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Urteil

10 Sa 1425/16

LArbG Berlin-Brandenburg 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2017:0105.10SA1425.16.0A
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Leitsätze
Hat sich ein Nachunternehmer gegenüber einem Auftragnehmer im Zusammenhang mit einer öffentlichen Auftragsvergabe zur Zahlung des vergabespezifischen Mindestlohns verpflichtet, kann ein Arbeitnehmer seine Forderung auf diesen Mindestlohn unmittelbar auf den Rahmenvertrag stützen.(Rn.85)
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 4. August 2016 - 11 Ca 10446/15 - teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 948,57 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. August 2015 zu zahlen. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage bezüglich der Nachtzuschläge wendet, im Übrigen zurückgewiesen. II. Die Kosten des Urteils erster Instanz sowie die Kosten des Berufungsverfahrens tragen jeweils die Klägerin zu 91% und die Beklagte zu 9%. III. Der Gebührenwert des Berufungsverfahrens wird auf 10.618,11 EUR festgesetzt. IV. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat sich ein Nachunternehmer gegenüber einem Auftragnehmer im Zusammenhang mit einer öffentlichen Auftragsvergabe zur Zahlung des vergabespezifischen Mindestlohns verpflichtet, kann ein Arbeitnehmer seine Forderung auf diesen Mindestlohn unmittelbar auf den Rahmenvertrag stützen.(Rn.85) I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 4. August 2016 - 11 Ca 10446/15 - teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 948,57 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. August 2015 zu zahlen. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage bezüglich der Nachtzuschläge wendet, im Übrigen zurückgewiesen. II. Die Kosten des Urteils erster Instanz sowie die Kosten des Berufungsverfahrens tragen jeweils die Klägerin zu 91% und die Beklagte zu 9%. III. Der Gebührenwert des Berufungsverfahrens wird auf 10.618,11 EUR festgesetzt. IV. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. I. Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht im Sinne der §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Zivilprozessordnung (ZPO) eingelegt und begründet worden. Die Berufung ist überwiegend zulässig und zu einem geringen Teil begründet. II. Die Berufung ist unzulässig, soweit die Klägerin eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils bezüglich der beanspruchten Nachtzuschläge begehrt. Auch wenn besondere formale Anforderungen für die Zulässigkeit der Berufung nicht gestellt werden und es insbesondere ohne Bedeutung ist, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (vgl. BAG, Urteil vom 28. Mai 2013 - 3 AZR 235/11; Urteil vom 19. Februar 2013 - 9 AZR 543/11), muss die Berufungsbegründung aber jedenfalls die bestimmte Bezeichnung der im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung sowie gegebenenfalls die neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anführt (vgl. BAG, Urteil vom 18. Mai 2011 - 4 AZR 552/09). Die Rechtsmittelbegründung muss – im Fall ihrer Berechtigung – geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen. Stützt das Arbeitsgericht sein Urteil bei einem Streitgegenstand auf mehrere voneinander unabhängige, die Entscheidung jeweils selbständig tragende rechtliche Erwägungen, dann muss die Berufungsbegründung all diese Erwägungen angreifen. Setzt sie sich nur mit einer der beiden oder mehreren Erwägungen auseinander, ist die Berufung insgesamt unzulässig. Die Berufung muss darlegen, warum jede Erwägung des Arbeitsgerichts die Entscheidung nicht tragen könnte (vgl. BAG, Urteil vom 28. Mai 2010 - 2 AZR 223/08 m.w.N.). Auch muss die Berufung sich mit jedem Streitgegenstand, den das Arbeitsgericht abgelehnt hat, auseinandersetzen. Es reicht nicht aus, das Urteil lediglich pauschal in Frage zu stellen oder die Rechtsauffassung als irrig zu bezeichnen: Die Angriffe müssen gezielt und in einer konkreten Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen vorgetragen werden. Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser - zugeschnitten auf den Streitfall und aus sich heraus verständlich - diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend beurteilt ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet (BAG, Urteil vom 11. November 2014 - 3 AZR 404/13). Dieses ist bezüglich der von der Klägerin begehrten Nachtzuschläge unterblieben. Dass die Klägerin die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nachtarbeit nicht dargelegt hatte, hatte das Arbeitsgericht bereits in der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen ausgeführt. Dazu hatte die Klägerin in der Berufungsbegründung geschrieben: „Auch verbleibt die Klägerin dabei, dass ihr für die geleisteten Arbeiten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie die von ihr geleistete Nachtarbeit die mit der Klage begehrten Zuschlägen zustehen. Die Klägerin nimmt insofern nochmals auf ihren dazu gemachten erstinstanzlichen Vortrag Bezug und bleibt dabei, dass die Voraussetzungen danach hinsichtlich der erforderlichen Darlegungen erfüllt sind. Damit hat sich die Klägerin in der Berufungsbegründung aber nicht mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandergesetzt. Weder hat die Klägerin darauf verwiesen, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 ArbZG erfüllt sind, noch dass ein anderer rechtlicher Maßstab gelte. Insbesondere hat die Klägerin sich nicht auf die abweichende tarifliche Definition der Nachtarbeit in § 23 Nr. 8 TV-N BRB berufen Somit ist die Berufung insoweit unzulässig. III. Im Übrigen ist die Berufung zulässig, aber nur zu einem geringen Teil begründet. 1. In diesem Rechtsstreit kann dahinstehen, ob ein sogenannter vergabespezifischer Mindestlohn europarechtlich zulässig ist (vgl. einerseits Tugendreich, Mindestlohnvorgaben im Kontext des Vergabrechts, NZBau 2015, 395ff. und andererseits Rödl, Nassibi, Schulten Perspektiven vergabespezifischer Mindestlöhne nach dem RegioPost-Urteil des EuGH, AuR 2016, 493ff.). Denn jedenfalls die Vorschriften der §§ 3 und 5 des Brandenburgischen Vergabegesetzes selbst haben keine drittschützende Wirkung. Einer Norm kommt Drittschutz zu, wenn sich aus ihrem Wortlaut, ihrem Sinn und Zweck oder aus der Gesetzessystematik ergibt, dass sie nicht nur öffentlichen Interessen, sondern auch Individualinteressen Dritter oder deren Ausgleich dient und sich dabei ein zu schützender Personenkreis bestimmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1996 - 1 C 10.95; Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 8.84; OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012 - 10 A 2037/11). Zielrichtung des Vergabegesetzes ist es zwar, bei Auftragnehmern der öffentlichen Hand faire Arbeitsbedingungen gegenüber deren Arbeitnehmern durchzusetzen. Wie aber § 9 des BbgVergG belegt, sind die Sanktionen bei Verstößen gegen § 3 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 BbgVergG Vertragsstrafe, Kündigung und Auftragssperre. Damit hat der Gesetzgeber hinreichend deutlich gemacht, dass mit den gesetzlichen Regelungen keine direkten Individualinteressen Dritter verfolgt oder nachteilig betroffene Drittinteressen ausgeglichen werden sollen. 2. Die RVS ist nach § 5 BbgVergG verpflichtet, beim Einsatz von Nachunternehmen mit diesen vertraglich zu vereinbaren, dass Beschäftigten „im Rahmen der zu erfüllenden Vertragsleistung mindestens die Arbeitsentgeltbedingungen“ gewährt werden, die für die vom Nachunternehmer zu erbringenden Leistungen nach § 3 Abs. 2 BbgVergG maßgeblich sind. Dem ist die RVS in § 4 des Rahmenvertrages vom 18. August 2014 nachgekommen. Denn dort ist ausdrücklich geregelt, dass das „Vergabegesetz Brandenburg (Mindestlohn)“ einzuhalten sei. Zwar haben sowohl die Beklagte wie auch der Geschäftsführer der RVS im Rahmen dieses Rechtsstreits erklärt, dass sie davon ausgegangen seien, dass es sich insoweit um den gesetzlichen Mindestlohn und nicht um den vergabespezifischen handele, doch befanden sie sich dabei in einem – unbeachtlichen – Rechtsirrtum. 2.1 Nach § 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen, zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind jedoch auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt (BAG, Urteil vom 25. April 2013 - 8 AZR 453/12). Hier wollten beide Parteien, also die RVS und die Beklagte offenbar den Anforderungen des § 5 Abs. 1 BbgVergG Genüge tun. Ein anderer Sinn kann der Regelung in § 4 des Rahmenvertrages nicht entnommen werden. Schon der Wortlaut nimmt ausdrücklich Bezug auf das Vergabegesetz Brandenburg. Auch die Interessenlage der RVS spricht eindeutig für eine Bezugnahme auf den vergabespezifischen Mindestlohn. Denn nur damit konnte die RVS die Sanktionen des § 9 BbgVergG sicher ausschließen. Zwar mag sein, dass die Beklagte bei Vertragsschluss am 18. August 2014 andere Vorstellungen hatte und lediglich vom gesetzlichen Mindestlohn ausgegangen ist. Selbst wenn man trotz des klaren Wortlautes des Rahmenvertrages und trotz Fehlens weiterer Anhaltspunkte beim Vertragsschluss davon ausgehen sollte, dass die RVS und die Beklagte unterschiedliche Auffassungen über den Inhalt von § 4 des Rahmenvertrages hatten, würde dieses allenfalls zu einem Dissens führen. Aber auch bei einem Dissens wäre im Sinne des § 157 BGB eine ergänzende Vertragsauslegung durchzuführen. Anzuknüpfen ist dabei an den hypothetischen Parteiwillen, so dass darauf abzustellen ist, was die Parteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den nicht (einheitlich) geregelten Fall bedacht hätten (vgl. etwa BGH, Urteil vom 26. Januar 2012 – VII ZR 19/11). Auch in diesem Fall hätten sich die Parteien für den vergaberechtlichen Mindestlohn entschieden, denn nur dadurch waren der Fortbestand des Auftrags für die RVS und der Auftrag als Nachunternehmerin für die Beklagte gesichert. 2.2 Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Beklagte und die RVS sich beide in einem Rechtsirrtum befunden hätten und trotz der in § 9 BbgVergG geregelten Sanktionen nur von einem gesetzlichen Mindestlohn ausgegangen wären, hätten sie sich nur in einem insoweit unbeachtlichen Rechtsirrtum befunden. Denn ein unverschuldeter Rechtsirrtum kann nicht angenommen werden. An das Vorliegen eines unverschuldeten Rechtsirrtums sind nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH strenge Anforderungen zu stellen. Ein unverschuldeter Rechtsirrtum liegt regelmäßig nur vor, wenn der Schuldner die Rechtslage unter Einbeziehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung sorgfältig geprüft hat und er bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte (BGH, Urteil vom 30. April 2014 - VIII ZR 103/13 m.w.N.). Die Beklagte hat schon keine Prüfung der Rechtslage vor Abschluss des Rahmenvertrages behauptet. Auch eine der vorstehenden Auslegung entgegenstehende Rechtsprechung, wonach der Mindestlohn im Zusammenhang mit dem BbgVergG nicht der vergaberechtliche, sondern nur der gesetzliche wäre, existiert ebenfalls nicht. Deshalb verbleibt es in jedem Fall bei einer Unbeachtlichkeit eines eventuell aufgetretenen Rechtsirrtums. 3. Für Verstöße eines Nachunternehmens gegen die im Rahmen der Vorschrift des § 5 Abs. 1 BbgVergG eingegangene Verpflichtung, den vergabespezifischen Mindestlohn zu zahlen, sieht das BbgVergG keine Sanktionen für den Nachunternehmer vor. Auch der Rahmenvertrag vom 18. August 2014 enthält für etwaige Verstöße keine Sanktion. Auch wenn sich die Klausel in § 4 des Vertrag nicht ausdrücklich an die Klägerin richtet, sind die von der Rechtsprechung zum Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter entwickelten Voraussetzungen vorliegend erfüllt. Das Merkmal der Leistungsnähe lag vor. Die Regelung in § 4 des Rahmenvertrages regelte ausdrücklich die Vergütungspflicht der Beschäftigten, also auch der Klägerin. Eigene Interessen der Beklagten wurden mit dieser Vereinbarung nicht geregelt, so dass sie als drittbezogen anzusehen waren. Die Klägerin war auch schutzbedürftig, da ihr auf andere Art und Weise kein gleichgerichteter vertraglicher Anspruch desselben Inhalts gegenüber dem Arbeitgeber oder einem Dritten zusteht. Da es sich somit bei dem Rahmenvertrag vom 18. August 2014 um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer handelte, konnte die Klägerin grundsätzlich aus der Regelung in § 4 den Anspruch auf Vergütung nach dem TV-N BRB herleiten. 4. Entgegen der Ansicht der Klägerin bedeutet der Anspruch auf den vergabespezifischen Mindestlohn aber nicht quasi eine Allgemeinverbindlichkeit der tariflichen Regelungen. Denn dann wäre auch der Einwand der Beklagten berechtigt, dass aufgrund der Geltendmachung der Ansprüche erst im Juli 2015 ein Großteil der Ansprüche nach § 21 TV-N BRB verfallen wäre. Tatsächlich bedeutet der Anspruch auf einen vergabespezifischen Mindestlohn jedoch nur, dass ein Anspruch auf das Entgelt nach Ziffer 2 der Bekanntmachung im Amtsblatt vom 18. Juni 2014 besteht, soweit Arbeitsleistung im Rahmen einer Auftragsvergabe auf der Grundlage des BbgVergG erfolgt. 4.1 Die Klägerin war erst seit dem 12.1.2015 im Rahmen einer dem Vergabegesetz unterfallenden Dienstleistung beschäftigt, nämlich dem Dienst 127. Insofern kann sie auch nur für die in diesem Rahmen erbrachten Stunden den tariflichen Stundenlohn von 10,67 Stunden beanspruchen. Das waren 88,47 Std. im Januar 2015, 91,23 Std. im Februar 2015 und 125,97 Std. im März 2015. Bei einem Stundenlohn von 10,67 EUR und insgesamt 305,67 Stunden ergibt das 3.261,50 EUR brutto. Da die Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen im Januar 371,25 EUR brutto, im Februar 996,24 EUR brutto und im März 1.172,71 EUR brutto, also insgesamt Vergütung in Höhe von 2.540,20 EUR erhalten hat, verbleibt eine Differenz zu ihren Gunsten in Höhe von 721,30 EUR brutto. 4.2 Im April 2015 war die Klägerin überwiegend arbeitsunfähig. In diesem Monat hat sie keine Tätigkeiten im Rahmen des Dienstes 127 oder anderer Dienste auf der Basis des Rahmenvertrages erbracht. Entgegen der Annahme der Klägerin lag die Soll-Arbeitszeit nicht bei 166,31 Stunden, sondern nach ihrem Arbeitsvertrag bei mindestens 131,8 Std. Da die Klägerin im März 2015 noch 10,88 Stunden und im April 6,47 Stunden außerhalb des Rahmenvertrages erbrachte, ergibt sich für die Monate Januar bis März 2015 ein durchschnittlicher Stundenlohn von 10,61 EUR gemäß § 4 Abs. 1a Satz 2 EFZG. Bei 6,47 Std. zu 8,50 EUR (= 55,00 EUR) und 125,33 Std. zu 10,61 EUR (=1.329,75 EUR) ergibt sich eine Gesamtsumme von 1.384,75 EUR, mithin zu der erhaltenen Vergütung von 1.157,48 EUR brutto eine Differenzsumme von 227,27 EUR brutto. Insgesamt schuldet die Beklagte der Klägerin danach weitere 948,57 EUR brutto für die Zeit vom 12.1.2015 bis 30.4.2015. 4.3 Überstundenzuschläge stehen der Klägerin für die Monate Januar bis März 2015 nicht zu, weil sie in keiner Woche die Grenze von 45 Stunden (vgl. § 23 Nr. 14 TV-N BRB) überschritten hat. 5. Die geltend gemachten restlichen Überstunden im Umfang von 430,79 Stunden für die Zeit von Juni 2014 bis Oktober 2014 sind von der Klägerin nicht schlüssig dargelegt. Denn die Klägerin hat für diesen Zeitraum jeweils nur ihre Gesamtstunden, nicht aber Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und etwaige Pausen oder Arbeitsunterbrechungen dargelegt. Angesichts des hinreichenden Bestreitens der Beklagten im Schriftsatz vom 15. März 2016, wo die Beklagte ausgeführt hatte, dass die Klägerin im Arbeitsverhältnis zunächst deutlich geringere Arbeitszeiten angegeben habe, hätte sich die Klägerin nicht darauf beschränken dürfen zu rügen, dass neben den reinen Lenkzeiten auch die Wende- und Wartzeiten zu berücksichtigen seien. Die nach Ansicht der Klägerin konkret zu berücksichtigenden Zeiten hätten auch konkret aufgeführt werden müssen, zumindest in Anbetracht der Zusatzvereinbarung vom 21. Mai 2014. Trotz ausdrücklicher Nachfrage sah sich der Vertreter der Klägerin nicht in der Lage, den Vortrag der Klägerin insoweit zu konkretisieren. IV. Die Kostenentscheidung folgt § 64 Abs.6 ArbGG in Verbindung mit § 92 ZPO. Die Parteien haben die Kosten des Rechtsstreits entsprechend ihrem Verhältnis am Obsiegen und Unterliegen zu tragen. Die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG erfolgt wegen grundsätzlicher Bedeutung im Zusammen mit der drittschützenden Wirkung von Rahmenverträgen zwischen Auftragnehmer und Nachunternehmern auf der Basis von Vergaben öffentlicher Aufträge im Bereich von Vergabegesetzen mit Mindestlohnregelungen. Die Klägerin begehrt zuletzt noch Vergütung entsprechend dem Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen bei den Nahverkehrsbetrieben im Land Brandenburg (TV-N BRB) im Zusammenhang mit § 15 des Brandenburgischen Vergabegesetzes (BbgVergG). Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BbgVergG vom 21. November 2011 wird ein Auftrag über eine Leistung des öffentlichen Personennahverkehrs nur an einen Bieter vergeben, der sich gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet, seine bei der Ausführung der Leistung eingesetzten Beschäftigten mindestens nach dem hierfür jeweils geltenden einschlägigen und repräsentativen Entgelttarifvertrag zu entlohnen. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BbgVergG muss dies Bestandteil des Angebotes sein. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BbgVergG bestimmt der Auftraggeber in der Bekanntmachung der Ausschreibung und in den Vergabeunterlagen den oder die Tarifverträge nach Satz 1 nach billigem Ermessen. Mit § 3 Abs. 2 Satz 6 BbgVergG wird die Landesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, in welchem Verfahren festgestellt wird, welche Tarifverträge als repräsentativ im Sinne des Satzes 1 anzusehen sind. Im Amtsblatt für Brandenburg Nr. 24 vom 18. Juni 2014 machte das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie des Landes Brandenburg den TV-N BRB vom 27. Juni 2001 in der Fassung des 4. Änderungstarifvertrages (4. ÄndTV/TV-N BRB) vom 14. Februar 2013 als repräsentativen Tarifvertrag im öffentlichen Personennahverkehr bekannt. In der Bekanntmachung ist einleitend u.a. ausgeführt: 1. Aufgrund von § 3 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Vergabegesetzes vom 21. September 2011 (GVBl. I Nr. 19), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Februar 2014 (GVBl. I Nr. 6), in Verbindung mit § 7 Satz 1 der Brandenburgischen Vergabegesetz-ÖPNV-Verfahrensverordnung vom 19. Juli 2013 (GVBl. II Nr. 58) führt das für Arbeit zuständige Ministerium eine Liste der Entgelttarifverträge, die im Hinblick auf öffentliche Auftragsvergaben über eine Leistung im öffentlichen Personennahverkehr im Land Brandenburg als repräsentativ anzusehen sind. Die Liste wird gemäß § 7 Satz 2 der Brandenburgischen VergabegesetzÖPNV-Verfahrensverordnung als Anlage im Amtsblatt veröffentlicht. 2. Zum Entgelt gehören insbesondere alle die Lohnbestandteile, die eine Entsprechung zur tatsächlich geleisteten Arbeitsleistung darstellen (Stundenlohn) oder für das Arbeitsergebnis (Akkordlohn, Prämienlohn) relevant sind, wie Grundvergütung, Zuschläge, Zulagen, Provisionen, sowie Sozialleistungen und vermögenswirksame Leistungen. In Betracht kommen aber auch Vergütungsbestandteile, die über das laufende Entgelt hinausgehen und neben der Arbeitsleistung auch die Betriebstreue honorieren, wie Jahressonderzahlungen, zum Beispiel Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld. Desgleichen andere Geldleistungen, die auch Gegenleistung für die Arbeit sind, aber zudem an eine längere Betriebszugehörigkeit anknüpfen, zum Beispiel betriebliche Altersversorgung und Gewinnbeteiligungen. Der TV-N BRB in der Fassung vom 14. Februar 2013 (Bl. 29-47 d.A.) sieht in § 8 Abs. 1 Satz 2 folgende Regelung vor: „Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen.“ Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 TV-N BRB beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 39 Stunden. § 8 Abs. 4 Satz 1 regelt: „Es wird ein wöchentlicher zuschlagsfreier Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet.“ § 9 Abs. 8 „Besondere Arbeitszeitregelungen für Arbeitnehmer im Fahrdienst“ enthält folgende Regelung: „Die nach dem ArbZG oder nach der Fahrpersonalverordnung zu gewährende Pause kann durch Arbeitsunterbrechungen (z.B. Wendezeiten) abgegolten werden, wenn deren Gesamtdauer mindestens ein Sechstel der durchschnittlich im Dienst- und Fahrplan vorgesehenen reinen Fahrzeit (Lenkungs- oder Kurbelzeit) beträgt. Arbeitsunterbrechungen unter acht Minuten werden bei der Ermittlung der Pausen nicht berücksichtigt.“ § 23 Nr. 14 TV-N BRB regelt: „Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten (§ 8 Abs. 1 Satz 1) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen. Innerhalb des Arbeitszeitkorridors (§ 8 Abs. 4) nach Satz 1 geleistete Stunden sind keine Überstunden.“ Für die Entgeltfortzahlung bei der regelmäßigen Arbeitszeit, aber auch bei Krankheit und Urlaub regelt § 6 Abs. 3 TV-N BRB, dass die Bemessungsgrundlage der Durchschnitt der tariflichen Entgelte (Tabellenentgelt und alle weiteren Entgeltbestandteile außer den in Satz 2 genannten) sei. Nach Satz 2 ausgenommen ist insbesondere das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt. In § 11 „Ausgleich für Sonderformen der Arbeit“ sind Zeitzuschläge geregelt. Überstunden 30% Nachtarbeit 25% Sonntagsarbeit 25% Feiertagsarbeit 35% Arbeit am 24.12. und 31.12. 35% Arbeit an Samstagen ab 13:00 Uhr ohne Schichtarbeit 20% Fahrpersonal zur öffentlichen Personenbeförderung ist nach dem Eingruppierungskatalog in Anlage 1 zum TV-N BRB in die Entgeltgruppe 5 eingruppiert. Nach der Anlage 3 zum TV-N BRB betrug das Stundenentgelt gemäß § 6 Abs. 4 ab 1. Januar 2014 in der Stufe 1 der EG 5 10,51 €, ab 1. Juli 2014 10,67 €. Die Beklagte hat mit der Regionalen V. D.-S. GmbH (RVS) unter dem 18. August 2014 einem Rahmenvertrag über Beförderungsleistungen abgeschlossen. Nach dessen § 11 gilt der Vertrag zunächst vom 25. August 2014 bis 31. Dezember 2016. Weiter ist dort geregelt, dass der Vertrag Linientaxi vom 06.03.2009/17.03.2009 mit diesem Rahmenvertrag nicht berührt werde. Auf der Basis dieser Rahmenvereinbarung wurde die Beklagte beauftragt, vom 25. August 2014 bis 31. Dezember 2016 die Dienste 113 und 209 zu übernehmen. Der von der Klägerin gefahrene Dienst 127 wurde von der RVS gegenüber der Beklagten unter dem 10. Dezember 2014 mit Wirkung vom 12. Januar 2015 beauftragt. Unter § 4 „Personal“ des Rahmenvertrages ist im Absatz 4 vereinbart: „Im Übrigen sind die Bestimmungen der BOKraft und des Vergabegesetzes Brandenburg (Mindestlohn) einzuhalten.“ Nach § 8 Abs. 1 BbgVergG hat der Auftraggeber die Einhaltung u.a. der gemäß § 5 Abs. 1 BbgVergG vereinbarten Vertragsbestimmungen zu überprüfen. Nach § 7 Abs. 4 des Rahmenvertrages erstattet die RVS der Beklagten nicht die Zeiten der Dienstunterbrechungen, Pausen und anteiligen Wendezeiten. Der Geschäftsführer der RVS hat in einer Beweisaufnahme vor dem Arbeitsgericht Cottbus am 14. Juli 2016 (Bl. 329 d.A.) u.a. ausgeführt: „außer dem Rahmenvertrag gibt es keine Regelungen zum zu zahlenden Entgelt in Bezug auf das Vergabegesetz. … Der hier in Bezug genommene Rahmentarifvertrag bezog sich ausschließlich auf Verträge, die erst nach 01.01.2015 ausgeführt wurden. Der vorherige Vertrag Linientaxi war ab 2009 gültig.“ Die Klägerin ist 49 Jahre alt (geb. …. 1967) und war bei der Beklagten vom 7. Juni 2014 bis 31. August 2015 als Kraftfahrerin beschäftigt. Ab dem 7. April 2015 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt. Die Klägerin erhielt zunächst einen monatlichen Bruttolohn von 535,30 € zuzüglich Verpflegungsmehraufwand und Fahrtkostenerstattung und später einen Stundenlohn von 8,50 EUR brutto. Sie begehrt einen Differenzlohn für die Zeit vom Juni 2014 bis April 2015 in Höhe von insgesamt 10.618,11 EUR brutto nebst Zinsen. Monat Erhaltene Vergütung Beanspruchte Vergütung Differenz Juni 2014 737,40 € 1.674,20 € 936,80 € Juli 2014 724,50 € 2.614,17 € 1.889,67 € August 2014 724,50 € 1.880,09 € 1.155,59 € September 2014 724,50 € 2.912,66 € 2.188,16 € Oktober 2014 724,50 € 2.394,13 € 1.669,63 € November 2014 724,50 € 736,85 € 12,35 € Dezember 2014 724,50 € 695,89 € (- 28,61 €) 7.852,20 € Januar 2015 0,00 €/371,25€ 1.351,11 € 1.351,11 € Februar 2015 996,24 € 1.423,56 € 427,32 € März 2015 1.172,71 € 1.525,87 € 353,16 € April 2015 1.157,48 € 1.791,80 € 634,32 € 2.765,91 € Am 21. Juli 2015 hat die Klägerin ihre Ansprüche bei der Beklagten schriftlich geltend gemacht. Im Termin vor dem Arbeitsgericht Cottbus am 14. Juli 2016 hat die Klägerinvertreterin erklärt, dass das für Januar 2015 abgerechnete Entgelt von 371,25 € gezahlt worden sei. Nach einem bis zum 2. November 2014 befristeten Arbeitsvertrag vom 21. Mai 2014 mit einem Arbeitsbeginn ab dem 7. Juni 2014 war in § 3 „Arbeitszeit“ vereinbart: „Die wöchentliche Lenkzeit beträgt 15 Stunden. Als Grundlage dient die Diensterläuterung, welche folgende Lenkzeiten ausweist: Mo.-Fr. 3,02h und Sa./So. 3,30h. Die tägliche Arbeitszeit ist beim Linienverkehr, bzw. beim Schülerverkehr durch eine Dienstunterbrechung geregelt. Die durch die nicht erreichten Sollstunden werden an den Wochenenden erarbeitet, die nicht durch Sonn- und Feiertagszuschläge vergütet werden.“ In § 4 „Vergütung“ hatten die Parteien vereinbart: „Der Arbeitnehmer erhält für seine vertragliche Tätigkeit einen monatlichen Bruttolohn von: 535,30 €. Die Vergütung ist jeweils im Folgemonat fällig. … Verpflegungsmehraufwand wird in Höhe von 7,00 € pro Tag für 21 Tage im Monat entrichtet. Der Entfernungskilometer wird für eine einfache Fahrt von 30km für 21 Tage in Höhe von 0,30 €/km im Monat entrichtet. Erste Tätigkeitsstätte ist S..“ In § 11 war für die Dauer des Dienstverhältnisses ein Erholungsurlaub von 10 Werktagen vereinbart. In einer ergänzenden Vereinbarung vom 21. Mai 2014 vereinbarten die Parteien: Alle anfallenden Pausen, Dienstunterbrechungen und Wendezeiten sind nicht Bestandteil der Arbeitszeit und werden somit nicht vergütet. Nach einem weiteren ab 1. Januar 2015 geltenden Arbeitsvertrag vom 29. Dezember 2014 war in § 3 „Arbeitszeit“ vereinbart: „Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt: Lt. Dienstplan 127 (Schulszeit) und 209 (Ferienzeit) Dienst: 127 Mo/Mi/Do 7h 15min pro Tag Dienst: 127 Di/Fr 4h 20min pro Tag Dienst 209 Mo-Fr 7h 31min pro Tag (je nach Einteilung) Die tägliche Arbeitszeit ist beim Linienverkehr, bzw. beim Schülerverkehr durch eine Dienstunterbrechung geregelt. Die durch die nicht erreichten Sollstunden werden an den Wochenenden erarbeitet, die nicht durch Sonn- und Feiertagszuschläge vergütet werden. Der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit werden entsprechend dem betrieblichen Ablauf festgelegt. Der Arbeitnehmer erklärt sich auch bereit, Mehr- und Überarbeit zu leisten, soweit dies gesetzlich zulässig ist und die Mehr- und Überarbeit wird nicht extra vergütet.“ In § 4 „Vergütung“ haben die Parteien vereinbart: „Der Arbeitnehmer erhält für seine vertragliche Tätigkeit einen monatlichen Bruttolohn von: 8,50 € pro h. Die Vergütung ist jeweils im Folgemonat fällig. … Der Verpflegungsmehraufwand entfällt. Der Entfernungskilometer entfällt.“ Für die Monate Juni 2014 bis Oktober 2014 hat die Klägerin die täglichen Gesamtstunden und von Januar bis April 2015 jeweils täglich Beginn und Ende der Arbeitszeit angegeben. Die Klägerin meint, dass sie aufgrund der Bekanntmachung des TV-N BRB als repräsentativem Tarifvertrag Vergütung nach diesem beanspruchen könne. Nach § 5 des BbgVergG sei der Auftragnehmer verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Nachunternehmer ihren Beschäftigten im Rahmen der zu erfüllenden Vertragsleistung mindestens die Arbeitsbedingungen gewähren würden, die nach § 3 BbgVergG maßgeblich seien. Insoweit sei von einem Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinne des § 328 BGB auszugehen. Die Beklagte sei Nachunternehmerin der RVS und deshalb mittelbar an den TV-N BRB gebunden. Die Klägerin trägt vor, dass sie in den Monaten Juni 2014 bis Oktober 2014 erhebliche Überstunden geleistet habe. Im Juli 2014 habe sie vom 17. Juli bis 28. Juli Urlaub im Umfang von 12 Tagen in Anspruch genommen, der mit 74,80h zu berechnen sei. Für diesen Monat ergebe sich somit eine Gesamtarbeitszeit von 190 Stunden und ein Überstundenumfang in Höhe von 124,78 Stunden. Monat Soll-AZ Ist-AZ Differenz Juni 2014 50,22h 127,51h 77,29h Juli 2014 65,22h 115,20h 49,98h Juli inkl. 12 Tage Urlaub 190h 124,78h August 2014 65,22h 146,25h 81,03h September 2014 65,22h 213,38h 148,2h Oktober 2014 65,22h 175,98h 110,76h Aufgrund einer zeitweisen Erkrankung der Klägerin im November und Dezember 2014 seien in diesen Monaten keine Überstunden angefallen. Im Januar 2015 habe die Klägerin ab dem 12. Januar 2015 den Dienst 127 wahrgenommen. Nach der von der Klägerin eingereichten Stundenaufstellung leistete sie im Dienst 127 folgende Arbeitszeiten: davon Nachtstd. Januar 2015 88,47 Std. 15x 1,23 Std. Februar 2015 91,23 Std. 15x 1,23 Std. März 2015 125,97 Std. 20x 1,23 Std. April 2015 0 0 Daneben leistete die Klägerin außerhalb des Dienstes 127 im Monat März 2015 weitere 10,88 Stunden und im Monat April 2015 weitere 6,47 Stunden. Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit beanspruchen könne. Denn für die RVS sei die Beklagte nur an Schultagen und Ferientagen jeweils von Montag bis Freitag tätig geworden, wie sich aus den konkreten Diensteinteilungen ergebe. Die Klägerin habe der Beklagten auch eine Fahrzeugmiete in Höhe von 485,00 EUR geschuldet. Diese sei verrechnet worden. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 4. August 2016 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, dass sich eine Tarifbindung der Beklagten aus dem BbgVergG nicht ergebe. Das Gesetz verpflichte zwar den öffentlichen Auftraggeber, bei der Vergabe von Leistungen des öffentlichen Personennahverkehrs, dem Bieter die Einhaltung der einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge aufzuerlegen. Der TV-N BRB sei auch in die Liste der repräsentativen Tarifverträge aufgenommen worden. Daraus erwachse jedoch allein eine Pflicht des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer. Zu beachten sei weiter, dass das BbgVergG erst am 1. Januar 2012 in Kraft getreten sei und deshalb auf den bis Ende 2014 maßgeblichen Vertrag zum Betrieb Linientaxis vom 6.3.2009/17.3.2009 keine Anwendung finden könne. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Überstundenvergütung, da sie Überstunden nicht hinreichend dargelegt habe. Demgegenüber habe die Beklagte schlüssig dargelegt, dass sie lediglich 76,37 Überstunden ermittelt, letztlich aber 121,37 Überstunden anerkannt habe. Diese habe sie mit einem Stundensatz von 8,50 EUR berechnet, mit einer Fahrzeugmiete in Höhe von 485,00 EUR verrechnet und die verbleibenden Überstunden im Umfang von 64,31 in Freizeit abgegolten, nämlich mit 44,3 im Januar und 37,51 im Februar. Mangels Tarifbindung könne die Klägerin keine tariflichen Zuschläge beanspruchen. Und für den gesetzlichen Nachtarbeitszuschlag nach § 6 Abs. 5 ArbZG habe die Klägerin die Voraussetzungen, Nachtarbeitnehmerin zu sein, nicht dargelegt. Denn dieses setze voraus, dass die Klägerin an mindestens 48 Tagen im Jahr mehr als 2 Stunden Nachtarbeit in der Zeit von 23:00 Uhr bis 6:00 Uhr leiste. Gegen dieses den Klägerinvertretern am 8. August 2016 zugestellte Urteil legten diese für die Klägerin am 24. August 2016 Berufung ein und begründeten diese nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist am 8. November 2016. Die Klägerin gehe davon aus, dass zwischen der Beklagten und der RVS auch im Zusammenhang mit dem Vertrag vom 18. August 2014 eine Vereinbarung dahingehend getroffen worden sei, dass die Beschäftigten nach dem TV-N BRB zu entlohnen seien. Die Klägerin bleibe dabei, dass sich die Beklagte gegenüber der RVS verpflichtet habe, den Arbeitnehmern den Tariflohn zu zahlen. Das stelle einen Vertrag zu Gunsten Dritter dar. Die Klägerin könne auch die geltend gemachten Überstunden beanspruchen. Sie seien im Schriftsatz vom 2. März 2016 hinreichend dargestellt worden. Entgegen der Annahme der Beklagten und des Arbeitsgerichts seien auch nach Verrechnung der Minusstunden noch 430,79 Überstunden zu vergüten. Die Beklagte habe nur die reinen Fahrzeiten berücksichtigt, nicht aber die Standzeiten. Diese seien jedoch auch Arbeitszeit. Die Berechtigung des Abzugs der Fahrzeugmiete werde bestritten. Der Klägerin stünden auch die Zuschläge für Arbeiten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie für die geleistete Nachtarbeit zu. Dazu habe die Klägerin ausreichend Tatsachen dargelegt. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 4. August 2016 - 11 Ca 10446/15 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für den Monat Juni 2014 ein weiteres Arbeitsentgelt in Höhe von 936,80 € brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. August 2015 zu zahlen; an die Klägerin für den Monat Juli 2014 ein weiteres Arbeitsentgelt in Höhe von 1.889,67 € brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. August 2015 zu zahlen; an die Klägerin für den Monat August 2014 ein weiteres Arbeitsentgelt in Höhe von 1.155,59 € brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. August 2015 zu zahlen; an die Klägerin für den Monat September 2014 ein weiteres Arbeitsentgelt in Höhe von 2.188,16 € brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. August 2015 zu zahlen; an die Klägerin für den Monat Oktober 2014 ein weiteres Arbeitsentgelt in Höhe von 1.669,63 € brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. August 2015 zu zahlen; an die Klägerin für den Monat November 2014 ein weiteres Arbeitsentgelt in Höhe von 12,35 € brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. August 2015 zu zahlen; an die Klägerin für den Monat Januar 2015 ein weiteres Arbeitsentgelt in Höhe von 979,86 € brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. August 2015 zu zahlen; an die Klägerin für den Monat Februar 2015 ein weiteres Arbeitsentgelt in Höhe von 427,32 € brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. August 2015 zu zahlen; an die Klägerin für den Monat März 2015 ein weiteres Arbeitsentgelt in Höhe von 353,16 € brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. August 2015 zu zahlen; an die Klägerin für den Monat April 2015 ein weiteres Arbeitsentgelt in Höhe von 634,32 € brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. August 2015 zu zahlen; Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Es sei an keiner Stelle zwischen der Beklagten und der RVS ein Mindestlohn von mehr als 8,50 EUR vereinbart worden. Selbst wenn aber der TV-N BRB Anwendung finden würde, sei ein Großteil der klägerischen Forderung verfallen. Auch werde bestritten, dass die geltend gemachten Überstunden angefallen seien. Sie seien nicht betriebsnotwendig gewesen, seien nicht von der Beklagten angeordnet, gebilligt oder geduldet worden. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsbegründung der Klägerin vom 7. November 2016, den vorgetragenen Inhalt der Berufungserwiderung der Beklagten vom 9. Dezember 2016 sowie das Sitzungsprotokoll vom 5. Januar 2017 Bezug genommen.