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Urteil

5 Sa 1475/15

LArbG Berlin-Brandenburg 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2016:0121.5SA1475.15.0A
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Leitsätze
Die vom Arbeitgeber ggf. schuldhaft verursachte Fehlvorstellung, es gebe keinen Interessenausgleich, begründet keine Verpflichtung zum Ersatz eines nicht erhaltenen Nachteilsausgleichs.(Rn.32)
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 29. Juli 2015 – 29 Ca 1486/15 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die vom Arbeitgeber ggf. schuldhaft verursachte Fehlvorstellung, es gebe keinen Interessenausgleich, begründet keine Verpflichtung zum Ersatz eines nicht erhaltenen Nachteilsausgleichs.(Rn.32) I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 29. Juli 2015 – 29 Ca 1486/15 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b und Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 520 Abs. 3 ZPO ausreichend begründet worden. Sie ist jedoch in der Sache nicht begründet und daher zurückzuweisen. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die zulässige Klage als unbegründet abgewiesen. 1. Der Klageanspruch ergibt sich nicht aus § 113 Abs. 1 BetrVG. Hiernach können Arbeitnehmer, die entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung zu verurteilen, wenn der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund abweicht. Eine Betriebsänderung im Sinne dieser Vorschrift lag zwar vor. Denn eine solche liegt auch in einem bloßen Personalabbau, wenn von diesem eine relevante Zahl von Arbeitnehmern erfasst ist. Maßgebend sind dabei die Zahlen des § 17 KSchG, wobei in größeren Betrieben mindestens 5 % der Belegschaft betroffen sein müssen (BAG vom 28.03.2006 – 1 ABR 5/05 – Rz. 28). Vorliegend unterhielt die Beklagte in dem Zeitpunkt, in dem sie auch gegenüber der Klägerin eine Kündigung aussprach, einen Betrieb mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern und entließ aufgrund des Wegfalls eines Auftrages mindestens 30 Arbeitnehmer innerhalb von 30 Kalendertagen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSchG). Ferner waren von den Entlassungen auch mindestens 5 % der Belegschaft der Beklagten betroffen. Jedoch ist die Beklagte von dem Interessenausgleich vom 14.11.2014 nicht abgewichen. Eine Abweichung liegt vor, wenn der Unternehmer eine Betriebsänderung, auf die er im Interessenausgleich verzichtet hat, doch durchführt oder sich nicht an die vereinbarten Modifikationen der Betriebsänderung hält, diese nicht etwa zeitlich hinausschiebt oder umfangmäßig beschränkt (ErfKomm-Kania, § 113 BetrVG, Rz. 4). Der Arbeitnehmer hat darzulegen und zu beweisen, dass der Arbeitgeber vom Interessenausgleich abgewichen ist. Dagegen trifft den Unternehmer die Beweislast dafür, dass die Abweichung auf einem zwingenden Grund beruht (Richardi-Annuß, § 113 BetrVG, Rz. 22). Vorliegend hat die Klägerin nichts dafür vorgetragen, dass die Beklagte vom Interessenausgleich vom 14.11.2014 abgewichen ist und die gegenüber der Klägerin ausgesprochene Kündigung darauf beruht. Eine solche Abweichung ist zwischen den Parteien auch nicht unstreitig. Soweit sich die Klägerin auf den Schriftsatz der Beklagten vom 19.05.2015 bezieht, trägt die Beklagte dort keinen Sachverhalt vor, aus dem sich eine Abweichung vom Interessenausgleich vom 14.11.2014 ergibt. Die von der Klägerin in Bezug genommene Textstelle schließt sich an Darstellungen zu einem bereits ausgearbeiteten und von der Beklagten dann als „nicht mehr durchführbar“ bezeichneten Sozialplan an, so dass allein daraus, dass sie sodann ohne nähere Erläuterung vorträgt, dass ein zwingender Grund vorgelegen habe, vom Interessenausgleich abzuweichen, kein entsprechender Tatsachenvortrag folgt. Ob dabei eine ungewollte Falschbezeichnung oder aber eine irrige Rechtsansicht vorlag, kann dahinstehen. In keinem Falle trug die insoweit gar nicht darlegungspflichtige Beklagte Tatsachen über ein Abweichen vom Interessenausgleich vom 14.11.2014 vor, die von der Klägerin hätten unstreitig gestellt werden können. Im Übrigen hat die Beklagte das Vorliegen einer Abweichung vom Interessenausgleich jedenfalls in der zweiten Instanz bestritten. Würde man unterstellen, die Beklagte habe ein Abweichen vom Interessenausgleich in erster Instanz unstreitig gestellt, so wäre es ihr gleichwohl erlaubt, dies in zweiter Instanz streitig zu stellen. Das im Berufungsbeantwortungsschriftsatz erfolgte Bestreiten ist gemäß § 67 Abs. 4 S. 1 ArbGG zulässig, und selbst wenn man annähme, dass die Anwendungsvoraussetzungen des § 67 Abs. 2 oder 3 ArbGG vorliegen, stünde der Zulassung nichts entgegen, da die Klägerin auch in zweiter Instanz schlüssig nicht zum Vorliegen einer Abweichung vom Interessenausgleich vorgetragen hat und deswegen die Berücksichtigung des Bestreitens die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert. 2. Der Anspruch kann auch nicht auf § 113 Abs. 3 BetrVG gestützt werden. Gemäß § 113 Abs. 3 BetrVG gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 BetrVG durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden. Im vorliegenden Falle hat die Beklagte mit ihrem Betriebsrat einen Interessenausgleich am 14.11.2014 abgeschlossen. Die Klägerin hat zwar bestritten, dass der von der Beklagten vorgelegte Interessenausgleich von Betriebsrat und Geschäftsführung unterzeichnet wurde, jedoch steht dies ausweislich der vorgelegten Urkunde fest. Dort befindet sich am Ende über dem druckschriftlichen Wort „Betriebsratsvorsitzende/r“ die handschriftliche Namenswiedergabe „S. T.“, unstreitig Vorsitzende des Betriebsrats der Beklagten. über der druckschriftlichen Angabe Geschäftsführung und dem handschriftlich lesbar wiedergegebenen Namen „T. K.“, unstreitig Geschäftsführer der Beklagten, befindet sich ein handschriftlicher, nicht lesbarer Schriftzug. Hieraus leitet die Kammer die Überzeugung ab, dass die handschriftlichen Schriftzüge, jedenfalls diejenigen über den gepunkteten Linien, von Frau T. und Herrn K. stammen, nur für diese Personen war eine dortige Unterzeichnung vorgesehen und vorbereitet worden. Ob die als Unterschriften von Frau T. und Herrn K. angebrachten Schriftzüge den an eine Unterschrift zu stellenden Anforderungen genügen, kann dahin stehen. Die Frage, ob ein Interessenausgleich versucht wurde, ist grundsätzlich unabhängig von der formellen Wirksamkeit des Interessenausgleichs zu beantworten. Diese ist nur dann entscheidend, wenn die Parteien aus dem Interessenausgleich unmittelbar Rechte und Pflichten herleiten wollen. Das ist beim Nachteilsausgleichanspruch nach § 113 Abs. 3 BetrVG nicht der Fall. Dieser soll lediglich als mittelbare Folge den Verhandlungsanspruch des Betriebsrats sichern (LAG Niedersachsen vom 10.12.2014 – 2 Sa 379/14 – Rz. 113). Allerdings muss der Arbeitgeber alle Möglichkeiten einer Einigung über den Interessenausgleich ausschöpfen, wenn zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat kein wirksamer Interessenausgleich zustande kommt. Ihn trifft dabei die Obliegenheit, erforderlichenfalls auch die Einigungsstelle anzurufen. Dies gilt auch in Fällen, in denen der Betriebsrat mit der Maßnahme einverstanden ist, es für einen wirksamen Interessenausgleich jedoch an der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform fehlt. Nur das weitere Verfahren vor der Einigungsstelle kann zu der notwendigen Rechtssicherheit und Rechtsklarheit führen, auf welche die Beteiligten und die betroffenen Arbeitnehmer angewiesen sind (BAG vom 26.10.2004 – 1 AZR 493/03 – Rz. 22). Auch in Fällen, in denen der Betriebsrat mit der Maßnahme einverstanden ist, es jedoch für einen wirksamen Interessenausgleich an der Schriftform fehlt, sind ohne Anrufung der Einigungsstelle nicht alle Möglichkeiten der Einigung erschöpft (BAG vom 16.05.2007 – 8 AZR 693/06 – Rz. 33). In den von der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts betroffenen Fallgestaltungen lag für den Arbeitgeber erkennbar kein formwirksamer Interessenausgleich, sondern lediglich ein formlos geäußertes Einverständnis des Betriebsrates vor. Vorliegend hatte jedoch die Betriebsratsvorsitzende den Interessenausgleich vom 14.11.2014 handschriftlich unterzeichnet. Es lag kein Desinteresse des Betriebsrates an einem Interessenausgleich vor, welchem die Beklagte durch Anrufung der Einigungsstelle entgegnen musste (vgl. BAG vom 26.10.2004, a. a. O.). Selbst wenn man annehmen müsste, der Geschäftsführer der Beklagten habe bei Unterzeichnung des Interessenausgleichs ein den § 77 Abs. 2 Satz 2 BetrVG, § 126 BGB nicht genügendes Handzeichen benutzt, bestand gleichwohl für die Betriebsparteien kein Anlass mehr, weitere Einigungsmöglichkeiten zu erschöpfen. Vielmehr war der Abschluss eines Interessenausgleichs unter den vorliegenden Umständen in hinreichendem Maße „versucht“ worden. Unabhängig davon liegt aber entgegen der Auffassung der Klägerin auch kein formunwirksamer Interessenausgleich vor. Der Interessenausgleich vom 14.11.2014 ist von beiden Seiten gemäß §§ 77 Abs. 2 Satz 2 BetrVG, 126 BGB formwirksam unterzeichnet worden. Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift verlangte nicht, dass unmittelbar bei Abgabe der schriftlichen Erklärung für den Erklärungsempfänger die Person des Ausstellers feststehen muss. Dieser soll nur identifiziert werden können. Hierzu bedarf es nicht der Lesbarkeit des Namenszuges. Vielmehr genügt ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug, der individuelle und charakteristische Merkmale aufweist, welche die Nachahmung erschweren. Ein lesbarer Zusatz des Namens des Unterzeichnenden wird von § 126 BGB nicht verlangt. Der Schriftzug muss sich als Wiedergabe eines Namens darstellen und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lassen, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist. Die Unterschrift ist vom Handzeichen (Paraphe) abzugrenzen. Auch das Gesetz unterscheidet in § 126 Abs. 1 BGB zwischen einer Namensunterschrift und einem Handzeichen; letzteres wahrt die Schriftform nur im Falle notarieller Beglaubigung. Für die Abgrenzung zwischen Unterschrift und Handzeichen ist das äußere Erscheinungsbild maßgeblich; der Wille des Unterzeichnenden ist nur von Bedeutung, soweit er in dem Schriftzug seinen Ausdruck gefunden hat (BAG vom 24.01.2008 – 6 AZR 519/07 – Rz. 11). Im vorliegenden Falle lässt der Schriftzug, der über dem druckschriftlichen Wort „Geschäftsführung“ auf der Betriebsvereinbarung vom 14.11.2014 angebracht ist, die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung des Ausstellers erkennen. Es ist der Ansatz eines „T“ und weiterer Buchstaben zu erkennen, die, ohne jeweils lesbar zu sein, darauf schließen lassen, dass – wenn auch auf flüchtige und äußerst gedrängte Weise – ein voller Namenszug wiedergegeben werden soll. Für den Willen, nur ein Handzeichen oder eine Paraphe auszustellen, fehlen hingegen Anhaltspunkte. Insbesondere sollten erkennbar nicht bloß einzelne, für sich stehende oder der Namensabkürzung dienende Buchstaben wiedergegeben werden. Ferner ergibt sich daraus, dass unter dem Schriftzug handschriftlich der volle Name des Geschäftsführers der Beklagten eingesetzt worden ist, ebenfalls die Absicht des Unterzeichners, mit dem vollen Namen zu unterschreiben. 3. Der Klageanspruch kann auch nicht deshalb auf § 113 Abs. 3 BetrVG gestützt werden, weil sich die Beklagte aufgrund der unrichtigen Auskunft, ein Interessenausgleich sei nicht abgeschlossen worden, wegen eines außergerichtlichen treuwidrigen und widersprüchlichen Verhaltens so behandeln lassen müsse, als habe sie keinen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat abgeschlossen oder versucht abzuschließen. Die Rechtsordnung missbilligt widersprüchliches Verhalten einer Partei im Grundsatz nicht. Eine Partei darf ihre Rechtsansicht ändern, sich auf die Nichtigkeit einer von ihr abgegebenen Erklärung berufen oder ein unter ihrer Beteiligung zustande gekommenes Rechtsgeschäft angreifen. Widersprüchliches Verhalten ist dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BGH vom 15.11.2012 – IX ZR 103/11 – Rz. 12). Vorliegend liegt ein solcher Vertrauenstatbestand auf Seiten der Klägerin nicht vor. Die Mitteilung der ehemaligen Personalleiterin der Beklagten, dass es keinen Interessenausgleich gebe, begründet bereits kein Vertrauen darin, es könne Ansprüche nach § 113 Abs. 3 BetrVG geben. Denn diese Ansprüche sind bereits bei dem Versuch und nicht erst beim Vorliegen eines Interessenausgleiches ausgeschlossen. Im Übrigen sendete die ehemalige Personalleiterin der Beklagten dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin von ihrem Mobiltelefon von unterwegs auf die Frage nach einem „Sozialplan oder einem Interessenausgleich“ eine offensichtlich unvollständige Antwort, in dem sie sich lediglich zum Interessenausgleich erklärte, was die Möglichkeit einer versehentlichen Falschbezeichnung erkennbar werden lässt. Die anwaltlich vertretene Klägerin hätte die Umstände daher hier weiter aufklären müssen. Schließlich liegt auch kein schutzwürdiges Vertrauen darin, dass es einen Nachteilsausgleichsanspruch gebe. Die Vorschrift des § 113 BetrVG will dem betroffenen Arbeitnehmer eine gewisse Entschädigung dafür geben, dass der Versuch des Interessenausgleichs unterblieben und damit die Chance nicht genutzt worden ist, ein Interessenausgleich zu finden, durch den seine Entlassung vermieden worden wäre (BAG vom 29.11.1983 – 1 AZR 523/82 – Rz. 18). Die Beklagte hat diese Chance vorliegend durch Abschluss eines Interessenausgleichs tatsächlich genutzt, das bloße Vertrauen darin, diese Chance sei vertan worden, verdient nicht einen dem Zweck des § 113 BetrVG entsprechenden Schutz. Diese Erwägung spricht zugleich gegen die von der Klägerin vertretene analoge Anwendung des § 113 Abs. 3 BetrVG. Auch diese würde voraussetzen, dass die Vorschrift ihrem Wortlaut nach Fallgestaltungen nicht einbezieht, die nach dem Zweck der Vorschrift aber von der Regelung mit umfasst sein sollen. 4. Der Klageanspruch kann schließlich auch nicht als Schadensersatzanspruch auf §§ 280, 241 Abs. 2 BGB gestützt werden. Aufgrund der fehlerhaften Auskunft seitens der ehemaligen Personalleiterin der Beklagten, es gebe keinen Interessenausgleich oder der ggf. verletzten Pflicht, den Interessenausgleich an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen (§ 77 Abs. 2 S. 3 BetrVG), ist der Klägerin kein Schaden entstanden. Finanzielle Leistungen der Beklagten zum Ausgleich der aus ihrer Entlassung folgenden Nachteile sind der Klägerin nicht entgangen. Wie das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt hat, ist die Kenntnis von der Existenz eines Interessenausgleichs für den Anspruch auf Nachteilsausgleich unerheblich. Die vom Arbeitgeber schuldhaft verursachte Unkenntnis des Arbeitnehmers von einem Interessenausgleich oder dessen Inhalt könnte allenfalls zu einem Schaden dahingehend führen, dass der Arbeitnehmer es unterlässt, im Interessenausgleich geregelte Rechte wahrzunehmen. Einen solchen Anspruch macht die Klägerin hier aber nicht geltend. Auch daraus, dass die Klägerin nach der Auskunft, es gebe keinen Interessenausgleich, ihre Kündigungsschutzklage zurückgenommen hat, folgt kein ersatzfähiger Schaden. Es ist bereits nicht schlüssig dargelegt, dass die Rücknahme aufgrund dieser Auskunft erfolgte. Vielmehr könnte auch der Umstand maßgeblich gewesen sein, dass die Klägerin bereits ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen war. Ferner hat die Klägerin nicht dargelegt, woraus die Erfolgsaussicht der Kündigungsschutzklage folgte und aus welchen Gründen der Klägerin im Erfolgsfalle die mindestens geltend gemachten 1.793,88 EUR brutto zugeflossen wären. Schließlich sind Aufwendungen, die dem Geschädigten aus aufgrund der schadensstiftenden Handlung ergriffenen Maßnahme entstehen, nur dann zu ersetzen, wenn sie aus der Sicht eines verständigen Menschen, der sich in der Lage des Geschädigten befunden hat, als erforderlich erscheinen (BGH vom 11.09.2008 – I ZR 118/06 – Rz. 31). Allein die Auskunft, es gebe keinen Interessenausgleich, lässt im Hinblick auf eine interessengerechte und möglichst risikovermeidende Prozessführung die Rücknahme einer nach Behauptung der Klägerin Erfolg versprechenden Kündigungsschutzklage und die ersatzweise Erhebung eines Nachteilsausgleichsanspruches nicht als erforderlich erscheinen. Wie bereits ausgeführt, kann nämlich der Anspruch aus § 113 Abs. 3 BetrVG auch dann scheitern, wenn es, wie von der ehemaligen Personalleiterin der Beklagten mitgeteilt, keinen Interessenausgleich gibt. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Die Klägerin wird auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde hingewiesen (§ 72 a ArbGG). Die Parteien streiten über einen Nachteilsausgleich. Die Klägerin war bei der Beklagten, die ein Unternehmen mit mindestens 600 Arbeitnehmern betreibt, seit dem 01.09.2013 als Sicherheitsmitarbeiterin beschäftigt. Sie bezog bei einer Mindestarbeitszeit von durchschnittlich 100 Stunden im Monat zuletzt eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von 1.345,41 EUR. Im Zuge des Verlustes eines Auftrages der Berliner I. GmbH schieden ca. 50 Arbeitnehmer aus dem Unternehmen der Beklagten aus. Dies betraf auch die Klägerin, der gegenüber die Beklagte mit Schreiben vom 13.01.2015 eine Kündigung zum 03.02.2015 aussprach (Bl. 22 d. A.). Mit E-Mail vom 11.02.2015 (Bl. 44 d. A.) fragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bei der Beklagten an, ob mit dem Betriebsrat ein Sozialplan oder ein Interessenausgleich abgeschlossen worden sei. Hierauf antwortete als Leiterin Personalwesen für die Beklagte Frau L. mit E-Mail vom gleichen Tage, dass es keinen Interessenausgleich gebe (Bl. 45 d. A.). Ihre bereits erhobene Kündigungsschutzklage nahm die Klägerin daraufhin zurück und machte gegenüber der Beklagten einen Nachteilsausgleich geltend. Mit Schriftsatz vom 19.05.2015 (Bl. 78 ff. d. A.) legte die Beklagte sodann die Kopie einer „Betriebsvereinbarung gemäß § 77 BetrVG über den Interessenausgleich gem. § 111 und § 112 BetrVG im Falle des Verlustes des BIM-Auftrages“ vom 14.11.2014 vor (Bl. 85 ff. d. A.). Mit der vor dem Arbeitsgericht erhobenen Klage hat die Klägerin zuletzt noch die Zahlung eines Nachteilsausgleichs in Höhe von mindestens 1.793,88 EUR brutto geltend gemacht. Sie hat vorgetragen, die Beklagte müsse sich aufgrund der Auskunft von Frau L. sowie aufgrund mangelnder Bekanntgabe des Interessensausgleichs gemäß § 242 BGB so behandeln lassen, als wäre ein Interessenausgleich nicht abgeschlossen worden. Ferner habe die Beklagte unstreitig gestellt, dass sie von dem Interessenausgleich abgewichen sei. Wegen regelmäßiger Rufbereitschaft der Klägerin und fehlender Arbeitspausen sei ein Nachteilsausgleich in Höhe von mindestens 1.793,88 EUR brutto angemessen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Nachteilsausgleich zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 1.793,88 EUR brutto. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, dass ein Sozialplan ausgearbeitet worden sei, dieser jedoch nicht zur Anwendung habe kommen können, da die meisten schützenswerten Mitarbeiter nicht zum Objektwechsel bereit gewesen seien. Der Sozialplan sei daher nicht mehr durchführbar gewesen, somit hätten zwingende Gründe vorgelegen, vom Interessenausgleich abzuweichen. Die Beklagte habe einen Interessenausgleich zumindest versucht. Mit Urteil vom 29. Juli 2015 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Nachteilsausgleichsanspruch der Klägerin scheitere daran, dass die Beklagte einen Interessenausgleich abgeschlossen habe. Diese müsse sich auch nicht gemäß § 242 BGB aufgrund der mangelnden Bekanntgabe des Interessenausgleichs so behandeln lassen, als sei keiner abgeschlossen worden. Eine Abfindung habe die Klägerin in keinem Falle erhalten können, ein Schaden sei ihr durch die Nichtbekanntgabe daher nicht entstanden. Schließlich sei auch nicht erkennbar, dass die Beklagte ohne zwingenden Grund von dem Interessenausgleich abgewichen sei. Wegen des Parteivortrages erster Instanz und der weiteren Urteilsgründe wird auf das Urteil vom 29.07.2015 (Bl. 104 bis 110 d. A.) verwiesen. Gegen das am 17.08.2015 der Klägerin zugestellte Urteil richtet sich die am 24.08.2015 eingegangene und mit am 08.10.2015 eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung. Die Klägerin trägt vor, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass die Beklagte mit Schriftsatz vom 19.05.2015 unstreitig gestellt habe, dass sie vom Interessenausgleich abgewichen sei. Sie habe daher die Darlegungs- und Beweislast für einen zwingenden Grund für das Abweichen getragen. Fraglich sei ferner, ob das vorgelegte Dokument überhaupt ein wirksamer Interessenausgleich sei, da weder Zeitpunkt noch Umfang der Entlassungen vereinbart worden seien. Es werde bestritten, dass der von der Beklagten in Kopie vorgelegte Interessenausgleich vom 14.11.2014 von Betriebsrat und Geschäftsführung unterzeichnet worden seien, der Interessenausgleich weise jedenfalls keine den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung genügende eigenhändige Namensunterschrift der Geschäftsführung der Beklagten auf. Vielmehr handele es sich um ein bloßes Handzeichen bzw. eine sogenannte Paraphe. Das Arbeitsgericht habe ferner zu Unrecht kein treuwidriges Verhalten der Beklagten festgestellt, diese habe zunächst erklärt, dass es keinen Interessenausgleich gebe und ihn dann erst später im Rechtsstreit vorgelegt. Hätte die Klägerin gewusst, dass es einen Interessenausgleich gebe, hätte sie die Kündigungsschutzklage nicht zurückgenommen, die angegriffene Kündigung wäre voraussichtlich aufgrund bestehender Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten und aufgrund fehlerhafter Sozialauswahl nicht sozial gerechtfertigt gewesen. Jedenfalls aber bestehe ein Nachteilsausgleich gemäß § 113 Abs. 3 BetrVG analog bzw. ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 280, 241 Abs. 2, 611 BGB, 77 Abs. 2 Satz 3 BetrVG, weil die Beklagte mit einer bewusst falschen Antwort ihren Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt und den Interessenausgleich auch nicht an geeigneter Stelle ausgelegt habe. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 29.07.2015, Az. 29 Ca 1486/15, abzuändern und die Berufungsbeklagte zu verurteilen, an die Berufungsklägerin einen Nachteilsausgleich zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 1.793,88 EUR brutto. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte trägt vor, die Klägerin habe keine konkreten Tatsachen dafür vorgetragen, dass eine Abweichung vom Interessenausgleich vorgelegen habe. Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen § 113 Abs. 3 BetrVG auf eine Formnichtigkeit des Interessenausgleichs stütze, sei dies unerheblich, weil die Beklagte den Interessenausgleich jedenfalls „versucht“ habe. Ansprüche aufgrund treuwidrigen und widersprüchlichen Verhaltens der Beklagten bzw. aufgrund der Verletzung einer Nebenpflicht lägen nicht vor, selbst wenn die ehemalige Personalleiterin der Beklagten eine fehlerhafte Auskunft erteilt habe, könne dies die Anspruchsvoraussetzungen des § 113 Abs. 1 BetrVG nicht substituieren, auch ein Schadensersatzanspruch ließe sich daraus nicht herleiten. Wegen des weiteren Vortrages der Parteien in der zweiten Instanz wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 08.10.2015 (Bl. 131 bis 140 d. A.), der Beklagten vom 16.11.2015 (Bl. 152 – 156 d. A.) und auf das Protokoll der Berufungsverhandlung vom 21.01.2016 (Bl. 160, 161 d. A.) verwiesen.