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Beschluss

5 TaBV 780/15

LArbG Berlin-Brandenburg 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2016:0908.5TABV780.15.0A
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Leitsätze
1. Ob ein Verstoß des Betriebsrats gegen seine gesetzlichen Pflichten grob ist, richtet sich danach, ob die Pflichtverletzung objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend ist. Dies kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der betrieblichen Gegebenheiten und des Anlasses der Pflichtverletzung beurteilt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Auflösung des Betriebsrats eine besonders einschneidende Sanktion ist. Dementsprechend ist ein grober Verstoß des Betriebsrats nur anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände die weitere Amtsausübung des Betriebsrats untragbar erscheint. Auf ein Verschulden des Betriebsrates kommt es nicht an.(Rn.39) 2. Darüber hinaus muss eine Pflichtverletzung des Betriebsrats als Organ vorliegen. Begehen einzelne oder alle Betriebsratsmitglieder parallel Pflichtverletzungen, die nicht auf einem gemeinsamen Beschluss des Betriebsrats als solchem beruhen, kommt nur ein Ausschlussverfahren, nicht die Auflösung des Betriebsrats in Betracht. Dabei kann eine grobe Pflichtverletzung des Betriebsrats als Organ auch gegeben sein, wenn der Betriebsrat gesetzwidriges Verhalten einzelner Mitglieder oder seiner Ausschüsse billigt oder unterstützt.(Rn.39) 3. Ein beharrlicher und nachhaltiger Verstoß gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs 1 BetrVG) kann eine grobe Verletzung gesetzlicher Pflichten i.S.v. § 23 Abs 1 BetrVG darstellen. Falsche und böswillig entstellende Darstellungen des Verhaltens des Arbeitgebers durch den Betriebsrat verletzen die Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit ebenso wie öffentliche wahrheitswidrige Beschuldigungen und Unterstellungen gegenüber einer Leitungsperson des Arbeitgebers oder sachlich falsche, böswillig abwertende Behauptungen über den Betriebspartner.(Rn.42)
Tenor
I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Cottbus vom 25.03.2015 – 2 BV 90/14 – wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ob ein Verstoß des Betriebsrats gegen seine gesetzlichen Pflichten grob ist, richtet sich danach, ob die Pflichtverletzung objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend ist. Dies kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der betrieblichen Gegebenheiten und des Anlasses der Pflichtverletzung beurteilt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Auflösung des Betriebsrats eine besonders einschneidende Sanktion ist. Dementsprechend ist ein grober Verstoß des Betriebsrats nur anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände die weitere Amtsausübung des Betriebsrats untragbar erscheint. Auf ein Verschulden des Betriebsrates kommt es nicht an.(Rn.39) 2. Darüber hinaus muss eine Pflichtverletzung des Betriebsrats als Organ vorliegen. Begehen einzelne oder alle Betriebsratsmitglieder parallel Pflichtverletzungen, die nicht auf einem gemeinsamen Beschluss des Betriebsrats als solchem beruhen, kommt nur ein Ausschlussverfahren, nicht die Auflösung des Betriebsrats in Betracht. Dabei kann eine grobe Pflichtverletzung des Betriebsrats als Organ auch gegeben sein, wenn der Betriebsrat gesetzwidriges Verhalten einzelner Mitglieder oder seiner Ausschüsse billigt oder unterstützt.(Rn.39) 3. Ein beharrlicher und nachhaltiger Verstoß gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs 1 BetrVG) kann eine grobe Verletzung gesetzlicher Pflichten i.S.v. § 23 Abs 1 BetrVG darstellen. Falsche und böswillig entstellende Darstellungen des Verhaltens des Arbeitgebers durch den Betriebsrat verletzen die Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit ebenso wie öffentliche wahrheitswidrige Beschuldigungen und Unterstellungen gegenüber einer Leitungsperson des Arbeitgebers oder sachlich falsche, böswillig abwertende Behauptungen über den Betriebspartner.(Rn.42) I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Cottbus vom 25.03.2015 – 2 BV 90/14 – wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten über die Auflösung des bei der Beteiligten zu 1) gebildeten dreiköpfigen Betriebsrates (Beteiligter zu 2)), hilfsweise den Ausschluss des Vorsitzenden des Betriebsrates (Beteiligter zu 3)) aus dem Beteiligten zu 2). Die Beteiligte zu 1) ist eine kommunale Energieversorgerin mit 23 Arbeitnehmern. Ihr Alleingesellschafter ist die Stadt L.. Nach dem Gesellschaftsvertrag der Beteiligten zu 1) ist ein Aufsichtsrat mit 7 Mitgliedern bestellt, der satzungsgemäß über die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers entscheidet. Geschäftsführer der Beteiligten zu 1) war vom 29.01.2014 bis zum 27.01.2016 der Herr S, der zuvor Arbeitnehmer der Beteiligten zu 1) gewesen war. Der Beteiligte zu 2) verfasste unter dem 07.05.2104 einen „Offenen Brief“ an die Beteiligte zu 1), der auch den Aufsichtsratsmitgliedern, dem Bürgermeister des Alleingesellschafters und allen Beschäftigten der Beteiligten zu 1) zur Verfügung gestellt wurde. In diesem Schreiben kritisierte der Beteiligte zu 2) mehrere Handlungen der Geschäftsleitung (wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 25 – 28 R d. A. verwiesen). Hierauf reagierte die Beteiligte zu 1) mit einem an den Beteiligten zu 3) gerichteten Schreiben des Herrn S. vom 27.06.2014 (Bl. 29 – 30 d. A.). Der Beteiligte zu 2) richtete sodann unter dem 03.07.2104 ein weiteres Schreiben an die Beteiligte zu 1), welches auch dem Aufsichtsratsvorsitzenden und dem Bürgermeister des Alleingesellschafters zuging und wiederum kritische Ausführungen zu Handlungen der Geschäftsleitung enthielt (wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 31 – 32 d. A. verwiesen). Hierauf reagierte die Beteiligte zu 1) mit einem an den Beteiligten zu 3) gerichteten Schreiben des Herrn S. vom 12.08.2014 (Bl. 33 d. A.). Am 18.08.2014 begab sich das ehemalige Mitglied des Beteiligten zu 2), Herr N., zum Vorsitzenden des Personalrates des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Calau (im Folgenden: WAC), Herr K., und erklärte diesem gegenüber, dass sich Herr S. auf die zu diesem Zeitpunkt ausgeschriebene Stelle des Verbandsvorstehers des WAC beworben habe. Nachdem sich Herr K. über die Person des Herrn S. erkundigte, erklärte Herr N., er brauche diesbezüglich ein von Herrn K. unterzeichnetes, an den Beteiligten zu 2) gerichtetes schriftliches Auskunftsersuchen. Dieses fertigte Herr K. an (s. Bl. 41 d. A.) und übergab es Herrn N., der es noch am gleichen Tage dem Beteiligten zu 3) überreichte. Ebenfalls am 18.08.2014 rief sodann der Beteiligte zu 3) Herrn K. an. Der Inhalt des Telefongespräches ist zwischen den Beteiligten streitig. Mit Schreiben vom 20.08.2014 (Bl. 34 d. A.) lud der Beteiligte zu 2) den Aufsichtsratsvorsitzenden zur Betriebsversammlung vom 12.09.2014 ein. Unter dem gleichen Datum richteten der Beteiligte zu 3) und Herr N. im Namen des Beteiligten zu 2) ein weiteres Schreiben an den Aufsichtsrat (Bl. 35 – 36 d. A.). Hierin erhoben sie erneut Vorwürfe gegenüber der Geschäftsführung und gingen auf Vorgänge aus dem ehemaligen Arbeitsverhältnis des Herrn S. mit der Beteiligten zu 1) und eine ihnen vorliegende Information über eine Bewerbung des Herrn S. beim WAC ein. Das Auskunftsersuchen des Herrn K. lag als Anlage 4 dem Schreiben bei. Der Aufsichtsratsvorsitzende stellte Herrn S. am 26.08.2014 wegen einer angeblichen Bewerbung beim WAC zur Rede, welche dieser verneinte. In einem Gespräch des Herrn S. und seines Prozessbevollmächtigten mit Herrn K. vom 03.09.2014 erklärte dieser, ihm sei eine Bewerbung des Herrn S. beim WAC gerüchteweise durch zwei verschiedene Quellen zugetragen worden, von denen eine ein Mitglied des Beteiligten zu 2) gewesen sei. Auf einer Mitarbeiterversammlung der Beteiligten zu 1) vom gleichen Tage unterrichtete Herr S. die Anwesenden hiervon. Auf der Betriebsversammlung vom 12.09.2014 berief sich der Beteiligte zu 3) auf das Auskunftsersuchen des Herrn K. und erklärte, er habe sich anwaltlich beraten lassen und habe dabei erfahren, dass es ein Recht zur Lüge gebe, das auch dem Anwalt des Herrn S. zustehe. Mit Schreiben vom 19.09.2014 bestätigte der WAC gegenüber Herrn S., dass bis zum Ablauf der Frist für eine Bewerbung auf die Stelle des Verbandsvorstehers ein Bewerbungsschreiben des Herrn S. nicht eingegangen sei (Bl. 48 d. A.). Mit Beschluss vom 17.09.2014 forderte der Beteiligte zu 2) den Aufsichtsrat auf, die Vergabe eines Auftrages zur Errichtung eines digitalen Schließsystems durch die Beteiligte zu 1) zu untersuchen (Bl. 56 d. A.). Mit einem im Namen des Beteiligten zu 2) verfassten Schreiben des Beteiligten zu 3) und des Herrn N. vom 22.09.2014 (Bl. 54 d. A.) wiesen sie den Aufsichtsrat in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Auftrag an ein am Wohnort des Herrn S. ansässiges Unternehmen vergeben worden sei. Am 28.10.2014 legte Herr N. sein Betriebsratsamt nieder. Mit am 15.10.2014 beim Arbeitsgericht eingegangenem Antrag haben die Beteiligte zu 1) und zunächst auch weitere als Antragsteller und Beteiligte zu 2. bis 7. bezeichnete Mitarbeiter der Beteiligten zu 1) die Auflösung des Beteiligten zu 2), hilfsweise den Ausschluss des Beteiligten zu 3) und des Herrn N. aus dem Betriebsrat beantragt. Die Beteiligte zu 1) hat vorgetragen, dass der Beteiligte zu 3) in dem mit Herrn K. am 18.08.2014 geführten Telefonat lediglich erklärt habe, dass dessen Auskunftsersuchen kein Datum enthalte und sich mit diesem darauf verständigt habe, dass das Schreiben vom 18.08.2014 sei, weil es an diesem Tage erstellt worden sei. Der Beteiligte zu 3) habe gewusst, wie es zu der Erstellung des Auskunftsersuchens gekommen sei. In der Betriebsversammlung vom 12.09.2014 habe Herr N. zu einem Mitarbeiter gesagt, dass dieser sich beim Geschäftsführer einschleimen wolle und dass beide ja nach unten gehen könnten. Die Beteiligte zu 1) und die weiteren 6 Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 19.03.2015 (Bl. 121 f. d. A.) erklärt, dass die Antragsbefugnis der als Antragsteller und Beteiligte zu 2. bis 7. bezeichneten Personen entfallen und das Verfahren hinsichtlich dieser einzustellen sei. In der mündlichen Anhörung vor dem Arbeitsgericht vom 25.03.2015 haben die Beteiligten zu 1) und 2) (vormals Beteiligte zu 1) und 8)) das Verfahren hinsichtlich der Beteiligten zu 2) bis 7) und des auf den Herrn N. bezogenen Hilfsantrages übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Beteiligte zu 1) hat beantragt, der Antragsgegner wird aufgelöst; hilfsweise, das Betriebsratsmitglied Dr. Th. A. wird aus dem Betriebsrat der Antragstellerin ausgeschlossen. Der Beteiligte zu 2) hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 2) hat vorgetragen, er habe von ihm angesprochene Probleme mit Herrn S. nicht lösen können, ferner habe dieser Rechte des Betriebsrates verletzt, so dass er sich an den Aufsichtsrat gewandt habe. Weder der Beteiligte zu 3), noch das weitere Betriebsratsmitglied S. hätten gegenüber Herrn K. oder gegenüber Dritten das Gerücht gestreut, dass sich der Geschäftsführer der Beteiligten zu 1) bei dem WAC beworben habe. In dem Telefonat vom 18.08.2014 habe Herr K. dem Beteiligten zu 3) mitgeteilt, dass sich der Geschäftsführer auf die Stellenausschreibung als Verbandsvorsteher des WAC beworben habe. Mit Beschluss vom 25.03.2015 hat das Arbeitsgericht die Anträge zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass weder in dem „offenen Brief“ vom 07.05.2014 noch in dem Schreiben an den Aufsichtsrat eine grobe Verletzung der gesetzlichen Pflichten des Betriebsrates zu sehen sei. Der „Offene Brief“ stelle einen Versuch des Betriebsrates dar, sich über das Gremium des Aufsichtsrates an die Geschäftsführung zu wenden, um für die Zukunft die vertrauensvolle Zusammenarbeit wieder herzustellen. Die Tatsache, dass sich der Betriebsrat auch an den Aufsichtsrat wende, stelle ebenfalls keine Pflichtverletzung dar, denn dieser sei das für die Überwachung der Geschäftsführung auch hinsichtlich arbeitsrechtlicher Vorschriften zuständige Unternehmensorgan. Dass der Betriebsrat in dem Schreiben vom 20.08.2014 auch die Vergangenheit des Geschäftsführers dargestellt habe, verschärfe zwar die Konflikte mit der Geschäftsführung und verletze den Grundsatz vertrauensvoller Zusammenarbeit. Da der Betriebsrat aber umfassend dargestellt habe, auf welchen Themengebieten Meinungsverschiedenheiten über betriebsverfassungsrechtliche Fragen bestünden und er nach vorangegangenen Verletzungen vertrauensvoller Zusammenarbeit durch die Geschäftsführung über den Aufsichtsrat versucht habe, den Geschäftsführer zu einer solchen wieder zu bewegen, sei die Verletzung des Gebots vertrauensvoller Zusammenarbeit durch den Betriebsrat nicht so schwer wiegend, dass er aufgelöst werden müsse. Dass die Behauptung, der Geschäftsführer habe sich auf eine andere Stelle beworben, falsch gewesen sei, hätten der Betriebsrat und sein Vorsitzender nicht gewusst. Die Informationsquelle sei dem Aufsichtsrat bekannt gegeben worden, und es sei auch legitim, dass der Betriebsrat sich an den Aufsichtsrat wende, wenn er von einer Bewerbung des Geschäftsführers auf eine andere Stelle erfahre. Auch der Ausschluss des Vorsitzenden aus dem Betriebsrat scheide deshalb aus. Das Arbeitsgericht hat ferner mit Beschlüssen vom 31.03.2015 (Bl. 140 f. und Bl. 142 f. d. A.) das Verfahren hinsichtlich der Beteiligten zu 2) bis 7) und hinsichtlich des Herrn N. für erledigt erklärt. Gegen den der Beteiligten zu 1) am 17.04.2015 zugestellten Beschluss vom 25.03.2105 richtet sich ihre am 06.05.2105 eingegangene und nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 17.07.2015 am 17.07.2015 begründete Beschwerde. Sie trägt vor, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht nicht das Verhalten des Beteiligten zu 2) in seiner Gesamtheit berücksichtigt und verkannt, dass der dem Betriebsrat gegenüberstehende Betriebspartner regelmäßig der Arbeitgeber und nicht der Aufsichtsrat sei. Bereits die Umgehung der Arbeitgeberin als Ansprechpartnerin des Betriebsrates durch einen „Offenen Brief“ an Aufsichtsrat, Gesellschafter und Belegschaft stelle eine schwerwiegende Verletzung des Gebots vertrauensvoller Zusammenarbeit dar, ferner seien die darin aufgestellten Behauptungen geeignet, den Geschäftsführer in Misskredit zu bringen. Das weitere Schreiben vom 03.07.2014 betreffe Themen, die keinen Bezug zu erzwingbarer Mitbestimmung hätten. Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht ferner angenommen, dass der Beteiligte zu 2) mit dem Schreiben an den Aufsichtsrat vom 20.08.2104 Druck zur Herbeiführung vertrauensvoller Zusammenarbeit habe ausüben wollen. Vielmehr seien darin bewusst unwahre und dem Geschäftsführer abträgliche Behauptungen aufgestellt worden, um den Aufsichtsrat zu dessen Ablösung zu bewegen. Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht auch angenommen, dass die Beteiligte zu 1) nicht dargelegt habe, inwiefern das Betriebsratsgremium wusste, wie das Auskunftsersuchen zustande gekommen sei. Jedenfalls aber habe der Beteiligte zu 2) Herrn S. mit dem Vorwurf einer Bewerbung vor der Weiterleitung an den Aufsichtsrat konfrontieren und den Sachverhalt dadurch aufklären können. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass der Beteiligte zu 3) sich auch am 12.09.2014 noch auf ein Recht des Herrn S. zur Lüge berufen habe und dass der Beteiligte zu 2) die Behauptung über die Bewerbung nie widerrufen oder sich bei Herrn S. dafür entschuldigt habe. Schließlich ergebe sich auch unter Berücksichtigung der Aufforderung an den Aufsichtsrat, den Vorgang Vergabe Schließkreis zu untersuchen, dass das Gesamtverhalten des Beteiligten zu 2) darauf gerichtet gewesen sei, Herrn S. als fachlich inkompetente und unredliche Person darzustellen und ihn aus dem Amt entfernen zu lassen. Die Beschwerdekammer hat auch den Vorsitzenden des Beteiligten zu 2) beteiligt (Beteiligter zu 3)). Die Beteiligte zu 1) beantragt, 1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Cottbus vom 25.03.2015 – 2 BV 90/14 – wird abgeändert. 2. Der Beschwerdegegner/Beteiligter zu 2) wird aufgelöst. Hilfsweise beantragt sie, das Betriebsratsmitglied Dr. T. A. (Beteiligter zu 3)) wird aus dem Beschwerdegegner/Beteiligten zu 2) ausgeschlossen. Die Beteiligten zu 2) und 3) beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 2) trägt vor, auch dem Aufsichtsrat als gem. §§ 52 GmbHG, 111 Abs. 1 AktG zuständiges Überwachungsorgan habe er seine Schreiben zuleiten dürfen. Ferner sei die Information des Aufsichtsrates über betriebliche Themen bei der Beteiligten zu 1) seit 2012 üblich gewesen. Aufgrund von Verletzungen mitbestimmungsrechtlicher Vorschriften durch die Beteiligte zu 1) sei der Inhalt der Schreiben gerechtfertigt gewesen. Von der Erstellung des Schreibens des Herrn K. vom 18.08.2014 habe der Beteiligte zu 3) keine Kenntnis gehabt. Weder er noch das weitere Betriebsratsmitglied Frau S. hätten gewusst, dass eine Bewerbung des Herrn S. beim WAC nicht vorgelegen habe. Im Übrigen bestehe seit dem Ausscheiden des Herrn S. aus dem Amt als Geschäftsführer kein Rechtsschutzinteresse für die Fortsetzung des Verfahrens mehr. Der Beteiligte zu 3) trägt vor, die Schreiben vom 07.05.2014 und vom 20.08.2105 seien vom Beteiligten zu 2) verfasst worden, der Beteiligte zu 3), der keine Kenntnis von der Wahrheitswidrigkeit der Behauptung einer Bewerbung des Herrn S. gehabt habe, trage keine alleinige Verantwortung hierfür. Wegen des weiteren Vortrages der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen der Beteiligten zu 1) vom 14.07.2015 (Bl. 194 – 210 d. A.) und vom 26.10.2015 (Bl. 277 – 290 d. A.), des Beteiligten zu 2) vom 17.09.2015 (Bl. 238 – 257 d. A.) und vom 30.08.2016 (Bl. 317 d. A.) sowie des Beteiligten zu 3) vom 26.10.2015 (Bl. 274 – 275 d. A.) verwiesen. II. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den angefochtenen Beschluss ist zulässig. Insbesondere ist sie frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden, § 89 Abs. 1 und 2, 87 Abs. 2, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519 Abs. 4, 520 Abs. 3, 130 Nr. 6 ZPO. Sie hat in der Sache keinen Erfolg. Haupt- und Hilfsantragantrag sind zulässig, jedoch nicht begründet. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen. 1. Die Anträge sind zulässig, soweit sie nach der sich auf den Hilfsantrag beziehenden erstinstanzlichen teilweisen Verfahrenseinstellung nach § 83 a Abs. 2 S. 1 ArbGG noch rechtshängig blieben. Zutreffend verfolgt die Beteiligte zu 1) ihr Begehren im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach den §§ 2 a Abs. 1 Nr. 1, 80 ArbGG. Es handelt sich um zwischen den Beteiligten streitige Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz. Die Anträge auf Auflösung des Betriebsrates und Ausschluss eines seiner Mitglieder sind nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG statthaft und können als Haupt- und Hilfsantrag miteinander verbunden werden (ErfKomm-Koch, § 23 BetrVG, Rz. 10). Im Hinblick darauf, dass für die gestellten Anträge auf Auflösung des Betriebsrates und Ausschluss des Beteiligten zu 3) aus dem Betriebsrat der Fortbestand des Amtes des Herrn S. als Geschäftsführer der Beteiligten ohne Bedeutung ist, entfiel mit dessen Ausscheiden nicht das Rechtsschutzbedürfnis der Beteiligten zu 1). Ob sich dieser Umstand auf die Feststellung des Vorliegens einer groben Pflichtverletzung i. S. v. § 23 Abs. 1 BetrVG auswirkt, kann für das Rechtsschutzbedürfnis dahinstehen. 2. Zu beteiligen sind nach §§ 90 Abs. 2, 83 Abs. 3 ArbGG die Beteiligte zu 1) als nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG antragsberechtigte Arbeitgeberin, der Beteiligte zu 2) als sowohl hinsichtlich des Ausschluss- als auch des Auflösungsantrages in seiner Rechtsstellung betroffener Betriebsrat und der Beteiligten zu 3) als durch den noch rechtshängigen Ausschlussantrag in seiner Rechtsstellungen betroffenes Mitglied des Beteiligten zu 2). Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2) kann dies im Beschwerdeverfahren erfolgen, selbst wenn in erster Instanz keine Beteiligung erfolgte. Die Beteiligung an einem Beschlussverfahren ist in jeder Instanz von Amts wegen zu prüfen. Personen und Stellen, die bis dahin zu Unrecht nicht gehört wurden, sind auch ohne Rüge zum Verfahren hinzuzuziehen (BAG v. 28.03.06 - 1 ABR 58/04, Rz. 18). Die ursprünglichen Antragsteller zu 2) bis 7) sind aufgrund der auf sie bezogenen erstinstanzlichen Verfahrenseinstellung nach § 83 a Abs. 2 S. 1 ArbGG nicht mehr zu beteiligen. 3. Der Hauptantrag ist unbegründet. Der Beteiligte zu 2) hat seine gesetzlichen Pflichten nicht grob verletzt und ist deshalb nicht gem. § 23 Abs. 1 S. 1 BetrVG auf Antrag der zu dessen Stellung berechtigten Beteiligten zu 1) aufzulösen. a) Ob ein Verstoß des Betriebsrats gegen seine gesetzlichen Pflichten grob ist, richtet sich danach, ob die Pflichtverletzung objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend ist. Dies kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der betrieblichen Gegebenheiten und des Anlasses der Pflichtverletzung beurteilt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Auflösung des Betriebsrats eine besonders einschneidende Sanktion ist. Dementsprechend ist ein grober Verstoß des Betriebsrats nur anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände die weitere Amtsausübung des Betriebsrats untragbar erscheint. Auf ein Verschulden des Betriebsrates kommt es nicht an (BAG v. 22.06.1993 – 1 ABR 62/92, Rz. 53). Darüber hinaus muss eine Pflichtverletzung des Betriebsrats als Organ vorliegen. Begehen einzelne oder alle Betriebsratsmitglieder parallel Pflichtverletzungen, die nicht auf einem gemeinsamen Beschluss des Betriebsrats als solchem beruhen, kommt nur ein Ausschlussverfahren, nicht die Auflösung des Betriebsrats in Betracht. Dabei kann eine grobe Pflichtverletzung des Betriebsrats als Organ auch gegeben sein, wenn der Betriebsrat gesetzwidriges Verhalten einzelner Mitglieder oder seiner Ausschüsse billigt oder unterstützt (ErfKomm-Koch, § 23 BetrVG, Rz. 12; Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein v. 03.12.2013 – 1 TaBV 11/33). b) Die Untragbarkeit weiterer Amtsausübung durch den Beteiligten zu 2) kann allerdings nicht bereits aufgrund des Umstandes verneint werden, dass Herr S. nunmehr nicht mehr Geschäftsführer der Beteiligten zu 1) ist. Ein grober Verstoß gegen gesetzliche Pflichten, der darin läge, dass der Beteiligte zu 2) planmäßig und unter Verbreitung falscher Tatsachen auf das Ausscheiden des Herrn S. als Geschäftsführer hinwirkte, entfiele nicht deshalb, weil der erwünschte Erfolg letztlich eintrat. c) Vorliegend hat der Beteiligte zu 2) aber entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1) das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten nicht durch mehrere in Schreiben an den Aufsichtsrat der Beteiligten zu 1) bzw. an die Belegschaft und den Bürgermeister der Stadt L. gemachte Angaben betreffend den ehemaligen Geschäftsführer der Beteiligten zu 1) in grobem Maße verletzt. aa) Arbeitgeberin und Betriebsrat haben das im § 2 Abs. 1 BetrVG herausgestellte Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit im Interesse des Wohls der Arbeitnehmer und des Betriebs zu beachten. Zur vertrauensvollen Zusammenarbeit gehört der ehrliche und offene, aber auch respektvolle Umgang der Betriebspartner miteinander. An diesen Grundlagen dürfen weder Betriebsrat noch Arbeitgeberin rütteln. Treu und Glauben soll das Verhalten der Betriebspartner prägen. Die bestehenden Interessengegensätze werden durch das Gebot vertrauensvoller Zusammenarbeit nicht geleugnet. Vertrauensvolle Zusammenarbeit schließt die Wahrnehmung gegensätzlicher Interessen nicht aus (ErfKomm-Koch, § 2 BetrVG, Rz. 1). § 2 Abs. 1 BetrVG begründet eine unmittelbar verpflichtende Rechtsnorm und nicht nur ein Programmsatz. Ein beharrlicher und nachhaltiger Verstoß gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit kann eine grobe Verletzung gesetzlicher Pflichten i. S. v. § 23 Abs. 1 BetrVG darstellen. Falsche und böswillig entstellende Darstellungen des Verhaltens des Arbeitgebers durch den Betriebsrat verletzen die Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit ebenso wie öffentliche wahrheitswidrige Beschuldigungen und Unterstellungen gegenüber einer Leitungsperson des Arbeitgebers oder sachlich falsche, böswillig abwertende Behauptungen über den Betriebspartner (BAG v. 21.02.1978 – 1 ABR 54/76, II 2 b der Gründe; LAG München v. 26.08.1992 - 5 TaBV 43/92; LAG Niedersachsen v. 06.04.2004 - 1 TaBV 64/03). bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen lässt sich nicht feststellen, dass der Beteiligte zu 2) seine gesetzliche Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit der Beteiligten zu 1) und ihrem ehemaligen Geschäftsführer in grobem Maße verletzt hat. Zwar ist die Kammer davon überzeugt, dass das Verhalten des Beteiligten zu 2) durchaus das Ziel verfolgte, den Aufsichtsrat dazu zu bewegen, die Unternehmensführung durch den Geschäftsführer zu prüfen und den Aufsichtsrat dazu zu bewegen, den ehemaligen Geschäftsführer zu vom Beteiligten zu 2) gewünschten Maßnahmen anzuhalten, diesen ggf. sogar aber auch vom Amt zu entbinden. Dabei wurden jedoch nicht bewusst sachlich falsche, böswillig abwertende Behauptungen aufgestellt. Zudem war das Verhalten des Beteiligten zu 2) letztlich davon getragen, die Interessen der Beteiligten zu 1) zu wahren, welche er durch die Unternehmensführung des ehemaligen Geschäftsführers gefährdet sah. (1) Der „Offene Brief“ vom 07.05.2014 enthält mit Ausnahme der Aussagen zur Vergabe des Schließsystem-Auftrages und zur Wirtschaftlichkeit einzelner aufgeführter Entscheidungen Erklärungen mit Bezug zu bestimmten Mitbestimmungs-, Unterrichtungs- oder Überwachungsrechten des Betriebsrates. Soweit sich der BR für die Vergabe des Schließsystem-Auftrages an L.er Unternehmen einsetzt oder Unternehmenspolitik kritisiert, setzt er sich nicht für Belange ein, die dem Wohl des Betriebes zuwider laufen oder geeignet sind, den Arbeitgeber bloßzustellen. Es handelt sich um eine von Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsäußerung. Die Äußerung als „Offener Brief“ auch gegenüber Aufsichtsrat, Gesellschafter und Mitarbeitern stellt keine Verletzung des Gebots vertrauensvoller Zusammenarbeit dar, da es sich insoweit nicht um externe Dritte handelt, vor deren Einbeziehung der Betriebsrat ggf. auf Abhilfe innerhalb des Unternehmens hinwirken muss. Vielmehr ist es legitim, wenn der Betriebsrat sich erhofft, durch Einbeziehung von Aufsichtsrat, Gesellschafter und Belegschaft eine innerbetriebliche Öffentlichkeit zu schaffen und den Arbeitgeber dazu zu bewegen, auf Forderungen einzugehen. Dass die Beteiligte zu 1) selbst aufgrund des offenen Briefes nicht davon ausging, mit dem Betriebsrat nicht mehr vertrauensvoll zusammenarbeiten zu können, ergibt sich aus den letzten Absätzen ihres Antwortschreibens vom 27.06.2014. (2) Mit dem Schreiben des Beteiligten zu 2) vom 03.07.2014 wird ein Unterrichtungsanspruch nach § 90 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG (Schließsystem) geltend gemacht und hinsichtlich des Rechtsstreites mit den Stadtwerken L. auf Ausführungen im Offenen Brief vom 07.05.2014 zu einem von Mitarbeitern erarbeiteten Vergleich Bezug genommen, die wiederum im Zusammenhang mit der Kritik standen, der Geschäftsführer fördere Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer nicht, weil er den Vergleich abgelehnt habe. Damit hat auch das Schreiben vom 03.07.2014 insoweit einen Bezug zu den Rechten aus § 75 Abs. 2 S. 2 BetrVG. Im Übrigen verbietet es das Gebot zur vertrauensvollen Zusammenarbeit dem Betriebsrat nicht, den Arbeitgeber zur Beilegung eines Rechtsstreites mit Dritten zu bewegen, weil aus seiner Sicht erhebliche Prozessrisiken bestehen. Der Rest des Schreibens stellt eine Replik auf Antwortschreiben des Geschäftsführers vom 27.06.2014 dar. Die darin zum Ausdruck kommenden Meinungsverschiedenheiten in bestimmten Angelegenheiten laufen als Wahrnehmung gegensätzlicher Interessen nach den eingangs genannten Grundsätzen dem Gebot vertrauensvoller Zusammenarbeit nicht zuwider. (3) Auch aus dem vom Vorsitzenden und vom ehemaligen stellvertretenden Vorsitzenden des Beteiligten zu 2) unterzeichneten Brief an den Aufsichtsrat vom 20.08.2014 lässt sich kein zur Auflösung des Beteiligten zu 2) führender grober Verstoß gegen das Gebot zur vertrauensvollen Zusammenarbeit herleiten, selbst wenn der Brief dem gesamten Gremium zuzurechnen wäre. Zunächst nimmt das Arbeitsgericht auch insoweit zu Recht an, dass der Aufsichtsrat hinsichtlich der auf die Unternehmensleitung durch den Geschäftsführer bezogenen Vorwürfe gem. §§ 52 Abs. 1 GmbHG, 111 Abs. 1 das zuständige Unternehmensorgan ist. Der Umstand an sich, dass der Beteiligte zu 2) Vorwürfe betreffend den Geschäftsführer gegenüber dem Aufsichtsrat erhebt, ist keine Pflichtverletzung. Auch aus dem Inhalt des Briefes vom 20.08.2014 folgt kein grober Verstoß gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Die Behauptung, dass die Absage des Monatsgesprächs v. 16.04.2014 mit einer „Lüge“ erfolgt sei, dient nicht der vertrauensvollen Zusammenarbeit, ist aber im Hinblick darauf, dass das Gebot vertrauensvoller Zusammenarbeit scharf geführte Auseinandersetzungen zwischen Betriebsrat und Geschäftsleitung nicht verbietet, jedenfalls keine grobe Verletzung des Gebotes. Soweit der Betriebsrat in dem Brief darauf hinweist, dass der ehemalige Geschäftsführer nicht Kunde der Beteiligten zu 1) gewesen sei, will der Beteiligte zu 2) auf Loyalität gegenüber den Belangen der Beteiligten zu 1) hinwirken und verletzt das Gebot zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dieser nicht. Dies gilt gleichermaßen für den Hinweis auf die Kostenrisiken eines Rechtsstreites. Der Hinweis auf eine unterlassene Auftragserteilung zur Einrichtung eines Schließkreises an eine L. Firma hat zwar mit Mitbestimmungsrechten oder der Wahrung von Rechten von Beschäftigten der Beteiligten zu 1) nichts zu tun, betrifft aber Interessen des Alleingesellschafters der Beteiligten zu 1) und verletzt deshalb das Gebot zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber nicht. Der Hinweis auf fehlende Mitarbeitergespräche dient Förderung des Kontaktes zwischen Geschäftsleitung und Belegschaft, also auch einem Interesse der Beteiligten zu 1). Dies widerspricht nicht vertrauensvoller Zusammenarbeit. Mit dem Gebot vertrauensvoller Zusammenarbeit ist allerdings nicht zu vereinbaren, dass Vorwürfe betreffend vergangenheitsbezogene, mit Mitbestimmungs-, Unterrichtungs- oder Überwachungsrechten des Beteiligten zu 2) nicht im Zusammenhang stehende Sachverhalte aus der Tätigkeit des Geschäftsführers als ehemaliger Mitarbeiter der Stadtwerke F. und als Arbeitnehmer der Beteiligten zu 1) (Ermahnung 2011, Angebotskalkulation 2010, Angebot Flüssiggas 2013, Pressemitteilung Stadtwerke F. 2007) erhoben werden. Ein solches Verhalten dient nicht der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit der Geschäftsleitung, weil es sich auf für die Zusammenarbeit der Betriebsparteien irrelevante Sachverhalte aus der beruflichen Vergangenheit des Geschäftsführers bezieht. Es diente aber zumindest aus Sicht des Beteiligten zu 2) loyalem Verhalten gegenüber der Beteiligten zu 1) zum Schutze derer Interessen und nicht einer bewussten und haltlosen Diskreditierung des Geschäftsführers. Unzutreffende Behauptungen wurden insoweit nicht aufgestellt. Sie wurden auch nur gegenüber dem Unternehmensorgan verbreitet, welches für die Überwachung der Leistung des Geschäftsführers zuständig ist. Unter diesen Umständen ist hierdurch das Gebot zur vertrauensvollen Zusammenarbeit nicht in einem Maße verletzt, dass die weitere Amtsausübung des Betriebsrats untragbar erscheint. Gleiches gilt für das Verbreiten der unwahren Behauptung über eine Bewerbung des ehemaligen Geschäftsführers beim WAC gegenüber dem Aufsichtsrat. Das Arbeitsgericht ist insoweit zu Recht davon ausgegangen, dass der Beteiligte zu 2) als Gremium keine Kenntnis von der Unwahrheit dieser Behauptung hatte. Unstreitig ist das Auskunftsersuchen des Personalratsvorsitzenden des WAC auf die Aktivitäten des zwischenzeitlich ausgeschiedenen ehemaligen stellvertretenden Vorsitzenden des Beteiligten zu 2) und dessen Angaben gegenüber dem Personalratsvorsitzenden zurück zu führen. Dass die weiteren Mitglieder des Beteiligten zu 2) hiervon Kenntnis hatten lässt sich nach gebotener Aufklärung des Sachverhaltes nicht feststellen. Von einer Vernehmung des ehemaligen stellvertretenden Vorsitzenden des Beteiligten zu 2), Herr N., als Zeugen zur Frage, ob und ggf. welche weiteren Mitglieder des Beteiligten zu 2) Kenntnis von den Umständen des Zustandekommens des Auskunftsersuchens hatten, hat die Kammer abgesehen. Keiner der Beteiligten hat die Vernehmung des Zeugen N. zu der Behauptung beantragt, dieser habe die anderen Mitglieder des Beteiligten zu 2) über die näheren Umstände des Zustandekommens des Auskunftsersuchens des Herrn K. in Kenntnis gesetzt. Die Pflicht des Gerichts zur Aufklärung des Sachverhalts gebietet es nicht, eine Beweiserhebung vorzunehmen, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt (BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 1989 – 6 P 10/86, Rz. 23; GMP-Matthes/Spinner, § 83 ArbGG, Rz. 100). Da zudem keiner der Beteiligten vortrug, Herr N. habe selbst kundgetan, weitere Mitglieder des Beteiligten zu 2) in sein Vorgehen eingeweiht zu haben oder habe sonstiges Verhalten an den Tag gelegt, aus dem man dies schließen könnte, hat die Kammer von einer Vernehmung des Herrn N. als Zeugen abgesehen. Auch eine Vernehmung des Zeugen K. zur streitigen Behauptung der Beteiligten zu 1), dass ausschließlich das Datum des Auskunftsersuchens vom 18.08.2014 Gegenstand seines Telefongesprächs mit dem Beteiligten zu 3) gewesen sei und dieser sich nicht auch nach der Bewerbung des Geschäftsführers erkundigt habe, scheidet aus. Denn selbst wenn man diese Behauptung der Beteiligten zu 1) als wahr unterstellt, steht nicht fest, dass der Beteiligte zu 3) und auch alle weiteren Betriebsratsmitglieder Kenntnis von den Umständen des Zustandekommens des Auskunftsersuchens des Zeugen K. hatten. Unstreitig hat der Beteiligte zu 3) den Aufsichtsrat mit dem Schreiben v 20.08.2014 über die Bewerbung des Geschäftsführers informiert und diesem als Anlage 4 ein „Auskunftsersuchen des WAC-Personalratsvorsitzenden Herr K. vom 18.08.2014“ beigelegt. Da das Auskunftsersuchen selbst aber kein Datum trug, kann die bloße Nachfrage nach dem Datum auch damit erklärt werden, dass der Beteiligte zu 3) die Anlage 4 zum Schreiben vom 20.08.2014 mit der Angabe eines Datums versehen wollte. Im Übrigen ist die unterlassene Nachfrage des Beteiligten zu 3) gegenüber Herrn K. nach dem Vorliegen einer Bewerbung des Geschäftsführer bzw. der Quelle seiner Kenntnis auch kein zwingendes Indiz dafür, dass er in das Vorgehen des Herrn N. eingeweiht war. Es ist durchaus nicht fernliegend, dass er ohne weitere Nachfrage annahm, Herr K. könne als Personalratsvorsitzender des WAC hiervon eigenständig Kenntnis erhalten haben, weshalb er im Telefonat nur das Datum des Schreibens erfragte. Demgegenüber stellt sich sogar die Frage, warum er überhaupt bei Herrn K. anrief und nach dem Datum des Auskunftsersuchens fragte, wenn er bereits durch Herrn N. in die Umstände des Zustandekommens des Auskunftsersuchens eingeweiht worden wäre. Dass alle Mitglieder des Beteiligten zu 2) Kenntnis von der Unwahrheit der Behauptung hatten oder diese zumindest als Möglichkeit billigend in Kauf nahmen, kann demnach nicht festgestellt werden. Ein Verstoß gegen das Gebot zur vertrauensvollen Zusammenarbeit kann aber nicht allein schon darin gesehen werden, dass der Beteiligte zu 2) die aus seiner Sicht aus vertrauenswürdiger Quelle stammende Information über eine Bewerbung des Geschäftsführers an das für die Überwachung und Abwicklung des Anstellungsverhältnisses des Geschäftsführers zuständige Unternehmensorgan weiter leitete. Ob ein Verstoß gegen das Gebot zur vertrauensvollen Zusammenarbeit darin gesehen werden kann, dass der Beteiligte zu 2) die von Herrn K. zugetragene Information an den Aufsichtsrat weiterleitete, ohne sich zuvor bei dem ehemaligen Geschäftsführer über die Richtigkeit der Behauptung zu vergewissern, kann dahin stehen. Dagegen spricht, dass Herr K. als Vorsitzender des Personalrates des WAC als zuverlässige Quelle einer solchen Information erscheinen konnte, so dass sich eine weitere Nachfrage bei dem Geschäftsführer erübrigte. Aber auch in diesem Zusammenhang liegt auch ohne Nachfrage beim Geschäftsführer letztlich ein von Loyalität gegenüber der Beteiligten zu 1) und der Wahrung ihrer Interessen getragenes Verhalten vor und keine bewusst haltlose Diskreditierung des Geschäftsführers gegenüber dem Aufsichtsrat. Das Gebot zur vertrauensvollen Zusammenarbeit ist dadurch jedenfalls nicht in einem Maße verletzt, dass die weitere Amtsausübung des Betriebsrats untragbar erscheint. (5) Die Aussage des Beteiligten zu 3) in der Betriebsversammlung vom 12.09.2014, es gebe ein Recht zur Lüge, hat sich nach unwidersprochenem, sich auf das Protokoll der Betriebsversammlung (Anlage 7 zum Schriftsatz des Beteiligten zu 2) vom 15.12.2014, Bl. 90 – 91 d. A.) beziehendem Vortrag des Beteiligten zu 2) auf das angenommene Recht des ehemaligen Geschäftsführers bezogen, eine tatsächlich vorliegende Bewerbung zu verneinen und nicht auf den Vorwurf, der Prozessbevollmächtigte der Beteiligten zu 1) habe als Vertreter des Geschäftsführers in der Mitarbeiterversammlung am 03.09.2014 die Unwahrheit gesagt. Das Verhalten des Herrn N. gegenüber dem Mitarbeiter Sch. in der Betriebsversammlung vom 12.09.2014 ist dem Beteiligten zu 2) nicht zuzurechnen. (6) Die Aufforderung des Aufsichtsrates zur Untersuchung des Vorgangs „Vergabe Schließkreis“ mit Beschluss vom 17.09.2014 und Schreiben vom 22.09.2014 ist zwar nicht durch Mitbestimmungs- oder Überwachungsrechte des Betriebsrates gerechtfertigt. Es ist der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit der Geschäftsleitung auch nicht dienlich, dass allein schon die Wohnortnähe des Geschäftsführers zu einem Unternehmen zum Anlass genommen wird, die Rechtmäßigkeit der Vergabe eines Auftrages in Frage zu stellen. Da jedoch die Aufforderung an das gem. §§ 52 Abs. 1 GmbHG, 111 Abs. 1 AktG zuständige Unternehmensorgan gerichtet wurde und die Äußerung des Verlangens einer Untersuchung nicht bereits mit der Behauptung gesetzeswidrigen Verhaltens gleichzustellen ist, liegt darin kein grober Verstoß gesetzliche Pflichten. d) Auch gegen andere gesetzliche Pflichten hat der Beteiligte zu 2) nicht in grob verstoßen. Die Einladung des Aufsichtsrates zur Betriebsversammlung v 12.09.2014 stellt keinen Verstoß des Beteiligten zu 2) gegen seine gesetzlichen Pflichten dar. Sie verletzt insbesondere nicht das Gebot der Nichtöffentlichkeit des § 42 Abs. 1 S. 2 BetrVG. Andere als die in §§ 42 ff BetrVG genannten Personen dürfen auf Einladung des Betriebsrates bei einer Betriebsversammlung anwesend sein, wenn dies i. R. d. Zuständigkeit der Betriebsversammlung zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben sachdienlich ist (ErfKomm-Koch, § 46 BetrVG, Rz. 3). Mitglieder des Aufsichtsrates haben gem. §§ 52 Abs. 1 GmbHG, 111 Abs. 1 AktG die Geschäftsführung zu überwachen, deren Tätigkeit vorliegend Gegenstand der Betriebsversammlung vom 12.09.2014 sein sollte. Auch stellt der Umstand, dass der Beteiligte zu 2) die Informationen in den Schreiben vom 07.05.2014, 03.07.2014, 20.08.2014 und 22.09.2014 jeweils (auch) an den Aufsichtsrat, die Belegschaft oder den Bürgermeister der Stadt L. weitergab, keine Verletzung der Geheimhaltungspflicht nach § 79 BetrVG dar. Es sind keine von der Beteiligten zu 1) ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichneten Informationen betroffen. 3. Auch der Hilfsantrag kann nach den vorstehenden Ausführungen keinen Erfolg haben. Er setzt gem. § 23 Abs. 1 S. 1 BetrVG einen groben Verstoß des Betriebsratsmitgliedes gegen seine gesetzlichen Pflichten vorauf. Dieser liegt hier auch in Person des Beteiligten zu 3) selbst dann nicht vor, wenn man entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1) in den vorliegend maßgeblichen Äußerungen und Behauptungen lediglich von Herrn N. und dem Beteiligten zu 3), nicht jedoch dem Beteiligten zu 2) zu verantwortende Handlungen sähe. Auch insoweit ist maßgeblich, dass der Beteiligte zu 3) als Vorsitzender des Beteiligten zu 2) in Ausübung dem Beteiligten zu 2) zustehender Mitbestimmungs-, Unterrichtungs- und Überwachungsrechten handelte und im Übrigen nicht wissentlich unwahre Behauptungen über Herrn S. verbreitete sowie auch dort, wo sein Verhalten vertrauensvoller Zusammenarbeit der Betriebsparteien abträglich war, ein von Loyalität gegenüber der Beteiligten zu 1) und der Wahrung ihrer Interessen getragenes Verhalten und keine bewusst haltlose Diskreditierung des Geschäftsführers gegenüber dem Aufsichtsrat und damit jedenfalls keine grobe Verletzung gesetzlicher Pflichten vorlag. III. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG bestand keine Veranlassung. Die Entscheidung beruht auf in höchstrichterlicher Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen und betrifft einen Einzelfall. Die Beteiligte zu 1) wird auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 92 a ArbGG) hingewiesen.