015 bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingegangene Berufung, die die Beklagte mit einem am 16.09.2015 eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Beklagte und Berufungsklägerin hält die Kündigung weiterhin für rechtswirksam, insbesondere das Verfahren gemäß § 17 KSchG für ordnungsgemäß durchgeführt. Sie verweist darauf, die Massenentlassungsanzeige vorsorglich sowohl an die Agentur für Arbeit Berlin-Nord als auch an die Agentur für Arbeit C. gesandt zu haben, den Betriebsrat ausreichend unterrichtet, den Stand der Beratungen vollständig dargestellt und das Verfahren nach § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG durchgeführt zu haben. Die Klägerin könne auch keinen Nachteilsausgleich beanspruchen, da sie, die Beklagte, vor der Kündigung mit dem Betriebsrat in mehreren Sitzungen über einen Interessenausgleich verhandelt habe. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 22. Juni 2015, Az. 19 Ca 1898/15, abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin und Berufungsbeklagte nimmt die Klage mit dem der Beklagten mit Belehrung gemäß § 269 Abs. 2 Satz 4 ZPO am 29.10.2015 zugestellten Schriftsatz vom 22.10.2015 (Bl. 421 d.A.) hinsichtlich des Weiterbeschäftigungsantrags sowie der erstinstanzlich zu 3. und 4. gestellten Hilfsanträge zurück und beantragt zuletzt, die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass festgestellt wird, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristgerechte Kündigung der Beklagten vom 29.01.2015 nicht aufgelöst worden ist, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin als Schadensersatz nach den §§ 113 Abs. 3 BetrVG, 9, 10 KSchG einen Betrag zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und hält die Kündigung weiterhin für unwirksam, weil die Beklagte, so trägt die Klägerin vor, ihre Informations-, Beratungs- und Anzeigeverpflichtungen nicht erfüllt habe, insbesondere die Entscheidung der örtlich unzuständigen Arbeitsagentur vorsätzlich herbeigeführt habe, indem sie falsche Angaben über den Sitz des Betriebes gemacht habe. Die Beklagte habe die Gründe für die geplanten Entlassungen i.S.d. § 17 Abs.3a KSchG nicht dargelegt. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsbegründung vom 16.09.2015 (Bl. 358 – 394 d. A) der Berufungsbeantwortung vom 22.10.2015 (Bl. 411 – 422 d. A.) und der Schriftsätze der Beklagten vom 03.12.2015 und der Klägerin vom 10.12.2015 (Bl. 461 – 476, 495 - 506 d. A.) nebst Anlagen verwiesen.