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Beschluss

6 TaBV 1113/15

LArbG Berlin-Brandenburg 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2016:0115.6TABV1113.15.0A
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Leitsätze
1. Die für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung maßgebliche Betriebsorganisation bestimmt sich im Ausgangspunkt gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX i.V.m. § 87 Abs. 1 Satz 2 SGB IX nach dem BetrVG (Grundsatz der Akzessorietät des schwerbehindertenvertretungsrechtlichen Betriebsbegriffs).(Rn.14) (Rn.15) 2. Für seine Wahlperiode gilt ein nicht nichtig, sondern nur anfechtbar gewählter Betriebsrat, dessen Wahl nicht angefochten wurde, als der in seinen Wahlgrenzen zuständige Betriebsrat. Entsprechend gilt im Fall der gerichtlichen Feststellung der Wirksamkeit einer Betriebsratswahl ein Betriebsrat auch dann als für die betrieblichen Bereiche, die den Betriebsrat gewählt haben, als zuständig, wenn bei seiner Wahl der Betriebsbegriff verkannt worden sein sollte.(Rn.16) 3. Die Entscheidung über die Wirksamkeit der Wahl eines gemeinsamen Betriebsrates für zwei Betriebsstätten ist für die Entscheidung über die Wirksamkeit einer gemeinsamem Schwerbehindertenvertretung in denselben Betriebsstätten vorgreiflich i.S.d. § 148 ZPO.(Rn.14) 4. Auf Grund der temporären Gestaltungswirkung einer die Wirksamkeit der Wahl feststellenden gerichtlichen Entscheidung ist bei der Wahl der Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung die Verkennung der Betriebsgrenzen als Wahlfehler auch dann kausal, wenn die Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung auch bei Wahlteilnahme übergangener Wahlberechtigter auf Grund der Anzahl der möglichen Stimmen auf jeden Fall gewählt worden wäre. Für die Anfechtbarkeit kommt es nicht allein auf das Wahlergebnis, sondern auch darauf an, ob der Wahl der Schwerbehindertenvertretung eine richtige Bestimmung der Betriebsgrenze zugrunde liegt.(Rn.34)
Tenor
I. Das Verfahren wird ausgesetzt bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Verfahren LAG Berlin-Brandenburg vom 08.01.2016 - 8 TaBV 483/15 -. II. Gegen diesen Aussetzungsbeschluss wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung maßgebliche Betriebsorganisation bestimmt sich im Ausgangspunkt gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX i.V.m. § 87 Abs. 1 Satz 2 SGB IX nach dem BetrVG (Grundsatz der Akzessorietät des schwerbehindertenvertretungsrechtlichen Betriebsbegriffs).(Rn.14) (Rn.15) 2. Für seine Wahlperiode gilt ein nicht nichtig, sondern nur anfechtbar gewählter Betriebsrat, dessen Wahl nicht angefochten wurde, als der in seinen Wahlgrenzen zuständige Betriebsrat. Entsprechend gilt im Fall der gerichtlichen Feststellung der Wirksamkeit einer Betriebsratswahl ein Betriebsrat auch dann als für die betrieblichen Bereiche, die den Betriebsrat gewählt haben, als zuständig, wenn bei seiner Wahl der Betriebsbegriff verkannt worden sein sollte.(Rn.16) 3. Die Entscheidung über die Wirksamkeit der Wahl eines gemeinsamen Betriebsrates für zwei Betriebsstätten ist für die Entscheidung über die Wirksamkeit einer gemeinsamem Schwerbehindertenvertretung in denselben Betriebsstätten vorgreiflich i.S.d. § 148 ZPO.(Rn.14) 4. Auf Grund der temporären Gestaltungswirkung einer die Wirksamkeit der Wahl feststellenden gerichtlichen Entscheidung ist bei der Wahl der Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung die Verkennung der Betriebsgrenzen als Wahlfehler auch dann kausal, wenn die Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung auch bei Wahlteilnahme übergangener Wahlberechtigter auf Grund der Anzahl der möglichen Stimmen auf jeden Fall gewählt worden wäre. Für die Anfechtbarkeit kommt es nicht allein auf das Wahlergebnis, sondern auch darauf an, ob der Wahl der Schwerbehindertenvertretung eine richtige Bestimmung der Betriebsgrenze zugrunde liegt.(Rn.34) I. Das Verfahren wird ausgesetzt bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Verfahren LAG Berlin-Brandenburg vom 08.01.2016 - 8 TaBV 483/15 -. II. Gegen diesen Aussetzungsbeschluss wird die Rechtsbeschwerde zugelassen. I. Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit der Wahl der Vertrauensperson und der stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung, die am 26.11.2014 in einer gemeinsamen Wahl in den Betriebsstätten des Beteiligten zu 1) Berlin-Adlershof (BA) und Berlin-Zentrum (BZ) gewählt wurden. Der Beteiligte zu 1) betreibt u.a. die Betriebsstätte Bonn-Oberkassel/Bonn-Bad Godesberg (im Folgenden: Bonn-Bad Godesberg) (BG) und in Berlin u.a. die Betriebsstätten Berlin-Zentrum (BZ), Berlin-Adlershof (BA). Im Jahr 2014 wurde für die Betriebsstätten Bonn-Bad Godesberg (BG) und Berlin-Zentrum (BZ) und auch für die Betriebsstätten Berlin-Adlershof (BA) und Berlin-Zentrum (BZ) sowohl je ein gemeinsamer Betriebsrat und eine gemeinsame Schwerbehindertenvertretung gewählt. Die Wahl für den gemeinsamen Betriebsrat der Betriebsstätten Bonn-Bad Godesberg (BG) und Berlin-Zentrum (BZ) wurde angefochten. Ein rechtskräftiger Beschluss liegt noch nicht vor. Am 08.04.2014 fand für die Betriebsstätten Berlin-Adlershof (BA) und Berlin-Zentrum (BZ) die Wahl eines gemeinsamen Betriebsrats statt. Die Wahl wurde vom Beteiligten zu 1) angefochten. In einem noch nicht rechtskräftigem Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg vom 08.01.2016 - 8 TaBV 483/15 wurde sie für unwirksam erklärt. Am 25.11.2014 fand in der Betriebsstätte Bonn-Bad Godesberg (BG) und in der Betriebsstätte Berlin-Zentrum (BZ) eine gemeinsame Wahl der Schwerbehindertenvertretung statt. Das Wahlergebnis wurde am 26.11.2014 bekanntgegeben (Anlage ASt 3, Bl. 12 d.A.). Die Wahl wurde nicht angefochten. Am 26.11.2014 wurde in den Betriebsstätten Berlin-Adlershof (BA) und Berlin-Zentrum (BZ) die hier streitbefangene Wahl einer gemeinsamen Schwerbehindertenvertretung durchgeführt. Auf der Wählerliste (Anlage ASt. 2, Bl. 11 d.A.) standen die Namen von sieben schwerbehinderten Mitarbeitern der Betriebsstätte Berlin-Adlershof (BA) und drei schwerbehinderten Mitarbeitern der Betriebsstätte Berlin-Zentrum (BZ). Nicht aufgeführt waren zwei weitere schwerbehinderte Mitarbeiter aus der Betriebsstätte Berlin-Zentrum (BZ), Frau C. und Frau R.. Einziger Kandidat für die Wahl der Vertrauensperson war der Beteiligte zu 2). Einzige Kandidatinnen für die Wahl als Stellvertreterin die Beteiligten zu 3) und 4). Das Wahlergebnis wurde am 27.11.2014 (Anlage ASt 1, Bl. 8) bekannt gegeben. Danach wurde der Beteiligte zu 2) mit 4 Stimmen, die Beteiligte zu 3) mit 4 Stimmen als erste Stellvertreterinnen und die Beteiligte zu 4) als zweite Stellvertreterin mit 3 Stimmen gewählt. Mit dem am 11.12.2014 eingegangenen Schriftsatz vom 11.12.2014 hat der Beteiligte zu 1) beantragt, die Wahl einerseits des Beteiligten zu 2) als Vertrauensperson, andererseits die Wahl der Beteiligten zu 3) und 4) als Stellvertreterinnen für unwirksam zu erklären. Der Beteiligte zu 1) ist der Ansicht, dass die Betriebsstätte Berlin-Zentrum (BZ) betriebsverfassungs- und damit schwerbehindertenvertretungsrechtlich nicht der Betriebsstätte Berlin-Adlershof (BA) zuzuordnen sei. In Personalangelegenheiten der (schwerbehinderten) Mitarbeiter in der Betriebsstätte Berlin-Zentrum (BZ) sei nicht die Betriebsstätte Berlin-Adlershof (BA), sondern überwiegend die Personalleitung des Bereichs „Projektträger“ mit Sitz in Bonn-Bad Godesberg (BG) zuständig. Die Beteiligten 2) bis 4) sind der Ansicht, dass die Betriebsstätte Berlin-Zentrum (BZ) als unselbständiger Betriebsteil der Betriebsstätte Berlin-Adlershof (BA) zu qualifizieren sei und behaupten, dass Standortleiter Berlin, Herr G., Arbeitgeberfunktionen auch gegenüber den (schwerbehinderten) Mitarbeitern der Betriebsstätte Berlin-Zentrum (BZ) ausübe. II. 1. Das Verfahren ist gemäß § 148 ZPO i.V.m. §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6, 7 ArbGG, § 525 ZPO auszusetzen. Nach § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen sei. Die Regelung stellt dabei nicht auf sachliche oder tatsächliche Zusammenhänge zwischen verschiedenen Verfahren ab, sondern verlangt eine Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtsstreit zu treffenden Entscheidung im Sinne einer - zumindest teilweisen - präjudiziellen Bedeutung. Allein die tatsächliche Möglichkeit eines Einflusses genügt demgegenüber nicht. Maßgeblich für die Aussetzung ist deshalb nicht allein, ob das im anderen Rechtsstreit zur Entscheidung stehende streitbefangene „Rechtsverhältnis“ präjudiziell ist, sondern auch, ob eine zumindest teilweise rechtliche Präjudizialität des anderen Verfahrens gegeben ist (BAG vom 26.10.2009 - 3 AZB 24/09 - juris Rn. 7 = NZA 2009, 1436 = AP ZPO § 148 Nr. 9). 2. Das Wahlanfechtungsverfahren vor dem LAG Berlin-Brandenburg ist vorgreiflich. Sein Ausgang ist für das hiesige Verfahren entscheidungserheblich. Die Ermessensüberlegungen sprechen für eine Aussetzung. 2.1 Eine Vorgreiflichkeit i.S.d. § 148 ZPO liegt vor. Die Entscheidung über die Wirksamkeit der Wahl der Schwerbehindertenvertretung hängt von dem Ausgang des Verfahrens über die Anfechtung der Wahl eines gemeinsamen Betriebsrates in den Betriebsstätten Berlin-Adlershof (BA) und Berlin-Zentrum (BZ) ab. Dies folgt aus § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX i.V.m. § 87 Abs. 1 Satz 2 SGB IX. Obwohl die Wahrung der Betriebsgrenzen im Wahlanfechtungsverfahren nach § 19 BetrVG lediglich Vorfrage ist, schafft eine die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl feststellende Entscheidung auf Grund der Besonderheiten der Rechtsprechung zur Anfechtung der Wahl von Betriebsräten eine Rechtslage, die auch für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung maßgeblich ist. 2.1.1 Der schwerbehindertenvertretungsrechtliche Betriebsbegriff ist im hier gegebenen Normalfall dem betriebsverfassungsrechtlichen akzessorisch. Nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX findet die Wahl der Schwerbehindertenvertretung in "Betrieben" statt. Der Betriebsbegriff bestimmt sich nach § 87 Abs. 1 Satz 2 SGB IX nach den §§ 1, 3, 4 BetrVG: „Die Bildung der Schwerbehindertenvertretung knüpft nur an den Betriebsbegriff i.S.d. betrieblich vorgefundenen Strukturen an (vgl. § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX)“ (BAG vom 18.01.2012 - 7 ABR 72/10 - juris Rn. 72 = EzA § 1 BetrVG 2001 Nr. 9 = NZA-RR 2013, 133 = AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 33). Aus der gesetzlichen Regelung der § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX i.V.m. § 87 Abs. 1 Satz 2 SGB IX lässt sich der Grundsatz entnehmen, dass Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung in der Regel in der identischen, als Betrieb i.S.d. BetrVG geltenden Organisationseinheit gewählt werden sollen (BAG vom 10.11.2004 - 7 ABR 17/04 - juris Rn. 22 = AP BetrVG 1972 § 3 Nr. 4; Knittel, SGB IX, 9. Aufl. 2016, § 94 Rn. 9; Düwell, in: Dau/Düwell/Joussen, SGB IX, 4. Aufl. 2014, § 94 Rn. 30). Die Schwerbehindertenvertretung arbeitet nach § 99 Abs. 1 SGB IX zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben in dem Betrieb eng mit dem Betriebsrat zusammen. Sie hat nach § 95 Abs. 4 Satz 1 SGB IX das Recht, an allen Sitzungen des Betriebsrats beratend teilzunehmen. Deshalb ist die Schwerbehindertenvertretung grundsätzlich für den Betrieb im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne zu wählen. Das ist die Organisationseinheit, in der auch der Betriebsrat besteht (BAG vom 10.11.2004 - 7 ABR 17/04 - juris Rn. 22 = AP BetrVG 1972 § 3 Nr. 4). 2.1.2 Die objektive betriebsverfassungsrechtliche gesetzliche Regelung nach den §§ 1, 4 BetrVG wird in der Auslegung des BAG (Düwell, in: Dau/Düwell/Joussen, SGB IX, 4. Aufl. 2014, § 87 Rn. 23: „richterliche Rechtsfortbildung“) aus Gründen der Rechtssicherheit durch das Anfechtungsrecht gemäß § 19 BetrVG modifiziert. Letztlich bestimmt das Anfechtungsrecht und nicht die objektive Rechtslage die Betriebsgrenzen nach den §§ 1, 4 BetrVG: Wird bei einer Betriebsratswahl (nur) der Betriebsbegriff verkannt, dann ist sie im Normalfall nicht nichtig, sondern nur anfechtbar. Wird eine nicht nichtige, anfechtbare Betriebsratswahl nicht angefochten, ist der Betriebsrat in den objektiv rechtswidrigen Grenzen wirksam gewählt (BAG vom 23.03.2006 - 2 AZR 162/05 - juris Rn. 40 = NZA 2007, 30; entsprechend BAG vom 27.06.1995 - 1 ABR 62/94 - NZA 1996, 164; Richardi, BetrVG, 15. Aufl. 2016, § 4 Rn. 50; Reichold, in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht, 6. Aufl. 2014, BetrVG § 19 Rn. 17). Entsprechendes gilt im Fall der Anfechtung einer Betriebsratswahl: der Rechtsstreit über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl entscheidet unabhängig von der objektiven Rechtslage über die für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung maßgebliche Organisationseinheit: wird die Wahl des gemeinsamen Betriebsrates für wirksam erklärt, kann die Schwerbehindertenvertretung nicht mit der Begründung für unwirksam erklärt werden, dass der Betriebsbegriff verkannt worden sei. Da die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 08.01.2016 - 8 TaBV 483/15 im Hinblick auf die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde noch nicht rechtskräftig ist (vgl. LAG Düsseldorf vom 25.09.2015 – 6 TaBV 62/15 – juris), ist derzeit der Ausgang der Anfechtung der Betriebsratswahl noch offen. Bleibt es bei der Unwirksamkeit der gemeinsamen Wahl, ist zwar damit für das hiesige Verfahren nichts entschieden. Die Vorfrage der Verkennung des Betriebsbegriffs erwächst nicht in Rechtskraft (vgl. BVerwG vom 13.06.2001 – 6 P 8/00 – juris Rn. 17 = BVerwGE 114, 313 = AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 14). Sollte aber die gemeinsame Wahl für wirksam erklärt werden, wäre damit über § 87 Abs. 1 Satz 2 SGB IX dies für die Wahl der Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung maßgeblich. Es geht also vorliegend nicht um einen Fall möglicher Rechtskrafterstreckung, sondern um den Fall einer möglichen Gestaltungswirkung einer die Wirksamkeit der gemeinsamen Betriebsratswahl feststellenden Entscheidung. Aber auch eine bloße Gestaltungswirkung reicht für eine Vorgreiflichkeit aus (vgl. Wagner, in: Münchener Kommentar/ZPO, 4. Aufl. 2013, Rn. 8; H. Roth, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2005, § 148 Rn. 24). Wenn LAG Hessen vom 22.08.2005 – 16/10 Ta 345/05 – juris Rn. 10 = NZA-RR 2006, 381 für eine Aussetzung weitergehend verlangt, dass "hinsichtlich aller möglichen Ergebnisse des anderen Rechtsstreits präjudizielle Wirkung für den Rechtsstreit gegeben ist, um dessen Aussetzung es geht" (im Gefolge von LAG Nürnberg vom 14.05.2001 – 7 Ta 93/01 – juris Rn. 8 (ohne Nachweis)), entspricht dies weder der Logik der Vorgreiflichkeit, noch ist diese Behauptung einschlägiger Kommentierung zu entnehmen (vgl. z.B. Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 148; Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl. 2015, § 148 Rn. 3 f.; Musielak/Stadler, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 148; H. Roth, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2005, § 148 Rn. 23 f.; Wagner, in: Münchener Kommentar/ZPO, 4. Aufl. 2013, Rn. 7 f.; wohl auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 74. Aufl. 2016, Rn. 4) noch wird es dem Organisationsrecht der Wahl einer Schwerbehindertenvertretung gerecht. Letztlich liegt das daran, dass eine die Wirksamkeit einer Wahl bestätigende rechtskräftige Entscheidung ein rechtsgestaltendes Moment haben kann. 2.2 Die Bestimmung des Betriebes im Sinne des BetrVG ist für das vorliegende Verfahren der Anfechtung der Wahl der Schwerbehindertenvertretung entscheidungserheblich. 2.2.1 Dem steht nicht entgegen, dass die Wahl der gemeinsamen Schwerbehindertenvertretung für die Betriebsstätten Bonn-Bad Godesberg (BG) und Berlin-Zentrum (BZ) nicht angefochten wurde und damit wirksam ist. Zwar gilt das Verbot einer nur teilweisen Wahlanfechtung im Fall der Wahl mehrerer Betriebsräte statt eines Betriebsrats in einem Betrieb bzw. in einem gemeinsamen Betrieb. In diesem Fall verlangt die Rechtsprechung des BAG, dass die Wahl aller Betriebsräte angegriffen wird (BAG vom 07.12.1988 - 7 ABR 10/88 - AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 15; folgend BAG vom 31.05.2000 - 7 ABR 78/98 - AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 12; BAG vom 14.11.2001 - 7 ABR 40/00 - juris = NZA 2002, 1231; Richardi/Thüsing, BetrVG, 15 Aufl. 2016, § 19 Rn. 54; Homburg, in: Däubler/Kittner/Klebe/Wedde, BetrVG, 14. Aufl. 2014, § 19 Rn. 11). Entsprechend wird für den Fall der Verkennung der Betriebsgrenzen die Anfechtung aller Schwerbehindertenvertretungen gefordert (so Masuch, in: Hauck/Noftz, SGB IX, Lbl. (11/15), § 94 Rn. 33). Das ist aber zum einen kein blind zu verallgemeinerndes Dogma (vgl. für Organisationseinheiten nach § 3 Abs. 1 BetrVG BAG vom 21.09.2011 - 7 ABR 54/10 -NZA-RR 2012, 186) und betrifft nicht den hier zu entscheidenden Fall. Mit der Rechtsprechung will man verhindern, dass Arbeitnehmer für eine Wahlperiode in einen betriebsratslosen Zustand geraten (vgl. BAG vom 07.12.1988 - 7 ABR 10/88 - juris Rn. 18 = AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 15). Im hiesigen Fall einer Doppelwahl i.V.m. einer nur partiellen Anfechtung würde die Annahme des Verbotes einer nur partiellen Anfechtung hingegen dazu führen, dass der organisationsrechtlich wenn eben möglich zu vermeidende Zustand einer Doppelzuständigkeit aufrechterhalten, statt beseitigt würde. Umgekehrt erscheint es auch nicht richtig, wenn die hiesige Wahl der Schwerbehindertenvertretung schon allein deshalb und dazu noch nachträglich unwirksam geworden wäre, weil die Anfechtungsfrist für die Wahl der konkurrierenden Schwerbehindertenvertretung Bonn/Berlin-Zentrum verstrichen und diese Schwerbehindertenvertretung damit wirksam gewählt worden ist. 2.2.2 Es liegt eine Entscheidungserheblichkeit für die - getrennt zu beurteilende (vgl. BAG vom 23.07.2014 - 7 ABR 23/12 - juris Rn. 17, 37 f. = NZA 2014, 1288 = AP SGB IX § 94 Nr. 7) - Wahl sowohl der Vertrauensperson wie der Stellvertreterinnen vor. In beiden Fällen hängt die Wirksamkeit der Wahl allein davon ab, ob die Betriebsstätten Berlin-Adlershof (BA) und Berlin-Zentrum (BZ) einen einheitlichen Betriebsteil i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bilden. 2.2.2.-1 Beide Anfechtungsanträge des Beteiligten zu 1) sind zulässig. Der Rechtsweg ist gegeben (§ 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG), die Verfahrensart des Beschlussverfahrens ebenso (§ 2a Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 80 ff. ArbGG). Der Beteiligte zu 1) ist als Antragsteller und als Arbeitgeber, die Beteiligten zu 2) bis 4) sind als in ihrer organisationsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar Betroffene Beteiligte i.S.d. § 83 Abs. 1 Satz 2, 3 ArbGG) (vgl. BAG vom 23.07.2014 - 7 ABR 23/12 - juris Os. = NZA 2014, 1288 = AP SGB IX § 94 Nr. 7). Nach § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX sind für die Wahl der Vertrauensperson die Vorschriften über die Wahlanfechtung bei der Wahl des Betriebsrats sinngemäß anzuwenden (BAG vom 29.07.2009 –7 ABR 91/07 – juris Rn. 9 = NZA-RR 2010, 76 = AP SGB IX § 94 Nr. 5). Der Beteiligte zu 1) ist als Arbeitgeber anfechtungsberechtigt i.S.d. § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG i.V.m. 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX. Die zweiwöchige Anfechtungsfrist gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG i.V.m. 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX ist gewahrt. Das Wahlergebnis wurde am 27.11.2014 bekannt gegeben. Die Zweiwochenfrist endete am 11.12.2014. Die am 11.12.2014 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangene Antragsschrift hat diese Frist gewahrt. Der zunächst nicht genaue Antrag ("Vertrauensperson ... im Betrieb Adlershof") ist unter Berücksichtigung der Antragsbegründung im Sinne des zuletzt gestellten Antrages ("Vertrauensperson ... an den Betriebsstätten Berlin-Adlershof und Berlin-Zentrum") auslegungsfähig. 2.2.2.-2 Den Anfechtungsanträgen ist nicht schon aus anderen Gründen zu entsprechen. Die Beteiligten zu 2) bis 4) wären wirksam gewählt, wenn in den richtigen Betriebsgrenzen gewählt wurde. 2.2.2.-2.1 Entgegen der Ansicht des ArbG Berlin ist die Wahl der Vertrauensperson bei einem einheitlichen Betriebsteil nicht schon deshalb unwirksam, weil die zwei schwerbehinderten Mitarbeiterinnen C. und R. aus der Betriebsstätte Berlin-Zentrum (BZ) nicht berücksichtigt worden sind. Wahlfehler sind grundsätzlich nur dann kausal, wenn sie Einfluss auf das "Wahlergebnis" haben. Für eine Anfechtung ist ausreichend, wenn eine solche Kausalität nicht ausgeschlossen werden kann: Nach § 19 Abs. 1 letzter Halbsatz BetrVG berechtigt ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften nur dann nicht zur Anfechtung der Wahl, wenn er das Wahlergebnis objektiv weder ändern noch beeinflussen konnte. Dafür ist entscheidend, ob bei einer hypothetischen Betrachtungsweise eine Wahl ohne den Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zwingend zu demselben Wahlergebnis geführt hätte. Eine verfahrensfehlerhafte Betriebsratswahl muss nur dann nicht wiederholt werden, wenn sich konkret feststellen lässt, dass auch bei Einhaltung der Wahlvorschriften kein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre. Kann diese Feststellung nicht getroffen werden, bleibt es bei der Unwirksamkeit der Wahl (BAG vom 12.06.2013 - 7 ABR 77/11 - juris Rn. 39 = NZA 2013, 1368 = AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 64; BAG vom 13.03.2013 - 7 AZR 67/11 - juris Rn. 15 = NZA-RR 2013, 575; BAG vom 12.09.2012 - 7 ABR 37/11 - juris Rn. 31 = NZA-RR 2013, 197). Da der Beteiligte zu 2) der einzige Kandidat war und mit 4 Stimmen gewählt wurde, wäre die Nichtberücksichtigung der schwerbehinderten Mitarbeiter im Fall eines einheitlichen Betriebsteils auf keinen Fall kausal. Eine bloß psychologische oder hypothetische politische Einflussnahme ist für eine Kausalität nicht ausreichend. Anhaltspunkte, dass die nicht berücksichtigten schwerbehinderten Arbeitnehmer selbst kandidiert hätten, liegen nicht vor. 2.2.2.-2.2 Umgekehrt ist der Auffassung der Beteiligten zu 2) bis 4) nicht zu folgen, dass es auf die maßgeblichen Betriebsgrenzen nicht ankommen könne, da die Beteiligten zu 2) bis 4) auf jeden Fall gewählt worden wären, übergeht die Rechtsprechung von der Gestaltungswirkung einer Nichtanfechtung für die jeweilige Wahlperiode und entsprechend einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit einer Wahl unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgrenzen: Entgegen der gängigen Rede von der alleinigen Maßgeblichkeit der Kausalität für das Wahlergebnis ist der Wahlfehler "Verkennung des Betriebsbegriffs" immer kausal. Auch wenn sich an der Wahl eines einzigen Kandidaten nichts ändern sollte: seine Zuständigkeit ist eine ganz andere. 2.2.2.-2.3 Eine Entscheidungserheblichkeit liegt auch vor, obwohl die Berücksichtigung der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen C. und R. die Reihenfolge der Stellvertreterinnen beeinflusst haben könnte. Auch wenn sich Ersatzmitglieder des Betriebsrats und Stellvertreter der Vertrauensperson grundsätzlich unterscheiden (vgl. BAG vom 23.07.2014 - 7 ABR 23/12 - juris Rn. 17, 37 f. = NZA 2014, 1288 = AP SGB IX § 94 Nr. 7), gilt für Stellvertreter einer Vertrauensperson die Rechtsprechung des BAG entsprechend, nach der ein Wahlverstoß, der nur Einfluss auf die Reihenfolge der Ersatzmitglieder hat, nicht zur Wahlanfechtung berechtigt (BAG vom 21.02.2001 - 7 ABR 41/99 - AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 49). 2.2.3 Wägt man die Interessen der Beteiligten ab, ist dem Beteiligten zu 1) ein Zuwarten auf die Rechtskraft trotz des Beschleunigungsgrundsatzes des § 9 Abs. 1 ArbGG zumutbar. Ob eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt wird, ist offen. Wird sie eingelegt, ist die diesbezügliche Verfahrensdauer überschaubar. Die Rechtslage ist andererseits auch nicht so eindeutig, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein völlig aussichtslos wäre. Berücksichtigt man, dass § 148 ZPO dazu dient, widersprechende Entscheidungen in parallel geführten Prozessen zu vermeiden, spricht Überwiegendes für eine Aussetzung. 3. Gegen diesen Aussetzungsbeschluss ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Einschlägige Rechtsprechung liegt nicht vor. In der Literatur wird das Problem, soweit ersichtlich, kaum bedacht. Düwell, in: Dau/Düwell/Joussen, SGB IX, 4. Aufl. 2014, § 94 Rn. 30 spricht davon, dass im Fall der Anfechtung einer Betriebsratswahl das "Problem" für die Schwerbehindertenvertretung "ungelöst" sei. Seine Lösung, dass dann die Schwerbehindertenvertretung "selbständig" entscheiden müsse, betrifft das Verhalten der Schwerbehindertenvertretung, nicht das Verhältnis einer gleichzeitigen Anfechtung der Betriebsratswahl und der Wahl der Schwerbehindertenvertretung.