Beschluss
10 Ta 85/16
LArbG Berlin-Brandenburg 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2016:0211.10TA85.16.0A
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Leitsätze
Im PKH-Bewilligungsverfahren kommt eine analoge Anwendung des § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht in Betracht. Die Ablehnungsgründe sind abschließend in § 118 Abs. 2 ZPO aufgeführt.(Rn.17)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 6. Januar 2016 wird der Beschluss des Arbeitsgerichtes Berlin vom 21. Dezember 2015 - 48 Ca 13002/15 abgeändert.
Der Klägerin wird für die erste Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt E. K. mit der Maßgabe bewilligt, dass hinsichtlich der Prozesskosten vorläufig kein eigener Beitrag zu leisten ist.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
3. Gegen diesen Beschluss ist für die Klägerin kein Rechtsmittel gegeben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im PKH-Bewilligungsverfahren kommt eine analoge Anwendung des § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht in Betracht. Die Ablehnungsgründe sind abschließend in § 118 Abs. 2 ZPO aufgeführt.(Rn.17) 1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 6. Januar 2016 wird der Beschluss des Arbeitsgerichtes Berlin vom 21. Dezember 2015 - 48 Ca 13002/15 abgeändert. Der Klägerin wird für die erste Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt E. K. mit der Maßgabe bewilligt, dass hinsichtlich der Prozesskosten vorläufig kein eigener Beitrag zu leisten ist. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 3. Gegen diesen Beschluss ist für die Klägerin kein Rechtsmittel gegeben. I. Unter dem 18. September 2014 erhob der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Klage vor dem Arbeitsgericht Berlin mit dem Antrag die Beklagte zu verurteilen, Vergütung für die Monate März bis Juli 2015 in Höhe von 5.986,41 EUR netto nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen. Vorausgegangen war zwischen den Parteien ein Kündigungsschutzrechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Berlin (48 Ca 3374/15), der mit einer Klage vom 4. März 2015 begann und am 17. Juni 2015 mit einem Vergleich endete. Neben einer Abfindungszahlung von 2.000,-- EUR vereinbarten die Parteien eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Juli 2015 und eine Vergütungsabrechnung bis zu diesem Termin. Bereits in jenem Verfahren hatte die Klägerin mit der von ihrem Prozessbevollmächtigten eingereichten Klageschrift Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung für sich beantragt. Bereits in jenem Verfahren hatte das Arbeitsgericht auf Unklarheiten im Zusammenhang mit der Erklärung der Klägerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hingewiesen. Die Klägerin habe zwar ein Konto angegeben, zum Kontostand jedoch nur vermerkt, dass kein Guthaben bestehe. In den eingereichten Kontoauszügen sei der Kontostand unkenntlich gemacht worden. Letztlich wurde der Klägerin dort am 13. Mai 2015 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. bewilligt mit der Maßgabe, dass vorläufig durch die Klägerin kein eigener Beitrag zu leisten sei. Eine Begründung enthielt dieser Beschluss nicht. Die Staatskasse erstattete an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin insgesamt 1.419,08 EUR. In dem jetzigen Verfahren beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit der Klage wiederum Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. und bezog sich auf die „unveränderten Gründe des Beschlusses des Arbeitsgerichts Berlin vom 13. Mai 2015 zum Az.: 48 Ca 3374/15“. Der Klägerinvertreter bat um Beiziehung der diesbezüglichen PKH-Akte bzw. um einen Hinweis des Gerichts falls eine neue förmliche Erklärung der Klägerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlich sei. Nachdem der Klägerinvertreter am 22. Oktober 2015 gegenüber dem Gericht mitteilte, dass die Sache erledigt sei, nachdem die Beklagte am 20. Oktober 2015 nahezu vollständig die Forderung beglichen habe, und das Arbeitsgericht gebeten wurde, nunmehr über den PKH-Antrag zu entscheiden, teilte das Arbeitsgericht noch am 22. Oktober 2015 mit, dass eine solche Entscheidung derzeit nicht möglich sei, weil eine Erklärung der Klägerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zurzeit noch nicht vorliege. Aus der dann am 11. November 2015 übersandten Erklärung vom 6. November 2015 ergab sich, dass die Klägerin zwischenzeitlich am 20. Juni 2015 Mutter einer Tochter geworden war, dass sie nicht mehr im Arbeitsverhältnis stand und kein entsprechendes Einkommen mehr bezog, dass sie Elterngeld bezieht und ein Privatdarlehen nicht mehr besteht. Aus einem unter dem 16. November 2015 nachgereichten Bescheid vom 21. September 2015 ergab sich, dass die Klägerin bereits am 31. Juli 2015 Elterngeld beantragt hatte. Unter dem 17. November 2015 teilte das Arbeitsgericht dem Klägerinvertreter mit, dass der Kontostand des Girokontos mitzuteilen sei, Kontoauszüge dazu vorzulegen seien und nicht ersichtlich sei, dass die angegebene Lebensversicherung entsprechend den Angaben der Klägerin eine sogenannte Riesterrente sei. Nachdem der Klägerinvertreter unter dem 1. Dezember 2015 einräumte, dass es sich nicht um eine Riester-Rente handele und unter dem 17. Dezember 2015 Kontoauszüge mit einem Guthabenstand von 1.768,85 EUR übersandte, wies das Arbeitsgericht den PKH-Antrag der Klägerin unter dem 21. Dezember 2015 zurück, da die Klägerin im Rahmen des PKH-Verfahrens falsche Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht habe. Gegen diesen dem Klägerinvertreter am 6. Januar 2016 zugestellten Beschluss erhob dieser noch am selben Tag (sofortige) Beschwerde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es gegenüber den Angaben im vorherigen PKH-Verfahren keine wesentlichen und erst recht keine nachhaltigen Veränderungen in der finanziellen Situation der Klägerin gegeben habe. Maßgeblich sei der 18. September 2015. An diesem Tag sei der Antrag bewilligungsreif gewesen, das Arbeitsgericht habe keine Unterlagen angefordert. Dass die Beklagte später das rückständige Gehalt gezahlt habe, könne nicht der Klägerin zum Nachteil gereichen. Dass die Klägerin diese Summe zur Tilgung eines Darlehens ihrer Eltern genutzt hätte, sei bei Einbeziehung beider PKH-Verfahren offensichtlich. Das restliche Vermögen der Klägerin unterfalle dem ihr zustehenden Schonvermögen. Das Arbeitsgericht half der sofortigen Beschwerde nicht ab und verwies auf die tatsächlich an mehreren Stellen ungenauen und falschen Angaben der Klägerin. Diese würden auf grober Nachlässigkeit der Klägerin oder sie unterstützender Personen beruhen. Schließlich übersteige das Vermögen der Klägerin mit 3.497,81 EUR auch das Schonvermögen um 641,81 EUR bei angefallenen Prozesskosten von 571,44 EUR. Die Klägerin trug in Erwiderung auf diese Nichtabhilfe der sofortigen Beschwerde vor, dass es am 18. September 2015 keine Veränderung in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Klägerin gegeben habe. Die vom Gericht zur Ablehnung der Prozesskostenhilfe aufgeführten Abweichungen seien erst danach eingetreten. Der Guthabenbetrag auf dem Konto der Klägerin habe am 6. November 2015 nur noch 744,50 EUR betragen. Das sei das für den Lebensunterhalt bis zum Ende des Monats verfügbare Geld gewesen. Der Versicherungsvertrag sei zwar kein Riestervertrag, denn unterfalle das Guthaben aber dem Schonvermögen, da es sich um die einzige erkennbar private Altersvorsorge der Klägerin handele. II. Die sofortige Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin ist gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO zulässig. In der Sache ist die sofortige Beschwerde auch begründet. 1. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Arbeitsgericht verschiedene Unklarheiten in den Angaben der Klägerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse festgestellt. Hätte das Arbeitsgericht wie von der Klägerin erwartet, die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aus dem vorhergehenden Rechtsstreit herangezogen, hätte das Gericht ein Arbeitseinkommen von 2.000,-- EUR brutto/mtl. und die entsprechenden Abzüge zugrunde legen müssen. Da die Kosten für die Auslandskrankenversicherung, die zudem nicht von der Klägerin selbst getragen wurden, wohl ebensowenig berücksichtigungsfähig sind wie die Kosten für den Verkehrs-Rechtsschutz, die ADAC-Mitgliedschaft und den Kleingarten und die Klägerin die behauptete Zahlung von monatlich 200,-- EUR als Darlehensrückzahlung an ihre Eltern nicht nachgewiesen hatte, hätte das Gericht bei einem einzusetzenden Einkommen von 154,63 EUR eine monatliche Ratenzahlung von 77,-- EUR festsetzen müssen. 2. Dennoch war der sofortigen Beschwerde vollständig zu entsprechen und festzusetzen, dass derzeit keine Raten an die Staatskasse zu zahlen sind. Denn tatsächlich hatten sich sowohl die persönlichen wie auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin – auch bezogen auf den 18. September 2015 – erheblich verändert. Deshalb hat die Klägerin objektiv – wohl aus grober Nachlässigkeit – unrichtige Angaben gemacht. 2.1 In der Sache ist das Beschwerdegericht von einer Verwirkung des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe auf Grundlage einer analogen Anwendung des § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ausgegangen. Nach dieser Vorschrift soll das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe im Nachhinein u.a. aufheben, wenn die Antragstellerin im Überprüfungsverfahren absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über ihre persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat. Die Vorschrift des § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO hat vor allem Sanktionscharakter (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - IV ZB 16/12). Daher kann das Gericht die Prozesskostenhilfebewilligung bei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit gemachten falschen Angaben des Antragstellers auch dann aufheben, wenn die Bewilligung nicht auf diesen Angaben beruht, sofern die falschen Angaben jedenfalls generell geeignet erscheinen, die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe zu beeinflussen. Wird eine bewilligte Prozesskostenhilfe in Anwendung dieser Vorschrift widerrufen, wirkt sich der Sanktionscharakter dahin aus, dass die staatliche Leistung nachträglich entzogen wird und die Antragstellerin zur Erstattung der Kosten und Auslagen herangezogen werden kann. Würde man den Rechtsgedanken des § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO aber bereits im Bewilligungsverfahren anwenden und Verfahrenskostenhilfe wegen falscher Angaben versagen, ergäbe sich eine deutlich weiter reichende Folge, nämlich dass das beabsichtigte gerichtliche Verfahren überhaupt nicht geführt werden kann, letztendlich also der Zugang zum Rechtsschutz insgesamt versagt oder zumindest erheblich beeinträchtigt wird. 2.2 Das Bundesverfassungsgericht hat aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) und dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), später auch unter ausdrücklicher Berufung auf den Rechtsstaatsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG), die Forderung nach einer „weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten im Bereich des Rechtsschutzes“ abgeleitet. Danach darf Unbemittelten die Rechtsverfolgung und -verteidigung im Vergleich zu Bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden. Der Unbemittelte muss grundsätzlich ebenso wirksamen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können wie ein Bemittelter (BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008 – 1 BvR 2310/06). Die Versagung des Zugangs zum Rechtsschutz kann deswegen jedenfalls nicht im Wege der Analogie zu einer Vorschrift hergeleitet werden, die nicht das Ziel der Versagung des Rechtsschutzes verfolgt, sondern den Rechtsgrund für das Behaltendürfen einer bereits bewilligten (Sozial-)Leistung beseitigt. Daher kommt eine analoge Anwendung des § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO im Bewilligungsverfahren zur Prozesskostenhilfe nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 19. August 2015 – XII ZB 208/15). Die Versagungsgründe wegen unzureichender Mitwirkung im Bewilligungsverfahren sind insoweit durch § 118 Abs. 2 ZPO abschließend geregelt. Sie beschränken sich auf die Anordnung der Vorlage von Unterlagen, der Beantwortung von Fragen und deren Glaubhaftmachung. Ob die unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Bewilligungsverfahren in der Regel die Abgabe der Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft rechtfertigen (so Viefhues, jurisPR-FamR 2/2016 Anm. 6), da regelmäßig der Betrugstatbestand gegeben sei, braucht in diesem Rechtsstreit nicht geklärt werden, da „lediglich“ von einer groben Nachlässigkeit der Klägerin auszugehen ist. III. Ein Grund, der die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG rechtfertigen könnte, besteht nicht.