Urteil
7 Sa 1586/15
LArbG Berlin-Brandenburg 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2015:1215.7SA1586.15.0A
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Leitsätze
1. Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach § 15 Abs 5 TzBfG entsteht nicht, wenn der Arbeitgeber nach Kenntnisnahme von der Fortsetzung der Tätigkeit des Arbeitnehmers der weiteren Erbringung der Arbeitsleistung unverzüglich widerspricht.(Rn.24)
2. Nach § 22 Abs 1 TzBfG können die Rechtfolgen des § 15 Abs 5 TzBfG zwar nicht vertraglich abbedungen werden. Der Widerspruch des Arbeitgebers gegen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses kann jedoch schon vor dem Ablauf der vereinbarten Befristung erklärt werden.(Rn.26)
3. Für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach § 15 Abs 5 TzBfG ist die tatsächliche Ausführung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung erforderlich. Die Einteilung des befristeten Mitarbeiters in einen Dienstplan nach dem Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnis genügt nicht.(Rn.30)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 16. Juli 2015 - 4 Ca 233/15 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach § 15 Abs 5 TzBfG entsteht nicht, wenn der Arbeitgeber nach Kenntnisnahme von der Fortsetzung der Tätigkeit des Arbeitnehmers der weiteren Erbringung der Arbeitsleistung unverzüglich widerspricht.(Rn.24) 2. Nach § 22 Abs 1 TzBfG können die Rechtfolgen des § 15 Abs 5 TzBfG zwar nicht vertraglich abbedungen werden. Der Widerspruch des Arbeitgebers gegen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses kann jedoch schon vor dem Ablauf der vereinbarten Befristung erklärt werden.(Rn.26) 3. Für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach § 15 Abs 5 TzBfG ist die tatsächliche Ausführung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung erforderlich. Die Einteilung des befristeten Mitarbeiters in einen Dienstplan nach dem Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnis genügt nicht.(Rn.30) I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 16. Juli 2015 - 4 Ca 233/15 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. 1. Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist von ihm fristgemäß und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO, § 66 Abs. 1 S. 1 und 2 ArbGG). Dabei war von einer Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 10.08.2015 auszugehen. Das datierte und unterschriebene Empfangsbekenntnis erbringt Beweis nicht nur für die Entgegennahme des darin bezeichneten Schriftstücks als zugestellt, sondern auch dafür, dass der darin genannte Zustellungszeitpunkt der Wirklichkeit entspricht (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 27. März 2001 – 2 BvR 2211/97 –, NJW 2001, 1563-1564). Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, das Empfangsbekenntnis mit dem Datum zu versehen, an dem er das zuzustellende Schriftstück mit dem Willen entgegengenommen hat, es zu behalten (BVerfG vom 27. März 2001 – 2 BvR 2211/97). Der Nachweis eines falschen Datums ist nicht schon aufgrund des unterschiedlichen Zugangs des Urteils bei der Beklagten in Leipzig am Donnerstag, den 6.August 2015 und bei dem Klägervertreter am Montag, den 10. August 2015 erbracht. Die Berufung des Klägers ist daher zulässig. 2. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis endete gemäß § 15 Abs. 1 TzBfG mit Ablauf des 13.01.2015. Weder gilt es nach § 15 Abs. 5 TzBfG als auf unbestimmte Zeit verlängert, noch haben die Parteien konkludent eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den 13.01.2015 hinaus vereinbart. 2.1 Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung, auf die das Berufungsgericht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG ausdrücklich Bezug nimmt, die auf den 13.01.2015 vereinbarte Befristung gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG auch ohne sachlichen Grund für rechtswirksam erachtet. Weder überschreitet die vereinbarte Dauer des Arbeitsverhältnisses den Zwei-Jahreszeitraum nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG noch verstoßen die arbeitsvertraglichen Regelungen gegen die Begrenzung der Verlängerungsmöglichkeiten nach § 14 Abs. 2 Satz 1, zweiter Halbsatz TzBfG. Der Zwei-Jahreszeitraum wurde auch nicht durch die Tätigkeit des Klägers am 14.01.2015 überschritten. Es fehlt dazu an einer zwischen den Parteien vereinbarten (befristeten) Verlängerung des Arbeitsverhältnisses. 2.2 Das Arbeitsverhältnis galt auch nicht nach § 15 Abs. 5 TzBfG als auf unbestimmte Zeit verlängert. Die Beklagte hat einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unverzüglich widersprochen. 2.2.1 Nach § 15 Abs. 5 TzBfG gilt ein Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn es nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird und der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch die Vertragsparteien im Sinne des § 15 Abs. 5 TzBfG ist ein Tatbestand des schlüssigen Verhaltens kraft gesetzlicher Fiktion, durch die ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen des vorangegangenen befristeten Arbeitsvertrages zustande kommt. Die Regelung beruht auf der Erwägung, die Fortsetzung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer mit Wissen des Arbeitsgebers sei im Regelfall der Ausdruck eines stillschweigenden Willens der Parteien zur Verlängerung des Arbeitsverhältnisses (BAG v. vom 11. Juli 2007 – 7 AZR 501/06 –, AP Nr. 2 zu § 15 TzBfG; 03.09.2003 – 7 AZR 106/03 – AP Nr. 1 zu § 15 TzBfG). Der Eintritt der in § 15 Abs. 5 TzBfG angeordneten Fiktion setzt voraus, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung bewusst und in der Bereitschaft fortsetzt, die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis weiter zu erfüllen. Der Arbeitnehmer muss die vertragsgemäßen Dienste nach Ablauf der Vertragslaufzeit tatsächlich ausführen (BAG v. 11. Juli 2007 – 7 AZR 501/06). Dabei genügt nicht jegliche Weiterarbeit des Arbeitnehmers. Diese muss vielmehr mit Wissen des Arbeitgebers selbst oder eines zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigten Vertreters erfolgen. Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach § 15 Abs. 5 TzBfG entsteht nicht, wenn der Arbeitgeber nach Kenntnisnahme von der Fortsetzung der Tätigkeit des Arbeitnehmers der weiteren Erbringung der Arbeitsleistung unverzüglich widerspricht. Der Widerspruch ist eine rechtsgeschäftliche empfangsbedürftige Willenserklärung. Er kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen, die Ausübung des Widerspruchsrechts ist an keine Form gebunden (vgl. BAG v. 11.07.2007 – 7 AZR 501/06 - AP Nr.12 zu § 57 HRG; 7 AZR 197/06 – in juris). Das Tatbestandsmerkmal “unverzüglich” iSd. § 15 Abs. 5 TzBfG verlangt vom Arbeitgeber keinen sofortigen Widerspruch nach der Kenntniserlangung von der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer. Ihm steht für die Reaktion auf die bekannt gewordene Weiterarbeit des Arbeitnehmers eine nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessende kurze Frist für die Ausübung des Widerspruchsrechts zur Verfügung, deren Länge von einer ggf. notwendigen Sachverhaltsaufklärung oder der Einholung von Rechtsrat abhängig ist (vgl. BAG v. 11.07.2007 – 7 AZR 501/06). Nach § 22 Abs. 1 TzBfG können die Rechtfolgen des § 15 Abs. 5 TzBfG zwar nicht vertraglich abbedungen werden. Der Widerspruch des Arbeitgebers gegen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses kann jedoch schon vor dem Ablauf der vereinbarten Befristung erklärt werden (vgl. BAG v. 11.07.2007 – 7 AZR 501/06). 2.2.2 Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall lassen sich die Voraussetzungen für eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach § 15 Abs. 5 TzBfG gerade nicht feststellen. Dabei kann noch zu Gunsten des Klägers unterstellt werden, die Personalabteilung bzw. zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigte Mitarbeiter der Beklagten hätten von der Weiterarbeit des Klägers am 14.01.2015 Kenntnis gehabt. Weiterhin kann noch zu Gunsten des Klägers unterstellt werden, er habe – ungeachtet des vorangegangenen Schreibens der Beklagten vom 14.10.2014 – seine Arbeitsleistung bewusst und in der Bereitschaft fortgesetzt, seinen Arbeitsvertrag zu erfüllen. Denn auch dann konnte es nicht zur Fiktion eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses nach § 15 Abs. 5 TzBfG kommen, weil die Beklagte einer solchen Fortsetzung unverzüglich, dh. ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB) widersprochen hat. Die Beklagte hat zum einen bereits mit Schreiben vom 14.10.2014, zum anderen noch gleich am folgenden Tag nach der tatsächlichen Tätigkeit des Klägers, mit Schreiben vom 15.01.2015 der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses widersprochen. Bereits in ihrem Schreiben vom 14.10.2014 hat die Beklagte hinreichend deutlich gegenüber dem Kläger zum Ausdruck gebracht, dass aus ihrer Sicht eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den 13.01.2015 nicht in Betracht kommt. Schon im Hinblick auf dieses Schreiben konnte der Kläger seine Einteilung im Dienstplan für den 14.01.2015 nicht als willentliche Aufforderung der Beklagten zur weiteren Erfüllung der vertraglichen Pflichten und damit zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verstehen. Darüber hinaus hat die Beklagte einen Tag nach der Tätigkeit des Klägers über das vertraglich vorgesehene Ende hinaus einer Fortführung des Arbeitsverhältnisses mit Schreiben vom 15.01.2015 widersprochen und den Kläger auch nicht weiter eingesetzt. Schneller musste der Widerspruch nicht erfolgen. Etwas anderes gilt nicht deshalb, weil der Kläger bereits zu einem früheren Zeitpunkt in den Dienstplan eingeteilt worden ist. Abgesehen davon, dass sich aus der Einteilung für einen Tag noch kein mutmaßlicher Wille der Parteien für den Eintritt der Fiktion ableiten lässt, kommt es auf die Einteilung in den Dienstplan für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht ausschlaggebend an. Erforderlich ist die tatsächliche Ausführung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung (BAG v. 11. Juli 2007 – 7 AZR 501/06). Dieser muss der Arbeitgeber unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern widersprechen. Das hat die Beklagte hier getan. 2.2.3 Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Dienstplaneinteilung für den 14.01.2015 auch nicht als konkludentes Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auszulegen. Einer solchen Auslegung steht ebenfalls bereits das Schreiben der Beklagten vom 14.10.2014 entgegen. Schon in Anbetracht dieses Schreibens konnte der Kläger seine Einteilung im Dienstplan für den 14.01.2015 redlicher Weise nicht als Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages verstehen. Insofern konnte dahin stehen, ob der Dienstplan von der für den Abschluss von Arbeitsverträgen zuständigen Personalabteilung in Leipzig erstellt worden ist. 2.3 Erweist sich die Befristung des Arbeitsverhältnisses als rechtswirksam und haben die Parteien keine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vereinbart, war die Klage insgesamt abzuweisen. 3. Die Berufung des Klägers ist zurückzuweisen, mit der Folge, dass er gemäß § 97 ZPO die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen hat. 4. Die Zulassung der Revision kam nicht in Betracht, da Gründe hierfür nicht vorliegen. Die Parteien streiten über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund Fristablaufs. Der Kläger ist auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 08.01./10.01.2013 nebst Änderungsvereinbarungen vom 25./29.09.2013, vom 10.12./13.12.2013 und vom 14./24.03.2014 bei der Beklagten als Kurierfahrer beschäftigt. Der Arbeitsvertrag vom 08.01./10.01.2013 war zunächst für die Zeit vom 14.01.2013 bis zum 13.01.2014 befristet. Mit Änderungsvereinbarung vom 25./29.09.2013 verlängerten die Parteien die Befristung bis zum 13.01.2015. Mit Schreiben vom 14.10.2014 informierte die Beklagte den Kläger, dass sein Arbeitsverhältnis am 13.01.2015 enden werde und ihm eine Folgetätigkeit nicht angeboten werden könne. Tatsächlich war der Kläger noch für den 14.01.2015 im Dienstplan eingeteilt und übte seine Tätigkeit an diesem Tag aus. Am 15.01.2015 erschien der Kläger erneut zur Arbeit, wurde aber von der Beklagten nicht eingesetzt und mit einem ihm am selben Tag ausgehändigten Schreiben darüber informiert, dass der Einsatz am 14.01.2015 ohne Kenntnis der Personalabteilung erfolgt sei und sie ausdrücklich einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses widerspreche. Mit der beim Arbeitsgericht am 07.01.2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum 13.01.2014 und verlangt seine Weiterbeschäftigung über den 13.01.2015 hinaus, u.a. mit der Begründung, er sei noch nach Fristablauf von der Beklagten beschäftigt worden. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.07.2015, auf dessen Tatbestand wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Befristung des Arbeitsverhältnisses sei nach § 14 Abs. 2 Satz 1, 2 TzBfG auch ohne sachlichen Grund rechtswirksam. Die Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses überschreite nicht den zulässigen Zwei-Jahreszeitraum. Die einvernehmliche Änderung der Arbeitsbedingungen während der Laufzeit des Vertrages sei befristungsrechtlich ohne Bedeutung. Die Unwirksamkeit folge auch nicht aus § 15 Abs. 5 TzBfG. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die für Personalentscheidungen zuständige Zentralabteilung Personal und Recht in Leipzig vor dem 15.01.2015 von der Tatsache Kenntnis erlangt habe, dass der Kläger am Vortag trotz des Ablaufs der arbeitsvertraglich vereinbarten Befristung noch im Dienstplan eingetragen gewesen sei und tatsächlich gearbeitet habe. Da die Beklagte aber darüber hinaus am 15.01.2015 der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses widersprochen habe, läge selbst dann, wenn von einer Kenntniserlangung der Beklagten von der Weiterbeschäftigung des Klägers bereits am 14.01.2015 auszugehen wäre, ein unverzüglicher Widerspruch im Sinne von § 15 Abs. 5 TzBfG vor. Gegen dieses Urteil, dessen Zustellung der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Empfangsbekenntnis für den 10.08.2015 bestätigte, richtet sich seine Berufung, die er mit einem beim Landesarbeitsgericht am 10.09.2015 eingegangenen Schriftsatz eingelegt und mit einem am Montag, den 12.10.2015 eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Der Kläger behauptet zur Begründung der Berufung, die in Leipzig ansässige Zentralabteilung Personal und Recht habe weit vor dem 14.01.2014 von dem Umstand Kenntnis erlangt, dass der Kläger in den Dienstplan eingetragen gewesen sei, da die Dienstpläne dem Betriebsrat von der in Leipzig ansässigen Abteilung Personal und Recht zugeleitet würden. Sie habe es dann pflichtwidrig unterlassen, den Kläger aus dem Dienstplan herauszunehmen. Insofern könne nicht auf eine Widerrufsfrist von bis zu einer Woche abgestellt werden. Jedenfalls aber sei seine Eintragung im Dienstplan als Angebot zum Abschluss eines Arbeitsvertrages anzusehen, das er mit seiner Weiterarbeit angenommen habe. Auf den Zugang der Annahmeerklärung komme es nach § 151 BGB nicht an. Der Kläger und Berufungskläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 16.07.2015, Az. 4 Ca 233/15 abzuändern und 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der Befristungsvereinbarung im Arbeitsvertrag nicht am 13.01.2015 geendet hat, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht. 2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht aufgrund anderer Beendigungstatbestände geendet hat, sondern über den 13.01.2015 hinaus ungekündigt fortbesteht. Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte hält die Berufung bereits für unzulässig. Es sei nicht glaubwürdig, dass dem Prozessbevollmächtigten des Klägers das Urteil erst am 10.08.2015 zugestellt worden sei, obwohl es der Beklagten in Leipzig bereits am 6.8.2015 zugestellt worden sei. Weiterhin bestreitet die Beklagte, von der tatsächlichen Tätigkeit des Klägers Kenntnis gehabt zu haben und rügt die Verspätung des diesbezüglichen Vorbringens des Klägers. Die Dienstpläne des Fuhrparks in Berlin würden direkt durch den zuständigen Teamleiter des Fuhrparks Berlin bzw. den in Berlin ansässigen stellvertretenden Zentralbereichsleiter Logistik an den Betriebsrat Berlin übersandt. Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Vorbringen in den mündlichen Verhandlungsterminen Bezug genommen.