Urteil
10 Sa 1300/15
LArbG Berlin-Brandenburg 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2015:1217.10SA1300.15.0A
8Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Ausbildungsbetrieb ist berechtigt, Auszubildende anzuweisen, ergänzende theoretische Kenntnisbögen auszufüllen.(Rn.41)
2. Die Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit ist im Regelfall nur zulässig, wenn das Ausbildungsziel konkret gefährdet ist.(Rn.46)
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 20. Mai 2015 - 8 Ca 308/15 teilweise abgeändert.
Die Klage wird auch abgewiesen, soweit der Kläger sich gegen die Wirksamkeit der Abmahnung vom 16. Dezember 2014 wegen Nichtbefolgung der Weisung des Vorgesetzten wendet.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 40% und die Beklagte zu 60%, die Kosten der Berufung tragen der Kläger zu 25% und die Beklagte zu 75%.
III.
Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 1.880,00 EUR festgesetzt.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Ausbildungsbetrieb ist berechtigt, Auszubildende anzuweisen, ergänzende theoretische Kenntnisbögen auszufüllen.(Rn.41) 2. Die Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit ist im Regelfall nur zulässig, wenn das Ausbildungsziel konkret gefährdet ist.(Rn.46) I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 20. Mai 2015 - 8 Ca 308/15 teilweise abgeändert. Die Klage wird auch abgewiesen, soweit der Kläger sich gegen die Wirksamkeit der Abmahnung vom 16. Dezember 2014 wegen Nichtbefolgung der Weisung des Vorgesetzten wendet. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 40% und die Beklagte zu 60%, die Kosten der Berufung tragen der Kläger zu 25% und die Beklagte zu 75%. III. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 1.880,00 EUR festgesetzt. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht im Sinne der §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Zivilprozessordnung (ZPO) eingelegt und begründet worden. II. Die Berufung ist zulässig, aber nur teilweise begründet, nämlich soweit sich die Beklagte gegen die Verurteilung zur Entfernung der Abmahnung vom 16. Dezember 2014 aus der Personalakte des Klägers wendet. 1. Die Anweisung der Beklagten an den Kläger, die ausbildungsbegleitenden Kenntnisbögen aus der Fachzeitschrift autoFACHMANN auszufüllen, war zulässig und wirksam. Denn entgegen der Ansicht des Klägers und des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung ist eine strikte Trennung zwischen theoretischer und praktischer Ausbildung weder gesetzlich vorgeschrieben noch sachlich geboten. 1.1 Wie die Beklagte zutreffend ausführt, gehört es zu den Aufgaben eines Ausbildungsbetriebes, das erlernte theoretische Wissen der Auszubildenden mit diesen praktisch zu überprüfen und umzusetzen. Die Kenntnisbögen sind unstreitig geeignet, den Wissensstand von Auszubildenden zu überprüfen. autoFACHMANN ist das monatlich erscheinende Ausbildungsjournal des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes für die gewerbliche Ausbildung der Kfz-Mechatroniker in Deutschland. Es richtet sich an Auszubildende und Ausbilder im Kfz-Gewerbe. Abgestimmt auf die offizielle Ausbildungsordnung, bietet das Fachmagazin für jedes Lehrjahr eigene Ausgaben mit abgeschlossenen Lerninhalten, Kenntnisnachweisen und offiziellen Berichtsheften zur Vorbereitung auf die Gesellenprüfung an. Die einzelnen Ausgaben werden jeweils ergänzt durch einen identischen Mantelteil aus Beiträgen rund um Automobil- und Werkstatttechnik. Nach § 13 Nr. 3 BBiG sind Auszubildende verpflichtet, den Weisungen zu folgen, die ihnen im Rahmen der Berufsausbildung von Ausbildenden oder anderen weisungsberechtigten Personen erteilt werden. Nach § 14 Abs. 2 BBiG dürfen Auszubildenden unter anderem die Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 BBiG gehört es unter anderem zu den Aufgaben des Ausbilders dafür zu sorgen, dass dem Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. Ziel der Berufsausbildung ist es, eine breit angelegte Grundbildung und die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen fachlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln (vgl. § 1 Abs. 2 u. 3 BBiG). Während sich Fertigkeiten auf manuelle Fähigkeiten im Umgang mit Werkstoffen u. ä. beziehen, erfassen Kenntnisse die theoretischen Hintergründe, die dem Auszubildenden den Umgang mit den Stoffen ermöglichen, für die er Fertigkeiten erwerben soll. Insoweit ergänzen sich Berufsschule und betriebliche Ausbildung (vgl. Leinemann/Taubert BBiG § 14 RN 5). Das Ausfüllen der Kenntnisbögen aus der Zeitschrift autoFACHMANN dient damit dem Ausbildungszweck. 1.2 Zwar ist in diesem Rechtsstreit unklar geblieben, ob die Beklagte den Kläger angewiesen hat, die Kenntnisbögen während der Arbeitszeit im Betrieb im Sozialraum auszufüllen. Eine entsprechende konkrete Weisung der Beklagten war von dieser nicht vorgetragen, aber trotz des umfangreichen Berufsschulunterrichts des Klägers verblieb sowohl im Rahmen der Nettoausbildungszeit wie auch der Bruttoaufenthaltszeit des Klägers (etwa im Rahmen der Freistunden) genügen Zeit, die etwa 30 Minuten monatlich für das Ausfüllen zu verwenden. Da der Kläger der mehrfachen Weisung der Beklagten nicht nachgekommen ist, durfte sie diesen gemäß § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB abmahnen. Insoweit war das arbeitsgerichtliche Urteil abzuändern. 2. Die auf die wiederholte Nichtbefolgung der Anweisung der Beklagten an den Kläger, die ausbildungsbegleitenden Kenntnisbögen aus der Fachzeitschrift autoFACHMANN auszufüllen, gestützte außerordentliche Kündigung war demgegenüber unwirksam. 2.1 Gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG kann ein Ausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden. Für den Ausbildenden gibt es nach Ablauf der Probezeit nur noch in diesem Fall eine Kündigungsmöglichkeit. Ein wichtiger Grund setzt in Anlehnung an § 626 BGB voraus, dass das Ausbildungsziel erheblich gefährdet (vgl. LAG Köln, Urteil vom 25. Juni 1987 – 10 Sa 223/87) und die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses unzumutbar ist (vgl. BAG, Urteil vom 22. Juni 1972 – 2 AZR 346/71). Dabei sind das Alter des Auszubildenden (ArbG Essen, Urteil vom 27. September 2005 – 2 Ca 2427/05) und der Ausbildungszweck des Vertragsverhältnisses zu berücksichtigen (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. März 1966 – 4 Sa 81/63). Wie bei der Kündigung von Arbeitsverhältnissen (vgl. BAG, Urteil vom 25. Oktober 2012 – 2 AZR 495/11) hat die Verhältnismäßigkeitsprüfung streng und unter Abwägung aller konkreten Umstände zu erfolgen. Pflichtverstöße sind nur unter erschwerten Bedingungen als unzumutbar für den Ausbildenden zu bewerten (LAG Köln, Urteil vom 8. Januar 2003 – 7 Sa 852/02). Damit ist der Prüfungsmaßstab im Vergleich zur außerordentlichen Kündigung im Arbeitsverhältnis verschärft (BAG, Urteil vom 10. Mai 1973 – 2 AZR 328/72). 2.2 Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs ist die außerordentliche Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht gerechtfertigt. Zwar hat der Kläger beharrlich die zulässigen Weisungen der Beklagten nicht befolgt. Die Nichtbefolgung der Weisung betraf aber allein die Überprüfung der Kenntnisse der theoretischen Hintergründe, die dem Kläger den Umgang mit den Gegenständen ermöglichen, für die er Fertigkeiten erwerben soll. Eine Überprüfung war der Beklagten auch auf anderem Wege im Rahmen der praktischen Ausbildung an den Kraftfahrzeugen möglich. Dass der Beklagten dieses unzumutbar gewesen wäre, hat sie nicht vorgetragen und war auch ansonsten nicht ersichtlich. Dass der Kläger durch die Nichtbefolgung der Weisungen der Beklagten bezüglich der Kenntnisbögen sein Ausbildungsziel nicht (mehr) erreichen konnte, war ebenfalls weder vorgetragen noch ansonsten ersichtlich. Die Nichtbefolgung der Weisungen betraf auch nicht im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen oder einschlägiger Unfallverhütungsvorschriften einen Bereich der Eigen- oder Fremdgefährdung im Werkstattbereich bzw. im sonstigen Ausbildungsbetrieb, sondern sollte der Beklagten nur ermöglichen, relativ einfach den Kenntnisstand des Klägers zu erfahren. All dieses veranlasste die Kammer, das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur außerordentlichen Kündigung des Ausbildungsverhältnisses der Parteien nicht anzunehmen. III. Die Kostenentscheidung folgt § 64 Abs.6 ArbGG in Verbindung mit § 92 Abs. 1 ZPO. Die Parteien haben entsprechend ihrem Obsiegen und Unterliegen die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz bzw. des Berufungsverfahrens zu tragen. Soweit in der Tenorierung unter II. nur „die Kosten des Rechtsstreits“ genannt sind, handelt es sich um eine versehentliche Auslassung, offensichtlich sind die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz gemeint. Die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG kam nicht in Betracht, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Der Kläger ist 20 Jahre alt (geb. …. 1995) und war seit dem 1. August 2012 bei der Beklagten als Auszubildender zum Kfz-Mechatroniker mit einer Ausbildungsvergütung von zuletzt 470,-- EUR monatlich beschäftigt. Das Ausbildungsende ist für den 31. Januar 2016 vorgesehen. Den Ausbildungsvertrag hatte neben dem Kläger nur dessen Mutter unterzeichnet. Der Kläger besucht keine klassische Berufsschule, sondern die gymnasiale Oberstufe an einem Oberstufenzentrum (OSZ …) in B.. Dort nimmt er an einem sogenannten doppelqualifizierenden Bildungsgang teil. Der Unterrichtsbesuch erfolgt blockweise und dann jeweils von Montag bis Freitag jeweils ab 8:00 Uhr. Die Nettoausbildungszeit (exklusive Pausen und Freistunden) beträgt Montag bis Mittwoch jeweils 7,5 Stunden, Donnerstag und Freitag jeweils 6 Stunden. Die Bruttoaufenthaltszeit beträgt montags und mittwochs jeweils 9 Stunden, dienstags 10 Std. 50 Min. und donnerstags und freitags jeweils 7 Std. 10 Min. Außerhalb der Unterrichtszeit hat der Kläger für die Schule Hausaufgaben zu erledigen und sich auf Klausuren vorzubereiten. Die Fahrzeit zwischen dem Betrieb der Beklagten und dem OSZ beträgt nach unbestrittenem Vortrag des Klägers 1 Std. 11 Minuten. Nach § 3 Ziffer 7 des Ausbildungsvertrages hat sich der Kläger verpflichtet, einen vorgeschriebenen schriftlichen Ausbildungsnachweis ordnungsgemäß zu führen und regelmäßig vorzulegen. Mit einem Aushang teilte die Beklagte mit, dass die Berichtshefte jeweils zum Monatsende dem Vorgesetzten vorgelegt werden müssten. Nach § 2 Ziffer 6 ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den schriftlichen Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) der für die Berufsausbildung verlangt wird, kostenfrei auszuhändigen und die ordnungsgemäße Führung durch regelmäßige Abzeichnung zu überwachen. Die Beklagte wies den Kläger an, als betriebsbegleitende Maßnahme des überbetrieblichen Ausbildungsplans die Kenntnisnachweise des dem Kläger zur Verfügung gestellten Ausbildungsmaterials in der Fachzeitschrift „Autofachmann“, bei denen es sich zumeist um sogenannte Multiple-Choice-Aufgaben handelte, auszufüllen und in entsprechender Reihenfolge zum sogenannten Berichtsheft beizuordnen. In der Anhörung des Betriebsrates zur beabsichtigten Kündigung des Klägers führte die Beklagte aus, dass der Kläger dieses im ersten Jahr gemacht habe, ab dem Heft 11./12. des 1. Ausbildungsjahres bis einschließlich Heft 6 des 3. Ausbildungsjahres zwar die Kenntnisnachweise abgeheftet aber nicht mehr ausgefüllt habe. Ein Kenntnisnachweis (08. für das 2. Ausbildungsjahr) fehle ganz. In einer E-Mail vom 22. September 2014 teilte Herr R. M., der Vater des Klägers, unter dem Betreff „Besprechung am 19.09.2014“ u.a. mit: 3. Autofachmann In unserem letzten Gespräch stellte Hr. S. die regelmäßige Aushändigung der Fachzeitschrift „autoFACHMANN“ an … als besondere freiwillige Leistung des Unternehmens dar. Dies biete die Möglichkeit einer sinnvollen „Zusatzqulifikation“ und die Bearbeitung der Kenntnisbögen i.d.R. außerhalb der regelmässigen Arbeitszeit werde seinerseits wärmstens empfohlen. Eine Anleitung oder Überprüfung dieser „optionalen“ Leistungen durch ihn lehnte Hr. S. auf mein Nachfragen ab. … Offensichtlich soll hier „autoFACHMANN“ die Rolle Ihres Ausbildungsleiters übernehmen. Ich betrachte das als unzulässige Delegation der grundlegenden Pflichten des Ausbildungsleiters auf den Auszubildenden, der sich in dieser von Herrn S. vorgeschlagenen und von Ihnen mitgetragenen Konstellation eigenverantwortlich, freiwillig und auch noch außerhalb der offiziellen Ausbildungszeit selbst ausbilden soll. Damit wir uns nicht falsch verstehen: „autoFACHMANN“ ist ganz sicher eine gute und sinnvolle Ergänzung zu der durch Ihren Betrieb durchzuführenden Ausbildung, ganz sicher aber kein Ersatz! Solange kein dezidierter betrieblicher Ausbildungsplan vorliegt, ist eine den Anforderungen des BBiG genügende Ausbildung schlicht unmöglich! Zwischen Herrn R. M. und Mitarbeitern der Beklagten gab es in der zweiten Jahreshälfte 2014 und Anfang 2015 zahlreiche mündliche und schriftliche Auseinandersetzungen über die Berufsausbildung des Klägers. Unter dem 16. Dezember 2014 mahnte die Beklagte den Kläger einerseits wegen „Fernbleibens von der betrieblichen Ausbildung“ ab. In einer weiteren Abmahnung vom selben Tag beanstandete die Beklagte das Führen des Berichtshefts. Konkret ist in der Abmahnung aufgeführt: Am 20. Oktober 2014 wurden Sie schriftlich von uns aufgefordert, den kompletten Ausbildungshefter für die bis dahin gegebenen 26 Ausbildungsmonate inclusive Kenntnisnachweisen vorzulegen. Am 14. November 2014 wurden Sie von Herrn S. nochmals auf Ihre Pflichten hingewiesen. Entgegen dieser ausdrücklichen Weisung haben Sie erneut die Kenntnisnachweise der Fachzeitschrift „Autofachmann“ nicht ordnungsgemäß bearbeitet und in entsprechender Reihenfolge abgelegt. Durch den Serviceleiter S. wurden Sie zur Vorlage des ordnungsgemäß geführten Ausbildungshefters zum 01. Dezember 2014 aufgefordert. Sie übergaben den Ausbildungshefter, die Kenntnisnachweise sind nicht ordnungsgemäß ausgefüllt und abgelegt. Unter dem 15. Januar 2015 erhielt der Kläger eine weitere Abmahnung. Dort ist ausgeführt: zu ihren vertraglich festgehaltenen Pflichten als Auszubildender gehört nach § 4 Ziff. 7, das Berichtsheft, den vorgeschriebenen schriftlichen Ausbildungsnachweis ordnungsgemäß zu führen und regelmäßig vorzulegen. Die Weisungen des Vorgesetzten zur regelmäßigen Vorlage steht auf dem von Ihnen zur Kenntnis zu nehmenden Schichtenplan. Auf diesem Schichtenplan hat Ihr Vorgesetzter angewiesen: „Die Berichtshefte und Arbeitskarten sind bis 30.12.2014 beim Serviceleiter abzugeben.“ Ihr Vorgesetzter und Serviceleiter P. S. hat Sie zudem am 02. Januar 2015 aufgefordert, das ordnungsgemäß geführte Berichtsheft unverzüglich vorzulegen, da Sie Ihrer Pflicht zuwider nicht zum Ende Dezember 2014 das Berichtsheft Ihrem Vorgesetzten vorlegten. Dieser Pflicht sind Sie trotz mündlicher Aufforderung durch Herrn S. nicht nachgekommen. Mit Schreiben vom 6. Februar 2015, dem Kläger am selben Tag zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich mit sofortiger Wirkung, nachdem der Betriebsrat der Kündigung zugestimmt hatte. Der Kläger meint, dass kein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vorliege. Herr S. habe am 28. August 2014 ausdrücklich erklärt, dass die Aushändigung der Zeitschrift eine freiwillige Leistung der Beklagten darstelle, durch die sich der Kläger zusätzlich qualifizieren könne. Der Kläger habe sich nicht rechtswidrig verhalten. Freiwillige Zusatzaufgaben könnten nicht verbindlicher Bestandteil der Ausbildung sein. Damit unterfielen sie nicht dem Direktionsrecht der Beklagten. Die Beklagte führt aus, dass der Kläger Weisungen seines Ausbilders nicht Folge geleistet habe. In den Jahren 2012 und 2013 sei der Kläger den Weisungen pflichtgemäß nachgekommen. Ab etwa Mitte 2014 habe der Kläger weder die Berichtshefte noch die Kenntnisnachweise regelmäßig ausgefüllt und vorgelegt. Nach einem Gespräch zwischen dem Kläger und dem Serviceleiter S. sei der Kläger der Pflicht aber wieder nachgekommen. Bis Ende Dezember 2014 habe er aber das Berichtsheft im Dezember 2014 nicht vorgelegt. In der Folge der Auseinandersetzung zwischen Herrn Rainer M. und der Beklagten habe der Kläger die Kenntnisnachweise im Original entnommen und lediglich Kopien eingefügt. Die Beklagte meint, dass der Kläger für die Zeit der Berufsschule von der praktischen Ausbildungszeit freigestellt sei. An den Berufsschultagen müsse der Kläger eigentlich nach dem Unterricht noch im Betrieb erscheinen. Da er dieses nicht mache, könne er in dieser Zeit die Kenntnisnachweise ausfüllen. Denn die Unterrichtszeit des Klägers habe wöchentlich lediglich 34,5 Stunden umfasst. Somit habe der Kläger wöchentlich 2,5 bzw. monatlich 10,83 Stunden Zeit gehabt, die Kenntnisnachweise auszufüllen. Das Ausfüllen während der Arbeitszeit sei ihm auch zu keiner Zeit untersagt worden. Im Gütetermin habe Herr R. M. der Beklagten unter Vorlage einer unter Umständen vom Kläger unterzeichneten Vollmacht eine außerordentliche Eigenkündigung des Klägers angedroht. Deshalb sei das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage zweifelhaft. Mit Urteil vom 20. Mai 2015 hat das Arbeitsgericht Potsdam der Klage stattgegeben. Zur Begründung führte es aus, dass das Ausfüllen von Fragebögen in einer bestimmten Autozeitschrift kein Bestandteil der Ausbildungsordnung von Kfz-Mechatronikern sei. Jedenfalls sei aber eine solche Kündigung unverhältnismäßig, da die Beklagte mit der Abmahnung vom 16. Dezember 2014 den Eindruck vermittelt habe, das Nichtausfüllen der Nachweise über einen längeren Zeitraum zu dulden. Der wahre Kündigungsgrund sei für die Kammer das massive Einmischen des Vaters des Klägers in das Ausbildungsverhältnis. Es sei zwar menschlich verständlich, dass die Beklagte sich nicht mehr zeitaufwändig mit den Vorwürfen des Vaters des Klägers habe auseinandersetzen wollen, aber er habe nicht in Vertretung des Klägers gehandelt, sondern sich ein Vertretungsrecht nur angemaßt. Demgemäß bestehe auch ein Anspruch auf Entfernung der Abmahnung vom 16. Dezember 2014 wegen Nichtbefolgens von Weisungen. Denn es liege kein Pflichtenverstoß des Klägers vor. Gegen dieses den Beklagtenvertretern am 8. Juli 2015 zugestellte Urteil legten diese am 30. Juli 2015 Berufung ein und begründeten diese am 8. September 2015. Die Beklagte meint, dass der Kläger für die Klage kein Rechtsschutzbedürfnis besitze. Denn der Kläger bestreite die Berechtigung der Beklagten zur Ausbildung, sein Vater habe beim Land Brandenburg ein Verfahren zur „Untersagung des Einstellens und Ausbildens von Auszubildenden wegen eventueller mangelnder Eignung der Ausbildungsstelle bzw. Fehlens der fachlichen oder persönlichen Eignung der Ausbilder“ eingeleitet. Wenn er aber einerseits selbst meine, dass im Betrieb der Beklagten eine ordnungsgemäße Ausbildung nicht stattfinden könne, könne er andererseits auch nicht verlangen, dort weiter ausgebildet zu werden. Die Feststellung des Arbeitsgerichts, dass die Kündigung wegen der massiven Einmischung des Vaters des Klägers ausgesprochen worden sei, sei haltlos und falsch. Kündigungsgrund sei die vorsätzliche Weigerung des Klägers zur Beachtung einer Weisung seines Vorgesetzten gewesen. Streitig sei, ob der Vorgesetzte diese Weisung habe erteilen dürfen. Das Arbeitsgericht unterstelle die abstrakte losgelöste Nichtausfüllung von Kenntnisnachweisen. Dazu habe es aber zuvor Gespräche, eine Ermahnung am 2. Januar 2015 sowie eine Abmahnung vom 15. Januar 2015 gegeben. Dem Kläger sei die Zeitschrift autoFACHMANN im Betrieb übergeben worden. Dazu sei er angewiesen worden, die Kenntnisnachweise auszufüllen und regelmäßig mit den Berichtsheften vorzulegen. Der Geschäftsführer der Beklagten habe dem Kläger eindeutig mitgeteilt, dass das Ausfüllen der Fragebögen während der Ausbildungszeit im Sozialraum zu erfolgen habe. Allerdings sei der Kläger auch nach der Berufsschule der Pflicht zur praktischen Ausbildung im Betrieb nicht nachgekommen, so dass deshalb mehrere Stunden Zeit zum Ausfüllen der Kenntnisnachweise gewesen wäre. Die Kenntnisnachweise würden auch nicht lediglich den Berufsschulunterricht ergänzen, sondern würden die theoretischen Kenntnisse prüfen und damit Grundlagen der praktischen Ausbildung darstellen. Der Vorsitzende erster Instanz habe in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass aufgrund der Dualität des Ausbildungssystems in Deutschland der theoretische Teil der Berufsausbildung allein bei der Berufsschule liege und der Ausbildungsbetrieb für die praktische Ausbildung zuständig sei. Deshalb dürften auch nur zu diesem Teil Weisungen erteilt werden. Diese Auffassung übersehe das Zusammenwirken zwischen theoretischer und praktischer Ausbildung. Auch wenn die Ausbildung im dualen System erfolge sei sie dennoch einheitlich gestaltet. Die Kündigung sei nicht unverhältnismäßig. Ihr seien abgestufte Maßnahmen vorausgegangen. Die Weisung sei rechtmäßig gewesen und die vorsätzliche Nichtbeachtung ziehe die Kündigung nach sich. Das Ausfüllen der Kenntnisnachweise sei nicht als freiwillig gegenüber dem Vater des Klägers erklärt worden. der Kläger selbst habe erklärt, dass es lediglich ca. 30 Minuten in Anspruch nehme. Die Gestaltung des Sozialraums hinsichtlich Größe und Beleuchtung auch mit Tageslicht sei für das Ausfüllen der Kenntnisnachweise zumutbar. Die Beklagte habe dem Kläger persönlich den ergänzten Ausbildungsrahmenplan bezüglich der betrieblichen Ausbildung übergeben. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Potsdam vom 20. Mai 2015 - 8 Ca 308/15 die Klage vollumfänglich abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Der Kläger erwidert, dass die in der mündlichen Verhandlung des Arbeitsgerichts erörterte Differenzierung zwischen theoretischer und praktischer Ausbildung im dualen Ausbildungssystem dazu führe, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, Weisungen zum theoretischen Unterricht zu erteilen. Es habe sich aber auch um Hausaufgaben gehandelt. Im Betrieb sei während der regulären Tätigkeit in der Werkstatt keine Zeit für ein Ausfüllen der Fragebögen gewesen. Dieses im Pausenraum zu erledigen, sei im Übrigen nicht zumutbar. Ein betrieblicher Ausbildungsplan, der etwa dieses ausfüllen beinhalte, liege nicht vor. Der ausbildungsrahmenplan sei nicht ausreichend, da dieser nicht auf die individuellen betrieblichen Gelegenheiten eingehen könne. Auch habe die Beklagte das Ausfüllen der Bögen gegenüber dem Vater des Klägers als freiwillig dargestellt. Letztlich verstoße die Kündigung gegen § 612a BGB, da die Kündigung die Reaktion darauf gewesen sei, dass der Kläger bzw. sein Vater für ihn seine Rechte aus dem Ausbildungsverhältnis eingefordert habe. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsbegründung der Beklagten vom 8. September 2015, die Schriftsätze der Beklagten vom 21. und 30. Oktober 2015 sowie den vorgetragenen Inhalt der Berufungserwiderung des Klägers vom 12. Oktober 2015, seinen Schriftsatz vom 26. November 2015 und das Sitzungsprotokoll vom 3. Dezember 2015 Bezug genommen.