Beschluss
6 TaBV 1585/16
LArbG Berlin-Brandenburg 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2017:0210.6TABV1585.16.0A
1mal zitiert
11Zitate
18Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 18 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Das SEBG enthält keinerlei Regelungen über das Schicksal des besonderen Verhandlungsgremiums (BVG) nach Abschluss der Mitbestimmungsvereinbarung, insbesondere sind keinerlei Aufgaben und Befugnisse des Gremiums und seiner Mitglieder mehr vorgesehen. Ein gemäß der §§ 4 - 7 SEBG gebildetes BVG erlischt daher mit dem Abschluss der Mitbestimmungsvereinbarung unabhängig von deren Wirksamkeit.(Rn.55)
.
2. Die Feststellung der Unwirksamkeit der zwischen dem BVG und den beteiligten Arbeitgebern geschlossenen Mitbestimmungsvereinbarung betrifft kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Ein solches muss nach § 256 Abs 1 ZPO zwischen den Prozessparteien selbst bestehen.(Rn.64)
3. Die Frage, ob die Wahl eines Gremiums unwirksam oder gar nichtig ist, ist einer gerichtlichen Feststellung nicht mehr zugänglich, wenn dieses Gremium nach der gesetzlichen Konstruktion wegen Zweckerfüllung oder aus sonstigen Gründen ohnehin nicht mehr besteht.(Rn.68)
4. Die bei der Bestimmung der inländischen Mitglieder entgegen der gesetzlichen Vorgabe übergangene Gewerkschaft ist nicht schutzlos gestellt. Effektiver Rechtsschutz bis zum Abschluss der Mitbestimmungsvereinbarung ist an sich dadurch ermöglicht, dass die Beteiligung von Gewerkschaftsvertretern am BVG durch Einlegung eines entsprechenden Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gem. § 62 Abs 2 S 2 ArbGG i.V.m. §§ 935, 940 ZPO gerichtlich durchgesetzt werden kann.(Rn.71)
5. Ob eine Informationspflicht gegenüber in inländischen Betrieben vertretenen Gewerkschaften anzunehmen ist, wenn und weil die Unternehmensleitung diesen Umstand vor der Bildung des BVG kennt, kann dahinstehen(Rn.73)
, wenn die Kenntnisverschaffung hinsichtlich der Gründung einer SE immerhin über das Internetportal des europäischen Gewerkschaftsinstituts ETUI (European Trade Union Institute) möglich ist.(Rn.76)
Tenor
I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 30.06.2016 – 4 BV 12102/15 – wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das SEBG enthält keinerlei Regelungen über das Schicksal des besonderen Verhandlungsgremiums (BVG) nach Abschluss der Mitbestimmungsvereinbarung, insbesondere sind keinerlei Aufgaben und Befugnisse des Gremiums und seiner Mitglieder mehr vorgesehen. Ein gemäß der §§ 4 - 7 SEBG gebildetes BVG erlischt daher mit dem Abschluss der Mitbestimmungsvereinbarung unabhängig von deren Wirksamkeit.(Rn.55) . 2. Die Feststellung der Unwirksamkeit der zwischen dem BVG und den beteiligten Arbeitgebern geschlossenen Mitbestimmungsvereinbarung betrifft kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Ein solches muss nach § 256 Abs 1 ZPO zwischen den Prozessparteien selbst bestehen.(Rn.64) 3. Die Frage, ob die Wahl eines Gremiums unwirksam oder gar nichtig ist, ist einer gerichtlichen Feststellung nicht mehr zugänglich, wenn dieses Gremium nach der gesetzlichen Konstruktion wegen Zweckerfüllung oder aus sonstigen Gründen ohnehin nicht mehr besteht.(Rn.68) 4. Die bei der Bestimmung der inländischen Mitglieder entgegen der gesetzlichen Vorgabe übergangene Gewerkschaft ist nicht schutzlos gestellt. Effektiver Rechtsschutz bis zum Abschluss der Mitbestimmungsvereinbarung ist an sich dadurch ermöglicht, dass die Beteiligung von Gewerkschaftsvertretern am BVG durch Einlegung eines entsprechenden Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gem. § 62 Abs 2 S 2 ArbGG i.V.m. §§ 935, 940 ZPO gerichtlich durchgesetzt werden kann.(Rn.71) 5. Ob eine Informationspflicht gegenüber in inländischen Betrieben vertretenen Gewerkschaften anzunehmen ist, wenn und weil die Unternehmensleitung diesen Umstand vor der Bildung des BVG kennt, kann dahinstehen(Rn.73) , wenn die Kenntnisverschaffung hinsichtlich der Gründung einer SE immerhin über das Internetportal des europäischen Gewerkschaftsinstituts ETUI (European Trade Union Institute) möglich ist.(Rn.76) I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 30.06.2016 – 4 BV 12102/15 – wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die antragstellende Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), die Beteiligte zu 1), wendet sich in diesem Beschlussverfahren gegen eine ohne ihre Mitwirkung nach dem SE-Beteiligungsgesetz zustande gekommene Mitbestimmungsvereinbarung. Bei der in Berlin ansässigen Beteiligten zu 2) handelt es sich um eine durch Verschmelzung der Z. AG mit Sitz in Berlin und der Z. plc mit Sitz in London, deren einzige Aktionärin die Z. AG gewesen ist, entstandene Aktiengesellschaft europäischen Rechts (Societas Europaea, SE). Der Verschmelzung vorausgehend wurden ohne gewerkschaftliche Mitwirkung die inländischen Vertreter des besonderen Verhandlungsgremiums (BVG) für die Arbeitnehmerseite zur Herbeiführung einer Mitbestimmungsvereinbarung nach § 21 SEBG bestimmt. Das Gremium konstituierte sich am 10.03.2014 und schloss am 17.03.2014 mit der Arbeitgeberseite, noch bestehend aus der Z. AG und der Z. plc, die Mitbestimmungsvereinbarung. Diese Vorgänge sind festgehalten in einem notariell beurkundeten Vertrag über die Verschmelzung vom 24.03.2014 (Verschmelzungsplan), der auszugsweise lautet: „§ 8 Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen 1.Die Verschmelzung erfüllt die Voraussetzungen eines Betriebsübergangs im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG sowie des Gesetzes betreffend den Übergang von Unternehmen (Kündigungsschutz) von 2006… Infolgedessen gehen zum Wirksamkeitszeitpunkt sämtliche mit der Z. plc bestehenden Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten von der Z. plc auf die Z. AG über, die zum Wirksamkeitszeitpunkt die Rechtsform einer SE annimmt. Die Z. SE wird damit Gläubigerin und Schuldnerin sämtlicher Ansprüche aus den übergehenden Arbeitsverhältnissen. Die bei der Z. plc erbrachten oder anerkannten Dienstzeiten gelten in vollem Umfang als bei der Z. SE erbrachte oder anerkannte Dienstzeiten. 2.Weder die Z. plc noch die Z. AG verfügen über einen Betriebsrat. Die Verschmelzung hat daher insoweit keine Auswirkungen. 3.Weder die Z. plc noch die Z. AG sind im Übrigen an Tarifverträge gebunden. Auch insoweit hat die Verschmelzung daher keine Auswirkungen.4.… § 9 Angaben zum Verfahren über die Vereinbarung zur Arbeitnehmerbeteiligung 1. Grundlagen Gemäß Art. 12 Abs. 2 SE-VO setzt die Eintragung der Z. SE in das Handelsregister und damit das Wirksamwerden der Verschmelzung den Abschluss eines Arbeitnehmerbeteiligungsverfahrens nach näherer Maßgabe der nationalen Umsetzungsvorschriften zu den Art. 4, 3 Abs. 6 oder 5 der Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Status der europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (SE-Richtlinie) voraus. Ein solches Arbeitnehmerbeteiligungsverfahren wurde vorliegend durchgeführt. Das Verfahren endete am 17.03.2014 mit dem Abschluss einer Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der künftigen Z. SE (Mitbestimmungsvereinbarung, MBV) zwischen dem besonderen Verhandlungsgremium der Arbeitnehmer (besonderes Verhandlungsgremium, BVG) und den beteiligten Gesellschaften, diese vertreten durch den Vorstand der Z. AG bzw. die Direktoren der Z. plc. 2. Einleitung des Verfahrens Das Verfahren wurde gemäß § 4 des Gesetzes über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft (SE Beteiligungsgesetz, SEBG) am 23. Dezember 2013 dadurch eingeleitet, dass die Leitungen der beteiligten Gesellschaften, d.h. der Vorstand der Z. AG und die Direktoren der Z. plc, die zuständigen Arbeitnehmervertretungen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum (Mitgliedstaaten), in denen die Z. AG oder ihrer Tochtergesellschaften Arbeitnehmer beschäftigen, schriftlich zur Bildung des BVG aufforderten und sie über das Verschmelzungsvorhaben informierten. Soweit keine Arbeitnehmervertretung in den Mitgliedstaaten bestand, erfolgten die Aufforderung und die Information unmittelbar gegenüber den Arbeitnehmern. Die Information der Arbeitnehmervertretungen bzw. Arbeitnehmer erstreckte sich gemäß den Vorgaben des § 4 Abs. 2,3 SEBG insbesondere auf (i) die Identität und Struktur der Z. AG und der Z. plc, deren betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe sowie ihre Verteilung auf die Mitgliedstaaten; (ii) die in diesen Gesellschaften und Betrieben bestehenden Arbeitnehmervertretungen; (iii) die Zahl der in diesen Gesellschaften und Betrieben jeweils beschäftigten Arbeitnehmer sowie die daraus zu errechnende Gesamtzahl der in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer und (iv) die Zahl der Arbeitnehmer, denen Mitbestimmungsrechte in den Organen dieser Gesellschaften zustehe 3. Konstituierung des BVG Das BVG setzt sich aus Vertretern der Arbeitnehmer aus allen Mitgliedstaaten zusammen, in denen Arbeitnehmer des Z. Konzerns beschäftigt sind. Es hat die Aufgabe, mit dem Vorstand der Z. AG unter den Direktoren der Z. plc eine schriftliche Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Z. SE abzuschließen. Die Verteilung der Sitze im besonderen Verhandlungsgremium auf die einzelnen Mitgliedstaaten ist für die Gründung einer SE mit Sitz in Deutschland in § 5 Abs. 1 SEBG geregelt. …Gemäß diesen Vorgaben ergab sich folgende Sitzverteilung:(i)Der Anteil der Arbeitnehmer in Deutschland an der Gesamtzahl der Arbeitnehmer in den Mitgliedstaaten beträgt 99,44%. Damit entfielen auf die in Deutschland tätigen Arbeitnehmer 10 Delegierte im BVG; und(ii)Das vereinigte Königreich mit 0,06% der europäischen Gesamtbelegschaft, Frankreich mit 0,40% und Schweden mit 0,10% der Gesamtbelegschaft der Mitgliedstaaten waren jeweils mit einem Delegierten zu vertreten, so dass das BVG insgesamt aus 13 Delegierten bestand.Die Wahl bzw. Bestellung der Mitglieder des BVG aus den einzelnen Mitgliedstaaten erfolgte nach den jeweiligen nationalen Vorschriften zur Umsetzung der SE-Richtlinie. Dass auf Schweden entfallende Mitglied des BVG wurde nach dem schwedischen Gesetz über die Arbeitnehmerbeteiligung in einer europäischen Gesellschaft von der zuständigen Gewerkschaft ernannt. Das auf Frankreich entfallende Mitglied des BVG wurde nach Maßgabe des französischen Arbeitsgesetzbuches … unmittelbar durch die in Frankreich beschäftigten Arbeitnehmer des Z.konzerns gewählt. Das auf das Vereinigte Königreich entfallende Mitglied des BVG wurde nach dem britischen Gesetz betreffend die Europäische Aktiengesellschaft ... unmittelbar durch die Arbeitnehmer der Z. plc gewählt. Die auf Deutschland entfallenden Mitglieder des BVG wurden durch ein Wahlgremium nach § 8 Abs. 2 SEBG in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.…Wählbar in das BVG waren in Deutschland im Inland tätige Arbeitnehmer der Gesellschaften und Betriebe des Z. Konzerns sowie Gewerkschaftsvertreter. … Gehören dem BVG wie hier mehr als zwei Mitglieder aus dem Inland an, konnten die in Deutschland im Z. Konzern vertretenen Gewerkschaften gemäß § 6 Abs. 3 SEBG Wahlvorschläge für jedes 3. Mitglied unterbreiten.…Das BVG ist auf Einladung des Vorstands der Z. AG und der Direktoren der Z. PLC am 10.03.2014 zur konstituierenden Sitzung zusammengetreten (§ 12 Abs. 1 SEBG. 4. Verhandlungen zwischen dem Vorstand der Z. AG, den Direktoren der Z. plc und dem BVG Am selben Tag begannen die Verhandlungen zwischen dem Vorstand der Z. AG, den Direktoren der Z. plc und dem BVG über den Abschluss einer Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Z. SE. Gegenstand der Verhandlungen war die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat der Z. SE und die Festlegung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer entweder durch die Bildung eines SE-Betriebsrats oder in sonstiger Weise. Die Verhandlungen wurden am 11. und 17. März 2014 fortgesetzt. Der Vorstand der Z. AG, die Direktoren der Z. plc und das BVG haben am 17.03.2014 eine schriftliche Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Z. SE nach § 13 Abs. 1 SEBG abgeschlossen. Der vorhergehende Beschluss des BVG über den Abschluss dieser Vereinbarung wurde mit einer Mehrheit von über 2/3 der Mitglieder, die mehr als 2/3 der Arbeitnehmer der Z. Unternehmensgruppe in drei Mitgliedstaaten vertreten, getroffen.5. …...“ Wegen der weiteren Einzelregelungen wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung des Verschmelzungsvertrages (Bl. 10-35 d.A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 27.05.2014 an das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg bat die Beteiligte zu 1), die Eintragung der Verschmelzung der Z. plc auf die Z. AG nicht vorzunehmen. Dem kam das Amtsgericht Charlottenburg nicht nach, sondern nahm die Eintragung vor. Im Nachgang zu einem Gespräch zwischen jeweiligen Vertretern der Beteiligten zu 1) und 2) am 20.10.2014 bemängelte die Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 05.01.2015 gegenüber der Beteiligten zu 2), an der Gründung der SE, der Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums sowie dem Abschluss der Mitbestimmungsvereinbarung nicht ordnungsgemäß beteiligt worden zu sein. Nachdem in dessen Beantwortung mit Schreiben vom 19.01.2015 die Beteiligte zu 2) mitgeteilt hatte, dass die auf Deutschland entfallenden Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums durch einen innerhalb der deutschen Z.-Gruppe bestehenden Betriebsrat gewählt worden seien, blieb die Anfrage des Beteiligten zu 1) im weiteren Schreiben vom 30.01.2015, um welchen Betriebsrat in welchem Unternehmen es sich konkret handele, unbeantwortet. Mit am 02.09.2015 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangener Antragsschrift hat die Beteiligte zu 1) das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Die Beteiligte zu 1) hat im Wesentlichen vorgetragen: Es bestünde ein Feststellungsinteresse für den Antrag. Mit der Feststellung über die Wirksamkeit der Mitbestimmungsvereinbarung könne abschließend geklärt werden, ob diese weiter angewendet werden könne oder ob die gesetzlichen Auffangregelungen des SEBG zum Tragen kämen. Diese Klärung könne nicht mit einem Leistungsantrag erreicht werden. Es werde im Wesentlichen nicht das Ziel verfolgt, eine Neubestimmung des besonderen Verhandlungsgremiums zu erreichen. Es gehe ihr darum, die Wirksamkeit der auf Dauer angelegten Mitbestimmungsvereinbarung zu beseitigen, um so ihre Beteiligung und die Beteiligung der Beschäftigten zu sichern. Sie sei auch antragsbefugt, da sie sich vorliegend auf eigene Rechte aus dem SEBG berufe. Zum einen sei sie in mehreren Tochterunternehmender Z. AG vertreten gewesen. Darüber hinaus wäre sie im Rahmen der Mitbestimmung zu beteiligen gewesen, wenn die Auffangregelungen nach dem SEBG zum Tragen kämen. Die Beteiligte zu 1) hat behauptet, der Beteiligten zu 2) sei bekannt gewesen, dass sie, die Beteiligte zu 1) eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft sei, da in Gesprächen zwischen Vertretern der Beteiligten zu 1) und des Unternehmens Z. vor der angeblichen Einleitung des Beteiligungsverfahrens darauf hingewiesen worden sei. Die Beteiligte zu 1) hat beantragt, festzustellen, dass die zwischen dem besonderen Verhandlungsgremium, der Z. AG und der Z. plc geschlossene Mitbestimmungsvereinbarung nach § 21 SEBG vom 17.03.2014 unwirksam ist. Die Beteiligte zu 2) hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 2) hat den Antrag für unzulässig gehalten, weil er zu unbestimmt sei und der Antragstellerin außerdem die Antragsbefugnis fehle. Sie hat behauptet, am 23.12.2013 sei an allen Standorten im Inland ein Informationsschreiben vom 19.12.2013, u.a. mit der Aufforderung an die Arbeitnehmer und nicht bekannter aber eventuell nominierungsberechtigter Gewerkschaften zur Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums und Benennung von Kandidaten, durch Aushang bekannt gemacht worden. Ferner sei ein Hinweis auf den Umwandlungsvorgang sowie auf den Aushang des Informationsschreibens in das Intranet eingestellt worden. Im Ausland sei eine entsprechende Information und Aufforderung nach den Vorgaben des jeweiligen nationalen Rechts durch Aushang im Betrieb bzw. durch Übersendung des Informationsschreibens an die Mitarbeiter oder durch Information der Mitarbeiter und Auslage des Intonationsschreibens im Betrieb in der jeweiligen Landessprache erfolgt. Ein Betriebsrat habe zum damaligen Zeitpunkt nur bei der zO. Berlin GmbH, einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft, bestanden. Dementsprechend hätten die Mitglieder dieses Betriebsrats nach § 8 Abs. 2 SEBG das Wahlgremium zur Wahl der auf das Inland entfallenden Mitglieder des BVG gebildet. Gespräche mit der Beteiligten zu 1) vor Einleitung des Beteiligungsverfahrens habe es nicht gegeben. Weiter hat die Beteiligte zu 2) vorgetragen, es sei arbeitgeberseitig nicht bekannt gewesen, ob Gewerkschaften, insbesondere die Antragstellerin, im Zeitpunkt der Einleitung des Arbeitnehmerbeteiligungsverfahrens im Unternehmen vertreten gewesen seien, was daher bestritten werde. Es seien keine Wahlvorschläge von Gewerkschaften bei dem Wahlgremium eingegangen. Daher seien die sich rechnerisch ergebenden Gewerkschaftssitze vom Wahlgremium am 20.02.2014 als reguläre Arbeitnehmersitze behandelt und mit unternehmensangehörigen Kandidaten besetzt worden. Das Wahlergebnis sei der Arbeitgeberin am selben Tag schriftlich mitgeteilt worden. Bis zum Ablauf des 20.02.2014 hätte das Informationsschreiben in allen Betrieben ausgehangen. Im unmittelbaren Anschluss an die konstituierende Sitzung des besonderen Verhandlungsgremiums am 10.03.2014 hätten die Verhandlungen mit Vertretern der Z. AG und Z. plc über eine Beteiligungsvereinbarung begonnen. Noch während des laufenden Arbeitnehmerbeteiligungsverfahrens sei über das Umwandlungsvorhaben auf der Internetseite des europäischen Gewerkschaftsinstituts (ETUI) informiert worden. Das Arbeitsgericht hat den Antrag der Beteiligten zu 1) mit Beschluss vom 30.06.2016 wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen wie folgt ausgeführt: Zwischen den Beteiligten bestünde kein der gerichtlichen Feststellung zugängliches Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Mitbestimmungsvereinbarung berühre kein zwischen den Beteiligten bestehendes Rechtsverhältnis, sondern beinhalte lediglich die Beantwortung einer Vorfrage für das von der Antragstellerin als Gewerkschaft angestrebte Ziel der Errichtung eines SB-Betriebsrats kraft Gesetzes nach den Vorschriften der §§ 23 ff. SEBG. Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Beschlussgründe des angefochtenen Beschlusses (Bl. 174-176 d.A.) Bezug genommen. Gegen den ihr am 22.08.2016 zugestellten Beschluss wendet sich die Beteiligte zu 1) mit ihrer am 21.09.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Beschwerde, welche sie nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 21.11.2016 mit am 21.11.2016 Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet hat. Mit einem am 03.02.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Beteiligte zu 1) in der Beschwerdeinstanz eine Antragserweiterung um 2 Hilfsanträge vorgenommen. Die Beteiligte zu 1) hält den Beschluss des Arbeitsgerichts für fehlerhaft und meint unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens, ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis ergebe sich aus der gesetzlichen Regelung, wonach Gewerkschaften bei der Bildung des BVG und damit beim Abschluss der Mitbestimmungsvereinbarung zu beteiligen seien. Ihr Feststellungsinteresse ergebe sich daraus, dass die Unwirksamkeit der Mitbestimmungsvereinbarung zur Durchführung von Verhandlungen nach dem SEBG unter ihrer Beteiligung führen würde. Ferner wirke sich die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Mitbestimmungsvereinbarung unmittelbar auf ihre Beteiligungsrechte in der SE und darauf aus, inwieweit Arbeitnehmervertreter und ggf. Gewerkschaftsvertreter im Aufsichtsrat der Beteiligten zu 2) vertreten seien. Mit der Feststellung über die Wirksamkeit der Mitbestimmungsvereinbarung könne abschließend geklärt werden, ob diese weiter angewendet werden könne oder ob die gesetzlichen Auffangregelungen zum Tragen kämen. Würde die Unwirksamkeit festgestellt werden, wäre das Verhandlungsmandat des BVG durch den Abschluss der Mitbestimmungsvereinbarung möglicherweise nicht beendet und das Gremium, auch wenn es vollständig neu zu wählen wäre, möglicherweise im Beschlussverfahren zu beteiligen. Zwar ergebe sich aus den Vorschriften des SEBG nicht, dass und in welcher Form die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften zu unterrichten seien. Dies sei insofern folgerichtig, als die Unternehmen keine Kenntnis davon haben müssten, dass Gewerkschaften im Unternehmen vertreten seien. Die Beteiligte zu 1) behauptet dazu, der Z. AG sei aufgrund verschiedener Auseinandersetzungen bekannt gewesen, dass sie, die Beteiligte zu 1), in dem Unternehmen vertreten sei. Deshalb sei die Z. AG zur Vermeidung der Verletzung wesentlicher Vorschriften bei der Bestellung des BVG und im Interesse der Sicherung der Beteiligungsrechte gehalten gewesen, sie, die Beteiligte zu 1), über die Bildung des BVG zu informieren. Darüber hinaus ergebe sich ein Unterrichtungsrecht der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften aus § 11 SGBG. Die Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums bzw. Wahl oder Bestimmung der Mitglieder seien nichtig, weil eine dem SEBG entsprechende Wahl nicht stattgefunden habe, insbesondere nicht durch einen Betriebsrat. Jedenfalls sei die Beteiligte zu 2) verpflichtet, das Verfahren zur Herbeiführung einer Mitbestimmungsvereinbarung, die unter Verletzung der Beteiligungsrechte geschlossen worden sei, erneut durchzuführen. Die Beteiligte zu 1) beantragt zuletzt, unter Aufhebung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Berlin vom 30.06.2016 (4 BV 5102 / 15) 1. festzustellen, dass die zwischen dem besonderen Verhandlungsgremium, der Z. AG und der Z. plc. Geschlossene Mitbestimmungsvereinbarung nach § 21 SEBG vom 17.03.2014 unwirksam ist; hilfsweise 2. festzustellen, dass die Wahl der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums bei der Beklagten zu 2) vom 20. Februar 2014 nichtig war; hilfshilfsweise 3. die Beteiligte zu 2) zu verpflichten, das Verfahren zur Verhandlung einer Mitbestimmungsvereinbarung gemäß §§ 4 ff. SEBG erneut durchzuführen. Die Beteiligte zu 2) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 2) verteidigt die angegriffene Entscheidung des Arbeitsgerichts und widerspricht der Antragserweiterung durch die Beteiligte zu 1) im Beschwerdeverfahren. Sie ist außerdem der Auffassung, dass die gesetzliche Sitzgarantie von Gewerkschaftsvertretern im BVG europarechtswidrig sei. Selbst bei Bestehen eines Anfechtungsrechts in analoger Anwendung anderer gesetzlicher Vorschriften wäre jedenfalls jegliche Anfechtungsfrist zum Zeitpunkt der Einleitung des Beschlussverfahrens abgelaufen gewesen, wobei für den Fristbeginn auf den Zeitpunkt der Konstituierung des BVG abzustellen sei. Es würden keinerlei Tatsachen vorgetragen, aus denen sich die Nichtigkeit der Wahl der Mitglieder des BVG ergeben soll. Da in der Unternehmensgruppe nur ein Betriebsrat bestanden habe, würden dessen Mitglieder das Wahlgremium auch für die betriebsratslosen Betriebe bilden. Schließlich habe die Beteiligte zu 1) keinen Anspruch auf erneute Durchführung des Verfahrens nach den §§ 4 ff. SEBG, so dass sie auch nicht antragsbefugt sei. Sie habe bereits kein Initiativrecht zur Bildung des BVG. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren wird auf die Schriftsätze der Beteiligten zu 1) vom 21.11.2016 und vom 03.02.2017 sowie die Schriftsätze der Beteiligten zu 2) vom 27.01.2017 und vom 07.02.2017 einschließlich der jeweiligen Anlagen Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist einschließlich der Antragserweiterungen zulässig. a) Die gem. § 87 Abs. 1 ArbGG statthafte Beschwerde ist gem. der §§ 87 Abs. 2 Sätze 1 und 2, 66 Abs. 1 Satz 1, 89 Abs. 1 und 2 ArbGGform- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. b) Sie genügt auch den Anforderungen nach § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG. Die Beschwerdebegründung setzt sich mit der rechtlichen und tatsächlichen Würdigung des Arbeitsgerichtes in dessen Beschluss vom 30.06.2016 hinreichend konkret und auf den Verfahrensgegenstand zugeschnitten auseinander. Die antragstellende Gewerkschaft wendet sich gegen die Auffassung der Vorinstanz, der Antrag sei wegen fehlenden Feststellungsinteresses unzulässig, und beruft sich dazu weiterhin auf die gesetzlich vorgesehene Beteiligung der Gewerkschaft an der Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums. c) Die Antragserweiterung der Beteiligten zu 1) und Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 03.02.2017 in der Beschwerdeinstanz begegnet keinen Bedenken. aa) Für die erstmals im Beschwerdeverfahren anhängig gemachten Anträge ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten im Beschlussverfahren gegeben, § 2 a Abs. 1 Nr. 3 c) ArbGG. Dies ist besonders festzustellen, da das Beschwerdegericht an die Zulassung des Rechtsweges durch das Arbeitsgericht nur hinsichtlich des dort anhängig gewesenen Antrages gebunden ist, die Beschränkung seiner Prüfungskompetenz gem. § 88 ArbGG i.V.m. § 65 ArbGG für die Antragserweiterung also nicht greift. Die Rechtswegzuständigkeit kann sich nicht, wie dies im Urteilsverfahren nach § 2 Abs. 3 ArbGG vorgesehen ist, unter dem Gesichtspunkt der Zusammenhangsklage ergeben, weil eine solche Zuständigkeit im Beschlussverfahren nach § 2 a ArbGG nicht vorgesehen ist. Sowohl beim Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Wahl der inländischen Mitglieder des BVG als auch beim Antrag auf Verpflichtung der Beteiligten zu 2), das Verfahren zur Herbeiführung der Mitbestimmungsvereinbarung erneut durchzuführen, handelt es sich aber jeweils um eine Angelegenheit aus dem SE-Beteiligungsgesetz, wobei die von der Zuständigkeit ausdrücklich ausgenommenen Einzelregelungen des SEBG hier nicht einschlägig sind. Für die Frage der örtlichen Zuständigkeit gem. § 82 Abs. 3 ArbGG hat der Gesetzgeber auf dieselbe Formulierung zurückgegriffen, die nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 15/3405 S. 59) weit gefasst ist. Der Begriff soll auch Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Wahlgremium bei der Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums oder des SE-Betriebsrats umfassen (vgl. BAG 18.04.2007 – 7 ABR 30/06 – Rn. 30, NZA 2007, 1375 -1381). bb) Die Antragserweiterung ist gemäß § 87 Abs. 2 Satz 3 ArbGG i.V.m. § 81 Abs. 3 Satz 1 ArbGG mit beiden Hilfsanträgen zulässig, da sie sachdienlich ist, so dass es auf die verweigerte Zustimmung der Beteiligten zu 2) als Antrags- und Beschwerdegegnerin nicht ankommt. An der Sachdienlichkeit würde es nur fehlen, wenn ein völlig neuer Streitstoff in das Beschlussverfahren eingeführt würde, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann (BAG 15.03.2011 – 1 ABR 112/09 – Rn.32, EzA § 80 BetrVG 2001 Nr. 13). Vorliegend beziehen sich die neuen Anträge auf Feststellung der Nichtigkeit der Wahl des besonderen Verhandlungsgremiums und Verpflichtung der Beteiligten zu 2), das Verfahren zur Herbeiführung der Mitbestimmungsvereinbarung neu durchzuführen, weitgehend auf den von den Beteiligten bereits erstinstanzlich beigebrachten Streitstoff. Insbesondere stützt die Beteiligte zu 1) die erweiternden Anträge ebenfalls darauf, dass sie bei der Bestimmung der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums auf deutscher Seite übergangen worden und das Vorhandensein des von der Gegenseite behaupteten Betriebsrats als Wahlgremium nicht geklärt sei. d) Das besondere Verhandlungsgremium (BVG) war nicht an dem Beschlussverfahren zu beteiligen. Denn mit dem Abschluss der Mitbestimmungsvereinbarung vom 17.03.2014 hatte es den ihm zukommenden und darauf nach den gesetzlichen Regelungen des SEBG beschränkten Zweck erfüllt und aufgehört zu bestehen. Das Gremium ist seither nicht mehr existent und schon deshalb nicht beteiligungsfähig. aa) Das SEBG enthält keinerlei Regelungen über das Schicksal des besonderen Verhandlungsgremiums nach Abschluss der Mitbestimmungsvereinbarung, insbesondere sind keinerlei Aufgaben und Befugnisse des Gremiums und seiner Mitglieder mehr vorgesehen. Ein gemäß der §§ 4 - 7 SEBG gebildetes BVG erlischt daher mit dem Abschluss der Mitbestimmungsvereinbarung (vgl. Lutter/Hommelhoff/Teichmann/Oetker, SE-Kommentar, 2. Auflage 2015, § 4 SEBG, Rn. 8). Diese Folge tritt in tatsächlicher Hinsicht unabhängig davon ein, ob die Mitbestimmungsvereinbarung wirksam abgeschlossen wurde. Das Fortbestehen des BVG kann nicht davon abhängen, ob zu einem späteren Zeitpunkt gerichtlich die Unwirksamkeit der Mitbestimmungsvereinbarung oder die Unwirksamkeit bzw. die Nichtigkeit der Bildung des Gremiums rechtskräftig festgestellt wird. Auf Verfahrensfehler bei der Bildung des Gremiums bzw. der Wahl seiner Mitglieder kann es daher nicht ankommen. Seine Existenz bleibt nicht etwa im Hinblick auf eine mögliche Unwirksamkeit der Mitbestimmungsvereinbarung vorsorglich weiter in der Schwebe. Für eine solche Annahme fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. bb) Es ist darüber hinaus abzulehnen, das BVG ausschließlich für das Beschlussverfahren über die Anfechtung seiner Bildung bzw. die Wirksamkeit der Mitbestimmungsvereinbarung als noch existent anzusehen. Im Falle der Notwendigkeit, die Mitbestimmungsvereinbarung wegen Unwirksamkeit oder aus anderen Gründen neu abzuschließen, müssten auf Arbeitnehmerseite die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums nach den gesetzlichen Vorschriften erneut bestimmt bzw. gewählt werden. 2. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. a) Der Hauptantrag zu 1. ist bereits unzulässig, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat. aa) Allerdings fehlt es der Beteiligten zu 1) für diesen Antrag nicht an der erforderlichen Antragsbefugnis iSv. § 81 Abs. 1 ArbGG. (1) Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist ein Beteiligter antragsbefugt i.S.v. § 81 Abs. 1 ArbGG, wenn er eigene Rechte geltend macht. Ebenso wie die Prozessführungsbefugnis im Urteilsverfahren dient die Antragsbefugnis im Beschlussverfahren dazu, Popularklagen auszuschließen. Im Beschlussverfahren ist die Antragsbefugnis gegeben, wenn der Antragsteller durch die begehrte Entscheidung in seiner kollektivrechtlichen Rechtsposition betroffen sein kann. Das ist regelmäßig der Fall, wenn er eigene Rechte geltend macht und dies nicht von vornherein als aussichtslos erscheint (vgl. BAG, Beschluss vom 04.12.2013 - 7 ABR 7/12 - Rn. 16, NZA 2014, 803 -808; BAG 05.032013 - 1 ABR 75/11 - Rn. 17). (2) Danach ist die antragstellende Gewerkschaft antragsbefugt. Sie stützt ihr Begehren darauf, dass sie als jedenfalls in Tochtergesellschaften der Beteiligten zu 2) vertretene Gewerkschaft entgegen den Vorgaben des SEBG nicht an der Auswahl der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und seiner Zusammensetzung beteiligt worden war. Insoweit beruft sie sich auf eigene Rechte aus dem SEBG. Nach § 6 Abs. 2 SEBG sind zu Mitgliedern des besonderen Verhandlungsgremiums neben Arbeitnehmern der Gesellschaften und Betriebe auch Gewerkschaftsvertreter wählbar. Gehören dem besonderen Verhandlungsgremium mehr als 2 Mitglieder aus dem Inland an, ist nach 6 Abs. 3 SEBG jedes dritte Mitglied ein Vertreter einer Gewerkschaft, die in einem an der Gründung der SE beteiligten Unternehmen vertreten ist. Wie sich aus § 9 Nr. 3 (i) des Verschmelzungsplans vom 24.03.2014 ergibt, entfielen auf die in Deutschland tätigen Arbeitnehmer 10 Mitglieder im BVG. Unter diesen können und sollten sich also in Befolgung der gesetzlichen Vorgabe 3 Gewerkschaftsmitglieder befinden. Es erscheint daher nicht von vorneherein ausgeschlossen, die begehrte Feststellung auf eine Verletzung von § 6 Abs. 3 SEBG zu stützen. bb) Der Antrag ist als Feststellungsantrag jedoch unzulässig, weil die dazu notwendigen Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind. (1) Nach dem im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anwendbaren § 256 Abs. 1 ZPO kann die gerichtliche Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses beantragt werden, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an einer entsprechenden alsbaldigen richterlichen Entscheidung hat (vgl. BAG 24.04.2007 - 1 ABR 27/06 - Rn. 15, BAGE 122, 121). Rechtsverhältnis i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO ist jedes durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache. Dabei sind einzelne Rechte und Pflichten ebenso Rechtsverhältnisse wie die Gesamtheit eines einheitlichen Schuldverhältnisses. Kein Rechtsverhältnis i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO sind dagegen abstrakte Rechtsfragen, bloße Elemente eines Rechtsverhältnisses oder rechtliche Vorfragen. Die Klärung solcher Fragen liefe darauf hinaus, ein Rechtsgutachten zu erstellen. Das ist den Gerichten aber verwehrt (vgl. BAG 04.12.2013 aaO, Rn. 17; BAG 18.01.2012 - 7 ABR 73/10 - Rn. 35 mwN, BAGE 140, 277). So ist etwa die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts kein zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage (vgl. BAG 04.12.2013 aaO, Rn. 18; BAG 01.07.2009 - 4 AZR 261/08 - Rn. 21 mwN, BAGE 131, 176). (2) Die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der zwischen dem besonderen Verhandlungsgremium und den beteiligten Arbeitgebern geschlossenen Mitbestimmungsvereinbarung vom 17.03.2014 betrifft kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Ein solches muss nach § 256 Abs. 1 ZPO zwischen den Prozessparteien, vorliegend also zwischen der Beteiligten zu 1) und der Beteiligten zu 2) bestehen. Dies ist bei der Mitbestimmungsvereinbarung aber nicht der Fall. Die Beteiligte zu 1) war nicht selbst am Abschluss der Mitbestimmungsvereinbarung beteiligt. Dies wäre sie selbst dann nicht gewesen, wenn Gewerkschaftsmitglieder in das besondere Verhandlungsgremium berufen worden wären und sodann beim Zu-Stande-Kommen der Vereinbarung mitgewirkt hätten. Daraus ergibt sich keine durch die Mitbestimmungsvereinbarung vermittelte Rechtsbeziehung zwischen Gewerkschaft und Arbeitgeberin. Ob ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis daraus herzuleiten ist, dass die Mitbestimmungsvereinbarung die Beteiligte zu 1) als Gewerkschaft mit bestimmten Rechten und Pflichten gegenüber der Arbeitgeberin ausstattet, kann dahinstehen. Denn darum geht es der Beteiligten zu 1) nicht. Sie wendet sich nicht inhaltlich gegen die Mitbestimmungsvereinbarung. Die dort getroffenen Regelungen sind ihr nicht einmal bekannt gewesen, wie sich in der Anhörung vor der Beschwerdekammer herausgestellt hat. Ganz unabhängig von dem Inhalt geht es der Beteiligten zu 1) erklärtermaßen darum, die Wirksamkeit der Mitbestimmungsvereinbarung in jedem Fall zu beseitigen, um die gewerkschaftliche Beteiligung an dem Zu-Stande-Kommen einer solchen Vereinbarung nachzuholen. Das erklärte Rechtsschutzziel, über die Beseitigung der Vereinbarung die Mitwirkung an einem Neuabschluss zu erreichen, betrifft das Rechtsschutzbedürfnis als allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung der Rechtsverfolgung bzw. das Feststellungsinteresse als weitere besondere Zulässigkeitsvoraussetzung für ein Feststellungsbegehren, begründet für sich genommen indessen ebenfalls kein Rechtsverhältnis in Bezug auf die Beteiligte zu 2). Damit erübrigen sich Ausführungen zur Begründetheit des Feststellungsantrages. Es kommt für die Entscheidung des Hauptantrages nicht darauf an, ob die Wahl der inländischen Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und das nachfolgende Zustandekommen der Beteiligungsvereinbarung, so wie dies in den oben aufgeführten Regelungen des notariell beurkundeten Verschmelzungsplanes vom 24.03.2014 im Einzelnen dokumentiert ist, ohne Verfahrensfehler abgelaufen waren. b) Da die Beteiligte zu 1) mit ihrem Hauptantrag nicht durchdringt, ist ihr erster Hilfsantrag auf Feststellung, dass die Wahl der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums für Deutschland vom 20.02.2014 nichtig ist, zur Entscheidung angewachsen. Dieser erweist sich indessen ebenfalls als nicht zulässig. aa) Allerdings ist der Beteiligten zu 1) auch für diesen Antrag die Antragsbefugnis nicht abzusprechen. Es gelten insoweit die Ausführungen unter II. 2. aa) entsprechend, auf die verwiesen wird. bb) Für diesen Feststellungsantrag steht der Beteiligten zu 1) schon deshalb nicht das gem. § 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse zur Seite, weil das besondere Verhandlungsgremium – wie oben zur fehlenden Beteiligtenfähigkeit in diesem Beschlussverfahren bereits dargelegt – mit Abschluss der Mitbestimmungsvereinbarung aufgelöst und nicht mehr existent ist. Die Frage, ob die Wahl eines Gremiums unwirksam oder gar nichtig ist, ist einer gerichtlichen Feststellung nicht mehr zugänglich, wenn dieses Gremium nach der gesetzlichen Konstruktion wegen Zweckerfüllung oder aus sonstigen Gründen ohnehin nicht mehr besteht. Es verhält sich wie beim Rechtsschutzbedürfnis als Voraussetzung jeglicher Rechtsverfolgung und ist nicht anders zu beurteilen wie bei einer gerichtlichen Wahlanfechtung, etwa der des Betriebsrates gem. § 19 BetrVG. Der zwischenzeitliche Rücktritt des Betriebsrats (§ 13 Abs. 2 Nr. 3-5 BetrVG) führt zur Erledigung des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens über die Anfechtung der Betriebsratswahl. Dann ist der Wahlanfechtungsantrag, sofern ihn der Antragsteller nicht zurücknimmt oder für erledigt erklärt, mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abzuweisen (BAG 15.02.2012 – 7 ABN 59/11 – Rn.4, AP Nr 15 zu § 92a ArbGG 1979). Für die mit Abschluss bzw. Inkrafttreten der Mitbestimmungsvereinbarung eingetretene und der Beendigung des Amtes des Betriebsrates vergleichbare Zweckerfüllung des besonderen Verhandlungsgremiums kann nichts anderes gelten. cc) Es nutzt der Beteiligten zu 1) also nichts, wenn für die Anfechtung der Wahl der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums auf eine analoge Anwendung von § 19 BetrVG hinsichtlich der Anfechtung der Betriebsratswahl zurückgegriffen wird. Das SEBG stellt kein rechtliches Instrumentarium zur Anfechtung weder der Wahl der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums noch der Mitbestimmungsvereinbarung noch der Bildung des SE-Betriebsrates zur Verfügung. Das Gesetz eröffnet (in Nachbildung von § 19 BetrVG) lediglich in § 37 Abs. 2 SEBG die Anfechtung der Wahl eines Mitglieds oder Ersatzmitglieds der Arbeitnehmer aus dem Inland in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der SE, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist (es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte). Beschlüsse über die Bestellung inländischer Arbeitnehmervertreter im Europäischen Betriebsrat (nach dem Europäische Betriebsräte-Gesetz – EBRG) sind in entsprechender Anwendung von § 19 BetrVG einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich (vgl. BAG 18.04.2007 – 7 ABR 30/06 – aaO Rn. 41 ff.). dd) Darüber hinaus sind vorliegend das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis sowie das Feststellungsinteresse als besondere Zulässigkeitsvoraussetzung für den Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO nicht allein deshalb gegeben, weil die Beschwerdeführerin und Beteiligte zu 1) nur über die Feststellung der Nichtigkeit der Wahl der inländischen Mitglieder des BVG zum eigentlich angestrebten Ergebnis der Unwirksamkeit der Mitbestimmungsvereinbarung käme. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen müssen für die Anfechtung der Gremienwahl als solche vorliegen. ee) Die bei der Bestimmung der inländischen Mitglieder entgegen der gesetzlichen Vorgabe übergangene Beteiligte zu 1) war deshalb nicht schutzlos gestellt. Effektiver Rechtsschutz bis zum Abschluss der Mitbestimmungsvereinbarung ist an sich dadurch ermöglicht, dass die Beteiligung von Gewerkschaftsvertretern am BVG durch Einlegung eines entsprechenden Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gem. § 62 Abs. 2 Satz 2 ArbGG i.V.m. §§ 935, 940 ZPO gerichtlich durchgesetzt werden kann. (1) Zwar setzt dies voraus, dass die in inländischen Betrieben vertretenen Gewerkschaften vom Gründungsvorhaben der SE überhaupt und rechtzeitig Kenntnis erhalten. Nur dann sind sie in die Lage versetzt, ihr Beteiligungsrecht geltend zu machen. Das SEBG etabliert indessen keine Unterrichtungs- oder Informationspflicht der Unternehmensleitungen gegenüber den Gewerkschaften. Diese besteht nach § 4 Abs. 2 Satz 1, 2 SEBG ausschließlich gegenüber den Arbeitnehmervertretungen und der Sprecherausschüssen in den beteiligten Gesellschaften, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betrieben bzw. gegenüber den Arbeitnehmern, soweit keine Arbeitnehmervertretung besteht. Erst nach Bildung des BVG sind gem. § 11 Abs. 1 Satz 3 SEBG auch die in den inländischen Betrieben vertretenen Gewerkschaften über die personelle Zusammensetzung des Gremiums zu informieren, was aber wiederum faktisch voraussetzt, dass den Leitungen spätestens jetzt die Gewerkschaften bekannt sind. Demgegenüber ist im Europäischen Betriebsräte-Gesetz (EBRG) in § 9 Abs. 3 ausdrücklich bestimmt, dass die (fingierte) zentrale Leitung des gemeinschaftsweit operierenden Unternehmens die in den inländischen Betrieben vertretenen Gewerkschaften nicht nur über die Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums, sondern bereits über seine Bildung zu unterrichten hat. Dies verbietet die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke im SEBG, so dass eine gleiche Verpflichtung der Leitungen bei der Gründung der SE weder aus einer ergänzenden Auslegung von § 4 Abs. 2 SEBG noch über einen analogen Rückgriff auf § 9 Abs. 3 EBRG hergeleitet werden kann. (2) Ob dennoch eine Informationspflicht gegenüber in inländischen Betrieben vertretenen Gewerkschaften nach anderen Rechtsgrundsätzen anzunehmen ist, wenn und weil die Unternehmensleitung diesen Umstand vor der Bildung des BVG kennt, kann dahinstehen. Eine Informationspflicht könnte in diesem Fall in weiterer Konsequenz daraus zu folgern sein, dass Gewerkschaftsvertreter nach § 6 Abs. 2 SEBG zu Mitgliedern des BVG wählbar sind und unter bestimmten Voraussetzungen nach § 6 Abs. 3 SEBG sogar jedes dritte Mitglied des BVG ein Gewerkschaftsvertreter zu sein hat. Trotz dieser Vorgabe hat der Gesetzgeber von einer Informationsverpflichtung der Unternehmensleitung gegenüber den Gewerkschaften – aus nachvollziehbaren Gründen – Abstand genommen, anderenfalls diese nämlich gehalten gewesen wäre, Ermittlungen anzustellen, welche Gewerkschaften in den Betrieben vertreten sind, also von sich aus nach Gewerkschaftsmitgliedern in den Belegschaften zu forschen. Diese Problematik besteht aber nicht, soweit dem Unternehmen im Betrieb vertretene Gewerkschaften ohnehin bekannt sind. Bei dieser Sachlage spricht viel für eine Informationspflicht, wenn nach seinem § 1 Abs. 1 Satz 2 Ziel des SEBG ist, in einer SE die erworbenen Rechte der Arbeitnehmer auf Beteiligung an Unternehmensentscheidungen zu sichern, und nach § 1 Abs. 3 die Vorschriften des Gesetzes sowie die nach Absatz 2 zu treffende Beteiligungs- bzw. Mitbestimmungsvereinbarung so auszulegen sind, dass die Ziele der Europäischen Gemeinschaft, die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE sicherzustellen, gefördert werden. Eine solche Kenntnis der Beteiligten zu 2) kann hier indessen nicht festgestellt werden. Zwar hat die Beschwerdeführerin behauptet, der Beteiligten zu 2) sei aufgrund verschiedener Auseinandersetzungen bekannt gewesen, dass sie eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft sei, da in Gesprächen zwischen Vertretern beider Seiten vor der (angeblichen) Einleitung des Beteiligungsverfahrens darauf hingewiesen worden sei. Dies hat die Beteiligte zu 2) jedoch ausdrücklich bestritten und insgesamt die Kenntnis eines solchen Umstandes in Abrede gestellt. Zum einen hat die für ihre Behauptung beweispflichtige Antragstellerin dafür keinen Beweis angeboten. Zum anderen ist ihr Vorbringen viel zu ungenau und daher ohnehin substanzlos, weil nicht im Einzelnen Ort und Zeit solcher Gespräche mitgeteilt werden. Das Vorbringen ist in dieser Qualität nicht verwertbar, eine dennoch durchgeführte Zeugenvernehmung würde nur im Wege der Ausforschung des Zeugen den Sachverhalt gerichtsverwertbar aufklären können. Zwar hat das Gericht im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen zu erforschen, § 83 Abs.1 Satz 1 ArbGG. Das entbindet die Verfahrensbeteiligten jedoch nicht davon, im Rahmen ihrer Möglichkeiten an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, § 83 Abs. 1 Satz 2 ArbGG (eingeschränkter Amtsermittlungs- bzw. Untersuchungsgrundsatz). Dies beinhaltet, streitige, die eigene Rechtsposition stützende und der eigenen Wahrnehmung unterliegende Tatsachen hinreichend substantiiert einzubringen und dafür auch Beweis anzubieten. Dies gilt insbesondere für den die Rechtsverfolgung im Beschlussverfahren betreibenden Antragsteller. Weder war die anwaltlich vertretene Beteiligte zu 1) vom Gericht darauf besonders hinzuweisen noch zu weiterem Vorbringen von Einzelheiten aufzufordern. (3) Die Problematik, welche sich aus der grundsätzlich fehlenden gesetzlichen Verpflichtung der Unternehmensleitung ergibt, unter entsprechenden Nachforschungen im Betrieb vertretene Gewerkschaften ausfindig zu machen und diese über die Gründung der SE und der Einleitung der Wahl der inländischen Mitglieder des BVG zu informieren, dürfte dadurch entschärft sein, dass den Gewerkschaften die Kenntnisverschaffung hinsichtlich der Gründung einer SE immerhin über das Internetportal des europäischen Gewerkschaftsinstituts ETUI (European Trade Union Institute) möglich ist, worauf die Beteiligte zu 2) daher zum einen zutreffend hinweist und zum anderen unwidersprochen vorgetragen hat, auf dieser Internetplattform noch während des laufenden Arbeitnehmerbeteiligungsverfahrens über das Umwandlungsvorhaben informiert zu haben. Die Beteiligte zu 1) hat ihrerseits nicht vorgetragen, dass ihr eine Kenntnisverschaffung auf diesem Wege nicht möglich gewesen oder dort keine entsprechende Information verfügbar gewesen wäre. Daraus folgt zweierlei: zum einen eine gewisse kooperative Haltung der Arbeitgeberseite, indem sie immerhin von sich aus ohne rechtliche Verpflichtung im Interesse der Gewerkschaften und ihrer gesetzlich gewollten Beteiligung diese Plattform nutzte; zum anderen hat die Beschwerdeführerin ihrerseits als Gewerkschaft eine zur Verfügung stehende gewerkschaftliche Einrichtung zur Informationsgewinnung ungenutzt gelassen, obwohl sie sich in ihrer Wirkung geradezu als gewerkschaftliche Reaktion auf die fehlende arbeitgeberseitige Informationspflicht bei Gründung einer SE ausmacht. Von daher besteht für die Gewerkschaften im Eigeninteresse Veranlassung, auf diese Informationsquelle regelmäßig zuzugreifen, also selbst ohne Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für eine bevorstehende SE-Gründung. c) Somit ist der weitere Hilfsantrag der Beteiligten zu 1) zur Entscheidung angewachsen, die Beteiligte zu 2) zu verpflichten, das Verfahren zur Verhandlung einer Mitbestimmungsvereinbarung erneut durchzuführen. Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. aa) Der Antrag ist zwar zulässig. (1) Die Antragsbefugnis der Beteiligten zu 1) gem. § 81 Abs. 1 ArbGG ist gegeben. Auch bei diesem Antrag stützt sie sich darauf, dass die bestehende Mitbestimmungsvereinbarung unter Verletzung ihrer Beteiligungsrechte als Gewerkschaft zustande gekommen war und deshalb das Verfahren neu durchzuführen ist. Damit beruft sie sich auch insoweit auf eigene Rechte aus dem SEBG. (2) Der Leistungsantrag ist ferner hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Bei Durchgreifen des Antrages bliebe die Beteiligte zu 2) nicht im Unklaren darüber, welche mit dem Antrag begehrte Handlung ihr genau abverlangt wird. Vor dem Hintergrund, dass sie das Verfahren zur Verhandlung einer Mitbestimmungsvereinbarung bereits selbst durchgeführt hat, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, welche Maßnahmen im Einzelnen dazu vorzunehmen sind. Dies gilt insbesondere für die Einbindung der Beteiligten zu 1), soweit diese eine in den inländischen Betrieben vertretene Gewerkschaft ist, und ggf. in welcher Anzahl in diesem Fall in Abhängigkeit von der Gesamtzahl der inländischen Mitglieder des BVG Gewerkschaftsvertreter in Beachtung der gesetzlichen Vorgaben zu berücksichtigen sind. Es stünde somit nicht zu befürchten, dass klärungsbedürftige Fragen in unzulässiger Weise vom Erkenntnis- in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden (vgl. dazu BAG 31.05.2012 – 3 AZB 29/12 – Rn. 15 mwN, NZA 2012, 1117-1118). bb) Der weitere Hilfsantrag ist aber ohne weiteres unbegründet. Denn die geltend gemachte Verpflichtung der Beteiligten zu 2) ist schon deshalb nicht auszusprechen, weil eine Mitbestimmungsvereinbarung gem. § 21 SEBG mit der vom 17.03.2014 bereits besteht und weder deren Nichtigkeit noch sonstige Unwirksamkeit festgestellt ist. III. Der Beschluss ergeht gerichtskostenfrei, § 2 Abs. 2 GKG. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand kein gem. der §§ 92 Abs. 2, 72 Abs. 2 ArbGG gesetzlich begründeter Anlass. Eine Divergenz zu einer anderen landesarbeitsgerichtlichen oder obergerichtlichen Entscheidung ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdekammer hat ihrer Entscheidung die bestehende Gesetzeslage sowie die vom Bundesarbeitsgericht entwickelte Rechtsprechung zugrunde gelegt. Darüber hinaus war eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht schon wegen der Verfahrensgegenstände und der Anwendung des SE-Beteiligungsgesetzes festzustellen. Die Beteiligte zu 1) wird auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde zum BAG gem. §§ 92 a, 72 a Abs. 2-7 ArbGG hingewiesen.