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Beschluss

17 Ta (Kost) 6058/16

LArbG Berlin-Brandenburg 17. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2016:0809.17TA.KOST6058.16.0A
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Leitsätze
1. Einigen sich die Parteien in einem Abmahnungsrechtsstreit auf die Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses, führt dies zu einem Vergleichsmehrwert, wenn aufgrund objektiver Umstände anzunehmen ist, dass ohne die Einigung eine der Parteien das Rechtsverhältnis beenden oder seinen rechtlichen Bestand in Frage stellen wird.(Rn.12) 2. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auch für den Mehrvergleich führt nicht zu einer Ermäßigung der Einigungsgebühr nach Nr. 1003 RVG-VV.(Rn.18)
Tenor
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Cottbus vom 13.04.2016 - 5 Ca 74/16 – geändert: Auf die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 24.02.2016 teilweise geändert und eine weitere aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung von 82,11 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einigen sich die Parteien in einem Abmahnungsrechtsstreit auf die Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses, führt dies zu einem Vergleichsmehrwert, wenn aufgrund objektiver Umstände anzunehmen ist, dass ohne die Einigung eine der Parteien das Rechtsverhältnis beenden oder seinen rechtlichen Bestand in Frage stellen wird.(Rn.12) 2. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auch für den Mehrvergleich führt nicht zu einer Ermäßigung der Einigungsgebühr nach Nr. 1003 RVG-VV.(Rn.18) Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Cottbus vom 13.04.2016 - 5 Ca 74/16 – geändert: Auf die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 24.02.2016 teilweise geändert und eine weitere aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung von 82,11 EUR festgesetzt. I. Der Kläger hat die Beklagte im Ausgangsverfahren auf Zahlung von rückständiger Ausbildungsvergütung, auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses sowie auf Entfernung einer Abmahnung in Anspruch genommen, wobei er Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten beantragte. Die Parteien legten den Rechtsstreit durch gerichtlichen Vergleich vom 19.02.2016 bei; sie einigten sich dabei u.a. auf die Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses, eine Freistellung des Klägers von der betrieblichen Ausbildung, die Erteilung eines Endzeugnisses und die Herausgabe von Arbeitsmitteln. Vor der Genehmigung des protokollierten Vergleichs beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers „die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung auch für den Mehrwert des gerichtlichen Vergleichs.“ Das Gericht teilte den Parteien mit, es sei beabsichtigt, den Verfahrenswert auf 2.911,79 EUR und den Vergleichsmehrwert auf insgesamt 850,15 EUR festzusetzen; eine Wertfestsetzung erfolgte nicht. Das Arbeitsgericht bewilligte dem Kläger mit Beschluss vom 19.02.2016 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ab dem 01.02.2016 „auch für den Mehrwert des abgeschlossenen Vergleichs“. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragte die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 1.152,75 EUR. Der Rechtspfleger setzte eine Vergütung in Höhe von 1.070,64 EUR fest, wobei er u.a. lediglich eine 1,0 Einigungsgebühr, berechnet nach einem Wert von 3.761,94 EUR, berücksichtigte. Die hiergegen eingelegte Erinnerung des Prozess-bevollmächtigten des Klägers wies das Arbeitsgericht Cottbus durch Beschluss vom 13.04.2016 mit der Begründung zurück, die Einigungsgebühr habe sich wegen des Prozesskostenhilfeverfahrens nach Nr. 1003 RVG-VV auf 1,0 ermäßigt; es hat die Beschwerde gegen diese Entscheidung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Gegen diesen ihm am 28.04.2016 zugestellten Beschluss richtet sich die am 02.05.2016 eingelegte Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers, mit der er seinen Vergütungsansatz weiter verfolgt. Der Bezirksrevisor bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg ist der Beschwerde mit der Auffassung entgegengetreten, der Verfahrenswert betrage 3.246,19 EUR, was zu einem Vergütungsanspruch gegen die Landeskasse in Höhe von 1.073,38 EUR führe; ein Vergleichsmehrwert sei nicht entstanden. II. Die nach § 56 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 3 Satz 2, 3, Abs. 7 RVG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist begründet. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat gegen die Landeskasse gemäß § 45 RVG einen Vergütungsanspruch von jedenfalls 1.152,75 EUR, so dass unter Änderung des angefochtenen Beschlusses und des Vergütungs-festsetzungsbeschlusses eine weitere Vergütung von 82,11 EUR festzusetzen war. 1. Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers steht eine 1,3 Verfahrensgebühr (Nr. 3100 RVG-VV), eine 1,2 Terminsgebühr (Nr. 3104 RVG-VV) sowie eine 1,0 Einigungsgebühr (Nr. 1000, 1003 RVG-VV) zu, die sich nach einem Wert von 3.246,19 EUR berechnen. Dabei sind die bezifferten Klageanträge zu 2., 3., 5. und 7. bis 10. in Höhe des jeweils geltend gemachten Betrags zu bewerten, was einen Wert von insgesamt 1.908,59 EUR ergibt. Den Klagen auf Entfernung der Abmahnung vom 11.01.2016 und auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses kommt ein Wert von jeweils 668,80 EUR – einer Bruttomonatsvergütung des Klägers – zu, was einen weiteren Wertansatz von 1.337,60 EUR ergibt. 2. Der Prozessbevollmächtigten kann ferner eine 1,5 Einigungsgebühr (Nr. 1000 RVG-VV) nach einem Wert von 2.006,40 EUR – dem Vierteljahres-verdienst des Klägers - verlangen. a) Das Arbeitsgericht hat einen Vergleichsmehrwert nicht festgesetzt; die zu Protokoll gegebene Wertabsichtserklärung, wonach lediglich ein Vergleichs-mehrwert von 850,15 EUR entstanden sein soll, entfaltet keine rechtliche Bindung für das Vergütungsfestsetzungsverfahren. b) Die Voraussetzungen für einen Vergleichsmehrwert liegen hinsichtlich der in Nr. 1 des gerichtlich protokollierten Vergleichs getroffenen Aufhebungs-vereinbarung vor, während die weiteren Vergleichsregelungen nicht zu einem Vergleichsmehrwert führen. aa) Die anwaltliche Einigungsgebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht (Nr. 1000 Abs. 1 der Anlage 1 zum RVG). In den Wert eines Vergleichs sind daher die Werte aller rechtshängigen oder nichtrechtshängigen Ansprüche einzubeziehen, die zwischen den Parteien streitig oder ungewiss waren und die mit dem Vergleich geregelt wurden. Wird durch den Vergleich eine bereits bestehende Ungewissheit über das Bestehen des Arbeitsverhältnisses als solches beigelegt, so führt auch dies zur Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts. Demgegenüber ist die bloße Begründung einer Leistungspflicht in dem Vergleich für den Vergleichsmehrwert ohne Bedeutung; denn es kommt für die Wertfestsetzung darauf an, worüber – und nicht worauf – die Parteien sich geeinigt haben. Auch genügt es für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes nicht, dass durch den Vergleich ein Streit vermieden wurde (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.04.2013 – 17 Ta (Kost) 6035/13). Ein Titulierungsinteresse kann nur dann berücksichtigt werden, wenn der geregelte Anspruch zwar unstreitig und gewiss, seine Durchsetzung aber ungewiss war. Dies entspricht den Empfehlungen der Streitwertkommission für die Arbeitsgerichtsbarkeit vom 09.07.2014 (NZA 2014, 745) und vom 05.04.2016, an denen sich die Beschwerdekammer im Interesse einer einheitlichen Wertfestsetzung orientiert. bb) Die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts ist danach nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn die Parteien während ihrer Vergleichsverhandlungen über die gerichtlich anhängigen Gegenstände weitere Ansprüche ansprechen und auch sie eine Regelung in dem Vergleich erfahren. Zwar wird eine Einigung der Parteien häufig nur zu erreichen sein, wenn derartige Vereinbarungen getroffen werden; denn die Parteien sind nicht selten nur dann zum Abschluss eines Vergleichs bereit, wenn weitere Fragen geregelt werden und ein dies-bezüglicher zukünftiger Streit vermieden wird. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts, die zum Abschluss eines Vergleichs führt, ist jedoch mit der Einigungsgebühr als solcher abgegolten. Für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts und der damit in der Regel verbundenen Gebührenerhöhung – es entstehen eine 0,8 Verfahrensgebühr (Nr. 3101 RVG-VV) und eine 1,5 Einigungsgebühr nach diesem Wert (Nr. 1000 RVG-VV) sowie eine Terminsgebühr nach der Summe der rechtshängigen und nichtrechtshängigen Gegenstände (Nr. 3104 RVG-VV) – muss darüber hinaus festgestellt werden, dass die geregelten Gegenstände vor Abschluss des Vergleichs streitig oder ungewiss waren. Hierzu genügen weder die Vergleichsverhandlungen als solche noch Regelungen, durch die Leistungspflichten erstmals begründet oder beseitigt werden, die Rechtsverhältnisse lediglich klarstellen oder auf sonstige Weise ausschließlich einen künftigen Streit der Parteien vermeiden. cc) Einigen sich die Parteien im Rahmen eines Abmahnungsrechtsstreits auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, kann dies zu einem Vergleichsmehrwert in Höhe des Wertes einer Bestandsstreitigkeit (§ 42 Abs. 2 Satz 1 GKG) führen, wenn durch die Aufhebungsvereinbarung ein Streit oder eine Ungewissheit über den Bestand des Arbeits- oder Berufs-ausbildungsverhältnisses beigelegt wird (Streitwertkatalog I. 22.1.2). Dabei ist ein Vergleichsmehrwert ohne weiteres entstanden, wenn der Bestand des Rechtsverhältnisses bereits Gegenstand eines anderen Rechtsstreits ist; gleiches gilt, wenn eine Kündigung des Rechtsverhältnisses bereits erklärt, jedoch im Zeitpunkt des Vergleichs noch nicht gerichtlich angegriffen wurde. Ist hingegen das – unstreitig begründete – Rechtsverhältnis im Zeitpunkt des Vergleichs noch nicht gekündigt, besteht im Grunde weder ein Streit noch eine Ungewissheit über das Bestehen oder Nichtbestehen, sondern allenfalls eine Ungewissheit über den Fortbestand des Rechtsverhältnisses. Die Parteien können in dieser Situation mit der Aufhebungsvereinbarung aber auch lediglich vermeiden wollen, dass künftig ein Streit über den Bestand des Rechtsverhältnisses entsteht, was für sich genommen nicht zur Feststellung eines Vergleichsmehrwerts führen würde. Die Aufhebung des Rechtsverhältnisses kann ferner eine bloße Vergleichsregelung darstellen, die nur im Hinblick auf weitere im Vergleich geregelte Leistungspflichten getroffen wurde; auch dies würde einen Vergleichsmehrwert nicht begründen. Damit die Ungewissheit über den Fortbestand des Rechtsverhältnisses der Ungewissheit über seinen Bestand gleichgestellt und ein Vergleichsmehrwert für die Aufhebungsvereinbarung festgestellt werden kann, müssen deshalb tatsächliche Umstände den Schluss hinreichend rechtfertigen, dass möglicherweise eine der Parteien das Rechtsverhältnis künftig beenden oder seinen rechtlichen Bestand in anderer Weise in Frage stellen wird. Geht es um den Auflösungswillen des Arbeitgebers bzw. Ausbilders, wird der Streit über die Berechtigung einer Abmahnung umso eher für die Bewertung einer Aufhebungsvereinbarung genügen, je leichter das Rechtsverhältnis aufgelöst werden kann; unterliegt das Rechtsverhältnis hingegen einem besonderen Kündigungsschutz, bedarf es weiterer Anhaltspunkte dafür, dass mit der Aufhebungsvereinbarung eine rechtserhebliche Ungewissheit über den Fortbestand des Rechtsverhältnisses beseitigt wurde. Auch kann es hinreichend auf eine derartige Ungewissheit hindeuten, wenn der Arbeitnehmer oder Auszubildende vor Abschluss des Vergleichs deutlich gemacht, dass er an dem Rechtsverhältnis nicht festhalten will. dd) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist für die in Nr. 1 des Vergleichs getroffene Aufhebungsvereinbarung ein Vergleichsmehrwert entstanden. Eine hinreichende Unsicherheit über den Fortbestand des Berufsausbildungs-verhältnisses ist zwar nicht allein wegen der dem Kläger erteilten Abmahnung anzunehmen. Das Berufsausbildungsverhältnis der Parteien konnte von der Beklagten nach Ablauf der Probezeit nur aus wichtigem Grund gekündigt werden (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG). Eine erstmals erteilte Abmahnung berechtigt deshalb nicht ohne weiteres zu der Annahme, die Beklagte werde das Berufsausbildungsverhältnis möglicherweise vor Ablauf der Ausbildungszeit beenden. Auch haben sich die Parteien mit der Wertabsichtserklärung des Gerichts, die die Aufhebungsvereinbarung unberücksichtigt ließ, einverstanden erklärt. Im vorliegenden Fall kommt jedoch hinzu, dass der Kläger seinerseits deutlich gemacht hat, dass er an dem Berufsausbildungsverhältnis möglicherweise nicht festhalten will. Er hat nicht nur ein Zwischenzeugnis verlangt, sondern darüber hinaus das Berufsausbildungsverhältnis in seiner Klageschrift als „zerrüttet“ bezeichnet. Auch wenn der Auszubildende das Berufsausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit nur unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG ordentlich kündigen kann, genügen die genannten Umstände jedoch insgesamt, um eine durch den Vergleich beseitigte Ungewissheit über den Fortbestand des Rechtsverhältnisses anzunehmen; denn die künftige Bestandsstreitigkeit muss gerade nicht sicher, sondern nur hinreichend wahrscheinlich sein, um einen Vergleichsmehrwert für eine Aufhebungsvereinbarung anzunehmen. ee) Die weiteren Vergleichsregelungen führen demgegenüber nicht zu einem Vergleichsmehrwert. So ist nicht erkennbar, dass die Parteien vor Abschluss des Vergleichs über einen Anspruch oder ein Recht zur Freistellung des Klägers von der beruflichen Ausbildung gestritten haben, so dass die Freistellungsvereinbarung in Nr. 2 des Vergleichs nicht werthaltig ist (Streitwertkatalog I.22.2.4). Ferner liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Parteien über die Verpflichtung zur Herausgabe der in Nr. 5 des Vergleichs genannten Arbeitsmittel gestritten haben oder dass ein diesbezüglicher Herausgabeanspruch ungewiss war. Was das in Nr. 3 des Vergleichs geregelte Endzeugnis angeht, kann zwar wegen der erteilten Abmahnung angenommen werden, dass der Zeugnisanspruch des Klägers vor Abschluss des Vergleichs streitig war; im Hinblick auf die bereits bewertete Klage auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses kommt der genannten Vergleichsregelung jedoch kein eigenständiger Wert zu. c) Die für den Abschluss der Aufhebungsvereinbarung entstandene 1,5 Einigungsgebühr (Nr. 1000 RVG-VV) wird nicht gemäß Nr. 1003 RVG-VV ermäßigt. aa) Die Gebühr Nr. 1000 RVG-VV ermäßigt sich nach Nr. 1003 RVG-VV auf 1,0, wenn über den geregelten Gegenstand ein anderes gerichtliches Verfahren als ein selbständiges Beweisverfahren anhängig ist. Dies gilt nach Abs. 1 der Nr. 1003 RVG-VV u.a. auch, wenn ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe anhängig ist, soweit nicht lediglich Prozesskostenhilfe für ein selbständiges Beweisverfahren oder die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs beantragt wird. bb) Wird einer Partei antragsgemäß Prozesskostenhilfe auch für einen Mehrvergleich bewilligt, ist umstritten, ob dies bezogen auf die nicht rechtshängigen Gegenstände zu einer Reduzierung der Einigungsgebühr führt. So wird eine Ermäßigung angenommen, wenn der Vergleich von den Parteien nicht vor einer gerichtlichen Verhandlung ausgehandelt, sondern erst während der Verhandlung unter Beteiligung des Gerichts vereinbart worden ist; das Gericht sei dann nicht mehr als „Beurkundungsorgan“ tätig geworden, was für eine Anwendung der Nr. 1003 RVG-VV genüge (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.03.2015 – 5 Ta 51/15 – juris). Die gegenteilige Auffassung hält eine Mitwirkung des Gerichts bei den Vergleichsverhandlungen für unschädlich; es liege auch dann ein Antrag auf gerichtliche Protokollierung des Vergleichs im Sinne der Nr. 1003 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. RVG-VV vor. Zudem stelle ein Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für den Abschluss eines Mehrvergleichs kein „Verfahren über die Prozesskostenhilfe“ i.S.d. Nr. 1003 RVG-VV dar (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 13.10.2014 – 13 Ta 342/14 – NZA-RR 2014, 661 ff.; LAG Hamm, Beschluss vom 16.09.2015 – 6 Ta 419/15 - juris, jeweils m.w.N. auch zur gegenteiligen Auffassung; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 22. Auflage 2015, VV 1003, 1004 Rn. 46a). cc) Die Beschwerdekammer folgt der zuletzt genannten Auffassung. Wird der Partei antragsgemäß Prozesskostenhilfe nur für den Abschluss des Mehrvergleichs bewilligt, liegt ein Fall der Rückausnahme nach Nr. 1003 Abs. 1 Satz 1 RVG vor. Der diesbezügliche Prozesskostenhilfeantrag bezieht sich nicht auf eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, sondern (ausschließlich) auf die Protokollierung des Vergleichs durch das Gericht entsprechend § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO. Dass das Gericht bei dem Zustandekommen des Mehrvergleichs nicht mitwirken darf, ist Nr. 1003 Abs. 1 Satz 1 RVG-VV nicht zu entnehmen. Dem steht nicht entgegen, dass die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 RVG-VV (auch) einen Anreiz dafür bieten soll, Rechtsstreitigkeiten ohne Anrufung der Gerichte zu vermeiden und so zur Entlastung der Justiz beizutragen. Denn zum einen bedeutet dies nicht, dass es in jedem Fall zu einer konkreten Entlastung des Gerichts kommen muss (LAG Hamm, a.a.O.); zum anderen bringt auch die Beseitigung eines noch nicht rechtshängigen Streits bzw. einer Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis eine Entlastung der Gerichte mit sich, weil eine diesbezügliche Klage nach Abschluss des Vergleichs nicht mehr möglich ist. 3. Die aus der Landeskasse zu zahlende anwaltliche Vergütung des Prozessbevollmächtigten des Klägers berechnet sich nach alledem wie folgt: 1,3 Verfahrensgebühr (Wert 3.246,19 EUR) 327,60 EUR 1,2 Terminsgebühr (Wert 3.246,19 EUR) 302,40 EUR 1,0 Einigungsgebühr (Wert 3.246,19 EUR) 252,00 EUR 1,5 Einigungsgebühr (Wert 2.006,40 EUR) 301,50 EUR Begrenzung nach § 15 Abs. 3, § 49 RVG 400,50 EUR Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Nr. 7002 RVG-VV) 20,00 EUR Zwischensumme 1.050,50 EUR 19 v.H. Umsatzsteuer(Nr. 7008 RVG-VV) 199,60 EUR Summe 1.250,10 EUR. Der Prozessbevollmächtigte hat lediglich die Festsetzung einer Vergütung von 1.152,75 EUR begehrt, was zur Festsetzung des Differenzbetrags zu der vom Rechtspfleger festgesetzten Vergütung führt. Dabei kam es nicht darauf an, dass durch die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für einen Mehrvergleich weder eine 0,8 Verfahrensgebühr (Nr. 3101 Nr. 2 RVG-VV) noch eine Terminsgebühr auch auf den Mehrwert des Vergleichs entsteht (vgl. hierzu im Einzelnen, LAG Hamm, a.a.O.).