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Urteil

6 Sa 1920/14

LArbG Berlin-Brandenburg 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2017:0203.6SA1920.14.0A
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Leitsätze
1. Der bei der Berliner F. nicht auch für den Brandschutz sondern ausschließlich als Krankentransportfahrer eingesetzte Rettungsassistent ist kein feuerwehrtechnischer Angestellter im Sinne von § 47 TV-L (in der für das Land Berlin maßgeblichen Fassung), so dass für ihn nicht anstatt der §§ 6 bis 9 und 19 TV-L die entsprechenden Bestimmungen für die Landesbeamten gelten. Bei ständiger Wechsel- oder Schichtarbeit beläuft sich daher gem. § 6 Abs. 1 lit. b) aa) TV-L die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für ihn auf 38,5 und nicht auf 44 Stunden.(Rn.121) 2. Unterliegt der Arbeitnehmer während der gesamten Arbeitsschicht ständiger Alarmbereitschaft für Rettungseinsätze, und überwiegen darin die Zeiten ohne Arbeitsleistung regelmäßig nicht die Zeiten tatsächlicher Fahrereinsätze sowie sonstiger Vollarbeiten, liegt nach § 9 Abs. 1 Satz 1 TV-L Bereitschaftszeit im Tarifsinne nicht vor. Daher kommt § 9 Abs. 1 Satz 2 lit. a) TV-L, wonach Bereitschaftszeiten (nur) zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet (faktorisiert) werden, nicht zur Anwendung.(Rn.124) (Rn.131) 3. Der Arbeitgeber kann im Hinblick auf die ständige und durchgehende Alarmbereitschaft die Faktorisierung und damit eine Ausdehnung der geschuldeten Arbeits- bzw. Anwesenheitszeit nicht dadurch herbeiführen, dass er die Arbeitszeit des Arbeitnehmers in als solche bezeichnete Bereitschaftszeit mit darin enthaltenen Rettungseinsätzen einerseits und in Zeiten sonstiger Vollarbeit andererseits aufspaltet. Dies ist mit den Grundsätzen von Treu und Glauben gem. § 242 BGB und dem sich aus § 162 BGB (Treuwidrige Verhinderung oder Herbeiführung des Bedingungseintritts) folgenden Rechtsgedanken nicht vereinbar.(Rn.132)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 27.08.2014 – 60 Ca 727/14 – abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.404,26 € brutto sowie weitere 6.121,28 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.02.2017 zu zahlen. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger im Umfang von 285,70 Stunden Freizeitausgleich zu gewähren. II. Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger zu 17,53 % und trägt der Beklagte zu 82,47 %. III. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der bei der Berliner F. nicht auch für den Brandschutz sondern ausschließlich als Krankentransportfahrer eingesetzte Rettungsassistent ist kein feuerwehrtechnischer Angestellter im Sinne von § 47 TV-L (in der für das Land Berlin maßgeblichen Fassung), so dass für ihn nicht anstatt der §§ 6 bis 9 und 19 TV-L die entsprechenden Bestimmungen für die Landesbeamten gelten. Bei ständiger Wechsel- oder Schichtarbeit beläuft sich daher gem. § 6 Abs. 1 lit. b) aa) TV-L die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für ihn auf 38,5 und nicht auf 44 Stunden.(Rn.121) 2. Unterliegt der Arbeitnehmer während der gesamten Arbeitsschicht ständiger Alarmbereitschaft für Rettungseinsätze, und überwiegen darin die Zeiten ohne Arbeitsleistung regelmäßig nicht die Zeiten tatsächlicher Fahrereinsätze sowie sonstiger Vollarbeiten, liegt nach § 9 Abs. 1 Satz 1 TV-L Bereitschaftszeit im Tarifsinne nicht vor. Daher kommt § 9 Abs. 1 Satz 2 lit. a) TV-L, wonach Bereitschaftszeiten (nur) zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet (faktorisiert) werden, nicht zur Anwendung.(Rn.124) (Rn.131) 3. Der Arbeitgeber kann im Hinblick auf die ständige und durchgehende Alarmbereitschaft die Faktorisierung und damit eine Ausdehnung der geschuldeten Arbeits- bzw. Anwesenheitszeit nicht dadurch herbeiführen, dass er die Arbeitszeit des Arbeitnehmers in als solche bezeichnete Bereitschaftszeit mit darin enthaltenen Rettungseinsätzen einerseits und in Zeiten sonstiger Vollarbeit andererseits aufspaltet. Dies ist mit den Grundsätzen von Treu und Glauben gem. § 242 BGB und dem sich aus § 162 BGB (Treuwidrige Verhinderung oder Herbeiführung des Bedingungseintritts) folgenden Rechtsgedanken nicht vereinbar.(Rn.132) I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 27.08.2014 – 60 Ca 727/14 – abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.404,26 € brutto sowie weitere 6.121,28 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.02.2017 zu zahlen. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger im Umfang von 285,70 Stunden Freizeitausgleich zu gewähren. II. Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger zu 17,53 % und trägt der Beklagte zu 82,47 %. III. Die Revision wird zugelassen. A. Die Berufung des Klägers ist zulässig. I. Sie ist gem. der §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 und 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519 ZPO statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden. Ferner ist die Berufung gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 520 Abs. 3 ZPO fristgerecht und ausreichend begründet worden. Zwar fiel der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nach Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung am 29.09.2014 an sich auf Samstag, den 29.11.2014. In diesem Fall endete die Frist gem. § 222 Abs. 2 ZPO jedoch mit Ablauf des nächsten Werktages Montag, den 01.12.2014, an dem die Berufungsbegründungsschrift beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. II. Die vom Kläger im Berufungsverfahren vorgenommenen Klageerweiterungen, gerichtet auf Gutschrift für in weiteren Zeiträumen bis schließlich zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung am 03.02.2017 angefallene Plusstunden, sind zulässig. 1. Mit den Klageerweiterungen in der Berufungsinstanz hat der Kläger neue Streitgegenstände in das Verfahren eingeführt. Bei einer nach Zeitabschnitten bemessenen Leistung stellen die auf einzelne Zeitabschnitte entfallenden Leistungen nämlich unterschiedliche Streitgegenstände dar (vgl. BAG 07.07.2015 - 10 AZR 416/14 - Rn.12 ff., NZA 2015, 1533-1536). Wird ein neuer Streitgegenstand neben dem bisherigen eingeführt, liegt ein Fall nachträglicher Klagehäufung vor, auf den § 263 ZPO entsprechend anwendbar ist (BAG 12.09.2006 - 9 AZR 271/06 - Rn. 16, BAGE 119, 238 - 247; BAG 11.04.2006 - 9 AZN 892/05 - Rn.12, BAGE 117, 370 - 375; BGH 27.09.2006 - VIII ZR 19/04 - Rn. 8; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 263 ZPO, Rn.2). Nach § 533 ZPO, der gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG auch im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren Anwendung findet, ist eine Klageänderung in der Berufungsinstanz nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und diese auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat (BAG vom 12.09.2006 - 9 AZR 271/06 - Rn. 17, BAGE 119, 238 – 247). 2. Das Vorliegen von Klageänderungen ist hinsichtlich weiterer Abgeltungszeiträume bzw. Zeitgutschriften nicht nach Maßgabe von § 264 ZPO zu verneinen. Nach dem hier allein in Betracht kommenden § 264 Nr. 2 ZPO ist es als Änderung der Klage nicht anzusehen, wenn der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird. Erfasst sind damit Erweiterungen und Beschränkungen des Klageantrags, die den bisherigen Streitgegenstand nur quantitativ oder qualitativ modifizieren (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 264 ZPO, Rn. 2). Darauf beschränken sich die erweiternden Anträge auf weitere Zeitgutschriften bereits deshalb nicht, weil es sich bei jeder weiteren Zeitgutschrift um einen eigenständigen (neuen) Streitgegenstand handelt. 3. Die Zulassung der Klageerweiterungen wie auch die Umstellung der Haupt- bzw. Hilfsanträge von Gutschrifterteilung auf Auszahlung als ersten Hauptantrag in der Berufungsinstanz ist sachdienlich, so dass es für die Zulässigkeit auf die Einwilligung der Beklagten nicht ankam. Bis einschließlich der Klageerweiterung im Berufungsverfahren vom 21.10.2016 hat der Beklagte die Zustimmung nicht erklärt. a) Die Sachdienlichkeit ist gegeben, wenn der bisherige Prozessstoff als Entscheidungsgrundlage verwertbar bleibt und durch die Zulassung der Klagehäufung ein neuer Prozess vermieden wird (BAG 12.09.2006 - 9 AZR 271/06 -Rn.17, BAGE 119, 238 – 247; BGH 15.01.2001 – II ZR 48/99 – Rn.17). Die Sachdienlichkeit einer Klageänderung ist erst dann zu verneinen, wenn in der Berufungsinstanz ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt wird, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann. Besteht zwischen mehreren Streitgegenständen ein innerer rechtlicher oder tatsächlicher Zusammenhang, so ist es regelmäßig sachdienlich, diese Streitgegenstände auch in einem Verfahren zu erledigen (BAG 06.12.2001 - 2 AZR 733/00 – Rn.34 ff.). b) Die Ausdehnung der Rechtsverfolgung um durch Zeitablauf weiter angefallene Plusstunden bzw. Überstunden ist sachdienlich. Erstinstanzlich hatte der Kläger die Zeitgutschrift für die Zeit bis einschließlich Dezember 2013 verfolgt. Für die Frage, ob dem Kläger die Ansprüche auch für die Zeit bis zum 28.10.2016 bzw. 03.02.2017 zustehen, sind dieselben gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO im Rahmen des Berufungsverfahrens zu berücksichtigenden Umstände maßgeblich, wie für den Zeitrahmen, der bereits Gegenstand des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht gewesen ist. Die Einbeziehung der weiteren Streitgegenstände war demnach geeignet, weitere Rechtsstreite zu vermeiden. c) Auch die Umstellung von Haupt- und Hilfsantrag, also von der Klage auf Gutschrift im Arbeitszeitkonto nunmehr vorrangig auf Auszahlung mit beziffertem Zahlungsantrag als ersten Hauptantrag, ist vorliegend unproblematisch auch noch in der Berufungsinstanz möglich gewesen, weil sich das rechtliche Prüfprogramm nicht wesentlich ändert und die Verfahrensrechte des Beklagten durch eine Sachentscheidung nicht verkürzt werden. Der Beklagte wird mit der Umstellung vor keine neue Einlassungssituation gestellt, zumal der Kläger für den Fall, dass ein Freizeitausgleich nicht möglich ist, bereits erstinstanzlich durchgehend anstatt der Gutschrift immerhin hilfsweise bereits Vergütungszahlung geltend gemacht hat. In Abgrenzung dazu führt es zu einer unzulässigen Klageänderung (nach § 559 Abs. 1 ZPO), wenn erst in der Revisionsinstanz von einem Antrag auf Stundengutschrift auf einen Abgeltungsantrag übergegangen wird und der Zahlungsantrag sich nicht allein auf die vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen stützen lässt (vgl. BAG 26.06.2013 – 5 AZR 428/12 – Rn.18, NZA 2013, 1262-1265). 4. Zuletzt hat der Kläger mit Schriftsatz vom 03.02.2017 die Klage um Überstundenvergütung für weitere Zeiträume bis einschließlich 03.02.2017 erweitert. Dies ist nach § 533 Nr. 1 ZPO bereits aufgrund der vom beklagten Land in der Berufungsverhandlung erklärten Zustimmung zur Klageerweiterung (Sitzungsniederschrift Bl. 670 d.A.) zulässig gewesen. Gleichzeitig hat der Kläger mit dem zuletzt zur Entscheidung gestellten bezifferten Zahlungsantrag die Klageforderungen insoweit eingeschränkt, als er ihrer Berechnung nicht mehr einen Stundenlohn von 20,72 € brutto, sondern lediglich 19,03 € brutto zugrunde legt und eine Überstundenabgeltung für Urlaubszeiträume wieder herausrechnet. Gegenüber der mit Schriftsatz vom 21.10.2016 mit beziffertem Zahlungsantrag zu 1. erhobenen Gesamtforderung von 33.269,62 € brutto hat der Kläger mit seiner letzten Geltendmachung vom 03.02.2017 in Höhe von nur noch 26.521,54 € Klage und Berufung im Umfang von 6.748,08 € zurückgenommen. Dieser teilweisen Berufungsrücknahme hat der Beklagte in der Berufungsverhandlung ebenfalls zugestimmt. B. Die Berufung des Klägers ist mit den zuletzt zur Entscheidung gestellten Hauptanträgen ganz überwiegend begründet. I. Der Kläger hat gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung von 18.838,82 € brutto sowie als Überstundenzuschlag von weiteren 5.651,65 € brutto aus § 611 Abs. 1 BGB bzw. § 8 Abs.1 a) TV-L. Im Umfang dieser Vergütungsbeträge hat er in der Zeit von Oktober 2011 bis zum 03.02.2016 über die geschuldete Arbeitszeit hinaus auf arbeitgeberseitige Anordnung gearbeitet und somit Überstundenvergütung erzielt. Er kann bis ein Jahr vor dem letzten Geltendmachungszeitpunkt 03.02.2017 anstatt einer Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto die Abgeltung einschließlich der tariflichen Überstundenzuschläge auf der Basis des aktuellen Monatstabellenentgelts der Entgeltgruppe 8 und der Erfahrungsstufe 4 zum Zeitpunkt der Auszahlung verlangen. Soweit die Berufungskammer ihm die zuletzt geltend gemachten und nach der an sich für ihn zutreffenden Erfahrungsstufe 6+ mit 20.404,26 € bzw. 6.120,28 € auf der Basis eines Stundenentgelts von 19,03 € errechneten Beträge im Urteilstenor zugesprochen hat, hat sie übersehen, dass nach § 8 TV-L i.V.m. der Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 TV-L sowie nach § 8 Abs. 2 TV-L bei der Ermittlung des für die Berechnung der Überstundenvergütung maßgeblichen Monatstabellenentgelts eine Deckelung auf die (Erfahrungs)Stufe 4 mit einem sich daraus ergebenden Monatsentgelt von 2.932 € bzw. Stundenentgelt von 17,57 € zu beachten ist. 1. Aufgrund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarung gilt für das Arbeitsverhältnis des Klägers mit dem beklagten Land der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12.10.2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 7 vom 09.03.2013. Soweit für den Streitfall von Interesse enthält der Tarifvertrag folgende Regelungen: „§ 6 Regelmäßige Arbeitszeit (1) Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen … b) beträgt im Tarifgebiet West 38,5 Stunden für die nachfolgend aufgeführten Beschäftigten: aa) Beschäftigte, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit leisten, … Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf 6 Tage verteilt werden. … § 7 Sonderformen der Arbeit (1) Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens 2 Stunden Nachtarbeit umfassen. … (3) Bereitschaftsdienst leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. … (7) Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden. (8) Abweichend von Abs. 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die a) … … c) im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplanfestgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplanvorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden, angeordnet worden sind. … § 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit (1) Beschäftigte erhalten neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. Die Zeitzuschläge betragen … je Stunde a) für Überstunden - in den Entgeltgruppen 1 bis 9 30 v.H., … des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. … … Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1: Bei Überstunden richte sich das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung nach der jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4. ... (2) Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Freizeit auszugleichen; für die Zeit des Freizeitausgleichs werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen, in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. Sofern kein Arbeitszeitkonto nach § 10 eingerichtet ist, oder wenn ein solches besteht, die/der Beschäftigte jedoch keine Faktorisierung nach Absatz 1 geltend macht, erhält die/der Beschäftigte für Überstunden (§ 7 Abs. 7), die nicht bis zum Ende des nächsten Kalendermonats - möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats - nach deren Entstehen mit Freizeit ausgeglichen worden sind, je Stunde 100 v. H. des auf die Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4. Der Anspruch auf den Zeitzuschlag für Überstunden nach Absatz 1 besteht unabhängig von einem Freizeitausgleich. § 9 Bereitschaftszeiten (1) Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die / der Beschäftigte am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit sehr beständig, gegebenenfalls auch auf Anordnung, aufzunehmen; in ihnen überwiegen die Zeiten ohne Arbeitsleistung. Für Beschäftigte, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfangbereitschaft Zeiten fallen, gelten folgende Regelungen: a) Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet (faktorisiert). b) Sie werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen. c) Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und davon Arbeitszeit darf die Arbeitszeit nach § 6 Absatz 1 nicht überschreiten. d) Die Summe aus von arbeits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. (2) Die Anwendung des Absatzes 1 bedarf im Geltungsbereich eines Personalvertretungsgesetzes einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung. … (3) Für Hausmeisterinnen/Hausmeister und für Beschäftigte im Rettungsdienst und den Rettungsdienstleitstellen, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gilt Absatz 1 entsprechend; Absatz 2 findet keine Anwendung. Für Beschäftigte im Rettungsdienst und den Rettungsdienstleitstellen beträgt in diesem Fall die zulässige tägliche Höchstarbeitszeit 12 Stunden zuzüglich der gesetzlichen Pausen. Protokollerklärung zu § 9 Absatz 1 und 2: Diese Regelung gilt nicht für Wechselschicht-und Schichtarbeit. … § 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung In den Fällen der Entgeltfortzahlung nach § 20 Absatz 1, § 20 und § 27 werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. Nicht in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile werden als Durchschnitt auf Basis der letzten 3 vollen Kalendermonate, die dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehen (Berechnungszeitraum), gezahlt. Ausgenommen hiervon sind das zusätzlich gezahlte Entgelt für Überstunden und Mehrarbeit (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Mehrarbeits- oder Überstunden sowie etwaiger Überstundenpauschalen), Leistungsentgelte, Jahressonderzahlungen sowie Besondere Zahlungen nach § 20. … § 22 Entgelt im Krankheitsfall (1) Werden Beschäftigte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert, ohne dass sie ein Verschulden trifft, erhalten Sie bis zur Dauer von 6 Wochen das Entgelt nach § 21. … … § 26 Erholungsurlaub (1) Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). … …“ 6. Keine Ausschlussfristen § 37 Ausschlussfrist (1) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus. … § 47 Sonderregelungen für Beschäftigte im Justizvollzugsdienst der Länder sowie im feuerwehrtechnischen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg sowie des Landes Berlin Nr. 1 zu § 1-Geltungsbereich- (1) Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte des Justizvollzugsdienstes, die im Aufsichtsdienst, im Werkdienst oder Sanitätsdienst tätig sind sowie für Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg sowie des Landes Berlin. (2) Nr. 2 gilt nur für Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg sowie des Landes Berlin. … Nr. 2 zu Abschnitt II - Arbeitszeit – und zu Abschnitt III - Eingruppierung, Entgelt - (1) Die §§ 6-9 und 19 finden auf Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg sowie des Landes Berlin keine Anwendung. Es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. … (2) Beschäftigte im Einsatzdienst erhalten eine monatliche Zulage (Feuerwehrzulage). Hierfür finden die Bestimmungen, die für die Beamtinnen und Beamten des Arbeitgebers jeweils gelten, entsprechende Anwendung. …“ 2. Für den Kläger gilt als Rettungsassistent, der ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit leistet, gem. § 6 Abs. 1 b) aa) TV-L eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden. a) Entgegen der Auffassung des beklagten Landes sind die Rettungsassistenten keine feuerwehrtechnischen Angestellten im Sinne von § 47 TV-L. Somit kommt für diese nicht § 47 Nr. 1 Abs. 2, Nr. 2 Abs. 1 TV-L zur Anwendung, wonach nicht die §§ 6 bis 9 und 19 TV-L, sondern die entsprechenden Bestimmungen für die Landesbeamten gelten, aus denen sich wiederum mit der im beklagten Land bestehenden Dienstanweisung der Berliner F. (GA-Arbeitszeit-Einsatzdienst) die von ihm zugrunde gelegte höhere Wochenarbeitszeit von 44 Stunden ergibt. b) Der Tarifbegriff des feuerwehrtechnischen Dienstes ist in § 47 TV-L nicht eigens definiert. Dies war auch in den vom TV-L und TVöD abgelösten früheren Tarifregelungen des öffentlichen Dienstes nicht der Fall. Nach der zu diesen ergangenen ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), die daher weiter zugrunde zu legen ist, liegt feuerwehrtechnischer Dienst vor, wenn eine Tätigkeit ausgeübt wird, die unmittelbar dem Brandschutz dient, was bei der Tätigkeit eines Krankentransportfahrers nicht der Fall ist (so bereits BAG 06.10.1965 – 4 AZR 189764 – Rn. 9, AP Nr. 1 zu §§ 22, 23 BAT; ferner BAG 22.03.1990 – 6 AZR 411/88 – Rn. 37, EzBAT SR 2x BAT Arbeitszeit Nr 1). Der Kläger in seiner Eigenschaft als Rettungsassistent wurde im Arbeitsverhältnis durchgehend und ausschließlich als Krankentransportfahrer eingesetzt und zu keinem Zeitpunkt für die Brandbekämpfung. Dies ist zwischen den Parteien auch nicht streitig, so dass es auf eine davon abweichende arbeitsvertragliche Formulierung nicht ankommt. Die dem Kläger vom Beklagten verliehene Berufs- bzw. Funktionsbezeichnung als feuerwehrtechnischer Angestellter ist genauso wenig maßgeblich wie eine etwaig danach vorgenommene tarifliche Eingruppierung, sondern die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, nach der sich wiederum die Eingruppierung mit ihren Tätigkeitsmerkmalen richtet, § 12 Abs.1 TV-L. Vom Kläger absolvierte Fortbildungen für Funktionen im feuerwehrtechnischen Dienst machen ihn noch nicht zu einem entsprechenden Angestellten im Tarifsinne, wenn er über die ausgeübte Krankentransporttätigkeit hinaus keinerlei Einsätze und Einsatzzeiten im feuerwehrtechnischen Dienst im Sinne der Brandbekämpfung aufzuweisen hat. c) Erhellend ist dazu die weitere Mitteilung in dem arbeitgeberseitigen Schreiben vom 23.08.2016 an den Kläger, mit welchem der Beklagte für ihn die in dem Rechtsstreit eines Arbeitskollegen ergangene Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 16.09.2015 (15 Sa 2212/14) umsetzen wollte. Dort wird dem Kläger erst die Möglichkeit eröffnet, zukünftig als Feuerwehrmann sowohl in der Brandbekämpfung als auch im Rettungsdienst - in einem Klammerzusatz als „Beschäftigter im feuerwehrtechnischen Dienst“ zusammengefasst - eingesetzt zu werden, und dies in Abhängigkeit davon, dass der Kläger die gesundheitlichen Anforderungen für den feuerwehrtechnischen Dienst erfüllt. Dies bestätigt zusätzlich den Befund, dass der Kläger nach der ausgeübten Tätigkeit in tatsächlicher Hinsicht bislang nicht Angestellter des feuerwehrtechnischen Dienstes gewesen ist. 3. Das beklagte Land ist nicht berechtigt, die Arbeits- bzw. Anwesenheitszeit des Klägers, durch eine Faktorisierung der Arbeitszeit nach § 9 Abs. 1 Satz 2 a) TV-L auf 44 Wochenstunden auszudehnen, weil für ihn Bereitschaftszeiten vorlägen. a) Die Bereitschaftszeit ist abzugrenzen von Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 und Abs. 4 TV-L, welche Beschäftigte leisten, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten bzw. dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. Demgegenüber liegen Bereitschaftszeiten im Sinne von § 9 TV-L mit der Möglichkeit der Faktorisierung innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit. b) Bereitschaftszeiten nach § 9 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz TV-L sind solche, in denen sich der Beschäftigte am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbstständig, gegebenenfalls auch auf Anordnung aufzunehmen, und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. Liegen danach Bereitschaftszeiten an sich vor und sind sie ihrem Umfange nach nicht unerheblich im Verhältnis der Gesamttätigkeit, gelten die weiteren Bestimmungen des § 9 Abs. 1 Satz 2 TV-L, darunter die sog. Faktorisierung gem. Satz 2 a), die nach der Tarifregelung darin besteht, dass Bereitschaftszeiten ohne Arbeitsleistung bzw. Vollarbeit (nur) zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet werden. c) Beim Kläger fallen keine Bereitschaftszeiten im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 TV-L an, so dass auch keine Bereitschaftszeiten zu faktorisieren sind. aa) Allerdings folgt dies nicht bereits aus Nr. IV. 3. der GA Arbeitszeit-Einsatzdienst, wonach die Faktorisierung entfällt, wenn die durchschnittliche Wochenarbeitszeit 40 Stunden oder weniger beträgt, weil sich die regelmäßige Arbeitszeit des Klägers auf 38,5 Wochenstunden beläuft. Denn diese mit der eigenen Geschäftsanweisung einhergehende Selbstbindung des Beklagten besteht nur in Bezug auf die unter III. der Geschäftsanweisung für Rettungsassistenten und damit auch für den Kläger vorgesehene Arbeitszeit von 44 Wochenstunden. bb) Von der Faktorisierung ist für den in Wechselschicht tätigen Kläger ferner nicht deshalb abzusehen, weil nach der Protokollnotiz zu § 9 Abs. 1 und 2 TV-L diese Tarifregelungen nicht für Wechselschicht- und Schichtarbeit gelten. Denn bei systematischer Auslegung geht die Spezialregelung des § 9 Abs. 3 TV-L für Hausmeister und Beschäftigte im Rettungsdienst, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, und wonach Absatz 1 entsprechend gilt, der davorstehenden Protokollnotiz vor (zu § 9 TVöD vgl. BAG 24.09.2008 – 10 AZR 669/07 – Rn.38 mwN, BAGE 128, 29 - 41 = NZA 2009, 45 - 49). Dafür spricht zudem, dass in Absatz 3 eigenständig geregelt wird, dass Absatz 2 keine Anwendung findet. Im Bereich des beklagten Landes bedarf es also auch keiner Dienstvereinbarung für die Anwendung von § 9 Abs. 1 TV-L. cc) Der Kläger muss sich zwar im Sinne von § 9 Abs. 1 TV-L ständig zur Verfügung halten, bei ihm überwiegen jedoch nicht die Zeiten ohne Arbeitsleistung. (1) Zwischen den Parteien ist unstreitig gewesen, dass beim Kläger bezogen auf die gesamte 12-Stunden-Schicht die Zeiten mit Arbeitsleistung (Vollarbeit) überwiegen. Nach den vom Beklagten selbst vorgelegten Belastungsanalysen aus den Jahren 2011 und 2013 liegen die Einsatzzeiten auf den vom Kläger geführten Rettungsfahrzeugen zusammen mit sonstigen Zeiten der Vollarbeit deutlich über 50 % seiner Arbeitszeit. Für das Jahr 2012 geht die Beklagte von entsprechenden Zwischenwerten aus, weil seit dem Jahr 2010 ein linearer Anstieg der Arbeitsbelastung zu verzeichnen sei. Damit bestätigt der Beklagte entsprechendes Vorbringen des Klägers und er scheint zudem ausweislich Nr. III. seiner GA Arbeitszeit-Einsatzdienst für die Beschäftigten, die ausschließlich Rettungsdienst versehen und eine entsprechende Belastung haben, mit dem Klammerzusatz „(> 60%)“ eine solche Belastung mit Vollarbeit zugrunde zu legen. Damit liegen hinreichende Erfahrungswerte für die Anwendung von § 9 Abs. 1 TV-L vor, der dahingehend zu verstehen ist, dass nicht im Einzelnen täglich gemessen wird, wie viele Bereitschaftszeiten anfallen (vgl. für § 9 TVöD LAG Schleswig-Holstein 25.09.2008 – 4 Sa 382/07 – Rn. 30 f., RDG 2009, 74 - 75). Bei einer Belastungssituation von über 50 % geht auch das BAG beim gleichlautenden § 9 TVöD davon aus, dass Bereitschaftszeit nicht vorliegt (so in seiner Hausmeisterentscheidung BAG vom 17.12.2009 – 6 AZR 729/08 – Rn. 37, BAGE 133,14-28 = AP Nr. 1 zu § 6 TVöD). (2) Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits hat der Beklagte sodann für die Jahre 2011 - 2013 Belastungszahlen des Klägers von 38,4 - 40,4 % innerhalb der Bereitschaftszeit behauptet. Zu den niedrigeren Prozentsätzen gelangt der Beklagte in der Weise, dass er innerhalb der Gesamtarbeits- bzw. Anwesenheitszeit nunmehr zwischen der – von Fahrereinsätzen unterbrochenen – Bereitschaftszeit als Bereitschaftszeitblock einerseits und sonstigen Arbeiten als Vollarbeitszeit (außerhalb des Bereitschaftsblocks) andererseits trennen will. Die Bereitschaftszeiten im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 TV-L sollen nur die Zeitfenster sein, in denen sich der Kläger ohne Arbeitstätigkeit in der Rettungsstelle zur Verfügung hält und die tatsächlichen Einsatzzeiten auf den Fahrzeugen. Damit verletzt der Beklagte zu Lasten des Klägers den Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB sowie die Regelung des § 162 BGB als Ausdruck des allgemeinen Rechtsgedankens, dass niemand aus einem von ihm treuwidrig herbeigeführten Ereignis Vorteile herleiten darf (vgl. etwa BAG 23.09.2014 – 9 AZR 827/12 – Rn.32 mwN, NZA 2015, 1264-1267). (3) Zu den niedrigeren Prozentsätzen von um die 40 % gelangt der Beklagte nur, indem er die aus sonstiger Aufgabenerledigung bestehende Vollarbeit (wie etwa Wagenreinigung und Wartungsarbeiten) in den Tag- und Nachtschichten von der Bereitschaftsdienstzeit ausklammert und nicht als Arbeitsleistung im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz TV-L mit der Folge ansieht, dass Zeiten ohne Arbeitsleistung in den Bereitschaftszeiten nicht mehr überwiegen. Dagegen wäre auch an sich nichts einzuwenden, wenn innerhalb der Gesamtarbeitszeit des Klägers abgrenzbare Zeitblöcke als Bereitschaftszeit tatsächlich vorhanden wären, also der Kläger etwa kraft entsprechender arbeitgeberseitiger Weisung außerhalb eines definierten Zeitblocks der Bereitschaftszeit sonstige Aufgaben in Vollarbeit erledigte und einer darüber hinausgehenden Einsatzbereitschaft nicht unterläge. (4) Dies aber stimmt erkennbar mit den tatsächlichen Verhältnissen in der Rettungsstelle mit ständiger Alarmbereitschaft nicht überein. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung auf richterliche Frage bestätigt, dass im Falle eines Einsatzalarms sonstige in diesem Moment vom Kläger durchgeführte Arbeiten zu Gunsten des Rettungseinsatzes zu unterbrechen sind. Dies versteht sich einerseits von selbst, weil die Einsatztätigkeit des Klägers als Fahrer des Krankentransportwagens seine eigentliche Aufgabe ist; auch in Zeiten sonstiger Aufgabenerledigung als Vollarbeit bleibt der Kläger für die Alarmeinsätze weiterhin zuständig. Diese ständige Alarmbereitschaft, welcher der Kläger während seiner 12-Stunden-Schicht durchgehend von Dienstbeginn bis Dienstende und sogar während der Pausenzeiten unterliegt, steht aber andererseits entgegen, seine Arbeitszeit in Bereitschaftsblöcke und sonstige Vollarbeit aufzuspalten. Bereitschaftszeit im Wortsinne erstreckt sich beim Kläger vielmehr über die gesamte Arbeitsschicht hinweg. Die Arbeitsschicht des Klägers wird von der ständigen Alarmbereitschaft überwölbt. Dieser ist die sonstige Vollarbeit außerhalb des Fahrereinsatzes gänzlich untergeordnet, indem sie im Alarmfall unverzüglich zu unterbrechen ist. Das beklagte Land gelangt damit zur Anwendung von § 9 Abs. 1 S. 2 TV-L mit der dadurch eröffneten Faktorisierung der Arbeitszeit mit Ausdehnung der Arbeits- bzw. Anwesenheitszeit ohne Mehrvergütung auf bis zu 44 Wochenstunden nur durch eine argumentative und künstliche Aufspaltung der Gesamtarbeitszeit. Dies ist mit den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß den §§ 162, 242 BGB nicht zu vereinbaren und vermag daher nicht durchzugreifen. dd) Weil beim Kläger keine Bereitschaftszeiten im Tarifsinne anfallen, gelangt der Beklagte von vorneherein nicht in die Anwendung von § 9 Abs. 1 Satz 2 TV-L mit den nachfolgenden weiteren Regelungen der Buchstaben a) – d). Die Frage, ob in der Tätigkeit des Klägers regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen und deshalb nach Maßgabe von § 9 Abs. 1 Satz 2 a) TV-L zu faktorisieren sind, stellt sich also nicht. Die geschuldete Anwesenheitszeit des Klägers ist im Ergebnis mit seiner regelmäßigen Arbeitszeit von 38,5 Wochenstunden deckungsgleich und geht nicht darüber hinaus. 4. Die vom Kläger wegen der mit 44 Wochenstunden zu hoch angesetzten Sollarbeitszeit im Streitzeitraum zu viel erbrachten Arbeitsstunden sind (zuschlagspflichtige) Überstunden im Tarifsinne. Sie beruhen auf einer Anordnung des Beklagten als Arbeitgeber, weil er den Kläger im Wege der Einteilung in den verbindlichen Dienstplan mit einer Anwesenheitszeit von 44 Stunden wöchentlich heranzieht. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit des Klägers sind daher auch unstreitig. Nach § 7 Abs. 8 Buchst. c) TV-L gelten im Falle von Wechselschichtarbeit auch im Schichtplan vorgesehene Arbeitsstunden als Überstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden. Dies ist beim Kläger der Fall, für den richtigerweise als regelmäßige Wochenarbeitszeit 38,5 Stunden und nicht 44 Stunden zugrunde zu legen sind und ein Ausgleich im Schichtplanturnus nicht stattgefunden hatte. Für die Frage, ob zum Ausgleich angefallener Überstunden Dienstbefreiung oder Abgeltung zu gewähren ist, gehen die Parteien übereinstimmend weiter von der Geschäftsanweisung über die Arbeitszeit bei der Berliner F. aus, nach deren Nr. 5 Abs. 1, Abs. 2 Dienstbefreiung innerhalb einer Ausgleichsfrist von einem Jahr zu gewähren ist, anderenfalls für Tarifbeschäftigte „die Überstundenvergütung in Kraft tritt“. Danach wird vom Beklagten hinsichtlich der Aufteilung auch nicht beanstandet, wenn der Kläger für den Zeitraum innerhalb eines Jahres vor dem letzten Stichtag 03.02.2017 Freizeitgewährung und für die Zeit davor Abgeltung verlangt. Die genaue zeitliche Abgrenzung zwischen Zweienzeiträumen konnte die Berufungskammer ebenfalls offen lassen, da der Beklagte gegen die vom Kläger vorgenommene ausdrücklich keine Einwände erhebt. 5. Seiner Berechnung der Überstundenforderung hat der Kläger zuletzt einen Stundensatz von 19,03 € zugrunde gelegt, der sich rechnerisch aus dem Monatstabellenentgelt des Klägers entsprechend seiner Eingruppierung und Erfahrungsstufe 6+ in Höhe von 3.174,11 € sowie der Monatsarbeitszeit von 166,83 Stunden (38,5 Wochenstunden x 13 Wochen : 3 Monate) ergibt. Aus der nach § 8 TV-L i.V.m. der Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 TV-L sowie nach § 8 Abs. 2 TV-L allerdings zu beachtenden Deckelung auf die Stufe 4 ergibt sich ein Stundenentgelt von lediglich 17,28 €, welches daher der Berechnung der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche zugrunde zu legen ist. Darüber hinaus ist dem in Wechselschicht tätigen Kläger in der Ermittlung der aufgelaufenen Stundendifferenz zu folgen, indem er an die vom Beklagten im Zeiterfassungssystem Plasma zugrunde gelegte Sollarbeitszeit auf der Basis einer 7-Tage-Woche und einer sich bei einer 44 Stundenwoche ergebenden täglichen Arbeitszeit von 6,28 Stunden anknüpft. Ausgehend von einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden beläuft sich die tägliche Arbeitszeit mit einer Differenz von 0,78 Stunden auf lediglich 5,5 Stunden. Gegen diese Ermittlung der im Streitzeitraum Oktober 2011 bis zum Stichtag der Berufungsverhandlung 03.02.2017 angefallenen Überstunden hat der Beklagte keine durchgreifenden Einwände erhoben. Soweit er in der Sache einwendet, der Kläger müsse zur Schlüssigkeit der Klage Pausenzeiten in Abzug bringen und es würden sich in Zeiten von Krankheit für die Entgeltfortzahlung keine Differenzen zu den geleisteten Entgeltfortzahlung bzw. den zugrunde gelegten Abrechnungsstunden ergeben, folgt dem die erkennende Kammer nicht. a) Der Kläger muss keine Kürzung seiner Forderungen wegen Pausenzeiten hinnehmen. Denn er hat keine Pausen im Sinne von § 4 ArbZG. Nach § 6 Abs. 1 S. 2 TV-L werden bei Wechselschichtarbeit die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Ruhepausen im Sinne des Arbeitszeitrechts Unterbrechungen der Arbeitszeit von bestimmter Dauer, die der Erholung dienen. Während der gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen erbringt der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistungen, denn unter einer Ruhepause ist die Unterbrechung der Arbeitszeit für eine bestimmte Dauer zu verstehen. Es muss sich um im Voraus festliegende Unterbrechungen der Arbeitszeit handeln, in denen der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereitzuhalten hat. Er muss frei darüber entscheiden können, wo und wie er diese Zeit verbringen will. Entscheidendes Merkmal der Ruhepause ist, dass der Arbeitnehmer von jeder Arbeitsverpflichtung und auch von jeder Verpflichtung, sich zur Arbeit bereitzuhalten, freigestellt ist. Zum Begriff der Pause gehört, dass die Dauer der Arbeitsunterbrechung im Voraus festliegt. Unverzichtbar ist, dass bei ihrem Beginn auch die Dauer der Pause bekannt sein muss. Eine Arbeitsunterbrechung, bei deren Beginn der Arbeitnehmer nicht weiß, wie lange sie dauern wird, ist keine Pause. Der Arbeitnehmer muss sich dann durchgehend zur Arbeit bereithalten (BAG 22.07.2003 – 1 ABR 28/02 – Rn. 64 mwN, BAGE 107, 78, 89 mwN; BAG 17.07.2008 - 6 AZR 505/07 – Rn. 18). bb) Der Kläger erhält keine Ruhepausen in der gesetzlich vorgeschriebenen Qualität. Dabei kann dahinstehen, ob seine Arbeitsbelastung während der Arbeitsschicht faktisch keine Ruhepausen zulässt, wie der Kläger behauptet. Auch wenn regelmäßig Arbeitsunterbrechungen stattfinden sollten, wären dies keine Ruhepausen im gesetzlichen Sinne. Nach Ziff. II der GA Arbeitszeit-Einsatzdienst besteht bei Schichtarbeit während der Pause Bereitschaft zur jederzeitigen Arbeitsaufnahme, wobei auf die Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes und des Polizeivollzugsdienstes (AZVO FuP) Bezug genommen wird, die in ihrem § 2 Abs. 4 die wortgleiche Regelung enthält. Damit fordert der Beklagte dem Kläger im Wege des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts ab, sich ständig zur Arbeitsaufnahme bereit zu halten, wie dies bereits oben einer Feststellung von Bereitschaftszeit im Tarifsinne entgegengestanden hat. Dies schließt Ruhepausen im Sinne des Arbeitszeitgesetzes aber aus, und zwar auch unabhängig von der Qualifizierung der Arbeitszeit als Bereitschaftszeit. cc) Als Pausen gewährte Arbeitsunterbrechungen, die wegen fortbestehender Arbeitsbereitschaft keine Ruhepausen im Sinne des Gesetzes sind, sind vergütungspflichtige Arbeitszeit (BAG 17.07.2008 – 6 AZR 602/07 – Rn.19 ff., ZTR 2008, 614-615). Es kommt dabei für die vom Kläger geltend gemachten Vergütungsansprüche nicht darauf an, ob die Vorgabe des Beklagten arbeitszeitrechtlich zulässig und der Kläger daran überhaupt rechtlich gebunden ist. Ist es dem Kläger aufgrund der Weisungslage jedenfalls faktisch nicht möglich, Ruhepausen in der vom Gesetz verlangten Qualität zu nehmen, sind auch die Zeiten zufällig störungsfreier Arbeitsunterbrechungen vergütungspflichtig. b) Die vom Kläger geltend gemachte kalendertägliche Stundendifferenz von 0,78 wegen überhöhter Sollarbeitszeit gilt auch für die im Streitzeitraum wegen Krankheit angefallene Entgeltfortzahlung, so dass der Kläger diese Zeiten zur Schlüssigkeit der Klage nicht heraus rechnen musste. Dies folgt aus § 21 TV-L. aa) Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 22 TV-L ist nach § 21 TV-L zu ermitteln. Danach werden über das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile hinaus auch die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt, und zwar als Durchschnitt auf der Basis der letzten 3 vollen Kalendermonate, die dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung (Beginn des Krankheitszeitraums) vorhergehen. bb) Damit werden insbesondere auch in diesem Berechnungszeitraum angefallene Überstunden erfasst, wie sich aus § 21 S. 3 TV-L ergibt, wonach nur das zusätzlich gezahlte Entgelt für Überstunden und Mehrarbeit ausgenommen ist. Da der Kläger gegen den Beklagten Anspruch auf Nachzahlung als Überstundenvergütung hat, ist er hinsichtlich der Entgeltfortzahlung so zu stellen, als ob er entsprechende Zahlungen in den Berechnungszeiträumen erhalten hätte. Mit „zusätzlich“ sind etwaige Überstundenzuschläge gemeint, nicht jedoch die sich aus dem Tabellenentgelt zu errechnende reguläre Stundenvergütung. Aber auch Überstundenzuschläge sind beim Kläger nicht aus der Entgeltfortzahlung herauszurechnen. Dies folgt aus dem nachfolgenden Klammerzusatz als weitere Ausnahme von der Ausnahme. Danach sind die für die im Dienstplan vorgesehenen Mehrarbeits- oder Überstunden gezahlten (bzw. wie im Fall des Klägers geschuldeten) Zuschläge fortzuzahlen. Die Überstunden, die sich beim Kläger aus einer überhöhten Sollarbeitszeit ergeben, waren bei ihm nämlich im Dienstplan vorgesehen. Es handelt sich bei ihm also nicht etwa um über den Dienstplan hinaus geleistete Überstunden. Es ist nicht zu verlangen, dass dem Arbeitgeber bei Erstellung des Dienstplanes bewusst oder er selbst der rechtlichen Auffassung gewesen ist, der Arbeitnehmer werde damit tatsächlich zur Ableistung von Überstunden eingeteilt, oder dass die Stunden im Dienstplan bereits als Überstunden (oder Mehrarbeit) ausgewiesen sind. Der Kläger kann mithin den Zuschlag von 30 % je Überstunde gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 a) TV-L auch für Zeiten der Entgeltfortzahlung wegen Krankheit verlangen. 6. Aus dem Vorstehenden folgt, dass der Kläger Anspruch auf den mit eigenständiger Bezifferung geltend gemachten Zuschlag von 30 % je Überstunde insgesamt hat. 7. Die Ansprüche des Klägers sind nicht, auch nicht teilweise, nach § 37 TV-L verfallen. a) Danach sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit vom Beschäftigten schriftlich geltend zu machen, anderenfalls sie verfallen. Die Einhaltung einer normierten tariflichen Ausschlussfrist ist materiell-rechtliche Voraussetzung für den Fortbestand des Anspruchs. Ihre Nichteinhaltung ist eine Einwendung, die zu beachten ist, ohne dass sich der Anspruchsgegner auf die Verfallfrist beruft (BAG 27.06.2012 – 5 AZR 51/11 – Rn.27 mwN). Eine erstmalige schriftliche Geltendmachung erfolgte mit dem Schreiben des Klägers vom 15.03.2012, in dem er die von ihm zu leistenden 44 Wochenstunden anstatt nach seiner Auffassung tariflich festgeschriebene 38,5 Stunden bemängelte und die Anrechnung der bisher geleisteten Überstunden rückwirkend ab Oktober 2011 verlangte. b) Für eine ordnungsgemäße Geltendmachung im Sinne von § 37 Abs. 1 TV-L ist erforderlich, dass der Anspruchsgegner zur Erfüllung eines bestimmten Anspruchs aufgefordert wird. Der Anspruchsgegner muss erkennen können, um welche Forderung es sich handelt. Der Anspruch ist seinem Grund nach hinreichend deutlich zu bezeichnen. Seine Höhe und der Zeitraum, für den er verfolgt wird, müssen ersichtlich sein. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist eine Bezifferung nicht zwingend erforderlich (BAG 22.09.2016 – 6 AZR 432/15 – Rn.13 mwN, ZTR 2017, 84-88). aa) Diesen Anforderungen genügt das Geltendmachungsschreiben vom 15.03.2012. Der Kläger benannte den Anspruchsgrund der überhöhten Sollarbeitszeit und machte die Differenz als gesondert zu vergütende Überstunden geltend. Er brauchte die Überstunden bzw. Vergütungsforderung nicht konkret zu beziffern, weil der Beklagte ohne weiteres selbst in der Lage war, die angefallenen Überstunden zu ermitteln, und daher die konkreten Ansprüche des Klägers kannte. bb) Aufgrund der Bezeichnung als Überstunden musste es dem beklagten Land klar sein, dass der Kläger im Umfang der wöchentlich anfallenden Stundendifferenz einen entsprechenden Ausgleich durch Freizeitgewährung oder Vergütungszahlung geltend machte. Und zwar in der Wirkung auch zur Wahrung der tariflichen Ausschlussfrist, so dass es dazu auf die klarstellende weitere Mitteilung des Klägers vom 25.04.2012 nicht ankommt. Selbst wenn die Schreiben des Klägers nach ihrem Erklärungswert als ausschließlich auf Zeitausgleich zu verstehen wären, liegt darin zugleich die Geltendmachung von ersatzweiser Abgeltung. Guthabenstunden bei Bestehen eines Arbeitszeitkontos etwa drücken den entsprechenden Vergütungsanspruch nur in anderer Form aus, so dass die Geltendmachung nur eines von beiden zugleich den anderen Anspruch erfasst, weil die vorbehaltlose Mitteilung eines Arbeitgebers an den Arbeitnehmer über den Stand des Arbeitszeitkontos dessen Saldo ebenso streitlos stellt wie eine Lohn- oder Gehaltsmitteilung eine Geldforderung (BAG 28.07.2010 – 5 AZR 521/09 - Rn. 19, NZA 2010, 1241 - 1243 mwN). Mit dieser Interessenlage ist die Geltendmachung von Überstunden bei einer vom Arbeitgeber abgeforderten überhöhten Wochenarbeitszeit ohne weiteres vergleichbar. c) Die Geltendmachung des Klägers im März 2012 wirkte unter Beachtung der Sechsmonatsfrist bis auf den zurückliegenden (ersten) Anspruchsmonat Oktober 2011 zurück. Darüber hinaus erfasste sie die in der Folgezeit entstandenen und fällig gewordenen Abgeltungsansprüche. Denn es handelte sich stets um denselben Sachverhalt im Sinne von § 37 Abs. 1 S. 2 TV-L. Derselbe Sachverhalt liegt vor, wenn bei unveränderter rechtlicher oder tatsächlicher Lage aus einem bestimmten Tatbestand Ansprüche herzuleiten sind (zu § 70 Satz 2 BAT vgl. BAG 19.02.2014 - 10 AZR 620/13 - Rn. 19 mwN, AP Nr 41 zu § 70 BAT; zu § 37 Abs. 1 TV-L vgl. BAG 22. 05.2012 - 9 AZR 423/10 - Rn. 39). Hier liegt allen Ansprüchen der stets gleiche Tatbestand der überhöhten Wochenarbeitszeit von 44 Stunden anstatt 38,5 Stunden zugrunde. 8. Die Zinsentscheidung folgt aus den §§ 247, 288 Abs. 1, 291 BGB. Der Kläger macht zum Schluss der Berufungsverhandlung verzugsunabhängige Prozesszinsen nur noch ab Rechtshängigkeit der mit dem letzten Schriftsatz vom 03.02.2017 formulierten Sachanträge geltend. II. Für den Zeitraum eines Jahres bis zum Stichtag 03.02.2017 als Ende des Streitzeitraums im Berufungsverfahren hat der Kläger Anspruch auf Freizeitausgleich im zwischen den Parteien rechnerisch unstreitigen Umfang von 284,70 Stunden. 1. Der Sachantrag ist nicht nur wegen der konkret angegeben Anzahl der Ausgleichsstunden, sondern auch hinsichtlich des Begriffs Freizeitausgleich hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und damit zulässig. Beim Freizeitausgleich erhält der Mitarbeiter bezahlte Freizeit anstatt Arbeitszeit ableisten zu müssen. Er wird in der Weise gewährt, dass der Mitarbeiter nach einer entsprechenden Gutschrift im Arbeitszeitkonto im Umfang der Stunden von seiner vertraglichen Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt und so dessen Sollarbeitszeit reduziert wird (vgl. BAG 22.07.2010 – 6 AZR 78/09 – Rn.12, NZA 2010, 1194-1196). Darüber werden beim Beklagten keine Unstimmigkeiten und Zweifel vorhanden sein, so dass nicht zu befürchten ist, dass noch klärungsbedürftige Fragen in unzulässiger Weise vom Erkenntnisverfahren in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden. 2. Der Antrag ist aus den gleichen Gründen wie der Klageantrag auf Überstundenvergütung begründet. Daher kann auf die Ausführungen unter B. I. verwiesen werden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Gewährung von Freizeitausgleich in diesem Umfang die dem Arbeitszeitkonto des Klägers zugrunde Regelungen entgegenstehen könnten, wenn der Freizeitgewährung in der technischen Umsetzung zunächst die Buchung eines solchen Zeitguthabens im Arbeitszeitkonto vorauszugehen haben sollte. Der Beklagte hat auch keine diesbezüglichen Einwände erhoben. Die tarifliche Vorgabe zum Arbeitszeitkonto in § 10 TV-L für den Inhalt einer Dienstvereinbarung steht nicht entgegen, wenn danach als höchstzulässiges Zeitguthaben ein Vielfaches von 40 Stunden zu regeln ist. III. Da dem Klagebegehren des Klägers bereits aufgrund der Tarifanwendung zu entsprechen ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob er sich dafür außerdem auf vom beklagten Land zu beachtende europarechtliche Arbeitszeitvorgaben wie etwa die Arbeitszeit-Richtlinie2003/88/EG vom 04.11.2003 „über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung“ stützen kann. Das gleiche gilt, soweit der Kläger für sein Begehren durch Verweis auf einen Arbeitskollegen (Herrn G.) außerdem den (arbeitsrechtlichen) Gleichbehandlungsgrundsatz heranziehen will. IV. Indem der Kläger mit seinen Hauptanträgen durchdringt, ist der zu 3. gestellte Hilfsantrag nicht mehr zur Entscheidung angefallen. C. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit er unterliegt, § 91 Abs. 1 ZPO, der Kläger, soweit er die Klage zurückgenommen hat, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, woraus sich die Kostenquotelung ergibt. Die Rücknahme der Zinsforderung für zurückliegende Zeiträume erhöht die Kostenlast des Klägers nicht zusätzlich; denn als Nebenforderung geltend gemachte Zinsen wirken sich nicht streitwerterhöhend aus. D. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht war für den Beklagten gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Der im öffentlichen Dienst beschäftigte Kläger verlangt von seinem Arbeitgeber die Auszahlung von Überstunden, die aufgrund einer nach Auffassung des Klägers zu hoch angesetzten Sollarbeitszeit angefallen sind, sowie Freizeitausgleich bzw. hilfsweise eine entsprechende Zeitgutschrift auf dem Arbeitszeitkonto. Der Kläger war früher Mitarbeiter beim R. der Stadt Berlin (Ost). Nach der Wiedervereinigung der beiden Stadthälften Berlin (West) und Berlin (Ost) zum 01.09.1991 gingen die Aufgaben des ehemaligen R. (Ost) auf die Berliner F. über. Der Kläger wurde im Zuge der Wiedervereinigung und Übernahme in den Bereich der Berliner F. auf der Grundlage eines schriftlichen „Arbeitsvertrages für Angestellte auf unbestimmte Zeit im Beitrittsgebiet“ vom 18.02.1992 (einschl. Anhang Bl. 11 – 14 d.A.) mit Wirkung ab dem 01.07.1991 im Angestelltenverhältnis im Bereich der Berliner Feuerwehr in Vollzeit weiterbeschäftigt. Nach dem Vorbringen des beklagten Landes gab es für den Personenkreis des Klägers nach dem damaligen BAT/BAT-O keine Eingruppierung. Die Beschäftigten wurden zunächst nach den Regelungen des Kr-Tarifvertrages eingruppiert. Die damalige Senatsverwaltung für Inneres ordnete an, die betroffenen Beschäftigten ab 01.09.1991 als Angestellte im Feuerwehrdienst einzugruppieren. Die Mitarbeiter und ebenso der Kläger wurden deshalb wie Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst behandelt, wobei die Eingruppierung nach Anlage SR 2X zum BAT erfolgte. In einem Vermerk der Senatsverwaltung vom 23.02.1994 wurde nochmals klargestellt, dass die ehemaligen Angestellten aus dem R. (Ost) den Angestellten im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst gleichgestellt und hinsichtlich der Arbeitszeit die Regelungen für die Beamten anzuwenden seien. Nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag (§ 4) des Klägers finden auf sein Arbeitsverhältnis der BAT-O sowie den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) in der jeweils geltenden Fassung und damit nunmehr der für das beklagte Land geltende TV-L Anwendung. Der Kläger wurde ab dem 16.03.1996 aufgrund einer Fortbildung zum Rettungsassistenten nach Vergütungsgruppe Vc BAT-O vergütet. Darüber hinaus absolvierte er Fortbildungen für Funktionen im feuerwehrtechnischen Dienst. Er wird in der Dienststelle FW 6600, in der als virtuelle Feuerwache ohne eigenen Standort Beschäftigte im Rettungsdienst zusammengefasst sind, als Rettungsassistent im Rettungsdienst nahezu ausschließlich als Fahrer auf einem Rettungstransportwagen (RTW6310) und einem Notarztfahrzeug (NEF6305) eingesetzt. Dabei arbeitet er in Wechselschicht mit Tag- und Nachtdiensten nach Dienstplan in 12-Stunden-Schichten und erhält dafür ein monatliches Festgehalt entsprechend seiner Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 TV-L in der Erfahrungsstufe 6+ in Höhe von zuletzt 3.174,11 € brutto. Das beklagte Land betrachtet den Kläger als Beschäftigten im feuerwehrtechnischen Dienst im Sinne von § 47 Nr. 1, Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 TV-L, wonach für solche Beschäftigte im beklagten Land anstatt der Arbeitszeitregelungen der §§ 6 – 9 und 19 TV-L die entsprechenden Bestimmungen für die Beamten gelten. Davon ausgehend behandelt der Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers als Rettungsassistent nach der Dienstanweisung der Berliner F. „Arbeitszeiten und Zeiterfassung im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst bei der Berliner F. (GA Arbeitszeit-Einsatzdienst)“, zuletzt in der Fassung Fl Nr. 01/2015, in der es auszugsweise heißt: „I. Geltungsbereich Diese Geschäftsanweisung regelte die Arbeitszeit und Zeiterfassung für folgenden Personenkreis: – Auf Feuerwachen und Rettungswachen tätige fwt. Beamte, Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Dienst (einschl. TD), Beschäftigte im Rettungsdienst, Beschäftigte, die ausschließlich als Rettungsassistenten eingesetzt werden (Rettungsassistenten) und Rettungsassistenten-Praktikanten, ... II. Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit . Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist in Schichten und eventuell unter Berücksichtigung von Bereitschaftsdienstzeiten bzw. Bereitschaftszeiten zu erbringen. Es gilt ein Bezugszeitraum von 4 Monaten. Bei Arbeitszeiten, die Bereitschaftsdienstzeiten enthalten, ist die Pause in der Arbeitszeit bereits enthalten. Während der Pause besteht Bereitschaft zur jederzeitigen Arbeitsaufnahme. ... Für Rettungsassistenten und Rettungsassistenten-Praktikanten...gilt diese Regelung analog (§ 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder-TV-L). … III. Festlegung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Für die Organisationseinheiten der Berliner F. werden folgende regelmäßige wöchentliche Arbeitszeiten festgesetzt: Arbeitszeit einschließlich Bereitschaftsdienstzeiten und Pausen: Auf Feuerwache und Rettungswachen: fwt. Beamte, Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Dienst 48,0 Std/Woche Rettungsassistenten, Rettungsassistenten Praktikanten, Notfall Rettungssanitäter, Beamte und Beschäftigte, die ausschließlich Rettungsdienst versehen und eine entsprechende Belastung haben (> 60 %), FW 6600 44,0 Std/Woche … IV. Zeiterfassung 1. Berechnung der Sollarbeitszeit Die monatlichen Sollstunden berechnen sich auf der Grundlage der festgelegten Arbeitszeit der jeweiligen Dienststelle bezogen auf die 5-Tage-Woche (Mo-Fr). Die tägliche Sollarbeitszeit beträgt pro Arbeitstag 1/5 der durchschnittlichen zu erbringenden wöchentlichen Arbeitszeit. ... 3. Zeiterfassung für Tätigkeiten bei Unterbrechung der dienstfreien Zeiten Die geleisteten Stunden, die im Rahmen der Unterbrechung der dienstfreien Zeiten entstehen, werden als Arbeitszeit gewertet und sind mit dem jeweiligen Faktor (Ausnahme Sport-und Trainerstunden) in anrechnungsfähige Stunden umzurechnen. Beträgt die durchschnittliche Wochenarbeitszeit 40 Stunden oder weniger, entfällt eine Faktorisierung. Die Faktoren ergeben sich aus den jeweiligen wöchentlichen Arbeitszeiten der Dienstkräfte im Verhältnis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß AZVO bzw. TV-L, (s. Anlage 2). …“ Wegen der weiteren Einzelheiten, auch hinsichtlich der Anlagen, wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung (Bl. 518 - 525 d.A.) Bezug genommen. Nach dem Vorstehenden geht der Beklagte beim Kläger als Rettungsassistent von einer Wochenarbeitszeit von 44 Stunden als Sollarbeitszeit aus, legt dazu aber mit Rücksicht auf den ständigen Einsatz in der Wechselschicht eine 7-Tage-Woche zugrunde. Daher wird in Urlaubs- und Krankheitszeiten für jeden Kalendertag hinsichtlich der Entgeltfortzahlung eine Sollstundenzahl von 6,28 im Arbeitszeitkonto nach dem Zeiterfassungssystem der Personalplanungssoftware „PlaSMa“ (SP-Expert) (im Folgenden: Plasma) berücksichtigt, deren Einrichtung und Anwendung in einer Dienstvereinbarung (Ablichtung - einschl. Anlagen - Bl. 447 - 461) geregelt ist. Danach wird für jeden Mitarbeiter eine monatliche Stundenabrechnung erstellt, aus der auch Arbeitszeitguthaben bzw. Arbeitsrückstände hervorgehen. In der Geschäftsanweisung „Arbeitszeit bei der Berliner F.“, die nach ihrer Nr. 1 auch für Angestellte im Rettungsdienst gilt, heißt es unter Nr. 5 „Mehrarbeit/Überstunden“ auszugsweise: "(1) Der Beamte ist verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. … (2) Überstunden sind die auf Anordnung über die tägliche Dienst- bzw. Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden. Soweit ihre Notwendigkeit vorhersehbar ist, sind diese rechtzeitig anzukündigen. … Konnte ein Freizeitausgleich trotz Ausschöpfung aller Möglichkeiten nicht innerhalb der Ausgleichsfristen gewährt werden, so tritt für Beamte die Mehrarbeitsentschädigung und für Tarifbeschäftigte die Überstundenvergütung in Kraft. …“ Ziff. 8 „Anwesenheitsnachweis/Zeiterfassung“ der Geschäftsanweisung regelt: „(1) Jede Dienststelle (Feuerwache) hat über die An- und Abwesenheit ihrer Dienstkräfte einen Nachweis zu führen. Die Nachweisführung über die geleistete Arbeitszeit für jede Dienstkraft obliegt dem Wachabteilungsleiter bzw. seinem Vertreter. (2) Die Nachweise sind mindestens 7 Jahre lang aufzubewahren.“ Die in Ziff. 5 Abs. 2 Unterabs. 2 in Bezug genommenen Ausgleichsfristen belaufen sich auf ein Jahr. Bezogen auf den Streitzeitraum insgesamt sind beim Kläger jeweils maximal 51 Krankheitstage im Jahre 2011, 18 Krankheitstage im Jahre 2012, jeweils 44 Krankheitstage in den Jahren 2013 und 2014, 19 Krankheitstage im Jahre 2015 und 32 Krankheitstage in 2016, insoweit insgesamt 208 Krankheitstage angefallen. Die Urlaubstage beliefen sich auf 6 Tage in 2011 (im Dezember), auf 43 Tage in 2012, auf 42 Tage in 2013, auf 46 Tage in 2014, auf 42 Tage in 2015 sowie auf 43 Tage im Jahre 2016, mithin insgesamt auf 222 Urlaubstage. Mit Schreiben vom 15.03.2012 (Bl. 73 d.A.) machte der Kläger gegenüber dem Beklagten folgendes geltend: „… seit Inkrafttreten des Tarifvertrags für das Land Berlin beträgt die tariflich festgeschriebene wöchentliche Arbeitszeit 38,5 Stunden. Geleistet werden von mir jedoch 44 Stunden. Hiermit beantrage ich die Anrechnung der bisher geleisteten Überstunden rückwirkend ab Oktober 2011. Einer Antwort ihrerseits sehe ich bis zum 31.03.2012 entgegen.“ Mit weiterem Schreiben vom 25.04.2012 (Bl. 74 d.A.) wies er darauf hin, dass er das Schreiben vom 15.03.2012 als Geltendmachung im Sinne des § 37 TV-L verstanden haben möchte. Der Beklagte antwortete mit Schreiben vom 07.05.2012 (Bl. 75 d.A.) und teilte dem Kläger mit, die Angestellten im Rettungsdienst seien im Hinblick auf die Arbeitszeit wie die feuerwehrtechnischen Angestellten zu behandeln, für die wiederum die Arbeitszeit der feuerwehrtechnischen Beamten gelte, wobei die wöchentliche Arbeitszeit der Angestellten im Rettungsdienst auf 44 Stunden einschließlich Bereitschaftszeiten festgelegt worden sei. Nachdem ein Arbeitskollege des Klägers in einem Parallelrechtsstreit in 2. Instanz durch Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16.09.2015 (Geschäftszeichen 15 Sa 2212/14) aufgrund des im Wesentlichen gleichen Sachverhaltes eine Stundengutschriften zuerkannt bekommen hatte, erhielt der Kläger im Verlaufe seines Rechtsstreites ein (weiteres) arbeitgeberseitiges Schreiben vom 23.08.2016, in dem es auszugsweise heißt: „... Leider ist die Berliner F. gezwungen, bei Vorlage eines Urteils der zweiten Instanz die vom Gericht festgelegten Entscheidungen für alle Beschäftigten umzusetzen. Darüber hatte Sie der Landesbranddirektor in seiner Info vom Juni 2016 informiert. Eine negative Konsequenz aus dem Urteil, von der sie auch betroffen sind, ist die Einstellung der Feuerwehrzulage rückwirkend ab 1. Februar 2016. ... Des Weiteren ist die in meinem Schreiben vom 4. August 2016 mitgeteilte Überprüfung Ihrer bisherigen Eingruppierung zwischenzeitlich abgeschlossen. Ich kann Ihnen daher die erfreuliche Mitteilung machen, dass sich an ihrer derzeitigen Eingruppierung nichts ändert. Soweit Interesse besteht, möchte ich ihnen dennoch die Möglichkeit eröffnen, zukünftig als Feuerwehrmann sowohl in der Brandbekämpfung/technischen Hilfeleistung als auch im Rettungsdienst eingesetzt zu werden (Beschäftigter im feuerwehrtechnischen Dienst). Letzteres ist davon abhängig, ob Sie die gesundheitlichen Anforderungen für den feuerwehrtechnischen Dienst erfüllen. Bitte teilen Sie mir daher mit, ob diese Option für sie infrage käme. … …“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung (Bl. 514 -517 d.A.) verwiesen. Mit seiner am 17.01.2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem Beklagten am 28.01.2014 zugestellten Klage hat der Kläger die Gutschrift von insgesamt 641,94 Stunden für die Zeit von Oktober 2011 bis Dezember 2013, hilfsweise die Zahlung von 13.301,00 € brutto verlangt, wobei er diesen Betrag auf der Grundlage eines durchschnittlich bezogenen Bruttomonatsentgelts i.H.v. 3.189,83 € berechnet hat. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei als Rettungsassistent kein Angestellter im feuerwehrtechnischen Dienst im Sinne der Tarifregelung. Nach dem anzuwendenden TV-L betrage die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für ihn daher 38,5 Stunden und nicht wie der Beklagte verlange 44,0 Stunden, so dass die Differenz dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben sei. § 9 Abs. 1 a TV-L greife nicht ein, da der Arbeitsanfall während der Bereitschaftszeit bei über 49 % läge. Dazu hat der Kläger unter Vorlage einer entsprechenden schriftlichen mit Einzelaufstellungen der Alarmierungen unterlegten Bestätigung des stellvertretenden Wachabteilungsleiters Herrn Z. (Ablichtung Bl. 121 ff. d.A.) weiter vorgebracht, für den Februar 2014 sei eine Inanspruchnahme von durchschnittlich 8 Stunden und 43 Minuten innerhalb eines 12-Stunden-Dienstes, also von 71,25 % festzustellen. Die durchschnittlichen Einsatzzeiten dürften deutlich über 75 % liegen. Die erforderlichen Pausen seien nicht eingehalten und zählten deshalb zur Arbeitszeit. Die von ihm angegebene Arbeitszeit sei geleistete Arbeitszeit inklusive der Bereitschaftszeiten. Zudem liege eine Ungleichbehandlung vor. Herr G., der eine identische Tätigkeit ausübe, habe einen Antrag auf Reduzierung seiner Arbeitszeit auf 90,91 % gestellt, die gewährt worden sei. Hierbei sei bei identischer Tätigkeit eine Arbeitszeit bei Vollbeschäftigung von 40 Stunden pro Woche zugrunde gelegt und entsprechend eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 36,36 Wochenstunden ermittelt worden. Soweit ein Freizeitausgleich nicht möglich sei, stehe ihm ein Überstundenvergütungsanspruch zu. Der weiter geltend gemachte Feststellungsantrag sei zulässig, da eine Wiederholung des Verhaltens des beklagten Landes zu befürchten sei. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, dem Arbeitszeitkonto des Klägers 641,94 Plusstunden gutzuschreiben und für den Fall, dass ein Ausgleich über den Dienstplan nicht möglich ist, dem Kläger 641,94 Stunden als Freizeitausgleich zu gewähren; 2. hilfsweise, für den Fall, dass ein Freizeitausgleich nicht möglich ist, den Beklagte zu verurteilen, dem Kläger als Überstundenvergütung für die geleistete Mehrarbeit von 641,94 Stunden einen Betrag in Höhe von 13.301,00 Euro (brutto) zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. hilfsweise wird für das Unterliegen mit den Anträgen zu 1. und 2., festzustellen, dass der Kläger gemäß § 6 TV-L eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden zu leisten hat und darüber hinausgehende Arbeitszeit als Mehrarbeit im Zeitkonto zu verbuchen ist. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat gemeint, § 6 Abs. 1 b TV-L gelte nicht für den Kläger, weil er nicht als Rettungsassistent, sondern als Angestellter im Rettungswesen eingestellt worden sei, so dass er zum feuerwehrtechnischen Dienst gehöre, auf den § 47 Nr. 2 Abs. 1 TV-L Berlin mit dem Verweis auf die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten anzuwenden sei. Somit gelte gem. § 2 Abs. 1 der Arbeitszeitverordnung Feuerwehr und Polizei eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden, die auf Grund geringerer Bereitschaftszeiten bei Angestellten im Rettungswesen auf 44 Stunden reduziert worden sei. Dass der Kläger seit 01.04.2004 die Berufsbezeichnung Rettungsassistent trage, führe zu keiner Änderung seines Arbeitsvertrages. Einen Antrag auf Umgruppierung habe der Kläger nicht gestellt. Eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu Herrn G. liege nicht vor (wird vom Beklagten noch weiter ausgeführt). Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 27.08.2014 abgewiesen, dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Kläger habe 44 Stunden wöchentlich unter Berücksichtigung von Bereitschaftsdienstzeiten zu leisten. Denn er sei Beschäftigter im feuerwehrtechnischen Dienst des beklagten Landes, so dass gemäß § 47 Nr. 2 TV-L die §§ 6 - 9 TV-L keine Anwendung fänden, der Kläger somit daraus auch keine Rechte herleiten könnte. Außerdem müssten Bereitschaftszeiten gemäß § 9 Abs. 1 TV-L nicht als volle Arbeitszeit gewertet werden. Die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten dürften 48 Wochenstunden nicht überschreiten. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Verhältnis zu dem vom Kläger benannten anderen Beschäftigten sei nicht erkennbar. Der hilfsweise geltend gemachte Zahlungsanspruch bestünde aus den gleichen Gründen nicht. Gegen das ihm am 29.09.2014 zugestellte erstinstanzliche Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 17.10.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Berufung, welche er mit am 01.12.2014, einem Montag, beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tagbegründet hat. Mit Schriftsatz vom 27.03.2015 hat der Kläger die Klage auf Erteilung der Gutschrift im Berufungsverfahren hinsichtlich des Hauptantrages zu 1. auf 1.004,64 Stunden und mit Schriftsatz vom 31.03.2016 auf 1.282,32 Plusstunden erweitert, wobei er mit weiterem Hauptantrag zu 2. Zahlung einer Überstundenvergütung in entsprechendem Umfang geltend gemacht hat. Mit weiterem Schriftsatz vom 21.10.2016 (Bl. 494 f. d.A.) hat der Kläger die Klage hinsichtlich des Hauptantrages zu 1. auf Zahlung von insgesamt 33.269,62 € brutto umgestellt, und zwar in entsprechender nochmaliger Erweiterung der Klage auf der Basis von nunmehr 1.453,92 Plusstunden, sowie mit weiterem Hauptantrag zu 2. einen Freizeitausgleich von weiteren 284,70 Stunden verfolgt. Zuletzt mit Schriftsatz vom 03.02.2017 begehrt der Kläger bei gleichbleibendem Hauptantrag zu 2. mit dem 1. Hauptantrag eine Zahlung von 20.404,26 € brutto und weiteren 6.121,28 € brutto als Zulagen für mit Stand 03.02.2017 zu viel geleisteter 1.357,14 Stunden, hilfsweise mit gesondertem Antrag Gutschrift aller Stunden im Arbeitszeitkonto. Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, er sei als Rettungsassistent nicht feuerwehrtechnischer Angestellter und für ihn sei deshalb eine Wochenstundenzahl von 38,5 und nicht 44,0 zugrunde zu legen. Zur Ermittlung der aufgelaufenen Überstunden sei die Hochrechnung auf die streitgegenständlichen Tage und eine durchschnittliche Arbeitszeit schon deshalb zulässig, weil der Beklagte selbst in seinem Zeiterfassungssystem Plasma eine 7-Tage-Woche mit jeweils 6,28 Stunden, basierend auf 44 Wochenstunden, vorgebe, deshalb er von ihm, dem Kläger, täglich 0,78 Stunden zu viel verlange, da er, gerechnet auf eine 38,5 Stundenwoche, kalendertäglich nur 5,5 Stunden leisten müsse. Er bestreite weiterhin, dass die tatsächliche Arbeitszeit auch nur bei einem einzigen Einsatztag im streitgegenständlichen Zeitraum unterhalb von 50 % gelegen habe und dass im Durchschnitt Bereitschaftszeiten von25 % und mehr angefallen seien. Faktisch fielen für ihn schon seit Jahren so gut wie gar keine Bereitschaftszeiten an. Daher komme in seinem Falle eine Faktorisierung von Bereitschaftszeit, für deren Voraussetzungen im Übrigen der Beklagte, zu dessen Gunsten sie greifen würde, die Darlegungs- und Beweislast trage, von vorneherein nicht in Betracht. Schließlich seien die Überstunden auch bei der Bemessung der Entgeltfortzahlung bei Krankheit zu berücksichtigen. Der Kläger und Berufungskläger beantragt unter Rücknahme der Berufung im Übrigen zuletzt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 20.404,26 € brutto sowie weitere 6.121,28 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit der Zustellung des Schriftsatzes vom 03.02.2017 am selben Tag zu zahlen; 2. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die weiteren 285,70 Stunden als Freizeitausgleich zu gewähren; 3. hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, dem Arbeitszeitkonto des Klägers zur Personalnummer ... im Web-Terminal Zeiterfassung der Personalplanungssoftware „PlaSMa“ (SP-Expert) 1.357,14 Plusstunden gutzuschreiben. Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens verteidigt der Beklagte die erstinstanzliche Entscheidung. Die frühere Festlegung, dass der Kläger als ehemaliger Angehöriger des R. (Ost) den Angestellten im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst gleichgestellt sei, gelte auch mit der Einführung des TV-L fort. Damit seien auf das Arbeitsverhältnis des Klägers weiter die Bestimmungen für die entsprechenden Landesbeamten mit der Folge anzuwenden, dass die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden betrage und bis zu 48 Stunden betragen könne, wenn in der Arbeitszeit Bereitschaftszeiten von mindestens 19 Stunden enthalten seien. Aus dem Vorbringen des Klägers ergebe sich nicht, in welchem Verhältnis Bereitschaftszeiten zu Vollarbeitszeiten geleistet worden seien, wofür er jedoch als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast trage. Als Pausenzeiten seien für jede Anwesenheit des Klägers in einer planmäßigen Dienstschicht 45 Minuten in Abzug zu bringen. Das Zeiterfassungssystem berücksichtige die Pausenzeiten als Teil der Sollarbeitszeit. Der Kläger habe in jeder Dienstschicht die Möglichkeit, die vorschriftsmäßige Pausenzeit zu realisieren. Allein die Lage der Pausenzeiten werde arbeitgeberseitig nicht vorgegeben, was aber für Mitarbeiter in der öffentlichen Verwaltung nicht ungewöhnlich sei. Die als pauschal anzusehende Behauptung des Klägers, Pausen könnten praktisch nicht genommen werden, werde bestritten. Unter Vorlage von Excel-Tabellen (Bl. 338 f., 344 - 348 war d.A.) trägt der Beklagte unter Bezugnahme darauf mit Schriftsatz vom 29.01.2016 weiter vor, dass eine Belastungsanalyse für das Jahr 2011 für den Kläger hinsichtlich der Einsatzfahrzeuge RTW6310 und NEF6305 Belastungen aus reinen Einsatzdienstfahrten von 51,8 % bzw. 51,6 % der Arbeitszeit und einschließlich Arbeitszeit auf der Wache mit Vor- und Nachbereitung der Einsätze von 60,3 % bzw. 54,7 % ergeben habe, wobei die restliche Zeit Bereitschaftszeit sei. (Für 2013 belaufen sich die Werte nach der Excel-Tabelle auf 52,5 % und 50,4 % bzw. 63,8 % und 60,5 %). Seit dem Jahr 2010 sei ein linearer Anstieg der Arbeitsleistung zu verzeichnen, so dass die Zahlen für 2012 dazwischen lägen. Für die Belastungsanalysen würden die Einsatzzeiten der Fahrzeuge ausgewertet und sodann die sonstigen Arbeitszeiten in der Bereitschaft hinzuaddiert. Sodann gibt der Beklagte mit Schriftsatz vom 15.02.2016 die Belastung des Klägers mit Vollarbeit bzw. Einsatzzeiten innerhalb der Bereitschaftszeit im Durchschnitt der Tag- und Nachtschichten für das Jahr 2011 mit 40,4 %, für 2012 mit 40,0 % und für 2013 mit 38,4 % an (Bl. 390 d.A.). Dabei unterscheidet der Beklagte innerhalb der Gesamtarbeits- bzw. Anwesenheitszeit zwischen der Bereitschaftszeit einerseits und sonstigen Arbeiten als Vollarbeitszeit. Dabei betrage der Anteil der Bereitschaftszeit gemessen an der Soll-Arbeitszeit (Gesamttätigkeit) mehr als 25 %, so dass § 9 Abs. 1 Satz 2 TV-L zur Anwendung komme und die vorgesehenen Bereitschaftszeiten als Faktorisierung lediglich zur Hälfte als Arbeitszeiten zu werten seien. Eine Soll-Anwesenheitszeit von 44 Stunden sei daher nicht zu beanstanden. Das beklagte Land hat in der Berufungsverhandlung erklärt, hinsichtlich der mit den Anträgen vorgenommenen zeitlichen Abgrenzung zwischen Vergütungsanspruch einerseits und Freizeitausgleichsanspruch andererseits keine Einwände zu erheben. Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird im Übrigen auf die Schriftsätze des Klägers vom 01.12.2014, vom 27.03.2015, vom 19.06.2015, vom 01.07.2015, vom 16.11.2015, vom 31.03.2016, vom 21.10.2016, vom 21.10.2016, vom 27.12.2016, mit dem der Kläger als Anlagen Ausdrucke der monatlichen Zeiterfassungen zur Akte gereicht hat, und vom 03.02.2017 sowie die Schriftsätze des Beklagten vom 06.01.2015, vom 06.05.2015, vom 26.06.2015, vom 29.01.2016, vom 15.02.2016, vom 18.11.2016 und vom 26.01.2017 sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 03.07.2015 (Bl. 336, 337 d.A.), vom 01.04.2016 (Bl. 415, 416 d.A.), vom 28.10.2016 (Bl. 526, 527 d.A.) sowie vom 03.02.2017 (Bl. 672, 673 d.A.) Bezug genommen.