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Urteil

2 Sa 1294/16

LArbG Berlin-Brandenburg 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2017:0303.2SA1294.16.00
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Leitsätze
1. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet dem Arbeitgeber nicht nur eine sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage. Bildet der Arbeitgeber Gruppen von begünstigten und benachteiligten Arbeitnehmern, muss die Gruppenbildung sachlichen Kriterien entsprechen.(Rn.55) 2. Der Statusunterschied zwischen gewerblichen Beschäftigten und kaufmännischen Beschäftigten ist keine Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung beider Personengruppen. Die daran anknüpfende Unterscheidung beruht für sich genommen nicht auf sachgerechten Erwägungen.(Rn.57) 3. Gewerblichen Beschäftigten steht nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz ein Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen und eine Jahressonderzahlung in derselben Höhe zu, wie ein Arbeitgeber dies den kaufmännischen Beschäftigten gewährt.(Rn.50)
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 13.07.2016 – 8 Ca 2098/15 – wird auf ihre Kosten bei einem Streitwert von 4.044,08 EUR zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet dem Arbeitgeber nicht nur eine sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage. Bildet der Arbeitgeber Gruppen von begünstigten und benachteiligten Arbeitnehmern, muss die Gruppenbildung sachlichen Kriterien entsprechen.(Rn.55) 2. Der Statusunterschied zwischen gewerblichen Beschäftigten und kaufmännischen Beschäftigten ist keine Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung beider Personengruppen. Die daran anknüpfende Unterscheidung beruht für sich genommen nicht auf sachgerechten Erwägungen.(Rn.57) 3. Gewerblichen Beschäftigten steht nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz ein Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen und eine Jahressonderzahlung in derselben Höhe zu, wie ein Arbeitgeber dies den kaufmännischen Beschäftigten gewährt.(Rn.50) I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 13.07.2016 – 8 Ca 2098/15 – wird auf ihre Kosten bei einem Streitwert von 4.044,08 EUR zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die gemäß §§ 8 Abs. 2; 64 Abs. 1 und 2 b) ArbGG statthaft Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 519; 520 Abs. 1 und 3 ZPO, § 66 Abs. 1 S. 1 und 5 ArbGG). II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben. Dem Kläger steht nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz ein Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen und eine Jahressonderzahlung in derselben Höhe zu, wie sie die Beklagte kaufmännischen Beschäftigten gewährt. Die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg folgt dem Arbeitsgericht Potsdam und insbesondere der Rechtsprechung der 9. Kammer des LAG Berlin-Brandenburg in seiner Entscheidung vom 13. Januar 2017 – 9 Sa 1409/16 – und verweist zum größten Teil auf folgende Ausführungen, die bereits in diesem Urteil zur Berufungszurückweisung führten: 1. Auf die Gewährung von Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen und einer Jahressonderzuwendung durch die Beklagte findet der Gleichbehandlungsgrundsatz Anwendung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Arbeitgeber, der in seinem Betrieb nach von ihm gesetzten allgemeinen Regeln freiwillige Leistungen gewährt, an den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden (BAG, Urteil vom 12. Oktober 2005 – 10 AZR 640/04 –, BAGE 116, 136-143, Rn. 10). Auch im Bereich der Arbeitsvergütung ist der Gleichbehandlungsgrundsatz unter Beachtung des Grundsatzes der Vertragsfreiheit bei individuellen Entgeltvereinbarungen anwendbar, wenn der Arbeitgeber die Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt (st. Rspr., BAG 21. September 2011 - 5 AZR 520/10 - Rn. 18, BAGE 139, 190; 25. Januar 2012 - 4 AZR 147/10 - Rn. 57, BAGE 140, 291, BAG, Urteil vom 03. September 2014 – 5 AZR 6/13 –, BAGE 149, 69-77, Rn. 19). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Beklagte gewährt allen ihren Beschäftigten zusätzliches Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen und eine Jahressonderzuwendung nach einem generalisierenden Prinzip. Sie gewährt diese Leistung nach von ihr aufgestellten Regeln und nicht einzelfallbezogen. Die Höhe des Urlaubsgeldes und der vermögenswirksamen Leistungen hängt nur davon ab, ob es sich um kaufmännische oder gewerbliche Beschäftigte handelt. Auch die Höhe der Jahressonderzuwendung hängt davon ab, ob es sich um kaufmännische oder gewerbliche Beschäftigte handelt und darüber hinaus von der Dauer der Betriebszugehörigkeit. 2. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet eine Gruppenbildung nach sachlichen Kriterien. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet dem Arbeitgeber nicht nur eine sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage. Bildet der Arbeitgeber Gruppen von begünstigten und benachteiligten Arbeitnehmern, muss die Gruppenbildung sachlichen Kriterien entsprechen (BAG, Urteil vom 12. Oktober 2005 – 10 AZR 640/04 –, BAGE 116, 136-143, Rn. 10). Sind für verschiedene Arbeitnehmergruppen unterschiedliche Rechte oder Pflichten vorgesehen, verlangt der Gleichheitssatz, dass diese Differenzierung sachlich gerechtfertigt ist (BAG, Urteil vom 10. November 2015 – 3 AZR 576/14 –, Rn. 21, juris). 3. Die hier vorgenommene Gruppenbildung nach kaufmännischen und gewerblichen Beschäftigten genügt diesen Anforderungen nicht. a) Der Statusunterschied zwischen gewerblichen Beschäftigten und kaufmännischen Beschäftigten ist keine Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung beider Personengruppen. Die daran anknüpfende Unterscheidung beruht für sich genommen nicht auf sachgerechten Erwägungen (BAG, Urteil vom 10. November 2015 – 3 AZR 576/14 –, Rn. 21, juris; BAG, Urteil vom 17. Juni 2014 – 3 AZR 757/12 –, Rn. 24, juris; BAG, Urteil vom 12. Oktober 2005 – 10 AZR 640/04 –, BAGE 116, 136-143, Rn. 13; BAG, Urteil vom 10. Dezember 2002 – 3 AZR 3/02 –, BAGE 104, 205-219, Rn. 51). b) Die vorgenommene Gruppenbildung genügt nicht aus anderen Gründen sachlichen Kriterien. Keine sachfremde Gruppenbildung liegt vor, wenn sich nach dem Zweck der Leistung Gründe ergeben, die es unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigen, der einen Arbeitnehmergruppe Leistungen vorzuenthalten, die der anderen Gruppe eingeräumt worden sind (BAG, Urteil vom 12. Oktober 2005 – 10 AZR 640/04 –, BAGE 116, 136-143, Rn. 10). Auch eine unterschiedliche Behandlung von gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten kann dann zulässig sein, wenn mit der Anknüpfung an den Statusunterschied gleichzeitig auf einen Lebenssachverhalt abgestellt wird, der geeignet ist, die Ungleichbehandlung sachlich zu rechtfertigen. Das ist am Regelungszweck und dem aus ihm folgenden Differenzierungsgrund zu messen (BAG, Urteil vom 10. November 2015 – 3 AZR 576/14 –, Rn. 21, juris). Hierbei ist mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon auszugehen, dass eine Differenzierung zwischen kaufmännischen und sonstigen Beschäftigten gerechtfertigt sein kann, wenn ein Weggang der kaufmännischen Beschäftigten zu besonderen Belastungen führt und der Arbeitgeber diese Beschäftigtengruppe mit der höheren Zahlung stärker an den Betrieb binden will (BAG, Urteil vom 19. März 2003 – 10 AZR 365/02 –, BAGE 105, 266-274, Rn. 36). Es muss sich um ein objektives, wirkliches Bedürfnis handeln. Es obliegt dem Arbeitgeber, der sich hierauf beruft, zugeschnitten auf seinen Betrieb darzulegen, aus welchen Gründen für eine stärkere Bindung der kaufmännischen Beschäftigten ein solches besteht (BAG, Urteil vom 12. Oktober 2005 – 10 AZR 640/04 –, BAGE 116, 136-143). Erforderlich sind Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (BAG, Urteil vom 22. Dezember 2009 – 3 AZR 895/07 –, BAGE 133, 33-50, Rn. 28; BAG, Urteil vom 13. März 2008 – 6 AZR 794/06 –, Rn. 15, juris; vgl. allg. BVerfG, Beschluss vom 24. März 2015 – 1 BvR 2880/11 –, BVerfGE 139, 1-19, BStBl II 2015, 622, Rn. 42). Die Beklagte beruft sich hier auf ein solches besonderes Bindungsinteresse betreffend die Gruppe der kaufmännischen Beschäftigten. Dies rechtfertigt jedoch im vorliegenden Fall die vorgenommene Gruppenbildung nicht. aa) Erheblich längere Einarbeitungszeiten können ein Bedürfnis nach stärkerer Bindung begründen. Eine Differenzierung nach Bindungsinteresse aufgrund von unterschiedlichen Einarbeitungszeiten setzt voraus, dass für Beschäftigte im kaufmännischen Bereich gegenüber Beschäftigten im gewerblichen Bereich erheblich unterschiedliche Einarbeitungszeiten anfallen. Dies kann nach dem Vortrag der hierfür darlegungspflichtigen Beklagten nicht festgestellt werden. (1) Bereits aufgrund der von der Beklagten genannten Einarbeitungszeiten ergeben sich keine gruppenspezifischen Unterschiede von ausreichendem Gewicht. Nach dem Vortrag der Beklagten sind unterschiedliche Einarbeitungszeiten erforderlich. Im kaufmännischen Bereich fallen hiernach Einarbeitungszeiten von mindestens drei Monaten an. Für Kraftfahrer fallen nach dem erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten Einarbeitungszeiten von acht bis zwölf Wochen, nach dem zweitinstanzlichen Vortrag für zuvor nicht in der Automobillogistik tätige Kraftfahrer von sieben Wochen, ansonsten von vier Wochen an. Selbst einem Unterschied von vier bis sieben Wochen gegenüber drei bis vier Monaten Einarbeitungszeit kommt bei auf Dauer ausgerichteten Arbeitsverhältnissen wie hier kein ausreichendes Gewicht zur Rechtfertigung der Gruppenbildung zu. (2) Unabhängig hiervon können, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausführt, die längeren Einarbeitungszeiten für der Entgeltgruppe K 2 zugeordnete kaufmännische Beschäftigte gegenüber den anderen Beschäftigten teilweise nicht nachvollzogen werden. Neben anspruchsvollen Aufgaben fallen hier nach Vortrag der Beklagten in nicht unerheblichem Umfang Aufgaben der Datenerfassung und –verarbeitung an. Auch wenn es sich um einen Betrieb mit speziellen Programmen und speziellen Listen und Formularen handelt, sind nach den Vorgaben Daten zu erfassen und zu bearbeiten und betriebliche Abläufe kaufmännisch zu begleiten. Ausgehend von einer vorhandenen kaufmännischen Ausbildung mit entsprechenden EDV-Kenntnissen ergibt sich allein aus dem Vorliegen eines bisher unbekannten Programmes und Betriebsablaufs nicht ohne weiteres ein mehrmonatiges Einarbeitungserfordernis. Bei Anforderungen an Genauigkeit und akribisches Vorgehen betreffend die Übertragung von Daten oder das Erstellen und Abarbeiten von Listen handelt es sich um erforderliche Fähigkeiten, die nicht ohne Weiteres längere Einarbeitungszeiten begründen. Auch kann hinsichtlich eines Teils der kaufmännischen Beschäftigten kein erheblicher Unterschied zu den in der Werkstatt eingesetzten gewerblichen Beschäftigten nachvollzogen werden, für die die Beklagte auf die Ausbildung verweist, die einen Einsatz fast ohne weitere Einarbeitung ermögliche. Selbst ausgehend von einer möglichen schnellen eigenverantwortlichen Arbeitsaufnahme unter Einsatz der jeweils erlernten Techniken bleibt auch hier eine erforderliche Einweisung in die Werkstatt und die Organisation der Arbeitsabläufe. (3) Soweit sich die Beklagte zur Begründung eines höheren Einarbeitungsaufwandes auf ein höheres Anforderungsprofil für die kaufmännischen Beschäftigten beruft, das sich in einer höheren Vergütung wiederspiegle, trifft dies nicht zu. Nach dem Entgelttarifvertrag ist für die kaufmännischen Beschäftigten der Entgeltgruppe K2 in der Hauptstufe ein monatliches Bruttoentgelt von 1.918,38 Euro vorgesehen. Dies entspräche bei einer 38,5-Stunden-Woche einem Entgelt von 11,50 Euro pro Stunde. Für die gewerblichen Beschäftigten der Entgeltgruppe Tech 2 ist in der Hauptstufe ein Entgelt von 11,50 Euro pro Stunde vorgesehen. D.h. für die Beschäftigten beider Gruppen, die über eine Ausbildung bzw. entsprechende Kenntnisse verfügen müssen, gibt es bereits keine generell unterschiedliche Vergütung. (4) Darüber hinaus sprechen auch die tarifvertraglichen Regelungen für erforderliche Einarbeitungszeiten auch im gewerblichen Bereich. Zwar wurde dieser Tarifvertrag erst zum 1. Januar 2015 abgeschlossen. Da sich auch die Beklagte auf diese tarifvertraglichen Regelungen zur Erläuterung der Anforderungen an ihre Beschäftigten beruft, dürften die Eingruppierungsvorgaben auch bereits zuvor bestehende Anforderungen wiedergeben. Hiernach ist sind für die gewerblichen Entgeltgruppen „Serv 2b“ und „Log 2b“ Kenntnisse erforderlich, die „durch Anlernen und Einarbeitung erworben werden können“. Diese Entgeltgruppen, denen nach Vortrag der Beklagten Beschäftigte zugeordnet sind, grenzen sich ab gegenüber den entsprechenden niedrigeren Entgeltgruppen mit Tätigkeiten die „nach Anweisung und/oder Anleitung“ auszuführen sind. Hieran wird zumindest deutlich, dass einer Einarbeitung auch im gewerblichen Bereich ein gewisses Gewicht zukommen kann. Darüber hinaus sieht der Tarifvertrag für Kraftfahrer für eine „Anlernphase von 3 Monaten“ eine spezielle Entgeltregelung vor. Auch dies spricht für anfallende Einarbeitungs- (Anlern-) Zeiten von gewissem Umfang für diese Beschäftigten. bb) Soweit bestimmte Arbeitskräfte kaum zur Verfügung stehen, kann auch dies ein Bedürfnis nach stärkerer Bindung solcher Beschäftigter begründen. Eine Differenzierung nach Bindungsinteresse aufgrund der Verfügbarkeit bestimmter Arbeitskräfte auf dem Arbeitsmarkt setzt voraus, dass es hier gruppenspezifische Unterschiede gibt. Dies hat die hierfür darlegungspflichtige Beklagte nicht dargelegt. Eine pauschale Berufung auf eine leichtere Ersetzbarkeit gewerblicher Beschäftigter reicht nicht aus. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass Arbeitskräfte für den gewerblichen Bereich, in dem ebenfalls teilweise ausgebildete Fachkräfte gebraucht werden, eher zur Verfügung stehen als für den kaufmännischen Bereich. cc) Unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen eine besondere Vertrauensstellung ein besonderes Bindungsinteresse begründen kann, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls sind im vorliegenden Fall keine gruppenspezifischen Unterschiede von ausreichendem Gewicht vorgetragen. Dass sich einzelne kaufmännische Beschäftigte in einer besonderen Vertrauensstellung befinden, reicht nicht aus. Eine erforderliche Zuverlässigkeit bei der Erfassung von Daten und dem Umgang mit erheblichen Werten betrifft sowohl Beschäftigte des kaufmännischen wie des gewerblichen Bereichs. Auch u.a. für Kraftfahrer bestehen angesichts der anvertrauten Werte erhebliche Anforderungen hinsichtlich der Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit. dd) Auf eine Differenzierung nach Bindungsinteresse aufgrund von Ausbildungsanforderungen beruft sich die Beklagte nicht; angesichts der unstreitig für zumindest 25% der Beschäftigten im gewerblichen Bereich ebenfalls erforderlichen Ausbildung wird ersichtlich nicht hiernach unterschieden. c) Unabhängig hiervon entspricht die Ausgestaltung der Jahressonderzahlung nicht dem behaupteten Differenzierungsgrund einer angestrebten stärkeren Bindung kaufmännischer Beschäftigter zur Vermeidung erheblicher Einarbeitungszeiten und ist entsprechend nicht geeignet, eine Differenzierung zu diesem Zweck zu rechtfertigen. aa) Bereits aus den mit den kaufmännischen Beschäftigten getroffenen Vereinbarungen ergibt sich eine angestrebte Bindung zur Vermeidung neuer Einarbeitungszeiten nicht ohne weiteres. Die Beklagte zahlt kaufmännischen Angestellten nach der vorgelegten arbeitsvertraglichen Vereinbarung im ersten Jahr der Betriebszugehörigkeit eine Jahressonderzahlung nur in Höhe von 1/12 des ansonsten anfallenden Betrages pro Kalendermonat. Die Beträge werden mit fortschreitender Betriebszughörigkeit erhöht. Dies erschließt sich vor der Zielsetzung einer Bindung zur Vermeidung von Einarbeitungszeiten nicht ohne weiteres. Eine Einarbeitungszeit fällt zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses an. Ein Bindungsinteresse zur Vermeidung einer erneuten Einarbeitung besteht damit, sobald die Einarbeitung abgeschlossen ist. Es handelt sich jedenfalls bei den Aufgaben, die der Entgeltgruppe K 2 zugeordnet sind auch nicht um solche, bei denen eine besonders langjährige Erfahrung regelmäßig noch zu einem weiteren Kenntniserwerb führt. bb) Zudem zahlt die Beklagte gewerblichen Beschäftigten und kaufmännischen Beschäftigten im ersten Jahr der Betriebszugehörigkeit einen fast gleich hohen Betrag (180,00 Euro gegenüber 219,04 Euro), erst ab dem zweiten Jahr ergeben sich erhebliche Unterschiede. Auch dies erschließt sich ausgehend von einer in Anknüpfung an eine besonders aufwendige Einarbeitung von kaufmännischen Angestellten vorgenommene Differenzierung nicht. Ein höheres Bindungsinteresse der einen Gruppe gegenüber der anderen beginnend ab dem zweiten Jahr der Beschäftigung kann nicht nachvollzogen werden. Letztlich spricht die Ausgestaltung spricht vielmehr dafür, dass hier Betriebstreue anerkannt werden soll. Hierbei handelt es sich um einen ohne weiteres anerkennenswerten Zweck. Dieser ist lediglich nicht als Differenzierungsgrund für die vorliegende Unterscheidung gegenüber anderen Beschäftigtengruppen geeignet. d) Auch ein – ebenfalls ausdrücklich anerkennenswerter - Zweck, durch ein zusätzliches Urlaubsgeld höhere Aufwendungen für Urlaub oder durch eine zusätzliche Zahlung zum Jahresende zu dieser Zeit anfallende höhere Aufwendungen auszugleichen, würde keine Differenzierung zwischen kaufmännischen und gewerblichen Beschäftigten rechtfertigen. Solche Aufwendungen fallen unabhängig vom Status als kaufmännische oder gewerbliche Beschäftigte an (BAG, Urteil vom 12. Oktober 2005 – 10 AZR 640/04 –, BAGE 116, 136-143, Rn. 13). Gleiches gilt für die vermögenswirksamen Leistungen. 4. Ist die Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt, kann die übergangene Arbeitnehmergruppe verlangen, nach Maßgabe der begünstigten Arbeitnehmergruppe behandelt zu werden (BAG, Urteil vom 19. März 2003 – 10 AZR 365/02 –, BAGE 105, 266-274, Rn. 34; vgl. BAG Urteil vom 3. September 2014 - 5 AZR 6/13 -, BAGE 149, 69-77, Rn. 18; BAG Urteil vom 21. Mai 2014 - 4 AZR 50/13 -, BAGE 148, 139-157, Rn. 23; BAG, Urteil vom 25. Juni 2015 – 6 AZR 383/14 –, BAGE 152, 82-98, Rn. 53). Entsprechend hat der Kläger Anspruch auf Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen und eine Jahressonderzuwendung für die Jahre 2012 bis 2015 in der Höhe, wie sie die Beklagte kaufmännischen Angestellten mit einer entsprechenden Betriebszugehörigkeit gewährt hat. Hieraus ergibt sich ein Anspruch des Klägers auf den rechnerisch unstreitigen erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Die Parteien streiten über die Höhe eines Urlaubsgeldes, einer Jahressonderzahlung und von vermögenswirksamen Leistungen. Der Kläger ist seit 23. Juni 1997 bei der Beklagten als Lagerarbeiter/Fahrzeugbereitsteller in der Entgeltgruppe Log 2 b beschäftigt. Die Beklagte betreibt als Dienstleisterin im Bereich der Neu- und Gebrauchtfahrzeuglogistik die Durchführung und Koordination des Transports von Fahrzeugen nebst weiteren Leistungen wie u.a. die Reinigung von Fahrzeugen und die Reparatur kleinerer Schäden einschließlich damit verbundener Lackierarbeiten. Hierzu beschäftigt die Beklagte 16 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im kaufmännischen und 128 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im gewerblichen Bereich. Die Beklagte zahlte ihren gewerblichen Beschäftigten in den Jahren 2012 bis 2015 ohne entsprechende Regelungen in den Arbeitsverträgen ein zusätzliches Urlaubsgeld von 10,00 Euro brutto pro Urlaubstag, vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 13,29 Euro pro Monat und eine Jahressonderzahlung in Höhe von: - Im ersten bis neunten Jahr: 180,00 Euro - Ab dem zehnten Jahr: 260,00 Euro. Den kaufmännischen Beschäftigten zahlte die Beklagte ein zusätzliches Urlaubsgeld von 17,50 Euro brutto pro Urlaubstag, vermögenswirksame Leistungen von 30,00 Euro pro Monat sowie Jahressonderzahlungen nach folgender Maßgabe: - Im ersten Jahr der Betriebszugehörigkeit 219,04 Euro - Im zweien bis vierten Jahr 398,96 Euro - Im fünften bis neunten Jahr 485,01 Euro - Im zehnten bis vierzehnten Jahr 782,28 Euro - Ab dem fünfzehnten Jahr 860,50 Euro Bezüglich der Jahressonderzahlung ist in den Arbeitsverträgen der kaufmännischen Beschäftigten weiter geregelt: „Der Anspruch auf die Jahressonderzahlung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer am Auszahlungstag in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht. Die Jahressonderzahlung erfolgt mit dem November-Lohn. Der Anspruch auf die Jahressonderzahlung entsteht erstmals mit Beginn des 7. Kalendermonats einer ununterbrochenen Zugehörigkeit zum Unternehmen in Höhe von 1/12 des Betrages pro Kalendermonat.“ Seit 2016 zahlt die Beklagte sämtlichen Beschäftigten zusätzliches Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen und eine Jahressonderzahlung in Höhe der bisherigen Leistungen für die kaufmännischen Beschäftigten. Auf die Beklagte findet seit 1. Januar 2015 der zwischen ihr und der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di vereinbarte Entgelttarifvertrag Anwendung. Dieser Tarifvertrag trifft keine Regelungen zu Urlaubsgeld oder Jahressonderzahlungen und sieht u.a. folgende Entgeltgruppen vor: Entgeltgruppe Serv 1 Gewerbliche Tätigkeiten, die nach Anweisung und / oder Anleitung ausgeführt werden können. Entgeltgruppe Serv 2 a Gewerbliche Tätigkeiten, für die Arbeitskenntnisse und / oder Fertigkeiten erforderlich sind, die durch Anlernen und Einarbeitung erworben werden können. Entgeltgruppe Log 2 b Gewerbliche Tätigkeiten – wie in der Entgeltgruppe Log 2 a aufgeführt -, für die Arbeitskenntnisse und/oder Fertigkeiten erforderlich sind, die durch Anlernen und Einarbeitung erworben werden können. Darüber hinaus ist die Qualifikation für mindestens eine der nachfolgenden in den Richtbeispielen aufgeführten weiteren Tätigkeiten erforderlich. Folgende weitere Tätigkeiten als Richtbeispiele: Eingangskontrolle Stufe 2, Fahrdienstorganisation, Lagerverwaltung, Tankhandling, Fahrzeugübergabe an Endkunden, Vermieterabwicklung Entgeltgruppe Tech 2 Gewerbliche Tätigkeiten, die berufsfachliche Kenntnisse und / oder Fertigkeiten fordern, die durch eine abgeschlossene, mindestens dreijährige Berufsausbildung erworben werden können. Entgeltgruppe K 2 Kaufmännische Tätigkeiten, die berufsfachliche Kenntnisse und / oder Fertigkeiten fordern, die durch eine abgeschlossene, mindestens dreijährige Berufsausbildung beziehungsweise durch entsprechende anderweitige Erfahrung erworben werden können. Die Entgeltregelungen für Kraftfahrer sehen u.a. vor: Kraftfahrer (ohne Berufserfahrung in der Automobillogistik) erhalten in der Anlernphase von 3 Monaten während der gesamten Anlernzeit einen monatlichen Festlohn. Auf den Tarifvertrag im Übrigen wird Bezug genommen (s. i.E. Bl. 62-73 d.A.). Mit seiner am 22. Dezember 2015 beim Arbeitsgericht Potsdam eingegangenen und der Beklagten am 29.12.2015 zugestellten Klage hat der Kläger für die Jahre 2012, 2013 und 2014 unter Anrechnung der erhaltenen Beträge Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen und Jahressonderzahlungen in der Höhe gefordert, wie die Beklagte diese kaufmännischen Beschäftigten gezahlt hat und diese Forderung im Nachgang auf das Jahr 2015 erweitert (s. zur Berechnung i.E. Bl. 178 ff d.A.). Der Anspruch ergebe sich aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Für die von der Beklagten vorgenommene Unterscheidung zwischen gewerblichen Bereich und den im kaufmännischen Bereich Beschäftigten gebe es keinen sachlichen Grund. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.242,00 Euro brutto nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, 802,08 Euro auf das für den Kläger eingerichtete Konto bei der LBS Ostdeutsche L. AG in 14463 Potsdam zur Vertragsnummer …… einzuzahlen Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat die Beklagte ausgeführt, bereits eine für die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erforderliche vergleichbare Lage sei nicht dargelegt. Selbst wenn man dies annehme, seien die höheren Zahlungen für die kaufmännischen Beschäftigten sachlich begründet. Zweck dieser Zahlungen sei es gewesen, einen Anreiz für einen Verbleib im Unternehmen zu schaffen, wie dies auch in der Rückforderungsklausel zum Ausdruck komme. Dies sei gerechtfertigt. Sie biete im Bereich der Neu- und Gebrauchtwagenlogistik kundenspezifische Systemlösungen an. Die den kaufmännischen Beschäftigten obliegende Abrechnung und Koordination dieser Tätigkeiten sei relativ komplex und durch mannigfaltige Aufgaben gekennzeichnet, weshalb ein Mitarbeiterwechsel in diesem Bereich mit einer mehrmonatigen Einarbeitungsphase verbunden sei. Sämtliche kaufmännischen Beschäftigten verfügten über eine kaufmännische Ausbildung oder eine gleichwertige langjährige Erfahrung im administrativen Bereich der Automobillogistik. Hiervon seien zehn Beschäftigte in die Entgeltgruppe K 2 und je drei Beschäftigte in die Entgeltgruppen K3 und K4 eingruppiert. In der Entgeltgruppe K2 seien zwei als Disponenten für die Regionaldisposition Ost eingesetzte Mitarbeiter tätig, wofür gute geographische Kenntnisse und Kenntnisse der gesetzlichen Bestimmungen wie beispielsweise der Lenk- und Ruhezeiten erforderlich seien. Weiter seien insgesamt acht Mitarbeiterinnen mit Aufgaben der Abrechnung, Datenerfassung und –verwaltung, der Schadenserfassung und –bearbeitung, eine der Mitarbeiterinnen darüber hinaus mit der Verwaltung von Personalakten befasst. Erforderlich seien EDV-Kenntnisse, eine gute Übersicht und hohe Genauigkeit. Sowohl der Umgang mit abrechnungsrelevanten Daten der Fahrer als auch die Verwaltung von Personalakten setzte ein besonderes Vertrauensverhältnis voraus. Demgegenüber handle es sich bei 75% der im gewerblichen Bereich anfallenden Aufgaben um solche, für die keine Berufsausbildung im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes erforderlich sei. Für die einfachen Tätigkeiten sein nur Kenntnisse erforderlich, die durch Anlernen und Einarbeitung erworben werden können. Auch soweit Zusatzqualifikationen erforderlich seien (Inbetriebnahme der Wasch- und Polieranlage, Kunststoffreparaturen, Textilreparaturen, Spot Repair, Fahrdienstorganisation, Lagerverwaltung, Fahrzeugübergabe etc.) könnten diese relativ kurzfristig erworben werden. Es falle keine betriebsspezifische Einarbeitungsphase an. Im gewerblichen Bereich sei ein Ausscheiden von Beschäftigten zwar bedauerlich, diese seien aber aufgrund kürzerer Anlernphasen sowie einer häufig einfacheren Gewinnung von neuen Beschäftigten zumindest im Regelfall leichter zu ersetzen. Berufskraftfahrer könnten, wenn sie über eine entsprechende Fahrerlaubnis verfügten, ohne längere Anlernphasen Aufgaben übernehmen. Eine Einarbeitung in diesem Bereich finde innerhalb von acht Wochen bis zwölf Wochen statt. Eine Berufsausbildung sei in der Regel nicht erforderlich, es müssten allenfalls Module nach dem Bundeskraftfahrerqualifikationsgesetz nachgewiesen werden. Eine abgeschlossene Berufsausbildung sei für gewerbliche Beschäftigte lediglich für den Bereich der PKW- und Lackierwerkstatt erforderlich. Dies betreffe 32 Beschäftigte. Da es keinen Unterschied mache, ob in ihrer oder einer anderen Werkstatt gearbeitet werde, sei hier keine mehrmonatige Einarbeitung erforderlich. Das höhere Anforderungsprofil kaufmännischer Beschäftigter spiegle sich auch in der höheren Vergütung wieder. Selbst wenn man meine, einzelne Ausnahmefälle entsprächen dem Differenzierungsschema nicht ganz, mache dies die ansonsten sachgerechte Gruppenbildung nicht unzulässig. Das Arbeitsgericht Potsdam hat der Klage durch Urteil vom 13. Juli 2016 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Anspruch ergebe sich aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Dieser erfordere sachliche Gründe, wenn für verschiedene Personengruppen unterschiedliche Rechte vorgesehen seien. Der Statusunterschied zwischen gewerblichen und kaufmännischen Beschäftigten sei kein geeigneter sachlicher Grund für die Differenzierung. Eine Unterscheidung könne aber gerechtfertigt sein, wenn ein Weggang der kaufmännischen Beschäftigten zu besonderen Belastungen führe und diese mit einer höheren Zahlung an den Betrieb gebunden werden sollten. Einen solchen Sachgrund für die hier vorgenommene Gruppenbildung habe die Beklagte nicht hinreichend vorgetragen. Soweit für Tätigkeiten sowohl kaufmännischer als auch gewerblicher Beschäftigter eine Ausbildung erforderlich sei, seien die behaupteten Unterschiede in der Einarbeitungszeit nicht nachvollziehbar. Auf Normvollzug könne sich die Beklagte nicht berufen, da es sich um keine frei ausgehandelten Verträge handle. Gegen dieses ihr am 20. Juli 2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 2. August 2016 per Fax Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 20. Oktober 2016 am 20. Oktober 2016 per Fax begründet. Zur Begründung führt die Beklagte im Wesentlichen aus: Das Arbeitsgericht gehe wohl zutreffend davon aus, dass die Zahlung einer höheren Gratifikation an kaufmännische Beschäftigte gerechtfertigt sein könne, wenn deren Weggang zu besonderen Belastungen führe und der Arbeitgeber diese deshalb stärker an den Betrieb binden wolle. Unzutreffend nehme das Arbeitsgericht an, dies sei nicht hinreichend dargelegt. Für die Beschäftigten im kaufmännischen Bereich sei – wie in Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags ausgeführt wird – unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen ihres Betriebes eine längere Einarbeitungszeit erforderlich, so eine solche von teilweise mindestens drei Monaten, teilweise noch länger. Die Einarbeitungszeit für Fahrer, die zuvor nicht im Bereich der Automobillogistik tätig gewesen seien, betrage ca. sieben Wochen. Dieser Bindungszweck komme auch in der vereinbarten Rückzahlungsklausel zum Ausdruck. Dasselbe gelte für das höhere Urlaubsgeld und die vermögenswirksamen Leistungen. Auch wenn insoweit keine Rückzahlungsklausel vereinbart sei, solle auch dieses den Arbeitsplatz finanziell attraktiver machen und so eine Bindung an das Unternehmen begünstigen. Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 13. Juli 2016 – 8 Ca 2098/15 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Die Beklagte habe sich bei den streitgegenständlichen Zahlungen ausschließlich am Status der Beschäftigten und nicht an der Schwierigkeit der Tätigkeit oder der Einarbeitungszeit orientiert. Die behaupteten Einarbeitungszeiten für kaufmännische Beschäftigte seien nicht nachvollziehbar. Im Servicebereich eingesetzte Kraftfahrer und Bereitsteller durchliefen eine ein- bis viermonatige Einarbeitungszeit. Auch die in der Werkstatt eingesetzten Beschäftigten brauchten über die Ausbildung hinaus eine Einarbeitungsphase von ein bis drei Monaten. Für die Kraftfahrer erfolge eine Einarbeitung von vier Wochen bis einem halben Jahr. Bei der Tätigkeit eines Berufskraftfahrers handle es sich, wie im Einzelnen näher ausgeführt wird, um eine vielseitige und komplexe Tätigkeit. Soweit behauptet werde, es sei für 75% der Tätigkeiten im gewerblichen Bereich keine Ausbildung erforderlich, werde dies bestritten. Jedenfalls werde angesichts von zumindest 25% Tätigkeiten mit erforderlicher Ausbildung im gewerblichen Bereich deutlich, dass nicht nach Ausbildungserfordernis unterschieden werde. Unabhängig hiervon sei fraglich, ob Sonderzahlungen von weniger als einem halben Bruttomonatsentgelt entscheidend für eine langfristige Bindung seien. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Rechtsvortrages in der zweiten Instanz wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.