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Urteil

15 Sa 1415/15

LArbG Berlin-Brandenburg 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2016:0106.15SA1415.15.0A
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Leitsätze
1. Beruft sich die Klägerseite auf einen für sie günstigen Umstand (hier: Verwendung von fiktiven Werklohnrechnungen zur Abdeckung von Schwarzlohnzahlungen) in Form eines Geständnisses der Gegenseite in einem Strafprozess, dann gehört es zum substantiierten Gegenvortrag, die Widersprüche zwischen dem behaupteten rechtstreuen Verhalten und dem Geständnis zu erklären.(Rn.17) 2. Der Hinweis, ein Geständnis beruhe auf Absprachen in einem Strafprozess, hat nicht zum Ergebnis, dass eine solche Aussage unzutreffend ist (im Anschluss an BAG, 14.12.2011- 10 AZR 517/10).(Rn.17)
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 09.07.2015 - 66 Ca 60057/15 - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 326.658,50 € (dreihundertsechsundzwanzigtausendsechshundertachtundfünfzig 50/100) zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits der I. Instanz bei einem Streitwert von 637.140,00 € haben die Beklagte zu 51 % und der Kläger zu 49 % zu tragen. Die Kosten der II. Instanz haben bei einem Streitwert von 627.300,00 € der Beklagte zu 52 % und der Kläger zu 48 % zu tragen. IV. Die Revision wird für die Parteien nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beruft sich die Klägerseite auf einen für sie günstigen Umstand (hier: Verwendung von fiktiven Werklohnrechnungen zur Abdeckung von Schwarzlohnzahlungen) in Form eines Geständnisses der Gegenseite in einem Strafprozess, dann gehört es zum substantiierten Gegenvortrag, die Widersprüche zwischen dem behaupteten rechtstreuen Verhalten und dem Geständnis zu erklären.(Rn.17) 2. Der Hinweis, ein Geständnis beruhe auf Absprachen in einem Strafprozess, hat nicht zum Ergebnis, dass eine solche Aussage unzutreffend ist (im Anschluss an BAG, 14.12.2011- 10 AZR 517/10).(Rn.17) I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 09.07.2015 - 66 Ca 60057/15 - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 326.658,50 € (dreihundertsechsundzwanzigtausendsechshundertachtundfünfzig 50/100) zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits der I. Instanz bei einem Streitwert von 637.140,00 € haben die Beklagte zu 51 % und der Kläger zu 49 % zu tragen. Die Kosten der II. Instanz haben bei einem Streitwert von 627.300,00 € der Beklagte zu 52 % und der Kläger zu 48 % zu tragen. IV. Die Revision wird für die Parteien nicht zugelassen. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist zulässig. Sie ist teilweise auch begründet. Der Beklagte hat an den Kläger Sozialkassenbeiträge nur in Höhe von insgesamt 326.658,50 Euro zu zahlen. Die weitergehende Klage war daher unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abzuweisen. 1. Der Betrieb des Beklagten unterfällt in den hier streitgegenständlichen Kalenderjahren dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV-Bau. Auf die insofern zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts wird Bezug genommen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Das Berufungsvorbringen des Beklagten führt zu keiner anderen Beurteilung. Soweit der Beklagte sich darauf beruft, dass er Abriss- und Entkernungsarbeiten ausschließlich durch Subunternehmer hat erbringen lassen, stellt dies spätestens im Berufungsverfahren keine ausreichende Einlassung dar. Der Beklagte hätte sich vielmehr inhaltlich zu dem Strafurteil des Amtsgerichts L. einlassen müssen. Dieses Urteil und die Ermittlungsakten konnten jedenfalls deshalb verwertet werden, weil sie in der Berufungsverhandlung vorlagen (§ 435 ZPO). Nach der Rechtsprechung des BAG kann sich die klagende Sozialkasse auf Ermittlungsberichte, Aussagen von Bauleitern, Projektleitern und Arbeitnehmern berufen. Verteidigt sich der beklagte Unternehmer im Kern lediglich mit der pauschalen Erwiderung, seine Beitragsmeldungen seien zutreffend gewesen, so ist dies unzureichend. Vielmehr muss der Beklagte in einer solchen Prozesslage die Widersprüche zwischen den gemeldeten Arbeitsstunden und den Einlassungen der Arbeitnehmer sowie des Bauleiters und des Projektleiters erklären (BAG 14.12.2011 – 10 AZR 517/10 – Rn. 22). Diese Überlegungen gelten vorliegend noch viel mehr, da nicht irgendwelche Arbeitnehmer Aussagen getroffen haben, sondern der Beklagte sich selbst geständig im Strafprozess eingelassen hat. Beruft sich die Klägerseite auf einen für sie günstigen Umstand (hier: Verwendung von fiktiven Werklohnrechnungen zur Abdeckung von Schwarzlohnzahlungen) in Form eines Geständnisses der Gegenseite in einem Strafprozess, dann gehört es zum substantiierten Gegenvortrag, die Widersprüche zwischen dem behaupteten rechtstreuen Verhalten und dem Geständnis zu erklären. Daran fehlt es hier, so dass das Vorbringen des Klägers als zugestanden gilt (§ 138 ZPO). Der Hinweis, ein Geständnis beruhe auf Absprachen in einem Strafprozess, hat nicht zum Ergebnis, dass eine solche Aussage unzutreffend ist (BAG ebenda). Der Beklagte selbst behauptet auch nicht, dass sein Geständnis wahrheitswidrig sei. Im Übrigen stützt sich das Strafurteil nicht ausschließlich auf dieses Geständnis, sondern gemäß Seite 4 des Urteils wird ausgeführt, dass dieses Geständnis sich deckt mit den nachfolgend näher bezeichneten Urkunden und Schriftstücken. Danach hatte der Beklagte sich von verschiedenen Personen umfangreich für mehrere 100.000,00 € Rechnungen, insbesondere im Bereich Abbruch und Entkernung, erstellen lassen, obwohl durch diese Personen Werkleistungen nicht erbracht worden waren. Damit wurden schwarz gezahlte Lohnleistungen abgedeckt. Allein der Schaden durch hinterzogene Sozialversicherungsbeiträge betrug nach den Feststellungen im Strafurteil 125.963,95 €. Für eine weitergehende Einlassungspflicht des Beklagten spricht vorliegend auch, dass der hiesige arbeitsrechtliche Streit auf seinen Antrag hin gemäß § 149 ZPO ausgesetzt worden war. Der Beklagte konnte sich somit nicht darauf zurückziehen, dass seine Einlassungen, die zeitlich vor dem Strafurteil lagen, weiterhin zutreffend seien. Gerade weil umfangreiche fiktive Rechnungen zu Abbruch- und Entkernungsarbeiten vom Strafgericht festgestellt worden waren, hätte es eines detaillierten Vortrags des Beklagten dazu bedurft, wie dieses Rechnungsvolumen und die ihm zugrunde liegenden Arbeitsstunden auf die baulichen Tätigkeiten im Verhältnis zu den nicht baulichen Tätigkeiten aufzuteilen sind. Daran fehlt es komplett. Daher ist mit dem Vorbringen des Klägers davon auszugehen, dass in den jeweiligen Jahren die Arbeitnehmer des Beklagten überwiegend bauliche Tätigkeiten ausgeübt haben. 2. Der Anwendung des VTV-Bau steht nicht entgegen, dass der Beklagte bestreitet, dass die Allgemeinverbindlicherklärung wirksam erfolgt ist. Derart pauschales Vorbringen reicht nicht aus (BAG 10.09.2014 – 10 AZR 959/13 – NZA 2014, 1282 Rn. 25). 3. Hinsichtlich der Höhe ist der Beklagte nur verpflichtet, an den Kläger 326.658,50 € zu zahlen. Einen höheren Anspruch hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt. 3.1. Im Ausgangspunkt zutreffend kann sich der Kläger jedoch darauf berufen, dass hinsichtlich jeden einzelnen Arbeitnehmers des Beklagten davon ausgegangen werden kann, dass dieser mindestens den statistischen durchschnittlichen Bruttomonatslohn im Tarifgebiet „Ost“ erhalten hat. Dies entspricht der Rechtsprechung des BAG, worauf das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat. Soweit der Beklagte sich im Schriftsatz vom 13.07.2011 darauf berufen hat, dass die Jahreslohnwerte der einzelnen Arbeitnehmer niedriger gewesen seien, ist dies wiederum angesichts des Geständnisses im Strafprozess nicht ausreichend. Der Beklagte hätte vielmehr angeben müssen, wie sich die Schwarzgeldzahlungen in Höhe von mehreren 100.000,00 € auf die einzelnen Arbeitnehmer verteilt haben. Daran fehlt es. Der Kläger hat auch zutreffend unter Berücksichtigung des jeweiligen Beitragssatzes für die verschiedenen Kalenderjahre den Mindestbeitrag berechnet. Dieser betrug im Jahre 2006 327,00 €, im Jahre 2007 363,00 €, im Jahre 2008 376,00 € und in den Jahren 2009 und 2010 jeweils 369,00 €. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nach eigenen Angaben einen halben Mindestbeitrag nur dann angesetzt hat, wenn der jeweilige Arbeitnehmer in diesem Kalendermonat mindestens die Hälfte eines Monats beschäftigt war. 3.2. Nachdem der Kläger in der Anlage zum Schriftsatz vom 21.06.2011 (Bl. 68ff der Akte) in über 140 Datensätzen für die einzelnen Arbeitnehmer den jeweiligen Beschäftigungszeitraum angegeben hatte, konnte er sich nicht einfach mehr darauf berufen, dass Monat für Monat mindestens 30 Arbeitnehmer beschäftigt waren. So hat der Kläger z.B. für das Jahr 2010 überhaupt nur vier Arbeitnehmer benannt. In der nachfolgenden Tabelle sind vom Gericht für jeden Arbeitnehmer und jedes Kalenderjahr die Anzahl der Monatsbeiträge errechnet worden. In der nachfolgenden Spalte ist diese Anzahl dann mit dem Mindestbeitrag für das jeweilige Kalenderjahr multipliziert worden. In der Spalte ganz rechts ist zuletzt die Summe der Beitragszahlungen für den jeweiligen Arbeitnehmer festgehalten worden. Dies ergibt folgendes Bild: Name Anzahl 2006 Betrag 2006 Anzahl 2007 Betrag 2007 Anzahl 2008 Betrag 2008 Anzahl 2009 Betrag 2009 Anzahl 2010 Betrag 2010 Summe 06-10 4 1308 1308 4 1308 1308 0 2 752 2 738 1490 0 1 363 363 0 9 3267 12 4512 2 738 4,5 1660,5 10177,5 6 1962 12 4356 0 0 0 0 0 0 6318 1 327 12 4356 12 4512 12 4428 10 3690 17313 0 5 1815 0 0 0 1815 0 7 2541 0 0 0 2541 0 0 1 376 2 738 0 1114 0 0 1 376 2 738 0 1114 0 0 11 4136 1,5 553,5 0 4689,5 0 1,5 544,5 11 4136 0 0 4680,5 0 0 5 1880 2 738 0 2618 0 4 1452 0 0 0 1452 0 7 2541 1,5 564 0 0 3105 2 654 8 2904 0 0 0 3558 0 3 1089 0 0 0 1089 0 3,5 1270,5 0 0 0 1270,5 7,5 2452,5 4,5 1633,5 5 1880 0 0 5966 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 12 3924 1 363 0 0 0 4287 1,5 490,5 1 363 0 0 0 853,5 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1,5 564 0 0 564 0 0 10 3760 2 738 0 4498 0 0 0 1,5 553,5 0 553,5 7 2289 12 4356 2 752 0 0 7397 2,5 817,5 0 0 0 0 817,5 0,5 163,5 0 0 0 0 163,5 0 3,5 1270,5 0 0 0 1270,5 12 3924 1 363 0 0 0 4287 0 0 1,5 564 0 0 564 0 0 0 0 0 0 0,5 163,5 0 0 0 0 163,5 0 1 363 0 0 0 363 7,5 2452,5 1 363 0 0 0 2815,5 0 5,5 1996,5 0 0 0 1996,5 0,5 163,5 0 0 0 0 163,5 12 3924 12 4356 4 1504 0 0 9784 0 0 0 0 0 0 0 0 0 10 3690 10 3690 7380 0 1 363 0 0 0 363 1 327 8 2904 0 0 0 3231 2,5 817,5 3 1089 0 0 0 1906,5 0 0,5 181,5 0 0 0 181,5 0 0 0 0 0 0 0 2 726 10 3760 0 0 4486 0 0,5 181,5 0 0 0 181,5 0 0 1 376 0 0 376 5 1635 0 0 0 0 1635 1 327 11 3993 0 0 0 4320 0 0 11,5 4324 0 0 4324 0 0 11,5 4324 2 738 0 5062 0 0 4,5 1692 0 0 1692 0 0 1,5 564 0 0 564 0 1 363 0 0 0 363 0 2 726 5 1880 0 0 2606 0 0 2,5 940 0 0 940 0 0 2 752 0 0 752 1,5 490,5 12 4356 12 4512 0 0 9358,5 0 0 1 376 0 0 376 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1,5 490,5 12 4356 10 3760 0 0 8606,5 3 981 0 0 0 0 981 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 5 1815 4 1504 0 0 3319 0,5 163,5 0 0 0 0 163,5 0 0 2,5 940 0 0 940 0 0 0,5 188 0 0 188 0 1 363 0 0 0 363 0 0 4 1504 0 0 1504 0 4,5 1633,5 0 0 0 1633,5 0 2,5 907,5 0,5 188 0 0 1095,5 0 5 1815 0 0 0 1815 0 2 726 0 0 0 726 0 2,5 907,5 1 376 0 0 1283,5 0 1,5 544,5 0 0 0 544,5 1,5 490,5 11 3993 0 0 0 4483,5 1 327 6 2178 0 0 0 2505 0 11,5 4174,5 4 1504 0 0 5678,5 0 0,5 181,5 5,5 2068 2 738 10 3690 6677,5 0 1 363 0 0 0 363 0 4,5 1633,5 0 0 0 1633,5 0 0 2,5 940 0 0 940 0 3,5 1270,5 4 1504 0 0 2774,5 0 4,5 1633,5 0 0 0 1633,5 7,5 2452,5 2 726 0 0 0 3178,5 0 4,5 1633,5 0 0 0 1633,5 0 3 1089 0 0 0 1089 0 5 1815 12 4512 2 738 0 7065 0 5,5 1996,5 5 1880 0 0 3876,5 0 2,5 907,5 1 376 0 0 1283,5 3,5 1144,5 0 0 0 0 1144,5 0 0 0,5 188 0 0 188 0 0 1,5 564 0 0 564 0 0 0 0 0 0 0 3,5 1270,5 1 376 0 0 1646,5 0 5,5 1996,5 2 752 0 0 2748,5 0 0 0 0 0 0 0 0 1 376 0 0 376 0 0 3 1128 0 0 1128 0 0 4,5 1692 2 738 0 2430 1,5 490,5 6 2178 0 0 0 2668,5 ..., V. 0 5 1815 0 0 0 1815 0 2 726 0 0 0 726 2,5 817,5 5 1815 0 0 0 2632,5 0 0 0 0 0 0 0 6 2178 0 0 0 2178 0 0 3 1128 0 0 1128 12 3924 12 4356 12 4512 0 0 12792 0 0 0 0 0 0 0 1,5 544,5 0 0 0 544,5 0 3 1089 5 1880 0 0 2969 3,5 1144,5 0 0 0 0 1144,5 1 327 0 0 0 0 327 0 0 1 376 0 0 376 0 5 1815 0 0 0 1815 0 6 2178 0 0 0 2178 2 654 0 0 0 0 654 7,5 2452,5 2,5 907,5 0 0 0 3360 0 0 1,5 564 0 0 564 0 0 0 0 0 0 2,5 817,5 12 4356 4,5 1692 0 0 6865,5 2,5 817,5 1 363 0 0 0 1180,5 0 0 3,5 1316 0 0 1316 1 327 0 0 0 0 327 0 0 4,5 1692 0 0 1692 3,5 1144,5 1 363 0 0 0 1507,5 11 3597 0 0 0 0 3597 4 1308 0 0 0 0 1308 0 6 2178 12 4512 1 369 0 7059 3 981 0,5 181,5 0 0 0 1162,5 0 0 4,5 1692 0 0 1692 0 5 1815 12 4512 2 738 0 7065 0,5 163,5 0 0 0 0 163,5 12 3924 1 363 0 0 0 4287 0 0 0 0 0 0 12 3924 4,5 1633,5 0 0 0 5557,5 0 0,5 181,5 4,5 1692 0 0 1873,5 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 192 62784 352 127776 281 105656 48 17712 34,5 12730,5 326658,5 3.3. Damit standen dem Kläger für das Jahr 2006 nur 192 Beiträge und nicht die geforderten 360 Beiträge zu. Daraus ergibt sich ein geschuldeter Betrag von 62.784,00 €. Für das Jahr 2007 sind dies bei 352 Beiträgen 127.776,00 €. Für die Jahre 2008 stehen dem Kläger 105.656,00 €, für 2009 17.712,00 € und für 2010 12.730,50 € zu. Insgesamt ergibt dies den Betrag von 326.658,50 €. Der Kläger benennt schlüssig auch keine Indizien dafür, warum durchgängig von mindestens 30 beschäftigten Arbeitnehmern auszugehen sei. Diese Schlussfolgerung lässt sich nicht damit begründen, dass der Beklagte in großem Umfang Schwarzgeldzahlungen an seine Arbeitnehmer erbracht hat. Schwarzgeldzahlungen werden vorliegend schon dadurch berücksichtigt, dass hinsichtlich der hier benannten Arbeitnehmer im Gegensatz zur ursprünglichen Darstellung des Beklagten nicht nur eine geringfügige Beschäftigung angenommen wurde. Für die jeweils von dem Kläger vorgebrachten Beschäftigungszeiten wurde vielmehr eine Tätigkeit in einem Umfang angenommen, mit der der statistische Durchschnittslohn erzielbar war. 3.4. Dem Kläger war auf seinen Antrag hin auch nicht eine weitere Erklärungsfrist zu der obigen Berechnung des Gerichts einzuräumen. Der Beklagte hatte zutreffend gerügt, dass das Arbeitsgericht gerade keine Zuordnung von Beträgen zu den einzelnen Arbeitnehmern vorgenommen hatte. Dem Arbeitsgericht reichte vielmehr der pauschale Vortrag aus, dass der Beklagte im Zeitraum von fast fünf Jahren über 140 Arbeitnehmer beschäftigt hat. Dieses bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass all diese Arbeitnehmer durchgängig tätig waren. Angesichts des Vortrags des Klägers hinsichtlich der einzelnen Beschäftigungszeiten konnte dies auch nicht angenommen werden. Der Kläger benennt auch keine Indizien dafür, welche der von ihm selbst angegebenen Beschäftigungszeiten nicht zutreffend gewesen sein sollten. 4. Der Anspruch des Klägers ist auch nicht verjährt. Gemäß § 25 VTV-Bau beträgt die Verjährungsfrist abweichend vom gesetzlichen Modell vier Jahre. Eine solche Verlängerung ist wirksam (BAG 10.09.2014 – 10 AZR 959/13 – NZA 2014, 1282 Rn. 49). Gemäß § 25 Abs. 1 VTV-Bau gilt für den Fristbeginn § 199 BGB entsprechend. Damit beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Von der Person des Beklagten hat der Kläger nach dem unstreitigen Sachverhalt erstmals durch Telefax des Zolls vom 03.06.2009 erfahren. Der Beklagte selbst hatte gegenüber dem Kläger auch keinerlei Mitteilungen dahingehend getätigt, dass er dem VTV-Bau unterfalle. Damit begann die Verjährungsfrist ab dem 01.01.2010 zu laufen. Die Ansprüche aus dem Jahre 2006 hat der Kläger mit dem am 28.12.2010 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen Schriftsatz anhängig gemacht. Damit war von der Verjährungsfrist fast ein Jahr aufgebraucht. Während der Aussetzung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens auf Basis des Beschlusses vom 24.08.2011 war die Verjährung weiterhin gehemmt (BGH 24.01.1989 –XI ZR 75/88 – NJW 1989, 1729). Es spricht viel dafür, dass trotz der missverständlichen Formulierung im Tenor des Beschlusses das Verfahren bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Strafverfahren hätte ausgesetzt werden sollen. Gemäß § 204 Abs. 2 S. 2 BGB hätten die Parteien spätestens sechs Monate nach rechtskräftigen Abschluss das hiesige Verfahren wieder aufnehmen müssen, um eine weitere Hemmung herbeizuführen (Vgl. BGH aaO; BGH 06.05.2004 – IX ZR 205/00 – NJW 2004,3 1418 Rn. 8). Dies ist durch den Kläger jedoch erst mit dem am 13.01.2015 eingegangenen Schriftsatz erfolgt. Damit waren jedoch allenfalls ein Jahr und fünf Monate aus der zur Verfügung stehenden Verjährungsfrist von vier Jahren verbraucht. Selbst wenn man den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 24.08.2011 dahingehend auslegt, dass eine Aussetzung nur bis zum Abschluss des staatsanwaltlichen Verfahrens beabsichtigt gewesen sein sollte, wäre keine Verjährung eingetreten. Die Abschlussverfügung bei der Staatsanwaltschaft datiert vom 06.03.2013. Dann hätten die Parteien spätestens am 06.09.2013 das Verfahren wieder aufnehmen müssen. Auch bei dieser Sichtweise wäre die vierjährige Verjährungsfrist nicht ausgeschöpft worden. 5. Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus § 92 ZPO und berücksichtigt das jeweilige Unterliegen und Obsiegen. Die Revision war nicht zuzulassen (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die sich an der Rechtsprechung des BAG orientiert. Insofern ist gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Parteien stritten zuletzt erstinstanzlich und streiten nunmehr auch zweitinstanzlich darüber, ob der Beklagte an den Kläger für den Zeitraum Januar 2006 bis Oktober 2010 Beiträge nach dem Verfahrenstarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe i. H. v. 627.300,00 € zu zahlen hat. Erstmals mit Telefax vom 03.06.2009 hat der Kläger seitens der Zollverwaltung Kenntnis darüber erlangt, dass der Beklagte möglicherweise nicht sämtliche Lohnanteile aller seiner Arbeitnehmer in zutreffender Höhe zu den verschiedenen Einzugsstellen gemeldet hat. Der Kläger hat für den gesamten hier streitigen Zeitraum die Beiträge auf Basis von 30 durchgängig beschäftigten Arbeitnehmern berechnet. Soweit ein Arbeitnehmer mehr als die Hälfte eines Kalendermonats beschäftigt worden ist, hat der Kläger die Hälfte des Mindestbeitrags berechnet. Mit Schriftsatz vom 21.06.2011 hat der Kläger eine Aufstellung der Arbeitnehmer des Beklagten für die Kalenderjahre 2006 - 2010 zur Akte gereicht (Bl. 68 - 74 der Akte). Hinsichtlich des übrigen unstreitigen Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Mit Urteil vom 09.07.2015 hat das Arbeitsgericht Berlin den Beklagten verurteilt, an den Kläger 627.300,00 € zu zahlen. Das Arbeitsgericht ist davon ausgegangen, dass der Betrieb des Beklagten unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV falle. Der Kläger habe hierzu vor allem unter Berufung auf den Prüfbericht der Arbeitsagentur L. vom 23.09.2010 genügend Indizien vorgebracht. Auch das Amtsgericht L. sei in seinem Strafurteil vom 10.02.2014 davon ausgegangen, dass der Beklagte seit dem Jahre 2005 überwiegend im Bereich Abriss und Entkernung tätig gewesen sei. Vor diesem Hintergrund habe es nicht genügt, dass der Beklagte nach wie vor die hauptsächliche Ausführung von Abrissarbeiten bestritten und lediglich darauf verwiesen habe, dass er Abbrucharbeiten an Subunternehmer vergeben habe. Er hätte den prozentualen Arbeitsanteil der nicht baulichen Entrümpelungstätigkeiten in den jeweiligen streitgegenständlichen Kalenderjahren angeben und auch die Subunternehmer benennen müssen, die er mit den Abbruch- und Entkernungsarbeiten beauftragt haben will. Eine Beweisaufnahme sei nicht durchzuführen gewesen. Der Anspruch sei auch der Höhe nach als Mindestbeitragsanspruch gegeben. Die Berechnungen des Klägers seien auch hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Sozialkassenbeiträge nicht zu beanstanden. Diese Beiträge hätten richtigerweise nicht auf der Grundlage der seitens des Beklagten angegebenen monatlichen Bruttolohnsummen berechnet werden müssen. Diese Angaben seien nicht tarifgemäß erfolgt. Nach dem Ergebnis des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts Leipzig stehe fest, dass die Angaben des Beklagten zur Lohnhöhe nicht zutreffend gewesen seien. Das Amtsgericht L. habe festgestellt, dass der Beklagte eine Vielzahl von Arbeitnehmern gar nicht oder Lohnanteile nicht zur Sozialversicherung angemeldet habe. Es seien Schwarzlohnzahlungen erfolgt. Die Berechnung auf Grundlage von 30 im Klagezeitraum beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmern sei nicht zu beanstanden. Der Kläger habe diese im Schriftsatz vom 21.06.2011 namentlich aufgelistet; daraus ergebe sich zumindest die vom Kläger angegebene Zahl von 30 Arbeitnehmern. Es sei unerheblich, dass der Beklagte angegeben habe, die Arbeitnehmer seien geringfügig beschäftigt worden. Diese Angaben seien ausweislich des Inhalts des Urteils des Amtsgerichts Leipzig nicht zutreffend. Die Berechnung der Beitragsforderung auf der Grundlage der statistischen Durchschnittslöhne im Baugewerbe begegne keinen Bedenken. Mangels zutreffender konkreter Auskünfte des Beklagten sei von üblichen Löhnen auszugehen. Dies seien Durchschnittslöhne. Der Anspruch sei auch nicht verjährt. Die vierjährige Verjährungsfrist sei eingehalten. Die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 149 ZPO habe die Hemmung der Verjährung nicht beendet, denn das Verfahren sei nicht im Sinne dieser Vorschrift durch die Parteien nicht betrieben worden, sondern es sei vielmehr eine Aussetzung durch das Gericht erfolgt. Hiergegen wendet sich die Berufung des Beklagten. Er hält die Ansprüche für verjährt, denn der Kläger hätte sechs Monate nach rechtskräftiger Entscheidung des Amtsgerichts Leipzig das Verfahren weiterbetreiben müssen. Dies sei nicht erfolgt. Auch werde bestritten, dass die Allgemeinverbindlicherklärung wirksam zustande gekommen sei. Sein Betrieb unterfalle nicht dem Anwendungsbereich des VTV-Bau. Der Kläger hätte sich nicht nur auf Prüfergebnisse beziehen dürfen. Eine Bezugnahme auf das Urteil des Amtsgerichts Leipzig hätte nicht erfolgen dürfen, da dieses Urteil nicht förmlich in das arbeitsgerichtliche Verfahren eingebracht worden sei. Das Arbeitsgericht hätte eigenständig den Sachverhalt aufklären müssen, zumal das Strafurteil auf Basis eines Deals zustande gekommen sei. Hinsichtlich der Höhe sei unklar geblieben, welche 30 Arbeitnehmer denn jeweils hätten herangezogen werden sollen. Er selbst habe konkret Arbeitnehmer und Lohnsummen benannt. Daher sei nicht nachvollziehbar, warum andere Lohnsummen für berechtigt angesehen wurden. Das Gericht hätte nicht von Durchschnittslöhnen ausgehen dürfen. Der pauschale Verweis auf das amtsgerichtliche Urteil reiche nicht aus. Er berufe sich hilfsweise auf die Einrede der Verjährung sowie den Verfall. Der Beklagte beantragt sinngemäß, das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin, Az. 66 Ca 60.057/15, vom 09.07.2015, zugestellt am 04.08.2015, abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger ist der Ansicht, dass der Anspruch schon deswegen nicht verjährt sein könne, da er keine Möglichkeit gehabt habe, die rechtskräftige Beendigung des Strafverfahrens in Erfahrung zu bringen. Das Arbeitsgericht hätte das Strafurteil des Amtsgerichts schon deswegen berücksichtigen dürfen, weil es mit Schriftsatz vom 30.01.2015 zu den Gerichtsakten gereicht worden sei. Hinsichtlich der Höhe dürfe er nach der ständigen Rechtsprechung des BAG bei der Berechnung der Mindestbeiträge die vom statistischen Bundesamt ermittelten Durchschnittslöhne im Baugewerbe zugrunde legen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Bei der Berufungsverhandlung am 06.01.2016 waren die Strafakten des Amtsgerichts L. (200 Ds 213 Js 9335/09; vier Leitzordner, Beweismittelordner in drei Umzugskartons), die das Arbeitsgericht Berlin schon beigezogen hatte, im Verhandlungssaal zugegen.