Beschluss
10 BVL 5005/15
LArbG Berlin-Brandenburg 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2016:0107.10BVL5005.15.0A
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Leitsätze
Die Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem SGB II (juris: SGB 2) oder SGB III (juris: SGB 3) vom 26.06.2013 war bis zum 31.12.2015 wirksam.(Rn.30)
Tenor
1. Unter Zurückweisung des Antrags der Beteiligten zu 1. bis 20. wird festgestellt, dass die Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch vom 26. Juni 2013 bis zum 31. Dezember 2015 wirksam war.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem SGB II (juris: SGB 2) oder SGB III (juris: SGB 3) vom 26.06.2013 war bis zum 31.12.2015 wirksam.(Rn.30) 1. Unter Zurückweisung des Antrags der Beteiligten zu 1. bis 20. wird festgestellt, dass die Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch vom 26. Juni 2013 bis zum 31. Dezember 2015 wirksam war. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. In diesem Verfahren streiten die Beteiligten über die Feststellung, dass die auf der Basis von § 7 AEntG erlassene Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch vom 26. Juni 2013 unwirksam ist. Mit dieser Verordnung wurde der Tarifvertrag zur Regelung des Mindestlohns für pädagogisches Personal vom 15. November 2011 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 14. Februar 2013 auf alle unter dessen Geltungsbereich fallenden und nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erstreckt, wenn der Betrieb oder die selbständige Betriebsabteilung überwiegend Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch durchführt, ausgenommen Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Dieser Tarifvertrag wurde abgeschlossen zwischen der „Zweckgemeinschaft des Bundesverbandes der Träger beruflicher Bildung im Sinne von § 2 (2) Satzung – Bildungsverband“ einerseits und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) – Bundesverwaltung sowie der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) – Hauptvorstand andererseits. Die antragstellenden Beteiligten zu 1.) bis 20.) bieten in ihren Einrichtungen neben Leistungen nach dem SGB II/III in der Regel auch gleichartige Ausbildungsleistungen für privat Träger und andere öffentliche Stellen wie etwa die Bundeswehr an, die nicht im Rahmen des SGB II und SGB III von der Bundesagentur für Arbeit vergütet werden. Der durch die streitige Rechtsverordnung in Kraft gesetzte Tarifvertrag (TV-Mindestlohn) regelt seit dem 1. Januar 2014 insbesondere eine Mindeststundenvergütung von 13,00 EUR im Tarifgebiet West einschließlich Berlin und 11,65 EUR im Tarifgebiet Ost sowie ab dem 1. Januar 2015 einen Mindestlohn von 13,35 EUR im Tarifgebiet West einschließlich Berlin und in Höhe von 12,50 EUR im Tarifgebiet Ost. Sachlich gilt der Tarifvertrag für Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen von Trägern der beruflichen Bildung, soweit diese „überwiegend“ Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem SGB II/III erbringen. Der persönliche Geltungsbereich erstreckt sich auf alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im pädagogischen Bereich mit Ausnahme der Praktikantinnen und Praktikanten, unabhängig davon, ob eine Beschäftigung innerhalb oder außerhalb von nach dem SGB II/III finanzierten Maßnahmen erfolgt. Nach § 1 Abs. 3 des TV Mindestlohn sind Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer im pädagogischen Bereich mit der aus- und Weiterbildung, Vermittlung oder Betreuung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern betraut und somit nicht auf den akademischen Bereich beschränkt. Nach ihrem eigenen Vorbringen beschäftigen die Antragsteller insgesamt mehr als 10.600 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die unter den persönlichen Geltungsbereich des TV Mindestlohn fallen. Für den Fall ihres Obsiegens haben die Antragsteller die Rückforderung der über die vertragliche Vergütung hinaus gezahlten Entgelte an die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ebenso angekündigt wie Staatshaftungs- bzw. Amtshaftungsansprüche wegen Verstoßes der streitigen Rechtsverordnung gegen Art. 9 Abs. 3 GG und Art. 12 GG. Die tarifschließende Zweckgemeinschaft ist ein Zusammenschluss einiger Mitglieder des Bundesverbandes der Träger beruflicher Bildung (Bildungsverband) e.V. (nachfolgend: BBB), der nach § 2 Abs. 2 seiner Satzung die Aufgabe hat, arbeits- und tarifrechtliche Regelungen zu entwickeln, um diese mit den zuständigen Gewerkschaften zu verhandeln mit dem Ziel, für diese Regelungen eine Allgemeinverbindlichkeit zu erreichen. Nach dem Vorbringen der Antragsteller hatte die Zweckgemeinschaft im März 2013 insgesamt 47 Mitglieder und 10.438 tarifgebundene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Zu den Mitgliedern der Zweckgemeinschaft gehören auch Mitglieder, die nicht vom Anwendungsbereich des TV Mindestlohn erfasst werden. Vor dem OVG Berlin-Brandenburg betreiben die Beteiligten zu 1) bis 20) unter Beteiligung auch der übrigen Beteiligten ein Beschwerdeverfahren zum Aktenzeichen 1 N 30.15. Der Antrag im verwaltungsgerichtlichen Verfahren lautet: festzustellen, dass die Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 26. Juni 2013 rechtswidrig ist und sie in ihren Rechten verletzt. Die Antragsteller meinen, dass die zweite Mindestlohnverordnung rechtswidrig und damit unwirksam sei. §§ 7 und 8 des AEntG seien in der Fassung vom 25. November 2012 wegen Verstoßes gegen die aus Art. 9 Abs. 3 GG abgeleitete positive und negative Koalitionsfreiheit verfassungswidrig. Die zweite Mindestlohnverordnung verletzte die Antragsteller in ihrem Grundrecht aus Art. 12 GG im Zusammenhang mit der Berufsausübungsfreiheit. Die zweite Mindestlohnverordnung sei auch formell rechtswidrig, weil sie die Rechtsnormen des Tarifvertrages auch auf Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen außerhalb des SGB II/III erstrecken würde. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 AEntG lägen nicht vor. Denn die Zweckgemeinschaft sei nicht tariffähig, der Tarifvertrag sei ein Scheintarifvertrag und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) habe sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Es fehle ein Mindestmaß an Repräsentativität für die Branche und die Belastungen für Mischbetriebe seien nicht hinreichend gewürdigt worden. Die antragstellenden Beteiligten zu 1) bis 20) beantragen, festzustellen, dass die Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch vom 26. Juni 2013 (Bundesanzeiger BAnz AT 28.06.2013 V1) unwirksam ist. Der Beteiligte zu 21.) beantragt, den Antrag abzuweisen, hilfsweise festzustellen, dass die Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch vom 26. Juni 2013 bis zum 31. Dezember 2015 wirksam war. Der Beteiligte zu 22), 23) und 24) beantragen, den Antrag der Antragsteller zurückzuweisen, hilfsweise festzustellen, dass die Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch vom 26. Juni 2013 bis zum 31. Dezember 2015 wirksam war. Die Beteiligten zu 21) bis 24) haben bereits Zweifel an der Zulässigkeit der Antragstellung geäußert, da ein nahezu identisches Verfahren von den Beteiligten zu 1) bis 20) vor dem Oberverwaltungsgericht geführt werde. Im Übrigen beruhe die hier streitige Zweite Mindestlohnverordnung allerdings auf einer verfassungskonformen Rechtsgrundlage deren Reichweite nicht überschritten werde. Es liege weder ein Verstoß gegen die positive noch gegen die negative Koalitionsfreiheit vor, ebensowenig gegen die Berufsausübungsfreiheit. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 AEntG seien gegeben, der Beteiligte zu 21) habe sein Normsetzungsermessen auch fehlerfrei ausgeübt. Die Rechtsgrundlage sei nicht überschritten, die Erlassvoraussetzungen seien erfüllt. Die Zweckgemeinschaft sei tariffähig, insbesondere auch gegnerunabhängig. Es handele sich nicht um einen Scheintarifvertrag. Auf eine Repräsentativität komme es im Rahmen des § 7 Abs. 1 AEntG nicht an, sie sei aber auch hinreichend gegeben. Das öffentliche Interesse sei gegeben. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Verfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Antragsschrift der Beteiligten zu 1) bis 20) vom 19. Mai 2015 sowie ihrer Schriftsätze vom 27. November 2015, 15. Dezember 2015 und 6. Januar 2016, auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze des Beteiligten zu 21) vom 30. Juli 2015 und 21. Dezember 2015, auf den vorgetragenen Inhalt des Schriftsatzes des Beteiligten zu 22) vom 23. November 2015 und auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze des Beteiligten zu 23) und 24) vom 26. Oktober 2015 und 16. Dezember 2015 sowie das Sitzungsprotokoll vom 7. Januar 2016 Bezug genommen. II. Das Beschlussverfahren ist wirksam eingeleitet worden und zulässig. 1. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist nach § 2a Abs. 1 Nr. 5 ArbGG eröffnet. Gemäß § 2a Abs. 2 ArbGG findet das Beschlussverfahren statt. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg ist für das Beschlussverfahren gemäß § 98 Abs. 2 ArbGG als erstinstanzliches Gericht zuständig. Durch das BMAS ist die Verordnung zur Allgemeinverbindlicherklärung erlassen worden. Das BMAS hat seinen (ersten) Dienstsitz in Berlin. An dem Beschlussverfahren ist gemäß § 98 Abs. 3 Satz 3 ArbGG das BMAS zu beteiligen. Ferner sind die Tarifvertragsparteien Beteiligte in diesem Beschlussverfahren (vgl. auch LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Juli 2015 – 3 BVL 5003/14). 2. Eine anderweitige Rechtshängigkeit ist nicht gegeben, das Verfahren 1 N 30.15 vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg steht der Durchführung dieses Verfahrens nicht entgegen. Bei dem Antrag im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geht es um die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verordnung und die Verletzung der Antragsteller in ihren Rechten. Grundsätzlich ist die Feststellung eines nicht bestehenden Rechtsverhältnisses neben der abstrakten Normenkontrolle im Verwaltungsrechtsstreit zulässig (BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2010 – 8 C 19/09). Dieses gilt auch im Verhältnis zum Antrag nach § 98 ArbGG. Die Verletzung der Antragsteller in ihren Rechten ist zwar auch Zulässigkeitsvoraussetzung im Verfahren nach § 98 Abs. 1 ArbGG. Bei der Feststellungsklage nach § 43 VwGO handelt es sich aber gerade nicht um ein Normenkontrollverfahren wie in dem hiesigen Rechtsstreit nach § 98 ArbGG. 3. Durch das Außerkrafttreten der Verordnung am 31. Dezember 2015 ist das Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller für dieses Verfahren nicht entfallen. Das Erfordernis eines Rechtsschutzbedürfnisses soll nur verhindern, dass Gerichte in eine Normprüfung eintreten, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist, weil es seine Rechtsstellung nicht verbessern kann. Es ist aber nicht erforderlich, dass die begehrte Erklärung einer Norm als unwirksam unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt. Ungeachtet dessen richtet es sich nach den jeweiligen Interessen im Einzelfall, ob das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, die beantragte Rechtsverfolgung also nutzlos ist (ständige Rechtsprechung des BVerwG zuletzt etwa Beschluss vom 29. September 2015 – 4 BN 25/15). Die Hinweise zur geplanten Rückforderung und zu den Staats- bzw. Amtshaftungsansprüchen der Antragsteller reichen jedenfalls aus, um nicht von einer „wertlosen“ Entscheidung auszugehen. Die somit zulässigen Anträge sind aber nicht begründet. 4. Die §§ 7 und 8 AEntG sind nicht verfassungswidrig, sie verstoßen weder gegen Art. 9 Abs. 3 GG noch gegen Art. 12 GG. 4.1 Die Antragsteller meinen zwar, dass eine Verfassungswidrigkeit dieser Vorschriften insbesondere deshalb gegeben sei, weil durch die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) andere Tarifverträge der Branche verdrängt würden. Die Wahrung angemessener Löhne sei kein verfassungsrechtlich geschütztes Ziel. Die Menschenwürde garantiere nur ein Existenzminimum. Der Erhalt sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung als Teil des Sozialstaatsprinzips und damit die Vermeidung von Arbeitslosigkeit werde durch Mindestlöhne nicht gesichert. Auch angemessene Arbeitsbedingungen seien kein Verfassungsziel. Die Ordnungs- und Befriedungsfunktion der Tarifautonomie rechtfertige das Überwälzen von tariflichen Regelungen auf alle Arbeitgeber nicht. Die Tarifautonomie wird in diesem Zusammenhang zunächst nur - einseitig nach unten - beschränkt. Und der damit einhergehende Eingriff ist auch gerechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 – 1 BvR 1047/05). Denn mit der Schaffung fairer Arbeitsbedingungen werden auch faire Wettbewerbsbedingungen geschaffen, mit dem ein Unterbietungswettbewerb verhindert wird. Ob dieses legitime gesetzgeberische Ziel letztlich funktioniert, ist nicht erheblich. Es bleibt der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers vorbehalten. Die AVE muss in jedem Fall im öffentlichen Interesse geboten erscheinen. Bei konkurrierenden Tarifverträgen ist ein besonderer Prüfungsmaßstab in § 7 Abs. 2 AEntG vorgeschrieben. Diese Aspekte hat das BMAS ausweislich der 19seitigen Begründung der hier streitigen Verordnung auch ausführlich berücksichtigt. Rechtlich unerheblich ist, dass mit dem Erlass der streitigen Verordnung auch ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit oder die Berufsausübungsfreiheit der Antragsteller vorliegt, denn dieser ist jedenfalls gerechtfertigt, weil mit der Rechtsverordnung die strukturelle Unterlegenheit von Arbeitnehmern und damit deren allgemeine Handlungsfreiheit oder Berufsausübungsfreiheit dadurch in einen gewissen Ausgleich gebracht wird. Vorausgesetzt und hier vorliegend wird auch für eine Rechtsverordnung gemäß § 7 AEntG jeweils ein im Rahmen der Koalitionsfreiheit abgeschlossener Tarifvertrag. 4.2 Auch ein Verstoß der §§ 7 und 8 AEntG gegen Art. 12 GG ist vorliegend nicht gegeben. Die Antragsteller halten ihre Berufsausübungsfreiheit unverhältnismäßig eingeschränkt. Das gesetzliche Ziel des AEntG verlange keinen so weitreichenden Eingriff. Das gelte schon für den Bereich des SGB II/III, insbesondere aber im Hinblick auf die Erstreckung auf sonstige Weiterbildungsbereiche. Denn die Tätigkeit für freie Träger sei Teil des Geschäftsmodells bzw. der Wirtschaftlichkeitsrechnung der Antragsteller. Zwar spricht nach Ansicht der Kammer einiges dafür, dass § 6 Abs. 9 AEntG grenzwertig ist, weil auch die Begründung des BMAS zur Rechtsverordnung allein auf die besondere Bedeutung der Weiterbildung im Bereich des SGB II/III abstellt, wie ja auch der Gesetzgeber mit § 4 Ziffer 8 AEntG. Ob zur Rechtfertigung allein auf das Prinzip der Branchenbezogenheit abgestellt werden kann, kann aber dahinstehen. Denn es steht jedem Arbeitgeber im Rahmen seiner Berufsausübungsfreiheit frei, selbständige Betriebsabteilungen zu bilden, so dass die Verordnung nur auf diese SGB II/III-Abteilung Anwendung finden würde. Anderenfalls würde es dem Arbeitgeber ggf. durch die Auftragsgestaltung oder die Ausübung seines Direktionsrechts überlassen, seine Hauptleistungspflicht variabel zu gestalten, indem der Auftrag, der zu einem Überwiegen der SGB II/III-Aufträge führen würde, nicht mehr angenommen würde oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer regelmäßig auf Mischarbeitsplätzen zwischen Tätigkeiten in Maßnahmen nach dem SGB II/III und anderen Maßnahmen eingesetzt würden und der SGB II/III-Bereich die 50%-Grenze nicht überschreiten würde. Soweit die Antragsteller in dem Anhörungstermin darauf verwiesen haben, dass sie Arbeitnehmer durchaus nicht ausschließlich innerhalb oder außerhalb des SGB II/III-Bereiches beschäftigen würden, war für die Kammer nicht ersichtlich, dass das bei der Gestaltung der Betriebsstruktur ein unüberwindliches Hindernis wäre. 5. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist die Verordnung auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie über den unmittelbaren Regelungsbereich des § 4 Nr. 8 AEntG, also über den Weiterbildungsbereich im Rahmen des SGB II/III hinausgeht. Denn in § 6 Abs. 9 AEntG wurde die Überwiegensregel auch für den Bereich SGB II/III gesetzlich normiert. Trotz der im Ansatz bestehenden Bedenken an dieser Regelung für monatliche Vergütungszahlungen, bei denen angesichts der jährlichen Betrachtung ja jeweils erst am Jahresende feststeht, ob über das Jahr zu hohe Vergütungen gezahlt wurden, weil der SGB II/III-Stundenanteil doch nicht überwogen hatte, ging die Kammer aus den unter 4.2 geschilderten Gründen davon aus, dass es kein guter, aber der bestgeeignete Maßstab im Mischbetrieb ist. 6. Entgegen der Ansicht der Antragsteller fehlt es auch nicht an den Voraussetzungen zum Erlass der Rechtsverordnung. Weder fehlt es der Zweckgemeinschaft an der Tariffähigkeit (6.1), noch handelt es sich bei dem in Bezug genommenen Tarifvertrag um einen Scheintarifvertrag (6.2) noch hat das BMAS bei Erlass der Verordnung sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt (6.3). 6.1 Die fehlende Tariffähigkeit ergibt sich entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht aus dem eventuellen Status der Zweckgemeinschaft als Spitzenorganisation gemäß § 2 Abs. 2 TVG. Dabei kann dahinstehen, ob die Zweckgemeinschaft überhaupt eine Spitzenorganisation in diesem Sinne ist. Denn selbst wenn es sich um eine Spitzenorganisation handeln sollte, kann sie bei entsprechender satzungsgemäßer Bestimmung selbst Tarifverträge abschließen. Und das Statut der Zweckgemeinschaft sieht den Abschluss von Tarifverträgen ausdrücklich vor. Aber tatsächlich hat die Zweckgemeinschaft nicht als Spitzenorganisation im Sinne des § 2 Abs. 2 TVG, sondern als Arbeitgeberverband im Sinne des § 2 Abs. 1 TVG den der Rechtsverordnung zugrundeliegenden TV Mindestlohn geschlossen. Soweit die Antragsteller beanstanden, dass nicht tariffähige Mitglieder an der Willensbildung und Beschlussfassung der Zweckgemeinschaft teilnehmen würden, vermochte die Kammer daran keinen undemokratischen Vorgang zu erkennen, der die Tariffähigkeit der Zweckgemeinschaft in Frage stellen würde. Das gleiche trifft auf den Umstand zu, dass die Zweckgemeinschaft als Voraussetzung die Mitgliedschaft im BBB vorsieht und diese durch die dortige Mitgliederversammlung entzogen werden kann, so dass zumindest theoretisch der BBB indirekt über die Zusammensetzung der Zweckgemeinschaft entscheidet. Wie die Antragsteller zutreffend anmerken, verlangt die arbeitsrechtliche Rechtsprechung grundsätzlich einen Gleichlauf von Verantwortlichkeit und Betroffenheit bei Tarifverträgen (vgl. etwa BAG, Urteil vom 21. Januar 2015 – 4 AZR 797/13). Den Gleichlauf verlangt die Rechtsprechung allerdings, damit man sich bei entsprechender Verantwortung nicht der Wirksamkeit der selbst getroffenen Entscheidungen entziehen kann. Weshalb dieses bei entsprechendem Verhalten aber zur Tarifunfähigkeit des Verbandes führen soll, ist nicht ersichtlich. Deshalb führt der von den Antragstellern genannte Umstand, dass mindestens acht Unternehmen Einfluss auf den TV-Mindestlohn gehabt hätten, ohne von ihm betroffen zu sein, allenfalls dazu, dass auch diese Unternehmen eine weitergehende Verantwortlichkeit trifft. Schließlich fehlt es der Zweckgemeinschaft auch nicht an der erforderlichen Gegnerfreiheit. Zwar sind dort einige gewerkschaftliche Unternehmen Mitglied und können aufgrund der Stimmenverteilung wesentlichen Einfluss auf die Beschlüsse der übrigen Mitglieder nehmen. Es handelt sich jedoch nicht um die Gewerkschaften, sondern um gewerkschaftsnahe Unternehmen, die sich am Markt auch durchsetzen müssen und andererseits können sie zwar Beschlüsse blockieren, aber nicht durchsetzen, denn sie verfügen nicht über 2/3 der Stimmen. Eine strukturelle Abhängigkeit des Verbandes von diesen gewerkschaftsnahen Unternehmen ist nicht ersichtlich. An der erforderlichen Unabhängigkeit fehlt es erst dann, wenn die Abhängigkeit vom sozialen Gegenspieler in der Struktur der Vereinigung angelegt und verstetigt ist und die eigenständige Interessenwahrnehmung der Tarifvertragspartei durch personelle Verflechtungen, auf organisatorischem Weg oder durch wesentliche finanzielle Zuwendungen ernsthaft gefährdet ist (vgl. BAG, Beschluss vom 14. Dezember 2004 – 1 ABR 51/03). 6.2 Es liegt weder ein Scheintarifvertrag noch ein Gefälligkeitstarifvertrag o.ä. vor, dem der Schutz der Rechtsordnung nicht zuteilwerden sollte. Denn der der Rechtsverordnung zugrundeliegende TV Mindestlohn wurde abgeschlossen, um die Vergütung im Bereich der Weiterbildung nach dem SGB II und SGB III zu gestalten. Dieses Ziel ist dem Tarifvertrag selbst zu entnehmen. Dass darüber hinaus die Allgemeinverbindlichkeit nach dem AEntG über die unmittelbar tarifunterworfenen Beschäftigten hinaus angestrebt war, ist angesichts der rechtlichen Möglichkeiten nach dem AEntG ein legitimes Ziel. Daran ändern weder der Umstand, dass der Tarifvertrag für den Fall, dass eine Rechtsverordnung nach § 7 AEntG nicht zustande gekommen wäre, ein Sonderkündigungsrecht besteht, noch dass mehrere Mitglieder auch Haustarifverträge mit höheren Löhnen haben, so dass es sich nur um einen Tarifvertrag zu Lasten der Wettbewerber handele, etwas. Das Ziel der Rechtsverordnung ist ein tarifpolitisches und damit zulässiges und nach § 8 Abs. 1 AEntG geht es in der Rechtsverordnung lediglich um „Mindestbedingungen“. Deshalb konnte die Kammer Gründe für eine Unwirksamkeit der Rechtsverordnung nicht erkennen, nur weil tariflich ein Branchenmindestlohn erreicht werden soll, im eigenen Unternehmen aber darüber hinausgehende Vergütungen gezahlt werden. 6.3 Auch hat das BMAS sein Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt. 6.3.1 Soweit die Antragsteller meinen, dass der Tarifvertrag angesichts einer relativ geringen Zahl Tarifunterworfener nicht hinreichend repräsentativ sei, vermochte die Kammer dem nicht zu folgen. Zwar haben die Antragsteller behauptet, dass sich das Erfordernis der Repräsentativität aus dem Eingriff in die Koalitionsfreiheit des Art. 9 Abs. 3 GG ergebe und deshalb nicht auf § 7 Abs. 2 AEntG beschränkt sei und mindestens 25% betragen müsse. Tatsächlich hat der Gesetzgeber die Repräsentativität aber nur im Rahmen von § 7 Abs. 2 AEntG aufgeführt, wenn also mehrere Branchentarifverträge für die Allgemeinverbindlicherklärung in Betracht kämen. Dieses hatte das BMAS vor Erlass der Rechtsverordnung geprüft, wie Seite 19 der Begründung der Rechtsverordnung entnommen werden kann. Da ein Fall konkurrierende Tarifverträge nicht gegeben ist verbleiben nur die allgemeinen Ziele des § 1 AEntG; die jedoch keine bestimmte Repräsentativität verlangen. Unabhängig davon verfügt der TV Mindestlohn als einziger Tarifvertrag der Branche aber auch über eine gewisse Repräsentativität. Gegebenenfalls geringe Repräsentativität und Koalitionsfreiheit stehen nach Ansicht der Kammer in keinem Spannungsverhältnis. Es steht den Antragstellern jederzeit frei, einen konkurrierenden Arbeitgeber-Verband zu bilden, Tarifverträge zu schließen und deren AVE beim BMAS zu beantragen. Dann käme es wirklich im Rahmen des § 7 Abs. 2 AEntG auf die Repräsentativität an. Soweit die Antragsteller umfangreich zu der Anzahl der jeweils betroffenen Beschäftigten ausgeführt haben, konnte die Kammer daraus keine Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Rechtsverordnung erkennen. Das BMAS hat auch über die Teilnehmerzahlen der Weiterbildungsmaßnahmen den Umfang der Geltung ermittelt und ist mit einem Sicherheitsabschlag den anzunehmenden Unschärfen begegnet. Nach Ansicht der erkennenden Kammer kommt es auf ein Quorum aber nicht mehr an. Denn maßgeblich ist hier allein das öffentliche Interesse. Und das besteht unabhängig von einem Quorum, wie der Verweis in § 7 Abs. 1 AEntG a.F. auf § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 (öffentliches Interesse) und nicht auf Nr. 1 (Quorum) belegt. 6.3.2 Das öffentliche Interesse an der Erstreckung des Tarifvertrages hat das BMAS zutreffend angenommen. Die Antragsteller meinen zwar, dass es für die Agenturen für Arbeit und die Jobcenter auch möglich sei, die Ziele der Qualitätssicherung über Ausschreibungsbedingungen zu erreichen. Selbst wenn das der Fall sein sollte, haben die Beteiligten hier aber von der gesetzlichen Möglichkeit im AEntG Gebrauch gemacht. Soweit die Antragsteller angemerkt hatten, dass wegen der Überwiegensklausel auch im freien Bereich eine Wettbewerbsverzerrung entstehe, fehlt es bisher an auch nur im Ansatz nachprüfbaren diesbezüglichen Tatsachen und im Übrigen ist es beispielsweise bei Veränderungen in der Steuergesetzgebung auch so, dass Unternehmen sich derartigen Veränderungen entweder stellen oder ihre Strukturen und Abläufe anpassen. Die Behauptung der Antragsteller, dass mit den „drastischen“ Lohnerhöhungen kleine und mittlere Konkurrenten vom Markt gedrängt werden sollten und dieses Erfolg gehabt hätte, ist ebenfalls nicht durch Tatsachen belegt, stünde aber dem öffentlichen Interesse an fairen Arbeitsbedingungen nicht entgegen. Schließlich vermochte auch die Behauptung der Antragsteller, dass die Verträge mit der Bundesagentur für Arbeit jeweils eine lange Laufzeit hätten und eine Preisanpassung nicht zuließen, die Rechtsverordnung nicht unwirksam erscheinen lassen. Denn einerseits besitzt das BMAS ein weites Normsetzungsermessen (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 28. März 1990 – 4 AZR 536/89 sowie BVerwG, Urteil vom 3. November 1988 – 7 C 115/86. Dieses Ermessen hat das BMAS auch sachgerecht ausgeübt, wie der 21seitigen Begründung der Rechtsverordnung entnommen werden kann und andererseits gilt § 242 BGB auch im Verhältnis zwischen den Antragstellern und der Bundesagentur für Arbeit, so dass bei tatsächlichen erheblichen wirtschaftlichen Problemen der Wegfall der Geschäftsgrundlage angenommen werden könnte. III. Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht, da nach § 2a Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 GKG im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren Kosten nicht erhoben werden. Für das Verfahren nach § 98 ArbGG hat der Gesetzgeber keine andere Regelung getroffen (vgl. dazu auch bereits LAG Berlin-Brandenburg 17. April 2015 - 2 BVL 5001/14 und 2 BVL 5002/14 -). Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 98 Abs. 3 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 92 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.