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Beschluss

10 TaBV 1308/16

LArbG Berlin-Brandenburg 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2016:1027.10TABV1308.16.0A
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Leitsätze
Sofern in einer Betriebsvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeit bestimmte Funktionszeiten für die Poststelle vereinbart sind, ist es dem Arbeitgeber nicht verwehrt, die Öffnungszeiten kürzer vorzusehen als die Funktionszeit.(Rn.25)
Tenor
I. Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 15. Juni 2016 - 43 BV 2012/16 - wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sofern in einer Betriebsvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeit bestimmte Funktionszeiten für die Poststelle vereinbart sind, ist es dem Arbeitgeber nicht verwehrt, die Öffnungszeiten kürzer vorzusehen als die Funktionszeit.(Rn.25) I. Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 15. Juni 2016 - 43 BV 2012/16 - wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die vorübergehende Einschränkung der Öffnungszeiten der Poststelle einen Verstoß gegen die Betriebsvereinbarung Arbeitszeit (BV ArbZ) vom 10. Juni 2015 darstellt. Zwischen der C-C. Erfrischungsgetränke AG (CCE AG, jetzt CCEP Deutschland GmbH) und der Gewerkschaft NGG wurden am 27. März 2015 verschiedene Tarifverträge beschlossen. Unter anderem gehörten dazu der Unternehmenstarifvertrag „Arbeitszeit“ (UTV AZ) sowie der Unternehmenstarifvertrag „Geltung von Manteltarifverträgen“ (UTV GvM). Nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 UTV GvM wurde unter anderem der Manteltarifvertrag für die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen vom 24. März 1998 mit Ausnahme einer Mehrarbeitsregelung (vgl. § 3 Abs. 3 UTV GvM) wieder in Kraft gesetzt. Nach § 4 D Nr. 3 soll am 24.12. und 31.12. die Arbeitszeit um 12:00 Uhr beendet sein. Arbeitszeit von mehr als 4 Stunden gilt an diesen Tagen jeweils ab der 5. Stunde als Zeitguthaben. In Ausgestaltung des (UTV AZ), der rückwirkend zum 1. Januar 2015 in Kraft trat, schlossen die Betriebsparteien unter dem 10. Juni 2015 die BV ArbZ. Der UTV AZ erlaubt nach § 4 den Abschluss von örtlichen Betriebsvereinbarungen zur Einführung von flexiblen Arbeitszeitregelungen. Nach § 4 Nr. 3 UTV AZ beträgt der Flexibilisierungszeitraum 12 Monate, jeweils vom 1. Januar bis 31. Dezember. Im Durchschnitt dieser 12 Monate ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit zu erreichen. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 38 Stunden (§ 2 Nr. 1 UTV AZ). Nach § 16 Nr. 2 hat die CCE AG (jetzt CCE GmbH) spätestens am Ende eines Ausgleichszeitraums unverzüglich Personalumsetzungen oder befristete Neueinstellungen vorzunehmen, wenn bezogen auf eine Abteilung am Standort gewisse Zeitsalden bestehen. Je Zeitsalden im Umfang von mindestens 2 Vollzeitkräften (VBE) hat mindestens eine Umsetzung/Neueinstellung zu erfolgen. Nach § 4 Abs. 2 BV ArbZ erfolgt die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit nach Maßgabe der betrieblichen Erfordernisse und der persönlichen Interessen der Mitarbeiter. Nach § 4 Abs. 1 iVm der Anlage 1 zur BV ArbZ haben die Betriebsparteien für bestimmte Bereiche bzw. Abteilungen Rahmenarbeitszeiten und Funktionsarbeitszeiten festgelegt, so für die Poststelle eine Rahmenarbeitszeit von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr und eine Funktionsarbeitszeit von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Nach § 4 Abs. 2 Satz 4 BV ArbZ ist die Arbeitszeit innerhalb der Rahmenarbeitszeit unter Beachtung der Funktionsarbeitszeit zu erbringen. Nach § 4 Abs. 6 Satz 4 BV ArbZ stellt die Funktionsarbeitszeit keine Kernarbeitszeit dar, während der eine Anwesenheitspflicht für alle Mitarbeiter gelten würde. Während der Funktionsarbeitszeit ist gemäß § 4 Abs. 6 Satz 2 BV ArbZ durch Absprache unter den Mitarbeitern sicherzustellen, dass die Abteilung in Einklang mit dem jeweiligen Kundenbedarf jederzeit qualifiziert ansprechbar und dienstbereit ist. Falls dies nicht gewährleistet werden kann, vereinbart die Führungskraft gemeinsam mit dem betroffenen Mitarbeiter und dem Betriebsrat eine verbindliche Regelung. Nach § 4 Abs. 7 BV ArbZ bestimmt der Mitarbeiter Beginn und Ende seiner täglichen Arbeitszeit innerhalb der für seine Abteilung geltenden Rahmenarbeitszeit, sofern die Funktionsfähigkeit des Bereiches gesichert ist. Nach § 12 Nr. 1 UTV AZ kann auf Wunsch des Arbeitnehmers oder der CCE AG ein stundenweiser Abbau oder mit einer Ankündigungsfrist von 3 Tagen ein Abbau an einem einzelnen Tag erfolgen. Ein weiteres Verfahren zur Steuerung der Salden im Arbeitszeitkonto regelt § 13 UTV AZ im Zusammenhang mit einem Ampelkonto, bei dem jedoch in der Regel der Betriebsrat beteiligt ist. Mit einer E-Mail vom 16. Dezember 2015 teilte die allgemeine Verwaltung der Arbeitgeberin mit, dass die Poststelle in der St. Allee in den kommenden beiden Wochen (KW 52/53) nur in der Zeit von 9-17 Uhr geöffnet und am 24. Dezember 2015 geschlossen sei. Die 52. und 53. Kalenderwoche umfassten den Zeitraum vom Montag, dem 21. Dezember 2015 bis zum Freitag, dem 1. Januar 2016. Der Teamleiter der Poststelle war im Dezember 2015 erkrankt und ein anderer Mitarbeiter (Herr W.) hatte vom 21. bis 24. Dezember 2015 Urlaub. Vom 21. bis 23. Dezember 2015 wurde ein Mitarbeiter aus dem Betrieb der Zentrale Hohenschönhausen (Herr H.) jeweils im Rahmen einer Dienstreise eingesetzt. Dienstreisen beginnen und enden nach den betrieblichen Regelungen mit dem Verlassen bzw. Erreichen der Wohnung. Vom 24. Dezember 2015 bis 31. Dezember 2015 hatte Herr H. Urlaub. Am 31. Dezember 2015 wurde Herr W. angewiesen, die Stunden seines Arbeitszeitkontos abzubauen, so dass er diesen Tag frei hatte. Die tatsächlichen Arbeitszeiten lagen in der Zeit vom 21. bis 31. Dezember 2015 in der Poststelle der Zentrale in der St. Allee wie folgt: Datum Beginn Ende Mitarbeiter Montag, 21.12.2015 6:54 Uhr 17:04 Uhr Hr. H. Dienstag, 22.12.2015 6:54 Uhr 16:49 Uhr Hr. H. Mittwoch, 23.12.2015 8:54 Uhr 18:18 Uhr Hr. H. Donnerstag, 24.12.2015 Montag, 28.12.2015 8:41 Uhr 16:50 Uhr Hr. W. Dienstag, 29.12.2015 8:36 Uhr 16:49 Uhr Hr. W. Mittwoch, 30.12.2015 8:23 Uhr 16:52 Uhr Hr. W. Donnerstag, 31.12.2015 Der Betriebsrat meint, dass es sich bei der Verkürzung der Öffnungszeiten um einen Verstoß gegen die BV ArbZ handele. Die Arbeitgeberin sei verpflichtet, während der Funktionszeiten den Schalterdienst der Poststelle aufrecht zu erhalten. Das betreffe nicht allein den Tätigkeitsinhalt. Es habe immer das gemeinsame Verständnis bestanden, dass die Öffnungszeit der Poststelle mit der Funktionszeit identisch sei. Hintergrund der reduzierten Öffnung sei Personalmangel gewesen. Die Mitarbeiter der Poststelle würden ausschließlich im Schalterdienst arbeiten. Andere Arbeiten würden dort nicht anfallen. Die Arbeitgeberin hat vorgetragen, dass die veränderten Öffnungszeiten keinen Einfluss auf die Lage der Arbeitszeiten gehabt hätten. Statt des Schalterdienstes hätten andere Arbeiten erledigt werden können. Falls man davon ausgehe, dass die Veränderung der Öffnungszeiten auch eine Änderung der Funktionszeiten beinhalte, sei die Reduzierung der Öffnungszeit für die Arbeitnehmer nur vorteilhaft gewesen. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 15. Juni 2016 die Anträge zurückgewiesen. Mit den veränderten Öffnungszeiten sei nicht gegen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates verstoßen worden. Denn die Arbeitszeitregelungen seien dadurch nicht verändert worden. Die Mitarbeiter hätten weiter frei über die Lage ihrer Arbeitszeit verfügen können. Gegen diesen am 8. Juli 2016 zugestellten Beschluss legte der Betriebsrat am 5. August 2016 Beschwerde ein und begründete diese am 15. September 2016. Unabhängig von der Frage, ob die Veränderung der Öffnungszeiten nur den Arbeitsinhalt oder auch einen Tatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG betreffe, verstoße der Arbeitgeber jedenfalls gegen die BV ArbZ und deren Anlage 1. Der Betriebsrat könne die Durchführung einer Betriebsvereinbarung verlangen. Und aus der BV ArbZ ergebe sich die Pflicht, die Poststelle jeweils von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr offenzuhalten. Der Betriebsrat und Beteiligte zu 1) beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 15. Juni 2016 – 43 BV 2012/16 – abzuändern und der Arbeitgeberin zu untersagen, im Betrieb Zentrale, St. Allee 4, 10245 Berlin, Funktionsarbeitszeiten für die in der Anlage 1 zur „Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit“ vom 10. Juni 2015 aufgeführten Bereiche und Abteilungen festzulegen oder zu ändern, ohne dass der Betriebsrat zuvor seine Zustimmung erteilt hat, eine Einigung im Rahmen der Schlichtungsstelle gemäß § 9 der „Betriebsvereinbarung Arbeitszeit“ vom 10. Juni 2015 erzielt wurde oder ein Spruch der Einigungsstelle vorliegt, der die Zustimmung des Betriebsrates ersetzt; für jede Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung wird ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000,00 € angedroht. Die Arbeitgeberin hat sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht geäußert, obwohl ihr die Beschwerdebegründung und die Ladung zum Anhörungstermin ausweislich der Postzustellungsurkunde am 19. September 2016 zugegangen sind. Wegen des weiteren Vorbringens des Betriebsrates in der Beschwerdeinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt von dessen Beschwerdebegründung vom 15. September 2016 sowie das Sitzungsprotokoll vom 27. Oktober 2016 Bezug genommen. II. Die gemäß §§ 8 Abs. 4 und 87 Abs. 1 ArbGG statthafte Beschwerde des Betriebsrates ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht im Sinne von §§ 87 Abs. 2, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG eingelegt und begründet worden. Die Beschwerde hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Arbeitgeberin hat die Funktionszeiten nicht entgegen der BV ArbZ geändert. Der Betriebsrat stützt seine Beschwerde weitgehend auf den Umstand, dass mit der Festlegung der Funktionszeiten in der BV ArbZ zugleich die identischen Öffnungszeiten für die Poststelle vereinbart worden seien. Formal stützt er sein Begehren einerseits auf den allgemeinen Unterlassungsanspruch (vgl. dazu zuletzt BAG, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 1 ABR 71/13) und andererseits auf das Vorliegen eines groben Verstoßes im Sinne des § 23 Abs. 3 BetrVG. 1. Die Funktionsarbeitszeit für die Poststelle von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr wurde in den Kalenderwochen 52 und 53 des Jahres 2015 aber nicht geändert. Diese war durch die BV ArbZ unverändert festgelegt. Es mag sein, dass unter Anlegung der Maßstäbe der BV ArbZ die Mitarbeiter H. und W. gegen die in § 4 Abs. 6 Satz 2 formulierte Pflicht verstoßen haben, die Funktionsarbeitszeit durch Anwesenheit abzudecken. Für den 31. Dezember 2015 kommt unter Anlegung der Maßstäbe der BV ArbZ auch noch in Betracht, dass derjenige gegen den Inhalt dieser Betriebsvereinbarung verstoßen haben könnte, der Herrn W. den Abbau von Stunden angewiesen hat. § 12 Nr. 1 UTV AZ geht aber aufgrund der Regelungen in § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG der BV ArbZ vor. Nach dieser Vorschrift hat sowohl jeder Arbeitnehmer wie auch der Arbeitgeber das Recht, Arbeitsausgleich durch einen oder mehrere Freizeitblöcke oder durch bezahlte Freistellung zu veranlassen. Lediglich ein Abbau über zwei aufeinanderfolgende Tage hinaus kann nicht gegen den Willen des Arbeitnehmers ausgesprochen werden. Im Übrigen sieht die Regelung in § 12 Nr. 1 UTV AZ außer eine Ankündigungsfrist von 3 Tagen keine weiteren Voraussetzungen vor. 2. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass entsprechend einer ungeschriebenen Absprache zwischen den Betriebsparteien die Öffnungszeit der Poststelle der Funktionsarbeitszeit entsprochen haben soll, hätte die Beschwerde des Betriebsrates keinen Erfolg. 2.1 Soweit der Betriebsrat sich auf den allgemeinen Unterlassungsanspruch berufen hat, entspricht es zwar mittlerweile der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass der Betriebsrat nicht nur die Beseitigung eines mitbestimmungswidrigen Zustands verlangen, sondern sich gegen zu erwartende weitere Verstöße des Arbeitgebers gegen ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 BetrVG unabhängig von den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG im Wege eines allgemeinen Unterlassungsanspruchs wehren kann (vgl. BAG, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 1 ABR 71/13 m.w.N.). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass nach § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG eine die tariflichen (Freistellungs)rechte (§ 12 Nr. 1 UTV AZ) einschränkende betriebsverfassungsrechtliche Regelung unzulässig ist, wenn und soweit die Arbeitgeberin wie hier an diese tarifliche Regelung gebunden ist (BAG, Beschluss vom 29. April 2004 – 1 ABR 30/02). Etwas anderes gilt zwar, wenn der Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt (BAG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 AZR 573/01) oder sogar vorschreibt wie § 4 Satz 2 UTV AZ vor Einführung von flexiblen Arbeitszeitregelungen, aber nach § 4 Satz 3 UTV AZ hat eine solche Betriebsvereinbarung jedenfalls die Bestimmungen des UTV AZ zu beachten, so dass entsprechend den Ausführungen unter 1. die Abwesenheit der Mitarbeiter zu bestimmten Stunden und am 24. Dezember 2015 nicht im Rahmen der erzwingbaren Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zu beanstanden ist. 2.2 Auch der Unterlassungsanspruch nach § 23 Abs. 3 BetrVG rechtfertigt eine Stattgabe der Beschwerde nicht. Nach § 23 Abs. 3 BetrVG kann der Betriebsrat dem Arbeitgeber bei einem groben Verstoß gegen seine Verpflichtungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz durch das Arbeitsgericht aufgeben lassen, eine Handlung zu unterlassen. Ein grober Verstoß des Arbeitgebers ist bei einer objektiv erheblichen und offensichtlich schwerwiegenden Pflichtverletzung zu bejahen (BAG, Beschluss vom 18. März 2014 - 1 ABR 77/12). Auf ein Verschulden des Arbeitgebers kommt es dabei nicht an. Eine grobe Pflichtverletzung indiziert die Wiederholungsgefahr. Auch wenn die Arbeitgeberin gegen eine Absprache zwischen den Betriebsparteien, dass die Öffnungszeit der Poststelle der Funktionsarbeitszeit entsprechen müsse, verstoßen haben sollte, läge ein grober Verstoß im Sinne des § 23 Abs. 3 BetrVG nicht vor. Der Zweck des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates bezüglich des Beginns und Endes der täglichen Arbeitszeit besteht darin, die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage ihrer Arbeitszeit und damit zugleich ihrer freien und für die Gestaltung ihres Privatlebens nutzbaren Zeit zur Geltung zu bringen. Das Mitbestimmungsrecht betrifft dementsprechend die Lage der Grenze zwischen Arbeitszeit und Freizeit (BAG, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 1 ABR 71/13). Hinzu kann auch der Schutz der Arbeitnehmer vor Überlastung kommen, wie insbesondere auch § 16 Nr. 2 UTV ArbZ belegt. Etwaige damit verbundene Einschränkungen der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit sind von der Arbeitgeberin gegebenenfalls hinzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 1985 – 1 BvR 143/83). Hier geht es jedoch nicht darum, dass die Arbeitgeberin den Mitarbeitern der Poststelle die Lage der freien und für die Gestaltung ihres Privatlebens nutzbaren Zeit beschränkt hat, sondern um das Gegenteil. Selbst wenn die Arbeitgeberin durch die Duldung oder Anweisung von Freizeit die Arbeitszeitkonten der Mitarbeiter der Poststelle ins Minus gesteuert hätte, wofür es keinerlei Anhaltspunkte gibt, wäre dieses angesichts des am 31. Dezember endenden Verteilzeitraums für die Flexibilisierung unerheblich. Denn nach § 10 Nr. 3 UTV ArbZ verfallen Minusstunden am Ende des Verteilzeitraums. III. Die Entscheidung ergeht nach § 2 Abs. 2 GKG in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG gerichtskostenfrei. IV. Gegen die Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kam gemäß § 92 Abs.1 Satz 2 ArbGG in Verbindung mit § 72 Abs.2 ArbGG nicht in Betracht. Es handelt sich um eine am Einzelfall orientierte Entscheidung ohne grundsätzliche rechtliche Bedeutung. Der Betriebsrat wird auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde hingewiesen.