Beschluss
6 Ta 2302/15
LArbG Berlin-Brandenburg 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2016:0105.6TA2302.15.0A
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Leitsätze
1. Die Aufhebung einer Prozesskostenhilfebewilligung im Nachprüfungsverfahren wegen einer nicht unverzüglichen Mitteilung einer geänderten Anschrift der PKH-Partei ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Pflichtverletzung "absichtlich" oder aus "grober Nachlässigkeit" erfolgte.(Rn.10)
(Rn.11)
2. Eine grobe Nachlässigkeit liegt nicht schon allein deshalb vor, weil die PKH-Partei trotz entsprechender Belehrung im PKH-Formular die Mitteilung schlicht vergessen hat (vgl. LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.06.2015 - 4 Ta 8/15; LAG Köln, Beschluss vom 14.09.2015 - 4 Ta 285/15).(Rn.13)
3. Das Gericht hat der PKH-Partei die grobe Nachlässigkeit, nicht die PKH-Partei dem Gericht das Fehlen einer groben Nachlässigkeit nachzuweisen (vgl. LAG Köln, Beschluss vom 22.09.2015 - 1 Ta 294/15).(Rn.12)
Tenor
I. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Cottbus, Kammern Senftenberg, vom 20. Oktober 2015 - 12 Ca 10367/14 wird aufgehoben.
II. Die Sache wird zur Prüfung und Entscheidung im Überprüfungsverfahren nach § 120a Abs. 1 ZPO an das Arbeitsgericht Cottbus, Kammern Senftenberg, zurückverwiesen
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Aufhebung einer Prozesskostenhilfebewilligung im Nachprüfungsverfahren wegen einer nicht unverzüglichen Mitteilung einer geänderten Anschrift der PKH-Partei ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Pflichtverletzung "absichtlich" oder aus "grober Nachlässigkeit" erfolgte.(Rn.10) (Rn.11) 2. Eine grobe Nachlässigkeit liegt nicht schon allein deshalb vor, weil die PKH-Partei trotz entsprechender Belehrung im PKH-Formular die Mitteilung schlicht vergessen hat (vgl. LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.06.2015 - 4 Ta 8/15; LAG Köln, Beschluss vom 14.09.2015 - 4 Ta 285/15).(Rn.13) 3. Das Gericht hat der PKH-Partei die grobe Nachlässigkeit, nicht die PKH-Partei dem Gericht das Fehlen einer groben Nachlässigkeit nachzuweisen (vgl. LAG Köln, Beschluss vom 22.09.2015 - 1 Ta 294/15).(Rn.12) I. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Cottbus, Kammern Senftenberg, vom 20. Oktober 2015 - 12 Ca 10367/14 wird aufgehoben. II. Die Sache wird zur Prüfung und Entscheidung im Überprüfungsverfahren nach § 120a Abs. 1 ZPO an das Arbeitsgericht Cottbus, Kammern Senftenberg, zurückverwiesen I. Mit der sofortigen Beschwerde wendet sich die Klägerin (Prozesskostenhilfepartei (PKH-Partei) gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung im Nachprüfungsverfahren. Die von Anfang an anwaltlich vertretene PKH-Partei beantragte für ihre Kündigungsschutzklage vom 26.06.2014 beim Arbeitsgericht Cottbus Prozesskostenhilfe (PKH). Dazu füllte sie das Formular zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aus, das unter "K" vor dem Unterschriftsfeld die Belehrung enthält, dass die PKH-Partei verpflichtet ist, Änderungen der Wohnanschrift unverzüglich mitzuteilen. Durch Beschluss des Arbeitsgerichts Cottbus, Kammern Senftenberg (im Folgenden: ArbG Cottbus), vom 18.07.2014 wurde der PKH-Partei Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt. Mit Schreiben vom 29.09.2014 (Bl. 21 Rücks.) wurde die PKH-Partei noch einmal über ihre Mitteilungspflichten, darunter auch über die Pflicht, eine Änderung der Anschrift mitzuteilen, informiert. Mit Schreiben vom 04.08.2015 (Bl. 22 Rücks.) wurden die Prozessbevollmächtigten der PKH-Partei aufgefordert, eine aktuelle Erklärung zu den Vermögensverhältnissen der PKH-Partei zuzusenden. Mit Schreiben vom 04.09.2015 (Bl. 25) wurden die Prozessbevollmächtigten der PKH-Partei diesbezüglich unter Fristsetzung bis zum 18.09.2015 angemahnt. Mit Beschluss vom 20.10.2015 hob das ArbG Cottbus den Beschluss auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 18.07.2014 auf (Bl. 28). Dies unter Berufung auf § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO i.V.m. § 124 Abs. 1 Ziffer 2 ZPO. Der Aufhebungsbeschluss wurde den Prozessbevollmächtigten der PKH-Partei gegen Empfangsbekenntnis zugestellt, der PKH-Partei formlos. Der Brief konnte der Klägerin unter der alten Anschrift nicht zugestellt werden und kam mit der Angabe der neuen Anschrift der Klägerin zurück (Bl. 30). Mit Schriftsatz vom 23.11.2015 (Bl. 31), bei Gericht eingegangen am 23.11.2015, legte der Prozessbevollmächtigte der PKH-Partei gegen den Aufhebungsbeschluss vom 20.10.2015 "sofortige Beschwerde" ein und legte eine neue Erklärung der PKH-Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom "23.09.2015" anbei (Bl. 35 ff.). Aus dieser Erklärung geht u.a. hervor, dass die PKH-Partei am 05.02.2015 ihr drittes Kind geboren hat. Nach dem als Anlage beigelegtem Mietvertrag vom 26.01.2015 hatte die Klägerin für die Zeit ab dem 01.04.2015 eine neue Wohnung angemietet. Dies ohne das Gericht darüber zu informieren. Mit Beschluss vom 21.12.2015 (Bl. 61 f.) half das ArbG Cottbus der sofortigen Beschwerde nicht ab. Dies mit der Begründung, dass der PKH-Beschluss gemäß den §§ 120a Abs. 2 i.V.m. § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO aufzuheben sei, da die hinreichend belehrte PKH-Partei ihre neue Anschrift nicht "unverzüglich" dem Gericht mitgeteilt habe. II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Die Sache ist zur Sachentscheidung zurück zu verweisen. 1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 und 2, 569 Abs. 1 und 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. 2. Die sofortige Beschwerde ist begründet. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Prozesskostenhilfe gemäß §§ 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO i. V. m. § 120a Abs. 2 S. 1 ZPO sind nicht erfüllt. 2.1 Es kann offen bleiben, ob der Beschluss des ArbG Cottbus nicht schon deshalb aufzuheben ist, weil der PKH-Partei kein ausreichendes rechtliches Gehör gewährt wurde. Schließlich wurde die Nichtabhilfe mit der Verletzung der Mitteilungspflicht gemäß § 120a Abs. 2 S. 1 ZPO begründet, wovon beim Aufhebungsbeschluss noch keine Rede war. 2.2 Es kann auch offen bleiben, ob die Mitteilungspflicht bezüglich der Anschrift nach § 120a Abs. 2 S. 1 ZPO bei anwaltlich vertretenen Parteien nicht gilt (so LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.07.2015 – 21 Ta 975/15 – juris Rn. = EzA-SD 2015, Nr. 16, 15 Ls. = jurisPR-ArbR 38/2015, Anm. 6 (insoweit ablehnend Maul-Sartori); offenlassend LAG Köln, Beschluss vom 22.09.2015 – 1 Ta 294/15 – juris Rn. 4). 2.3 Es bedarf auch keiner Feststellung der Kausalität (vgl. Groß in: Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe, 12. Aufl. 2014, § 124 ZPO, Rn. 36; Kießling, in: Saenger, ZPO, 6. Aufl. 2015, § 124 Rn. 10), d.h. der Feststellung, ob bei rechtzeitiger Mitteilung sich zu Gunsten der Staatskasse etwas an der Bewilligung der Prozesskostenhilfe geändert hätte. 2.4 Die Mitteilung der neuen Anschrift erfolgte auch nicht unverzüglich. Sie erfolgte seitens der Klägerin im Grunde gar nicht. "Unverzüglich" heißt zwar nicht "sofort", sondern "ohne schuldhaftes Zögern. Spätestens ab zwei Monate (so der Fall in LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.03.2015 – 17 Ta 2/15 –, juris Rn. 14), möglicherweise ab ein bis zwei Wochen (so Groß in: Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe, 12. Aufl. 2014, § 124 ZPO, Rn. 22) ist eine Unverzüglichkeit zu verneinen. 2.5 Die Nichtmitteilung erfolgt jedoch nicht "absichtlich oder "aus grober Nachlässigkeit". 2.5.1 Dieses Schulderfordernis bezieht sich auch auf die Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung einer Anschriftenänderung (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.09.2015 – 5 Ta 147/15 – juris Rn. 13; LAG Köln, Beschluss vom 02.07.2015 – 11 Ta 164/15 –, juris Rn. 3; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.06.2015 – 4 Ta 8/15 –, juris; Maul-Sartori, jurisPR-ArbR 38/2015 Anm. 6; a.A. u.a. Fischer, in: Musielak, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 124 Rn. 8a). Dies folgt schon aus dem Wortlaut und aus dem Sanktionscharakter des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. 2.5.2 Das grobe Fehlverhalten ist der PKH-Partei nachzuweisen. Die Umstände, aus denen Vorsatz oder grobe Nachlässigkeit abgeleitet werden können, sind von dem Gericht festzustellen, denn eine besondere Verpflichtung der PKH-Partei, das "fehlende" Verschulden gegenüber dem Gericht darzulegen und nachzuweisen, ist der gesetzlichen Regelung nicht zu entnehmen (LAG Köln, Beschluss vom 22.09.2015 – 1 Ta 294/15 – juris Rn. 7 m.w.N.). Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe darf nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nur aufgehoben werden, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung gegeben sind. Zweifel stehen der Aufhebung entgegen und gehen nicht zu Lasten der PKH-Partei (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.07.2015 – 21 Ta 975/15 – juris Rn. 15 m.w.N.; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.09.2015 – 5 Ta 147/15 – juris Rn. 14). 2.5.3 Eine Belehrung über die Mitteilungspflicht ist notwendige Bedingung für einen Aufhebungsbeschluss. Sie ist aber nicht hinreichend, um bei objektiver Verletzung der Mitteilungspflicht eine "grobe Nachlässigkeit" zu bejahen oder zu vermuten (Maul-Sartori, jurisPR-ArbR 38/2015 Anm. 6; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.06.2015 – 4 Ta 8/15 –, juris 23 und Ls.). "Es bedarf vielmehr weiterer tatsächlicher Anhaltspunkte für die Annahme einer groben Nachlässigkeit" (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.06.2015 – 4 Ta 8/15 –, juris Ls.). Auch die hier gegebene zweifache Belehrung der PKH-Partei ändert daran nichts. Ein schlichtes Vergessen der Mitteilung ist - trotz vorheriger Belehrung - noch keine grobe Nachlässigkeit (LAG Köln, Beschluss vom 02.07.2015 – 11 Ta 164/15 –, juris Ls.; LAG Köln, Beschluss vom 14.09.2015 – 4 Ta 285/15 – juris Rn. 4). „Dass im Falle eines Umzugs die eine oder andere Stelle bei der Mitteilung der Anschriftenänderung übersehen wird, ist ein weit verbreitetes Phänomen. Nur wer sich dem Überprüfungsverfahren absichtlich entziehen will oder seine Sorgfaltspflichten in besonders grobem Maße verletzt, verdient die vorgesehene scharfe Sanktion" (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.06.2015 – 4 Ta 8/15 –, juris Rn. 18 m.w.N.; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.09.2015 – 5 Ta 147/15 – juris Rn. 14). Wurde die Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt, so ist die PKH-Gewährung auch typischerweise gerade nicht "dauerpräsent" (vgl. LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.06.2015 – 4 Ta 8/15 –, juris Rn. 23). Dies gilt umso mehr, wenn die PKH-Partei, wie hier, drei Kinder, darunter ein gerade erst geborenes, zu betreuen hat. 2.5.4 Dass damit eine grobe Nachlässigkeit bei einer nicht unverzüglichen Feststellung einer Anschriftenmitteilung häufig nicht feststellbar sein wird (so Kratz, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 18. Edition (Stand: 01.09.2015), § 124 ZPO Rn. 23a; Maul-Sartori, jurisPR-ArbR 38/2015 Anm. 6) - jedenfalls im Fall einer ratenlosen PKH-Gewährung und ohne Hinzutreten weiterer Umstände -, liegt in der Natur des gesetzlichen Verschuldenserfordernisses. 2.5.5 Liegen die Voraussetzungen des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht vor, stellt sich die Frage nach dem "gebundenen Ermessen" des Gerichts und nach dem Vorliegen eines "atypischen Falls" erst gar nicht (vgl. dazu LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.03.2015 – 17 Ta 2/15). 3. Das Arbeitsgericht hat nunmehr gemäß §§ 572 Abs. 3 ZPO, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO im Hinblick auf die aktualisierte Erklärung der Klägerin hinsichtlich ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu prüfen, ob eine Änderung der Bewilligung gemäß § 120 a Abs. 1 Satz 1 ZPO wegen einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlich ist. 4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 11a Abs. 1 ArbGG, § 127 Abs. 4 ZPO). 5. Der Beschluss ist unanfechtbar. Die PKH-Partei ist nicht beschwert, die Staatskasse nicht beschwerdeberechtigt, § 127 Abs. 3 ZPO (vgl. Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 127 ZPO Rn. 27 m.w.N.).